Obsah (21)
§ 35Art. 133§ 5§ 3§ 18§ 76§§ 241e§§ 142§§ 15§ 269§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 22a§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW250 2249346-1 Spruch, W250 2249346-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2013 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX sowie die Staatsangehörigkeit Tunesien an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013
§ 5Abs. 1 Asylgesetz 2005 - Asyl
G zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Gleichzeitig wurde der BF nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 abgewiesen. Der BF wurde am 01.10.2013 nach Italien überstellt.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2013 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 sowie die Staatsangehörigkeit Tunesien an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Gleichzeitig wurde der BF nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 abgewiesen. Der BF wurde am 01.10.2013 nach Italien überstellt. 2. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom 26.09.2015
§ 5Abs. 1 Asyl
G zurückgewiesen wurde. Es wurde ausgesprochen, dass Deutschland für das Asylverfahren des BF zuständig ist und die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig ist. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2015 abgewiesen.2. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom 26.09.2015
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen wurde. Es wurde ausgesprochen, dass Deutschland für das Asylverfahren des BF zuständig ist und die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig ist. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2015 abgewiesen. 3. Am 29.06.2017 stellte der BF in der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 31.08.2017
§ 3und § 8 Asyl
G abgewiesen wurde. Gegenüber dem BF wurde eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
§ 18
Absatz 1 Ziffer 1, 2 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2017 abgewiesen. 3. Am 29.06.2017 stellte der BF in der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 31.08.2017
Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen wurde. Gegenüber dem BF wurde eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 2 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2017 abgewiesen.
- Aufgrund der vom BF angegebenen Personendaten wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der tunesischen Vertretungsbehörde eingeleitet. Am XXXX wurde durch die tunesischen Behörden darüber informiert, dass der BF nicht als tunesischer Staatsbürger identifiziert werden konnte.
- Aufgrund der vom BF angegebenen Personendaten wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der tunesischen Vertretungsbehörde eingeleitet. Am römisch 40 wurde durch die tunesischen Behörden darüber informiert, dass der BF nicht als tunesischer Staatsbürger identifiziert werden konnte.
- Am 20.06.2018 stellte der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft einen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19.09.2018 sowohl hinsichtlich den Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF von Interpol Algier unter den Personendaten XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Algerien, Staatsangehörigkeit Algerien, identifiziert wurde. Am XXXX wurden die Daten des BF an die Vertretungsbehörde der Demokratischen Volksrepublik Algerien weitergeleitet. Am XXXX wurde der BF der algerischen Delegation vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde dabei bestätigt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF von Interpol Algier unter den Personendaten römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Algerien, Staatsangehörigkeit Algerien, identifiziert wurde. Am römisch 40 wurden die Daten des BF an die Vertretungsbehörde der Demokratischen Volksrepublik Algerien weitergeleitet. Am römisch 40 wurde der BF der algerischen Delegation vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde dabei bestätigt.
- Mit Schreiben des BFA vom 25.11.2021 wurde der BF, der zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft gehalten wurde, von der beabsichtigten Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ende seiner Strafhaft verständigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In der am 29.11.2021 vom BF abgegebenen Stellungnahme brachte dieser vor, eine Lebensgefährtin in Österreich zu haben und an deren Wohnadresse Unterkunft nehmen zu können. Als Anknüpfungspunkte in Österreich nannte er im Gefängnis und später beim AMS und der Arbeit geknüpfte Bekanntschaften. Er gab an, momentan über kein Vermögen zu verfügen, gesund zu sein und nur Familienmitglieder in Algerien zu haben.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 03.12.2021, dem BF zugestellt am 06.12.2021, wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung der Entlassung des BF aus der Strafhaft angeordnet. Das Bundesamt führte dazu zum Vorliegen der Fluchtgefahr insbesondere aus, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge um in sein Heimatland zurückzukehren und er bislang auch keine Bestrebungen angestellt habe selbstständig ein Reisedokument zu erlangen. Stattdessen habe er der Behörde mehrmals falsche Personendaten genannt, um seine Identität zu verschleiern. Der BF nutze jeden Umstand, um sich der drohenden fremdenrechtlichen Konsequenz zu entziehen. Der BF verfüge über keine Barmittel und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Es sei ihm somit nicht möglich, legal einer Beschäftigung nachzugehen. Er sei außerhalb der Justizanstalt nicht melderechtlich registriert und sei bereits öfter ohne aufrechten Wohnsitz in Österreich illegal aufhältig gewesen. Es sei naheliegend, dass der BF untertauchen werde und für die Behörde nicht greifbar sei. Der BF gebe zwar an eine Lebensgefährtin zu haben, bei welcher er nach seiner Haftentlassung wohnen werde, doch könne dieser Angabe keine Glauben geschenkt werden, da der BF bereits in der Stellungnahme vom 21.11.2021 angegeben habe, in die Abschiebung nicht einzuwilligen und seine Lebensgefährtin ihn auch in der Vergangenheit nicht habe davon abhalten können, strafbare Handlungen zu begehen. Es sei daher anzunehmen, dass seine Lebensgefährtin ihn nicht vom Untertauchen abhalten könne. Der BF habe bereits bei seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz angegeben, dass er mit seiner nach muslimischem Recht geheirateten Ehefrau ein neues Leben beginnen wolle, sei danach jedoch zwei weitere Male wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens – vor allem durch die beinahe unmittelbarer Straffälligkeit nach seiner unrechtmäßigen Einreise und seiner offensichtlichen Ignoranz gegenüber dem österreichischen Rechtssystem – ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Aus den Asylantragstellungen in verschiedenen europäischen Ländern ergebe sich die Mobilität des BF. 8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 03.12.2021, dem BF zugestellt am 06.12.2021, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung der Entlassung des BF aus der Strafhaft angeordnet. Das Bundesamt führte dazu zum Vorliegen der Fluchtgefahr insbesondere aus, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge um in sein Heimatland zurückzukehren und er bislang auch keine Bestrebungen angestellt habe selbstständig ein Reisedokument zu erlangen. Stattdessen habe er der Behörde mehrmals falsche Personendaten genannt, um seine Identität zu verschleiern. Der BF nutze jeden Umstand, um sich der drohenden fremdenrechtlichen Konsequenz zu entziehen. Der BF verfüge über keine Barmittel und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Es sei ihm somit nicht möglich, legal einer Beschäftigung nachzugehen. Er sei außerhalb der Justizanstalt nicht melderechtlich registriert und sei bereits öfter ohne aufrechten Wohnsitz in Österreich illegal aufhältig gewesen. Es sei naheliegend, dass der BF untertauchen werde und für die Behörde nicht greifbar sei. Der BF gebe zwar an eine Lebensgefährtin zu haben, bei welcher er nach seiner Haftentlassung wohnen werde, doch könne dieser Angabe keine Glauben geschenkt werden, da der BF bereits in der Stellungnahme vom 21.11.2021 angegeben habe, in die Abschiebung nicht einzuwilligen und seine Lebensgefährtin ihn auch in der Vergangenheit nicht habe davon abhalten können, strafbare Handlungen zu begehen. Es sei daher anzunehmen, dass seine Lebensgefährtin ihn nicht vom Untertauchen abhalten könne. Der BF habe bereits bei seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz angegeben, dass er mit seiner nach muslimischem Recht geheirateten Ehefrau ein neues Leben beginnen wolle, sei danach jedoch zwei weitere Male wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens – vor allem durch die beinahe unmittelbarer Straffälligkeit nach seiner unrechtmäßigen Einreise und seiner offensichtlichen Ignoranz gegenüber dem österreichischen Rechtssystem – ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Aus den Asylantragstellungen in verschiedenen europäischen Ländern ergebe sich die Mobilität des BF.
- Am 16.12.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.12.2021 und brachte im Wesentlichen vor, es bestehe ein schützenswertes Privatleben und er könne bei seiner Lebensgefährtin wohnen. Die belangte Behörde habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft und den BF dazu nicht befragt. Im Falle des BF würden insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Betracht kommen. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde es innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer schaffen werde ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Eine Abschiebung nach Algerien sei außerdem aufgrund der Coronapandemie nicht möglich. Der BF beantragte die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sowie die Zuerkennung von Kostenersatz. Mit der Beschwerde legte der BF ein Schreiben seiner Lebensgefährtin vom September 2021 vor, aus welchem die Möglichkeit der Unterkunftnahme des BF an ihrer Meldeadresse ab Haftentlassung sowie der Wille der Lebensgefährtin, ihn in allen Lebensbereichen zu unterstützen, hervorgeht.
- Das Bundesamt legte am 17.12.2021 den gegenständlichen Verwaltungsakt vor. Mit Stellungnahme vom 17.12.2021 brachte die belangte Behörde vor, es sei von der baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerischen Behörden auszugehen. Eine solche sei zeitlich während der Strafhaft des BF nicht möglich gewesen weshalb seitens des BFA Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vorgesehen worden sei. Die mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats verbundene Dauer der Anhaltung in Schubhaft hätte der BF durch seine illegale Einreise unter Zurücklassung von Personal- und Reisedokumenten selbst zu verantworten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dem BF innerhalb der gesetzlich möglichen Schubhaftdauer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
- Der BF wurde am 17.12.2021 nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das BFA aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang 1.1.
- Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1.
- Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist ein volljähriger algerischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestehen keine Zweifel an seiner Identität. 1.2.
- Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1.2.2.
- Der BF wurde am 28.06.2013, rechtskräftig seit 02.07.2013, durch das zuständige Landesgericht wegen der Vergehen bzw. Verbrechen
§§ 241eAbs. 3 Strafgesetzbuch – St
GB, § 229 Abs. 1 StGB, §§ 127, 130 erster Fall StGB 15 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Am 15.10.2015 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen.1.2.2.1. Der BF wurde am 28.06.2013, rechtskräftig seit 02.07.2013, durch das zuständige Landesgericht wegen der Vergehen bzw. Verbrechen
Paragraphen 241 e, Absatz 3, Strafgesetzbuch – StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB 15 StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Am 15.10.2015 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen. 1.2.2.2. Der BF wurde am 15.10.2015, rechtskräftig seit 20.10.2015, durch das zuständige Landesgericht wegen der Vergehen bzw. Verbrechen
§§ 142Abs. 1, 15 St
GB, §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.1.2.2.2. Der BF wurde am 15.10.2015, rechtskräftig seit 20.10.2015, durch das zuständige Landesgericht wegen der Vergehen bzw. Verbrechen
Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB, Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. 1.2.2.3. Der BF wurde am 21.01.2019, rechtskräftig seit 25.01.2019, durch das zuständige Landesgericht wegen der Vergehen bzw. Verbrechen
§§ 15St
GB, 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.1.2.2.3. Der BF wurde am 21.01.2019, rechtskräftig seit 25.01.2019, durch das zuständige Landesgericht wegen der Vergehen bzw. Verbrechen
Paragraphen 15, StGB, 127, 129 Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 1.2.2.4. Der BF wurde am 08.11.2019, rechtskräftig seit 12.11.2019, durch das zuständige Landesgericht wegen der Vergehen bzw. Verbrechen
§ 269Abs. 1 erster Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.1.2.2.4. Der BF wurde am 08.11.2019, rechtskräftig seit 12.11.2019, durch das zuständige Landesgericht wegen der Vergehen bzw. Verbrechen
Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. 1.2.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. 1.2.
- Der BF stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, er war im Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter: 1.2.4.
- Am 31.01.2013 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid
§ 5Asyl
G zurückgewiesen welcher nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Asylgerichtshof am 11.04.2013 in Rechtskraft erwuchs. 1.2.4.1. Am 31.01.2013 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen welcher nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Asylgerichtshof am 11.04.2013 in Rechtskraft erwuchs. 1.2.4.2. Am 01.07.2015 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid
§ 5Asyl
G zurückgewiesen wurde, der nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2015 in Rechtskraft erwuchs. 1.2.4.2. Am 01.07.2015 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde, der nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2015 in Rechtskraft erwuchs. 1.2.4.
- Am 29.06.2017 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz welcher mit Bescheid vom 31.08.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gegenüber dem BF wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2017 abgewiesen. 1.2.4.
- Am 20.06.2018 stellte der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft den vierten Asylantrag welcher mit Bescheid vom 19.09.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018 abgewiesen. 1.2.
- Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor – die mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.08.2017 in Verbindung mit einem auf 10 Jahre ab Ausreise befristeten Einreiseverbot erlassene Rückkehrentscheidung. 1.2.
- Der BF wurde ab 07.12.2021 unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Am 17.12.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. 1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
- Der BF war von 10.08.2018 bis 05.02.2020 in Österreich an der Adresse seiner Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet und für die Behörden greifbar. Auch in den Jahren zuvor war er seit 2013 gemeldet, dies jedoch nicht durchgehend. Aufgrund des Aufenthaltes des BF in Haft war dieser bei Schubhafterlassung nicht an der neuen Adresse seiner Lebensgefährtin gemeldet. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft hatte der BF neben der Justizanstalt keinen aufrechten gemeldeten Wohnsitz, es bestand für ihn jedoch die Möglichkeit bei seiner Lebensgefährtin zu wohnen. 1.3.
- Der BF hat in seinen bisherigen Verfahren nicht versucht unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. 1.3.
- Der BF hat bereits im Dezember 2010 sowie im September 2011 in der Schweiz und im Dezember 2013 in Deutschland um Asyl angesucht. In Italien besteht gegen den BF ein Einreiseverbot. In Österreich stellte der BF vier Asylanträge die alle negativ entschieden wurden. Der BF gab in den Verfahren die folgenden Alias-Identitäten an: XXXX , geb. XXXX , in XXXX Tunesien römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 Tunesien XXXX , geb. XXXX , in XXXX Tunesien römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 Tunesien XXXX , geb. XXXX , in XXXX Tunesien römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 Tunesien XXXX , geb. XXXX , in XXXX Algerien römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 Algerien 1.
- Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
- Der BF hat eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er seit XXXX nach muslimischem Recht verheiratet ist. Er war von 10.08.2018 bis 05.02.2020 an der Adresse seiner Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnte mindestens vier Monate (von 10.08.2018 bis 08.12.2018) bei ihr. Seit 08.12.2018 befand sich der BF in Strafhaft, und empfing regelmäßige Besuche seiner Lebensgefährtin. Der BF kann bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen, sie ist bereit ihn finanziell zu unterstützen und will mit ihm gemeinsam nach Algerien ausreisen.1.4.
- Der BF hat eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er seit römisch 40 nach muslimischem Recht verheiratet ist. Er war von 10.08.2018 bis 05.02.2020 an der Adresse seiner Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnte mindestens vier Monate (von 10.08.2018 bis 08.12.2018) bei ihr. Seit 08.12.2018 befand sich der BF in Strafhaft, und empfing regelmäßige Besuche seiner Lebensgefährtin. Der BF kann bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen, sie ist bereit ihn finanziell zu unterstützen und will mit ihm gemeinsam nach Algerien ausreisen. 1.4.
- Zum Zeitpunkt der Schubhaft lebten keine Verwandten des BF in Österreich. Seine Verwandten leben in Algerien. 1.4.
- Insgesamt ist bei dem BF von einem gewissen Grad der sozialen Verankerung in Österreich auszugehen, zumal er sich bereits seit 2013 immer wieder während der vier Asylverfahren im Bundesgebiet aufhielt und eine österreichische Lebensgefährtin hat. 1.4.
- Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den Vorverfahren, konkret dem Akt zum Asylantrag vom 31.01.2013, dem Akt zum Folgeantrag vom 01.07.2015 sowie dem Akt zum Folgeantrag vom 29.06.2017 und aus dem Akt zum Folgeantrag vom 20.06.
- Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum Verfahrensgang 2.1.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten der oben genannten Vorverfahren. Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Schreiben vom XXXX mit dem mitgeteilt wurde, dass der BF von Interpol Algier unter den Personendaten XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Algerien, Staatsangehörigkeit Algerien, identifiziert wurde. Am XXXX wurde der BF der algerischen Delegation vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.2.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Schreiben vom römisch 40 mit dem mitgeteilt wurde, dass der BF von Interpol Algier unter den Personendaten römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Algerien, Staatsangehörigkeit Algerien, identifiziert wurde. Am römisch 40 wurde der BF der algerischen Delegation vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister. 2.2.
- Hinweise auf eine Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere gab der BF im Verfahren nach seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Asylverfahren basieren auf den jeweils genannten Akten zu den Vorverfahren. 2.2.
- Dass zum Zeitpunkt der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, basiert auf dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf den Akten der oben genannten Vorverfahren. 2.2.
- Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
- Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt. 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
- Die Feststellung zur Wohnsitzmeldung des BF bei seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der BF gab in seiner Stellungnahme vom 29.11.2021 an, an der Adresse seiner Lebensgefährtin wohnen zu können, seine Lebensgefährtin sei dort seit 17.01.2020 gemeldet. Dieses Vorbringen wird durch die Angaben der Lebensgefährtin im Beschwerdeverfahren bestätigt. 2.3.
- Dass der BF in den bisherigen vier Asylverfahren nicht versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren ergibt sich aus den Verwaltungsakten und Gerichtsakten der Vorverfahren, denen keine Anhaltspunkte für ein versuchtes Untertauchen des BF zu entnehmen sind. Allein am 28.02.2013 hat der BF versucht sich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unter Gewaltanwendung zu entziehen (vgl. S. 8 des Bescheides des UVS XXXX vom 26.09.2013), ansonsten kam es in den Jahren danach zu keinem vergleichbaren Vorfall. Zudem war der BF seit August 2018 während seiner Folgeantragsverfahren in Österreich an der Adresse seiner Lebensgefährtin durchgehend gemeldet und somit jederzeit grundsätzlich für das Bundesamt greifbar. 2.3.
- Dass der BF in den bisherigen vier Asylverfahren nicht versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren ergibt sich aus den Verwaltungsakten und Gerichtsakten der Vorverfahren, denen keine Anhaltspunkte für ein versuchtes Untertauchen des BF zu entnehmen sind. Allein am 28.02.2013 hat der BF versucht sich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unter Gewaltanwendung zu entziehen vergleiche S. 8 des Bescheides des UVS römisch 40 vom 26.09.2013), ansonsten kam es in den Jahren danach zu keinem vergleichbaren Vorfall. Zudem war der BF seit August 2018 während seiner Folgeantragsverfahren in Österreich an der Adresse seiner Lebensgefährtin durchgehend gemeldet und somit jederzeit grundsätzlich für das Bundesamt greifbar. 2.3.
- Die Feststellungen zu den Aliasidentitäten des BF und den bisherigen Asylantragstellungen basieren auf den Verwaltungs- und Gerichtsakten der Vorverfahren. 2.
- Familiäre und soziale Komponente 2.4.
- Dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat, mit der er seit XXXX nach muslimischem Recht verheiratet ist hat er in den vorherigen Asylverfahren sowie im Verfahren zur Erlassung des Schubhaftbescheides einheitlich und gleichlautend angegeben (vgl. S. 2 der Einvernahme durch das BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 06.04.2017 sowie S. 2 der Einvernahme durch das BFA zum Folgeantrag auf internationalen Schutz am 29.08.2017, AS 193 f. in I415 2170936-1, vgl. die schriftliche Stellungnahme des BF an die belangte Behörde vom 29.11.2021, die Angaben des BF im vierten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.06.2018 und S. 2 f. der Einvernahme des BF durch das BFA am 31.07.2018). 2.4.
- Dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat, mit der er seit römisch 40 nach muslimischem Recht verheiratet ist hat er in den vorherigen Asylverfahren sowie im Verfahren zur Erlassung des Schubhaftbescheides einheitlich und gleichlautend angegeben vergleiche S. 2 der Einvernahme durch das BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 06.04.2017 sowie S. 2 der Einvernahme durch das BFA zum Folgeantrag auf internationalen Schutz am 29.08.2017, AS 193 f. in I415 2170936-1, vergleiche die schriftliche Stellungnahme des BF an die belangte Behörde vom 29.11.2021, die Angaben des BF im vierten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.06.2018 und S. 2 f. der Einvernahme des BF durch das BFA am 31.07.2018). Die Lebensgefährtin gab in den Vorverfahren bereits mehrmals Stellungnahmen und Haftungserklärungen ab, in denen sie angab den BF finanziell zu unterstützen und ihm eine Wohnmöglichkeit anzubieten, für seine Lebenserhaltungskosten sowie seinen Unterhalt sorgen zu wollen. In diesen Stellungnahmen beschrieb sie auch die starke Bindung zwischen sich und dem BF (vgl. Schreiben vom 16.07.2013, AS 102 in Zl. S6 433.812-1/2013/2E und Haftungserklärung vom 06.02.2018, AS 37 aus I419 2207408-1). Auch mit der gegenständlichen Beschwerde legte der BF ein Schreiben seiner Lebensgefährtin vom September 2021 vor, aus welchem die Möglichkeit der Unterkunftnahme des BF an ihrer Meldeadresse ab Haftentlassung sowie der Wille der Lebensgefährtin, ihn in allen Lebensbereichen zu unterstützen, hervorgeht. Sie gab an, mit ihrem Lebensgefährten – dem BF – gemeinsam aus Österreich ausreisen zu wollen und diesem bis dahin die Unterkunft an ihrer Meldeadresse zu ermöglichen.Die Lebensgefährtin gab in den Vorverfahren bereits mehrmals Stellungnahmen und Haftungserklärungen ab, in denen sie angab den BF finanziell zu unterstützen und ihm eine Wohnmöglichkeit anzubieten, für seine Lebenserhaltungskosten sowie seinen Unterhalt sorgen zu wollen. In diesen Stellungnahmen beschrieb sie auch die starke Bindung zwischen sich und dem BF vergleiche Schreiben vom 16.07.2013, AS 102 in Zl. S6 433.812-1/2013/2E und Haftungserklärung vom 06.02.2018, AS 37 aus I419 2207408-1). Auch mit der gegenständlichen Beschwerde legte der BF ein Schreiben seiner Lebensgefährtin vom September 2021 vor, aus welchem die Möglichkeit der Unterkunftnahme des BF an ihrer Meldeadresse ab Haftentlassung sowie der Wille der Lebensgefährtin, ihn in allen Lebensbereichen zu unterstützen, hervorgeht. Sie gab an, mit ihrem Lebensgefährten – dem BF – gemeinsam aus Österreich ausreisen zu wollen und diesem bis dahin die Unterkunft an ihrer Meldeadresse zu ermöglichen. Zudem stimmte die Meldeadresse des BF vor seiner Festnahme in Strafhaft mit jener seiner angegebenen Lebensgefährtin überein. Sowohl der BF (vgl. Einvernahmen) als auch seine Lebensgefährtin (vgl. ihre Stellungnahmen bzw. Haftungserklärungen) gaben in den Vorverfahren an, dass der BF bereits seit April 2013 bei ihr wohnhaft war. Auch die belangte Behörde bestritt im angefochtenen Bescheid nicht das Bestehen der Lebensgemeinschaft des BF, sie stellte die Lebensgemeinschaft zwar nicht fest, in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ging sie jedoch auf diese ein. Zudem stimmte die Meldeadresse des BF vor seiner Festnahme in Strafhaft mit jener seiner angegebenen Lebensgefährtin überein. Sowohl der BF vergleiche Einvernahmen) als auch seine Lebensgefährtin vergleiche ihre Stellungnahmen bzw. Haftungserklärungen) gaben in den Vorverfahren an, dass der BF bereits seit April 2013 bei ihr wohnhaft war. Auch die belangte Behörde bestritt im angefochtenen Bescheid nicht das Bestehen der Lebensgemeinschaft des BF, sie stellte die Lebensgemeinschaft zwar nicht fest, in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ging sie jedoch auf diese ein. 2.4.
- Dass zum Zeitpunkt der Schubhaft keine Verwandten des BF in Österreich lebten, brachte er über das gegenständliche Verfahren hinweg einheitlich vor. Die Feststellung zu seinen Verwandten in Algerien beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme und in den Vorverfahren. 2.4.
- Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass der BF in keiner Weise integriert bzw sozial oder beruflich verankert sei. In der Beschwerde brachte der BF vor, es bestehe ein soziales Netzwerk in Österreich, vor allem durch seine Lebensgefährtin. Nachdem der BF seit seinem ersten Asylverfahren 2013 immer wieder im Bundesgebiet aufhältig war und er eine österreichische Staatsbürgerin als Lebensgefährtin hat ergibt sich, dass beim BF zumindest von einem gewissen Grad der sozialen Verankerung in Österreich auszugehen ist. Er spricht auch Deutsch auf einfachem Niveau (vgl. S. 2 der Niederschrift der Einvernahme durch die belangte Behörde zum Folgeantrag auf internationalen Schutz am 29.08.2017, AS 193 f. in I415 2170936-1). Von einer tiefen sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet ist (neben seiner Lebensgefährtin) jedoch aufgrund der jahrelangen Strafhaft nicht auszugehen. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin hat jedoch dazu geführt, dass sich der BF vor Anordnung der Schubhaft weder einem Verfahren noch seiner Abschiebung entzogen hat, sodass durch diesen sozialen Anknüpfungspunkt die Fluchtgefahr stark vermindert wird.2.4.
- Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass der BF in keiner Weise integriert bzw sozial oder beruflich verankert sei. In der Beschwerde brachte der BF vor, es bestehe ein soziales Netzwerk in Österreich, vor allem durch seine Lebensgefährtin. Nachdem der BF seit seinem ersten Asylverfahren 2013 immer wieder im Bundesgebiet aufhältig war und er eine österreichische Staatsbürgerin als Lebensgefährtin hat ergibt sich, dass beim BF zumindest von einem gewissen Grad der sozialen Verankerung in Österreich auszugehen ist. Er spricht auch Deutsch auf einfachem Niveau vergleiche S. 2 der Niederschrift der Einvernahme durch die belangte Behörde zum Folgeantrag auf internationalen Schutz am 29.08.2017, AS 193 f. in I415 2170936-1). Von einer tiefen sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet ist (neben seiner Lebensgefährtin) jedoch aufgrund der jahrelangen Strafhaft nicht auszugehen. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin hat jedoch dazu geführt, dass sich der BF vor Anordnung der Schubhaft weder einem Verfahren noch seiner Abschiebung entzogen hat, sodass durch diesen sozialen Anknüpfungspunkt die Fluchtgefahr stark vermindert wird. 2.4.
- Die Feststellung zur fehlenden beruflichen Verankerung des BF in Österreich, und dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich daraus, dass der BF i nicht angab in Österreich erwerbstätig zu sein und er sich vor seiner Anhaltung in Schubhaft in Strafhaft befand. Der BF konnte auch keinen Nachweis erbringen vor der Strafhaft einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein oder über Vermögen zu verfügen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:Der Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.12.2021 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs 2 Z 2 FPG angeordnet.
Gegen den BF bestand die mit Bescheid vom 31.08.2017 erlassene rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre ab Ausreise befristeten Einreiseverbot.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.12.2021 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Gegen den BF bestand die mit Bescheid vom 31.08.2017 erlassene rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre ab Ausreise befristeten Einreiseverbot. 3.1.5. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen einer Fluchtgefahr
§ 76FPG aufgrund seines bisherigen Verhaltens an.
Sie begründete dies damit, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung nach den bisher in Österreich geführten vier Asylverfahren beharrlich missachtet habe. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument, über keine Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei in Österreich in keinster Weise integriert. Es bestünden auch keine familiären oder sozialen Bindungen. Es bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter im Verborgenen fortsetzen werde. Der BF sei zudem mehrmals straffällig gewesen und habe sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Es liege Fluchtgefahr vor und beim BF bestehe aufgrund seines bisherigen Verhaltens, vor allem durch die beinahe unmittelbare Straffälligkeit nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, den danach folgenden gerichtlichen Verurteilungen, sowie der Ignoranz gegenüber dem österreichischen Rechtssystem und der vielfach missbräuchlichen Verwendung des Instruments der Asylantragstellung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens (vgl. Seite 5 f. des angefochtenen Bescheides).3.1.5. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen einer Fluchtgefahr
Paragraph 76, FPG aufgrund seines bisherigen Verhaltens an. Sie begründete dies damit, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung nach den bisher in Österreich geführten vier Asylverfahren beharrlich missachtet habe. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument, über keine Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei in Österreich in keinster Weise integriert. Es bestünden auch keine familiären oder sozialen Bindungen. Es bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter im Verborgenen fortsetzen werde. Der BF sei zudem mehrmals straffällig gewesen und habe sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Es liege Fluchtgefahr vor und beim BF bestehe aufgrund seines bisherigen Verhaltens, vor allem durch die beinahe unmittelbare Straffälligkeit nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, den danach folgenden gerichtlichen Verurteilungen, sowie der Ignoranz gegenüber dem österreichischen Rechtssystem und der vielfach missbräuchlichen Verwendung des Instruments der Asylantragstellung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vergleiche Seite 5 f. des angefochtenen Bescheides). In der Beschwerde vom 16.12.2021 brachte der BF wiederum vor, die belangte Behörde sei unrichtig davon ausgegangen, dass keine privaten Bindungen des BF in Österreich bestünden. Es bestehe ein schützenswertes Privatleben da er seit 2013 eine österreichische Lebensgefährtin habe. Der BF verfüge in Österreich über ein Netzwerk an Bekannten und er könne bei seiner Lebensgefährtin wohnen, die ihn auch finanziell unterstützen würde (vgl. Seite 2 f. der Beschwerde). In der Beschwerde vom 16.12.2021 brachte der BF wiederum vor, die belangte Behörde sei unrichtig davon ausgegangen, dass keine privaten Bindungen des BF in Österreich bestünden. Es bestehe ein schützenswertes Privatleben da er seit 2013 eine österreichische Lebensgefährtin habe. Der BF verfüge in Österreich über ein Netzwerk an Bekannten und er könne bei seiner Lebensgefährtin wohnen, die ihn auch finanziell unterstützen würde vergleiche Seite 2 f. der Beschwerde). Das Bundesamt ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Das Bundesamt ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Am 28.02.2013 hat der BF versucht sich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unter Gewaltanwendung zu entziehen. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Am 28.02.2013 hat der BF versucht sich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unter Gewaltanwendung zu entziehen. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF stellte nicht nur in Österreich, sondern bereits im Dezember 2010, sowie im September 2011 in der Schweiz einen Asylantrag und suchte auch im Dezember 2013 nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich, in Deutschland um Asyl an. In Italien besteht gegen den BF ein Einreiseverbot. In Österreich stellte der BF vier Asylanträge. Die vom BF in Österreich gestellten drei Folgeanträge stellten sich als nicht begründet heraus. In den vergangenen Jahren trat der BF in Österreich in den Verfahren unter vier verschiedenen Alias-Identitäten auf. Es bestand gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Der BF stellte nicht nur in Österreich, sondern bereits im Dezember 2010, sowie im September 2011 in der Schweiz einen Asylantrag und suchte auch im Dezember 2013 nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich, in Deutschland um Asyl an. In Italien besteht gegen den BF ein Einreiseverbot. In Österreich stellte der BF vier Asylanträge. Die vom BF in Österreich gestellten drei Folgeanträge stellten sich als nicht begründet heraus. In den vergangenen Jahren trat der BF in Österreich in den Verfahren unter vier verschiedenen Alias-Identitäten auf. Es bestand gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er seit XXXX nach muslimischem Recht verheiratet ist. Er war von 10.08.2018 bis 05.02.2020 an der Adresse seiner Lebensgefährtin gemeldet und wohnte mindestens vier Monate bei ihr. Seit 08.12.2018 befand sich der BF in Strafhaft und empfing regelmäßig Besuche seiner Lebensgefährtin. Bereits im Jahr 2013 wohnte der BF bei seiner Lebensgefährtin. Der BF kann bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen, sie ist bereit ihn finanziell zu unterstützen und will mit ihm gemeinsam ausreisen. Zum Zeitpunkt der Schubhaft lebten keine sonstigen Verwandten des BF in Österreich, diese leben in Algerien. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Beim BF ist zwar vom Bestehen gewisser sozialer Netzwerke auszugehen. Da der BF aber beruflich in Österreich nicht verankert war und neben seiner Lebensgefährtin über keine nennenswerten innigen sozialen Kontakte verfügt, liegen insgesamt keine Umstände vor, die eine Fluchtgefahr unwahrscheinlich erscheinen lassen. Der BF hat eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er seit römisch 40 nach muslimischem Recht verheiratet ist. Er war von 10.08.2018 bis 05.02.2020 an der Adresse seiner Lebensgefährtin gemeldet und wohnte mindestens vier Monate bei ihr. Seit 08.12.2018 befand sich der BF in Strafhaft und empfing regelmäßig Besuche seiner Lebensgefährtin. Bereits im Jahr 2013 wohnte der BF bei seiner Lebensgefährtin. Der BF kann bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen, sie ist bereit ihn finanziell zu unterstützen und will mit ihm gemeinsam ausreisen. Zum Zeitpunkt der Schubhaft lebten keine sonstigen Verwandten des BF in Österreich, diese leben in Algerien. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Beim BF ist zwar vom Bestehen gewisser sozialer Netzwerke auszugehen. Da der BF aber beruflich in Österreich nicht verankert war und neben seiner Lebensgefährtin über keine nennenswerten innigen sozialen Kontakte verfügt, liegen insgesamt keine Umstände vor, die eine Fluchtgefahr unwahrscheinlich erscheinen lassen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass, wenn der Fremde eine österreichische Lebensgefährtin hat, in deren Wohnung er leben kann, eine nicht unbeachtliche soziale Integration in Österreich vorliegt, was der Annahme, es sei § 76 Abs. 3 Z 9 FPG 2005 verwirklicht, entgegensteht (VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Der BF hat zwar eine österreichische Lebensgefährtin bei der er wohnen kann und bei der er auch bereits wohnhaft war. Er hat diese jedoch in den vergangenen Jahren aufgrund seiner Strafhaft sehr selten und unregelmäßig nur bei Besuchen gesehen. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen, da der BF auch bei einem Untertauchen den Kontakt mit seiner Lebensgefährtin im bisherigen geringen Umfang aufrechterhalten könnte. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach keine Fluchtgefahr vorliege, ist somit entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt wurde welches eine Reihe von Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt, weshalb das Vorbringen es bestehe keine Fluchtgefahr, ins Leere geht. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.3.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass, wenn der Fremde eine österreichische Lebensgefährtin hat, in deren Wohnung er leben kann, eine nicht unbeachtliche soziale Integration in Österreich vorliegt, was der Annahme, es sei Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 verwirklicht, entgegensteht (VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Der BF hat zwar eine österreichische Lebensgefährtin bei der er wohnen kann und bei der er auch bereits wohnhaft war. Er hat diese jedoch in den vergangenen Jahren aufgrund seiner Strafhaft sehr selten und unregelmäßig nur bei Besuchen gesehen. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen, da der BF auch bei einem Untertauchen den Kontakt mit seiner Lebensgefährtin im bisherigen geringen Umfang aufrechterhalten könnte. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach keine Fluchtgefahr vorliege, ist somit entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt wurde welches eine Reihe von Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt, weshalb das Vorbringen es bestehe keine Fluchtgefahr, ins Leere geht. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen., 3.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF wurde in Österreich mehrmals aufgrund unter anderem schwerer Delikte gegen fremdes Vermögen und körperliche Unversehrtheit rechtskräftig verurteilt und befand sich jahrelang in Strafhaft. Beim BF besteht aufgrund seines bisherigen Verhaltens, vor allem auf Grund seiner Weigerung, seine tatsächlichen Identitätsdaten bekannt zu geben, Sicherungsbedarf. Dies auch unter Beachtung der viermaligen Asylantragstellung durch den BF, des bestehenden Einreiseverbotes und der Tatsache, dass er bereits 2013 abgeschoben wurde jedoch erneut ins Bundesgebiet eingereist ist. Der BF vor Anordnung der Schubhaft und auch vor seiner Anhaltung in Strafhaft in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügte zwar über eine Meldeadresse und einen gesicherten Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin und dadurch auch über einen gewissen Grad an sozialer Verankerung. Das Bundesamt ist insgesamt jedoch zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund des Verhaltens des BF zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die belangte Behörde argumentierte im angefochtenen Bescheid, die Entscheidung sei verhältnismäßig. Der BF sei mehrmals straffällig gewesen und habe sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Abschiebung seien ungleich höher als die persönlichen Interessen des BF denn beim BF bestehe aufgrund seines bisherigen Verhaltens, vor allem durch die Verurteilungen, sowie der Ignoranz gegenüber dem österreichischen Rechtssystem und der vielfach missbräuchlichen Verwendung des Instruments der Asylantragstellung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Verhältnismäßigkeit) durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. Der BF war in Österreich nicht stark sozial oder beruflich verankert, er ging keiner legalen Beschäftigung nach, er verfügte zwar über einen gewissen Grad an sozialer Verankerung durch seine Lebensgefährtin und dadurch über einen gesicherten Wohnsitz. Jedoch war der BF mehrmals straffällig und wegen verschiedener Vergehen und Verbrechen verurteilt worden und befand sich jahrelang in Strafhaft. In Fällen, in denen ein Fremder vor der geplanten Verhängung der Schubhaft in Gerichtshaft angehalten wird, bedeutet dies, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen hat (vgl VwGH 15.10.2015, 2015/21/0026). Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass die belangte Behörde zeitnah von der Verurteilung und vom verhängten Strafmaß und auch über das voraussichtliche Strafende informiert wurde. Dem Vorbringen in der Beschwerde vom 16.12.2021, das BFA habe in der Zeit der Strafhaft keine Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen kann nicht gefolgt werden. Der Argumentation in der Beschwerde, es sei nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde es innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer schaffen würde, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, da ihr dies auch in den letzten zwei Jahren nicht möglich gewesen sei, ist ebenfalls nicht zu folgen. Der BF befand sich seit 08.12.2018 in Strafhaft. Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, hat sich das BFA bereits während der Strafhaft des BF um die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bemüht. Es war zuerst die Identifizierung des BF erforderlich, da er in den Vorverfahren verschiedene Identitäten angegeben hatte. Bereits am XXXX wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF von Interpol Algier unter den gegenständlich angenommenen Personendaten identifiziert worden sei. Am XXXX wurden die Daten des BF an die Vertretungsbehörde Algeriens weitergeleitet. Am XXXX wurde der BF der algerischen Delegation vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt. Da bereits am XXXX die algerische Staatsbürgerschaft festgestellt wurde und die Daten des BF zur näheren Überprüfung an die algerischen Behörden übermittelt wurden, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass für den BF innerhalb der gesetzlich möglichen Schubhaftdauer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann. In Fällen, in denen ein Fremder vor der geplanten Verhängung der Schubhaft in Gerichtshaft angehalten wird, bedeutet dies, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen hat vergleiche VwGH 15.10.2015, 2015/21/0026). Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass die belangte Behörde zeitnah von der Verurteilung und vom verhängten Strafmaß und auch über das voraussichtliche Strafende informiert wurde. Dem Vorbringen in der Beschwerde vom 16.12.2021, das BFA habe in der Zeit der Strafhaft keine Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen kann nicht gefolgt werden. Der Argumentation in der Beschwerde, es sei nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde es innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer schaffen würde, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, da ihr dies auch in den letzten zwei Jahren nicht möglich gewesen sei, ist ebenfalls nicht zu folgen. Der BF befand sich seit 08.12.2018 in Strafhaft. Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, hat sich das BFA bereits während der Strafhaft des BF um die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bemüht. Es war zuerst die Identifizierung des BF erforderlich, da er in den Vorverfahren verschiedene Identitäten angegeben hatte. Bereits am römisch 40 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF von Interpol Algier unter den gegenständlich angenommenen Personendaten identifiziert worden sei. Am römisch 40 wurden die Daten des BF an die Vertretungsbehörde Algeriens weitergeleitet. Am römisch 40 wurde der BF der algerischen Delegation vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt. Da bereits am römisch 40 die algerische Staatsbürgerschaft festgestellt wurde und die Daten des BF zur näheren Überprüfung an die algerischen Behörden übermittelt wurden, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass für den BF innerhalb der gesetzlich möglichen Schubhaftdauer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann. Das Bundesamt ist insofern seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen, als bereits während der Strafhaft versucht wurde ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wäre dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF ausreichend gewesen. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel sei aufgrund des Risikos des Untertauchens des BF nicht möglich. In der Beschwerde wurde vorgebracht, im Falle des BF würden insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Betracht kommen. Der BF könne bei seiner Lebensgefährtin wohnen, bei der er bereits gemeldet gewesen sei und diese würde ihn auch finanziell unterstützen. Der BF wurde in Österreich zwar mehrmals straffällig und reiste nach seiner ersten Abschiebung im Jahr 2013 erneut in das Bundesgebiet ein und es besteht gegen ihn ein Einreiseverbot. Eine generelle Weigerung des BF hinsichtlich zukünftiger Abschiebungen ergibt sich daraus jedoch nicht. Im Verfahren brachte er vor, eine Ausreise selbständig gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin organisieren zu wollen. Diese gab selbiges in der mit der Beschwerde eingebrachten Stellungnahme vom September 2021 an, in welcher sie auch vorbrachte dem BF bis zur gemeinsamen Ausreise die Unterkunft an ihrer Meldeadresse zu ermöglichen. Zudem hat der BF kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Der BF hat in seinen bisherigen Verfahren nicht versucht unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren.Der BF wurde in Österreich zwar mehrmals straffällig und reiste nach seiner ersten Abschiebung im Jahr 2013 erneut in das Bundesgebiet ein und es besteht gegen ihn ein Einreiseverbot. Eine generelle Weigerung des BF hinsichtlich zukünftiger Abschiebungen ergibt sich daraus jedoch nicht. Im Verfahren brachte er vor, eine Ausreise selbständig gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin organisieren zu wollen. Diese gab selbiges in der mit der Beschwerde eingebrachten Stellungnahme vom September 2021 an, in welcher sie auch vorbrachte dem BF bis zur gemeinsamen Ausreise die Unterkunft an ihrer Meldeadresse zu ermöglichen. Zudem hat der BF kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Der BF hat in seinen bisherigen Verfahren nicht versucht unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Das erkennende Gericht erachtet die Anordnung eines gelinderen Mittels im Fall des BF für ausreichend. Der BF kam in den bisherigen Asylverfahren in Österreich seiner Meldeverpflichtung im Wesentlichen nach. Er ist in den bisherigen Verfahren außerdem nicht untergetaucht. Zum Zeitpunkt der Schubhaft verfügte der BF über die Möglichkeit bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen, bei der er bereits vor der Strafhaft gelebt hatte und gemeldet war. Seine Lebensgefährtin ist auch bereit den BF finanziell zu unterstützen. Das erkennende Gericht erachtet die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend um den Sicherungsbedarf zu erfüllen, der Schubhaftbescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Angemerkt wird, dass im angefochtenen Bescheid der Umstand, dass der BF über eine Lebensgefährtin in Österreich verfügt, bei der er Unterkunft nehmen kann, bei der Beurteilung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht berücksichtigt wurde. 3.1.
- War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). 3.1.
- Der Beschwerde war
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 07.12.2021 bis 17.12.2021 für rechtswidrig zu erklären.3.1.10. Der Beschwerde war
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 07.12.2021 bis 17.12.2021 für rechtswidrig zu erklären. 3.1.11.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.11.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. Kostenersatz 3.2.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte den Ersatz der Kosten durch den BF und auch der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte den Ersatz der Kosten durch den BF und auch der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. 3.2.3. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde, obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.3. Zu Spruchteil B. – Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2249346.1.00