RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW254 2244338-1 SpruchW254 2244338-1/2E, W254 2244338-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) schloss ihr Bachelorstudium am 14.02.2017 ab. Am 14.12.2019 stellte sie bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Masterstudium Economics, das sie im Wintersemester 2019/20 begonnen hat.
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.01.2020 wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 15 Abs. 3 und § 15 Abs. 6 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, abgewiesen.
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.01.2020 wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 6, Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums mehr als 30 Monate lägen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 21.01.2020 Vorstellung. Mit E-Mail vom 27.01.2020 führte die BF ergänzend zu ihrer Vorstellung aus, dass sie ihr Masterstudium Economics am 10.07.2019 aufgenommen habe, daher innerhalb der 30-monatigen Frist gemäß § 15 Abs. 3 StudFG.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 21.01.2020 Vorstellung. Mit E-Mail vom 27.01.2020 führte die BF ergänzend zu ihrer Vorstellung aus, dass sie ihr Masterstudium Economics am 10.07.2019 aufgenommen habe, daher innerhalb der 30-monatigen Frist gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StudFG.
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 11.02.2020 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 15 Abs. 3 und § 15 Abs. 6 StudFG abgewiesen.
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 11.02.2020 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 6, StudFG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium bestehe, wenn die Studierenden das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen hätten. Die BF hätte bis spätestens 14.08.2019 – also im Sommersemester 2019 – ordentlich Studierende im Masterstudium sein müssen. Es zähle nicht der Zeitpunkt der Inskription, sondern der Semesterbeginn. Die BF habe daher die 30-monatige Frist um eineinhalb Monate überschritten. Die Möglichkeit, Gründe für die Überschreitung der Frist geltend zu machen, habe die BF nicht genützt.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium bestehe, wenn die Studierenden das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen hätten. Die BF hätte bis spätestens 14.08.2019 – also im Sommersemester 2019 – ordentlich Studierende im Masterstudium sein müssen. Es zähle nicht der Zeitpunkt der Inskription, sondern der Semesterbeginn. Die BF habe daher die 30-monatige Frist um eineinhalb Monate überschritten. Die Möglichkeit, Gründe für die Überschreitung der Frist geltend zu machen, habe die BF nicht genützt.
- Am 26.02.2020 stellte die BF den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde. Am 10.03.2020 ergänzte die BF den Vorlageantrag und führte aus, dass sie am 10.07.2019 für ihr Masterstudium Economics an der WU Wien zugelassen wurde, am selben Tag den ÖH Beitrag eingezahlt habe und somit ihr Masterstudium aufgenommen habe. Die Rechtsansicht der Behörde, dass ein Studium erst mit Semesterbeginn aufgenommen werde, habe die Behörde nicht begründet. Nach Ansicht der BF werde ein Studium in jenem Zeitpunkt aufgenommen, in dem man zu diesem zugelassen werde. Es sei unrichtig, dass der Studienbeginn mit dem Semesterbeginn zusammenfalle. Richtig sei, dass ein Studium im Zeitpunkt der Zulassung und Einzahlung eines allfälligen Studienbeitrags aufgenommen werde.
- Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.05.2020, wurde dem Vorlageantrag nicht stattgegeben, der Bescheid vom 09.01.2020 bestätigt und der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF ihr Bachelorstudium am 14.02.2017 abgeschlossen habe und sich bereits zu Beginn der Zulassungsfrist für das Wintersemester 2019 am 10.07.2019 für das Masterstudium Economics inskribiert habe. Auch wenn die Inskription bereits im Juli 2019 erfolgt sei, sei diese Inskription für das Wintersemester 2019 durchgeführt worden. Es sei nicht das Datum der Inskription ausschlaggebend, sondern für welches Semester sich die BF inskribiert habe. Sie habe ihr Masterstudium erst im Wintersemester begonnen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ein Studium mit dem Zeitpunkt der Zulassung, daher fallbezogen mit 10.07.2019, aufgenommen werde. Das StudFG definiere nicht, was unter Aufnahme zu verstehen sei, jedoch ergäbe sich aus einer Wortlautinterpretation und der Regelung im § 20 StudFG, dass „Aufnahme“ und „Zulassung“ im gleichen Kontext verwendet würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ein Studium mit dem Zeitpunkt der Zulassung, daher fallbezogen mit 10.07.2019, aufgenommen werde. Das StudFG definiere nicht, was unter Aufnahme zu verstehen sei, jedoch ergäbe sich aus einer Wortlautinterpretation und der Regelung im Paragraph 20, StudFG, dass „Aufnahme“ und „Zulassung“ im gleichen Kontext verwendet würden.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge auch: BVwG) vom 13.10.2020, GZ: W254 2233225-1/2E, wurde die Beschwerde der BF gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge auch: BVwG) vom 13.10.2020, GZ: W254 2233225-1/2E, wurde die Beschwerde der BF gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass im Sinne des § 15 Abs. 3 StudFG ein Studium nicht mit dem Zeitpunkt der Zulassung, sondern erst mit Semesterbeginn aufgenommen werde. Da gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) das Studienjahr am 01.
- beginne, sei daher die Frist des § 15 Abs. 3 StudFG überschritten und es bestehe kein Anspruch auf Studienbeihilfe.Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG ein Studium nicht mit dem Zeitpunkt der Zulassung, sondern erst mit Semesterbeginn aufgenommen werde. Da gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) das Studienjahr am 01.
- beginne, sei daher die Frist des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG überschritten und es bestehe kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
- Am 25.01.2021 beantragte die BF erneut die Gewährung von Studienbeihilfe.
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 28.01.2021 wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 15 Abs. 3 und § 15 Abs. 6 StudFG abgewiesen.
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 28.01.2021 wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 6, StudFG abgewiesen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums mehr als 30 Monate liegen würden.
- Nachdem die BF in der durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung erhobenen Vorstellung vom 01.02.2021 die nicht rechtswirksame Zustellung des Bescheides bemängelte und folglich per E-Mail vom 16.02.2021 der Bescheid ihrem Vertreter übersandt wurde, wurde daraufhin am 17.02.2021 in einer Ergänzung des Vorlageantrages im Wesentlichen vorgerbacht, dass das StudFG nicht explizit begründe, was unter Aufnahme iSd § 15 Abs. 3 StudFG zu verstehen sei. Sowohl nach einer Wortinterpretation als auch nach einer systematischen Auslegung sei unter Aufnahme die Zulassung zum Studium gemeint. Der § 52 UG beziehe sich nur auf den Studienbeginn, nicht aber auf die Aufnahme des Studiums. Nach der Judikatur des VwGH zu § 13 StudFG liege ein Studium bereits bei Inskription vor, die Zulassung erfolge durch Ausstellung des Studienblattes, mit welchem fallbezogen die BF am 10.07.2019 zum Masterstudium zugelassen worden sei und sie sohin Anspruch auf Studienbeihilfe habe.
- Nachdem die BF in der durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung erhobenen Vorstellung vom 01.02.2021 die nicht rechtswirksame Zustellung des Bescheides bemängelte und folglich per E-Mail vom 16.02.2021 der Bescheid ihrem Vertreter übersandt wurde, wurde daraufhin am 17.02.2021 in einer Ergänzung des Vorlageantrages im Wesentlichen vorgerbacht, dass das StudFG nicht explizit begründe, was unter Aufnahme iSd Paragraph 15, Absatz 3, StudFG zu verstehen sei. Sowohl nach einer Wortinterpretation als auch nach einer systematischen Auslegung sei unter Aufnahme die Zulassung zum Studium gemeint. Der Paragraph 52, UG beziehe sich nur auf den Studienbeginn, nicht aber auf die Aufnahme des Studiums. Nach der Judikatur des VwGH zu Paragraph 13, StudFG liege ein Studium bereits bei Inskription vor, die Zulassung erfolge durch Ausstellung des Studienblattes, mit welchem fallbezogen die BF am 10.07.2019 zum Masterstudium zugelassen worden sei und sie sohin Anspruch auf Studienbeihilfe habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2021 wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2020 – ausgeführt, dass das Masterstudium erst mit dem Wintersemester 2019 aufgenommen worden sei, daher erst mit 01.10.2019 und demgemäß nicht innerhalb der 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums, weswegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 StudFG nicht erfüllt seien. Der im zitierten Erkenntnis festgestellte Sachverhalt habe sich nicht geändert, weshalb sich auch an der Beurteilung betreffend die Überschreitung der Frist gemäß § 15 Abs. 3 StudFG nichts ändern könne. Da sich der gegenständliche Antrag auf einen neuen Zuerkennungszeitraum beziehe, war dieser abzuweisen.Begründend wurde von der belangten Behörde – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2020 – ausgeführt, dass das Masterstudium erst mit dem Wintersemester 2019 aufgenommen worden sei, daher erst mit 01.10.2019 und demgemäß nicht innerhalb der 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums, weswegen die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 15, StudFG nicht erfüllt seien. Der im zitierten Erkenntnis festgestellte Sachverhalt habe sich nicht geändert, weshalb sich auch an der Beurteilung betreffend die Überschreitung der Frist gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StudFG nichts ändern könne. Da sich der gegenständliche Antrag auf einen neuen Zuerkennungszeitraum beziehe, war dieser abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin in einer Zusammenschau vor, dass zunächst das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2020 der BF niemals zugestellt worden sei, weshalb die ordnungsgemäße Zustellung des betreffenden Erkenntnisses zu Handen des ausgewiesenen Vertreters beantragt wurde. Weiters wurde wiederum ausgeführt, dass ein Studium mit dem Zeitpunkt der Zulassung, daher fallbezogen mit 10.07.2019, aufgenommen werde. Das StudFG definiere nicht, was unter Aufnahme zu verstehen sei, jedoch lege die Wortlautinterpretation und die Regelung im § 20 StudFG nahe, dass „Aufnahme“ und „Zulassung“ im gleichen Kontext verwendet würden. In § 52 UG sei nur die Rede davon, wann das Studienjahr beginne, nicht jedoch, wann die Zulassung eintrete oder wann das Studium aufgenommen worden sei, der § 15 Abs. 3 StudFG schlage mit keinem Wort vor, dass der Beginn des Studienjahres für den Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums relevant wäre.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin in einer Zusammenschau vor, dass zunächst das Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2020 der BF niemals zugestellt worden sei, weshalb die ordnungsgemäße Zustellung des betreffenden Erkenntnisses zu Handen des ausgewiesenen Vertreters beantragt wurde. Weiters wurde wiederum ausgeführt, dass ein Studium mit dem Zeitpunkt der Zulassung, daher fallbezogen mit 10.07.2019, aufgenommen werde. Das StudFG definiere nicht, was unter Aufnahme zu verstehen sei, jedoch lege die Wortlautinterpretation und die Regelung im Paragraph 20, StudFG nahe, dass „Aufnahme“ und „Zulassung“ im gleichen Kontext verwendet würden. In Paragraph 52, UG sei nur die Rede davon, wann das Studienjahr beginne, nicht jedoch, wann die Zulassung eintrete oder wann das Studium aufgenommen worden sei, der Paragraph 15, Absatz 3, StudFG schlage mit keinem Wort vor, dass der Beginn des Studienjahres für den Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums relevant wäre.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2021 vorgelegt. Der Antrag der ordnungsgemäßen Zustellung des Erkenntnisses im Verfahren W254 2233225-1 wurde mit Beschluss vom 19.05.2022, W254 2233225-1/9E mit der Begründung zurückgewiesen, dass das betreffende Erkenntnis bereits rechtmäßig und ordnungsgemäß zugestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF hat am 14.02.2017 das Bachelorstudium abgeschlossen. Die BF hat am 10.07.2019 im Masterstudium Economics inskribiert. Diese Inskription ist für das Wintersemester 2019/20 durchgeführt worden. Die BF hat für dieses Studium Studienbeihilfe beantragt. Das Wintersemester hat am 01.10.2019 begonnen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den unstrittigen Aktbestandteilen, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG) lauten wie folgt: §
- Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
- sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
- sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
- noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
- noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
- das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, a) für Selbsterhalter gemäß Paragraph 27, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre, b) für Studierende gemäß Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre, c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre, c) für behinderte Studierende gemäß Paragraph 29, um fünf Jahre, d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben. d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben. […] § 15.
(1)[…] Paragraph 15,
(1)[…]
(2)[…]
(3)Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden
- das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
- die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben. […] 3.1.
- Ziel der Studienförderung ist die finanzielle Unterstützung bis zum Erstabschluss. Die Studienförderung ist primär darauf ausgerichtet, eine Erstausbildung zu ermöglichen, mit der eine Qualifikation erreicht wird, die zu einer Berufstätigkeit führt, welche nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung möglich ist (Marinovic/Egger, Kommentar zum Studienförderungsgesetz6 [2015] § 6 StudFG E 11).3.1.
- Ziel der Studienförderung ist die finanzielle Unterstützung bis zum Erstabschluss. Die Studienförderung ist primär darauf ausgerichtet, eine Erstausbildung zu ermöglichen, mit der eine Qualifikation erreicht wird, die zu einer Berufstätigkeit führt, welche nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung möglich ist (Marinovic/Egger, Kommentar zum Studienförderungsgesetz6 [2015] Paragraph 6, StudFG E 11). Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern (VwGH 2011/10/0038 vom 29.11.2011). Gemäß § 15 Abs. 3 StudFG besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium, wenn der Studierende das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen hat (Z 1) und die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat (Z 2).Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StudFG besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium, wenn der Studierende das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen hat (Ziffer eins,) und die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat (Ziffer 2,). Nur bei einer zügigen Absolvierung des bisherigen Studiums und einer raschen Aufnahme des weiterführenden Studiums wird die Studienförderung auch für dieses weiterführende Studium zu gewähren sein (Marinovic/Egger, Komm zum Studienförderungsgesezt6 [2015] § 15 StudFG S 80). Die Materialien bringen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Förderung weiterführender Studien - als Ausnahme - überhaupt nur dann Platz greifen soll, wenn eine "rasche Aufnahme des weiterführenden Studiums" im Anschluss an das bereits absolvierte (erste) Studium erfolgt (VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0036).Nur bei einer zügigen Absolvierung des bisherigen Studiums und einer raschen Aufnahme des weiterführenden Studiums wird die Studienförderung auch für dieses weiterführende Studium zu gewähren sein (Marinovic/Egger, Komm zum Studienförderungsgesezt6 [2015] Paragraph 15, StudFG S 80). Die Materialien bringen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Förderung weiterführender Studien - als Ausnahme - überhaupt nur dann Platz greifen soll, wenn eine "rasche Aufnahme des weiterführenden Studiums" im Anschluss an das bereits absolvierte (erste) Studium erfolgt (VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0036). Bei der Beurteilung der Frage eines günstigen Studienerfolges iSd § 20 Abs. 2 StudFG 1992 ist es nicht rechtswidrig, zur Auslegung des § 13 Abs. 2 StudFG 1992 zunächst auf § 52 UniversitätsG 2002 sowie die aufgrund dessen vom Senat zu erlassenden Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit abzustellen (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2014/10/0104).Bei der Beurteilung der Frage eines günstigen Studienerfolges iSd Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 ist es nicht rechtswidrig, zur Auslegung des Paragraph 13, Absatz 2, StudFG 1992 zunächst auf Paragraph 52, UniversitätsG 2002 sowie die aufgrund dessen vom Senat zu erlassenden Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit abzustellen (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2014/10/0104). 3.1.
- Wie dies schon im vorangegangenen Verfahren betreffend die BF festgehalten wurde, ist entgegen ihrer vertretenen Ansicht, dass ein Studium mit dem Zeitpunkt der Zulassung aufgenommen wird, der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass im Sinne des § 15 Abs. 3 StudFG ein Studium erst mit Semesterbeginn aufgenommen wird.3.1.
- Wie dies schon im vorangegangenen Verfahren betreffend die BF festgehalten wurde, ist entgegen ihrer vertretenen Ansicht, dass ein Studium mit dem Zeitpunkt der Zulassung aufgenommen wird, der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG ein Studium erst mit Semesterbeginn aufgenommen wird. Dafür spricht bereits, dass ein Studium aufnehmen, nichts anders heißt, als ein Studium zu beginnen (vgl. dazu sowohl im Duden Bedeutungswörterbuch als auch Synonymwörterbuch). Gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am
- Oktober. Dafür spricht bereits, dass ein Studium aufnehmen, nichts anders heißt, als ein Studium zu beginnen vergleiche dazu sowohl im Duden Bedeutungswörterbuch als auch Synonymwörterbuch). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am
- Oktober. In einem Erkenntnis vom 29.02.2012, Zl. 2011/10/0057 führte der VwGH aus, dass das StudFG 1992 keine ausdrückliche Definition des Begriffes des Studienwechsels bzw keine nähere Umschreibung enthält, wann davon auszugehen ist, dass im Sinne des § 50 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 "ein anderes Studium" aufgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zu § 2 Abs 3 lit a StudFG 1983 und in der Folge zum StudFG 1992 (vgl die hg Erkenntnisse vom
- Februar 1990, Zl 89/12/0175, vom
- September 1998, Zl 98/12/0163, und vom
- Jänner 2001, Zl 2000/12/0053) ausgesprochen, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Aus dem Kontext dieser Entscheidung zum StudFG 1992 lässt sich insofern auch ein Indiz ableiten, dass der VwGH ebenso von einem Wortverständnis ausgeht, demzufolge "aufgenommen" im Sinne von "begonnen" und "betrieben" zu verstehen ist, was die vom erkennenden Gericht getragene Auffassung weiter fundiert.In einem Erkenntnis vom 29.02.2012, Zl. 2011/10/0057 führte der VwGH aus, dass das StudFG 1992 keine ausdrückliche Definition des Begriffes des Studienwechsels bzw keine nähere Umschreibung enthält, wann davon auszugehen ist, dass im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG 1992 "ein anderes Studium" aufgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zu Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, StudFG 1983 und in der Folge zum StudFG 1992 vergleiche die hg Erkenntnisse vom
- Februar 1990, Zl 89/12/0175, vom
- September 1998, Zl 98/12/0163, und vom
- Jänner 2001, Zl 2000/12/0053) ausgesprochen, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Aus dem Kontext dieser Entscheidung zum StudFG 1992 lässt sich insofern auch ein Indiz ableiten, dass der VwGH ebenso von einem Wortverständnis ausgeht, demzufolge "aufgenommen" im Sinne von "begonnen" und "betrieben" zu verstehen ist, was die vom erkennenden Gericht getragene Auffassung weiter fundiert. Auch die Bestimmung des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992 unterstützt die Annahme, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums mit Semesterbeginn zusammenfällt, da ebendort explizit auf die Aufnahme des Studiums im folgenden Semester abgestellt wird.Auch die Bestimmung des Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1992, unterstützt die Annahme, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums mit Semesterbeginn zusammenfällt, da ebendort explizit auf die Aufnahme des Studiums im folgenden Semester abgestellt wird. Darüber hinaus ist der BF in ihrer Rechtsansicht entgegenzutreten, da der Gesetzgeber – hätte er als maßgeblichen Zeitpunkt auf die Zulassung zum Studium abstellen wollen – die Gesetzesstelle so formuliert hätte, dass Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, wenn die Studierenden spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums zum Masterstudium zugelassen wurden. Da es in § 15 StudFG „Masterstudium…aufgenommen haben“ lautet, muss damit an einen von der Zulassung unterschiedlichen Zeitpunkt angeknüpft worden sein.Darüber hinaus ist der BF in ihrer Rechtsansicht entgegenzutreten, da der Gesetzgeber – hätte er als maßgeblichen Zeitpunkt auf die Zulassung zum Studium abstellen wollen – die Gesetzesstelle so formuliert hätte, dass Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, wenn die Studierenden spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums zum Masterstudium zugelassen wurden. Da es in Paragraph 15, StudFG „Masterstudium…aufgenommen haben“ lautet, muss damit an einen von der Zulassung unterschiedlichen Zeitpunkt angeknüpft worden sein. Für eine solche Auslegung im Sinne der Rechtsansicht der belangten Behörde sprechen vor allem auch die Gesetzesmaterialien (RV 53 BlgNR
- GP 32) zu BGBl. I Nr. 40/2014 zu § 15 Abs. 3 StudFG, wonach die Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Masterstudiums von 24 auf 30 Monate von folgenden Erwägungen getragen wurde:Für eine solche Auslegung im Sinne der Rechtsansicht der belangten Behörde sprechen vor allem auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 53 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 32) zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, zu Paragraph 15, Absatz 3, StudFG, wonach die Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Masterstudiums von 24 auf 30 Monate von folgenden Erwägungen getragen wurde: „Um die Förderung eines Masterstudiums nach einem Bachelorstudium zu erhalten, müssen Studierende das Masterstudium derzeit binnen höchstens 24 Monaten nach dem Ende des Bachelorstudiums beginnen. Dies führt insbesondere dann zu Problemen, wenn eine zweijährige Berufsdauer nach dem Bachelorabschluss geplant ist. Die Berufstätigkeit kann häufig nicht sofort nach dem Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen werden, ein anschließendes Masterstudium kann immer nur zu Semesterbeginn begonnen werden. Daher findet eine zweijährige Berufstätigkeit zwischen einem Bachelorabschluss und dem Beginn eines Masterstudiums oft keinen Platz. Dies betrifft insbesondere die neue PädagogInnenbildung, bei der auf das Bachelorstudium eine Berufseinstiegsphase folgt und das Masterstudium künftig auch erst danach absolviert werden kann.“ Aus den Erläuterungen geht klar hervor, dass ein Masterstudium nur zu Semesterbeginn begonnen - im Sinn von aufgenommen - werden kann, weshalb die maximale Frist für die Aufnahme des Studiums auf 30 Monate ausgeweitet wurde, um den Erfordernissen von zweijährigen Berufstätigkeiten gerecht zu werden. Für die Beurteilung, ob das Masterstudium gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen wurde, ist daher, in Einklang mit den Gesetzesmaterialien, auf den Semesterbeginn des aufgenommenen Masterstudiums abzustellen.Für die Beurteilung, ob das Masterstudium gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen wurde, ist daher, in Einklang mit den Gesetzesmaterialien, auf den Semesterbeginn des aufgenommenen Masterstudiums abzustellen. Es ergibt sich aber auch aus dem Regelungszusammenhang des Studienförderungsgesetzes, dass die Aufnahme des Studiums im Sinne des § 15 Abs. 3 StudFG (erst) mit Beginn des (Winter-)Semesters erfolgt:Es ergibt sich aber auch aus dem Regelungszusammenhang des Studienförderungsgesetzes, dass die Aufnahme des Studiums im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG (erst) mit Beginn des (Winter-)Semesters erfolgt: So sieht etwa auch die Regelung des § 6 Z 4 StudFG vor, dass der Studierende, der Studienbeihilfe beantragt, das Studium vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen hat. Stichtag ist dabei der Beginn des Semesters, mit dem das Studium aufgenommen wird (Marinovic/Egger, Komm zum Studienförderungsgesezt6 [2015] § 6 StudFG zu Z 4).So sieht etwa auch die Regelung des Paragraph 6, Ziffer 4, StudFG vor, dass der Studierende, der Studienbeihilfe beantragt, das Studium vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen hat. Stichtag ist dabei der Beginn des Semesters, mit dem das Studium aufgenommen wird (Marinovic/Egger, Komm zum Studienförderungsgesezt6 [2015] Paragraph 6, StudFG zu Ziffer 4,). Diese Regelungen, die auf den Beginn des Semesters und nicht auf die Zulassung zum Studium abstellen, führen letztlich auch dazu, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe nicht von der "Zufälligkeit" des Datums der Zulassung abhängen kann. Aus all diesen Erwägungen ist der Studienbeihilfenbehörde im Ergebnis beizupflichten, dass die BF ihr Masterstudium erst mit dem Wintersemester 2019, daher erst mit
- Oktober 2019 und daher nicht innerhalb der 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen hat und somit die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 StudFG nicht erfüllt.Aus all diesen Erwägungen ist der Studienbeihilfenbehörde im Ergebnis beizupflichten, dass die BF ihr Masterstudium erst mit dem Wintersemester 2019, daher erst mit
- Oktober 2019 und daher nicht innerhalb der 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen hat und somit die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 15, StudFG nicht erfüllt. 3.1.
- Soweit die BF die ordnungsgemäße Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 13.10.2020, GZ: W254 2233225-1/2E, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters beantragt, ist auf das entsprechende Verfahren bzw. die darin diesbezüglich erfolgte Erledigung (vgl auch im Verfahrensgang) in diesem Kontext zu verweisen, in welchem die BF ebenso Partei ist und war hier nicht näher darauf einzugehen.3.1.
- Soweit die BF die ordnungsgemäße Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 13.10.2020, GZ: W254 2233225-1/2E, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters beantragt, ist auf das entsprechende Verfahren bzw. die darin diesbezüglich erfolgte Erledigung vergleiche auch im Verfahrensgang) in diesem Kontext zu verweisen, in welchem die BF ebenso Partei ist und war hier nicht näher darauf einzugehen. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der BF Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einerschlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Nach der Rechtsprechung des VfGH kann eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar wird, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (VfSlg. 19.632/2012; VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits unbestritten feststeht (vgl. VwGH vom 27.01.2015, R0 2014/22/0045; vgl. auch Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5 [2016] 241).Nach der Rechtsprechung des VfGH kann eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar wird, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits unbestritten feststeht vergleiche VwGH vom 27.01.2015, R0 2014/22/0045; vergleiche auch Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5 [2016] 241). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2244338.1.00