RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW257 2011368-2 Spruch, W257 2011368-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 22.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Anweisung einer von der Behörde einbehaltenen Zuteilungsgebühren für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 und im Falle der Ablehnung die bescheidmäßige Erledigung. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er im März 2014 mündlich darüber informiert worden sei, dass der Anspruch auf Zuteilungszuschuss aufgrund der Überschreitung von 180 Tagen (Anwendung des § 22 Abs. 1 RGV 1955 demnach die Zuteilungsgebühr ab dem 180 Tag der Zuteilung entfällt) entfalle und die bereits angewiesene Gebühr für die beiden Monate mit dem Gehalt April 2014 als Übergenuss einbehalten werde.Mit Schreiben vom 22.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Anweisung einer von der Behörde einbehaltenen Zuteilungsgebühren für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 und im Falle der Ablehnung die bescheidmäßige Erledigung. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er im März 2014 mündlich darüber informiert worden sei, dass der Anspruch auf Zuteilungszuschuss aufgrund der Überschreitung von 180 Tagen (Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, RGV 1955 demnach die Zuteilungsgebühr ab dem 180 Tag der Zuteilung entfällt) entfalle und die bereits angewiesene Gebühr für die beiden Monate mit dem Gehalt April 2014 als Übergenuss einbehalten werde. Die Dienstbehörde veranlasste aufgrund des Antrages ein Ermittlungsverfahren und gewährte dem Beschwerdeführer zum Ergebnis ein Parteiengehör. In der Stellungnahme vom 23.06.2014 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die Überschreitung der Zuteilungsgrenze von 180 Tagen in der „Natur des Dienstes" gelegen sei und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf die volle Zuteilungsgebühr bis Ablauf Jänner 2014 habe. Selbst für den Fall, dass der Rechtsanspruch gemäß § 22 Abs. 8 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) nicht bestünde, wäre seiner Meinung nach eine Rückforderung wegen Empfangs im guten Glauben unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragte, die einbehaltene Gebühr ihm wieder auszubezahlen. Sollte die Dienstbehörde seiner Rechtsansicht nicht beitreten, werde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit bzw. die Rückersatzpflicht unter Berufung auf rechtmäßigen Bezug sowie auf den guten Glauben aufrechterhalten.Die Dienstbehörde veranlasste aufgrund des Antrages ein Ermittlungsverfahren und gewährte dem Beschwerdeführer zum Ergebnis ein Parteiengehör. In der Stellungnahme vom 23.06.2014 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die Überschreitung der Zuteilungsgrenze von 180 Tagen in der „Natur des Dienstes" gelegen sei und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf die volle Zuteilungsgebühr bis Ablauf Jänner 2014 habe. Selbst für den Fall, dass der Rechtsanspruch gemäß Paragraph 22, Absatz 8, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) nicht bestünde, wäre seiner Meinung nach eine Rückforderung wegen Empfangs im guten Glauben unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragte, die einbehaltene Gebühr ihm wieder auszubezahlen. Sollte die Dienstbehörde seiner Rechtsansicht nicht beitreten, werde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit bzw. die Rückersatzpflicht unter Berufung auf rechtmäßigen Bezug sowie auf den guten Glauben aufrechterhalten. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 14.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anweisung des Zuteilungszuschusses für seine Zuteilung zum XXXX ( XXXX - XXXX ) XXXX (in der Folge kurz „ XXXX “ genannt) für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß § 13a GehG 1956 iVm § 22 Abs. 8 RGV 1955 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass § 22 Abs 8 RGV 1955 nicht auf die Zuteilung des Beschwerdeführers zum XXXX angewandt werden könne, weil die Tätigkeit beim XXXX im Zuständigkeitsbereich der LPD XXXX üblicherweise nicht über einen Zeitraum von 180 Tagen erfolge und es auch nicht in der „Natur des Dienstes" liege, eine Zuteilung über diesen Zeitraum hinaus aufrecht bestehen zu lassen. Im Zuständigkeitsbereich der LPD XXXX zeichne sich das System des XXXX durch einen, üblicherweise nicht über 6 Monate hinausgehenden, rotierenden Mitarbeiterwechsel aus, bei dem BeamtInnen der Polizeiinspektionen beim örtlich zuständigen XXXX Dienst im Rahmen der Spurensicherung und des Erkennungsdienstes ableisten würden. Durch diese Rotation werde ein Wissenstransfer von der Spurensicherung auf die Dienststellen, als auch ein Wissenstransfer über Straftaten und taktische Gegebenheiten zu den XXXX ermöglicht. Auch sei die Bildung von kurzfristigen Ermittlungsgruppen oder schlagkräftigen Einheiten zur Bekämpfung von Seriendelikten möglich. Die Eingrenzung auf Zuteilungen von üblicherweise maximal 6 Monaten ermögliche den betroffenen Dienststellen eine hohe Rotationsquote, wodurch eine hohe Anzahl von BeamtInnen die Möglichkeit erhalte, diesen Dienst bei der Spurensicherung abzuleisten. Auch werde dadurch die Flexibilität sowohl auf den Polizeiinspektionen, als auch beim XXXX , gewährleistet, auf kurzfristige kriminalitätsrelevante Phänomene zu reagieren, Zuteilungen kurzfristig abzuändern oder aufzunehmen, und so bestehende Ressourcen bestmöglich und effizient einzusetzen. Der XXXX zeichne sich somit durch eine hohe Flexibilität der Personalfluktuation aus, die nur durch Zuteilungen, und keinesfalls durch Versetzungen von BeamtInnen ermöglicht werden könne. Somit sei durch die starke Einbeziehung von Personal der Inspektionen beim XXXX eben kein Zwang gegeben, Zuteilungen zum XXXX als in der „Natur des Dienstes" zu betrachten, dass diese über 180 Tage gehen würden. Dies schließe aber nicht aus, dass in Einzelfällen eine solche Zuteilung über 180 Tage hinaus andauere. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim XXXX sei unter Berücksichtigung des Personalstandes seiner Stammdienststelle oder seines Qualifikationsprofils nicht als unersetzbar einzustufen. Ein Abbruch seiner Dienstzuteilung nach 180 Tagen wäre mit keinerlei Reduzierung von Qualität oder Quantität der Tätigkeit des XXXX einhergegangen, weil ohne jegliches Problem eine neuerliche Rotation von Personal stattfinden hätte können. Somit sei die Verrechnung des Zuteilungszuschusses mit Ablauf des
- Tages der Zuteilung nach § 22 Abs 1 RGV 1955 nicht mehr der RGV 1955 entsprechend und deshalb durch die Dienstbehörde im April 2014 zurückzufordern gewesen. Auch ein gutgläubiger Empfang gemäß § 13a GehG 1956 sei nicht anzunehmen, da mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 17.06.2011, GZ: BMI-PA1000/1014-I/1/e/2011, betreffend die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 8 RGV 1955, der an alle Polizeidienststellen im Lande XXXX verlautbart worden sei, hervorginge, dass lediglich eine Dienstzuteilung zur EGS beim Landeskriminalamt XXXX eine Weiterverrechnung von Zuteilungsgebühren über den
- Tag hinaus in der „Natur des Dienstes" gelegen sei.Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 14.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anweisung des Zuteilungszuschusses für seine Zuteilung zum römisch 40 ( römisch 40 - römisch 40 ) römisch 40 (in der Folge kurz „ römisch 40 “ genannt) für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß Paragraph 13 a, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 nicht auf die Zuteilung des Beschwerdeführers zum römisch 40 angewandt werden könne, weil die Tätigkeit beim römisch 40 im Zuständigkeitsbereich der LPD römisch 40 üblicherweise nicht über einen Zeitraum von 180 Tagen erfolge und es auch nicht in der „Natur des Dienstes" liege, eine Zuteilung über diesen Zeitraum hinaus aufrecht bestehen zu lassen. Im Zuständigkeitsbereich der LPD römisch 40 zeichne sich das System des römisch 40 durch einen, üblicherweise nicht über 6 Monate hinausgehenden, rotierenden Mitarbeiterwechsel aus, bei dem BeamtInnen der Polizeiinspektionen beim örtlich zuständigen römisch 40 Dienst im Rahmen der Spurensicherung und des Erkennungsdienstes ableisten würden. Durch diese Rotation werde ein Wissenstransfer von der Spurensicherung auf die Dienststellen, als auch ein Wissenstransfer über Straftaten und taktische Gegebenheiten zu den römisch 40 ermöglicht. Auch sei die Bildung von kurzfristigen Ermittlungsgruppen oder schlagkräftigen Einheiten zur Bekämpfung von Seriendelikten möglich. Die Eingrenzung auf Zuteilungen von üblicherweise maximal 6 Monaten ermögliche den betroffenen Dienststellen eine hohe Rotationsquote, wodurch eine hohe Anzahl von BeamtInnen die Möglichkeit erhalte, diesen Dienst bei der Spurensicherung abzuleisten. Auch werde dadurch die Flexibilität sowohl auf den Polizeiinspektionen, als auch beim römisch 40 , gewährleistet, auf kurzfristige kriminalitätsrelevante Phänomene zu reagieren, Zuteilungen kurzfristig abzuändern oder aufzunehmen, und so bestehende Ressourcen bestmöglich und effizient einzusetzen. Der römisch 40 zeichne sich somit durch eine hohe Flexibilität der Personalfluktuation aus, die nur durch Zuteilungen, und keinesfalls durch Versetzungen von BeamtInnen ermöglicht werden könne. Somit sei durch die starke Einbeziehung von Personal der Inspektionen beim römisch 40 eben kein Zwang gegeben, Zuteilungen zum römisch 40 als in der „Natur des Dienstes" zu betrachten, dass diese über 180 Tage gehen würden. Dies schließe aber nicht aus, dass in Einzelfällen eine solche Zuteilung über 180 Tage hinaus andauere. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim römisch 40 sei unter Berücksichtigung des Personalstandes seiner Stammdienststelle oder seines Qualifikationsprofils nicht als unersetzbar einzustufen. Ein Abbruch seiner Dienstzuteilung nach 180 Tagen wäre mit keinerlei Reduzierung von Qualität oder Quantität der Tätigkeit des römisch 40 einhergegangen, weil ohne jegliches Problem eine neuerliche Rotation von Personal stattfinden hätte können. Somit sei die Verrechnung des Zuteilungszuschusses mit Ablauf des
- Tages der Zuteilung nach Paragraph 22, Absatz eins, RGV 1955 nicht mehr der RGV 1955 entsprechend und deshalb durch die Dienstbehörde im April 2014 zurückzufordern gewesen. Auch ein gutgläubiger Empfang gemäß Paragraph 13 a, GehG 1956 sei nicht anzunehmen, da mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 17.06.2011, GZ: BMI-PA1000/1014-I/1/e/2011, betreffend die Ausnahmeregelung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955, der an alle Polizeidienststellen im Lande römisch 40 verlautbart worden sei, hervorginge, dass lediglich eine Dienstzuteilung zur EGS beim Landeskriminalamt römisch 40 eine Weiterverrechnung von Zuteilungsgebühren über den
- Tag hinaus in der „Natur des Dienstes" gelegen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die Überschreitung der Zuteilungsgrenze von 180 Tagen in der „Natur des Dienstes" gelegen sei und er daher Anspruch auf die volle Zuteilungsgebühr bis Ablauf Jänner 2014 hätte. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, das die Behörde jedoch unterlassen habe, wäre klar hervorgetreten, dass ein Abbruch der Dienstzuteilung nach 180 Tagen unmöglich bzw. untunlich gewesen wäre, da ein Wechsel in der Person des Dienstzugeteilten nicht möglich gewesen wäre bzw. die Verrichtung der vorzunehmenden Tätigkeiten untunlich erschwert hätte. Für den Fall, dass die Zuteilungsgebühr tatsächlich zu Unrecht bezogen worden wäre, habe es sich dabei um einen Empfang im guten Glauben gehandelt, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes guter Glaube immer dann angenommen werden müsse, wenn es sich um eine auslegungsbedürftige Rechtsnorm handle, die erst durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw. näher determiniert werden müsse. Bei dem Terminus in der „Natur des Dienstes" handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der erst durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erschlossen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 13.02.2015, W106 2011368-1/2E, der Beschwerde keine Folge. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2018, 2015/12/0015, hob dieser das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Zunächst wurde festgehalten, dass der mehrfach angeführte Erlass des BMI weder Rechte von Beamten zu begründen noch nach der RGV 1955 bestehende Rechte einzuschränken vermöge. Der Erlass stelle somit keine verbindliche Rechtsquelle dar. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass nach den Gesetzesmaterialien zu prüfen sei, ob die Dauer der konkret vorliegenden, vorübergehenden Dienstzuteilung, aus im betroffenen Dienstbereich in der „Natur des Dienstes" liegenden Gründen 180 Tage überschreite. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 13a GehG 1956 beim Empfang des Übergenusses als gutgläubig anzusehen gewesen wäre.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2018, 2015/12/0015, hob dieser das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Zunächst wurde festgehalten, dass der mehrfach angeführte Erlass des BMI weder Rechte von Beamten zu begründen noch nach der RGV 1955 bestehende Rechte einzuschränken vermöge. Der Erlass stelle somit keine verbindliche Rechtsquelle dar. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass nach den Gesetzesmaterialien zu prüfen sei, ob die Dauer der konkret vorliegenden, vorübergehenden Dienstzuteilung, aus im betroffenen Dienstbereich in der „Natur des Dienstes" liegenden Gründen 180 Tage überschreite. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 13 a, GehG 1956 beim Empfang des Übergenusses als gutgläubig anzusehen gewesen wäre. Der Akt wurde in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. Mit Beschluss vom 03.07.2018, W221 2011368-1/9E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 14.07.2014 auf und verwies die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Mit Beschluss vom 03.07.2018, W221 2011368-1/9E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 14.07.2014 auf und verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
- Rechtsgang: Im fortgesetzten Verfahren stellte die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX fest, dass dem Beschwerdeführer eine Zuteilungsgebühr für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 8 RGV 1955 nicht gebühre (Spruchpunkt I), er aber die erhaltene Zuteilungsgebühr im guten Glauben empfangen habe und dem Bund daher diesen Betrag nicht zu ersetzen (Spruchpunkt II). Im fortgesetzten Verfahren stellte die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 fest, dass dem Beschwerdeführer eine Zuteilungsgebühr für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 8, RGV 1955 nicht gebühre (Spruchpunkt römisch eins), er aber die erhaltene Zuteilungsgebühr im guten Glauben empfangen habe und dem Bund daher diesen Betrag nicht zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde folgendermaßen formuliert: Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde folgendermaßen formuliert: „Ich fechte den Bescheid zur Gänze an. Dies allerdings mit der Maßgabe und Einschränkung, dass nur der Punkt I des Spruches jedenfalls angefochten wird, der Punkt II des Spruches hingegen nur in Verbindung mit der Anfechtung des Punktes I. Würde daher der Beschwerde gegen Punkt I nicht Folge gegeben, so wäre damit in Verbindung zu Grunde zulegen, dass Punkt II des Spruches nicht als angefochten gilt.“„Ich fechte den Bescheid zur Gänze an. Dies allerdings mit der Maßgabe und Einschränkung, dass nur der Punkt römisch eins des Spruches jedenfalls angefochten wird, der Punkt römisch zwei des Spruches hingegen nur in Verbindung mit der Anfechtung des Punktes römisch eins. Würde daher der Beschwerde gegen Punkt römisch eins nicht Folge gegeben, so wäre damit in Verbindung zu Grunde zulegen, dass Punkt römisch zwei des Spruches nicht als angefochten gilt.“ In der Beschwerde bringt er vor, dass seine Arbeit beim XXXX in der Tatortarbeit und in der Spurensicherung bestand. Eine Beendigung der Tatortarbeit vor Abschluss hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers beträchtliche nachteilige Folgen. Entweder wäre für ihn ein größerer Zeitaufwand entstanden und die Effizienz der Arbeit hätte gelitten oder es hätte ein anderer Kollege sich erst einarbeiten müssen. Zudem würden solche Ersatzleute auch garnicht zur Verfügung gestanden sein. Es hätte diese zwar gegeben, aber auch persönlichen Gründen wäre jedoch keiner dieser Beamten aktuell verfügbar gewesen. In der Beschwerde bringt er vor, dass seine Arbeit beim römisch 40 in der Tatortarbeit und in der Spurensicherung bestand. Eine Beendigung der Tatortarbeit vor Abschluss hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers beträchtliche nachteilige Folgen. Entweder wäre für ihn ein größerer Zeitaufwand entstanden und die Effizienz der Arbeit hätte gelitten oder es hätte ein anderer Kollege sich erst einarbeiten müssen. Zudem würden solche Ersatzleute auch garnicht zur Verfügung gestanden sein. Es hätte diese zwar gegeben, aber auch persönlichen Gründen wäre jedoch keiner dieser Beamten aktuell verfügbar gewesen. Mit Schreiben vom 18.11.2019 nahm der Beschwerdeführer zu einem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts Stellung und führte aus, dass die Anspruchsfrage primär zu beantworten sei und er daher ein Rechtsschutzinteresse habe. Mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2020, Zl. W 211 2011268-2/E, wurde die Beschwerde „mangels Rechtsschutzinteresses“ zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 eine Zuteilungsgebühr erhalten habe, welche von der belangten Behörde als Übergenuss einbehalten wurde. Mit dem letzten Bescheid wäre klargestellt worden, dass er diesen Übergenuss nicht zurückzahlen muss und so sei kein weiteres Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof hob nach einer eingebrachten außerordentlichen Revision diesen Beschluss mit Erkenntnis vom 30.09.2021, Zl Ra 2020/12/0034-7, auf. Begründend wird ausgeführt (Rz 26 und 27): „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ würde es im Revisionsfall ausreichen, wenn nicht auszuschließen wäre, dass der Revisionswerber neuerlich über einen länger als 180 Tage andauernden Zeitraum zum XXXX dienstzugeteilt werde, sodass die Dienstbehörde wiederum davon ausginge, dass eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 8 RGV 1955 nicht gebühre. Dies könnte etwa dann ausgeschlossen werden, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wäre oder der Revisionswerber in den Ruhestand getreten wäre (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2020/12/0017, mwN, betreffend eine Weisung). Für das Vorliegen derartiger Umstände liegen allerdings keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch der Umstand, dass bei Überschreitung von 180 Tagen und Verneinung des Anspruchs auf Zuteilungsgebühr die Erlassung entsprechender Feststellungsbescheide beantragt werden könnte, macht für sich den vorliegenden Feststellungsantrag nicht unzulässig (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0069, betreffend eine wiederholte Weisung). „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ würde es im Revisionsfall ausreichen, wenn nicht auszuschließen wäre, dass der Revisionswerber neuerlich über einen länger als 180 Tage andauernden Zeitraum zum römisch 40 dienstzugeteilt werde, sodass die Dienstbehörde wiederum davon ausginge, dass eine Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 nicht gebühre. Dies könnte etwa dann ausgeschlossen werden, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wäre oder der Revisionswerber in den Ruhestand getreten wäre vergleiche VwGH 23.7.2020, Ra 2020/12/0017, mwN, betreffend eine Weisung). Für das Vorliegen derartiger Umstände liegen allerdings keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch der Umstand, dass bei Überschreitung von 180 Tagen und Verneinung des Anspruchs auf Zuteilungsgebühr die Erlassung entsprechender Feststellungsbescheide beantragt werden könnte, macht für sich den vorliegenden Feststellungsantrag nicht unzulässig vergleiche VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0069, betreffend eine wiederholte Weisung). Es ist im Revisionsfall daher davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht die Beschwerde zurückgewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sohin nach wie vor ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung eines (negativen) Feststellungsbescheides, sodass er durch Spruchpunkt I. des dienstbehördlichen Bescheides vom
- Juli 2018 beschwert ist, wurde doch bei Vertreten der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Feststellung der Nichtgebührlichkeit der Zuteilungsgebühr auf Dauer Teil des Rechtsbestandes. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“Es ist im Revisionsfall daher davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht die Beschwerde zurückgewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sohin nach wie vor ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung eines (negativen) Feststellungsbescheides, sodass er durch Spruchpunkt römisch eins. des dienstbehördlichen Bescheides vom
- Juli 2018 beschwert ist, wurde doch bei Vertreten der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Feststellung der Nichtgebührlichkeit der Zuteilungsgebühr auf Dauer Teil des Rechtsbestandes. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“ Wegen einer Änderung der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Akt der Gerichtsabteilung W122 abgenommen und am 17.11.2021 dem Gerichtsabteilung W257 neu zugewiesen. Das Erk des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt. Am 07.04.2022 (OZ 14) wurde langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Inhaltlich wiederholte er seine bisherige Argumentation und wies daraufhin, dass nunmehr zu klären ist, ob im konkreten Fall eine Zuteilungsgebühr bei Überschreitung von 180 Tagen gegeben ist oder nicht. Weiters brachte er vor, dass er weiterhin, nämlich seit September 2019, dem XXXX dienstzugeteilt wäre.Das Erk des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt. Am 07.04.2022 (OZ 14) wurde langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Inhaltlich wiederholte er seine bisherige Argumentation und wies daraufhin, dass nunmehr zu klären ist, ob im konkreten Fall eine Zuteilungsgebühr bei Überschreitung von 180 Tagen gegeben ist oder nicht. Weiters brachte er vor, dass er weiterhin, nämlich seit September 2019, dem römisch 40 dienstzugeteilt wäre. Am 25.05.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Darin vermeinte der Beschwerdeführer, dass es drei fixe Zuteilungsplätze gegeben hätte, er wäre als Springer eingesetzt worden. Mittlerweile hätte er einen diesen fixen Zuteilungsplätze beim XXXX . Der Beschwerdeführer beschrieb seine Arbeit, welcher im operativen Bereich der Spurensicherung ist. Er führt die Tatortarbeit aus und erstellt Berichte gegenüber den ermittlungsführenden Beamten. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es so gewesen wäre, dass nach Beendigung seiner vorübergehenden Zuteilung sich kein weiterer Beamter im Pool befunden hätte, welcher zum XXXX wechseln wollte, deswegen hätte er beim XXXX bleiben müssen. Er selbst wolle allerdings nicht mehr auf eine PI zurückwechseln. Am 25.05.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Darin vermeinte der Beschwerdeführer, dass es drei fixe Zuteilungsplätze gegeben hätte, er wäre als Springer eingesetzt worden. Mittlerweile hätte er einen diesen fixen Zuteilungsplätze beim römisch 40 . Der Beschwerdeführer beschrieb seine Arbeit, welcher im operativen Bereich der Spurensicherung ist. Er führt die Tatortarbeit aus und erstellt Berichte gegenüber den ermittlungsführenden Beamten. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es so gewesen wäre, dass nach Beendigung seiner vorübergehenden Zuteilung sich kein weiterer Beamter im Pool befunden hätte, welcher zum römisch 40 wechseln wollte, deswegen hätte er beim römisch 40 bleiben müssen. Er selbst wolle allerdings nicht mehr auf eine PI zurückwechseln. Die Dienstbehörde vermeinte, dass beim XXXX eine Rotation der Beamten vorgesehen sei und gerade deswegen es nicht in der „Natur der Dienstes“ des Dienstbetriebes liege, dass Beamten über 180 Tage dorthin zugeteilt werden. Die Dienstbehörde vermeinte, dass beim römisch 40 eine Rotation der Beamten vorgesehen sei und gerade deswegen es nicht in der „Natur der Dienstes“ des Dienstbetriebes liege, dass Beamten über 180 Tage dorthin zugeteilt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch den Spruchpunkt I des Bescheides vom XXXX noch immer beschwert ist. Mit diesem wurde festgestellt: „Zu ihrem Antrag um Anweisung eines Zuteilungszuschusses für die Zuteilung zum XXXX für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 wird gem § 22 Abs. 1 und Abs. 8 RGV festgestellt, dass diese Zuteilungsgebühr nicht gebührt.“Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch den Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom römisch 40 noch immer beschwert ist. Mit diesem wurde festgestellt: „Zu ihrem Antrag um Anweisung eines Zuteilungszuschusses für die Zuteilung zum römisch 40 für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 wird gem Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 8, RGV festgestellt, dass diese Zuteilungsgebühr nicht gebührt.“ Abs. 8 leg cit lautet: „
(8)In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.“Absatz 8, leg cit lautet: „
(8)In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Absatz 2, während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.“ Die Verhandlung am 25.05.2022 ergab, dass der Dienstbereich „ XXXX “ so gestaltet ist, dass es nicht in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dienstzuteilungen 180 Tage überschreiten müssen. Die Verhandlung am 25.05.2022 ergab, dass der Dienstbereich „ römisch 40 “ so gestaltet ist, dass es nicht in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dienstzuteilungen 180 Tage überschreiten müssen. Damit endet die die Zuteilungsgebühr gem § 22 Abs. 1 RGV 1955 „spätestens nach Ablauf des
- Tages der Dienstzuteilung.“ Eine Anwendung des § 22 Abs. 8 RGV 1955 liegt nicht vor. Damit endet die die Zuteilungsgebühr gem Paragraph 22, Absatz eins, RGV 1955 „spätestens nach Ablauf des
- Tages der Dienstzuteilung.“ Eine Anwendung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung:,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 25.05.
- Die Behörde führte in dem Bescheid aus, dass die Rotation von einer Polizeiinspektion (in der Folge kurz PI genannt) zum XXXX und retour einen Wissenstransfer gewährleisten sollte, deswegen wären diese Zuteilungen auch generell nach 6 Monaten beendet worden, um weiteren Polizisten oder Polizistinnen die Arbeit des XXXX näher zu bringen. Die Behörde führte in dem Bescheid aus, dass die Rotation von einer Polizeiinspektion (in der Folge kurz PI genannt) zum römisch 40 und retour einen Wissenstransfer gewährleisten sollte, deswegen wären diese Zuteilungen auch generell nach 6 Monaten beendet worden, um weiteren Polizisten oder Polizistinnen die Arbeit des römisch 40 näher zu bringen. Die Verhandlung ergab, dass gerade der Dienstbereich des Beschwerdeführers ausschließlich operativer Natur ist. Er besteht im Grunde darin die Tatortarbeit wie Spurensicherung usw vorzunehmen und anschließend die Beweissicherung einzuleiten bzw entsprechende Berichte zu verfassen, die anschließend (allenfalls nach Einholung eines DNA-Gutachtens) dem ermittlungsführenden Beamten an den PI´s übergeben werden. Diese Tätigkeiten sind anlassbezogen und enden mit den Berichten, die abzugeben sind. Zwischen Anlassfall und Bericht besteht im Falle der Eisendung von DNA-Spuren in der Regel ein Zeitraum von vier Wochen. Der Großteil der Arbeit liegt in der Tatortsicherung und der Berichterstattung. Das Einsenden der DNA-Spuren, das Zuwarten auf dessen Ergebnis und das zuordnen des Ergebnisses in den Bericht sind untergeordnete Bereiche, die nicht unbedingt von dem Beamten vorgenommen werden muss, der zuvor auch die Tatortarbeit vorgenommen und Bericht verfasst hat. Bei einem „Treffer“, dh wenn eine DNA-Spur einer bereits in der Datenbank befindlichen Person zugeordnet werden kann und dieses Ergebnis der XXXX mitgeteilt wird, übernimmt die weitere Arbeit der diensthabende Beamte, der sofort die Verständigung des ermittlungsführenden Beamten vorzunehmen hat. In diesem Fall wird nicht auf den Beamten gewartet, welcher vorerst die Tatortarbeit vorgenommen und den Bericht verfasst hat. Falls es keinen Treffer gibt, wird in dem Bericht nur mehr ein „kleiner Satz“ hinzugefügt und der Bericht der PI übersandt. Die Verhandlung ergab, dass gerade der Dienstbereich des Beschwerdeführers ausschließlich operativer Natur ist. Er besteht im Grunde darin die Tatortarbeit wie Spurensicherung usw vorzunehmen und anschließend die Beweissicherung einzuleiten bzw entsprechende Berichte zu verfassen, die anschließend (allenfalls nach Einholung eines DNA-Gutachtens) dem ermittlungsführenden Beamten an den PI´s übergeben werden. Diese Tätigkeiten sind anlassbezogen und enden mit den Berichten, die abzugeben sind. Zwischen Anlassfall und Bericht besteht im Falle der Eisendung von DNA-Spuren in der Regel ein Zeitraum von vier Wochen. Der Großteil der Arbeit liegt in der Tatortsicherung und der Berichterstattung. Das Einsenden der DNA-Spuren, das Zuwarten auf dessen Ergebnis und das zuordnen des Ergebnisses in den Bericht sind untergeordnete Bereiche, die nicht unbedingt von dem Beamten vorgenommen werden muss, der zuvor auch die Tatortarbeit vorgenommen und Bericht verfasst hat. Bei einem „Treffer“, dh wenn eine DNA-Spur einer bereits in der Datenbank befindlichen Person zugeordnet werden kann und dieses Ergebnis der römisch 40 mitgeteilt wird, übernimmt die weitere Arbeit der diensthabende Beamte, der sofort die Verständigung des ermittlungsführenden Beamten vorzunehmen hat. In diesem Fall wird nicht auf den Beamten gewartet, welcher vorerst die Tatortarbeit vorgenommen und den Bericht verfasst hat. Falls es keinen Treffer gibt, wird in dem Bericht nur mehr ein „kleiner Satz“ hinzugefügt und der Bericht der PI übersandt. Die Wortwendung des § 22 Abs. 8 RGV 1955 „in der Natur des Dienstes“ kann sich nur auf den konkreten Dienstbereich beziehen ist so zu verstehen als es „ganz normal“ sein muss, bzw muss es den „Erwartungen entsprechend“, bzw darf es „keine Seltenheit“ sein, dass die Zuteilung mehr als 180 Tage andauern. Es muss ganz normal sein, dass Beamte, die im XXXX eingesetzt werden, die 180 Tage Dienstzuteilung dauernd überschreiten. Die Wortwendung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 „in der Natur des Dienstes“ kann sich nur auf den konkreten Dienstbereich beziehen ist so zu verstehen als es „ganz normal“ sein muss, bzw muss es den „Erwartungen entsprechend“, bzw darf es „keine Seltenheit“ sein, dass die Zuteilung mehr als 180 Tage andauern. Es muss ganz normal sein, dass Beamte, die im römisch 40 eingesetzt werden, die 180 Tage Dienstzuteilung dauernd überschreiten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer Bestimmungen in den einschlägigen Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer Bestimmungen in den einschlägigen Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 22 Reisegebührenvorschrift 1955 lautet heute: Paragraph 22, Reisegebührenvorschrift 1955 lautet heute: Dienstzuteilung § 22.
(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22,
(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.
(2)Die Zuteilungsgebühr beträgt:
- für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
- ab dem
- Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
(2)Die Zuteilungsgebühr beträgt:,
- für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;,
- ab dem
- Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,
(3)Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühra) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
(3)Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr,
- a)den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Absatz 2, zustehende Nächtigungsgebühr;,
- b)die Tagesgebühr nach Absatz 2,, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
(4)Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(4)Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3 Anwendung.
(5)Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.
(5)Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Absatz eins und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.
(6)Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß § 38a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.
(6)Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.
(7)Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.
(7)Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß Paragraph 39 a, BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den Paragraphen 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.
(8)In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.
(8)In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Absatz 2, während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung. Nach den Gesetzesmaterialien zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 (RV 981 BlgNR
- GP 221) kann es in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt.Nach den Gesetzesmaterialien zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 Regierungsvorlage 981 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 221) kann es in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt. Die Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV 1955 sieht vor, dass es in „Dienstbereichen“ in der Natur des Dienstes liegen muss, um einen vollen Anspruch auf Zuteilungsgebühr zu begründen. Es muss daher der Betrieb bzw die konkrete Arbeit so geschaffen sein, dass sich alleine aus der Arbeitsbeschreibung ergibt bzw. damit zu rechnen ist, dass eine Überschreitung von 180 Tagen regelmäßig damit verbunden ist. Es muss unwesentlich sein, ob der Beamte mit seiner konkreten Arbeit am 180 Tag nun fertig wurde oder ob noch Tätigkeiten zu erledigen sind, etwa indem er einen Bericht fertigstellen muss oder ähnliches. Unwesentlich muss auch sein, ob der Beamte einen konkreten Nachfolger hatte, den er einweisen konnte. Dies wird vor allem bei konziptiven Tätigkeiten der Fall sein und auch nur in jeden Fällen, in denen eine Übergabe der Arbeit an den oder die Nachfolger:in nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 sieht vor, dass es in „Dienstbereichen“ in der Natur des Dienstes liegen muss, um einen vollen Anspruch auf Zuteilungsgebühr zu begründen. Es muss daher der Betrieb bzw die konkrete Arbeit so geschaffen sein, dass sich alleine aus der Arbeitsbeschreibung ergibt bzw. damit zu rechnen ist, dass eine Überschreitung von 180 Tagen regelmäßig damit verbunden ist. Es muss unwesentlich sein, ob der Beamte mit seiner konkreten Arbeit am 180 Tag nun fertig wurde oder ob noch Tätigkeiten zu erledigen sind, etwa indem er einen Bericht fertigstellen muss oder ähnliches. Unwesentlich muss auch sein, ob der Beamte einen konkreten Nachfolger hatte, den er einweisen konnte. Dies wird vor allem bei konziptiven Tätigkeiten der Fall sein und auch nur in jeden Fällen, in denen eine Übergabe der Arbeit an den oder die Nachfolger:in nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Wie die Beweissicherung ergeben hat, liegt es nicht im Dienstbetrieb des XXXX davon auszugehen, dass es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Arbeiten über 180 Tage andauern. Wie die Beweissicherung ergeben hat, liegt es nicht im Dienstbetrieb des römisch 40 davon auszugehen, dass es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Arbeiten über 180 Tage andauern. Zum einen wurde die Rotation der Dienstbehörde klar beschrieben, die zu einem Wissenstransfer zwischen XXXX und PI führen sollte. Dies wurde nicht bestritten. Das bedeutet, schon der Dienstgeber hat es organisatorisch so eingerichtet, dass es im Falle des Beschwerdeführers es zu keiner dauernden Verwendung kommen solle. Andernfalls hätte der Dienstgeber sogleich eine Versetzung vornehmen können, wäre er davon ausgegangen, dass die 180 Tage jedenfalls überschritten werden. Er hat durch die Rotation genau das Gegenteil eingerichtet. Es liegen daher fallgegenständlich keine im Dienst wurzelnde Umstände vor, die es zweckmäßig erscheinen lassen, dass ein Wechsel der dienstzugeteilten Person unterbleibt. Die Rotation sieht durch den Wissenstransfer gerade das Gegenteil vor. (sh VwGH am 19.02.2020, Ra 2019/12/0050)Zum einen wurde die Rotation der Dienstbehörde klar beschrieben, die zu einem Wissenstransfer zwischen römisch 40 und PI führen sollte. Dies wurde nicht bestritten. Das bedeutet, schon der Dienstgeber hat es organisatorisch so eingerichtet, dass es im Falle des Beschwerdeführers es zu keiner dauernden Verwendung kommen solle. Andernfalls hätte der Dienstgeber sogleich eine Versetzung vornehmen können, wäre er davon ausgegangen, dass die 180 Tage jedenfalls überschritten werden. Er hat durch die Rotation genau das Gegenteil eingerichtet. Es liegen daher fallgegenständlich keine im Dienst wurzelnde Umstände vor, die es zweckmäßig erscheinen lassen, dass ein Wechsel der dienstzugeteilten Person unterbleibt. Die Rotation sieht durch den Wissenstransfer gerade das Gegenteil vor. (sh VwGH am 19.02.2020, Ra 2019/12/0050) Zum anderen legte der Beschwerdeführer selbst klar vor, dass seine Arbeit nicht so angelegt ist, dass er jedenfalls über die 180 Tage im XXXX verbringen müsse, etwa einen ausstehenden DNA-Bericht abwarten um ihn danach einem Akt zuzuordnen, sodass einen geordneten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten werden kann. Dies kann auch von einem weiteren Beamten vorgenommen werden. Seine operativen Tätigkeiten sind zeitlich beschränkt, er übt keine konziptiven Tätigkeiten aus. Seine Tätigkeiten können ab dem 181 Tag auch von einem weiteren Beamten vorgenommen werden. Dass der weitere Beamte (etwa auch bei einer Anforderung der StA oder bei einem Treffer) einen erhöhten Arbeitsaufwand hat, lässt nicht den Schluss zu, dass der Dienstbetrieb von der Natur des Dienstes her als Dauerzuständigkeit konzipiert ist. Der Einarbeitungsaufwand in Akten eines neuen Mitarbeiters ist auch in anderen Bereichen gegeben. Dies alleine ist kein Grund die Annahme zu treffen, dass der Dienstbereich so angelegt ist, dass er über 180 Tage andauern werde. Zum anderen legte der Beschwerdeführer selbst klar vor, dass seine Arbeit nicht so angelegt ist, dass er jedenfalls über die 180 Tage im römisch 40 verbringen müsse, etwa einen ausstehenden DNA-Bericht abwarten um ihn danach einem Akt zuzuordnen, sodass einen geordneten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten werden kann. Dies kann auch von einem weiteren Beamten vorgenommen werden. Seine operativen Tätigkeiten sind zeitlich beschränkt, er übt keine konziptiven Tätigkeiten aus. Seine Tätigkeiten können ab dem 181 Tag auch von einem weiteren Beamten vorgenommen werden. Dass der weitere Beamte (etwa auch bei einer Anforderung der StA oder bei einem Treffer) einen erhöhten Arbeitsaufwand hat, lässt nicht den Schluss zu, dass der Dienstbetrieb von der Natur des Dienstes her als Dauerzuständigkeit konzipiert ist. Der Einarbeitungsaufwand in Akten eines neuen Mitarbeiters ist auch in anderen Bereichen gegeben. Dies alleine ist kein Grund die Annahme zu treffen, dass der Dienstbereich so angelegt ist, dass er über 180 Tage andauern werde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2011368.2.00