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{'item': 'W257 2210069-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 144§ 42§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 220b§ 51§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW257 2210069-1 SpruchW257 2210069-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle befand sich im Bereich des Militärkommandos Niederösterreich. 2. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX wegen nicht gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst, die Bezüge von Amts wegen eingestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 03.09.2018 zugestellt.2. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom römisch 40 bis zum römisch 40 wegen nicht gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst, die Bezüge von Amts wegen eingestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 03.09.2018 zugestellt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zusammengefasst folgende Chronologie: 3. Am XXXX wurde seitens der Dienstbehörde aufgrund eines medizinischen Gutachtens vom XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig sei und beabsichtige die belangte Behörde deswegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten. Es erging ein Schreiben der zuständigen Dienstbehörde (Streitkräfteführungskommando, Joint 1) an das Militärkommando Niederösterreich mit dem Inhalt, das der Beschwerdeführer aufgrund eines medizinischen Gutachtens (vom XXXX ) dauernd dienstunfähig sei. Der Beschwerdeführer könne von sich aus einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand bis zum XXXX stellen oder es werde ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet. Für die Erstellung eines Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – BVA (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) möge er einen Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben vorlegen. Wann dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt sich aus dem Verwaltungsakt nicht erschließen. Lediglich in einer Stellungnahme des Militärkommandos Niederösterreich an das Kommando Landstreitkräfte vom XXXX wurde festgehalten, dass das Schriftstück von XXXX dem Beschwerdeführer mittels RSa Brief am XXXX am Postamt XXXX hinterlegt worden sei. Ein Zustellnachweis über diesen Vorgang ist im Akt allerdings nicht enthalten. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch dieses Schreiben bei der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid in Vorlage brachte und sich darin auf seine Dienstunfähigkeit berief, wurde dieses Schreiben vom Beschwerdeführer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt tatsächlich zur Kenntnis genommen. Darin wird ausgeführt, dass das Militärkommando Niederösterreich dem Beschwerdeführer ein „Fragebogen (Formblatt B)“ zu übergeben habe und er möge dieses ausfüllen und unterschreiben.3. Am römisch 40 wurde seitens der Dienstbehörde aufgrund eines medizinischen Gutachtens vom römisch 40 festgestellt, dass der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig sei und beabsichtige die belangte Behörde deswegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten. Es erging ein Schreiben der zuständigen Dienstbehörde (Streitkräfteführungskommando, Joint 1) an das Militärkommando Niederösterreich mit dem Inhalt, das der Beschwerdeführer aufgrund eines medizinischen Gutachtens (vom römisch 40 ) dauernd dienstunfähig sei. Der Beschwerdeführer könne von sich aus einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand bis zum römisch 40 stellen oder es werde ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet. Für die Erstellung eines Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – BVA (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) möge er einen Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben vorlegen. Wann dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt sich aus dem Verwaltungsakt nicht erschließen. Lediglich in einer Stellungnahme des Militärkommandos Niederösterreich an das Kommando Landstreitkräfte vom römisch 40 wurde festgehalten, dass das Schriftstück von römisch 40 dem Beschwerdeführer mittels RSa Brief am römisch 40 am Postamt römisch 40 hinterlegt worden sei. Ein Zustellnachweis über diesen Vorgang ist im Akt allerdings nicht enthalten. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch dieses Schreiben bei der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid in Vorlage brachte und sich darin auf seine Dienstunfähigkeit berief, wurde dieses Schreiben vom Beschwerdeführer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt tatsächlich zur Kenntnis genommen. Darin wird ausgeführt, dass das Militärkommando Niederösterreich dem Beschwerdeführer ein „Fragebogen (Formblatt B)“ zu übergeben habe und er möge dieses ausfüllen und unterschreiben. 4. Mit Schreiben vom 29.04.2015, „GZ: P4 XXXX “ wurde das Militärkommando NÖ nochmals beauftragt, den Beschwerdeführer die Einleitungsmitteilung über das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren und den vom Beschwerdeführer auszufüllenden Fragebogen für die BVA nachweislich auszufolgen und bis XXXX an die Dienstbehörde zu retournieren. Laut Aktenvermerk des Militärkommandos Niederösterreich vom XXXX wurde festgehalten, dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer ebenfalls mittels RSa Brief am Postamt XXXX hinterlegt wurde und der Beginn der Abholfrist der XXXX sei. Dies konnte mittels Kopie des Zustellnachweises (Stempel vom 19.05.2015 – GZ: XXXX ) im Verwaltungsakt untermauert werden. Anzumerken ist, dass auf der Kopie des Zustellnachweises kein Vermerk für einen Zustellversuch erfolgte. Der Bereich auf dem Rückschein, in welchem der Zustellversuch seitens des Zustellers dokumentiert werden sollte, ist deutlich durch ein „X“ gänzlich durchgestrichen. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Zustellnachweis erst durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. 4. Mit Schreiben vom 29.04.2015, „GZ: P4 römisch 40 “ wurde das Militärkommando NÖ nochmals beauftragt, den Beschwerdeführer die Einleitungsmitteilung über das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren und den vom Beschwerdeführer auszufüllenden Fragebogen für die BVA nachweislich auszufolgen und bis römisch 40 an die Dienstbehörde zu retournieren. Laut Aktenvermerk des Militärkommandos Niederösterreich vom römisch 40 wurde festgehalten, dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer ebenfalls mittels RSa Brief am Postamt römisch 40 hinterlegt wurde und der Beginn der Abholfrist der römisch 40 sei. Dies konnte mittels Kopie des Zustellnachweises (Stempel vom 19.05.2015 – GZ: römisch 40 ) im Verwaltungsakt untermauert werden. Anzumerken ist, dass auf der Kopie des Zustellnachweises kein Vermerk für einen Zustellversuch erfolgte. Der Bereich auf dem Rückschein, in welchem der Zustellversuch seitens des Zustellers dokumentiert werden sollte, ist deutlich durch ein „X“ gänzlich durchgestrichen. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Zustellnachweis erst durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. 5. Am 01.07.2015 meldete das Militärkommando NÖ der belangten Behörde, dass das angeforderte Formblatt nicht übersandt werden könne, weil dies mittels RSa an dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Eine wiederholte Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer wäre nicht zustande gekommen (telefonisch, SMS, RSa, tel. Aufforderung auf der Sprachbox zum Rückruf). Eine persönliche Nachschau durch einen Kameraden, die Kontaktaufnahme mit der Nachbarin und der Tochter seien ebenso erfolglos geblieben. Selbst die Tochter hätte keine Angaben über den Verbleib ihres Vaters tätigen können. Diesem Schreiben ist eine Kopie eines postalischen Rückscheines angeschlossen. Als Geschäftszahl ist – soweit leserlich – zuerkennen. „ XXXX “, hinterlegt am XXXX bei der Abgabestelle des Wohnortes des Beschwerdeführers. Es handelt sich daher um die Einleitungsmitteilung vom 29.04.2015, welche ihm zugestellt wurde.5. Am 01.07.2015 meldete das Militärkommando NÖ der belangten Behörde, dass das angeforderte Formblatt nicht übersandt werden könne, weil dies mittels RSa an dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Eine wiederholte Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer wäre nicht zustande gekommen (telefonisch, SMS, RSa, tel. Aufforderung auf der Sprachbox zum Rückruf). Eine persönliche Nachschau durch einen Kameraden, die Kontaktaufnahme mit der Nachbarin und der Tochter seien ebenso erfolglos geblieben. Selbst die Tochter hätte keine Angaben über den Verbleib ihres Vaters tätigen können. Diesem Schreiben ist eine Kopie eines postalischen Rückscheines angeschlossen. Als Geschäftszahl ist – soweit leserlich – zuerkennen. „ römisch 40 “, hinterlegt am römisch 40 bei der Abgabestelle des Wohnortes des Beschwerdeführers. Es handelt sich daher um die Einleitungsmitteilung vom 29.04.2015, welche ihm zugestellt wurde. 6. Ab dem XXXX wurden keine Bezüge mehr ausbezahlt. Der Beschwerdeführer vermeinte in der späteren Säumnisbeschwerde, darüber vorher nicht informiert worden zu sein; die Behörde vermeinte, dagegen eine ordentliches Parteiengehör durchgeführt zu haben.6. Ab dem römisch 40 wurden keine Bezüge mehr ausbezahlt. Der Beschwerdeführer vermeinte in der späteren Säumnisbeschwerde, darüber vorher nicht informiert worden zu sein; die Behörde vermeinte, dagegen eine ordentliches Parteiengehör durchgeführt zu haben. 7. Mit Beschluss des BG XXXX vom 20.09.2016 wurde Rechtsanwalt Dr. Josef KATTNER zum Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörde und Sozialversicherungsträgern; zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und zur Regelung der Wohnsituation, insbesondere auch des Strombezuges, bestellt.7. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 20.09.2016 wurde Rechtsanwalt Dr. Josef KATTNER zum Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörde und Sozialversicherungsträgern; zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und zur Regelung der Wohnsituation, insbesondere auch des Strombezuges, bestellt. 8. Der Beschwerdeführer sei alsdann wieder am XXXX zum Dienst erschienen. An diesem Tag begann wieder die Auszahlung seines Bezuges.8. Der Beschwerdeführer sei alsdann wieder am römisch 40 zum Dienst erschienen. An diesem Tag begann wieder die Auszahlung seines Bezuges. 9. Mit Bescheid vom 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom XXXX hin, ab dem XXXX in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid ist rechtskräftig. Aus der Begründung ist auszugsweise zu entnehmen:9. Mit Bescheid vom 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom römisch 40 hin, ab dem römisch 40 in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid ist rechtskräftig. Aus der Begründung ist auszugsweise zu entnehmen: „ ´... Sachverständigengutachten vom 07.12.2016... Diagnose: ... Es besteht ein guter Allgemeinzustand, bei Normalgewicht, Neurologische Ausfälle bzw vegetative Reizerscheinungen zeigen sich nicht. Es besteht kein Hinweis auf gravierende Leistungseinbußen seitens des Bewegungs- und Stützapparates. Medikamente werden nicht benötigt. Berichtet werden Lendenwirbelsäulenbeschwerden, mit gelegentlicher Hautgefühlsabschwächung am linken Bein. Es besteht ein Zustand nach chronischer schädlicher Alkoholzufuhr, ...Der Betroffene ist psychisch durchschnittlich belastbar und kann durchschnittlichem Zeitdruck standhalten...´ Diesem ärztlichen Sachverständigenbeweis des Pensionsservice der BVA kann eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, im medizinischer Sicht, nicht unbedingt abgeleitet werden. ... In ihrem Falle muss jedoch im Hinblick auf Ihre langzeitige krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst auf eine aus welchen Gründen auch immer bestehende Schwäche ihrer gesamten Konstitution geschlossen werden, durch die der Dienstbetrieb in einem Maße beeinträchtigt wird, dass es gerechtfertigt ist, Sie als zur Erfüllung Ihrer Dienstpflicht unfähig zu beurteilen…“ 10. Am 07.03.2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage der weiter oben unter Punkt 3 und 4 genannten Schreiben, sowie eines Versicherungsdatenauszuges vom 27.02.2017, um Aufklärung und Überweisung der aushaftenden Bezüge vom 01.08.2015 bis zum 30.11.2016. 11. Am 16.03.2017 antwortete die Dienstbehörde auf diesen Antrag. Darin führt sie eingangs aus, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX krankheitsbedingt gerechtfertigt abwesend war. Das aufgrund eines medizinischen Gutachtens eingeleitet Ruhestandsversetzungsverfahren endete mit dem unter Punkt 8 beschriebenen Ruhestandsversetzung mit XXXX . Im Zuge der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens wäre der Beschwerdeführer nicht erreichbar gewesen. Da auch alle nachfolgenden Kontaktaufnahmen erfolglos geblieben seien, wäre die Dienstbehörde davon ausgegangen, dass (

  1. i)nicht mehr länger eine durch Krankheit gerechtfertigt abwesend vorliege und (
  2. ii)das eine Abgängigkeit des Beschwerdeführers vorliege. Daher wäre mit Wirkung XXXX der Gehalt eingestellt worden.11. Am 16.03.2017 antwortete die Dienstbehörde auf diesen Antrag. Darin führt sie eingangs aus, dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 krankheitsbedingt gerechtfertigt abwesend war. Das aufgrund eines medizinischen Gutachtens eingeleitet Ruhestandsversetzungsverfahren endete mit dem unter Punkt 8 beschriebenen Ruhestandsversetzung mit römisch 40 . Im Zuge der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens wäre der Beschwerdeführer nicht erreichbar gewesen. Da auch alle nachfolgenden Kontaktaufnahmen erfolglos geblieben seien, wäre die Dienstbehörde davon ausgegangen, dass (
  3. i)nicht mehr länger eine durch Krankheit gerechtfertigt abwesend vorliege und (
  4. ii)das eine Abgängigkeit des Beschwerdeführers vorliege. Daher wäre mit Wirkung römisch 40 der Gehalt eingestellt worden. 12. Am 19.04.2017 widersprach der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dem unter Punkt 10 genannten Schreiben und vermeinte, dass er von dem Einleitungsbeschluss keine Kenntnis erlangt hätte und somit auch von keiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst auszugehen sei. Er sei ständig an seiner Wohnadresse anwesende gewesen und verlange den Nachweis der RSa-Zustellung (siehe dazu Punkt 4 und 5). 13. Am 29.08.2017 antwortete die Behörde, dass er selbst in vorhin genannten Schreiben eine ständige Anwesenheit an der Wohnadresse bestätigte, somit wäre die Zustellung des Schreibens (siehe dazu Punkt 4 und 5) ordnungsgemäß zugestellt worden und die Bezugseinstellung wäre daher gerechtfertigt gewesen. 14. Am 13.12.2017 widersprach der Beschwerdeführer der Behörde und wiederholte, dass er von keiner ungerechtfertigten Abwesenheit ausgehe. Zugleich wurde der Antrag gestellt, bescheidmäßig über die Bezugseinstellung zu urteilen. 15. Am 20.12.2017 wiederholte die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Ihren Standpunkt und ging darin von einem Verschulden des Beschwerdeführers aus. 16. Am 19.06.2018 wurde eine am 06.06.2018 pflegschaftsbehördlich genehmigte Säumnisbeschwerde zur Entscheidung über die Einstellung der Bezüge ab dem XXXX bei der Behörde eingebracht. In dieser Beschwerde wird ausgeführt, dass er ab 01.08.2015 keine Bezüge mehr bekommen hätte ohne dass er vorher darüber informiert worden wäre. Die Behörde hätte bis spätestens am 31.07.2015 einen Bescheid erlassen müssen. Er hätte am 13.12.2017, zugestellt an die Behörde am 15.12.2017, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung begehrt. Nachdem die Behörde innerhalb von 6 Monaten nicht entschieden hätte, stelle er den gegenständlichen Säumnisantrag. Der Säumnisbeschwerde sind als Beweismittel folgende Schreiben angeschlossen: Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.03.2017, vom 19.04.2017, vom 08.08.2017, und vom 13.12.2017 an die belangte Behörde.16. Am 19.06.2018 wurde eine am 06.06.2018 pflegschaftsbehördlich genehmigte Säumnisbeschwerde zur Entscheidung über die Einstellung der Bezüge ab dem römisch 40 bei der Behörde eingebracht. In dieser Beschwerde wird ausgeführt, dass er ab 01.08.2015 keine Bezüge mehr bekommen hätte ohne dass er vorher darüber informiert worden wäre. Die Behörde hätte bis spätestens am 31.07.2015 einen Bescheid erlassen müssen. Er hätte am 13.12.2017, zugestellt an die Behörde am 15.12.2017, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung begehrt. Nachdem die Behörde innerhalb von 6 Monaten nicht entschieden hätte, stelle er den gegenständlichen Säumnisantrag. Der Säumnisbeschwerde sind als Beweismittel folgende Schreiben angeschlossen: Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.03.2017, vom 19.04.2017, vom 08.08.2017, und vom 13.12.2017 an die belangte Behörde. 17. Am 18.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gegeben indem die Behörde im Grunde ihren Standpunkt unter Einbezug Ihres Schreibens vom 29.08.2017 (siehe dazu Punkt 13) darlegte. Der Beschwerdeführer wäre an der Wohnadresse wohnhaft gewesen und sei aus eigenem Verschulden nicht zum Dienst erschienen. 18. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid entschied die Behörde über diesen Antrag. Begründend führt die Behörde darin aus, dass dem Beschwerdeführer am 10.08.2018 (richtigerweise der 18.07.2018) das Ergebnis des bis dorthin vorliegenden Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme mitgeteilt worden sei und ersucht worden, dazu Stellung zu nehmen. Nach einer vom Beschwerdeführer ersuchten Fristerstreckung, gab dieser zusammengefasst vor, dass der Behörde bekannt gewesen sein musste, dass er an einer schweren Krankheit leiden würde und allfällige Aufforderungsschreiben hätten ihn daher nicht erreichen können. Die von der Behörde dargelegten Versuche, Ihn zu kontaktieren wären nicht erfolgt und die Behörde habe bis jetzt auch nicht den angeforderten Rückschein (siehe dazu allerdings Punkt 4 und 5) vorlegen können. Aufgrund der Fürsorgepflicht wäre der Dienstgeber verpflichtet gewesen, nähere Erhebungen durchzuführen. Die Behörde hätte es auch unterlassen, einen Zustellkurator zu bestellen. Die Dienstbehörde wiederholte im Grunde das Schreiben vom 16.03.2017 (siehe Punkt 11). Sie führte an, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellkurators nicht gegeben waren, zudem die Behörde Ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen sei. Wörtlich wird ausgeführt: „Es wurden von Seiten des unmittelbaren Vorgesetzten zahlreiche telefonische Versuche unternommen, den Bediensteten zu erreichen, um sich über den Gesundheitszustand zu informieren. Diese blieben ebenso unbeantwortet, wie Besuche beim Haus des Bediensteten im Zuge der Nachhause Fahrt vom Dienst durch zwei Kameraden. Die damalige Nachbarin konnte auf Nachfragen ebenso keine Auskünfte über den Verbleib des Bediensteten geben. Ebenso wurde mit der Tochter des Bediensteten telefonisch Kontakt aufgenommen, um sich über den Verbleib des Bediensteten zu informieren...Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum der Bedienstete einige Schrifttücke erhalten hat und andere nicht....“ 19. Am 01.10.2018 wurde eine am 03.10.2018 pflegschaftsbehördlich genehmigte Beschwerde gegen den im Spruch erwähnten Bescheid eingebracht. Darin wird angeführt, dass ihm mit dem Schreiben vom XXXX mitgeteilt wurde, nicht dienstfähig zu sein. Er könne schon alleine deswegen nicht ungerechtfertigt abwesend sein, weil er eben keinen Dienst versehen hätte können. Es wurde wiederholt ausgeführt, dass die Einleitungsmitteilung ihm nicht zugesandt worden sei und hätte er demnach die darin genannten Aufforderungen hinsichtlich der Ruhestandversetzung nicht erfüllen können. Sein Nachbar wäre von ihm beauftragt worden, ihm im Falle der Abwesenheit von der Zustelladresse, zu informieren, sollte jemand nach ihm fragen. Der Nachbar könne jedoch nicht 24 Stunden die Wohnung des Beschwerdeführers beobachten. Zudem sei er so schwer krank gewesen, dass er einen RSa-Brief auch vom Postamt gar nicht beheben hätte können. Die Behörde hätte auch bis jetzt keinen Zustellnachweis vorgelegt.19. Am 01.10.2018 wurde eine am 03.10.2018 pflegschaftsbehördlich genehmigte Beschwerde gegen den im Spruch erwähnten Bescheid eingebracht. Darin wird angeführt, dass ihm mit dem Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt wurde, nicht dienstfähig zu sein. Er könne schon alleine deswegen nicht ungerechtfertigt abwesend sein, weil er eben keinen Dienst versehen hätte können. Es wurde wiederholt ausgeführt, dass die Einleitungsmitteilung ihm nicht zugesandt worden sei und hätte er demnach die darin genannten Aufforderungen hinsichtlich der Ruhestandversetzung nicht erfüllen können. Sein Nachbar wäre von ihm beauftragt worden, ihm im Falle der Abwesenheit von der Zustelladresse, zu informieren, sollte jemand nach ihm fragen. Der Nachbar könne jedoch nicht 24 Stunden die Wohnung des Beschwerdeführers beobachten. Zudem sei er so schwer krank gewesen, dass er einen RSa-Brief auch vom Postamt gar nicht beheben hätte können. Die Behörde hätte auch bis jetzt keinen Zustellnachweis vorgelegt. Die Behörde hätte während des gesamten Verfahrens niemals konkrete Unterlagen zu den von ihn angeführten Schritten, ihn zu erreichen, übermittelt. Er wäre daher auch nicht in der Lage gewesen, sich zu den Schritten zu äußern. Damit wäre das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Zudem wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die Einstellung der Bezüge mittels Bescheid zu erlassen. Mit einem nachträglichen Feststellungsbescheid könne die Einstellung der Bezüge und die Verweigerung der Auszahlung nicht gerechtfertigt werden. 20. Es wurde der Antrag gestellt, dass Verwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge geben, indem festgestellt werden möge, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX bis XXXX die Bezüge auszuzahlen seien.20. Es wurde der Antrag gestellt, dass Verwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge geben, indem festgestellt werden möge, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die Bezüge auszuzahlen seien. 21. Am 26.04.2019 wurde eine mündliche Verhandlung für den 17.05.2019 beim Verwaltungsgericht anberaumt. Der Rechtsvertreter rief eine Woche vor diesem Termin beim Gericht an und gab bekannt, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich sehr schlecht gehe und er nicht genau wisse, ob er an dem Verhandlungstermin auch erscheine. Der Verhandlungstermin wurde beibehalten. 22. In der Verhandlung vertraten die Parteien ihre bisherigen Stellungen. Die Dienstbehörde ging von einer ungerechtfertigten Abwesenheit aus, weil er bei dem Ruhestandsversetzungsverfahren nicht mitwirkte, der Beschwerdeführer vermeinte dagegen, von Dienst befreit gewesen zu sein und zudem hätte er die Schreiben der Dienstbehörde mit der Aufforderung zur Untersuchung in Hinblick auf die Ruhestandversetzung nicht erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde der Nachweis der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (siehe dazu Punkt 4, 5, 12 und 13). Die Aktenvermerke bezüglich der Bemühungen der Dienstbehörde, den Beschwerdeführer zu erreichen wurden dem Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung ausgehändigt bzw. kopiert. Die Dienstbehörde hat diese Aktenvermerke dem Beschwerdeführer – ebenso wie den Nachweis der Zustellung des Einleitungsbeschlusses – nicht zum Parteiengehör übersandt. Aus diesem Grund wurde den Parteien nochmals eine Frist von drei Wochen zu den bisher vorgelegten Beweismitteln seitens des Verwaltungsgerichtes eingeräumt. 23. Am 29.05.2019 langte seitens der Behörde eine Stellungnahme ein. Darin wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, trotzdem er dienstunfähig geschrieben wurde, eine Mitwirkungspflicht habe. Im Übrigen wurden die bisherigen Stellungen wiederholt. Am 07.06.2019 langte die Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein. Er führte aus, dass der Rückschein der Einleitungsmitteilung keinen Zustellversuch und keine Verständigung der Hinterlegung enthalte. Ihm wäre daher diese Einleitungsmitteilung nicht zugestellt worden. In den vorgelegten Aktenvermerken, in denen die Versuche dokumentiert worden seien, ihn zu erreichen, würden fehlen, wann diese vorgenommen worden seien. Nach dem Einleitungsbeschluss wäre gar kein Versuch mehr unternommen worden, ihn zu erreichen. Zudem sei er überdies dienstunfähig beschrieben worden und aus dieser heraus würde ihm daher gar keine Mitwirkungspflicht treffen. 24. Mit Erkenntnis W257 2210069-1/10E vom 24.06.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Bescheidbeschwerde nicht Folge und erklärte die Revision

Art. 144Abs.

4 B-VG für unzulässig. 24. Mit Erkenntnis W257 2210069-1/10E vom 24.06.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Bescheidbeschwerde nicht Folge und erklärte die Revision

Artikel 144, Absatz 4, B-VG für unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht führte begründet an, der Beschwerdeführer habe an einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht mitgewirkt. Von einem Beamten sei anzunehmen, dass er sich, auch im Fall einer Dienstunfähigkeit wie jener des Beschwerdeführers, hin und wieder, zumindest nach ein paar Monaten bei seiner Dienststelle meldet. Dies gelte umso mehr, als dem Beschwerdeführer die Bezüge mit XXXX eingestellt worden seien. Weiter habe der Beschwerdeführer, aufgrund der über

  1. Monate alten ärztlichen Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit, nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass diese Bescheinigung ein ausreichender Entschuldigungsgrund für die Dienstverhinderung sei. Dem Beschwerdeführer sei zudem im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979 die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung zumutbar gewesen. Es seien ausreichende und eingehende Versuche, den Beschwerdeführer aufzusuchen, dokumentiert. Es sei nicht relevant, dass dem Beschwerdeführer die „Einleitungsmitteilung“ nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Einem psychisch durchschnittlich belastbaren Beamten sei es zuzumuten, dass er an einem gegen ihn laufenden Ruhestandversetzungsverfahren mitwirken kann. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründet an, der Beschwerdeführer habe an einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht mitgewirkt. Von einem Beamten sei anzunehmen, dass er sich, auch im Fall einer Dienstunfähigkeit wie jener des Beschwerdeführers, hin und wieder, zumindest nach ein paar Monaten bei seiner Dienststelle meldet. Dies gelte umso mehr, als dem Beschwerdeführer die Bezüge mit römisch 40 eingestellt worden seien. Weiter habe der Beschwerdeführer, aufgrund der über
  2. Monate alten ärztlichen Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit, nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass diese Bescheinigung ein ausreichender Entschuldigungsgrund für die Dienstverhinderung sei. Dem Beschwerdeführer sei zudem im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung zumutbar gewesen. Es seien ausreichende und eingehende Versuche, den Beschwerdeführer aufzusuchen, dokumentiert. Es sei nicht relevant, dass dem Beschwerdeführer die „Einleitungsmitteilung“ nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Einem psychisch durchschnittlich belastbaren Beamten sei es zuzumuten, dass er an einem gegen ihn laufenden Ruhestandversetzungsverfahren mitwirken kann.
  3. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und begründete die Zulässigkeit und Rechtswidrigkeit für eine außerordentliche Revision wir folgt: Das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.2.2001, 2000/12/0216) abgewichen, weil dem Revisionswerber (nach vorausgegangener ärztlicher Untersuchung) von seiner Dienstbehörde mitgeteilt worden sei, dass er dienstunfähig sei. Der Beamte dürfe auf eine ärztliche Bescheinigung vertrauen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteile. Derartiges sei ihm jedoch von der Dienstbehörde nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 2010, 2009/12/0203, sei nicht einschlägig, weil es die - hier nicht relevante - Frage betroffen habe, in welchen Fällen auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes vertraut werden dürfe. Dem Revisionswerber sei (nach vorausgegangener Untersuchung) mitgeteilt worden, dass er nicht dienstfähig sei, er einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit einbringen könne, und dass ansonsten ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen eingeleitet werde. Daher hätte er davon ausgehen dürfen, dass seine Dienstunfähigkeit eine dauernde sei. Es fehle zudem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die „dem Beamten zur Kenntnis gebrachte Dienstunfähigkeit“ als ausreichender Entschuldigungsgrund im Sinne des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG zu werten sei. Weiters fehle Rechtsprechung dazu, ob der Beamte in einem solchen Fall „bei bloßer Verständigung über ein allenfalls einzuleitendes Ruhestandsversetzungsverfahren“ zusätzlich verpflichtet sei, sich von sich aus und ohne Aufforderung der Dienstbehörde nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, „insbesondere eine ärztliche Untersuchung einzufordern“, und ob im Fall fehlender Erkundigung und Meldung die Nichterfüllung einer Mitwirkungspflicht angenommen werden könne, insbesondere, „ob nach Feststellung der Dienstunfähigkeit aufgrund einer ärztlichen Untersuchung noch eine zusätzliche Untersuchung eingefordert werden“ müsse. Es fehle weiters Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Beamte in einem solchen Fall eine „zusätzliche ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979“ vorzulegen habe, und ob die fehlende Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung im Sinne von § 51 Abs. 2 BDG 1979 auch dann angenommen werden könne (wohl: dürfe), wenn trotz der dem Beamten gegenüber von der Dienstbehörde festgestellten und zur Kenntnis gebrachten Dienstunfähigkeit die Übermittlung eines Formblattes an den Beamten unterlassen worden sei. Schließlich sei die Revision auch deshalb zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt sei, weil seine Entscheidung „nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich“ sei.Das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.2.2001, 2000/12/0216) abgewichen, weil dem Revisionswerber (nach vorausgegangener ärztlicher Untersuchung) von seiner Dienstbehörde mitgeteilt worden sei, dass er dienstunfähig sei. Der Beamte dürfe auf eine ärztliche Bescheinigung vertrauen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteile. Derartiges sei ihm jedoch von der Dienstbehörde nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Dezember 2010, 2009/12/0203, sei nicht einschlägig, weil es die - hier nicht relevante - Frage betroffen habe, in welchen Fällen auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes vertraut werden dürfe. Dem Revisionswerber sei (nach vorausgegangener Untersuchung) mitgeteilt worden, dass er nicht dienstfähig sei, er einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit einbringen könne, und dass ansonsten ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen eingeleitet werde. Daher hätte er davon ausgehen dürfen, dass seine Dienstunfähigkeit eine dauernde sei. Es fehle zudem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die „dem Beamten zur Kenntnis gebrachte Dienstunfähigkeit“ als ausreichender Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG zu werten sei. Weiters fehle Rechtsprechung dazu, ob der Beamte in einem solchen Fall „bei bloßer Verständigung über ein allenfalls einzuleitendes Ruhestandsversetzungsverfahren“ zusätzlich verpflichtet sei, sich von sich aus und ohne Aufforderung der Dienstbehörde nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, „insbesondere eine ärztliche Untersuchung einzufordern“, und ob im Fall fehlender Erkundigung und Meldung die Nichterfüllung einer Mitwirkungspflicht angenommen werden könne, insbesondere, „ob nach Feststellung der Dienstunfähigkeit aufgrund einer ärztlichen Untersuchung noch eine zusätzliche Untersuchung eingefordert werden“ müsse. Es fehle weiters Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Beamte in einem solchen Fall eine „zusätzliche ärztliche Bescheinigung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979“ vorzulegen habe, und ob die fehlende Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung im Sinne von Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 auch dann angenommen werden könne (wohl: dürfe), wenn trotz der dem Beamten gegenüber von der Dienstbehörde festgestellten und zur Kenntnis gebrachten Dienstunfähigkeit die Übermittlung eines Formblattes an den Beamten unterlassen worden sei. Schließlich sei die Revision auch deshalb zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt sei, weil seine Entscheidung „nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich“ sei.
  6. Mit dem Erkenntnis Ra 2019/12/0051 vom 08.03.2022 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis W257 2210069-1/10E vom 24.06.2019 des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte begründet an, dass die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang mit der Rechtslage stünden. Das Vertrauen auf eine vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Bescheinigung und damit auf die Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte aufgrund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte und durfte. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Lage jedoch so dar, dass die Dienstbehörde aufgrund eines medizinischen Gutachten selbst von der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei und ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen eingeleitet habe. Somit sei die vom Bundesverwaltungsgericht angewendete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einschlägig. Auch zu den Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers an einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 sei das Bundesverwaltungsgericht von einer nicht einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer kommt nur dann in Betracht, wenn eine solche Untersuchung durch die Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung objektiv zumutbar gewesen sei. Die Anordnung hat in Form einer Weisung zu erfolgen. Wird für eine Weisung der – nicht obligatorische – Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung der Weisung dem Zustellgesetz. Entgegen der im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Meinung liegt somit eine Verletzung der Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nicht schon alleine dadurch vor, dass ein Beamter mit seiner Dienstbehörde nicht regelmäßig in Kontakt tritt, sondern voraussetzt, dass die Dienstbehörde dem Beamten eine entsprechende Aufforderung zur Kenntnis bringt, welcher der Beamte nicht nachkommt. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitraum der ungerechtfertigten Abwesenheit eine Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung wirksam zugegangen sei. Aus diesen Gründen sei das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit

§ 42Abs. 2 Z. 1 Vw

GG aufzuheben gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte begründet an, dass die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang mit der Rechtslage stünden. Das Vertrauen auf eine vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Bescheinigung und damit auf die Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte aufgrund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte und durfte. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Lage jedoch so dar, dass die Dienstbehörde aufgrund eines medizinischen Gutachten selbst von der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei und ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen eingeleitet habe. Somit sei die vom Bundesverwaltungsgericht angewendete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einschlägig. Auch zu den Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers an einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 sei das Bundesverwaltungsgericht von einer nicht einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer kommt nur dann in Betracht, wenn eine solche Untersuchung durch die Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung objektiv zumutbar gewesen sei. Die Anordnung hat in Form einer Weisung zu erfolgen. Wird für eine Weisung der – nicht obligatorische – Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung der Weisung dem Zustellgesetz. Entgegen der im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Meinung liegt somit eine Verletzung der Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nicht schon alleine dadurch vor, dass ein Beamter mit seiner Dienstbehörde nicht regelmäßig in Kontakt tritt, sondern voraussetzt, dass die Dienstbehörde dem Beamten eine entsprechende Aufforderung zur Kenntnis bringt, welcher der Beamte nicht nachkommt. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitraum der ungerechtfertigten Abwesenheit eine Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung wirksam zugegangen sei. Aus diesen Gründen sei das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.1.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
  4. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX wegen nicht gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst, die Bezüge von Amts wegen eingestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 03.09.2018 zugestellt.1.
  5. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom römisch 40 bis zum römisch 40 wegen nicht gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst, die Bezüge von Amts wegen eingestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 03.09.2018 zugestellt. 1.
  6. Vor diesem Bescheid, nämlich mit Schreiben vom XXXX , wurde ihm mitgeteilt, dass er aufgrund eines medizinischen Gutachtens vom XXXX nicht dienstfähig sei. Dieses Schreiben wurde ihm zugestellt, weil er sich selbst mehrmals (z.B. in seinem Schreiben vom 28.09.2018) darauf berief (sh auch Verfahrensgang unter Punkt 3.) In dem Schreiben ist weiters ausgeführt, dass er bei der Erstellung eines Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – BVA (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) mitzuwirken hat. 1.
  7. Vor diesem Bescheid, nämlich mit Schreiben vom römisch 40 , wurde ihm mitgeteilt, dass er aufgrund eines medizinischen Gutachtens vom römisch 40 nicht dienstfähig sei. Dieses Schreiben wurde ihm zugestellt, weil er sich selbst mehrmals (z.B. in seinem Schreiben vom 28.09.2018) darauf berief (sh auch Verfahrensgang unter Punkt 3.) In dem Schreiben ist weiters ausgeführt, dass er bei der Erstellung eines Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – BVA (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) mitzuwirken hat. 1.
  8. Die selbige Mitwirkungspflicht erging an den Beschwerdeführer (von der Behörde als „Einleitungsmitteilung“ hinsichtlich des gegen ihn gerichteten Ruhestandsversetzungsverfahren bezeichnet) mit dem Schreiben vom 29.04.2015 (sh Verfahrensgang unter Punkt 4). Hier kann allerdings nicht festgestellt werden, dass ihm dieses Schreiben auch tatsächlich zugestellt wurde. 1.
  9. Der Beschwerdeführer durfte auf den Entschuldigungsgrund der Dienstunfähigkeit, auch im Zeitraum von XXXX bis XXXX , bis zu einer anderen im wirksam zugegangen Mitteilung (Weisung) vertrauen. 1.
  10. Der Beschwerdeführer durfte auf den Entschuldigungsgrund der Dienstunfähigkeit, auch im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , bis zu einer anderen im wirksam zugegangen Mitteilung (Weisung) vertrauen. 1.
  11. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Weisung, sich einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu unterzeihen vor oder im Zeitraum zwischen XXXX bis XXXX rechtwirksam zugegangen ist. Die - postalisch übermittelten - Schriftstücke (Weisungen) sind dem Beschwerdeführer zwar (zumindest teilweise) zugegangen, da er sich selber in gewissen Stellungnahmen darauf beruft, jedoch kann aufgrund von Zustellmängel bzw. der nicht belegbaren Zustellung der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme und der daraus folgenden Heilung der Zustellmängel nicht festgestellt werden (siehe VwGH Ra 2019/12/0051, 08.03.2022). 1.
  12. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Weisung, sich einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu unterzeihen vor oder im Zeitraum zwischen römisch 40 bis römisch 40 rechtwirksam zugegangen ist. Die - postalisch übermittelten - Schriftstücke (Weisungen) sind dem Beschwerdeführer zwar (zumindest teilweise) zugegangen, da er sich selber in gewissen Stellungnahmen darauf beruft, jedoch kann aufgrund von Zustellmängel bzw. der nicht belegbaren Zustellung der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme und der daraus folgenden Heilung der Zustellmängel nicht festgestellt werden (siehe VwGH Ra 2019/12/0051, 08.03.2022). 1.
  13. Der Beschwerdeführer war bereits vor (ab dem Beginn seiner Dienstunfähigkeit) dem XXXX bis einschließlich XXXX gerechtfertigt vom Dienst abwesend.1.
  14. Der Beschwerdeführer war bereits vor (ab dem Beginn seiner Dienstunfähigkeit) dem römisch 40 bis einschließlich römisch 40 gerechtfertigt vom Dienst abwesend. 1.
  15. Der Beschwerdeführer erschien am XXXX wieder an seiner Dienststelle. An diesem Tag brachte er auch einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ein.1.
  16. Der Beschwerdeführer erschien am römisch 40 wieder an seiner Dienststelle. An diesem Tag brachte er auch einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ein. 1.
  17. Das Parteiengehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
  18. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten auf Grundlage der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. 2.
  19. Mit Schreiben vom XXXX und vom 29.04.2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht an dem Ruhestandsversetzungsverfahren mitzuwirken. Das dem Beschwerdeführer eine Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung im März oder April 2015 zumutbar war, ergibt sich aus dem medizinischen Gutachten vom 07.12.
  20. Er war zu diesem Zeitpunkt aus medizinischer Sicht „psychisch durchschnittlich belastbar“. Einem „psychisch durchschnittlich belastbaren“ Beamten kann man zumuten, dass er an der Mitwirkung des gegen ihn laufenden Ruhestandsversetzungsverfahren mitwirken kann. Der Beschwerdeführer konnte keine Befunde vorlegen, welche gegen dieses Gutachten vom 07.12.2016 sprachen. 2.
  21. Mit Schreiben vom römisch 40 und vom 29.04.2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht an dem Ruhestandsversetzungsverfahren mitzuwirken. Das dem Beschwerdeführer eine Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung im März oder April 2015 zumutbar war, ergibt sich aus dem medizinischen Gutachten vom 07.12.
  22. Er war zu diesem Zeitpunkt aus medizinischer Sicht „psychisch durchschnittlich belastbar“. Einem „psychisch durchschnittlich belastbaren“ Beamten kann man zumuten, dass er an der Mitwirkung des gegen ihn laufenden Ruhestandsversetzungsverfahren mitwirken kann. Der Beschwerdeführer konnte keine Befunde vorlegen, welche gegen dieses Gutachten vom 07.12.2016 sprachen. 2.
  23. Das Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführers tatsächlich zur Kenntnis genommen. Wann genau die tatsächliche Kenntnisnahme erfolgte und somit eine Heilung

§ 7Zust

G eingetreten ist, konnte nicht festgestellt werden. In einer Stellungnahme des Militärkommandos Niederösterreich an das Kommando Landstreitkräfte vom XXXX wurde festgehalten, dass das Schriftstück von XXXX dem Beschwerdeführer mittels RSa Brief am XXXX am Postamt XXXX hinterlegt wurde. Ein Zustellnachweis über diesen Vorgang ist im Akt nicht enthalten. Auf dieses Schreiben bezog sich der Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals, allerdings nur eingeschränkt auf den Satz, dass er nicht dienstfähig sei; nicht jedoch auf einen weiteren Satz, nämlich, dass er ein Formblatt auszufüllen habe. Schon alleine aus dem ersten Schreiben ist erkennbar eine Mitwirkungspflicht ableitbar.2.2. Das Schreiben vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführers tatsächlich zur Kenntnis genommen. Wann genau die tatsächliche Kenntnisnahme erfolgte und somit eine Heilung

Paragraph 7, ZustG eingetreten ist, konnte nicht festgestellt werden. In einer Stellungnahme des Militärkommandos Niederösterreich an das Kommando Landstreitkräfte vom römisch 40 wurde festgehalten, dass das Schriftstück von römisch 40 dem Beschwerdeführer mittels RSa Brief am römisch 40 am Postamt römisch 40 hinterlegt wurde. Ein Zustellnachweis über diesen Vorgang ist im Akt nicht enthalten. Auf dieses Schreiben bezog sich der Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals, allerdings nur eingeschränkt auf den Satz, dass er nicht dienstfähig sei; nicht jedoch auf einen weiteren Satz, nämlich, dass er ein Formblatt auszufüllen habe. Schon alleine aus dem ersten Schreiben ist erkennbar eine Mitwirkungspflicht ableitbar. 2.

  1. Ob das Schreiben vom 29.04.2015 (als Einleitungsmitteilung bezeichnet) dem Beschwerdeführer jemals bzw. vor dem Zeitraum der ungerechtfertigten Abwesenheit zugegangen ist, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In einer Stellungnahme des Militärkommandos Niederösterreich an das Kommando Landstreitkräfte vom XXXX wurde diesbezüglich festgehalten, dass seitens der Post XXXX nur der RSa Rückschein mit dem Vermerk: „Beginn der Abholfrist XXXX “, retourniert wurde. Zusätzlich liegt eine Kopie dieses Rückscheins im Verwaltungsakt. 2.
  2. Ob das Schreiben vom 29.04.2015 (als Einleitungsmitteilung bezeichnet) dem Beschwerdeführer jemals bzw. vor dem Zeitraum der ungerechtfertigten Abwesenheit zugegangen ist, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In einer Stellungnahme des Militärkommandos Niederösterreich an das Kommando Landstreitkräfte vom römisch 40 wurde diesbezüglich festgehalten, dass seitens der Post römisch 40 nur der RSa Rückschein mit dem Vermerk: „Beginn der Abholfrist römisch 40 “, retourniert wurde. Zusätzlich liegt eine Kopie dieses Rückscheins im Verwaltungsakt. 2.
  3. Auf diesem Rückstellschein sind jedoch einige Unklarheiten ersichtlich, womit die unter Punkt 1.
  4. getroffen Feststellung vorgenommen werden musste. In dem Bereich, in welchem die Zustellversuche vermerkt sein sollten, ist bei Bereich des „
  5. Zustellversuches“ dieses Feld durchgestrichen. Der Bereich des
  6. Zustellversuch angedeutet durchgestrichen. Weiter müsste bei tatsächlicher Übernahme des Empfängers (Beschwerdeführers) das Datum, Unterschrift und wer das Empfangsstück tatsächlich übernommen hat vermerkt sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daraus lässt sich alleine aus dem Rückschein keine Klarheit erbringen, ob ihn dieses Schriftstück tatsächlich zugestellt wurde. Auch wurde in der Stellungnahme des Militärkommandos Niederösterreich an das Kommando Landstreitkräfte am XXXX festgehalten, dass das Schriftstück selber nicht retourniert wurde, nur der Rückschein. Aufgrund der fehlenden Vermerke über einen Zustellversuch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass kein Zustellversuch erfolgt ist. Wäre ein solcher erfolgt, hätte der Zusteller wohl in dem Feld „
  7. Zustellversuch“ einen Vermerk notiert und nicht durchgestrichen Gerade das Durchstreichen lässt erkennen, dass eine Zustellung nicht versucht wurde. Mangels Zustellversuch kann eine gültige Zustellung durch Hinterlegung nicht erfolgen, womit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Schriftstück nie behoben hat. Auch sonst konnte keine tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstückes und eine damit einhergehende Heilung des Zustellmangels festgestellt werden. 2.
  8. Auf diesem Rückstellschein sind jedoch einige Unklarheiten ersichtlich, womit die unter Punkt 1.
  9. getroffen Feststellung vorgenommen werden musste. In dem Bereich, in welchem die Zustellversuche vermerkt sein sollten, ist bei Bereich des „
  10. Zustellversuches“ dieses Feld durchgestrichen. Der Bereich des
  11. Zustellversuch angedeutet durchgestrichen. Weiter müsste bei tatsächlicher Übernahme des Empfängers (Beschwerdeführers) das Datum, Unterschrift und wer das Empfangsstück tatsächlich übernommen hat vermerkt sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daraus lässt sich alleine aus dem Rückschein keine Klarheit erbringen, ob ihn dieses Schriftstück tatsächlich zugestellt wurde. Auch wurde in der Stellungnahme des Militärkommandos Niederösterreich an das Kommando Landstreitkräfte am römisch 40 festgehalten, dass das Schriftstück selber nicht retourniert wurde, nur der Rückschein. Aufgrund der fehlenden Vermerke über einen Zustellversuch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass kein Zustellversuch erfolgt ist. Wäre ein solcher erfolgt, hätte der Zusteller wohl in dem Feld „
  12. Zustellversuch“ einen Vermerk notiert und nicht durchgestrichen Gerade das Durchstreichen lässt erkennen, dass eine Zustellung nicht versucht wurde. Mangels Zustellversuch kann eine gültige Zustellung durch Hinterlegung nicht erfolgen, womit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Schriftstück nie behoben hat. Auch sonst konnte keine tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstückes und eine damit einhergehende Heilung des Zustellmangels festgestellt werden. 2.
  13. Das Schreiben vom 29.04.2015 (als Einleitungsmitteilung bezeichnet) ist zwar einerseits die Mitteilung, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird (Einleitungsmitteilung im engeren Sinn), andererseits jedoch lediglich eine Urgenz zum Schreiben vom XXXX hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht, dass ihm eine solche auch im Krankenstand trifft. Auch in dem zweiten Schreiben ist angeführt, dass er mitzuwirken hat. Er brachte im Verfahren allerdings vor, dass es ihm nicht zugestellt worden sei. 2.
  14. Das Schreiben vom 29.04.2015 (als Einleitungsmitteilung bezeichnet) ist zwar einerseits die Mitteilung, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird (Einleitungsmitteilung im engeren Sinn), andererseits jedoch lediglich eine Urgenz zum Schreiben vom römisch 40 hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht, dass ihm eine solche auch im Krankenstand trifft. Auch in dem zweiten Schreiben ist angeführt, dass er mitzuwirken hat. Er brachte im Verfahren allerdings vor, dass es ihm nicht zugestellt worden sei. 2.
  15. Zusammengefasst bedeutet das, dass es der belangten Behörde nicht gelungen ist, eine gültige Zustellung der Schreiben vom XXXX und 29.04.2015 vor dem Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX an den Beschwerdeführer oder eine Heilung der Zustellmängel vor besagtem Zeitraum zu belegen. 2.
  16. Zusammengefasst bedeutet das, dass es der belangten Behörde nicht gelungen ist, eine gültige Zustellung der Schreiben vom römisch 40 und 29.04.2015 vor dem Zeitraum römisch 40 bis einschließlich römisch 40 an den Beschwerdeführer oder eine Heilung der Zustellmängel vor besagtem Zeitraum zu belegen. 2.
  17. Die Dienstbehörde ist ihrer Fürsorgepflicht nachweislich nachgekommen, weil sie den Beschwerdeführer oftmals und nachdrücklich, dies wohl auch auf die beim Bundesheer vorherrschende Kameradschaft zurückzuführen ist, versucht hat, zu erreichen. 2.
  18. Die Bestellung des Sachwalters Dr. Josef KATTNER, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17 ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.09.
  19. 2.
  20. Die Bestellung des Sachwalters Dr. Josef KATTNER, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17 ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.09.
  21. 2.
  22. Der Beamte hat es in der gesamten Zeit seines Krankenstandes unterlassen, sich proaktiv bei seiner Dienststelle oder seiner Dienstbehörde zu melden. 2.
  23. Vor der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde ihm Parteiengehör geschenkt. Er selbst nahm nicht Einsicht in den Akt.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zur Stattgabe [Spruchpunkt A)] § 12c des Bundesgesetzes vom
  2. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018 hat - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:Paragraph 12 c, des Bundesgesetzes vom
  3. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, hat - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut: § 12c.

(1)Die Bezüge entfallen
  1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
  2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
  3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;
  4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes

§ 220bdes Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.Paragraph 12 c,

(1)Die Bezüge entfallen,
  1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;,
  2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;,
  3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird;,
  4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes

Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.

(2)In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(3)[…] § 51 des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019 lautet:Paragraph 51, des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, lautet: Abwesenheit vom Dienst § 51.
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51,
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2)Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt. § 7 und § 17 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 lautet: Paragraph 7 und Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, lautet: Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.3. Wie in den Feststellungen festgehalten, war der Beamte länger als drei Tage, vom Dienst abwesend, was eine Rechtfertigung (eine ärztliche Bescheinigung) für seine Abwesenheit

§ 51BDG 1979 verlangt. Nur das Fehlen eines solcher Entschuldigungsgrundes im Sinne des § 12c Abs. 1 Z 2 Geh

G 1956 rechtfertigt das Einbehalten der Bezüge des Beschwerdeführers. 3.3. Wie in den Feststellungen festgehalten, war der Beamte länger als drei Tage, vom Dienst abwesend, was eine Rechtfertigung (eine ärztliche Bescheinigung) für seine Abwesenheit

Paragraph 51, BDG 1979 verlangt. Nur das Fehlen eines solcher Entschuldigungsgrundes im Sinne des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 rechtfertigt das Einbehalten der Bezüge des Beschwerdeführers. Wie in VwGH Ra 2019/12/0051, 08.03.2022 durch den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, kann der Beamte, der die ihm zukommende Melde- und Bescheinigungspflicht erfüllt hat, grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen und jedenfalls von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (siehe VwGH 2000/12/0216, 21.02.2001). Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Erkenntnis aus, dass das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung lediglich dann nicht geeignet ist, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (siehe VwGH 2009/12/0203, 15.12.2010 unter Anführung weiterer Rechtsprechungsnachweise).Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Erkenntnis aus, dass das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung lediglich dann nicht geeignet ist, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (siehe VwGH 2009/12/0203, 15.12.2010 unter Anführung weiterer Rechtsprechungsnachweise). Dies bedeutet für gegenständlichen Fall: Die Dienstbehörde selbst, ist basierend auf einem nach ärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten, mit XXXX datierten medizinischen Gutachten von der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand zuerst in Aussicht gestellt und anschließend eingeleitet. Daraus resultiert die gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst des Beschwerdeführers (siehe VwGH Ra 2019/12/0051, 08.03.2022). Die Dienstbehörde selbst, ist basierend auf einem nach ärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten, mit römisch 40 datierten medizinischen Gutachten von der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand zuerst in Aussicht gestellt und anschließend eingeleitet. Daraus resultiert die gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst des Beschwerdeführers (siehe VwGH Ra 2019/12/0051, 08.03.2022). Mit anderen Worten konnte der Beschwerdeführer, trotz der bereits ca.

  1. Monate alten ärztlichen Bescheinigung darauf vertrauen, dass er so lange dienstunfähig ist, bis ihm von der Dienstbehörde etwas anders mitgeteilt wird. Laut Verwaltungsgerichtshof beruht dieses Vertrauen in gegenständlichen Fall auf das Unterlassen der Dienstbehörde, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass eine Dienstfähigkeit wieder eingetreten ist. Der Beschwerdeführer konnte daher weiterhin von seiner Dienstunfähigkeit ausgehen. 3.
  2. Hinsichtlich § 51 Abs. 2 BDG 1979 bleibt noch zu klären, ob eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst durch die mangelnde zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung begründet werden kann. Wie in der Beweiswürdigung festgehalten, war dem Beschwerdeführer die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung zumindest in gewissen Zeiträumen in der fraglichen Zeit jedenfalls zumutbar. Eine Mitwirkungspflicht ergibt sich wie in VwGH Ra2019/12/0051, 08.03.2022 durch den Verwaltungsgerichtshof festgehalten wurde aber erst dann, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Dienstbehörde wirksam mittels Weisung angeordnet wurde. 3.
  3. Hinsichtlich Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 bleibt noch zu klären, ob eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst durch die mangelnde zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung begründet werden kann. Wie in der Beweiswürdigung festgehalten, war dem Beschwerdeführer die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung zumindest in gewissen Zeiträumen in der fraglichen Zeit jedenfalls zumutbar. Eine Mitwirkungspflicht ergibt sich wie in VwGH Ra2019/12/0051, 08.03.2022 durch den Verwaltungsgerichtshof festgehalten wurde aber erst dann, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Dienstbehörde wirksam mittels Weisung angeordnet wurde. In gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde durchaus versucht, dem Beschwerdeführer eine Weisung über die ärztliche Untersuchung infolge des in Aussicht gestellten und schlussendlich von Amts wegen eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren in Kenntnis zu setzen. Eine mündliche Mitteilung dieser Weisung ist laut Aktenlage aber nie erfolgt und die schriftlichen Weisungen (Schriftstücke vom XXXX und 29.04.2015), welche postalisch übermittelt wurden, leiden an diversen Zustellmängel, welche nicht geheilt (Die Heilung des Zustellmangels konnte nur bedingt, jedoch nicht für den relevanten Zeitraum nachgewiesen werden.) sind. In gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde durchaus versucht, dem Beschwerdeführer eine Weisung über die ärztliche Untersuchung infolge des in Aussicht gestellten und schlussendlich von Amts wegen eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren in Kenntnis zu setzen. Eine mündliche Mitteilung dieser Weisung ist laut Aktenlage aber nie erfolgt und die schriftlichen Weisungen (Schriftstücke vom römisch 40 und 29.04.2015), welche postalisch übermittelt wurden, leiden an diversen Zustellmängel, welche nicht geheilt (Die Heilung des Zustellmangels konnte nur bedingt, jedoch nicht für den relevanten Zeitraum nachgewiesen werden.) sind. 3.
  4. Mangelhafte Zustellung der Schriftstücke Der § 17 Abs. 1 und 2 ZustG legt die Bedingungen fest, unter denen die Hinterlegung einer Sendung zulässig ist. Das Gesetz macht sie von vier Voraussetzungen abhängig:Der Paragraph 17, Absatz eins und 2 ZustG legt die Bedingungen fest, unter denen die Hinterlegung einer Sendung zulässig ist. Das Gesetz macht sie von vier Voraussetzungen abhängig: Die erste Voraussetzung ist, dass die Sendung nicht zugestellt werden kann; dass also weder eine Zustellung im Wege des Aushändigens nach den §§ 13 – 15 ZustG (allenfalls nach § 21 ZustG oder § 24 ZustG) noch eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) erfolgen kann (vgl auch § 20 ZustG). Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung unwirksam. Der Zusatz „an der Abgabestelle“ soll offenbar darauf hinweisen, dass dort jedenfalls ein Zustellversuch im Sinne des § 13 ZustG durchzuführen ist.Die erste Voraussetzung ist, dass die Sendung nicht zugestellt werden kann; dass also weder eine Zustellung im Wege des Aushändigens nach den Paragraphen 13, – 15 ZustG (allenfalls nach Paragraph 21, ZustG oder Paragraph 24, ZustG) noch eine Ersatzzustellung (Paragraph 16, ZustG) erfolgen kann vergleiche auch Paragraph 20, ZustG). Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung unwirksam. Der Zusatz „an der Abgabestelle“ soll offenbar darauf hinweisen, dass dort jedenfalls ein Zustellversuch im Sinne des Paragraph 13, ZustG durchzuführen ist. Die zweite Voraussetzung ist, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger (oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG) halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf. Nicht der tatsächliche regelmäßige Aufenthalt selbst scheint also zunächst maßgebend, sondern dessen begründete Annahme durch den Zusteller.Die zweite Voraussetzung ist, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger (oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG) halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf. Nicht der tatsächliche regelmäßige Aufenthalt selbst scheint also zunächst maßgebend, sondern dessen begründete Annahme durch den Zusteller. Die dritte Voraussetzung ist die Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung, die vierte die Hinterlegung der Sendung am richtigen Ort. Fehlte es an einem Zustellversuch, an der gehörigen Verständigung oder der Hinterlegung am richtigen Ort, ist die dennoch erfolgte Hinterlegung unwirksam, ohne dass die Rechtsfolgen des § 17 Abs. 3 überhaupt eintreten können (siehe Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG [Stand 1.7.2016, rdb.at]).Fehlte es an einem Zustellversuch, an der gehörigen Verständigung oder der Hinterlegung am richtigen Ort, ist die dennoch erfolgte Hinterlegung unwirksam, ohne dass die Rechtsfolgen des Paragraph 17, Absatz 3, überhaupt eintreten können (siehe Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 17, ZustG [Stand 1.7.2016, rdb.at]). In gegenständlichen Fall konnte für die Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Zust

G des Schreibens vom XXXX durch die belangte Behörde nur eine Stellungnahme bzw. Aktenvermerk dargebracht werden, ich welchem vermerkt war, dass die Zustellung durch Hinterlegung am Postamt XXXX erfolgt sei. Es fehlte jedoch am aussagekräftigen Rückschein für die Zustellung (sh dazu oben die Beweiswürdigung). Da auch am Rückschein des Schreibens vom 29.04.2015 massive Zustellmängel festgestellt werden konnten, reicht die Anführung des Beschwerdeführers über den Inhalt des Schreibens vom XXXX , in einem Schriftsatz im Verwaltungsverfahren, welcher erst nach dem relevanten Zeitraum von XXXX bis XXXX verfasst wurde nicht aus, um eine rechtswirksame Heilung

§ 7Zust

G zu bewirken (siehe VwGH Ra 2019/12/0051, 08.03.2022). Das Bundesverwaltungsgericht geht also davon aus, dass kein wirksamer Zustellversuch erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass keine wirksame Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Zust

G zustande gekommen ist. Somit kann aus diesem Schreiben dem Beschwerdeführer keine Pflicht zur Mitwirkung an einer zumutbaren ärztlichen Behandlung erwachsen. In gegenständlichen Fall konnte für die Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustG des Schreibens vom römisch 40 durch die belangte Behörde nur eine Stellungnahme bzw. Aktenvermerk dargebracht werden, ich welchem vermerkt war, dass die Zustellung durch Hinterlegung am Postamt römisch 40 erfolgt sei. Es fehlte jedoch am aussagekräftigen Rückschein für die Zustellung (sh dazu oben die Beweiswürdigung). Da auch am Rückschein des Schreibens vom 29.04.2015 massive Zustellmängel festgestellt werden konnten, reicht die Anführung des Beschwerdeführers über den Inhalt des Schreibens vom römisch 40 , in einem Schriftsatz im Verwaltungsverfahren, welcher erst nach dem relevanten Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 verfasst wurde nicht aus, um eine rechtswirksame Heilung

Paragraph 7, ZustG zu bewirken (siehe VwGH Ra 2019/12/0051, 08.03.2022). Das Bundesverwaltungsgericht geht also davon aus, dass kein wirksamer Zustellversuch erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass keine wirksame Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustG zustande gekommen ist. Somit kann aus diesem Schreiben dem Beschwerdeführer keine Pflicht zur Mitwirkung an einer zumutbaren ärztlichen Behandlung erwachsen. Aufgrund des Rückscheins für die Zustellung des Schriftstückes vom 29.04.2015 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass niemals ein Zustellversuch an der Abgabestelle (Wohnadresse) des Beschwerdeführers versucht wurde. Die Stelle, an welcher die Zustellversuche auf dem Rückschein vermerkt hätten werden sollen sind durchgestrichen. Es ist weder ein Datum noch eine Notiz für die Hinterlegung der Mitteilung, dass ein Schriftstück zur Abholung bereitliegt, ersichtlich. Weiters hat der Beschwerdeführer bestritten besagtes Schriftstück je erhalten zu haben. Ohne Zustellversuch erfolgte keine rechtsgültige Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Zust

G. Auch eine Heilung

§ 7Zust

G liegt nicht vor, da auf dem Rückschein keine Übernahmebestätigung vermerkt ist Somit wurde dem Beschwerdeführer das besagte Schriftstück nicht ausgehändigt. Da aber laut Stellungnahme des Militärkommandos Niederösterreich an das Kommando Landstreitkräfte vom XXXX vermerkt wurde, dass die Post das besagte Schriftstück auch nicht an das Militärkommando Niederösterreich retourniert habe, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, was damit genau passiert ist. Aufgrund der angeführten Zustellmängel steht jedoch fest, dass besagtes Schreiben dem Beschwerdeführer nie wirksam zugegangen ist. Somit kann aus diesem Schreiben dem Beschwerdeführer keine Pflicht zur Mitwirkung an einer zumutbaren ärztlichen Behandlung erwachsen. Aufgrund des Rückscheins für die Zustellung des Schriftstückes vom 29.04.2015 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass niemals ein Zustellversuch an der Abgabestelle (Wohnadresse) des Beschwerdeführers versucht wurde. Die Stelle, an welcher die Zustellversuche auf dem Rückschein vermerkt hätten werden sollen sind durchgestrichen. Es ist weder ein Datum noch eine Notiz für die Hinterlegung der Mitteilung, dass ein Schriftstück zur Abholung bereitliegt, ersichtlich. Weiters hat der Beschwerdeführer bestritten besagtes Schriftstück je erhalten zu haben. Ohne Zustellversuch erfolgte keine rechtsgültige Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustG. Auch eine Heilung

Paragraph 7, ZustG liegt nicht vor, da auf dem Rückschein keine Übernahmebestätigung vermerkt ist Somit wurde dem Beschwerdeführer das besagte Schriftstück nicht ausgehändigt. Da aber laut Stellungnahme des Militärkommandos Niederösterreich an das Kommando Landstreitkräfte vom römisch 40 vermerkt wurde, dass die Post das besagte Schriftstück auch nicht an das Militärkommando Niederösterreich retourniert habe, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, was damit genau passiert ist. Aufgrund der angeführten Zustellmängel steht jedoch fest, dass besagtes Schreiben dem Beschwerdeführer nie wirksam zugegangen ist. Somit kann aus diesem Schreiben dem Beschwerdeführer keine Pflicht zur Mitwirkung an einer zumutbaren ärztlichen Behandlung erwachsen. 3.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Behörde ihre Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, weil sie zu wenig oft und nach der Einleitungsmitteilung gar nicht mehr seine Wohnung aufgesucht hätte, ist entgegen zu halten, dass nach den Aktenvermerken (siehe dazu Punkt 23 im Verfahrensgang) ausreichende und eingehende Versuche den Beschwerdeführer persönlich aufzusuchen, dokumentiert wurden. 3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2210069.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.