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{'item': 'W260 2217681-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW260 2217681-1 Spruch, W260 2217681-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin gab dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: „AMS“) am 19.12.2018 bekannt, dass sie ab 18.01.2019 arbeitslos sein werde.
  2. Das AMS übermittelte der Beschwerdeführerin am 27.12.2018 eine Benachrichtigung und wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass sie bisher noch keinen Antrag auf Geldleistung (z.B. Arbeitslosengeld) eingebracht habe. Eine Zahlung könne erst erfolgen, wenn sie einen Antrag (mittels eAMS Konto) gestellt habe und die Voraussetzungen für den Anspruch erfülle. Für die Geltendmachung des Anspruches sei unbedingt eine Antragstellung bis spätestens 29.01.2019 erforderlich.
  3. Am 23.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Kontrollmeldetermin für den 29.01.2019 beim AMS vorgeschrieben. Bei diesem Kontrollmeldetermin am 29.01.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid („Geltendmachungsbescheid“) vom 30.01.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 und §§ 44 und 46 AlVG ab dem 29.01.2019 gebührt.
  5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid („Geltendmachungsbescheid“) vom 30.01.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 29.01.2019 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeitslosenmeldung bekannt gegeben habe, dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit 18.01.2019 geendet habe. Daraufhin sei ihr eine Frist zur Antragstellung bis 29.01.2019 gestellt worden. Nachdem sich herausgestellt habe, dass ihr Dienstverhältnis mit 31.12.2018 geendet habe, habe die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht nach der Frühmeldung innerhalb von 10 Tagen fristgerecht eingebracht.
  6. In der fristgerechten Beschwerde vom 28.02.2019 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie hätte am 19.12.2018 eine Arbeitslosmeldung übermittelt, in welcher sie aufgrund eines Eingabefehlers irrtümlich ihre Arbeitslosigkeit ab 18.01.2019 bekannt gegeben hätte. Sie hätte in weiterer Folge ihre Arbeitslosmeldung ab 01.01.2019 richtiggestellt, da ihr Dienstverhältnis am 31.12.2018 geendet hätte. Sie sei am 22.01.2019 aufgefordert worden, einen Antrag auf Geldleistung einzubringen. Sie hätte dies am 29.01.2019 getan und somit ihren Antrag auf Geldleistung wiederholt, da sie bereits am 19.12.2018 ihre Kontodaten bekannt gegeben hätte.
  7. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit seitens des AMS einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
  8. Das AMS erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 28.02.2019 am 12.03.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Arbeitslosmeldung am 19.12.2018 darüber informiert worden sei, dass eine persönliche Vorsprache innerhalb von 10 Tagen ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zwingend erforderlich sei. Dieser Verpflichtung sei sie jedoch nicht nachgekommen. Ihr Vorbringen, sie hätte ihre Arbeitslosmeldung korrigiert und stattdessen das Ende ihres Dienstverhältnisses mit 31.12.2018 bekannt gegeben, sei nicht nachvollziehbar, da diesbezüglich keine Eintragung in den EDV-Aufzeichnungen des AMS vorhanden sei. Anzumerken sei weiters, dass aufgrund des Bezuges der Urlaubsersatzleistung bis 15.01.2019 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 16.01.2019 bestanden hätte.
  9. Das AMS erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 28.02.2019 am 12.03.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Arbeitslosmeldung am 19.12.2018 darüber informiert worden sei, dass eine persönliche Vorsprache innerhalb von 10 Tagen ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zwingend erforderlich sei. Dieser Verpflichtung sei sie jedoch nicht nachgekommen. Ihr Vorbringen, sie hätte ihre Arbeitslosmeldung korrigiert und stattdessen das Ende ihres Dienstverhältnisses mit 31.12.2018 bekannt gegeben, sei nicht nachvollziehbar, da diesbezüglich keine Eintragung in den EDV-Aufzeichnungen des AMS vorhanden sei. Anzumerken sei weiters, dass aufgrund des Bezuges der Urlaubsersatzleistung bis 15.01.2019 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 16.01.2019 bestanden hätte.
  10. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin monierte darin zusammengefasst, dass der in der Beschwerdevorentscheidung festgestellte Sachverhalt unrichtig sei. In der Benachrichtigung des AMS vom 27.12.2018 werde darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung auf Geldleistung bis 29.01.2019 erforderlich sei. Das AMS gestehe selbst zu, dass sie am 29.01.2019 – sohin fristgerecht – anlässlich eines Kontrollmeldetermins einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Eine Verletzung des Antragsprinzips liege daher nicht vor. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer verspäteten Geltendmachung ihres Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung ausgehen sollte, sei diese jedenfalls im Hinblick auf die dargelegten Verfahrensmängel auf ein Verschulden des AMS zurückzuführen. Sie beantrage ihre Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  11. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2019 elektronisch samt Stellungnahme übermittelt.
  12. Mit Schreiben vom 16.11.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 18.04.
  13. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, Unterlagen, wie insbesondere solche, welche die „Richtigstellung“ der Meldung per 01.01.2019 belegen (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28.02.2019 an die belangte Behörde), dem Bundesverwaltungsgericht samt Stellungnahme zum Vorlageschreiben unter Angabe der Geschäftszahl innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu übermitteln.Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, Unterlagen, wie insbesondere solche, welche die „Richtigstellung“ der Meldung per 01.01.2019 belegen vergleiche E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28.02.2019 an die belangte Behörde), dem Bundesverwaltungsgericht samt Stellungnahme zum Vorlageschreiben unter Angabe der Geschäftszahl innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu übermitteln.
  14. Mit E-Mail vom 09.12.2021 bat die Beschwerdeführerin aufgrund eines Auslandsaufenthaltes um Fristerstreckung bis zum 10.01.
  15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2021 wurde dem Antrag auf Fristerstreckung stattgegeben und die Frist auf den 10.01.2022 einlangend beim Bundesverwaltungsgericht erstreckt.
  16. Mit Schriftsatz vom 10.01.2022 gab die Beschwerdeführerin namens ihres nunmehrigen Rechtsvertreters eine Stellungnahme ab und legte Beweismittel vor. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass der in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 18.04.2019 dargestellte Sachverhalt unrichtig sei. Zutreffend sei lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 19.12.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld – versehentlich ab 18.01.2019 – gestellt habe. Aufgrund der Korrespondenz des Masseverwalters sei sie davon ausgegangen, dass ihr Dienstverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt als beendet gelten würde, da Zahlungen aus ihrem Dienstverhältnis bis zum 18.01.2019 in Aussicht gestellt worden seien. Unrichtig sei insbesondere die Behauptung der belangten Behörde, dass sie noch vor Erhalt einer Mitteilung vom 27.12.2018 darüber informiert worden sei, dass die Arbeitslosmeldung noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld darstelle und eine persönliche Vorsprache innerhalb von 10 Tagen ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zwingend erforderlich sei. Ferner treffe es nicht zu, dass sie in einer solchen Mitteilung „erneut“ darauf hingewiesen worden sei, dass sie noch keinen Antrag auf Geldleistungen gestellt habe. Tatsächlich sei diese Mitteilung des AMS erst am 22.01.2019 erfolgt. In der Mitteilung des AMS vom 27.12.2018 sei lediglich die Zugangskennung zur Nutzung des eAMS-Kontos bekanntgegeben worden. Es ist daher schlichtweg unrichtig (und aktenwidrig), dass sie die im Bescheid vom 12.03.2019 zitierte Benachrichtigung bereits am 27.12.2018 erhalten hätte. Auch die Behauptung, dass das Dienstverhältnis bereits am 08.10.2018 beendet worden sei, entbehre jeder Grundlage: die belangte Behörde selbst stelle in ihrem Bescheid vom 12.03.2019 ausdrücklich fest: „Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger endete ihr Dienstverhältnis am 31.12.2018…“. Die Arbeitslosfrühmeldung vom 19.12.2018 war daher rechtzeitig, zumal am 19.12.2018 sehr wohl ein aufrechtes Dienstverhältnis bestanden hat. Es erübrige sich daher, auf die diesbezüglichen gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerdevorlage näher einzugehen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer verspäteten Geltendmachung ihres Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung ausgehen sollte, sei diese jedenfalls aufgrund der aufgezeigten Verfahrensmängel auf ein Verschulden des AMS zurückzuführen. Ferner lege sie nachstehende Urkunden vor: Bekanntgabe der Zugangskennung vom 27.12.2018 (Beilage ./1); Mitteilung des AMS vom 22.01.2019 (Beilage ./2); Benachrichtigung betreffend Kontrollmeldetermin vom 23.01.2019 (Beilage ./3). Eine Akteneinsicht wurde seitens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht beantragt. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit nachfolgender Ladung übermittelt.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 23.02.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, welche nach Eingabe des Rechtsvertreters wegen Erkrankung der Beschwerdeführerin abberaumt wurde.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte folglich für den 25.05.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an.
  19. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 18.05.2022 teilte dieser namens seiner Mandantin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese krankheitsbedingt auf den Beweisantrag der mündlichen Parteieneinvernahme verzichte; die anberaumte Beschwerdeverhandlung werde auch seitens ihres Rechtsvertreters unbesucht bleiben. In dem Schreiben wurde auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.01.2022 verwiesen.
  20. Die Verhandlung wurde abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand bis 08.10.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Vom 09.10.2018 bis 31.12.2018 erhielt sie eine Kündigungsentschädigung und vom 01.01.2019 bis 15.01.2019 stand sie im Bezug einer Urlaubsersatzleistung. Die Beschwerdeführerin gab dem AMS am 19.12.2018 bekannt, dass sie ab 18.01.2019 arbeitslos sein wird. Das AMS übermittelte der Beschwerdeführerin am 27.12.2018 eine Benachrichtigung an die E-Mail Adresse: „ XXXX “ und wies die Beschwerdeführerin darin daraufhin, dass sie bisher noch keinen Antrag auf Geldleistung (z.B. Arbeitslosengeld) eingebracht hat. Eine Zahlung kann erst erfolgen, wenn die Beschwerdeführerin einen Antrag (mittels eAMS Konto) gestellt hat und die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt. Für die Geltendmachung des Anspruches ist unbedingt eine Antragstellung bis spätestens 29.01.2019 erforderlich.Das AMS übermittelte der Beschwerdeführerin am 27.12.2018 eine Benachrichtigung an die E-Mail Adresse: „ römisch 40 “ und wies die Beschwerdeführerin darin daraufhin, dass sie bisher noch keinen Antrag auf Geldleistung (z.B. Arbeitslosengeld) eingebracht hat. Eine Zahlung kann erst erfolgen, wenn die Beschwerdeführerin einen Antrag (mittels eAMS Konto) gestellt hat und die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt. Für die Geltendmachung des Anspruches ist unbedingt eine Antragstellung bis spätestens 29.01.2019 erforderlich. Am 23.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Kontrollmeldetermin für den 29.01.2019 beim AMS vorgeschrieben. Im Zuge dieses Kontrollmeldetermins stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Geltungsmachungsbescheid des AMS vom 30.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 29.01.2019 zuerkannt. Für den Zeitraum vom 16.01.2019 bis 28.01.2019 besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS. 2.
  24. Dass die Beschwerdeführerin bis 08.10.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, vom 09.10.2018 bis 31.12.2018 eine Kündigungsentschädigung erhielt und vom 01.01.2019 bis 15.01.2019 im Bezug einer Urlaubsersatzleistung stand, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 19.04.2019 (vgl. Nr. 023 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).2.
  25. Dass die Beschwerdeführerin bis 08.10.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, vom 09.10.2018 bis 31.12.2018 eine Kündigungsentschädigung erhielt und vom 01.01.2019 bis 15.01.2019 im Bezug einer Urlaubsersatzleistung stand, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 19.04.2019 vergleiche Nr. 023 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.
  26. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 19.12.2018 ihre Arbeitslosigkeit ab 18.01.2019 bekannt gab, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt inliegenden Arbeitslosenmeldung (vgl. Nr. 021 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).2.
  27. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 19.12.2018 ihre Arbeitslosigkeit ab 18.01.2019 bekannt gab, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt inliegenden Arbeitslosenmeldung vergleiche Nr. 021 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.
  28. Die Feststellung, dass das AMS der Beschwerdeführerin am 27.12.2018 eine Benachrichtigung übermittelt hat und sie daraufhin wies, dass sie bisher noch keinen Antrag auf Geldleistung (z.B. Arbeitslosengeld) eingebracht hat, eine Zahlung erst erfolgen kann, wenn die Beschwerdeführerin einen Antrag (mittels eAMS Konto) gestellt hat und die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und für die Geltendmachung des Anspruches unbedingt eine Antragstellung bis spätestens 29.01.2019 erforderlich ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben (vgl. Nr. 019 lt. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) aus welchem Absender und Zieladresse hervorgehen.2.
  29. Die Feststellung, dass das AMS der Beschwerdeführerin am 27.12.2018 eine Benachrichtigung übermittelt hat und sie daraufhin wies, dass sie bisher noch keinen Antrag auf Geldleistung (z.B. Arbeitslosengeld) eingebracht hat, eine Zahlung erst erfolgen kann, wenn die Beschwerdeführerin einen Antrag (mittels eAMS Konto) gestellt hat und die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und für die Geltendmachung des Anspruches unbedingt eine Antragstellung bis spätestens 29.01.2019 erforderlich ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vergleiche Nr. 019 lt. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) aus welchem Absender und Zieladresse hervorgehen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese Nachricht nicht erhalten zu haben ist entgegenzuhalten, dass an einer fehlerhaften E-Mail Adresse für den erkennenden Senat keine Zweifel bestehen, da die Beschwerdeführerin einerseits diese E-Mail Adresse im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.01.2019 (vgl. Nr. 16 lt. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) selbst angegeben hat, andererseits auch unter dieser E-Mail Adresse selbst ihre Beschwerde vom 28.02.2019 eingebracht hat, wobei sie darin auch auf den Bescheid Bezug nimmt, welcher ihr per E-Mail übermittelt wurde (vgl. Nr. 07 lt. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese Nachricht nicht erhalten zu haben ist entgegenzuhalten, dass an einer fehlerhaften E-Mail Adresse für den erkennenden Senat keine Zweifel bestehen, da die Beschwerdeführerin einerseits diese E-Mail Adresse im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.01.2019 vergleiche Nr. 16 lt. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) selbst angegeben hat, andererseits auch unter dieser E-Mail Adresse selbst ihre Beschwerde vom 28.02.2019 eingebracht hat, wobei sie darin auch auf den Bescheid Bezug nimmt, welcher ihr per E-Mail übermittelt wurde vergleiche Nr. 07 lt. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.
  30. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am 23.01.2019 ein Kontrollmeldetermin für den 29.01.2019 beim AMS vorgeschrieben wurde und sie im Zuge dieses Kontrollmeldetermins einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inliegenden Schreiben des AMS vom 23.01.2019 (vgl. Nr. 018 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie den im Verwaltungsakt inliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.01.2019 (vgl. Nr. 016 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).2.
  31. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am 23.01.2019 ein Kontrollmeldetermin für den 29.01.2019 beim AMS vorgeschrieben wurde und sie im Zuge dieses Kontrollmeldetermins einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inliegenden Schreiben des AMS vom 23.01.2019 vergleiche Nr. 018 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie den im Verwaltungsakt inliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.01.2019 vergleiche Nr. 016 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.
  32. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 16.01.2019 bis 28.01.2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst am 29.01.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Dass sie bereits vor diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, konnte die Beschwerdeführerin aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft machen: 2.6.
  33. In der Beschwerdeschrift behauptete die Beschwerdeführerin, ihr Dienstverhältnis hätte am 31.12.2018 geendet und der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe bereits ab 01.01.
  34. Sie hätte dem AMS am 19.12.2018 ihre Arbeitslosigkeit irrtümlich per 18.01.2019 bekannt gegeben. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass – wie sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 19.04.2019 (vgl. Nr. 023 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ergibt und wie bereits oben erwähnt wurde – die Beschwerdeführerin bis 08.10.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, vom 09.10.2018 bis 31.12.2018 eine Kündigungsentschädigung erhielt und vom 01.01.2019 bis 15.01.2019 im Bezug einer Urlaubsersatzleistung stand. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass – wie sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 19.04.2019 vergleiche Nr. 023 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ergibt und wie bereits oben erwähnt wurde – die Beschwerdeführerin bis 08.10.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, vom 09.10.2018 bis 31.12.2018 eine Kündigungsentschädigung erhielt und vom 01.01.2019 bis 15.01.2019 im Bezug einer Urlaubsersatzleistung stand. Das Dienstverhältnis hat daher bereits am 08.10.2018 geendet und eine Zuerkennung von Arbeitslosengeld wäre frühestens ab dem 16.01.2019, also nach Beendigung der Auszahlung von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung, möglich. 2.6.
  35. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift auch vor, dass ihr im Hinblick auf die Arbeitslosenmeldung am 27.12.2018 die Einrichtung eines eAMS Kontos mitgeteilt wurde, woraufhin sie in weiterer Folge ihre Arbeitslosenmeldung per 01.01.2019 richtiggestellt hätte, sodass auch für das AMS dieser Zeitpunkt als tatsächlicher Beginn ihrer Arbeitslosigkeit zweifellos erkennbar gewesen wäre. Dazu hat das AMS in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass keine Eintragungen in den EDV-Aufzeichnungen des AMS vorhanden seien, wonach die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Arbeitslosenmeldung per 01.01.2019 richtiggestellt hätte. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch keinerlei konkreten Beweise vorgelegt, dass sie bereits am 27.12.2018 ihre Arbeitslosenmeldung per 01.01.2019 richtiggestellt hätte. Im Vorlageantrag monierte die Beschwerdeführerin, das AMS verkenne, dass nicht eine rechtzeitige Antragstellung unterlassen worden sei, sondern in Wahrheit lediglich ein fehlerhaftes Datum über die Beendigung ihres Dienstverhältnisses – fristgerecht – korrigiert worden wäre. Dass keine Eintragung in den EDV-Aufzeichnungen des AMS vorhanden sei, könne ihr nicht angelastet werden, zumal dem AMS die diesbezügliche Richtigstellung bekannt gewesen wäre. Dass dem AMS die diesbezügliche Richtigstellung bekannt gewesen sei, ist aber eben aus den Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich und konnte von der Beschwerdeführerin auch nicht nachgewiesen werden. 2.6.
  36. Dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerdeschrift behauptet – bereits am 27.12.2018 ihre Kontodaten bekannt gegeben hat, ist irrelevant. Wie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Somit ist es nicht ausreichend in der Arbeitslosmeldung die Kontodaten zu übermitteln und gilt dies nicht als Antrag auf Arbeitslosengeld. 2.6.
  37. Im Vorlagenantrag führte die Beschwerdeführerin aus, für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer verspäteten Geltendmachung ihres Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung ausgehen sollte, sei diese jedenfalls auf ein Verschulden des AMS zurückzuführen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist ein Verschulden des AMS aber – ausgehend von den Feststellungen – nicht erkennbar. Ob ein (Beratungs-)Fehler seitens des AMS vorliegt, ist allerdings für das gegenständliche Verfahren auch nicht relevant und führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie im Rahmen der rechtlichen Ausführungen noch weiter dargelegt wird, ist für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nämlich ein Antrag erforderlich. Darüber wurde die Beschwerdeführerin auch im Formular zur Arbeitslosenmeldung vom 19.12.2018 – wie bereits dargelegt – informiert. Konkret war darin vermerkt, dass die Arbeitslosenmeldung noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld darstellt und eine persönliche Vorsprache innerhalb von 10 Tagen ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zwingend erforderlich ist. Ein etwaiger (Beratungs-)fehler durch einen AMS-Betreuer kann zudem lediglich im Wege der Amtshaftung zu beurteilen sein und ist nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens und im Zivilrechtswege geltend zu machen. 2.
  38. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.01.2022 ist Folgendes auszuführen: 2.7.
  39. Die Beschwerdeführerin monierte, dass der in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 18.04.2019 dargestellte Sachverhalt unrichtig sei. Zutreffend sei lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 19.12.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld – versehentlich ab 18.01.2019 – gestellt habe. Aufgrund der Korrespondenz des Masseverwalters sei sie davon ausgegangen, dass ihr Dienstverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt als beendet gelten würde, da Zahlungen aus ihrem Dienstverhältnis bis zum 18.01.2019 in Aussicht gestellt worden seien. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beendigungsmodalitäten ihres Dienstverhältnisses unklare Angaben vom früheren Dienstgeber bzw. Masseverwalter erhalten hat. Dies ist aber ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen und kann die belangte Behörde dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Die belangte Behörde hat lediglich den Angaben der Beschwerdeführerin folgend reagiert und einen Termin vergeben. 2.7.
  40. In ihrer Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin weiters geltend, unrichtig sei insbesondere die Behauptung der belangten Behörde, dass sie noch vor Erhalt einer Mitteilung vom 27.12.2018 darüber informiert worden sei, dass die Arbeitslosmeldung noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld darstelle und eine persönliche Vorsprache innerhalb von 10 Tagen ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zwingend erforderlich sei. Dem ist das Formular zur Arbeitslosenmeldung, welches am 19.12.2018 elektronisch an die belangte Behörde übermittelt wurde, entgegenzuhalten (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 021):Dem ist das Formular zur Arbeitslosenmeldung, welches am 19.12.2018 elektronisch an die belangte Behörde übermittelt wurde, entgegenzuhalten vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 021): Diesem von der Beschwerdeführerin ausgefülltem Formular ist auf Seite 5 folgender Absatz zu entnehmen: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit meiner Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Für die Beantragung einer Geldleistung ist jedoch unbedingt eine persönliche Vorsprache bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle bis spätestens 29.01.2019 erforderlich. Sollten Sie über ein eAMS-Konto verfügen, können Sie den Antrag auch vorab an Ihre regionale Geschäftsstelle senden. Bei einer späteren Vorsprache kann ein allfälliger Anspruch erst ab diesem Tag gewährt werden.“ 2.7.
  41. Die Beschwerdeführerin monierte in der Stellungnahme vom 10.01.2022, dass es nicht zutreffen würde, dass sie in einer solchen Mitteilung „erneut“ darauf hingewiesen worden sei, dass sie noch keinen Antrag auf Geldleistungen gestellt habe. Tatsächlich sei diese Mitteilung des AMS erst am 22.01.2019 erfolgt. In der Mitteilung des AMS vom 27.12.2018 sei lediglich die Zugangskennung zur Nutzung des eAMS-Kontos bekanntgegeben worden. Es sei daher schlichtweg unrichtig (und aktenwidrig), dass sie die im Bescheid vom 12.03.2019 zitierte Benachrichtigung bereits am 27.12.2018 erhalten hätte. Dem ist der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.12.2018 (Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 019) entgegenzuhalten, der folgende E-Mail der belangten Behörde an die E-Mailadresse der Beschwerdeführerin beinhaltet: „Betreff: Fehlende Antragstellung nach Arbeitslosmeldung von: ams.esteplatz@ams.at an: XXXX von: ams.esteplatz@ams.at an: römisch 40 Sehr geehrte Frau XXXX ,Sehr geehrte Frau römisch 40 , Sie haben am 19.12.2018 eine Arbeitslosmeldung übermittelt, aber bisher noch keinen Antrag auf Geldleistungen (z.B. auf Arbeitslosengeld) bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle eingebracht. Eine Zahlung kann erst dann erfolgen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben und die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllen. Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das eService in Ihrem eAMS Konto: https://www.e-ams.at/eams-sfa-account/login.jsf?link=AntragWir möchten Sie darauf hinweisen, dass für die Geltendmachung des Anspruches unbedingt eine Antrag-stellung bis spätestens 29.01.2019 erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen Ihr Arbeitsmarktservice“ 2.7.
  42. Auch die Behauptung, dass das Dienstverhältnis bereits am 08.10.2018 beendet worden sei, entbehre jeder Grundlage: die belangte Behörde selbst stelle in ihrem Bescheid vom 12.03.2019 ausdrücklich fest: „Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger endete ihr Dienstverhältnis am 31.12.2018…“. Die Arbeitslosfrühmeldung vom 19.12.2018 war daher rechtzeitig, zumal am 19.12.2018 sehr wohl ein aufrechtes Dienstverhältnis bestanden hat. Es erübrige sich daher, auf die diesbezüglichen gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerdevorlage näher einzugehen. Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung tatsächlich die tatsachenwidrige Behauptung angestellt hat, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin am 31.12.2018 geendet hat. Dem Versicherungsdatenauszug vom 18.04.2019 (siehe Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 023) ist eindeutig zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis bereits am 08.10.2018 geendet hat, die Beschwerdeführerin von 09.10.2018 bis 31.12.2018 eine Kündigungsentschädigung erhalten hat und von 01.01.2019 bis 15.01.2019 im Bezug einer Urlaubsersatzleistung stand. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen, wonach sich der letzte Tag des Dienstverhältnisses nach dessen arbeitsrechtlichem Ende bestimmt und nicht auf eine allfällige daran anschließende Pflichtversicherungszeit gem. § 11 Abs. 2 ASVG (zB wegen Zahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer Kündigungsentschädigung) abstellt. Zudem ist diese Frage, wie bereits erwähnt, nicht relevant bzw. ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld „erst“ am 29.01.2019 gestellt hat. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen, wonach sich der letzte Tag des Dienstverhältnisses nach dessen arbeitsrechtlichem Ende bestimmt und nicht auf eine allfällige daran anschließende Pflichtversicherungszeit gem. Paragraph 11, Absatz 2, ASVG (zB wegen Zahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer Kündigungsentschädigung) abstellt. Zudem ist diese Frage, wie bereits erwähnt, nicht relevant bzw. ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld „erst“ am 29.01.2019 gestellt hat. 2.7.
  43. In ihrer Stellungnahme vom 10.01.2022 behauptet die Beschwerdeführerin, es sei Tatsache, dass sie noch im Dezember 2018 nach Erhalt der Abrechnungsunterlagen ihres Dienstgebers in Abstimmung mit dem Masseverwalter die irrtümlich per 18.01.2019 angegebene Arbeitslosmeldung – in Ermangelung eines zu diesem Zeitpunkt vorhandenen eAMS-Kontos – telefonisch berichtigt habe und auch die XXXX als ihre Hausbank die Kontodaten zum Zwecke der Überweisung des Arbeitslosengeldes gleichzeitig an das AMS übermittelt habe. 2.7.
  44. In ihrer Stellungnahme vom 10.01.2022 behauptet die Beschwerdeführerin, es sei Tatsache, dass sie noch im Dezember 2018 nach Erhalt der Abrechnungsunterlagen ihres Dienstgebers in Abstimmung mit dem Masseverwalter die irrtümlich per 18.01.2019 angegebene Arbeitslosmeldung – in Ermangelung eines zu diesem Zeitpunkt vorhandenen eAMS-Kontos – telefonisch berichtigt habe und auch die römisch 40 als ihre Hausbank die Kontodaten zum Zwecke der Überweisung des Arbeitslosengeldes gleichzeitig an das AMS übermittelt habe. Dazu ist lediglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass ein derartiges Telefonat stattgefunden hat. 2.7.
  45. In der Stellungnahme vom 10.01.2022 erwähnt die Beschwerdeführerin wiederum auch, dass die (wenn vom Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen wird) verspätete Geltendmachung ihres Anspruches jedenfalls aufgrund der aufgezeigten Verfahrensmängel auf ein Verschulden des AMS zurückzuführen sei. Wie rechtlich noch näher ausgeführt wird, kommt es aber für die gegenständliche Entscheidung nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin den Antrag unverschuldet verspätet gestellt hat. Etwaiges Verschulden der Behörde wäre im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. 2.7.
  46. Zu den im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten Beweismitteln gilt es seitens des erkennenden Senates folgendes auszuführen: Beilage 1 beinhaltet das Schreiben der belangten Behörde vom 27.12.2018, mit dem der Beschwerdeführerin die Zugangsdaten zum eAMS übermittelt wurden. Bei Beilage 2 handelt es sich um eine E-Mail der belangten Behörde vom 22.01.
  47. Die Beschwerdeführerin wurde darin darauf hingewiesen, dass sie noch keinen Antrag auf Geldleistung eingebracht hat. Beilage 3 beinhaltet das Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2019 mit der Terminvereinbarung für den 29.01.
  48. Die vorgelegten Unterlagen beweisen aus Sicht des erkennenden Senates nicht, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 29.01.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. 2.
  49. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie bereits vor dem 29.01.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.
  50. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  51. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Beginn des Bezuges § 17

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, […]
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Verfahren Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)[…]“ „Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld § 46
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]“ 3.
  1. Zur Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Arbeitslosengeld ab der Geltendmachung am 29.01.2019 gebührt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). 3.2.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Arbeitslosengeld ab der Geltendmachung am 29.01.2019 gebührt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Die belangte Behörde hat somit auch über den Zeitraum vom 16.01.2019 – dem ersten Tag nach Beendigung des Erhaltes von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung – bis zum 28.01.2019 negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar I, März 2020, § 46, Rz 791).Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar römisch eins, März 2020, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar I, März 2020, § 17, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar römisch eins, März 2020, Paragraph 17,, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. In seinem Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass § 46 AlVG nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus.In seinem Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Paragraph 46, AlVG nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. 3.2.
  4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin dem AMS am 19.12.2018 bekannt gegeben, dass sie ab 18.01.2019 arbeitslos sein wird. Das AMS übermittelte der Beschwerdeführerin am 27.12.2018 festgestelltermaßen eine Benachrichtigung und wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass sie bisher noch keinen Antrag auf Geldleistung (z.B. Arbeitslosengeld) eingebracht hat. Eine Zahlung kann erst erfolgen, wenn die Beschwerdeführerin einen Antrag (mittels eAMS Konto) gestellt hat und die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt. Für die Geltendmachung des Anspruches ist unbedingt eine Antragstellung bis spätestens 29.01.2019 erforderlich. Am 23.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Kontrollmeldetermin für den 29.01.2019 beim AMS vorgeschrieben. Das AMS hat sich dabei zu Recht an den Anforderungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 AlVG orientiert, wonach das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, gebührt. Das AMS hat sich dabei zu Recht an den Anforderungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG orientiert, wonach das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, gebührt. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Das AMS hat daher – aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin – zu Recht den 29.01.2019 als spät möglichsten Termin für die Antragstellung bekannt gegeben (10 Tage nach Eintritt der behaupteten Arbeitslosigkeit am 18.01.2019). 3.2.
  5. Wie sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt hat, waren die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin aber nicht richtig. Sie stand nämlich (nur) bis 08.10.2018 (und nicht bis 17.01.2019) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Vom 09.10.2018 bis 31.12.2018 erhielt sie eine Kündigungsentschädigung und vom 01.01.2019 bis 15.01.2019 stand sie im Bezug einer Urlaubsersatzleistung. Die Arbeitslosfrühmeldung vom 19.12.2018 war daher nicht mehr rechtzeitig, da diese vor Antritt der Arbeitslosigkeit zu erfolgen hat. Am 19.12.2018 war die Beschwerdeführerin jedoch in keinem aufrechten Dienstverhältnis mehr. Bei der Arbeitslosmeldung über das eAMS-Konto hat die Beschwerdeführerin daher bei der Frage „Stehen Sie derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis?“ – als Antwort unzutreffenderweise „Ja“ angegeben und ihre Arbeitslosigkeit ab 18.01.2019 bekannt gegeben. Daher wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen, somit bis 29.01.2019, vorzusprechen. Unerheblich ist dabei auch, ob sie ihre Arbeitslosmeldung nachträglich richtiggestellt hat, weil diese ohnehin nicht rechtzeitig war, da auf das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses abgestellt wird und die Beschwerdeführerin bereits ab 09.10.2018 kein aufrechtes Dienstverhältnis mehr hatte. Die Arbeitslosmeldung (laut Richtlinie „Arbeitslosfrühmeldung“) entfaltet rechtliche Relevanz nämlich nur dann, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, also spätestens am letzten Tag des Dienstverhältnisses, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einlangt. Der letzte Tag des Dienstverhältnisses bestimmt sich nach dessen arbeitsrechtlichem Ende und stellt nicht auf eine allfällige daran anschließende Pflichtversicherungszeit gem. § 11 Abs. 2 ASVG (zB wegen Zahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer Kündigungsentschädigung) ab. Der letzte Tag des Dienstverhältnisses bestimmt sich nach dessen arbeitsrechtlichem Ende und stellt nicht auf eine allfällige daran anschließende Pflichtversicherungszeit gem. Paragraph 11, Absatz 2, ASVG (zB wegen Zahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer Kündigungsentschädigung) ab. Grundsätzlich ist der Zugangszeitpunkt der Meldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle für die Rechtzeitigkeit der Meldung entscheidend, die das Einlangen der Meldung zu bestätigen hat. Langt die Arbeitslosmeldung (laut Richtlinie „Arbeitslosmeldung“) erst zu einem späteren Zeitpunkt (also nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein, gebührt die Leistung jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung und ist eine rückwirkende Anspruchsgewährung ausgeschlossen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  6. Lfg 2021) zu § 17 AlVG Rz 410).Grundsätzlich ist der Zugangszeitpunkt der Meldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle für die Rechtzeitigkeit der Meldung entscheidend, die das Einlangen der Meldung zu bestätigen hat. Langt die Arbeitslosmeldung (laut Richtlinie „Arbeitslosmeldung“) erst zu einem späteren Zeitpunkt (also nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein, gebührt die Leistung jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung und ist eine rückwirkende Anspruchsgewährung ausgeschlossen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  7. Lfg 2021) zu Paragraph 17, AlVG Rz 410). 3.2.
  8. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld (erst) am 29.01.
  9. Weder die Mitteilung an das AMS vom 19.12.2018 noch die von der Beschwerdeführerin genannte Übermittlung ihrer Kontodaten an das AMS am 27.12.2018 sind als Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld iSd § 46 Abs. 1 AlVG zu werten.Weder die Mitteilung an das AMS vom 19.12.2018 noch die von der Beschwerdeführerin genannte Übermittlung ihrer Kontodaten an das AMS am 27.12.2018 sind als Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG zu werten. Wie der obigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, schließt die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Wie der obigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, schließt die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Insofern ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe aufgrund eines Eingabefehlers irrtümlich ihre Arbeitslosigkeit per 18.01.2019 bekannt gegeben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevant. 3.2.
  10. Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die verspätete Geltendmachung auf ein Verschulden des AMS zurückzuführen ist, so ist sie auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die abschließende Normierung in § 46 AlVG – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. 3.2.
  11. Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die verspätete Geltendmachung auf ein Verschulden des AMS zurückzuführen ist, so ist sie auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die abschließende Normierung in Paragraph 46, AlVG – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2007, 2006/08/0330; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2007, 2006/08/0330; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Ein Verschulden des AMS konnte zudem – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht erkannt werden. 3.
  12. Der Vollständigkeit halber wird daraufhin gewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz im verfahrensrelevanten Zeitraum in Oberösterreich hatte, den Antrag auf Arbeitslosengeld aber beim AMS Wien Esteplatz gestellt hat. Die Beschwerdeführerin hatte in Wien an zwei Adressen Nebenwohnsitze gemeldet. Dies ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister vom 23.04.2019 (OZ1). Gemäß § 44 Abs. 1 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort. Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss. Fraglich könnte sein, welcher Wohnsitz die örtliche Zuständigkeit bei mehreren annähernd gleich frequentierten Wohnsitzen begründet. In diesem Fall wird ein Wahlrecht des Arbeitnehmers anzunehmen sein (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  13. Lfg 2021) zu § 44 AlVG Rz 780).Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss. Fraglich könnte sein, welcher Wohnsitz die örtliche Zuständigkeit bei mehreren annähernd gleich frequentierten Wohnsitzen begründet. In diesem Fall wird ein Wahlrecht des Arbeitnehmers anzunehmen sein vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  14. Lfg 2021) zu Paragraph 44, AlVG Rz 780). Die Beschwerdeführerin hat von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht und den Antrag in Wien gestellt. Diese Vorgehensweise ist aufgrund der dargelegten Ausführungen auch nicht zu beanstanden. 3.
  15. Der Beschwerdeführerin gebührt demnach Arbeitslosengeld ab dem 29.01.2019, wie in der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 17 und 46 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 17 und 46 AlVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2217681.1.00

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