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{'item': 'W260 2243581-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW260 2243581-1 SpruchW260 2243581-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , BSC (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), bezieht seit 15.06.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 01.03.2021 Notstandshilfe.
  2. römisch 40 , BSC (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), bezieht seit 15.06.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 01.03.2021 Notstandshilfe.
  3. In der am 04.12.2020 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde festgehalten, dass sie sich auf Stellenangebote, die ihr das Arbeitsmarktservice übermittelt, bewerbe, Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen gebe und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, reagiere. Das Arbeitsmarktservice unterstütze sie bei der Suche nach einer Stelle als Notfallsanitäterin bzw. Bautechnikerin. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Baden und Mödling sowie Wien angeführt; dies bei einer Vollzeitbeschäftigung. Es lägen keine Betreuungspflichten vor. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
  4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 22.02.2021 ein schriftliches Stellenangebot der XXXX GmbH (im Folgenden: „potentielle Dienstgeberin“) in Leobersdorf, Bezirk Baden. Angeboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung als COVID 19-Testerin mit einem Gehalt von € 15 brutto/ Stunde in Mödling. Vorausgesetzt wurde eine abgeschlossene Sanitäter-Ausbildung oder Diplom als Gesundheits- und Krankenpflegekraft. Die Bewerbung sollte telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer erfolgen.
  5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 22.02.2021 ein schriftliches Stellenangebot der römisch 40 GmbH (im Folgenden: „potentielle Dienstgeberin“) in Leobersdorf, Bezirk Baden. Angeboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung als COVID 19-Testerin mit einem Gehalt von € 15 brutto/ Stunde in Mödling. Vorausgesetzt wurde eine abgeschlossene Sanitäter-Ausbildung oder Diplom als Gesundheits- und Krankenpflegekraft. Die Bewerbung sollte telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer erfolgen. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin auf das Stellenangebot sofort bewerben soll und die belangte Behörde innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung informieren soll.
  6. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.02.2021 gab die zuständige Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin der belangten Behörde zusammengefasst bekannt, dass sie die Beschwerdeführerin am 22.02.2021 angerufen hätte. Die Beschwerdeführerin hätte gesagt, dass sie keine Zeit und keinen Kalender dabeihätte, und hätte um einen Anruf am nächsten Tag in der Früh ersucht. Die Dienstgeberin hätte die Beschwerdeführerin am 23.02.2021 um ca. 08:00 Uhr erneut angerufen. Die Beschwerdeführerin hätte das Gespräch rasch beendet, weil sie gerade auf einem Rettungseinsatz gewesen wäre und keine Zeit gehabt hätte. Sie hätte wiederum um einen späteren Anruf ersucht. Die Dienstgeberin hätte die Beschwerdeführerin am 23.02.2021 um 08:45 Uhr angerufen. Die Beschwerdeführerin hätte gesagt, jetzt Zeit zu haben. Sie hätte keinen Kalender, aber wisse ungefähr, wann sie Zeit hätte. Die Dienstgeberin hätte Mittwoch, den 24.02.2021 um 13:00 Uhr vorgeschlagen. Die Beschwerdeführerin hätte angegeben, zu diesem Zeitpunkt keine Zeit zu haben. Donnerstag, den 25.02.2021 um 13:30 Uhr würde auch nicht gehen, da würde sie Nachhilfe geben. Auf die Aussage der potentiellen Dienstgeberin, dass die Beschwerdeführerin eine vielbeschäftigte Frau sei, hätte sie geantwortet, dass, nur weil sie arbeitslos sei, das nicht heiße, dass sie den ganzen Tag nichts zu tun hätte. Dann hätte die Dienstgeberin noch Samstag, den 27.02.2021 um 13:00 Uhr vorgeschlagen. Darauf hätte die Beschwerdeführerin gemeint, die potentielle Dienstgeberin solle ihr den Termin per E-Mail schicken, aber nur unter Vorbehalt, weil sie noch nicht wisse, ob sie Zeit habe.
  7. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 23.02.2021 über die Einleitung eines § 10-Verfahrens informiert und um eine Stellungnahme ersucht.
  8. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 23.02.2021 über die Einleitung eines Paragraph 10 -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, s, informiert und um eine Stellungnahme ersucht.
  9. Am 25.02.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mit, dass die potentielle Dienstgeberin telefonisch nicht erreichbar sei. Sie wäre bereits von der Dienstgeberin kontaktiert worden, wäre zum Anrufzeitpunkt aber nicht gesprächsbereit gewesen und wäre vereinbart worden, dass sich diese nochmals mit Terminvorschlägen bei der Beschwerdeführerin melde. Die hätte bis dato kein E-Mail von der Dienstgeberin erhalten. Die Beschwerdeführerin wurde auf das Schreiben vom 23.02.2021 und die Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen.
  10. Am 26.02.2021 nahm die Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt mit der belangten Behörde auf und beschwerte sich, dass ihr das Arbeitslosengeld „aufgrund einer Lüge“ gestrichen worden wäre. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass es sich zu diesem Zeitpunkt lediglich um eine vorsorgliche Bezugseinstellung handle, um den Sachverhalt prüfen zu können, und sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Die Beschwerdeführerin erklärte unter anderem, dass sie sehr wohl einkaufen oder zum Arzt gehen könne und das Arbeitsmarktservice ihr das nicht verbieten könne. Sie müsse nicht immer dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung stehen. Sie sei zwar arbeitslos, habe aber genug zu tun und sitze nicht den ganzen Tag zu Hause.
  11. Die Beschwerdeführerin gab per E-Mail vom 26.02.2021 eine Stellungnahme ab. Sie erklärte, keine Einwände betreffend die Beschäftigung zu haben. Sie wäre von der Dienstgeberin angerufen worden während sie ehrenamtlich im ÖRK-Einsatz gewesen wäre. Höflichst hätte sie um einen späteren Anruf gebeten. Dieser spätere Anruf wäre erfolgt, als sie sich auf dem Heimweg befunden habe. Sie hätte ihren Stehkalender nicht im Fahrzeug dabeigehabt. Auswendig hätte sie versucht, einen Termin auszumachen. Die Dienstgeberin hätte Samstag vorgeschlagen, worauf sie eingewilligt hätte. Lediglich die Uhrzeit hätte sie ihr nicht nennen können. Die Beschwerdeführerin hätte gebeten, ihr ein E-Mail mit der genauen Uhrzeit und dem Vorstellungsort zu schreiben. Dieses E-Mail hätte sie nie bekommen. Am Donnerstag, den 25.02.2021, hätte sie um 11:26 Uhr versucht, die Dienstgeberin telefonisch zu erreichen, um die Uhrzeit für das Vorstellungsgespräch zu erfahren. Leider hätte niemand abgehoben. Es hätte auch keinen Anrufbeantworter gegeben, sodass sie um einen Rückruf hätten bitte können.
  12. Am 26.02.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mit, dass sie die potentielle Dienstgeberin an diesem Tag um 11:38 Uhr telefonisch zu erreichen versucht hätte. Sie würde sich per E-Mail bewerben dürfen und werde dies umgehend erledigen, sofern die E-Mail-Adresse auf der Webseite des Dienstgebers stehe.
  13. Die Beschwerdeführerin hat sich am 26.02.2021 um 20:01 Uhr per E-Mail an XXXX beworben.
  14. Die Beschwerdeführerin hat sich am 26.02.2021 um 20:01 Uhr per E-Mail an römisch 40 beworben.
  15. Im Zuge eines weiteren Telefonats mit der belangten Behörde am 27.02.2021 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass die Dienstgeberin lügen würde. Sie hätte beim letzten Gespräch einen Bewerbungstermin für Samstag vereinbart und die Dienstgeberin hätte gesagt, dass sie noch ein E-Mail mit der Uhrzeit erhalten würden. Sie wäre beim ersten Anruf gerade zur physikalischen Therapie gegangen und das dürfe sie. Beim zweiten Anruf hätte sie gerade einen Rettungseinsatz gehabt. Sie würde ehrenamtlich unentgeltlich bei der Rettung arbeiten und das dürfe sie. Beim dritten Anruf hätte sie sich für Samstag den Vorstellungstermin ausgemacht. Auf die Nachhilfe angesprochen, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie das unentgeltlich machen würde und das dürfe sie.
  16. Am 01.03.2021 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass sie sich am 26.02.2021 telefonisch und per E-Mail beworben hätte. Sie hätte am 01.03.2021 um 12:04 Uhr erfolglos versucht, die Dienstgeberin telefonisch zu erreichen. Sie hätte drei Lesebestätigung erhalten, jedoch nicht von der Mitarbeiterin, mit welcher sie die Telefonate am 22.02.2021 und 23.02.2021 geführt habe.
  17. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde die potentielle Dienstgeberin von der belangten Behörde erneut um Stellungnahme ersucht. Die zuständige Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin erklärte am 01.03.2021 telefonisch, dass sie die Beschwerdeführerin am ersten Tag angerufen hätte und die Beschwerdeführerin das Gespräch mit den Worten „Ich habe jetzt keine Zeit" beendet hätte. Sie hätte am nächsten Tag nochmals angerufen, wo sie wieder angegeben hätte, dass sie keine Zeit hätte und die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin möge später wieder anrufen. Dies hätte die Mitarbeiterin auch gemacht und einen Vorstelltermin für Mittwoch angeboten. Dieser wäre von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden, weil die Beschwerdeführerin da keine Zeit hätte. Daraufhin hätte die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin einen Vorstelltermin für Donnerstag angeboten, den die Beschwerdeführerin ebenfalls abgelehnt hätte, weil sie da Nachhilfe gebe. Daraufhin habe die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin einen Vorstelltermin für Samstag angeboten, worauf die Beschwerdeführerin geantwortet hätte, sie solle der Beschwerdeführerin ein E-Mail mit einem vorbehaltlichen Termin senden und sie werde schauen, ob sie da Zeit habe. Die Beschwerdeführerin hätte zusätzlich die Antwort gegeben: „Glauben Sie, nur weil ich arbeitslos bin, habe ich nichts zu tun?". Für die Dienstgeberin wäre das Thema damit erledigt gewesen und es wäre kein weiterer Vorstelltermin angeboten worden und würde somit auch keine Beschäftigung zustande kommen.
  18. Mit Bescheiden vom jeweils 05.03.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 24.02.2021 bis 28.02.2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld und für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 06.04.2021 Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  19. Mit Bescheiden vom jeweils 05.03.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 24.02.2021 bis 28.02.2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld und für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 06.04.2021 Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr von der belangten Behörde vermittelte und zumutbare Beschäftigung als Sanitäterin bei der potentiellen Dienstgeberin nicht angenommen bzw. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe.
  20. In den fristgerechten Beschwerden vom 25.03.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig wäre. Tatsächlich hätte ihr eine Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin einen Vorstellungstermin am Samstag 27.02.2021 vorgeschlagen, zudem die Beschwerdeführerin eingewilligt hätte. Da sie der Beschwerdeführerin akut keine Uhrzeit für einen Vorstellungstermin nennen hätte können, hätte die Beschwerdeführerin diese Frau um ein E-Mail mit Termin und Uhrzeit gebeten. Dieses E-Mail hätte die Beschwerdeführerin nie erhalten. Zum Beweis beantrage sie ihre Einvernahme von XXXX als Zeuge sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  21. In den fristgerechten Beschwerden vom 25.03.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig wäre. Tatsächlich hätte ihr eine Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin einen Vorstellungstermin am Samstag 27.02.2021 vorgeschlagen, zudem die Beschwerdeführerin eingewilligt hätte. Da sie der Beschwerdeführerin akut keine Uhrzeit für einen Vorstellungstermin nennen hätte können, hätte die Beschwerdeführerin diese Frau um ein E-Mail mit Termin und Uhrzeit gebeten. Dieses E-Mail hätte die Beschwerdeführerin nie erhalten. Zum Beweis beantrage sie ihre Einvernahme von römisch 40 als Zeuge sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  22. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 25.03.2021 am 05.05.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.03.2021 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
  23. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 25.03.2021 am 05.05.2021 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.03.2021 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass im Hinblick auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung den Angaben der potentiellen Dienstgeberin Glauben geschenkt werde. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin zeige, dass sie kein Interesse an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme gehabt habe.
  24. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht und auf ihr Beschwerdevorbringen verwiesen.
  25. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021 durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
  26. Am 24.06.2021 langte eine Nachreichung zur Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  27. Am 17.05.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, einer bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde und des Zeugen eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog seit 15.06.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 01.03.2021 bezog sie Notstandshilfe. In der am 04.12.2020 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurde festgehalten, dass sie sich auf Stellenangebote, die ihr das Arbeitsmarktservice übermittelt bewerbe, Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen gebe und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, reagiere. Das Arbeitsmarktservice unterstütze sie bei der Suche nach einer Stelle als Notfallsanitäterin bzw. Bautechnikerin. Der Beschwerdeführerin wurde am 22.02.2021 ein schriftliches Stellenangebot der XXXX GmbH in Leobersdorf, Bezirk Baden übermittelt. Angeboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung als COVID 19-Testerin mit einem Gehalt von € 15 brutto/ Stunde in Mödling zum ehest möglichen Eintritt. Vorausgesetzt wurde eine abgeschlossene Sanitäter-Ausbildung oder ein Diplom als Gesundheits- und Krankenpflegekraft. Die Bewerbung sollte telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer erfolgen. Der Beschwerdeführerin wurde am 22.02.2021 ein schriftliches Stellenangebot der römisch 40 GmbH in Leobersdorf, Bezirk Baden übermittelt. Angeboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung als COVID 19-Testerin mit einem Gehalt von € 15 brutto/ Stunde in Mödling zum ehest möglichen Eintritt. Vorausgesetzt wurde eine abgeschlossene Sanitäter-Ausbildung oder ein Diplom als Gesundheits- und Krankenpflegekraft. Die Bewerbung sollte telefonisch unter der angegebenen Telefonnummer erfolgen. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich telefonisch nicht umgehend selbst beworben. Eine Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin hat die Beschwerdeführerin am 22.02.2021 erstmals telefonisch kontaktiert. Die Beschwerdeführerin bat um einen Anruf am nächsten Tag in der Früh, da sie keine Zeit und keinen Kalender dabeihatte. Am 23.02.2021 um ca. 8:00 Uhr rief die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin die Beschwerdeführerin erneut an. Die Beschwerdeführerin konnte wiederum kein Gespräch führen, weil sie sich in einem ehrenamtlichen Rettungseinsatz befunden hat. Sie bat um einen späteren Anruf. Der dritte Anruf der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin erfolgte am 23.02.2021 um ca. 8:45Uhr. Die Beschwerdeführerin konnte das Telefongespräch führen, erwähnte aber, dass sie keinen Kalender bei der Hand hat. Den Terminvorschlag der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin für Mittwoch 24.02.2021 um 13:00 Uhr lehnte die Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass sie keine Zeit hat. Den Terminvorschlag der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin für Donnerstag 25.02.2021 um 13:30 Uhr lehnte die Beschwerdeführerin ab, weil sie Nachhilfe gibt. Dem Terminvorschlag für Samstag 27.02.2021 um 13:00 Uhr stimmte die Beschwerdeführerin insofern zu, als dass sie um Terminbekanntgabe per E-Mail ersuchte. Die Beschwerdeführerin hat von sich aus keinen Termin für ein Vorstellungsgespräch angeboten oder von sich aus die potentielle Dienstgeberin angerufen. Die Beschwerdeführerin hat sich am 26.02.2021 um 20:01 Uhr per E-Mail auf die gegenständliche Stelle beworben: XXXX .Die Beschwerdeführerin hat sich am 26.02.2021 um 20:01 Uhr per E-Mail auf die gegenständliche Stelle beworben: römisch 40 . Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Aufforderung sich umgehend telefonisch zu bewerben und einen Vorstellungtermin erst nach mehreren Anrufen der potentiellen Dienstgeberin mehrere Tage nach Übermittlung des Stellenangebotes vereinbarte, kam die Beschäftigung nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschwerdeführerin bezog bis 09.01.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 10.01.2022 bis laufend ist sie bei XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.Seit 10.01.2022 bis laufend ist sie bei römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  31. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 05.05.
  32. 2.
  33. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. 2.
  34. Unstrittig ist, dass die zugewiesene Stelle zumutbar ist 2.
  35. Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  36. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin selbst und gegenüber der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin ein Verhalten gesetzt hat, dass geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern: Zunächst ist beweiswürdigend unstrittig hervorzuheben, dass die sich die Beschwerdeführerin nicht – wie in der Betreuungsvereinbarung gefordert – sofort selbst telefonisch beworben hat. Sie kam auch nicht der Aufforderung in der Stellenanzeige nach, sich sofort telefonisch auf die gegenständliche Stelle zu bewerben. Vielmehr hat sich eine Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin noch am selben Tag, als die Beschwerdeführerin die Stellenanzeige erhalten hat, telefonisch bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Dies und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin insgesamt drei Mal innerhalb von zwei Tagen telefonisch kontaktiert wurde, zeigt auch, dass die potentielle Dienstgeberin dringend Mitarbeiter gesucht hat und sehr an einer Anstellung der Beschwerdeführerin interessiert gewesen wäre. Die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin hat der belangten Behörde am 23.02.2021 gegenüber schlüssig dargelegt, dass sie sich bereits am 22.02.2021 telefonisch bei der Beschwerdeführerin gemeldet hat. Da hatte die Beschwerdeführerin aber keine Zeit und auch keinen Kalender dabei und hat um Rückruf am nächsten Tag in der Früh gebeten. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei diesem ersten Anruf keinen Kalender bei der Hand gehabt hat und daher keinen Vorstellungstermin vereinbaren konnte. Die Beschwerdeführerin bat aber selbst um einen Anruf am nächsten Tag. Nicht verständlich ist daher, weshalb sie dann am nächsten Tag wieder nicht telefonieren konnte. Dazu erklärte sie, wie sie auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass sie sich gerade bei einem Rettungseinsatz befinde und bat um einen späteren Anruf. Beim insgesamt dritten Anruf war die Beschwerdeführerin zwar gesprächsbereit, hatte aber wiederum keinen Kalender bei der Hand, was sie auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab. Der Beschwerdeführerin als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist es aber aus Sicht des erkennenden Senates durchaus zumutbar, dass sie einen Terminplaner zur Stelle hat, um mit potentiellen Dienstgebern Termine für Bewerbungsgespräch zu vereinbaren, bzw. jedenfalls von sich aus zu einem späteren Zeitpunkt die potentielle Dienstgeberin anzurufen. Insbesondere nach dem Anruf vom 22.02.2021 hätte sie am nächsten Tag ihren Kalender mitnehmen müssen bzw. in der Lage sein müssen, einen Termin innerhalb der nächsten Tage zu vereinbaren. Beweiswürdigend hervorzuheben ist auch, dass sich in ihrem vorgelegten Kalenderblatt (Beilage ./II) nur wenige Termine befunden haben. Im Zuge des insgesamt dritten Telefonates mit der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin am 23.02.2021 lehnte die Beschwerdeführerin – wie die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin der belangten Behörde am 23.02.2021 und am 01.03.2021 darlegte – zwei Terminvorschläge für den 24.02.2021 und für den 25.02.2021 ab, weil sie keine Zeit hätte bzw. Nachhilfe geben würde, was auch der von der Beschwerdeführerin beantragte Zeuge in der Verhandlung angab. Aus beweiswürdigender Sicht relevante Aussagen konnte der Zeuge nicht tätigen (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022, Aussage Z, Seite 8). Im Zuge des insgesamt dritten Telefonates mit der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin am 23.02.2021 lehnte die Beschwerdeführerin – wie die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin der belangten Behörde am 23.02.2021 und am 01.03.2021 darlegte – zwei Terminvorschläge für den 24.02.2021 und für den 25.02.2021 ab, weil sie keine Zeit hätte bzw. Nachhilfe geben würde, was auch der von der Beschwerdeführerin beantragte Zeuge in der Verhandlung angab. Aus beweiswürdigender Sicht relevante Aussagen konnte der Zeuge nicht tätigen vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022, Aussage Z, Seite 8). Dann hätte die potentielle Dienstgeberin noch Samstag, den 27.02.2021 um 13:00 Uhr vorgeschlagen. Darauf hätte die Beschwerdeführerin gemeint, die potentielle Dienstgeberin solle ihr den Termin per E-Mail schicken, aber nur unter Vorbehalt, weil sie noch nicht wisse, ob sie Zeit habe. Die Beschwerdeführerin hätte dann noch gesagt: „Glauben Sie, nur weil ich arbeitslos bin, habe ich nichts zu tun?"; die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt selbst nicht ausschließen, dass diese Wortwahl gefallen ist (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022, Aussage BF, Seite 6). Dann hätte die potentielle Dienstgeberin noch Samstag, den 27.02.2021 um 13:00 Uhr vorgeschlagen. Darauf hätte die Beschwerdeführerin gemeint, die potentielle Dienstgeberin solle ihr den Termin per E-Mail schicken, aber nur unter Vorbehalt, weil sie noch nicht wisse, ob sie Zeit habe. Die Beschwerdeführerin hätte dann noch gesagt: „Glauben Sie, nur weil ich arbeitslos bin, habe ich nichts zu tun?"; die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt selbst nicht ausschließen, dass diese Wortwahl gefallen ist vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022, Aussage BF, Seite 6). Es ist nachvollziehbar, dass das Verhalten und die Aussagen der Beschwerdeführerin die potentielle Dienstgeberin veranlasst haben, von einer weiteren Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin Abstand zu halten bzw. dass das Thema für die potentielle Dienstgeberin – wie von der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin glaubwürdig dargelegt – damit „erledigt gewesen wäre“ und kein weiterer Vorstellungstermin per E-Mail angeboten wurde und auch auf die weiteren Anrufe der Beschwerdeführerin nicht mehr reagiert wurde und auch die Bewerbung der Beschwerdeführerin per E-Mail unbeantwortet gelassen ist. Zu einer Bewerbung per E-Mail ist zudem zu sagen, dass im Stellenangebot ausdrücklich eine telefonische Bewerbung erwünscht war und auch nur die Telefonnummer, nicht aber eine E-Mailadresse genannt wurde. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 26.02.2021 hat daher nicht den vorgeschriebenen Bewerbungsmodalitäten entsprochen und ist daher nicht relevant. Der erkennende Senat hebt aus beweiswürdigender Sicht hervor, dass die Angaben der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde am 23.02.2021 und am 01.03.2021 im Wesentlichen übereinstimmend sind und kein Grund daran besteht, weshalb sie falsche Angaben machen sollte. Primäres Interesse dieser Mitarbeiterin war es, die vakante Stelle so rasch wie möglich zu besetzen, was auch daraus ersichtlich ist, dass sie die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Tagen drei Mal telefonisch kontaktiert hat. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Angaben vom 01.03.2021 (vgl. Nr. 11 lt. BVZ der belangten Behörde) der Beschwerdeführerin vorgehalten und in den wesentlichen Punkten auch bestätigt (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022, Aussage BF, Seite 6). Der erkennende Senat hebt aus beweiswürdigender Sicht hervor, dass die Angaben der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde am 23.02.2021 und am 01.03.2021 im Wesentlichen übereinstimmend sind und kein Grund daran besteht, weshalb sie falsche Angaben machen sollte. Primäres Interesse dieser Mitarbeiterin war es, die vakante Stelle so rasch wie möglich zu besetzen, was auch daraus ersichtlich ist, dass sie die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Tagen drei Mal telefonisch kontaktiert hat. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Angaben vom 01.03.2021 vergleiche Nr. 11 lt. BVZ der belangten Behörde) der Beschwerdeführerin vorgehalten und in den wesentlichen Punkten auch bestätigt vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022, Aussage BF, Seite 6). 2.
  37. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis 09.01.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog und seit 10.01.2022 bis laufend bei XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 05.05.2022.2.
  38. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis 09.01.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog und seit 10.01.2022 bis laufend bei römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 05.05.
  39. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  40. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  5. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  6. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als COVID-19 Testerin den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.2.
  8. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als COVID-19 Testerin den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. 3.
  9. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge, wurde der Beschwerdeführerin am 22.02.2021 ein schriftliches Stellenangebot des Betriebes „ XXXX GmbH“ mit Arbeitsort Mödling zum ehest möglichen Eintritt übermittelt. Angeboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung (nach Absprache), ein Gehalt von € 15,--brutto pro Stunde. Erwartet wurde eine telefonische Bewerbung. Die Beschwerdeführerin hat sich telefonisch nicht umgehend beworben. Sie wurde von einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin insgesamt drei Mal angerufen, wobei sie zwei Mal darauf verwies, keine Zeit zu haben und um einen späteren Rückruf bat. Beim dritten Telefonat hat sie zwei Terminvorschläge der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin abgelehnt und bezüglich des dritten Termins um Zusendung einer E-Mail mit den genauen Daten des Vorstellungstermins gebeten. Den Feststellungen zufolge, wurde der Beschwerdeführerin am 22.02.2021 ein schriftliches Stellenangebot des Betriebes „ römisch 40 GmbH“ mit Arbeitsort Mödling zum ehest möglichen Eintritt übermittelt. Angeboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung (nach Absprache), ein Gehalt von € 15,--brutto pro Stunde. Erwartet wurde eine telefonische Bewerbung. Die Beschwerdeführerin hat sich telefonisch nicht umgehend beworben. Sie wurde von einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin insgesamt drei Mal angerufen, wobei sie zwei Mal darauf verwies, keine Zeit zu haben und um einen späteren Rückruf bat. Beim dritten Telefonat hat sie zwei Terminvorschläge der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin abgelehnt und bezüglich des dritten Termins um Zusendung einer E-Mail mit den genauen Daten des Vorstellungstermins gebeten. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten damit jedenfalls in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
  10. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Beschwerdeführerin ist seit 10.01.2022 bis laufend vollversicherungspflichtig beschäftigt. § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
  11. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
  12. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Die Ausschlussfrist wurde von 24.02.2021 bis 06.04.2021 verhängt. Eine zeitliche Nähe zur Arbeitsaufnahme am 10.01.2022 liegt nicht vor. Es liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor. Es liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. 3.
  13. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Bescheide nach Beschwerdevorentscheidung daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2243581.1.00

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