RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlW260 2246751-1 SpruchW260 2246751-1/5E, W260 2246751-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt im Jänner 2012 anwartschaftsbegründend beschäftigt und bezieht seitdem mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 2017 ist er geringfügig selbständig erwerbstätig.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt im Jänner 2012 anwartschaftsbegründend beschäftigt und bezieht seitdem mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 2017 ist er geringfügig selbständig erwerbstätig.
- Am 12.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) die Stelle als Hausbetreuer bei der Firma Immobilienbetreuung XXXX GmbH übermittelt.
- Am 12.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) die Stelle als Hausbetreuer bei der Firma Immobilienbetreuung römisch 40 GmbH übermittelt.
- Nach einem Vorstellungsgespräch am 25.02.2021 meldete der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde zurück, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Gespräches angegeben habe, jeden Freitag um 09:00 Uhr einen Kurs besuchen zu müssen. Diese Aussage habe der Beschwerdeführer später revidiert und mitgeteilt, dass der Kurs zu unterschiedlichen Zeiten beginnen würde. Weiters habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit aufgrund der anfallenden Arbeitszeiten (Schneeschaufeln unter Umständen bereits ab 02:00 Uhr, Gartenarbeiten ab 06:00 Uhr) generell abgelehnt.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
- In der schriftlichen Stellungnahme erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung. Er gab lediglich an, beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt zu haben, dass er eine berufsbegleitende Ausbildung (als Lebens- und Sozialberater) absolvieren würde und es vereinzelt vorkomme, dass die Ausbildung freitags bereits um 09:00 Uhr beginne. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er beim Vorstellungsgespräch gesagt habe, die Arbeitszeiten seien unattraktiv, er habe die Beschäftigung jedoch keinesfalls abgelehnt. Er habe auch der Sekretärin mitgeteilt, dass die Notiz auf dem Bewerbungszettel „abgelehnt weil jeden Freitag Kurs ab 9:00 Uhr“ nicht richtig sei. Dies habe sie jedoch nicht mehr interessiert.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.02.2021 bis 21.04.2021 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.02.2021 bis 21.04.2021 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma Immobilienbetreuung XXXX GmbH als Hausbetreuer vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma Immobilienbetreuung römisch 40 GmbH als Hausbetreuer vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er beim Vorstellungsgespräch gewesen sei und erwähnt habe, dass er derzeit eine berufsbegleitende Ausbildung absolviere, die Freitagnachmittags und samstags ganztags stattfinde. Vereinzelt würden Seminare freitags um 9 Uhr beginnen. Dies komme viermal in zweieinhalb Jahren Ausbildung vor. Er müsse sich daher an diesen Tagen Urlaub nehmen. Sein Gesprächspartner beim Vorstellungsgespräch sei nicht näher auf das Thema eingegangen und habe keine Fragen zur Ausbildung gestellt. Der Dienstgeber habe dem AMS mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Stelle aufgrund der Arbeitszeiten abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe von der Sekretärin den Bewerbungszettel mit der Begründung „abgelehnt weil jeden Freitag Kurs ab 9:00 Uhr“ erhalten. Als er die Sekretärin darauf aufmerksam gemacht habe, dass dies nicht stimme, habe diese gemeint „das machen Sie sich dann mit dem AMS aus“. Der potentielle Dienstgeber habe gegenüber dem AMS und dem Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben getätigt. Dem AMS habe der Dienstgeber mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Stelle abgelehnt habe. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass man ihn ablehne.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 03.08.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 27.05.2021 abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 03.08.2021 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 27.05.2021 abgewiesen wurde.
- Am 19.08.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jänner 2012 anwartschaftsbegründend beschäftigt und bezieht seither mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 2017 ist geringfügig selbständig erwerbstätig. Am 14.01.2021 schloss die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung ab, in der festgehalten wurde, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Gartenbauhilfsarbeiter bzw. Hilfsarbeiter unterstützt und der Beschwerdeführer sich verpflichtet, sich binnen acht Tagen auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lehrabschlussprüfung als Gärtner, sowie über Berufserfahrung als Gartenpfleger, Dreher, Fräser, Liftwart und Staplerfahrer. Mit Schreiben vom 12.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Stelle als Hausbetreuer bei der Firma Immobilienbetreuung XXXX GmbH in 2700 Wiener Neustadt zugewiesen. Mit Schreiben vom 12.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Stelle als Hausbetreuer bei der Firma Immobilienbetreuung römisch 40 GmbH in 2700 Wiener Neustadt zugewiesen. Es handelt sich dabei um eine Teilzeitbeschäftigung, wobei das genaue Stundenausmaß vom Bedarf und von der Wetterlage abhängig ist. Die Tätigkeit umfasst Reinigungsarbeiten, Gartenbetreuung und Schneeräumung bei Objekten der Südbahnregion und wird überkollektivvertraglich entlohnt. Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Am 25.02.2021 erschien der Beschwerdeführer zum Vorstellungsgespräch. Eine Beschäftigung kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch sein Verhalten die Chance auf eine Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber zunichtezumachen. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Es wurden bereits drei Sanktionen gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt.Es wurden bereits drei Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.02.2021 bis 21.04.2021 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Zustellung des Bescheides gilt mit 30.04.
- Die Rechtsmittelfrist endete am 28.05.2021.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.02.2021 bis 21.04.2021 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Zustellung des Bescheides gilt mit 30.04.
- Die Rechtsmittelfrist endete am 28.05.
- Am 27.05.2021 erhob der Beschwerdeführer per Mail fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 03.08.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 27.04.2021 bestätigt. Am Zustellnachweis fehlt das Datum der Zustellung des Schriftstücks an den Beschwerdeführer. Die Zustellung gilt mit 06.08.
- Die Rechtsmittelfrist endete am 20.08.
- Am 19.08.2021 langte der Vorlageantrag bei der belangten Behörde per Mail fristgerecht ein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die seit 2017 andauernde geringfügige selbständige Tätigkeit, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Unstrittig ist ebenso, dass der Beschwerdeführer zum Vorstellungsgespräch erschien. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Chance auf eine Beschäftigung bei der zugewiesenen Stelle zunichtemachte, ergibt sich für den erkennenden Senat aus den folgenden Erwägungen: 2.2.
- Der Beschwerdeführer und der potentielle Dienstgeber gaben übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer seine berufsbegleitende Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater zur Sprache brachte. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers für den potentiellen Dienstgeber nicht von Nutzen war, zumal es sich um eine Ausbildung in einer völlig anderen Branche handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte den Besuch seines Kurses zu gewährleisten, was zwar grundsätzlich nachvollziehbar ist, jedoch vor dem Hintergrund, dass die Arbeitszeiten laut Stellenangebot wetter- und bedarfsabhängig sind, weshalb wenig Spielraum für zeitliche Anpassungen besteht, zur Erlangung der Stelle ungeeignet. Dies musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein. 2.2.
- Aus den Angaben des potentiellen Dienstgebers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch erklärte, jeden Freitag um 09:00 Uhr einen Kurs zu besuchen und habe anschließend seine Angaben dahingehend revidiert, dass der Kurs zu unterschiedlichen Zeiten beginnen würde. Die Arbeiten wie etwa Schneeschaufeln ab 02:00 Uhr und Gartenarbeiten ab 06:00 Uhr habe er generell abgelehnt. Im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme bestätigte der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch gesagt zu haben, dass er die anfallenden Arbeitszeiten unattraktiv findet. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Dienstgeber eine Person, die keine Bereitschaft, sondern Desinteresse zeigt zu den anfallenden Zeiten zu arbeiten, als Kandidat für die Stelle nicht in Betracht zieht. Es war sohin für den erkennenden Senat unzweifelhaft und völlig nachvollziehbar, dass der potentielle Dienstgeber von einer Einstellung des Beschwerdeführers Abstand nahm. 2.2.
- In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er abgelehnt worden sei und nicht selbst die Stelle abgelehnt habe und die Angabe auf dem Bewerbungszettel „abgelehnt weil jeden Freitag Kurs um 9:00 Uhr“ unrichtig sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es für den Tatbestand der Vereitelung keinen Unterschied macht, ob der Arbeitslose die Stelle abgelehnt hat, oder (wegen seines Verhaltens/ unterbliebenen Handlungen) vom Dienstgeber abgelehnt wurde (siehe dazu Pkt. 3.
- der rechtlichen Beurteilung). Es geht aus der im Akt einliegenden Bewerbungsnotiz jedenfalls klar hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geforderten Arbeitszeiten für das Unternehmen nicht in Frage kommt. Dies stimmt auch mit der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS überein. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, bzw. brachte im Verfahren keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, gegen die geforderten Arbeitszeiten, keine Einwendungen hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten in Bezug auf das gegenständliche Stellenangebot vor. In einer Gesamtschau waren die Einwendungen des Beschwerdeführers für den erkennenden Senat aus beweiswürdigender Sicht nicht glaubwürdig. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. 2.
- Die Feststellungen zur Zustellung der Schriftstücke der belangten Behörde ergeben sich aus dem Akteninhalt. In der Regel benötigen Briefsendungen innerhalb Österreichs maximal drei Werktag bis zu deren Eintreffen beim Empfänger. Darüber hinaus gilt laut Zustellgesetz, dass eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt (siehe Pkt. 3.1.
- der rechtlichen Beurteilung).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Gemäß § 26 Abs 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Das Zustellgesetz legt fest, dass eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Zwar liegt dem Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2021 kein Zustellnachweis bei, es ist jedenfalls aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Bescheid Kenntnis nahm und dagegen (fristgerecht) Beschwerde erhob. Ausgehend von einer Zustellung am dritten Werktag (30.04.2021) endete die Rechtsmittelfrist am 28.05.
- Die per Mail am 27.05.2021 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde erfolgte fristgerecht. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 03.08.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 27.04.2021 bestätigt. Ohne Zustellnachweis (Rückschein des Zustellers unvollständig ausgefüllt) ist erneut die Regelung des § 26 Abs. 2 ZustellG anzuwenden. Ausgehend von einer Zustellung am dritten Werktag (06.08.2021) endete die Rechtsmittelfrist am 20.08.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 03.08.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 27.04.2021 bestätigt. Ohne Zustellnachweis (Rückschein des Zustellers unvollständig ausgefüllt) ist erneut die Regelung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG anzuwenden. Ausgehend von einer Zustellung am dritten Werktag (06.08.2021) endete die Rechtsmittelfrist am 20.08.
- Der am 19.08.2021 bei der belangten Behörde per Mail eingebrachte Vorlageantrag war fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.3.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.3.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Hausbetreuer den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.3.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Hausbetreuer den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. 3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.4.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.4.
- Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung als Hausbetreuer mit bedarfs- und wetterabhängigem Stundenausmaß angeboten. Der Beschwerdeführer ist zum Vorstellungsgespräch erschienen. Es bestehen keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens zu seiner zeitlichen Verfügbarkeit deutlich verringert wurden. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, für die gegenständliche Arbeitsstelle nicht ausgewählt zu werden. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich um eine weitere Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft handelt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um eine weitere Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft handelt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführte, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführte, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Das Gesetz nennt nur ein Beispiel für die Berücksichtigungswürdigkeit, nämlich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Als solche ist auch eine selbständige, Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit anzusehen (VwGH 97/08/0025, 13.04.1999, Krapf/Keul, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg., November 2019, zu § 10 AlVG Rz 45).Das Gesetz nennt nur ein Beispiel für die Berücksichtigungswürdigkeit, nämlich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Als solche ist auch eine selbständige, Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit anzusehen (VwGH 97/08/0025, 13.04.1999, Krapf/Keul, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg., November 2019, zu Paragraph 10, AlVG Rz 45). De Beschwerdeführer hat kein vollversichertes, die Arbeitslosigkeit beendendes Dienstverhältnis aufgenommen und stand, neben seiner geringfügigen selbständigen Erwerbstätigkeit, nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2246751.1.00