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{'item': 'I413 2250744-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2022 GeschäftszahlI413 2250744-1 SpruchI413 2250744-1/20E, I413 2250744-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig., B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.10.2021, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaber(

  1. in)Hotel XXXX GmbH der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2018 bis März 2019 von € 776,54 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 26.10.2021 1,38% p.a. aus € 773,86 schuldet, wobei er verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.10.2021, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaber(
  2. in)Hotel römisch 40 GmbH der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2018 bis März 2019 von € 776,54 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 26.10.2021 1,38% p.a. aus € 773,86 schuldet, wobei er verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. 2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 28.10.2021 zugestellten Bescheid richtet sich seine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde vom 25.11.2021. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, er sei nicht im vollen von der belangten Behörde genannten Zeitraum Geschäftsführer gewesen und sei bei den genannten Firmen sehr wohl noch was zu holen. Er könne sich nicht aus dem Handelsregister herausschreiben lassen und sei seit November 2019 als Geschäftsführer abberufen worden, weshalb ihm völlig unklar sei, weshalb er für diesen Betrag haften müsse. 3. Einlangend mit 19.01.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. 4. Mit Parteiengehör vom 21.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sein Vorbringen zu präzisieren und durch entsprechende Beweise zu belegen sowie diverse Fragen schriftlich zu beantworten. Mit E-Mail vom 10.03.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung, welche ihm bis 14.03.2022 gewährt wurde. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte schließlich am 15.03.2022 per E-Mail ein. 5. Am 28.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie der Zeuge XXXX einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde wohnte der mündlichen Verhandlung via Zoom bei. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer mittels verfahrensleitendem Beschluss aufgetragen, binnen Einwochenfrist vorbereitete Unterlagen sowie ein vom Beschwerdeführer bezeichnetes Schreiben hinsichtlich seiner Abberufung als Geschäftsführer dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.5. Am 28.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie der Zeuge römisch 40 einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde wohnte der mündlichen Verhandlung via Zoom bei. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer mittels verfahrensleitendem Beschluss aufgetragen, binnen Einwochenfrist vorbereitete Unterlagen sowie ein vom Beschwerdeführer bezeichnetes Schreiben hinsichtlich seiner Abberufung als Geschäftsführer dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 6. Mit E-Mail vom 12.05.2022 brachte der Beschwerdeführer drei Lichtbilder (zweiseitiger Antrag betreffend Gebühren und eine Seite Aufstellung der Apartments im Besitz von Hrn XXXX ) in Vorlage. 6. Mit E-Mail vom 12.05.2022 brachte der Beschwerdeführer drei Lichtbilder (zweiseitiger Antrag betreffend Gebühren und eine Seite Aufstellung der Apartments im Besitz von Hrn römisch 40 ) in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Hotel XXXX GmbH, FN XXXX , war im Geschäftszweig Betreiben und Führen eines Hotel- und Gastronomiebetriebes mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX tätig. Diese vertrat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Zeitraum 22.08.2018 bis 21.01.2019 selbständig, ab dem 21.01.2019 gemeinsam mit dem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX . Die Hotel römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , war im Geschäftszweig Betreiben und Führen eines Hotel- und Gastronomiebetriebes mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 tätig. Diese vertrat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Zeitraum 22.08.2018 bis 21.01.2019 selbständig, ab dem 21.01.2019 gemeinsam mit dem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 . Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.10.2020 zu XXXX wurde die Zahlungsunfähigkeit der Hotel XXXX GmbH festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Die Löschung der Hotel XXXX GmbH erfolgte amtswegig mit 17.12.2021. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.10.2020 zu römisch 40 wurde die Zahlungsunfähigkeit der Hotel römisch 40 GmbH festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Die Löschung der Hotel römisch 40 GmbH erfolgte amtswegig mit 17.12.2021. Die Gesellschafterinnen der Hotel XXXX GmbH, nämlich die XXXX GmbH SV und die XXXX GmbH, beide mit Sitz in Liechtenstein, wurden mit 30.06.2021 und 12.05.2021 aus dem Liechtensteinischen Handelsregister gelöscht. Die Löschung der XXXX GmbH SV erfolgte dabei mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 26.02.2021 infolge der Abweisung des Antrages auf Durchführung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten. Die Löschung der XXXX GmbH erfolgte in Ermangelung verwertbarer Aktiven gemäß Art 116 HRV am 12.05.2020.Die Gesellschafterinnen der Hotel römisch 40 GmbH, nämlich die römisch 40 GmbH SV und die römisch 40 GmbH, beide mit Sitz in Liechtenstein, wurden mit 30.06.2021 und 12.05.2021 aus dem Liechtensteinischen Handelsregister gelöscht. Die Löschung der römisch 40 GmbH SV erfolgte dabei mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 26.02.2021 infolge der Abweisung des Antrages auf Durchführung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten. Die Löschung der römisch 40 GmbH erfolgte in Ermangelung verwertbarer Aktiven gemäß Artikel 116, HRV am 12.05.2020. Zum 01.09.2021 wies das Beitragskonto der Primärschuldnerin bei der belangten Behörde einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 773,86 aus. Die Beitragsrückstände betreffen den Prüfzeitraum November 2018 bis März 2019 und sind somit in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer zuerst selbständig vertretungsgefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin war bzw. ab 21.01.2019 gemeinsam mit dem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX , wobei der Beschwerdeführer und XXXX ihre Geschäftsführertätigkeit bis 11.04.2019 auch ausgeübt haben. Zahlungen an Gläubiger wurden dabei stets gemeinsam vorgenommen, intern wurden die Büroarbeiten, die Übernahmen von Rezeption und Reservierungen von XXXX erledigt, Personalangelegenheiten und Personalplanung, auch Küche und Service vom Beschwerdeführer. Zum 01.09.2021 wies das Beitragskonto der Primärschuldnerin bei der belangten Behörde einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 773,86 aus. Die Beitragsrückstände betreffen den Prüfzeitraum November 2018 bis März 2019 und sind somit in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer zuerst selbständig vertretungsgefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin war bzw. ab 21.01.2019 gemeinsam mit dem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer und römisch 40 ihre Geschäftsführertätigkeit bis 11.04.2019 auch ausgeübt haben. Zahlungen an Gläubiger wurden dabei stets gemeinsam vorgenommen, intern wurden die Büroarbeiten, die Übernahmen von Rezeption und Reservierungen von römisch 40 erledigt, Personalangelegenheiten und Personalplanung, auch Küche und Service vom Beschwerdeführer. Eine Rücktrittserklärung des Beschwerdeführers gegenüber dem Firmenbuch erfolgte auch nach dem Verlassen der Firma im April 2019 nicht. Zugang zu Bankkonten, Unterlagen und dergleichen hatte er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Mit Schreiben vom 15.10.2019 wurde der Beschwerdeführer schließlich als Geschäftsführer der Primärschuldnerin abberufen. Der Beschwerdeführer hat weder der ÖGK noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass in den Monaten November 2018 bis März 2019 überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderungen der ÖGK und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Vielmehr nahm der Beschwerdeführer vorrangig die Auszahlung an die Mitarbeiter vor, anschließend wurden in einer Reihenfolge alle Gläubiger bedient, dies entsprechend dem Kassastand. Ein bestimmtes System oder eine bestimmte Reihenfolge gab es dabei nicht. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer (sowie ab Januar 2019 auch XXXX ) für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich.Der Beschwerdeführer hat weder der ÖGK noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass in den Monaten November 2018 bis März 2019 überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderungen der ÖGK und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Vielmehr nahm der Beschwerdeführer vorrangig die Auszahlung an die Mitarbeiter vor, anschließend wurden in einer Reihenfolge alle Gläubiger bedient, dies entsprechend dem Kassastand. Ein bestimmtes System oder eine bestimmte Reihenfolge gab es dabei nicht. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer (sowie ab Januar 2019 auch römisch 40 ) für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2021 sowie der dagegen eingebrachten und als „Einspruch““ bezeichneten Beschwerde. Zudem wurden von Amts wegen Auszüge aus dem Firmenbuch und aus dem Liechtensteinischen Handelsregister sowie aus der Ediktsdatei eingeholt, daneben auch der Konkursakt XXXX des Landesgerichtes Feldkirch. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2021 sowie der dagegen eingebrachten und als „Einspruch““ bezeichneten Beschwerde. Zudem wurden von Amts wegen Auszüge aus dem Firmenbuch und aus dem Liechtensteinischen Handelsregister sowie aus der Ediktsdatei eingeholt, daneben auch der Konkursakt römisch 40 des Landesgerichtes Feldkirch. Des Weiteren fand am 28.04.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge XXXX einvernommen und der Konkursakt XXXX des Landesgerichtes Feldkirch zum Gegenstand der Verhandlung erklärt wurden. Des Weiteren fand am 28.04.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge römisch 40 einvernommen und der Konkursakt römisch 40 des Landesgerichtes Feldkirch zum Gegenstand der Verhandlung erklärt wurden. Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zur Hotel XXXX GmbH und zur Eintragung des Beschwerdeführers zuerst ab 22.08.2018 als selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer, ab 21.01.2019 gemeinsam mit XXXX zu entnehmen. Aus diesem Grunde kann den Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach er (erst) im Januar 2019 bei dem Notar in Zusammenhang mit der Voraussetzungsschaffung für die Firmenbucheintragung gewesen sei (Protokoll vom 28.04.2022, S 4 und S 5), nicht gefolgt werden, erfolgte die Eintragung seiner selbständigen Vertretungsbefugnis doch entsprechend der Vollzugsübersicht im Firmenbuch bereits aufgrund des Neueintragungsantrags vom 13.08.2018. Seine Angaben stimmen jedoch insofern mit dem Umstand der gemeinsamen Geschäftsführung mit XXXX überein, als diese Änderung der Vertretungsbefugnis aufgrund eines Änderungsantrages vom 21.01.2019 erfolgte. Aus dem historischen Firmenbuchauszug ergibt sich der Zeitpunkt der Löschung Hotel XXXX GmbH. Dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen war, wurde derart nicht bestritten bzw. vom Beschwerdeführer selbst bestätigt (Protokoll vom 28.04.2022, S 5). Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zur Hotel römisch 40 GmbH und zur Eintragung des Beschwerdeführers zuerst ab 22.08.2018 als selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer, ab 21.01.2019 gemeinsam mit römisch 40 zu entnehmen. Aus diesem Grunde kann den Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach er (erst) im Januar 2019 bei dem Notar in Zusammenhang mit der Voraussetzungsschaffung für die Firmenbucheintragung gewesen sei (Protokoll vom 28.04.2022, S 4 und S 5), nicht gefolgt werden, erfolgte die Eintragung seiner selbständigen Vertretungsbefugnis doch entsprechend der Vollzugsübersicht im Firmenbuch bereits aufgrund des Neueintragungsantrags vom 13.08.2018. Seine Angaben stimmen jedoch insofern mit dem Umstand der gemeinsamen Geschäftsführung mit römisch 40 überein, als diese Änderung der Vertretungsbefugnis aufgrund eines Änderungsantrages vom 21.01.2019 erfolgte. Aus dem historischen Firmenbuchauszug ergibt sich der Zeitpunkt der Löschung Hotel römisch 40 GmbH. Dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen war, wurde derart nicht bestritten bzw. vom Beschwerdeführer selbst bestätigt (Protokoll vom 28.04.2022, S 5). Die Feststellungen zum Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der GmbH sowie der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens basieren auf einem Auszug aus der Ediktsdatei, zudem wurde der entsprechende Beschluss im Konkursakt zu XXXX eingesehen. Dass diese GmbH über kein Vermögen mehr verfügt, ergibt sich aus diesem Umstand. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang mehrfach vor, es beständen noch Vermögenswerte, wobei er auf Vermögen von Herrn XXXX , dem mutmaßlichen wirtschaftlichen Eigentümer einer der beiden Gesellschafterin der GmbH, verwies (zuletzt mit Eingabe vom 12.05.2022). Auf diesem Umstand kommt es freilich nicht an – maßgeblich wäre nur Vermögenswerte der GmbH selbst. Solche sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vom Beschwerdeführer belegt und schon gar nicht bewiesen. Damit ist von der Vermögenslosigkeit der GmbH und damit der Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde bei der GmbH auszugehen. Die Feststellungen zum Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der GmbH sowie der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens basieren auf einem Auszug aus der Ediktsdatei, zudem wurde der entsprechende Beschluss im Konkursakt zu römisch 40 eingesehen. Dass diese GmbH über kein Vermögen mehr verfügt, ergibt sich aus diesem Umstand. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang mehrfach vor, es beständen noch Vermögenswerte, wobei er auf Vermögen von Herrn römisch 40 , dem mutmaßlichen wirtschaftlichen Eigentümer einer der beiden Gesellschafterin der GmbH, verwies (zuletzt mit Eingabe vom 12.05.2022). Auf diesem Umstand kommt es freilich nicht an – maßgeblich wäre nur Vermögenswerte der GmbH selbst. Solche sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vom Beschwerdeführer belegt und schon gar nicht bewiesen. Damit ist von der Vermögenslosigkeit der GmbH und damit der Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde bei der GmbH auszugehen. Dem historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zu den beiden Gesellschafterinnen zu entnehmen, in weiterer Folge jene zur XXXX GmbH SV und zur IHH GmbH den entsprechenden Handelsregister-Auszügen des Liechtensteinischen Handelsregisters, welche die jeweilige Löschung sowie auch die Gründe der Löschung erkennen lassen.Dem historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zu den beiden Gesellschafterinnen zu entnehmen, in weiterer Folge jene zur römisch 40 GmbH SV und zur IHH GmbH den entsprechenden Handelsregister-Auszügen des Liechtensteinischen Handelsregisters, welche die jeweilige Löschung sowie auch die Gründe der Löschung erkennen lassen. Der Beitragsrückstand vom 01.09.2021 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis. Die Feststellung, wonach die Beitragsrückstände in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer zuerst selbständig vertretungsgefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin war bzw. ab 21.01.2019 gemeinsam mit dem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX , ergibt sich unzweifelhaft aus dem Firmenbuchauszug. Dabei betonte sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch der Zeuge, ihre Geschäftsführertätigkeit bis 11.04.2019 ausgeübt zu haben (Protokoll vom 28.04.2022, S 4, S 5, S 6, S 10 und S 13). Der Umstand, dass Zahlungen (ab 21.01.2019) stets vom Beschwerdeführer und XXXX gemeinsam vorgenommen wurden, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (Protokoll vom 28.04.2022, S 8) und des Zeugen XXXX (Protokoll vom 28.04.2022, S 12). Auch die Feststellungen zur internen Aufteilung wurden den Darlegungen des Beschwerdeführers (Protokoll vom 28.04.2022, S 5) und des Zeugen entnommen (Protokoll vom 28.04.2022, S 12). Der Beitragsrückstand vom 01.09.2021 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis. Die Feststellung, wonach die Beitragsrückstände in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer zuerst selbständig vertretungsgefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin war bzw. ab 21.01.2019 gemeinsam mit dem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 , ergibt sich unzweifelhaft aus dem Firmenbuchauszug. Dabei betonte sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch der Zeuge, ihre Geschäftsführertätigkeit bis 11.04.2019 ausgeübt zu haben (Protokoll vom 28.04.2022, S 4, S 5, S 6, S 10 und S 13). Der Umstand, dass Zahlungen (ab 21.01.2019) stets vom Beschwerdeführer und römisch 40 gemeinsam vorgenommen wurden, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (Protokoll vom 28.04.2022, S 8) und des Zeugen römisch 40 (Protokoll vom 28.04.2022, S 12). Auch die Feststellungen zur internen Aufteilung wurden den Darlegungen des Beschwerdeführers (Protokoll vom 28.04.2022, S 5) und des Zeugen entnommen (Protokoll vom 28.04.2022, S 12). Dass seitens des Beschwerdeführers auch nach dem Verlassen der Firma ab April 2019 eine Rücktrittserklärung gegenüber dem Firmenbuch nicht erfolgte, bestätigte dieser selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 28.04.2022, S 7) und erklärte in diesem Zusammenhang in weiterer Folge, ab April 2019 keinen Zugang mehr zu Bankkonten, Unterlagen und dergleichen gehabt zu haben (Protokoll vom 28.04.2022, S 10). Das Schreiben hinsichtlich seiner Abberufung vom 15.10.2019 liegt im Konkursakt XXXX des Landesgerichtes Feldkirch ein.Dass seitens des Beschwerdeführers auch nach dem Verlassen der Firma ab April 2019 eine Rücktrittserklärung gegenüber dem Firmenbuch nicht erfolgte, bestätigte dieser selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 28.04.2022, S 7) und erklärte in diesem Zusammenhang in weiterer Folge, ab April 2019 keinen Zugang mehr zu Bankkonten, Unterlagen und dergleichen gehabt zu haben (Protokoll vom 28.04.2022, S 10). Das Schreiben hinsichtlich seiner Abberufung vom 15.10.2019 liegt im Konkursakt römisch 40 des Landesgerichtes Feldkirch ein. Aus dem Verwaltungs- und auch Gerichtsakt geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließen könnten, vorgelegt hat. Dass überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder dass es schon vor der Konkurseröffnung zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, vielmehr führte dieser aus, dass es im Januar 2019 noch eine maximal zufriedenstellende Auslastung gegeben habe, die dann im Februar wieder angestiegen und auch im März noch ganz okay gewesen sei (Protokoll vom 28.04.2022, S 9). Den Umstand, wonach der Beschwerdeführer vorrangig die Auszahlungen an die Mitarbeiter vorgenommen hat, betonte der Beschwerdeführer zweimalig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 28.04.2022, S 8 und S 11). Im Weiteren führte er aus, schließlich alle weiteren Gläubiger entsprechend dem Geld in der Kasse bedient zu haben, wobei auch der Zeuge XXXX vermeinte, es wäre bezahlt worden, was eben gerade hereingekommen sei (Protokoll vom 28.04.2022, S 12). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen und tatsächlich auch bis April 2019 als solcher (ab 21.01.2019 gemeinsam mit dem Zeugen) fungiert hat, war die Feststellung zu treffen, dass er im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge für die Zeiträume November 2018 bis März 2019 verantwortlich gewesen war, woran die von ihm vorgebrachten Geschehnisse ab April 2019 nichts ändern vermögen. Aus dem Verwaltungs- und auch Gerichtsakt geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließen könnten, vorgelegt hat. Dass überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder dass es schon vor der Konkurseröffnung zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, vielmehr führte dieser aus, dass es im Januar 2019 noch eine maximal zufriedenstellende Auslastung gegeben habe, die dann im Februar wieder angestiegen und auch im März noch ganz okay gewesen sei (Protokoll vom 28.04.2022, S 9). Den Umstand, wonach der Beschwerdeführer vorrangig die Auszahlungen an die Mitarbeiter vorgenommen hat, betonte der Beschwerdeführer zweimalig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 28.04.2022, S 8 und S 11). Im Weiteren führte er aus, schließlich alle weiteren Gläubiger entsprechend dem Geld in der Kasse bedient zu haben, wobei auch der Zeuge römisch 40 vermeinte, es wäre bezahlt worden, was eben gerade hereingekommen sei (Protokoll vom 28.04.2022, S 12). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen und tatsächlich auch bis April 2019 als solcher (ab 21.01.2019 gemeinsam mit dem Zeugen) fungiert hat, war die Feststellung zu treffen, dass er im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge für die Zeiträume November 2018 bis März 2019 verantwortlich gewesen war, woran die von ihm vorgebrachten Geschehnisse ab April 2019 nichts ändern vermögen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.1. Rechtslage Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer war, wie sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch unzweifelhaft ergibt und wie er auch selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte, im verfahrensgegenständlichen Prüfzeitraum November 2018 bis März 2019 zuerst selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, ab 21.01.2019 gemeinsam mit XXXX . Der Beschwerdeführer war, wie sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch unzweifelhaft ergibt und wie er auch selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte, im verfahrensgegenständlichen Prüfzeitraum November 2018 bis März 2019 zuerst selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, ab 21.01.2019 gemeinsam mit römisch 40 . Grundsätzlich kann ihn somit eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG treffen, weshalb es folglich im Detail zu überprüfen gilt, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG vorliegen.Grundsätzlich kann ihn somit eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG treffen, weshalb es folglich im Detail zu überprüfen gilt, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen. Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Unstrittig sind fallgegenständlich die Beiträge bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich, wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.10.2020 zu 14 S 14/20a, welcher die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin feststellt und die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens zum Inhalt hat, ergibt (vgl. auch VwGH 30.04.2003, 2001/16/0252 in Hinblick auf die Abweisung eines Konkursantrags mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens). Unstrittig sind fallgegenständlich die Beiträge bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich, wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.10.2020 zu 14 S 14/20a, welcher die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin feststellt und die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens zum Inhalt hat, ergibt vergleiche auch VwGH 30.04.2003, 2001/16/0252 in Hinblick auf die Abweisung eines Konkursantrags mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens). Neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden ist auch eine ziffernmäßige Bestimmtheit gegeben, da die Beitragsschuld im konkreten Fall mit EUR 776,54 seitens der belangten Behörde bestimmt wurde, wobei der Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde darstellt, welche nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Die Höhe des eingeforderten Betrages wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und hegt auch der erkennende Richter in Anbetracht des im Verwaltungsakt befindlichen Prüfberichtes keine Zweifel an dem tatsächlichen Aushaften der Beträge der im Bescheid festgelegten Höhe von EUR 776,54 zuzüglich Verzugszinsen.Neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden ist auch eine ziffernmäßige Bestimmtheit gegeben, da die Beitragsschuld im konkreten Fall mit EUR 776,54 seitens der belangten Behörde bestimmt wurde, wobei der Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde darstellt, welche nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Die Höhe des eingeforderten Betrages wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und hegt auch der erkennende Richter in Anbetracht des im Verwaltungsakt befindlichen Prüfberichtes keine Zweifel an dem tatsächlichen Aushaften der Beträge der im Bescheid festgelegten Höhe von , EUR 776,54 zuzüglich Verzugszinsen. Es gilt daher in der Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134 mit Hinweis auf das zu § 25a BUAG ergangene Erkenntnis vom 29.01. 2014, 2012/08/0227). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 mit Hinweis auf VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Es gilt daher in der Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134 mit Hinweis auf das zu Paragraph 25 a, BUAG ergangene Erkenntnis vom 29.01. 2014, 2012/08/0227). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 mit Hinweis auf VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung § 25a BUAG vom 29.01.2014, 2012/08/0227). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mit Hinweis auf VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213 und zur Parallelbestimmung des § 25a Abs 7 BUAG). Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden im hg. Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mit Hinweis zur alternativen Berechnungsmethoden betreffend das angeführte Erkenntnis 2012/08/0227).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung Paragraph 25 a, BUAG vom 29.01.2014, 2012/08/0227). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mit Hinweis auf VwGH 26.01.2005, 2002/08/0213 und zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG). Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden im hg. Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mit Hinweis zur alternativen Berechnungsmethoden betreffend das angeführte Erkenntnis 2012/08/0227). Gegenständlich erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, vorrangig die Auszahlung an die Mitarbeiter vorgenommen zu haben, anschließend wurden in einer Reihenfolge alle Gläubiger, dies entsprechend dem Kassastand bedient, wobei es kein bestimmtes System oder keine bestimmte Reihenfolge gegeben hat. Damit vermochte er nicht aufzuzeigen, seine Verbindlichkeiten in der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung umschriebenen gläubigergleichbehandelnde Weise bedient zu haben und wurde auch keine Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und Zahlungen in Vorlage gebracht. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der Beitragsverbindlichkeiten war auch kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war, führte der Beschwerdeführer doch selbst aus, dass es im Januar 2019 noch eine maximal zufriedenstellende Auslastung gegeben habe, die dann im Februar wieder angestiegen und auch im März noch ganz okay gewesen sei. Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung im Oktober 2020 erfolgte vielmehr erst nach der bereits eingetretenen Fälligkeit der Beiträge. Es sind somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG gegeben und eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung des Beschwerdeführers anzunehmen. Aus diesem Grunde war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Es sind somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gegeben und eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung des Beschwerdeführers anzunehmen. Aus diesem Grunde war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2250744.1.00

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