RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2022 GeschäftszahlL529 2192137-2 Spruch, L529 2192137-2/16E L529 2192132-2/16E L529 2192139-2/16E L529 2192134-2/16E L529 2192129-2/15E Gekürzte Ausfertigung der am 02.05.2022 mündlich verkündeten Beschlüsse/Erkenntnisse B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX und 5) XXXX , geb. XXXX , alle StA. ASERBAIDSCHAN, 4) und 5) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2019, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. ASERBAIDSCHAN, 4) und 5) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , alle vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2019, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 beschlossen: A) I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , alle StA. ASERBAIDSCHAN, 4) und 5) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2019, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. ASERBAIDSCHAN, 4) und 5) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , alle vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2019, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 zu Recht erkannt: A) II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. A) römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1, 2 AsylG wird XXXX , XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ sowie XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, 2, AsylG wird römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ sowie römisch 40 und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V. und VI. werden behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 verkündeten Entscheidungen ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder die beschwerdeführenden Parteien noch die belangte Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist die Ausfertigung beantragt haben. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 verkündeten Entscheidungen ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da weder die beschwerdeführenden Parteien noch die belangte Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist die Ausfertigung beantragt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L529.2192137.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.