RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2022 GeschäftszahlW113 2254514-1 Spruch, W113 2254514-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen nach dem UIG vom 6.12.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen nach dem UIG vom 6.12.2021 zu Recht: A) Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben und der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, die versäumte Erledigung unter Beachtung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer achtwöchigen Frist ab Zustellung nachzuholen bzw. dem Antrag vom 6.12.2021 zu entsprechen:Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben und der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, die versäumte Erledigung unter Beachtung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer achtwöchigen Frist ab Zustellung nachzuholen bzw. dem Antrag vom 6.12.2021 zu entsprechen: ● Eine Zurückweisung des Antrags vom 6.12.2021 wegen entschiedener Sache durch den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2021 kommt nicht in Betracht; ● Liegen die begehrten Informationen bei der informationspflichtigen Stelle auf, sind diese der Beschwerdeführerin herauszugeben, sofern keine Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß §§ 6 und 7 UIG vorliegen; Liegen die begehrten Informationen bei der informationspflichtigen Stelle auf, sind diese der Beschwerdeführerin herauszugeben, sofern keine Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß Paragraphen 6 und 7 UIG vorliegen; ● Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist gemäß § 8 Abs. 1 UIG ein Bescheid zu erlassen. Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UIG ein Bescheid zu erlassen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Vorgeschichte: Mit Schreiben vom 09.07.2021 stellte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als eigene Vertretung bei der Bundesministerin für Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangten Behörde) und bei der XXXX (im Folgenden: XXXX oder informationspflichtige Stelle) jeweils einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen gemäß § 4 Abs. 1 UIG betreffend Lärmbelastungen beim Verschiebebahnhof Graz-Gösting (im Folgenden: Verschiebebahnhof). Mit Schreiben vom 09.07.2021 stellte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als eigene Vertretung bei der Bundesministerin für Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangten Behörde) und bei der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 oder informationspflichtige Stelle) jeweils einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UIG betreffend Lärmbelastungen beim Verschiebebahnhof Graz-Gösting (im Folgenden: Verschiebebahnhof). Mit Schreiben vom 3.9.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diverse Umweltinformationen. Mit Schreiben vom 27.9.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen. Mit Schreiben vom 6.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde als zuständige Aufsichtsbehörde der informationspflichtigen Stelle über die begehrten Informationen bescheidmäßig abzusprechen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2021, Zl. 2021-0.681.159, wurden die Anträge vom 27.9.2021 und vom 6.10.2021 auf Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof gemäß § 2 und § 4 Abs. 1 iVm mit § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen.Mit Schreiben vom 6.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde als zuständige Aufsichtsbehörde der informationspflichtigen Stelle über die begehrten Informationen bescheidmäßig abzusprechen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2021, Zl. 2021-0.681.159, wurden die Anträge vom 27.9.2021 und vom 6.10.2021 auf Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, UIG abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche mit Beschluss vom 1.5.2022, Zl. W225 2251131-1/3E, mit einer zurückverweisenden Entscheidung erledigt wurde.
- Mit Antrag vom 6.12.2021 begehrte die Beschwerdeführerin von der XXXX erneut die Erteilung von Umweltinformationen zum Verschiebebahnhof.
- Mit Antrag vom 6.12.2021 begehrte die Beschwerdeführerin von der römisch 40 erneut die Erteilung von Umweltinformationen zum Verschiebebahnhof.
- Mit 14.2.2022 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag vom 6.12.
- Informationspflichtige Stelle sei die XXXX und säumige Behörde die belangte Behörde.
- Mit 14.2.2022 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag vom 6.12.
- Informationspflichtige Stelle sei die römisch 40 und säumige Behörde die belangte Behörde. Seit knapp zwei Jahren komme es im Bereich des Verschiebebahnhofs zu extrem hohen Lärmbelastungen durch Verschubarbeiten. Bereits am 9.7.2021 sei ein Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen an die XXXX gestellt worden. Dazu sei eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Seit knapp zwei Jahren komme es im Bereich des Verschiebebahnhofs zu extrem hohen Lärmbelastungen durch Verschubarbeiten. Bereits am 9.7.2021 sei ein Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen an die römisch 40 gestellt worden. Dazu sei eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am 6.12.2021 sei ein neuer Antrag nach dem UIG an die XXXX gestellt worden. Mit diesem Antrag wurden erneut Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Lärmbelästigung beim Verschiebebahnhof begehrt.Am 6.12.2021 sei ein neuer Antrag nach dem UIG an die römisch 40 gestellt worden. Mit diesem Antrag wurden erneut Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Lärmbelästigung beim Verschiebebahnhof begehrt. Für den Fall, dass keine Übermittlung erfolgen sollte, habe die Beschwerdeführerin um Vorgehen gemäß § 8 UIG und Weiterleitung des Antrags an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Stelle ersucht.Für den Fall, dass keine Übermittlung erfolgen sollte, habe die Beschwerdeführerin um Vorgehen gemäß Paragraph 8, UIG und Weiterleitung des Antrags an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Stelle ersucht. Trotz Urgenz am 18.1.2022 bei der XXXX habe die Beschwerdeführerin bis dato die geforderten Umweltinformationen nicht bekommen. Da die belangte Behörde seit mehr als zwei Monaten nicht über den Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen gemäß § 4 Abs. 1 UIG entschieden habe, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den XXXX vorhanden seien, und in ihrem Recht auf Sachentscheidung innerhalb der gesetzlich bestimmten Entscheidungsfrist verletzt.Trotz Urgenz am 18.1.2022 bei der römisch 40 habe die Beschwerdeführerin bis dato die geforderten Umweltinformationen nicht bekommen. Da die belangte Behörde seit mehr als zwei Monaten nicht über den Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UIG entschieden habe, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den römisch 40 vorhanden seien, und in ihrem Recht auf Sachentscheidung innerhalb der gesetzlich bestimmten Entscheidungsfrist verletzt. Bei der XXXX handle es sich um eine informationspflichtige Stelle, da es sich um eine juristische Person des Privatrechts handle, die mittelbar im Alleineigentum der Republik Österreich stehe. Sie agiere hauptsächlich im Bereich „öffentlicher Verkehr“ und unterliege der Prüfung des Rechnungshofes. Sie führe öffentliche Aufgaben aus und stehe dabei unter der Kontrolle einer Verwaltungsbehörde, nämlich der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde.Bei der römisch 40 handle es sich um eine informationspflichtige Stelle, da es sich um eine juristische Person des Privatrechts handle, die mittelbar im Alleineigentum der Republik Österreich stehe. Sie agiere hauptsächlich im Bereich „öffentlicher Verkehr“ und unterliege der Prüfung des Rechnungshofes. Sie führe öffentliche Aufgaben aus und stehe dabei unter der Kontrolle einer Verwaltungsbehörde, nämlich der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde. Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin dar, dass es sich bei den von ihr begehrten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des UIG handle. Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine informationspflichtige Stelle längstens binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrags einen Bescheid zu erlassen habe, wenn die begehrten Umweltinformationen nicht mitgeteilt würden. Sei die informationspflichtige Stelle nicht zur Bescheiderlassung befugt, sei der Bescheid von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Stelle zu erlassen. Die zuständige Aufsichtsbehörde der XXXX sei die belangte Behörde als oberste Eisenbahnbehörde. Die belangte Behörde und die XXXX seien in der Sache säumig, da weder Umweltinformationen erteilt worden seien noch ein Verweigerungsbescheid erlassen worden sei. Die Säumnis liege im alleinigen und überwiegenden Verschulden der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden.Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine informationspflichtige Stelle längstens binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrags einen Bescheid zu erlassen habe, wenn die begehrten Umweltinformationen nicht mitgeteilt würden. Sei die informationspflichtige Stelle nicht zur Bescheiderlassung befugt, sei der Bescheid von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Stelle zu erlassen. Die zuständige Aufsichtsbehörde der römisch 40 sei die belangte Behörde als oberste Eisenbahnbehörde. Die belangte Behörde und die römisch 40 seien in der Sache säumig, da weder Umweltinformationen erteilt worden seien noch ein Verweigerungsbescheid erlassen worden sei. Die Säumnis liege im alleinigen und überwiegenden Verschulden der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesveraltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie der Säumnisbeschwerde stattgeben und feststellen, dass ihr die mit Antrag vom 6.12.2021 begehrten Informationen zu erteilen seien.
- Mit Schreiben vom 21.4.2022, hg. eingelangt am 28.4.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde vor. Nach Ansicht der Behörde sei die Säumnis nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BMK zurückzuführen, da die Behörde erst mit Eingang gegenständlicher Säumnisbeschwerde vom Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen der Beschwerdeführerin an die informationspflichtige Stelle Kenntnis erlangte. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass sich die Behörde eine Säumnis einer Unterbehörde zurechnen lassen müsse, allerdings sei im Gegensatz einer nachgeordneten Dienststelle das BMK gegenüber der informationspflichtigen Stelle nicht weisungsbefugt, habe keine Möglichkeit, interne Verfahrensabläufe zu beeinflussen und könne sie nicht anweisen, der Behörde sämtliche eingegangenen Anträge auf Herausgabe von Umweltinformationen zur Kenntnis zu bringen. Mangels Vorlage eines allfälligen Antrags vom 6.12.2021 habe die Behörde tatsächlich keine Kenntnis des Antrags gehabt und auch nicht darüber, dass sie sich im Verzug befunden hätte. Der gegenständliche Antrag vom 6.12.2021 liege der Behörde bis dato nicht vor. Eine fristgerechte Bearbeitung sei daher nicht möglich gewesen, weshalb nach Ansicht des BMK die Beschwerde abzuweisen wäre. Der mutmaßliche Inhalt der UIG-Anfrage sei nach Ansicht der belangten Behörde bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Antrag sei nach Ansicht der belangten Behörde daher wegen entschiedener Sache abzuweisen, da der Bescheid vom 3.9.2021 materiell in Rechtskraft erwachsen sei. Zwar sei gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben worden, allerdings schade ein anhängiges Verfahren der materiellen Rechtskraft nicht. Des Weiteren seien im Zuge der dem Verfahren vorangegangenen gleichartigen Anfragen nach dem UIG der Beschwerdeführerin bereits 523 Dokumente zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus lägen der Behörde keine weiteren Informationen vor. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass derzeit zusätzliche Maßnahmen durchgeführt würden, welche noch nicht finalisiert werden hätten können. Diese Materialien würden derzeit aufbereitet, seien aber noch nicht vollständig und könnten aus diesem Grunde gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 UIG nicht übermittelt werden.Des Weiteren seien im Zuge der dem Verfahren vorangegangenen gleichartigen Anfragen nach dem UIG der Beschwerdeführerin bereits 523 Dokumente zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus lägen der Behörde keine weiteren Informationen vor. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass derzeit zusätzliche Maßnahmen durchgeführt würden, welche noch nicht finalisiert werden hätten können. Diese Materialien würden derzeit aufbereitet, seien aber noch nicht vollständig und könnten aus diesem Grunde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG nicht übermittelt werden.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die XXXX auf, eine Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag zu erstatten. Mit Schreiben vom 25.05.2022 teilte diese mit, dass derzeit eine Unterlassungsklage rund um die Lärmthematik betreffend den Verschiebebahnhof Graz-Gösting beim Landesgericht Graz anhängig sei. Da die begehrten Umweltinformationen diese Lärmemissionen beträfen, um die es auch im genannten Gerichtsverfahren gehe, könnten diese wegen § 6 Abs. 2 Z 7 UIG nicht herausgegeben werden. Dazu werde auch ein Rechtsgutachten eingeholt, welches sich verzögert habe. Die belangte Behörde sei nun informiert worden.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die römisch 40 auf, eine Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag zu erstatten. Mit Schreiben vom 25.05.2022 teilte diese mit, dass derzeit eine Unterlassungsklage rund um die Lärmthematik betreffend den Verschiebebahnhof Graz-Gösting beim Landesgericht Graz anhängig sei. Da die begehrten Umweltinformationen diese Lärmemissionen beträfen, um die es auch im genannten Gerichtsverfahren gehe, könnten diese wegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG nicht herausgegeben werden. Dazu werde auch ein Rechtsgutachten eingeholt, welches sich verzögert habe. Die belangte Behörde sei nun informiert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 6.12.2021 bei der XXXX einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen betreffend eine Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof Graz-Gösting.1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 6.12.2021 bei der römisch 40 einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen betreffend eine Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof Graz-Gösting. Sie hat die begehrten Informationen von der XXXX nicht erhalten. Die XXXX hat den Antrag nicht an die belangte Behörde weitergeleitet oder die Beschwerdeführerin an diese verwiesen.Sie hat die begehrten Informationen von der römisch 40 nicht erhalten. Die römisch 40 hat den Antrag nicht an die belangte Behörde weitergeleitet oder die Beschwerdeführerin an diese verwiesen. 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte bereits am 9.7.2021 einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen an die belangte Behörde und die XXXX , dem von der Behörde teilweise entsprochen wurde. Mit 27.9.2021 wurde erneut ein Antrag gestellt, mit welchem jene Informationen begehrt wurden, die noch ausständig waren.1.
- Die Beschwerdeführerin stellte bereits am 9.7.2021 einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen an die belangte Behörde und die römisch 40 , dem von der Behörde teilweise entsprochen wurde. Mit 27.9.2021 wurde erneut ein Antrag gestellt, mit welchem jene Informationen begehrt wurden, die noch ausständig waren. Mit Antrag vom 6.10.2021, gerichtet an die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde, begehrte die Beschwerdeführerin einen Verweigerungsbescheid hinsichtlich der Nichterteilung von Informationen durch die XXXX .Mit Antrag vom 6.10.2021, gerichtet an die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde, begehrte die Beschwerdeführerin einen Verweigerungsbescheid hinsichtlich der Nichterteilung von Informationen durch die römisch 40 . Über die Anträge vom 27.9.2021 und 6.10.2021 wurde von der Behörde mit Bescheid vom 29.10.2021, Zl. 2021-0.681.159, abweisend entscheiden. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 1.5.2022, Zl. W225 2251131-1/3E, mit einer zurückverweisenden Entscheidung erledigt. 1.
- Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Umweltinformationen vom 9.7.2021 bzw. 27.9.2021 und vom 6.12.2021 zielen nicht oder nur teilweise auf denselben Inhalt ab. Der Gegenstand des Verfahrens betreffend den Antrag vom 6.12.2021 deckt sich somit nicht mit dem Gegenstand der Anträge vom 9.7.2021 bzw. 27.9.
- 1.
- Ob die begehrten Informationen tatsächlich vorhanden sind und bei der informationspflichtigen Stelle aufliegen, kann nicht festgestellt werden. 1.
- Aus dem Schreiben der XXXX vom 25.5.2022 ergibt sich kein neuer Sachverhalt.1.
- Aus dem Schreiben der römisch 40 vom 25.5.2022 ergibt sich kein neuer Sachverhalt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Pkt. 1.
- ergeben sich aus den Verfahrensakten und blieben im Wesentlichen unbestritten. Zum Erhalt der begehrten Informationen meinte die Behörde zwar, sie habe bereits diverse Dokumente an die Beschwerdeführerin übermittelt und sei der Antrag vom 6.12.2021 damit erledigt. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, gibt die Behörde doch nicht an, mit welchen Dokumenten dem Antrag entsprochen worden sei. Zudem richtet sich der Antrag an die XXXX , von der bis dato keine Dokumente vorgelegt wurden.Zum Erhalt der begehrten Informationen meinte die Behörde zwar, sie habe bereits diverse Dokumente an die Beschwerdeführerin übermittelt und sei der Antrag vom 6.12.2021 damit erledigt. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, gibt die Behörde doch nicht an, mit welchen Dokumenten dem Antrag entsprochen worden sei. Zudem richtet sich der Antrag an die römisch 40 , von der bis dato keine Dokumente vorgelegt wurden. 2.
- Die Feststellungen zu Pkt. 1.
- ergeben sich aus den Verfahrensakten und blieben unbestritten. 2.
- Die Feststellung, dass sich der Verfahrensgegenstand dieses Verfahrens (Antrag vom 6.12.2021) nicht mit dem Verfahrensgegenstand des Verfahrens W225 2251131-1 (Anträge vom 9.7.2021 bzw. 27.9.2021) deckt, ergibt sich aus folgenden Beweismitteln: Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9.7.2021 stellte diese jeweils einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen (hier nicht verfahrensgegenständlich) an die belangte Behörde und die informationspflichtige Stelle und begehrte folgende Informationen: „a. den Bescheid/die Bescheide, mit denen der Bau des Verschiebebahnhofs sowie der Betrieb eisenbahnrechtlich genehmigt wurde(n); b. alle bei der Behörde erliegenden, bisher erhobenen Ergebnisse von durchgeführten lärm- bzw. schalltechnischen Untersuchungen, die im Rahmen von Bewilligungsverfahren im Bereich des Verschiebebahnhofs Graz-Gösting durchgeführt wurden; c. alle Unterlagen zu den schalltechnischen Untersuchungen aus dem Jahr 2003 im Rahmen des Programms der schalltechnischen Sanierung der Eisenbahnbestandsstrecken; d. alle Unterlagen zum Einreichprojekt 2003 für die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen; e. alle Unterlagen zu den schalltechnischen Untersuchungen aus dem Jahr 2009 im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich des Hauptbahnhofs Graz; f. alle Unterlagen zu den ergänzenden schalltechnischen Untersuchungen aus den Jahren 2009 bis 2016 zur Sicherstellung, dass es aufgrund der Umstellung beim Vorschub mit Hemmschuhaufläufen auf der Gleisbremsanlage zu keiner Verschlechterung der Verschub-Emissionen gekommen ist; g. alle Unterlagen zu den ab Herbst 2020 laufenden Untersuchungen im Bereich der Gleisbremse zur aktuellen Lärmbelastung; h. alle gutachterlichen und behördlichen Stellungnahmen zu lärm- bzw. schalltechnischen Untersuchungen betreffend die von den Anrainern wahrgenommen Lärmzunahme im Bereich des Verschiebebahnhofs Graz-Gösting; i. alle bei der Behörde erliegenden Unterlagen über die Verwendung von SONA/SIEMENS-Sinter Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof Graz-Gösting; j. (allenfalls anonymisierte) Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs Graz-Gösting wahrnehmen.“ Mit Schreiben vom 03.09.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diverse Umweltinformationen. Mit Schreiben vom 27.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden, den ersten Antrag einschränkenden, Antrag auf Erteilung der folgenden Umweltinformationen (hier nicht verfahrensgegenständlich): „I. (allenfalls anonymisierte) weitere beim BMK und bei der XXXX eingelangte Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs Graz-Gösting wahrnehmen„I. (allenfalls anonymisierte) weitere beim BMK und bei der römisch 40 eingelangte Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs Graz-Gösting wahrnehmen II. sowie alle bei der Behörde erliegenden Unterlagen über die Verwendung von SONA/SIEMENS-Sinter Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof Graz-Gösting. römisch zwei. sowie alle bei der Behörde erliegenden Unterlagen über die Verwendung von SONA/SIEMENS-Sinter Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof Graz-Gösting. III. Wie ersuchen auch um Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von Ing. Berger vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträger betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam. Wir ersuchen auch um Übermittlung sämtlicher Unterlagen diesbezüglich.“römisch drei. Wie ersuchen auch um Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von Ing. Berger vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträger betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam. Wir ersuchen auch um Übermittlung sämtlicher Unterlagen diesbezüglich.“ Am 6.12.2021 wurde ein neuer Antrag nach dem UIG an die XXXX gestellt. Die in diesem (hier verfahrensgegenständlichen) Antrag begehrten Umweltinformationen umfassen sämtliche Anbringen, Bescheide, Stellungnahmen, Projektunterlagen, Befundaufnahmen und Gutachten zu den (insbesondere lärmrelevanten) Tätigkeiten der XXXX am Verschiebebahnhof, insbesondere:Am 6.12.2021 wurde ein neuer Antrag nach dem UIG an die römisch 40 gestellt. Die in diesem (hier verfahrensgegenständlichen) Antrag begehrten Umweltinformationen umfassen sämtliche Anbringen, Bescheide, Stellungnahmen, Projektunterlagen, Befundaufnahmen und Gutachten zu den (insbesondere lärmrelevanten) Tätigkeiten der römisch 40 am Verschiebebahnhof, insbesondere: „a. alle von der XXXX und/oder ihren verbundenen Unternehmen ausgegebenen Anrainerinformationen zu Bauarbeiten/Lärmbelästigungen der letzten zehn Jahre, welche den Verschubbahnhof Graz-Gösting betreffen;„a. alle von der römisch 40 und/oder ihren verbundenen Unternehmen ausgegebenen Anrainerinformationen zu Bauarbeiten/Lärmbelästigungen der letzten zehn Jahre, welche den Verschubbahnhof Graz-Gösting betreffen; b. sämtliche Informationen über die Errichtung, Planung oder Änderung der Bremseinrichtungen am Verschubbahnhof Graz-Gösting; dazu im Speziellen: Informationen darüber, (i) ob seit der Errichtung der Balkengleisbremsen im Jahr 2011 weitere Veränderungen an den Bremseinrichtungen vorgenommen wurden, (ii) ob weitere Bremseinrichtungen unter anderem an den einzelnen Schienensträngen installiert wurden und (iii) ob eine weitere Installation von Bremseinrichtungen geplant ist sowie c. sämtliche Informationen über aktuelle Untersuchungen der Lärmsituation am Verschubbahnhof Graz-Gösting; konkret: alle Informationen, welche bereits erhoben wurden. Es werden nicht nur das Ergebnis und die Auswertung der Untersuchungen begehrt, sondern unter anderem auch alle einzelnen Messergebnisse, Schreiben von Gutachtern und Befundaufnahmen.“ Mit Antrag vom 6.12.2021 werden erstmalig ausgegebene Anrainerinformationen zu Bauarbeiten/Lärmbelästigungen betreffend den Verschiebebahnhof begehrt. Weder im Antrag vom 9.7.2021 noch vom 27.9.2021 werden diese Informationen angefordert. Auch die im gegenständlichen Antrag begehrten Informationen über die Errichtung, Planung oder Änderung der Bremseinrichtungen am Verschiebebahnhof wurden zuvor nicht von der Beschwerdeführerin verlangt. Zwar hat sie in den beiden ersten Anträgen um Informationen ersucht, ob die Gleisbremsen mit segmentierten lärmarmen Bremsträger betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam. Auch forderte sie Bescheide zum Verschiebebahnhof und diverse schall- und lärmtechnische Untersuchungen. Auch diese Begehren decken sich nicht, geht der aktuelle Antrag doch darüber hinaus. Schließlich ersucht die Beschwerdeführerin aktuell um sämtliche Informationen über aktuelle Untersuchungen der Lärmsituation am Verschiebebahnhof, nämlich nicht nur das Ergebnis und die Auswertung der Untersuchungen, sondern auch alle einzelnen Messergebnisse, Schreiben von Gutachtern und Befundaufnahmen. Auch diese Information wurde zuvor so nicht begehrt. Die Anforderung von Unterlagen zu den ab Herbst 2020 laufenden Untersuchungen im Bereich der Gleisbremse zur aktuellen Lärmbelastung, wie sie in den ersten Anträgen formuliert wurde, erweist sich als wesentlich eingeschränkter. Von einer Deckungsgleichheit der ersten Anträge und des gegenständlichen Antrags kann daher nicht ausgegangen werden. 2.
- Aus den Verfahrensakten lässt sich nicht entnehmen, ob die begehrten Informationen tatsächlich vorhanden sind. Ein Parteiengehör an die informationspflichtige Stelle ergab im Wesentlichen (vgl. Verfahrensgang), dass Informationen betreffend die Lärmthematik beim Verschiebebahnhof nicht herausgegeben werden können, weil ein Gerichtsverfahren (Unterlassungsklage) diese Sache betreffend anhängig ist. Daraus lässt sich schließen, dass es offenbar noch Umweltinformationen bei der informationspflichtigen Stelle gibt, die aber wegen einer vermeintlichen Mitteilungsschranke nicht herausgegeben werden. Eine genaue Feststellung darüber konnte aber nicht getroffen werden. Im Übrigen wird dazu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.2.
- Aus den Verfahrensakten lässt sich nicht entnehmen, ob die begehrten Informationen tatsächlich vorhanden sind. Ein Parteiengehör an die informationspflichtige Stelle ergab im Wesentlichen vergleiche Verfahrensgang), dass Informationen betreffend die Lärmthematik beim Verschiebebahnhof nicht herausgegeben werden können, weil ein Gerichtsverfahren (Unterlassungsklage) diese Sache betreffend anhängig ist. Daraus lässt sich schließen, dass es offenbar noch Umweltinformationen bei der informationspflichtigen Stelle gibt, die aber wegen einer vermeintlichen Mitteilungsschranke nicht herausgegeben werden. Eine genaue Feststellung darüber konnte aber nicht getroffen werden. Im Übrigen wird dazu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2.
- Die Feststellung, dass sich aus dem Schreiben der XXXX vom 25.5.2022 kein neuer Sachverhalt ergibt, geht aus den vorherigen Feststellungen hervor. Es wurde bereits festgehalten, dass die XXXX die Informationen nicht herausgegeben hat. 2.
- Die Feststellung, dass sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom 25.5.2022 kein neuer Sachverhalt ergibt, geht aus den vorherigen Feststellungen hervor. Es wurde bereits festgehalten, dass die römisch 40 die Informationen nicht herausgegeben hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit: Gemäß Art. 130 Abs. 3 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 leg. cit. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, leg. cit. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen. Über Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Informationsbegehren nach dem UIG abgewiesen werden, erkennt in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) gemäß § 8 Abs. 4 UIG das Verwaltungsgericht des Bundes. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.Über Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Informationsbegehren nach dem UIG abgewiesen werden, erkennt in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) gemäß Paragraph 8, Absatz 4, UIG das Verwaltungsgericht des Bundes. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 109/2021, im Folgenden: VwGVG, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, im Folgenden: VwGVG, lautet auszugsweise: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ „Nachholung des Bescheides § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ „Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG), StF: BGBl. Nr. 495/1993, idF BGBl. I Nr. 74/2018, im Folgenden: UIG, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2018,, im Folgenden: UIG, lautet auszugsweise: „Ziel des Gesetzes §
- Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durchParagraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
- Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
- Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt. Umweltinformationen §
- Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
- Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
- Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
- Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Informationspflichtige Stellen § 3.
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –Paragraph 3,
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
- Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
- Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
- juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
- natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
- natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2)Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
(2)Kontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, liegt vor, wenn
- die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder
- die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen unterliegt oder
- eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
- eine oder mehrere der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
- über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. Freier Zugang zu Umweltinformationen § 4.
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.Paragraph 4,
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
- Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
- Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
- eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
- den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. Mitteilungspflicht § 5.
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.Paragraph 5,
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2)Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Paragraph 9,), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5)Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6)Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen. Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe § 6.
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wennParagraph 6,
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
- sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
- das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
- das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
- das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2)Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
(2)Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
- internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
- den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
- die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;
- die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, besteht;
- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
- Rechte an geistigem Eigentum;
- die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
- laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3)Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4)Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
(4)Die in Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen: 1. Schutz der Gesundheit; 2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder 3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen § 7.
(1)Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.Paragraph 7,
(1)Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2)Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.
(2)Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen. Rechtsschutz § 8.
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.Paragraph 8,
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2)Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3)Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.
(3)Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.
(4)Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
(4)Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
(5)Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“
(5)Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“ Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz), StF: BGBl. Nr. 825/1992, idF BGBl. I Nr. 231/2021, im Folgenden: Bundesbahngesetz, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, im Folgenden: Bundesbahngesetz, lautet auszugsweise: XXXX Gründung und Errichtung römisch 40 Gründung und Errichtung § 2.
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden XXXX bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt.Paragraph 2,
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden römisch 40 bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt. […]“ „Verwaltung der Anteilsrechte §
- Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“Paragraph 3, Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“ „ XXXX „ römisch 40 Gründung und Errichtung §
- Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die XXXX bis spätestens
- Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ XXXX “, im Folgenden als XXXX bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.“Paragraph 25, Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die römisch 40 bis spätestens
- Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ römisch 40 “, im Folgenden als römisch 40 bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.“ „Verschmelzung mit der XXXX „Verschmelzung mit der römisch 40 § 29a.
(1)XXXX wird mit Ablauf des
- Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der XXXX als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit
- Januar 2009 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am
- September 2009 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der XXXX ) entfällt.Paragraph 29 a,
(1)römisch 40 wird mit Ablauf des
- Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der römisch 40 als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit
- Januar 2009 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am
- September 2009 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der römisch 40 ) entfällt.
(2)Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.
(3)Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet mit der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch „ XXXX “. Diese wird in diesem Bundesgesetz als XXXX bezeichnet.“
(3)Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet mit der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch „ römisch 40 “. Diese wird in diesem Bundesgesetz als römisch 40 bezeichnet.“ „Aktionär §
- Die Aktien XXXX sind der XXXX zu 100 vH vorbehalten.“Paragraph 30, Die Aktien römisch 40 sind der römisch 40 zu 100 vH vorbehalten.“ „Überwachung vertraglicher Verpflichtungen §
- Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der XXXX gemäß § 42 übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.“Paragraph 45, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der römisch 40 gemäß Paragraph 42, übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.“ 3.
- Daraus ergibt sich in der Sache: Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die belangte Behörde säumig ist einen Bescheid hinsichtlich der Verweigerung von verlangten Umweltinformationen iSd UIG zu erlassen. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen am 6.12.2021 bei der XXXX eingebracht hat. Die begehrten Informationen hat sie bis dato nicht erhalten, wie sich aus den Feststellungen ergibt. Es wurde auch kein Bescheid erlassen, aus dem sich ergäbe, warum die Informationen nicht mitgeteilt werden können. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen am 6.12.2021 bei der römisch 40 eingebracht hat. Die begehrten Informationen hat sie bis dato nicht erhalten, wie sich aus den Feststellungen ergibt. Es wurde auch kein Bescheid erlassen, aus dem sich ergäbe, warum die Informationen nicht mitgeteilt werden können. 3.2.
- Informationen sind Umweltinformationen Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Säumnisbeschwerde aus, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen gemäß § 2 bzw. § 4 UIG handle. Die belangte Behörde ist dem nicht entgegengetreten und ist der Beschwerdeführerin rechtlich beizupflichten. Vorweg zu schicken ist, dass der Begriff der Umweltinformation schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen ist (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123).Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Säumnisbeschwerde aus, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen gemäß Paragraph 2, bzw. Paragraph 4, UIG handle. Die belangte Behörde ist dem nicht entgegengetreten und ist der Beschwerdeführerin rechtlich beizupflichten. Vorweg zu schicken ist, dass der Begriff der Umweltinformation schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen ist vergleiche VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123). Bei den von der XXXX ausgegebenen und von der Beschwerdeführerin begehrten Anrainerinformationen zu Bauarbeiten/Lärmbelästigungen betreffend den Verschiebebahnhof handelt es sich um Informationen über Lärmbelastungen iSd § 4 Abs. 2 Z 2 UIG und somit grundsätzlich um Umweltinformationen, zu denen grundsätzlich ein freier Zugang besteht.Bei den von der römisch 40 ausgegebenen und von der Beschwerdeführerin begehrten Anrainerinformationen zu Bauarbeiten/Lärmbelästigungen betreffend den Verschiebebahnhof handelt es sich um Informationen über Lärmbelastungen iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, UIG und somit grundsätzlich um Umweltinformationen, zu denen grundsätzlich ein freier Zugang besteht. Auch bei den begehrten Informationen über die Errichtung, Planung oder Änderung der Bremseinrichtungen am Verschiebebahnhof handelt es sich dem Grunde nach um Umweltinformationen, da es Tätigkeiten betrifft, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken können (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113).Auch bei den begehrten Informationen über die Errichtung, Planung oder Änderung der Bremseinrichtungen am Verschiebebahnhof handelt es sich dem Grunde nach um Umweltinformationen, da es Tätigkeiten betrifft, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken können vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113). Schließlich sind die verlangten Informationen über aktuelle Untersuchungen der Lärmsituation am Verschiebebahnhof grundsätzlich als Umweltinformation zu qualifizieren. Es wurden nicht nur das Ergebnis und die Auswertung der Untersuchungen, sondern auch alle einzelnen Messergebnisse, Schreiben von Gutachtern und Befundaufnahmen angefordert. Wenn die Behörde hier angibt, dass seit 2020 Untersuchungen zur Lärmsituation am Verschiebebahnhof durchgeführt werden und bereits erste Ergebnisse vorlägen bzw. zusätzliche Maßnahmen durchgeführt würden, welche noch nicht finalisiert werden hätten können und diese Materialien derzeit aufbereitet würden, aber noch nicht vollständig seien, hindert dies nicht die Qualifikation dieser Informationen als Umweltinformationen. 3.2.
- Entscheidungspflicht der Behörde Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die begehrten Umweltinformationen von der informationspflichtigen bis dato nicht erhalten. Die Behörde führt dazu zum einen aus, sie habe der Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren bereits sämtliche Dokumente zur Sache übergeben, die sie selber hat. Zum anderen wäre der gegenständliche Antrag vom 6.12.2021 wegen entschiedener Sache abzuweisen, da sich der Antrag mit jenen Anträgen des Vorverfahrens decken würde und diese bereits rechtskräftig erledigt seien. Dazu ist auszuführen, dass das „Vorverfahren“ betreffend die Anträge vom 9.7.2021 bzw. 27.9.2021 nicht rechtskräftig erledigt war, da eine Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde erhoben wurde und diese zum Zeitpunkt der Vorlage gegenständlicher Säumnisbeschwerde noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Mittlerweile ist das Beschwerdeverfahren erledigt und wurde die Sache zur neuerlichen Behandlung an die Behörde zurückverwiesen, womit die genannten Anträge jedenfalls wieder offen sind. Zudem deckt sich der gegenständliche Antrag vom 6.12.2021 nicht mit den beiden anderen Anträgen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt. Der gegenständliche Antrag ist somit in jedem Fall unerledigt. Wenn die Behörde schließlich vermeint, sie habe bereits alle Dokumente übergeben und sei der Antrag damit ohnehin erledigt, übersieht sie, dass sie auch in diesem Fall einen abweisenden Bescheid hätte erlassen müssen. Denn werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber gemäß § 8 UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.Denn werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber gemäß Paragraph 8, UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden. Wenn die belangte Behörde schließlich anmerkt, sie habe im vorangegangenen Verfahren bereits darauf hingewiesen, dass derzeit zusätzliche Maßnahmen durchgeführt würden, welche noch nicht finalisiert werden hätten können und diese Materialien derzeit aufbereitet würden, aber noch nicht vollständig seien und deswegen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 UIG nicht übermittelt werden könnten, ist ihr entgegen zu halten: Werden Informationen nicht übermittelt, weil nach Ansicht der belangten Behörde Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe iSd § 6 UIG vorliegen, hätte die Behörde einen entsprechenden abweisenden Bescheid gemäß § 8 UIG erlassen müssen.Wenn die belangte Behörde schließlich anmerkt, sie habe im vorangegangenen Verfahren bereits darauf hingewiesen, dass derzeit zusätzliche Maßnahmen durchgeführt würden, welche noch nicht finalisiert werden hätten können und diese Materialien derzeit aufbereitet würden, aber noch nicht vollständig seien und deswegen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG nicht übermittelt werden könnten, ist ihr entgegen zu halten: Werden Informationen nicht übermittelt, weil nach Ansicht der belangten Behörde Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe iSd Paragraph 6, UIG vorliegen, hätte die Behörde einen entsprechenden abweisenden Bescheid gemäß Paragraph 8, UIG erlassen müssen. Die belangte Behörde hat somit nicht fristgerecht, nämlich binnen zwei Monaten gemäß § 8 UIG, über den an sich zulässigen Antrag der Beschwerdeführerin vom 6.12.2021 entschieden. Der Antrag ist sohin unerledigt.Die belangte Behörde hat somit nicht fristgerecht, nämlich binnen zwei Monaten gemäß Paragraph 8, UIG, über den an sich zulässigen Antrag der Beschwerdeführerin vom 6.12.2021 entschieden. Der Antrag ist sohin unerledigt. 3.2.
- Informationspflichtige Stelle und bescheiderlassende Stelle Zu klären ist, ob es sich bei der XXXX um eine informationspflichtige Stelle handelt und wenn ja, wer befugt ist über Anträge nach dem UIG an diese einen Bescheid zu erlassen.Zu klären ist, ob es sich bei der römisch 40 um eine informationspflichtige Stelle handelt und wenn ja, wer befugt ist über Anträge nach dem UIG an diese einen Bescheid zu erlassen. Nach § 3 Abs. 1 sind informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG auch juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 leg. cit. genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Eine solche Stelle ist zB eine Verwaltungsbehörde wie die belangte Behörde. Unbestritten erbringt die XXXX öffentliche Dienstleistungen bzw. übt öffentliche Aufgaben aus.Nach Paragraph 3, Absatz eins, sind informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG auch juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, leg. cit. genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Eine solche Stelle ist zB eine Verwaltungsbehörde wie die belangte Behörde. Unbestritten erbringt die römisch 40 öffentliche Dienstleistungen bzw. übt öffentliche Aufgaben aus. Weiter zu klären ist, ob die XXXX iSd UIG unter der Kontrolle der belangten Behörde steht. Dies ist gemäß § 3 Abs. 2 UIG etwa dann der Fall, wenn die belangte Behörde aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird nach Abs. 3 leg. cit. dann vermutet, wenn die belangte Behörde unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.Weiter zu klären ist, ob die römisch 40 iSd UIG unter der Kontrolle der belangten Behörde steht. Dies ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UIG etwa dann der Fall, wenn die belangte Behörde aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird nach Absatz 3, leg. cit. dann vermutet, wenn die belangte Behörde unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. Nach § 30 Bundesbahngesetz sind die Aktien der XXXX der XXXX zu 100 vH vorbehalten. Die XXXX wurde gemäß § 2 Bundesbahngesetz vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: belangte Behörde) gegründet und errichtet, wobei deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Nach § 3 leg. cit. obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Nach Paragraph 30, Bundesbahngesetz sind die Aktien der römisch 40 der römisch 40 zu 100 vH vorbehalten. Die römisch 40 wurde gemäß Paragraph 2, Bundesbahngesetz vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: belangte Behörde) gegründet und errichtet, wobei deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Nach Paragraph 3, leg. cit. obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die XXXX ist somit informationspflichtige Stelle iSd § 3 UIG und steht unter der Kontrolle der belangten Behörde. Bekräftigt wird diese Ausführung durch den Bescheid der belangten Behörde im vorangegangenen Verfahren vom 29.10.2021, in welchem auch über einen Antrag auf Ausstellung eines Verweigerungsbescheides vom 6.10.2021 (betreffend einen Antrag an die XXXX auf Erteilung von Umweltinformationen, gerichtet an die belangte Behörde) abweisend abgesprochen wurde.Die römisch 40 ist somit informationspflichtige Stelle iSd Paragraph 3, UIG und steht unter der Kontrolle der belangten Behörde. Bekräftigt wird diese Ausführung durch den Bescheid der belangten Behörde im vorangegangenen Verfahren vom 29.10.2021, in welchem auch über einen Antrag auf Ausstellung eines Verweigerungsbescheides vom 6.10.2021 (betreffend einen Antrag an die römisch 40 auf Erteilung von Umweltinformationen, gerichtet an die belangte Behörde) abweisend abgesprochen wurde. Weder aus dem Bundesbahngesetz noch anderen in Betracht kommenden Vorschriften ergibt sich, dass die XXXX zur Erlassung von Bescheiden nach dem UIG befugt wäre.Weder aus dem Bundesbahngesetz noch anderen in Betracht kommenden Vorschriften ergibt sich, dass die römisch 40 zur Erlassung von Bescheiden nach dem UIG befugt wäre. In § 42 Bundesbahngesetz wird schließlich die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur und Schieneninfrastrukturvorhaben durch die XXXX sowie vertragliche Verpflichtungen dieser geregelt. In § 45 leg. cit. ist vorgesehen, dass die belangte Behörde die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen durch die XXXX überwacht.In Paragraph 42, Bundesbahngesetz wird schließlich die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur und Schieneninfrastrukturvorhaben durch die römisch 40 sowie vertragliche Verpflichtungen dieser geregelt. In Paragraph 45, leg. cit. ist vorgesehen, dass die belangte Behörde die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen durch die römisch 40 überwacht. Die belangte Behörde ist daher – auch als oberste Eisenbahnbehörde – ohne jeden Zweifel die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle und somit die bescheiderlassende Stelle iSd UIG. 3.2.
- Zwischenergebnis Die Beschwerdeführerin hat somit einen an sich zulässigen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen nach dem UIG an die XXXX als informationspflichtige Stelle gestellt. Diesem Antrag wurde nicht binnen einem Monat gemäß § 7 Abs. 6 UIG nachgekommen und wurde diese Frist auf Grund der Komplexität der Anfrage auch nicht auf bis zu zwei Monate erstreckt. Weiters hat die belangte Behörde, nachdem sie die verlangten Umweltinformationen nicht gemäß § 8 UIG mitgeteilt hat, binnen zwei Monaten nach Einlangen des Informationsbegehrens ein Bescheid erlassen. Die Beschwerdeführerin hat somit einen an sich zulässigen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen nach dem UIG an die römisch 40 als informationspflichtige Stelle gestellt. Diesem Antrag wurde nicht binnen einem Monat gemäß Paragraph 7, Absatz 6, UIG nachgekommen und wurde diese Frist auf Grund der Komplexität der Anfrage auch nicht auf bis zu zwei Monate erstreckt. Weiters hat die belangte Behörde, nachdem sie die verlangten Umweltinformationen nicht gemäß Paragraph 8, UIG mitgeteilt hat, binnen zwei Monaten nach Einlangen des Informationsbegehrens ein Bescheid erlassen. Die belangte Behörde ist somit dem Grunde nach säumig über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden. 3.2.
- Säumnis und Verschulden Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Wie bereits oben ausgeführt, wurde nicht fristgerecht über den gegenständlichen Antrag entschieden. Fraglich ist, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die belangte Behörde führt dazu aus: „Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass sich die Behörde eine Säumnis einer Unterbehörde zurechnen lassen müsse, allerdings sei im Gegensatz einer nachgeordneten Dienststelle das BMK gegenüber der informationspflichtigen Stelle nicht weisungsbefugt, habe keine Möglichkeit, interne Verfahrensabläufe zu beeinflussen und könne sie nicht anweisen, der Behörde sämtliche eingegangenen Anträge auf Herausgabe von Umweltinformationen zur Kenntnis zu bringen. Mangels Vorlage eines allfälligen Antrags vom 6.12.2021 habe die Behörde tatsächlich keine Kenntnis des Antrags gehabt und auch nicht darüber, dass sie sich im Verzug befunden hätte.“ In diesem Zusammenhang ist auf § 8 Abs. 3 UIG zu verweisen, wonach eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 UIG, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen hat. Eine Konsequenz für den Fall, dass die informationspflichtige Stelle Anträge nicht weiterleitet, ergibt sich aus dem Gesetz nicht.In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 8, Absatz 3, UIG zu verweisen, wonach eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UIG, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen hat. Eine Konsequenz für den Fall, dass die informationspflichtige Stelle Anträge nicht weiterleitet, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die informationspflichtige Stelle dem Antrag nicht entsprochen und den Antrag vom 6.12.2021 weder an die belangte Behörde weitergeleitet, noch die Beschwerdeführerin an diese verwiesen. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die im Folgenden angeführte Judikatur des VwGH zum Teil auf eine ältere Rechtslage zum Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG bezieht, die aber hinsichtlich der Frage des Verschuldens eins zu eins auf die aktuelle Rechtslage nach dem VwGVG übertragen werden kann, da der maßgebliche Wortlaut „ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist“ ident ist.Vorweg ist festzuhalten, dass sich die im Folgenden angeführte Judikatur des VwGH zum Teil auf eine ältere Rechtslage zum Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG bezieht, die aber hinsichtlich der Frage des Verschuldens eins zu eins auf die aktuelle Rechtslage nach dem VwGVG übertragen werden kann, da der maßgebliche Wortlaut „ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist“ ident ist. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 16.3.2016, Ra 2015/10/0063; 14.9.2016, Ra 2016/18/0127).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 16.3.2016, Ra 2015/10/0063; 14.9.2016, Ra 2016/18/0127). Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0107). Zur Feststellung, ob in diesem Sinne ein überwiegendes Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266, mwH; Ro 26.2.2016, 2014/03/0002). Der Begriff des Verschuldens ist somit dahingehend auszulegen, dass zu prüfen ist, in welche Sphäre (nämlich die der Behörde oder jene der Beschwerdeführerin) die eingetretenen Umstände fallen, die zu einer Verzögerung geführt haben (vgl. zum Grundgedanken VwGH 17.10.1974, 0865/74, mHa VwGH E 23.5.1952, 1253/51, VwSlg 587 F/1952; E 27.6.1974, 500/74). Zur Feststellung, ob in diesem Sinne ein überwiegendes Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266, mwH; Ro 26.2.2016, 2014/03/0002). Der Begriff des Verschuldens ist somit dahingehend auszulegen, dass zu prüfen ist, in welche Sphäre (nämlich die der Behörde oder jene der Beschwerdeführerin) die eingetretenen Umstände fallen, die zu einer Verzögerung geführt haben vergleiche zum Grundgedanken VwGH 17.10.1974, 0865/74, mHa VwGH E 23.5.1952, 1253/51, VwSlg 587 F/1952; E 27.6.1974, 500/74). Die belangte Behörde meint, sie trage kein Verschulden, hatte sie doch keine Kenntnis vom gegenständlichen Antrag und könne ihr das Verschulden der informationspflichtigen Stelle nicht zugerechnet werden, da ihr gegenüber keine Weisungsbefugnis bestehe. Mit dieser Ansicht liegt die Behörde nicht richtig. In seiner Entscheidung vom 27.2.2004; 2003/11/0270, betreffend den ehemaligen UVS hat der VwGH ausgesprochen: „Hat der UVS von seiner Verpflichtung zur Entscheidung über die Berufung des Bf (betreffend eine Angelegenheit des FSG 1997) keine Kenntnis gehabt (die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft verspätet vorgelegt) hat es bei der Kostenregelung des § 55 Abs. 1 VwGG zu verbleiben. Die belBeh trägt in einem solchen Fall ohne eigenes Verschulden Kosten, die durch das Fehlverhalten einer anderen Behörde verursacht wurden. Auch der Einwand der belBeh, die späte Kenntnis von der Berufung sei ihr mangels Weisungsrechts gegenüber der Bezirkshauptmannschaft nicht zuzurechnen, ist nicht zielführend. Dies ist insoweit unbedenklich, da der kostenpflichtige Rechtsträger zumindest im Wege der ihm obliegenden Aufsicht im Prinzip in der Lage ist, auf ein gesetzeskonformes Verhalten der schuldtragenden Behörde hinzuwirken (Hinweis B 21.10.1993, 93/06/0119). Daher war der (im vorliegenden Fall durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Ausübung der Aufsicht gegenüber der hier zuständigen Bezirkshauptmannschaft berechtigte) Bund zur Kostentragung verpflichtet.“In seiner Entscheidung vom 27.2.2004; 2003/11/0270, betreffend den ehemaligen UVS hat der VwGH ausgesprochen: „Hat der UVS von seiner Verpflichtung zur Entscheidung über die Berufung des Bf (betreffend eine Angelegenheit des FSG 1997) keine Kenntnis gehabt (die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft verspätet vorgelegt) hat es bei der Kostenregelung des Paragraph 55, Absatz eins, VwGG zu verbleiben. Die belBeh trägt in einem solchen Fall ohne eigenes Verschulden Kosten, die durch das Fehlverhalten einer anderen Behörde verursacht wurden. Auch der Einwand der belBeh, die späte Kenntnis von der Berufung sei ihr mangels Weisungsrechts gegenüber der Bezirkshauptmannschaft nicht zuzurechnen, ist nicht zielführend. Dies ist insoweit unbedenklich, da der kostenpflichtige Rechtsträger zumindest im Wege der ihm obliegenden Aufsicht im Prinzip in der Lage ist, auf ein gesetzeskonformes Verhalten der schuldtragenden Behörde hinzuwirken (Hinweis B 21.10.1993, 93/06/0119). Daher war der (im vorliegenden Fall durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Ausübung der Aufsicht gegenüber der hier zuständigen Bezirkshauptmannschaft berechtigte) Bund zur Kostentragung verpflichtet.“ In einer anderen Entscheidung sprach der VwGH aus, dass die Befangenheit von Organwaltern grundsätzlich nicht zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen zählt, so dass eine darauf zurückzuführende Verzögerung der Behörde zuzurechnen ist und den Übergang der Entscheidungspflicht begründet (VwGH 13.9.2001, 96/12/0266). Aus einer weiteren Entscheidung ergibt sich, dass die Säumnis des Versicherungsträgers bei Vorlage des Einspruches an den Landeshauptmann letzterem zuzurechnen ist (VwGH 26.9.1989, 89/08/0023). Aus all diesen Entscheidungen zur Sphärentheorie und zur Zurechenbarkeit des Verschuldens kommt man zu folgendem Schluss: Unstrittig ist, dass das Verschulden nicht in die Sphäre der Beschwerdeführerin fällt. Das Verschulden liegt bei der XXXX als informationspflichtiger Stelle, da sie in Missachtung der Vorschrift des § 8 Abs. 3 UIG es verabsäumt hat, den gegenständlichen Antrag an die belangte Behörde weiterzuleiten oder die Beschwerdeführerin an diese zu verweisen.Aus all diesen Entscheidungen zur Sphärentheorie und zur Zurechenbarkeit des Verschuldens kommt man zu folgendem Schluss: Unstrittig ist, dass das Verschulden nicht in die Sphäre der Beschwerdeführerin fällt. Das Verschulden liegt bei der römisch 40 als informationspflichtiger Stelle, da sie in Missachtung der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 3, UIG es verabsäumt hat, den gegenständlichen Antrag an die belangte Behörde weiterzuleiten oder die Beschwerdeführerin an diese zu verweisen. Auch, wenn die belangte Behörde keine Kenntnis vom Antrag hatte, muss sie sich das Verschulden der informationspflichtigen Stelle zurechnen lassen, da das Verschulden innerhalb der Sphäre der Behörde liegt, zu der auch die durch die Behörde beaufsichtigte XXXX zählt und die dem „Organkomplex“ der Behörde zuzurechnen ist. Der Hinweis der Behörde, sie habe kein Weisungsrecht gegenüber der XXXX , greift nicht, hat sie doch ein – wie oben bereits ausgeführt – Aufsichtsrecht nach dem Bundesbahngesetz. Dazu ist auf die oben zitierte Entscheidung des VwGH vom 27.2.2004 zu einer Kostentragungssache zu verweisen, wonach eine Zurechnung des Verschuldens insoweit als unbedenklich beurteilt wurde, da der kostenpflichtige Rechtsträger zumindest im Wege der ihm obliegenden Aufsicht im Prinzip in der Lage ist, auf ein gesetzeskonformes Verhalten der schuldtragenden Behörde hinzuwirken.Auch, wenn die belangte Behörde keine Kenntnis vom Antrag hatte, muss sie sich das Verschulden der informationspflichtigen Stelle zurechnen lassen, da das Verschulden innerhalb der Sphäre der Behörde liegt, zu der auch die durch die Behörde beaufsichtigte römisch 40 zählt und die dem „Organkomplex“ der Behörde zuzurechnen ist. Der Hinweis der Behörde, sie habe kein Weisungsrecht gegenüber der römisch 40 , greift nicht, hat sie doch ein – wie oben bereits ausgeführt – Aufsichtsrecht nach dem Bundesbahngesetz. Dazu ist auf die oben zitierte Entscheidung des VwGH vom 27.2.2004 zu einer Kostentragungssache zu verweisen, wonach eine Zurechnung des Verschuldens insoweit als unbedenklich beurteilt wurde, da der kostenpflichtige Rechtsträger zumindest im Wege der ihm obliegenden Aufsicht im Prinzip in der Lage ist, auf ein gesetzeskonformes Verhalten der schuldtragenden Behörde hinzuwirken. 3.2.
- Spruchpunkt I. - Entscheidung3.2.
- Spruchpunkt römisch eins. - Entscheidung Die Säumnisbeschwerde erwies sich als zulässig und berechtigt und ging die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen gewesen wäre. Es ist hinreichend, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung seiner Entscheidung offenzulegen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Eine ausdrückliche Stattgebung schadet aber auch nicht.Die Säumnisbeschwerde erwies sich als zulässig und berechtigt und ging die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen gewesen wäre. Es ist hinreichend, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung seiner Entscheidung offenzulegen vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Eine ausdrückliche Stattgebung schadet aber auch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wobei zum einen eine Herausgabe der Umweltinformationen in Betracht kommt, womit dem Antrag entsprochen würde und sich die Erlassung eines Bescheides erübrigt. Zum anderen könnte der Antrag zurück- oder abgewiesen werden. Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Durch diese gesetzliche Regelung wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin, nämlich im Spruch des Erkenntnisses, über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208 mVa VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106; 10.11.2015, Ra 2015/19/0144; vgl. auch VwGH 16.6.2011, 2009/10/0160). Durch diese gesetzliche Regelung wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin, nämlich im Spruch des Erkenntnisses, über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208 mVa VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106; 10.11.2015, Ra 2015/19/0144; vergleiche auch VwGH 16.6.2011, 2009/10/0160). Das Verwaltungsgericht hat bei einer solchen Entscheidung im Allgemeinen die sich ihm zu diesem Zeitpunkt darbietende Sach- und Rechtslage anzuwenden (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 197 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Es hat dabei in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten. Aus dieser Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015; Eder/Martschin/Schmid, VwGVG § 28 K 30; Schulev-Steindl, ÖJZ 2014, 439). Dies ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (VwGH 28.5.2015, Ro 2015/22/0017; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 203 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Das Verwaltungsgericht hat bei einer solchen Entscheidung im Allgemeinen die sich ihm zu diesem Zeitpunkt darbietende Sach- und Rechtslage anzuwenden (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 197 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Es hat dabei in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten. Aus dieser Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015; Eder/Martschin/Schmid, VwGVG Paragraph 28, K 30; Schulev-Steindl, ÖJZ 2014, 439). Dies ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (VwGH 28.5.2015, Ro 2015/22/0017; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 203 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Gegenständlich bot sich der Weg eines solchen Teilerkenntnisses an. Dies aus folgenden Gründen: Was die Herausgabe von Umweltinformationen durch das Verwaltungsgericht betrifft, ist zu beachten: Da einer erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zur spruchmäßigen Feststellung berechtigt, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch treffen (vgl. zum Auskunftspflichtrecht: VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rz. 39).Was die Herausgabe von Umweltinformationen durch das Verwaltungsgericht betrifft, ist zu beachten: Da einer erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zur spruchmäßigen Feststellung berechtigt, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch treffen vergleiche zum Auskunftspflichtrecht: VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rz. 39). Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass die Auskunft der begehrten Informationen durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt. Es könnte im Spruch der Entscheidung lediglich festgestellt werden, dass die Information herauszugeben ist. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Umweltinformationen verfügt, und diese allenfalls bei der informationspflichtigen Stelle bzw. der belangten Behörde aufliegen, erscheint eine Erledigung des Antrags durch die belangte Behörde zweckmäßiger. Falls die gewünschten Informationen vorhanden sind, was noch Gegenstand von Ermittlungen sein wird, wären sie der Beschwerdeführerin in der von ihr gewünschten Form mitzuteilen. Erfolgt die Übermittlung der Umweltinformationen durch die belangte Behörde oder die informationspflichtige Stelle selbst, wurde dem Antrag entsprochen und erübrigt sich die Erlassung eines Bescheides. Bei einer solchen Mitteilung könnten allenfalls noch Ablehnungsgründe und Mitteilungsschranken gemäß §§ 6 und 7 UIG entgegenstehen – die informationspflichtige Stelle hat dies in ihrem Schreiben vom 25.5.2022 (vgl. Verfahrensgang) in den Raum gestellt. Auch in einem solchen Fall erwies sich die Erlassung eines Teilerkenntnisses nach § 28 Abs. 7 VwGVG als naheliegend.Bei einer solchen Mitteilung könnten allenfalls noch Ablehnungsgründe und Mitteilungsschranken gemäß Paragraphen 6 und 7 UIG entgegenstehen – die informationspflichtige Stelle hat dies in ihrem Schreiben vom 25.5.2022 vergleiche Verfahrensgang) in den Raum gestellt. Auch in einem solchen Fall erwies sich die Erlassung eines Teilerkenntnisses nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG als naheliegend. Eine dahingehende – grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmende – Prüfung, ob dem Antrag Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe entgegenstehen, führte die belangte Behörde, die vom Antrag gar keine Kenntnis hatte, nicht durch. Fraglich ist, ob die Durchführung der Prüfung gemäß §§ 6 und 7 UIG durch das Bundesverwaltungsgericht selbst tunlich gewesen wäre.Eine dahingehende – grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmende – Prüfung, ob dem Antrag Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe entgegenstehen, führte die belangte Behörde, die vom Antrag gar keine Kenntnis hatte, nicht durch. Fraglich ist, ob die Durchführung der Prüfung gemäß Paragraphen 6 und 7 UIG durch das Bundesverwaltungsgericht selbst tunlich gewesen wäre. In der der Entscheidung des VwGH vom 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation sprach das Landesverwaltungsgericht Steiermark in Anwendung des UIG sowie des – dem UIG nachgebildeten – StUIG in Beschwerdestattgabe aus, dass Umweltinformation „zu Unrecht verweigert“ worden seien, der dort angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit an die revisionswerbende Behörde zurückverwiesen werde. In der Entscheidungsbegründung legte das Landesverwaltungsgericht auch dar, die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren noch zu prüfen haben, ob Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe im Sinne des § 6 UIG und § 6 StUIG vorlägen (vgl. die Rz. 5 und 6 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs; vgl. auch ausführlich BVwG 5.10.2020, W270 2229750-1/6E).In der der Entscheidung des VwGH vom 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation sprach das Landesverwaltungsgericht Steiermark in Anwendung des UIG sowie des – dem UIG nachgebildeten – StUIG in Beschwerdestattgabe aus, dass Umweltinformation „zu Unrecht verweigert“ worden seien, der dort angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit an die revisionswerbende Behörde zurückverwiesen werde. In der Entscheidungsbegründung legte das Landesverwaltungsgericht auch dar, die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren noch zu prüfen haben, ob Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe im Sinne des Paragraph 6, UIG und Paragraph 6, StUIG vorlägen vergleiche die Rz. 5 und 6 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs; vergleiche auch ausführlich BVwG 5.10.2020, W270 2229750-1/6E). Zu berücksichtigen ist im gegebenen Zusammenhang auch, dass die Mitteilung einer Umweltinformation als Wissenserklärung (Realakt) immer nur von einer „informationspflichtigen Stelle“ – zu diesen gehört das Verwaltungsgericht in seiner judizierenden Tätigkeit nicht – gemäß § 3 Abs. 1 UIG erfolgen kann. Auch § 7 Abs. 1 UIG geht ausdrücklich von der Verständigung und Aufforderung durch eine solche Stelle aus.Zu berücksichtigen ist im gegebenen Zusammenhang auch, dass die Mitteilung einer Umweltinformation als Wissenserklärung (Realakt) immer nur von einer „informationspflichtigen Stelle“ – zu diesen gehört das Verwaltungsgericht in seiner judizierenden Tätigkeit nicht – gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UIG erfolgen kann. Auch Paragraph 7, Absatz eins, UIG geht ausdrücklich von der Verständigung und Aufforderung durch eine solche Stelle aus. Vor dem Hintergrund einer zumindest grundsätzlich vergleichbaren Regelungskonstellation hat der Verwaltungsgerichtshof zum Auskunftspflichtrecht bereits ausgesprochen, dass selbst wenn sich im Beschwerdeverfahren nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten zu den Verweigerungstatbeständen gemäß § 1 Abs. 1 und 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz – „abschließend“ – eine Auskunftspflicht ergeben sollte, diese vom Verwaltungsgericht nicht erteilt werden könnte. Er sah sodann die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung „am besten“ dadurch verwirklicht, dass in einem solchen Fall – und trotz des grundsätzlichen Ausnahmecharakters dieser Norm – von § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch gemacht wird (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz. 36; BVwG 5.10.2020, W270 2229750-1/6E).Vor dem Hintergrund einer zumindest grundsätzlich vergleichbaren Regelungskonstellation hat der Verwaltungsgerichtshof zum Auskunftspflichtrecht bereits ausgesprochen, dass selbst wenn sich im Beschwerdeverfahren nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten zu den Verweigerungstatbeständen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz – „abschließend“ – eine Auskunftspflicht ergeben sollte, diese vom Verwaltungsgericht nicht erteilt werden könnte. Er sah sodann die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung „am besten“ dadurch verwirklicht, dass in einem solchen Fall – und trotz des grundsätzlichen Ausnahmecharakters dieser Norm – von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch gemacht wird (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz. 36; BVwG 5.10.2020, W270 2229750-1/6E). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in der Folge – auch unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung zum Auskunftspflichtrecht – der (offensichtlichen) Sichtweise des Landesverwaltungsgerichts Steiermark an, wonach die Ermittlung allfälliger Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (zunächst) der belangten Behörde obliegt. Wiederum auf den gegenständlichen Fall übertragen heißt dies, dass den Grundsätzen der Verfahrensökonomie am besten gedient ist, wenn die belangte Behörde zunächst gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt wird, dem Antrag zu entsprechen bzw. den versäumten Bescheid zu erlassen. Sie wird dabei die im Folgenden zusammengefassten Ausführungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen zu beachten haben.Wiederum auf den gegenständlichen Fall übertragen heißt dies, dass den Grundsätzen der Verfahrensökonomie am besten gedient ist, wenn die belangte Behörde zunächst gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt wird, dem Antrag zu entsprechen bzw. den versäumten Bescheid zu erlassen. Sie wird dabei die im Folgenden zusammengefassten Ausführungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen zu beachten haben. 3.2.
- Maßgebliche Rechtsfragen Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorlage aus, aus ihrer Sicht wäre der gegenständliche Antrag vom 6.12.2021 wegen entschiedener Sache abzuweisen, da der Antrag den gleichen Inhalt habe, wie die bereits erledigten Anträge vom 9.7.2021 bzw. 27.9.
- Dem ist entgegenzuhalten, wie bereits unter Pkt. 3.2.
- ausgeführt, dass eine Zurückweisung (nicht Abweisung) des Antrags vom 6.12.2021 wegen entschiedener Sache durch den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2021 nicht in Betracht kommt. Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 9.7.2021 bzw. 27.9.2021 decken sich nämlich nicht mit dem gegenständlichen Antrag vom 6.12.2021, womit sich dieser nach wie vor als unerledigt erweist. Res iudicata liegt somit nicht vor. Im Übrigen sind die Anträge des „Vorverfahrens“ nicht erledigt, da der betreffende Bescheid vom 29.10.2021 zunächst bekämpft wurde und derzeit an die belangte Behörde zurückverwiesen ist, damit diese neuerlich darüber entscheidet. Liegen die begehrten Informationen bei der informationspflichtigen Stelle auf, sind diese der Beschwerdeführerin herauszugeben, sofern keine Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß §§ 6 und 7 UIG vorliegen. Dem Antrag vom 6.12.2021 könnte nach wie vor entsprochen werden, sei es durch die XXXX oder durch die belangte Behörde, sofern diese über die Informationen verfügt. Mit der Gestaltung des Spruchpunkts A) soll dabei zum Ausdruck kommen, dass es nicht in jedem Fall zur Erlassung einer Entscheidung – anstelle der Setzung des Realakts – kommen muss („bzw. dem Antrag vom 6.12.2021 zu entsprechen“). Dabei wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß §§ 6 und 7 UIG vorliegen.Liegen die begehrten Informationen bei der informationspflichtigen Stelle auf, sind diese der Beschwerdeführerin herauszugeben, sofern keine Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß Paragraphen 6 und 7 UIG vorliegen. Dem Antrag vom 6.12.2021 könnte nach wie vor entsprochen werden, sei es durch die römisch 40 oder durch die belangte Behörde, sofern diese über die Informationen verfügt. Mit der Gestaltung des Spruchpunkts A) soll dabei zum Ausdruck kommen, dass es nicht in jedem Fall zur Erlassung einer Entscheidung – anstelle der Setzung des Realakts – kommen muss („bzw. dem Antrag vom 6.12.2021 zu entsprechen“). Dabei wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß Paragraphen 6 und 7 UIG vorliegen. Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist gemäß § 8 Abs. 1 UIG ein Bescheid zu erlassen. Dadurch, dass die belangte Behörde vom Antrag keine Kenntnis hatte, sich das Verschulden der informationspflichtigen Stelle aber zurechnen lassen muss, hatte sie bis dato nicht die Gelegenheit sich mit dem gegenständlichen Antrag auseinanderzusetzen (die Möglichkeit der Nachholung der versäumten Erledigung gemäß § 16 VwGVG wurde nicht genutzt). Die belangte Behörde soll durch die Anwendung des § 28 Abs. 7 VwGVG die Möglichkeit bekommen, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, wenn die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang mitgeteilt werden. Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UIG ein Bescheid zu erlassen. Dadurch, dass die belangte Behörde vom Antrag keine Kenntnis hatte, sich das Verschulden der informationspflichtigen Stelle aber zurechnen lassen muss, hatte sie bis dato nicht die Gelegenheit sich mit dem gegenständlichen Antrag auseinanderzusetzen (die Möglichkeit der Nachholung der versäumten Erledigung gemäß Paragraph 16, VwGVG wurde nicht genutzt). Die belangte Behörde soll durch die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG die Möglichkeit bekommen, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, wenn die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang mitgeteilt werden. 3.2.
- Mündliche Verhandlung und Ermittlungsverfahren Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die belangte Behörde säumig ist einen Bescheid zu erlassen bzw. einen Realakt zu setzen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die belangte Behörde säumig ist einen Bescheid zu erlassen bzw. einen Realakt zu setzen. Da sich aus dem Schreiben der XXXX vom 25.5.2022 kein neuer Sachverhalt ergibt (vgl. Feststellungen dazu unter Pkt. 1.5.), war dieses auch nicht den übrigen Verfahrensparteien ins Parteiengehör zu übermitteln. Da sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom 25.5.2022 kein neuer Sachverhalt ergibt vergleiche Feststellungen dazu unter Pkt. 1.5.), war dieses auch nicht den übrigen Verfahrensparteien ins Parteiengehör zu übermitteln. Zu B) Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W113.2254514.1.00