Obsah (12)
§ 28§§ 9§ 54Art. 133§ 57§ 52§ 8§ 241e§ 268§ 10§ 55§ 5RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2022 GeschäftszahlW182 2007730-2 Spruch, W182 2007730-2/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (Vw
GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 820375601-181135936, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - IV.
§§ 9Abs. 1 und Abs. 4, 8 Abs. 4, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch vier.
Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 4, 8, Absatz 4, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 9Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg
F, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX
§ 54Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste Ende Dezember 2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 28.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF brachte zu seinem Antrag im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er in Tschetschenien verdächtigt worden sei, Kämpfer unterstützt zu haben. Dabei sei er von der Polizei misshandelt worden. Weiters leide er an Epilepsie. Wenn er einen Anfall habe, würde er alles vergessen was er vorher gewusst habe. Deshalb könne er auch keine Sprache lernen und komme nicht alleine zurecht. Dazu wurde vom BF ein ambulanter Befundbericht einer neurologischen Abteilung vom 06.04.2012 vorgelegt, wonach er laut Diagnose (seit 1995) an einer generalisierten Epilepsie leide und diesbezüglich medikamentös behandelt werde. Der BF konnte zudem Unterlagen über stationäre Krankenhausaufenthalte in den Jahren 2009 und 2010 in seinem Heimatland vorlegen, aus denen hervorgeht, dass er sich wegen Kopfschmerzen, Schwindel, Krämpfen in den Extremitäten und Anfällen in stationärer Behandlung befunden habe. Laut einer gutachtlichen Stellungnahme vom 05.06.2012 leide der BF an Epilepsie, ev. nach Schädel-Hirn-Trauma mit Verdacht auf Einbußen in den kognitiven Funktionen, F. 07.
- Eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes im Falle einer Überstellung könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Weiters sollten die Medikamente im Zielland erhältlich sein. Insgesamt erscheine der BF eine etwas verminderte Auffassung zu haben und sich nicht wirklich zurechtzufinden. Für eine Beurteilung, ob der BF seine Interessen ohne Nachteil besorgen könne, wäre eine Testung des IQ erforderlich. Eventuell könne die in Österreich aufhältige Tante diese Angelegenheiten für den BF besorgen. Auch in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 07.02.2013 wurde hinsichtlich des BF darauf hingewiesen, dass im Falle einer Überstellung psychische und physische Anfälle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken könnten. Laut einer gutachterlichen Stellungnahme vom 07.02.2013 wurden beim BF psychische Krankheitssymptome festgestellt, unbedingt notwendige Maßnahmen empfohlen und darauf hingewiesen, dass im Falle einer Überstellung psychische und physische Anfälle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirken könnten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.04.2014, Zl. 820375601-1472393, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005), wurde ihm nicht erteilt, wobei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.04.2014, Zl. 820375601-1472393, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), wurde ihm nicht erteilt, wobei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). 1.2. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde in Bezug auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015, Zl. W147 2007730-1/12E,
§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015, Zl. W147 2007730-1/12E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 dem BF
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.1.2. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015, Zl. W147 2007730-1/12E,
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015, Zl. W147 2007730-1/12E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt. Dazu wurde u.a. festgestellt: „Der BF leidet an Suizidalität, anamnestische Grand-Mal-Epilepsie und differentialdiagnostisch: psychogene Anfälle im Sinne einer dissoziativen Störung. Der BF nimmt hohe Dosen an Arzneimittel zur Verhinderung epileptischer Anfälle, zur Verbesserung seiner enormen Unruhe und zur Bekämpfung seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung ein. Der BF ist derzeit vollzuguntauglich und bedarf mehrfach der stationären psychiatrischen Behandlung nach dem UbG.“ Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der insbesondere an Suizidalität und Epilepsie leidende BF nach einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Probleme zu erwarten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht im konkreten Fall nicht, dass Medikamente zur Behandlung von Epilepsie in der Russischen Föderation existieren, jedoch leidet der BF darüber hinaus an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ua. Suizidalität). Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF derzeit vollzuguntauglich ist, wodurch auch eine Abschiebung des BF unmöglich erscheint“. 1.3. Zuvor wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2014, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Entfremdung unbahrer Zahlungsmittel
§ 241eAbs. 3 St
GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zwischen Oktober und Dezember 2012 eine Bankomatkarte einer anderen Person, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.1.3. Zuvor wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2014, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Entfremdung unbahrer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zwischen Oktober und Dezember 2012 eine Bankomatkarte einer anderen Person, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. 1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2016, Zl. 82037560-1472393/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_03, wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 bis zum 11.09.2018 erteilt. 1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2016, Zl. 82037560-1472393/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_03, wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 11.09.2018 erteilt. 1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde die Tante des BF
§ 268
ABGB zu dessen Sachverwalterin für die folgenden Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie gegenüber privaten Vertragspartnern und in medizinischen Angelegenheiten. Dazu wurde im Wesentlichen auf ein beauftragtes Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 27.02.2017 verwiesen, wonach sich beim BF eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne einer Temporallappenepilepsie und eine damit einhergehende Veränderung der Persönlichkeit finde. Es würden sich Störungen der Orientierung in Teilbereichen, der Gedächtnisleistung, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung im Rahmen der Epilepsie finden. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit sei schwankend. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend sei nicht erhalten. Der Realitätsbezug sei erhalten, eine psychotische Symptomatik sei nicht gegeben. Es bestehe ein Selbstfürsorgedefizit. Der BF bedürfe der Beistellung eines Sachwalters zur Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie gegenüber privaten Vertragspartnern und in medizinischen Angelegenheiten.1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , wurde die Tante des BF
Paragraph 268, ABGB zu dessen Sachverwalterin für die folgenden Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie gegenüber privaten Vertragspartnern und in medizinischen Angelegenheiten. Dazu wurde im Wesentlichen auf ein beauftragtes Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 27.02.2017 verwiesen, wonach sich beim BF eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne einer Temporallappenepilepsie und eine damit einhergehende Veränderung der Persönlichkeit finde. Es würden sich Störungen der Orientierung in Teilbereichen, der Gedächtnisleistung, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung im Rahmen der Epilepsie finden. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit sei schwankend. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend sei nicht erhalten. Der Realitätsbezug sei erhalten, eine psychotische Symptomatik sei nicht gegeben. Es bestehe ein Selbstfürsorgedefizit. Der BF bedürfe der Beistellung eines Sachwalters zur Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie gegenüber privaten Vertragspartnern und in medizinischen Angelegenheiten. 1.6. Am 27.06.2018 brachte die Sachwalterin des BF für diesen beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ein.1.6. Am 27.06.2018 brachte die Sachwalterin des BF für diesen beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ein. 2. Nach einer Einvernahme des BF im Beisein seiner Sachwalterin am 11.07.2018 sowie am 12.09.2018 wurde der Antrag des BF auf Verlängerung des subsidiären Schutzes mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2019
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.), der ihm mit Erkenntnis vom 08.09.2015, Zl. W147 2007730-1/12E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit dem Erkenntnis vom 08.09.2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Absatz 4 Asyl
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), wobei
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).2. Nach einer Einvernahme des BF im Beisein seiner Sachwalterin am 11.07.2018 sowie am 12.09.2018 wurde der Antrag des BF auf Verlängerung des subsidiären Schutzes mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2019
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), der ihm mit Erkenntnis vom 08.09.2015, Zl. W147 2007730-1/12E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit dem Erkenntnis vom 08.09.2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dazu wurde u.a. festgestellt, dass der BF seit seinem vierten Lebensjahr an Epilepsie leide und dahingehend auch bereits im Herkunftsland behandelt worden sei. Er leide (zusätzlich) an Depressionen. Er benötige eine entsprechende Medikation sowie regelmäßige fachärztliche Kontrolle. In Tschetschenien existieren auch Programme, welche eine Versorgung seiner belastungsabhängigen psychischen Störungen, welche durch Epilepsie hervorgerufen werden, sicherstellen, womit diese Erkrankung keinen Grund darstelle, um ihn weiterhin den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Der BF habe sich trotz seiner Erkrankungen bzw. Einschränkungen zuletzt vom XXXX 2017 bis zum XXXX 2017, vom XXXX 2017 bis zum XXXX 2017, vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2018 und vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2018 im Herkunftsland aufhalten können. Nachdem er mehrmals über mehrere Wochen in seinem Herkunftsland mit Unterstützung seiner in der Heimat aufhältgen Familienangehörigen leben habe können, seine Krankheiten in der Russischen Föderation behandelbar und die entsprechenden notwendigen Medikamente auch in seiner Heimat verfügbar seien, würden keine stichhaltigen Gründe mehr vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Weiteres kann nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzgefährdende Notlage geraten werde. Er verfüge in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien sei von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Der BF lebe mit seiner Tante, welche auch seine Sachwalterin bzw. Erwachsenenvertreterin sei, im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Er verfüge über kein Eigentum und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebe von der Grundversorgung und verfüge über keine sozialen Anbindungen. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass der BF seit seinem vierten Lebensjahr an Epilepsie leide und dahingehend auch bereits im Herkunftsland behandelt worden sei. Er leide (zusätzlich) an Depressionen. Er benötige eine entsprechende Medikation sowie regelmäßige fachärztliche Kontrolle. In Tschetschenien existieren auch Programme, welche eine Versorgung seiner belastungsabhängigen psychischen Störungen, welche durch Epilepsie hervorgerufen werden, sicherstellen, womit diese Erkrankung keinen Grund darstelle, um ihn weiterhin den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Der BF habe sich trotz seiner Erkrankungen bzw. Einschränkungen zuletzt vom römisch 40 2017 bis zum römisch 40 2017, vom römisch 40 2017 bis zum römisch 40 2017, vom römisch 40 2018 bis zum römisch 40 2018 und vom römisch 40 2018 bis zum römisch 40 2018 im Herkunftsland aufhalten können. Nachdem er mehrmals über mehrere Wochen in seinem Herkunftsland mit Unterstützung seiner in der Heimat aufhältgen Familienangehörigen leben habe können, seine Krankheiten in der Russischen Föderation behandelbar und die entsprechenden notwendigen Medikamente auch in seiner Heimat verfügbar seien, würden keine stichhaltigen Gründe mehr vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Weiteres kann nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzgefährdende Notlage geraten werde. Er verfüge in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien sei von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Der BF lebe mit seiner Tante, welche auch seine Sachwalterin bzw. Erwachsenenvertreterin sei, im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Er verfüge über kein Eigentum und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebe von der Grundversorgung und verfüge über keine sozialen Anbindungen. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht. Zur medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des BF wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: „ […] Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, RUSSISCHE FÖDERATION / TSCHETSCHENIEN: ASD, spastische Tetraparese, Medikamente, Kosten vom 07.12.2018: Sind Behandlungen von ASD bzw. OP von ASD sowie die Behandlung von Herzerkrankungen von Kindern in Tschetschenien bzw. der RF grundsätzlich möglich? Wenn ja, was kosten diese? Werden die Kosten von der Krankenkasse bzw. sonstigen Organisationen übernommen? IOM gibt dazu zusammengefasst an, dass eine Behandlung von ASD, auch chirurgisch, in den nachfolgend genannten Spitälern der Tschetschenischen Republik (Grosny) und der Russischen Föderation möglich ist. Abhängig von der Größe des Foramens und der Schwere des Zustands des Kindes kann es entweder in Grosny oder in einer Einrichtung in der RF behandelt werden. Es ist zwingend erforderlich, das nationale Protokoll des Überweisungssystems zu befolgen, das es dem Kind ermöglicht, eine kostenlose Operation in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu erhalten [weitere Informationen zum Überweisungssystem finden Sie im nachfolgenden Originaltext]. Der behandelnde Kinderkardiologe entscheidet, in welchem Krankenhaus das Kind operiert/behandelt werden soll. Für ein als Bürger der Russischen Föderation registriertes Kind ist die Behandlung in einer der genannten Gesundheitseinrichtungen kostenlos, sofern die Eltern die Regeln des nationalen Überweisungssystems befolgen. Kosten für den Transport sind vom Patienten zu tragen. Die Kosten für Medikamente müssen teilweise von den Patienten getragen werden. Die Kosten für chirurgische Eingriffe und den Krankenhausaufenthalt sind für den Patienten kostenlos. Gibt es in Tschetschenien bzw. der RF stationäre Einrichtungen, die einen akuten Krampfanfall im Rahmen einer fokalen Epilepsie mit spastischer Tetraparese behandeln bzw. ein Kind stationär aufnehmen können? Wenn ja, was kosten diese? Werden die Kosten von der Krankenkasse bzw. sonstigen Organisationen übernommen? IOM gibt dazu an, dass es in Grosny und in der Stadt Krasnodar (ca. 700 km von Grosny entfernt) stationäre Einrichtungen gibt. Für ein als Bürger der Russischen Föderation registriertes Kind sollte die Behandlung kostenlos sein, vorausgesetzt, es befolgt das richtige Überweisungssystem. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt alle Kosten, mit Ausnahme der Kosten für Medikamente, die teilweise von den Patienten übernommen werden müssen. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Epilepsie, Medikamente Depakine und Sabril vom 20.08.2018: Sind derzeit in der Russischen Föderation die Epilepsie-Medikamente Depakine und Sabril erhältlich? Wenn nicht, gäbe es Ersatzmedikamente? Depakine (Valproic acid) ist in der Russischen Föderation verfügbar, der Inhaltsstoff von Sabril (Vigabatrin) ist prinzipiell verfügbar, hat aber Lieferprobleme. Aus derselben Medikationsgruppe (Neurology: antiepileptics) wird zusätzlich Levetiracetam genannt (BMA 10824). Es gibt unter anderem eine Spezialklinik für Epilepsie in Moskau (BMA 10824). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, RUSSISCHE FÖDERATION: Behandlung von Hirnatrophie, Tetraparese, Hydrocephalus, Sehbehinderung, Entwicklungsverzögerung, Epilepsie; Medikamentenverfügbarkeit vom 20.02.2018: Können folgende Krankheiten in Tschetschenien und/oder generell in der Russischen Föderation behandelt werden? • Abflussstörung der Gehirnflüssigkeit • schweren Mehrfachbehinderung mit spastischer Tetraparese • hochgradige Hirnatrophie • Hydrocephalus (Wasserkopf) • schwere Entwicklungsverzögerung • hochgradige Sehbehinderung mit Strabismus divergens und Astigmatismus • Epilepsie Falls ja, bitte um Bekanntgabe der konkreten medizinischen Einrichtungen! Falls ja, wären zur Behandlung notwendige Medikamente (z.B. Antiepileptika) vorhanden? Fortecortin: Dexamethason (Wirkstoff) Pantoloc: Panteprazol Frisium: Clobazam Folgende Therapien und Behandlungen durch Fachärzte sind sowohl in Tschetschenien (Grosny) als auch in Moskau verfügbar: ambulante und stationäre Behandlungen durch Kinderärzte, Kinderneurologen, Kinderaugenärzte, Orthopäden sowie neurochirurgische Eingriffe und Nachbehandlungen, MRT und EEG. Ebenfalls ist an beiden Orten die ambulante Behandlung durch einen Physiotherapeuten für Kinder gegeben. In Tschetschenien bestehen jedoch keine multi-disziplinären Untersuchungen zu Entwicklungsstörungen bei Kindern, keine stationäre Behandlung durch einen pädiatrischen Physiotherapeuten, keine ambulante Behandlung durch einen Anästhesisten, etwa zur Schmerztherapie, keine Tagesbetreuung bei körperlicher Behinderung, keine Pflege bei kombinierter mentaler und körperlicher Behinderung, keine neurochirurgischen Eingriffe zwecks Implantierung eines Cerebralshunts [bei Hydrocephalus]. Alle in Tschetschenien fehlenden Behandlungen sind allerdings in Moskau vorhanden. Außer dem Wirkstoff Clobazam (Frisium) sind die übrigen Wirkstoffe sowie Alternativen hierzu sowohl in Russland generell als auch in Tschetschenien verfügbar. Zum fehlenden Clobazam existiert an beiden Orten der alternative Wirkstoff Levetiracetam. Details sind den beiden Originalberichten von MedCOI zu entnehmen. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Bronchial Asthma, Niereninsuffizienz, Magenprobleme, Bluthochdruck und Depressionen; Medikamente: -Nasenspray Avamys, Concon plus, Enac Hexal, Amlodilan, Paracodin, Asthmaspray Berodual, Symbicort Spray; Soziale Unterstützung vom 23.03.2018: Psychologische Behandlung in der Russischen Föderation/Tschetschenien! Psychiater und Psychologen sind sowohl in der Russischen Föderation (BMA 10795) als auch in Tschetschenien (BMA 10796) ambulant und stationär verfügbar. Sind die folgenden Medikamente in der Russischen Föderation/Tschetschenien erhältlich, wenn ja zu welchem Preis für WELCHE Menge (Inhalt) oder gibt es Ersatzmedikamente? - Nasenspray Avamys (Fluticasonfuroat) - Concon plus 5mg/12,5mg (Bisoprolol und Hydrochlorothiazid) - Enac Hexal 10mg (Enalapril und Hydrochlorothiazid) - Amlodilan 10mg ½ Tbl. (Amlodipin) - Paracodin - Asthmaspray Berodual (Fenoterol und Ipratropium) - Symbicort Spray (Budesonid und Formoterol) Alle Inhaltsstoffe, bis auf jene von Paracodin, sind in der Russischen Föderation (BMA 10795) und in Tschetschenien (BMA 10796) verfügbar. In Bezug auf Paracodin: es werden von MedCOI zwei Inhaltsstoffe, die schleimlösend wirken genannt, die beide sowohl in der Russischen Föderation (BMA10795) als auch in Tschetschenien (BMA 10796) verfügbar sind, nämlich Bromhexin und Acetylcystein. Die Kosten der einzelnen Wirkstoffe entnehmen Sie bitte den Tabellen im PDF BDA
- Gibt es in der Russischen Föderation/Tschetschenien spezielle bzw. vergleichbare medizinische Einrichtungen zur Behandlung von solchen Erkrankungen? Wenn ja, stehen auch etwaige notwendige Medikamente zur Verfügung? Kann der Antragstellerin in der Russischen Föderation/Tschetschenien eine Behandlung ihrer Krankheiten ermöglicht werden? Ist der Antragstellerin möglich, sich in der Russischen Föderation/Tschetschenien medizinisch behandelt zu lassen? Sind derartige Behandlungen kostenfrei? Die notwendigen Behandlungen durch Fachärzte (Kardiologen, Lungenfacharzt, Internisten, Gastroenterologen, Psychiater, Psychologen und Nierenfachärzte) sind sowohl in der Russischen Föderation (BMA 10795) als auch in Tschetschenien (BMA 10796) ambulant und stationär verfügbar. Prinzipiell sind die Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern, am registrierten Wohnsitz kostenfrei (BDA 6767). [Anm.: bitte beachten Sie evtl. Kosten im Sinne der System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten. Vgl. LIB RUSS Kapitel
- Medizinische Versorgung]. Die Kosten für Behandlungen in privaten Kliniken oder bei Privatärzten entnehmen Sie bitte dem PDF BDA
- Bzw. wenn die Behandlung nicht kostenfrei ist, wer (ev. Familie oder Hilfsorganisationen) könnte für eventuell anfallende Arztkosten die Bezahlung übernehmen? Anmerkung der Staatendokumentation in Bezug auf Hilfestellung der Familie: selbstverständlich ist dies eine Möglichkeit – wie in jedem anderen Land auch. Besonders in Tschetschenien ist der familiäre Zusammenhalt groß. Hierzu kann aber natürlich nicht von der Staatendokumentation recherchiert werden, da dies nichts mit Herkunftslandinformation als solches zu tun. Es gibt föderale und territoriale Fonds sozialer Unterstützung der Bevölkerung. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Psychiatrische Probleme (Medikamente Sertralin und Seroquel) vom 04.05.2017: Verfügbarkeit von Sertralin und Seroquel in der Russischen Föderation Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellung wurde in der Datenbank von MedCOI recherchiert. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Bitte beachten Sie hierzu auch das LIB RUSS, insbesondere das Kapitel 23.
- Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.) Sowohl stationäre, als auch ambulante Behandlung durch einen Psychiater oder Psychologen ist z.B. in Moskau in der Psychiatric Clinical Hospital Nr. 1 verfügbar. Auch Psychotherapie (Psychiatric Clinical Hospital Nr. 1) und EMDR Traumatherapie (im Moscow Centre for EMDR) sind verfügbar. Im Psychiatric Clinical Hospital Nr. 1 gibt es auch Krisenintervention bei Suizidversuchen (vgl. BMA-7754).Sowohl stationäre, als auch ambulante Behandlung durch einen Psychiater oder Psychologen ist z.B. in Moskau in der Psychiatric Clinical Hospital Nr. 1 verfügbar. Auch Psychotherapie (Psychiatric Clinical Hospital Nr. 1) und EMDR Traumatherapie (im Moscow Centre for EMDR) sind verfügbar. Im Psychiatric Clinical Hospital Nr. 1 gibt es auch Krisenintervention bei Suizidversuchen vergleiche BMA-7754). Erzwungene Einlieferung bei psychologischer Notwendigkeit, unterstütztes Leben zu Hause durch eine psychologische Schwester und psychiatrische Langzeitbehandlung durch einen Psychiater für chronisch psychotische Patienten sind in der Psychiatric Clinical Hospital Nr. 1 verfügbar (vgl. BMA-7751).Erzwungene Einlieferung bei psychologischer Notwendigkeit, unterstütztes Leben zu Hause durch eine psychologische Schwester und psychiatrische Langzeitbehandlung durch einen Psychiater für chronisch psychotische Patienten sind in der Psychiatric Clinical Hospital Nr. 1 verfügbar vergleiche BMA-7751). Der Inhaltsstoff Sertralin ist in Moskau verfügbar (vgl. BMA-7754).Der Inhaltsstoff Sertralin ist in Moskau verfügbar vergleiche BMA-7754). Der Inhaltsstoff Quetiapin (Seroquel) ist in Moskau verfügbar (vgl. BMA-7751).Der Inhaltsstoff Quetiapin (Seroquel) ist in Moskau verfügbar vergleiche BMA-7751). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sachwalterschaft in der RF vom 07.12.2016: Ist die Bestellung eines Sachwalters durch ein Gericht in der Russischen Föderation möglich? Den Quellen ist zu entnehmen, dass eine Sachwalterschaft möglich ist. Der Sachwalter wird scheinbar durch die Vormundschaftsbehörde ernannt; die Ernennung kann aber bei Gericht angefochten werden. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation – Tschetschenien: Diverse psychische Erkrankungen in RUSS und TSNE (Medikamente Mirtel, Venlafaxin, Quetialan) vom 12.05.2017: Sind folgende Medikamente in Tschetschenien verfügbar: Mirtel, 30mg, Venlafaxin, 300mg, Quetialan, 300mg, Wenn die Medikamente nicht erhältlich sind, gibt es Alternativen? Inhaltsstoffe: Mirtel: Mirtazapin Venlafaxin: Venlafaxin (hydrochlorid) Quetialan: Quetiapin In Moskau z.B. sind alle Inhaltsstoffe verfügbar (BMA 7073). In Grosny sind die Inhaltsstoffe von Mirtel (BMA 7306) und Quetialan (BMA 7654) verfügbar. Zu Venlafaxin sind keine Informationen vorhanden, jedoch gibt es alternative Wirkstoffe aus derselben Medikationsgruppe (Psychiatry: antidepressants). Diese sind beispielsweise: Amitriptylin: BMA 7979, BMA 7874 Fluoxetin: BMA 7874 Duloxetin: BMA 7979 Trazodon: BMA 7874 Escitalopram: BMA 7874 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Substanzmissbrauch, Leichte Intelligenzminderung vom 07.01.2019: Sind für o.a. angeführten Erkrankungen im Herkunftsstaat eine ausreichende Gesundheits-versorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden? Es sind in der Russischen Föderation Psychiater sowohl ambulant als auch stationär verfügbar. Es sind auch ambulante und stationäre psychiatrische Langzeitbehandlungen und ambulante psychiatrische Behandlung von Drogensucht und psychiatrische Behandlung in einer auf Drogensucht spezialisierten Klinik (Rehab) verfügbar. Weiters gibt es zum Teil betreutes Wohnen für mental eingeschränkte Personen mit 24 Stunden Betreuung. Dort ist die Pflege aber eher unterstützend und sie fungieren eher als stationäre Einrichtungen, denn als betreutes Wohnen – die Patienten können beispielsweise nicht frei kommen und gehen. Die meisten der angefragten Wirkstoffe sind in der Russischen Föderation verfügbar. Der Wirkstoff Procyclidin des Medikamentes Kemadrin ist nicht verfügbar – aus derselben Medikamentengruppe und somit eine Alternative wird Biperiden (der Inhaltsstoff des Medikamentes Akineton) angegeben, und dieser ist verfügbar. Der Wirkstoff Prothipendyl des Medikamentes Dominal ist ebenso nicht verfügbar. Auf Nachfrage bei MedCOI wurde bestätigt, dass als Alternativen die Medikamentengruppen „Psychiatry: antipsychotics; classic“ und „Psychiatry: antipsychotics; modern atypical“ gelten. Die verfügbaren Inhaltsstoffe wären somit Haloperidol (Inhaltsstoff des Medikamentes Haldol), Flupentixol, Zuclopenthixol, Paliperidon (Inhaltsstoff des Medikamentes Xeplion), Olanzapin, Quetiapin und Risperidon. […]“. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führenden Umstände (es konnte seitens des BVwG nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund von Suizidalität und Epilepsie bei einer allfälligen Rückkehr im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevante Probleme zu erwarten hätte) zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Dies werde insbesondere deutlich, wenn man sich vor Augen führe, dass der BF in der Lage gewesen sei, sich wiederholt selbstständig ohne seine Sachwalterin/Erwachsenenvertreterin in seinem Herkunftsland aufzuhalten, dort sogar zu heiraten und sich in der Hauptstadt Moskau selbstständig zurechtzufinden. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das BVwG sei mit dem Gesundheitszustand des BF und möglicher Probleme, die damit bei einer Rückkehr in seiner Heimat für ihn auftreten könnten, begründet gewesen. Mit seinen mehrfachen längeren Aufenthalten in seiner Heimat habe der BF bewiesen, dass er sich dort trotz seiner Erkrankungen und Leiden zurechtfinden könne und dort auch über einen entsprechenden familiären Rückhalt verfüge. Aus den Länderfeststellungen und den entsprechenden beigefügten Anfragebeantwortungen ergebe sich darüber hinaus eindeutig, dass sich seine Krankheiten im Herkunftsland behandeln und versorgen lassen. Hinsichtlich der festgestellten Erkrankungen wurde darüber hinaus ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden eine bereits mehrjährige stabile Phase ergebe. Auffälliger Weise ergebe sich erst nach dem der BF Kenntnis von einer möglichen Aberkennung seines subsidiären Schutzes genommen habe wieder eine Destabilisierung seines Gesundheitszustandes und so gebe es bemerkenswerter Weise zwischen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes am 08.09.2015 und der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kaum medizinische Unterlagen wie etwa Arztbriefe, Patientenbriefe, bzw. Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte. Seitdem der BF jedoch von der möglichen Aberkennung Kenntnis erlangt habe, würden sich Informationen über Krankenhausaufenthalte etc. häufen. Entsprechend den Länderfeststellungen zu Tschetschenien würde den BF eine medizinische Versorgung in seinem Herkunftsstaat jedenfalls zu teil werden. Der Erhalt entsprechender Antiepileptiker sei - der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in der Russischen Föderation folgend - gewährleistet. Das Bundesamt übersehe hierbei keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspreche und aufwendigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen würden. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes habe jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07). Hinsichtlich der festgestellten Erkrankungen wurde darüber hinaus ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden eine bereits mehrjährige stabile Phase ergebe. Auffälliger Weise ergebe sich erst nach dem der BF Kenntnis von einer möglichen Aberkennung seines subsidiären Schutzes genommen habe wieder eine Destabilisierung seines Gesundheitszustandes und so gebe es bemerkenswerter Weise zwischen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes am 08.09.2015 und der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kaum medizinische Unterlagen wie etwa Arztbriefe, Patientenbriefe, bzw. Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte. Seitdem der BF jedoch von der möglichen Aberkennung Kenntnis erlangt habe, würden sich Informationen über Krankenhausaufenthalte etc. häufen. Entsprechend den Länderfeststellungen zu Tschetschenien würde den BF eine medizinische Versorgung in seinem Herkunftsstaat jedenfalls zu teil werden. Der Erhalt entsprechender Antiepileptiker sei - der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in der Russischen Föderation folgend - gewährleistet. Das Bundesamt übersehe hierbei keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspreche und aufwendigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen würden. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes habe jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07). Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2019 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen.Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2019 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt außeracht gelassen habe, dass der BF seinen Lebensunterhalt ohne Hilfe seiner Erwachsenenvertreterin nicht bestreiten könne. Er sei zwar im Herkunftsstaat gewesen, habe aber immer mit Hilfe seiner Familienangehörigen die Zeit verbracht. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert. Der Vorwurf der Behörde, dass der BF bei seinem Vater, seiner Frau, seinen Brüdern oder seinem Cousin leben könne, sei nicht nachvollziehbar. Der BF und seine Erwachsenenvertreterin haben deutlich gesagt, dass diese ihn nicht unterstützen können. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. In einer Beschwerdeergänzung vom 12.04.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim BF im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall keine Änderung der Umstände vorliege. So werde in der Argumentation der Behörde darauf eingegangen, dass dem Gericht bewusst gewesen sei, dass Medikamente zur Behandlung des BF im Herkunftsstaat verfügbar seien, und dem BF trotzdem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Behörde wolle hier somit über einen Sachverhalt anders entscheiden, über den bereits rechtskräftig entschieden worden sei, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen. Eine Änderung der maßgeblichen Umstände sehe die Behörde darin verwirklicht, das der BF mehrmals nach Russland reisen habe können, um dort eine Frau zu heiraten. Gesundheitlich habe sich die Situation des BF jedoch nicht wesentlich verbessert. Auch dass der BF eine Familie im Herkunftsland habe, stelle keine Änderung der wesentlichen Umstände dar, zumal dies bereits im Vorverfahren bekannt gewesen sei. Die Bereitschaft der Familie, sich um den BF zu kümmern, habe sich auch nicht geändert. Die einzige Änderung habe sich durch die Hochzeit in Russland ergeben. Aus dem Bescheid sei jedoch nicht ersichtlich, wie sich dadurch die Situation des BF verbessert hätte. Bei der Frau des BF handle es sich um eine XXXX -jährige Frau, die selbst noch bei den Eltern lebe. Nach Auskunft der Erwachsenenvertreterin wäre die Familie seiner Gattin nicht bereit, den BF bei sich aufzunehmen und sich um ihn zu kümmern. Der BF selbst sei ein arbeitsunfähiger Mann, der, aufgrund dessen, dass er seine eigenen Geschäfte nicht selbst erledigen könne, von einer Erwachsenenvertreterin unterstützt werden müsse. Der kurze Aufenthalt des BF im Herkunftsstaat stelle maximal ein Indiz für die Unterstützungswilligkeit der Familie des BF dar. Doch könne man daraus nicht zum Schluss kommen, dass die Probleme, über die bereits im Vorverfahren entschieden worden sei, nunmehr nicht mehr vorliegen würden. Es liege keine Änderung des Sachverhalts vor, der die tatsächliche Situation des BF verbessern würde.In einer Beschwerdeergänzung vom 12.04.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim BF im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall keine Änderung der Umstände vorliege. So werde in der Argumentation der Behörde darauf eingegangen, dass dem Gericht bewusst gewesen sei, dass Medikamente zur Behandlung des BF im Herkunftsstaat verfügbar seien, und dem BF trotzdem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Behörde wolle hier somit über einen Sachverhalt anders entscheiden, über den bereits rechtskräftig entschieden worden sei, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen. Eine Änderung der maßgeblichen Umstände sehe die Behörde darin verwirklicht, das der BF mehrmals nach Russland reisen habe können, um dort eine Frau zu heiraten. Gesundheitlich habe sich die Situation des BF jedoch nicht wesentlich verbessert. Auch dass der BF eine Familie im Herkunftsland habe, stelle keine Änderung der wesentlichen Umstände dar, zumal dies bereits im Vorverfahren bekannt gewesen sei. Die Bereitschaft der Familie, sich um den BF zu kümmern, habe sich auch nicht geändert. Die einzige Änderung habe sich durch die Hochzeit in Russland ergeben. Aus dem Bescheid sei jedoch nicht ersichtlich, wie sich dadurch die Situation des BF verbessert hätte. Bei der Frau des BF handle es sich um eine römisch 40 -jährige Frau, die selbst noch bei den Eltern lebe. Nach Auskunft der Erwachsenenvertreterin wäre die Familie seiner Gattin nicht bereit, den BF bei sich aufzunehmen und sich um ihn zu kümmern. Der BF selbst sei ein arbeitsunfähiger Mann, der, aufgrund dessen, dass er seine eigenen Geschäfte nicht selbst erledigen könne, von einer Erwachsenenvertreterin unterstützt werden müsse. Der kurze Aufenthalt des BF im Herkunftsstaat stelle maximal ein Indiz für die Unterstützungswilligkeit der Familie des BF dar. Doch könne man daraus nicht zum Schluss kommen, dass die Probleme, über die bereits im Vorverfahren entschieden worden sei, nunmehr nicht mehr vorliegen würden. Es liege keine Änderung des Sachverhalts vor, der die tatsächliche Situation des BF verbessern würde.
- Mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 2, 146, 148 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung wurde zugrundegelegt, dass der BF vorsätzlich Angestellte XXXX dadurch getäuscht hat, dass er es unterlassen hat, pflichtgemäß drei vorübergehende Auslandsaufenthalte zwischen 2017 und 2018 bekannt zu geben, um dadurch die Getäuschten zur Weiterzahlung der Mindestsicherung in der Höhe von € XXXX zu verleiten und dadurch XXXX im genannten Ausmaß zu schädigen. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend die wiederholte Begehung gewertet.
- Mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 2, 146, 148, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung wurde zugrundegelegt, dass der BF vorsätzlich Angestellte römisch 40 dadurch getäuscht hat, dass er es unterlassen hat, pflichtgemäß drei vorübergehende Auslandsaufenthalte zwischen 2017 und 2018 bekannt zu geben, um dadurch die Getäuschten zur Weiterzahlung der Mindestsicherung in der Höhe von € römisch 40 zu verleiten und dadurch römisch 40 im genannten Ausmaß zu schädigen. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend die wiederholte Begehung gewertet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurden dem BF wegen der Verurteilung vom XXXX 2014 für die zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen
§ 5Abs. 1 St
VG ein weiterer Strafaufschub bis zum 01.01.2021 gewährt. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass dem BF bereits mit Beschluss vom 25.01.2017 ein Strafaufschub wegen vorliegender Vollzugsuntauglichkeit bis zum 01.01.2019 gewährt wurde, da sich ergeben habe, dass der BF an einer neurologischen Erkrankung im Sinne einer Grand-Mal-Epilepsie leide sowie funktionelle Anfälle und eine Impulskontrollstörung bestehen. Die Erwachsenenvertreterin des BF habe nunmehr in einem Antrag vom 28.01.2019 neuerlich auf die Erkrankung des BF hingewiesen und Befunde zum Beweis vorgelegt, dass derzeit ein Gefängnisaufenthalt des BF nicht durchgeführt werden könne. Darunter sei ein ambulanter Patientenbrief vom 07.01.2019 eines Landeskrankenhauses, aus welchem hervorgehe, dass der BF zuletzt sehr viel Anfälle – zwei bis drei pro Tag – gehabt habe. Er benehme sich wie ein Kleinkind und liege weiterhin eine Temporallappenepilepsie seit der Kindheit, eine Depressio und ein Status nach Bauchverletzung mit Schädelhirntrauma 2008 und Orbitafraktur rechts vor. Im Dezember 2018 sei eine Observanz an XXXX durchgeführt worden. Aus den Urkunden ergebe sich, dass keine Besserung des Zustandes des BF vorliege und sei daher weiterhin von einer, wie bereits im Jänner 2017 festgestellten Vollzugsuntauglichkeit auszugehen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurden dem BF wegen der Verurteilung vom römisch 40 2014 für die zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen
Paragraph 5, Absatz eins, StVG ein weiterer Strafaufschub bis zum 01.01.2021 gewährt. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass dem BF bereits mit Beschluss vom 25.01.2017 ein Strafaufschub wegen vorliegender Vollzugsuntauglichkeit bis zum 01.01.2019 gewährt wurde, da sich ergeben habe, dass der BF an einer neurologischen Erkrankung im Sinne einer Grand-Mal-Epilepsie leide sowie funktionelle Anfälle und eine Impulskontrollstörung bestehen. Die Erwachsenenvertreterin des BF habe nunmehr in einem Antrag vom 28.01.2019 neuerlich auf die Erkrankung des BF hingewiesen und Befunde zum Beweis vorgelegt, dass derzeit ein Gefängnisaufenthalt des BF nicht durchgeführt werden könne. Darunter sei ein ambulanter Patientenbrief vom 07.01.2019 eines Landeskrankenhauses, aus welchem hervorgehe, dass der BF zuletzt sehr viel Anfälle – zwei bis drei pro Tag – gehabt habe. Er benehme sich wie ein Kleinkind und liege weiterhin eine Temporallappenepilepsie seit der Kindheit, eine Depressio und ein Status nach Bauchverletzung mit Schädelhirntrauma 2008 und Orbitafraktur rechts vor. Im Dezember 2018 sei eine Observanz an römisch 40 durchgeführt worden. Aus den Urkunden ergebe sich, dass keine Besserung des Zustandes des BF vorliege und sei daher weiterhin von einer, wie bereits im Jänner 2017 festgestellten Vollzugsuntauglichkeit auszugehen.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.03.2022 und 25.03.2022 wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF im Beisein seiner Erwachsenenvertreterin und einer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Russisch weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der BF brachte im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit seiner Ehe mehrmals über mehrere Wochen in Inguschetien bzw. einmal in Moskau gewesen zu sein. Die Ehe sei mit Hilfe der Verwandten des BF sowie seiner Ex-Frau zustande gekommen und inzwischen seit zwei Jahren wieder geschieden. Seine Ex-Gattin stamme aus der Gegend seiner Familie und sei nie in Österreich gewesen. Bei den Reisen sei er von Bekannten, seinem Cousin bzw. einem Bekannten des Cousins begleitet worden. Sein Vater habe, als er neuerlich geheiratet habe, den Kontakt zum BF abgebrochen. Kontakt bestehe zu zwei Brüdern des BF. Diese würden – wie nunmehr auch sein Cousin - alle in Tschetschenien leben. In Tschetschenien würde der BF die von ihm benötigten Medikamente nicht erhalten. Die Tante des BF bestätigte im Wesentlichen die Angaben des BF, wonach er in Tschetschenien keine adäquate medizinische Versorgung erhalten würde. Auch würden sich seine Familienangehörigen dort nicht um ihn kümmern. Sie unterstütze den BF täglich, koche für ihn, erledige Alltagsgeschäfte für ihn und achte darauf, dass er die Medikamenteneinnahme nicht vernachlässige oder sich sonst schädige. In der Beschwerdeverhandlung wurden dem BF nach der Befragung aktuelle Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (02.03.2022) zu Kenntnis gebracht und ihm dazu eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. In einer Stellungnahme vom 08.04.2012 wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der BF seit 2012 ständigen Kontakt zu seiner Tante und Erwachsenenvertreterin habe, ein großes Vertrauensverhältnis aufgebaut worden sei und diese für ihn einen wichtigen Anker in seinem Leben darstelle. Sein Vater sowie seine Brüder im Herkunftsland würden sich um den BF nicht sorgen. Da der BF sohin seinen gesamten familiären und privaten Rückhalt im österreichischen Bundesgebiet habe und über keine Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfüge, wäre im Fall einer Ausweisung jedenfalls damit zu rechnen, dass dieser aufgrund seiner persönlichen Situation und seiner Erkrankung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Der BF benötige weiterhin die intensive Betreuung und Begleitung seiner Tante und Erwachsenenvertreterin. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes sei nicht zumutbar, da er an einer psychischen Erkrankung leide und erhöhten Betreuungsbedarf habe. Aufgrund seiner Krankheit falle es ihm zudem schwer, Dinge zu lernen und einer generellen Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung wäre davon auszugehen, dass er nicht in der Lage wäre, eine Anstellung zu finden, die ihm eine existentielle Grundlage sichere. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, wie der BF sich eine, wenn auch bescheidene Existenz sichern könnte. Es bestehe eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse im Falle einer Rückkehr des BF ins Herkunftsland. Vom BF wurde im Beschwerdeverfahren ein Konvolut an medizinischen Befunden vorgelegt. Darunter befanden sich u.a.: ein Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX 2019, wonach der BF sich bei einem Epianfall mit Sturz zwei oberflächliche Bissverletzungen an der oberen Extremität zugefügt habe; ein Patientenbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 2019, wonach der BF sich bei einem Epianfall mit Sturz zwei oberflächliche Bissverletzungen an der oberen Extremität zugefügt habe; ein ambulanter Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX 2019, wonach der BF wegen schwerer Anfällen im Zusammenhang mit einer Temporallappenepilepsie mit einer Häufigkeit von 3 bis 4 Anfällen pro Woche behandelt worden sei; ein ambulanter Patientenbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 2019, wonach der BF wegen schwerer Anfällen im Zusammenhang mit einer Temporallappenepilepsie mit einer Häufigkeit von 3 bis 4 Anfällen pro Woche behandelt worden sei; ein stationärer Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX 2019, wonach wegen der mesialen Temporallappenepilepsie beim BF am 11.12.2019 eine XXXX durchgeführt worden sei, der postoperative Verlauf sich als komplikationslos erwiesen habe und der BF am XXXX 2019 entlassen werden habe können, wobei eine medikamentöse Therapie XXXX sowie ambulante Kontrollen empfohlen wurden;ein stationärer Patientenbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 2019, wonach wegen der mesialen Temporallappenepilepsie beim BF am 11.12.2019 eine römisch 40 durchgeführt worden sei, der postoperative Verlauf sich als komplikationslos erwiesen habe und der BF am römisch 40 2019 entlassen werden habe können, wobei eine medikamentöse Therapie römisch 40 sowie ambulante Kontrollen empfohlen wurden; ein Schreiben eines Facharztes eines Krankenhauses vom XXXX 2019, wonach der BF u.a. aufgrund seiner Anfälle die deutsche Sprache nicht lernen könne;ein Schreiben eines Facharztes eines Krankenhauses vom römisch 40 2019, wonach der BF u.a. aufgrund seiner Anfälle die deutsche Sprache nicht lernen könne; einen ab 11.10.2021 gültigen Behindertenpass (Grad der Behinderung: 50%); einen Patientenausweis einer Neurochirurgie eines Krankenhauses mit Hinweis auf den BF als Implantatträger XXXX einen Patientenausweis einer Neurochirurgie eines Krankenhauses mit Hinweis auf den BF als Implantatträger römisch 40 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu dem individuellen Vorbringen des BF: Der BF ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, hat sich im Herkunftsland in Tschetschnien aufgehalten und ist Ende Dezember 2011 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Seine Identität steht fest. In Tschetschenien halten sich aktuell zumindest der Vater, zwei Brüder und ein Cousin des BF auf. In Österreich halten sich eine Tante väterlicherseits des BF sowie deren vier (erwachsene) Kinder auf. Der BF hat bis etwa Mai 2021 mit seiner Tante und den Cousins/Cousinen zusammengewohnt und lebt zurzeit in eigener Wohnung, wobei er täglich von seiner Tante betreut wird. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes vom 08.09.2015, Zl. W147 2007730-1/12E,
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und dies im Wesentlichen mit seinem Gesundheitszustand begründet, wonach er an Epilepsie und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ua. Suizidalität) leide, mehrfach der stationären psychiatrischen Behandlung nach dem UbG bedürfe und vollzugsuntauglich sei.Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes vom 08.09.2015, Zl. W147 2007730-1/12E,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und dies im Wesentlichen mit seinem Gesundheitszustand begründet, wonach er an Epilepsie und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ua. Suizidalität) leide, mehrfach der stationären psychiatrischen Behandlung nach dem UbG bedürfe und vollzugsuntauglich sei. Dem BF wurde auf Antrag durch Bescheid des Bundesamtes vom August 2016
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.09.2018 erteilt. Am 27.06.2018 wurde für den BF der gegenständliche Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eingebracht.Dem BF wurde auf Antrag durch Bescheid des Bundesamtes vom August 2016
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.09.2018 erteilt. Am 27.06.2018 wurde für den BF der gegenständliche Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eingebracht. Der BF leidet seit seiner Kindheit an einer Temporallappenepilepsie, wobei sich Störungen der Orientierung in Teilbereichen, der Gedächtnisleistung, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung im Rahmen der Epilepsie finden. Seine Lernfähigkeit ist aufgrund der Gedächtnisleistung eingeschränkt. Seine Erwerbsfähigkeit ist zumindest zu 50% eingeschränkt. Beim BF wurde Ende 2019 eine XXXX durchgeführt, wobei er seither Implantatträger ist. Der BF ist medikamentös eingestellt (Antiepileptika, Antidepressiva). Seit der Operation fallen seine Anfälle deutlich milder aus. Stationäre Behandlungen des BF wurden seit erfolgreicher Operation nicht mehr behauptet. Die Tante des BF ist seit Beschluss eines Bezirksgerichtes aus dem Jahr 2017 bis dato Sachwalterin bzw. Erwachsenenvertreterin des BF.Der BF leidet seit seiner Kindheit an einer Temporallappenepilepsie, wobei sich Störungen der Orientierung in Teilbereichen, der Gedächtnisleistung, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung im Rahmen der Epilepsie finden. Seine Lernfähigkeit ist aufgrund der Gedächtnisleistung eingeschränkt. Seine Erwerbsfähigkeit ist zumindest zu 50% eingeschränkt. Beim BF wurde Ende 2019 eine römisch 40 durchgeführt, wobei er seither Implantatträger ist. Der BF ist medikamentös eingestellt (Antiepileptika, Antidepressiva). Seit der Operation fallen seine Anfälle deutlich milder aus. Stationäre Behandlungen des BF wurden seit erfolgreicher Operation nicht mehr behauptet. Die Tante des BF ist seit Beschluss eines Bezirksgerichtes aus dem Jahr 2017 bis dato Sachwalterin bzw. Erwachsenenvertreterin des BF. Der BF hat sich im Jahr 2017 und 2018 in Zusammenhang mit einer Eheanbahnung wiederholt auf Besuch in Inguschetien aufgehalten, wobei die Dauer der Besuchsaufenthalte zusammegerechnet deutlich unter sechs Monaten liegt. Der BF hat im Mai 2018 dort eine russische Staatsangehörige geheiratet, ist inzwischen aber wieder geschieden. Der BF wurde, da er die vorübergehenden Auslandsaufentalte einer Gebietskörperschaft nicht mitgeteilt hat, mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2019 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 2, 146, 148 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zuvor wurde er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX 2014 wegen des Vergehens der Entfremdung unbahrer Zahlungsmittel
§ 241eAbs. 3 St
GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt, wobei die zugrundeleigenden Straftaten zwischen Oktober und Dezember 2012 erfolgten.Der BF wurde, da er die vorübergehenden Auslandsaufentalte einer Gebietskörperschaft nicht mitgeteilt hat, mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2019 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 2, 146, 148, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zuvor wurde er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 2014 wegen des Vergehens der Entfremdung unbahrer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt, wobei die zugrundeleigenden Straftaten zwischen Oktober und Dezember 2012 erfolgten. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt. 1.
- Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen: COVID-19-Situation Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 11.2.2022).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vgl. RFE/RL 9.2.2022). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vgl. WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche RFE/RL 9.2.2022). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vergleiche WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vgl. LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vergleiche LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.2.2022). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot günstige Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.2.2022). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft erholt sich wieder (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Die Inflation der Konsumentenpreise erreichte im Dezember 2021 einen Wert von 8,4% (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022). In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vgl. Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022). In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vergleiche Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vgl. CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022). In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022). Dagestan: In Dagestan herrscht Maskenpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein. Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 11.2.2022) sowie für Studierende über 18 Jahren (Ria.ru 19.11.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.135.137 Personen (38,04% der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 17.2.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.1.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 ● Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/ ● CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, , ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/ ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/about-covid/what-to-do/business/ ● DS – Der Standard (14.12.2021): Trotz Omikron lockert der Kreml seine Corona-Politik, https://www.derstandard.at/story/2000131874259/trotz-omikron-lockert-der-kreml-seine-corona-politik ● E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (17.2.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/ ● Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (16.2.2022): Эпидемиологическая ситуация за 16.2.2022 [Epidemiologische Situation für den 16.2.2022], https://www.gov.spb.ru/covid-19/ ● Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (14.2.2022): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/ ● HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org ● LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html ● Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (11.2.2022): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/ ● Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.a): Первичная и повторная вакцинация [Erst- und Zweitimpfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/ ● Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.b): Обжалование штрафа [Strafberufung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/shtraf ● ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, http://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia's Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html ● Ria.ru – RIA Novosti (19.11.2021): В 16 регионах ввели обязательную вакцинацию для студентов старше 18 лет [In 16 Regionen wurde Impfpflicht für Studierende über 18 eingeführt], https://ria.ru/20211119/vaktsinatsiya-1759732743.html ● Russland-Analysen (Nr. 412) (24.1.2022): Covid-19-Chronik (6.-24.12.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/412/RusslandAnalysen412.pdf ● Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf ● Tass.ru (9.11.2021): В Петербурге ввели обязательную вакцинацию от ковида для людей старше 60 лет [In Petersburg wurde Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige eingeführt], https://tass.ru/obschestvo/12875031 ● WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.2.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten ● Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824 ● Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951 ● DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.2.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage ● ORF.at (25.2.2022): Russland bricht Krieg in Europa vom Zaun, https://orf.at/stories/3248939/ ● SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941 ● Der Standard (25.2.2022): Russland greift Ukraine an: Zahlreiche Explosionen in Hauptstadt Kiew, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133645058/russland-greift-ukraine-an-zahlreiche-explosionen-in-hauptstadt-kiew?responsive=false ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf ● Der Tagesspiegel (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf ● ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424 ● CK - Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51356/ ● CK - Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51357/ ● CK - Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/ ● CK - Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177/ ● CK - Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53738/ ● CK - Caucasian Knot (15.4.2021): In the 1st quarter of 2021, 19 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/55259/ ● CK - Caucasian Knot (21.7.2021): One person killed during armed conflict in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56193/ ● CK - Caucasian Knot (12.8.2021): In July 2021, six people were killed in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56855/ ● CK - Caucasian Knot (27.9.2021): In August 2021, no victims of armed conflict recorded in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56857/ ● Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824 ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf ● AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html ● BTI – Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html Tschetschenien und Dagestan Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist