RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2022 GeschäftszahlW246 2243250-1 Spruch, W246 2243250-1 /15Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hei
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Zu A)
- Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Nach § 3 Abs. 2 GebAG haben Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, anstatt des Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Z 1 leg.cit. Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Nach Paragraph 3, Absatz 2, GebAG haben Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, anstatt des Anspruchs nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
- Nach Krammer/Schmidt (SDG – GebAG3, 2001, § 2 GebAG, E12, und § 10 GebAG, Anm. 2 und E3) ist die Bestätigung (hier: dass der Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen vernommen wurde) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und dem Zeugen das Rechtsmittel offensteht. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftige Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220).
- Nach Krammer/Schmidt (SDG – GebAG3, 2001, Paragraph 2, GebAG, E12, und Paragraph 10, GebAG, Anmerkung 2 und E3) ist die Bestätigung (hier: dass der Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen vernommen wurde) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und dem Zeugen das Rechtsmittel offensteht. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftige Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220).
- Im Verfahren zur Zl. W246 2243250-1 (Verfahren nach §§ 18a ff. B-GlBG wegen behaupteter Diskriminierung des Beschwerdeführers in einem Bewerbungsverfahren) wurde der Zeuge XXXX mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2022 mit „Hinweise[n] zu einem Gebührenanspruch“ zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2022 geladen. In der mündlichen Verhandlung am 05.05.2022 wurde der Zeuge XXXX , bei dem es sich um den im Bewerbungsverfahren letztlich mit der verfahrensgegenständlichen Stelle betrauten Bewerber gehandelt hat, über dienstliche Wahrnehmungen iSd § 3 Abs. 2 GebAG vernommen (s. S. 23 bis 27 des Verhandlungsprotokolls).
- Im Verfahren zur Zl. W246 2243250-1 (Verfahren nach Paragraphen 18 a, ff. B-GlBG wegen behaupteter Diskriminierung des Beschwerdeführers in einem Bewerbungsverfahren) wurde der Zeuge römisch 40 mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2022 mit „Hinweise[n] zu einem Gebührenanspruch“ zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2022 geladen. In der mündlichen Verhandlung am 05.05.2022 wurde der Zeuge römisch 40 , bei dem es sich um den im Bewerbungsverfahren letztlich mit der verfahrensgegenständlichen Stelle betrauten Bewerber gehandelt hat, über dienstliche Wahrnehmungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, GebAG vernommen (s. S. 23 bis 27 des Verhandlungsprotokolls). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2243250.1.00