← Österreich

{'item': 'W251 2218334-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2022 GeschäftszahlW251 2218334-1 Spruch, W251 2218334-1/28E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin, über den Antrag von XXXX , Zl. 1222936107-190278329, vertreten durch Rechtsanwalt Univ-Prof Dr Georg Eckert, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2022, W251 2218334-1/21E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin, über den Antrag von römisch 40 , Zl. 1222936107-190278329, vertreten durch Rechtsanwalt Univ-Prof Dr Georg Eckert, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2022, W251 2218334-1/21E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die B Revisionswerberin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.). Es wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und die Unterkunftnahme angeordnet (Spruchpunkt VIII.). Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die B Revisionswerberin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und die Unterkunftnahme angeordnet (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022 wurde die Beschwerde gegen hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. und VII. bis VIII. abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wurde dahingehend stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. § 55 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022 wurde die Beschwerde gegen hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. bis römisch acht. abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wurde dahingehend stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. Paragraph 55, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass keine öffentlichen Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden. Die Revisionswerberin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
  2. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523). Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).
  3. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für die Revisionswerberin - schon in Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein hoher Nachteil verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal die Revisionswerberin in Österreich nicht vorbestraft ist. Auch eine bisherige Nichtentsprechung einer Ausreiseverpflichtung oder auch die Vereitelung von Abschiebungsversuchen führt - fallbezogen - noch nicht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer sofortigen Durchsetzung der Abschiebung, vor der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die Revision.
  4. Dem Antrag war daher stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2218334.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.