RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2022 GeschäftszahlW251 2218334-1 Spruch, W251 2218334-1/28E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin, über den Antrag von XXXX , Zl. 1222936107-190278329, vertreten durch Rechtsanwalt Univ-Prof Dr Georg Eckert, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2022, W251 2218334-1/21E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin, über den Antrag von römisch 40 , Zl. 1222936107-190278329, vertreten durch Rechtsanwalt Univ-Prof Dr Georg Eckert, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2022, W251 2218334-1/21E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die B Revisionswerberin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.). Es wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und die Unterkunftnahme angeordnet (Spruchpunkt VIII.). Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die B Revisionswerberin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und die Unterkunftnahme angeordnet (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022 wurde die Beschwerde gegen hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. und VII. bis VIII. abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wurde dahingehend stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. § 55 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022 wurde die Beschwerde gegen hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. bis römisch acht. abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wurde dahingehend stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. Paragraph 55, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass keine öffentlichen Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden. Die Revisionswerberin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.