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{'item': 'W284 2255176-1'}

Obsah (12)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2022 GeschäftszahlW284 2255176-1 Spruch, W284 2255176-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich erstmals am 27.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte er 2013 in Dänemark einen Asylantrag. Im Jahr 2020 suchte er in Deutschland um Asyl an.
  2. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet mehrmals straffällig. 3.
  3. Mit Bescheid vom 21.08.2018, Zl. 1049124008/140327927, wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, unter einem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3.
  4. Mit Bescheid vom 21.08.2018, Zl. 1049124008/140327927, wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, unter einem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 3.
  5. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  6. Gegen beide Bescheide (3.
  7. und 3.2.) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das mit gemeinsamem Erkenntnis vom 17.01.2019 zu Zlen. I409 2130873-1/19E und I409 2205897-1/9E die Beschwerde abwies und die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre anhob. 5.
  8. Mit Festnahmeauftrag

§ 34

BFA-VG vom 08.03.2022 wurde die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet und der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft am 09.03.2022 tatsächlich ins Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt, wo er seither angehalten wird. 5.1. Mit Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG vom 08.03.2022 wurde die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet und der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft am 09.03.2022 tatsächlich ins Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt, wo er seither angehalten wird. 5.

  1. Aus dem Stande der Anhaltung infolge des Festnahmeauftrages stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 5.
  2. Mit Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG vom 09.03.2022 hielt die Behörde fest, dass Gründe zur Annahme bestünden, wonach der Beschwerdeführer den Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme (s. Pkt. 4 des Verfahrensganges) gestellt habe, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers - trotz (zweiter) Asylantragstellung auf internationalen Schutz - aufrechtzuhalten sei. 5.
  3. Mit Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 09.03.2022 hielt die Behörde fest, dass Gründe zur Annahme bestünden, wonach der Beschwerdeführer den Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme (s. Pkt. 4 des Verfahrensganges) gestellt habe, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers - trotz (zweiter) Asylantragstellung auf internationalen Schutz - aufrechtzuhalten sei.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid/Schubhaftbescheid vom 10.03.2022, Zl. 1049124008-220438283, wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid/Schubhaftbescheid vom 10.03.2022, Zl. 1049124008-220438283, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

  1. Mit weiterem Bescheid der Behörde vom 06.04.2022 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis, Zl. I414 2205897-2/4E als unbegründet abgewiesen. 8.
  2. Mit Aktenvermerken

§ 80Abs.

6 FPG (die eine amtswegige Überprüfung alle vier Wochen vorsehen) vom 30.03.2022, vom 19.04.2022 und vom 06.05.2022, hielt die Behörde jeweils die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers fest. 8.1. Mit Aktenvermerken

Paragraph 80, Absatz 6, FPG (die eine amtswegige Überprüfung alle vier Wochen vorsehen) vom 30.03.2022, vom 19.04.2022 und vom 06.05.2022, hielt die Behörde jeweils die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers fest. 8.

  1. Mit weiterem Aktenvermerk vom 05.05.2022 hielt die Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung fest.
  2. Mit Schriftsatz vom 20.05.2022 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Zusammengefasst stützte er sich darauf, dass in seinem Fall keine Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft unverhältnismäßig sei, derzeit keine Abschiebungen nach Marokko stattfinden würden, weshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig sei sowie, dass ihm von der marokkanischen Botschaft kein Ersatzreisedokument (Heimreisezertifikat, im Folgenden kurz: HRZ) ausgestellt werden würde.
  3. Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 erstattete die Behörde eine Stellungnahme, mit der sie, neben weiteren Dokumenten, eine Berichterstattung einer LPD vorlegte, wonach der Beschwerdeführer mittels Einsatz von körperlicher Gewalt gegen Justizbeamte aus der JA XXXX geflohen sei, sowie eine Hungerstreikliste. Die Behörde verwies auf vier vorliegende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, darauf, dass er in Österreich kein Familienleben führe oder sonst sozial verankert sei, keiner Beschäftigung nachgehe und zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen sei. Er sei mittellos, habe in weiteren EU-Staaten Asylanträge gestellt und verwende zahlreiche Alias-Identitäten. Infolge Flucht des Beschwerdeführers aus der JA XXXX , hätten die geplanten Abschiebeflüge für den 30.09.2019 oder den 25.10.2019 storniert werden müssen. Abschiebungen nach Marokko fänden statt und sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 von den marokkanischen Behörden identifiziert sowie ihm ein HRZ ausgestellt worden. Es liege eine Zustimmung für die Ausstellung eines neuerlichen HRZ vor und sei der Beschwerdeführer für den Flug am 06.06.2022, gebucht, weshalb auch die Schubhaftdauer von sechs Monaten eingehalten würde.
  4. Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 erstattete die Behörde eine Stellungnahme, mit der sie, neben weiteren Dokumenten, eine Berichterstattung einer LPD vorlegte, wonach der Beschwerdeführer mittels Einsatz von körperlicher Gewalt gegen Justizbeamte aus der JA römisch 40 geflohen sei, sowie eine Hungerstreikliste. Die Behörde verwies auf vier vorliegende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, darauf, dass er in Österreich kein Familienleben führe oder sonst sozial verankert sei, keiner Beschäftigung nachgehe und zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen sei. Er sei mittellos, habe in weiteren EU-Staaten Asylanträge gestellt und verwende zahlreiche Alias-Identitäten. Infolge Flucht des Beschwerdeführers aus der JA römisch 40 , hätten die geplanten Abschiebeflüge für den 30.09.2019 oder den 25.10.2019 storniert werden müssen. Abschiebungen nach Marokko fänden statt und sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 von den marokkanischen Behörden identifiziert sowie ihm ein HRZ ausgestellt worden. Es liege eine Zustimmung für die Ausstellung eines neuerlichen HRZ vor und sei der Beschwerdeführer für den Flug am 06.06.2022, gebucht, weshalb auch die Schubhaftdauer von sechs Monaten eingehalten würde.
  5. Im Wege eines Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Behörde zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, sich hierzu binnen Frist zu äußern. Er gab im Wesentlichen an, seine Identität sei mittlerweile offengelegt und seine vorgebrachte Wohnsitzmöglichkeit ließe sich nicht dadurch relativieren, dass er dort noch nie gewohnt habe. Er sei kooperativ.
  6. Am 25.05.2022 wurde er im Stande der Schubhaft medizinisch untersucht und mittels amtsärztlichem Befund und Gutachten für haftfähig befunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest, er bediente sich in den behördlichen Verfahren zahlreicher

(15)unterschiedlicher Namen. Auch seine Geburtsdaten tauschte er im Verfahren mehrfach aus. Obwohl der Beschwerdeführer zuletzt auch betreffend seinen Herkunftsstaat divergierende Angaben machte, steht jedoch seine marokkanische Staatsangehörigkeit fest. Der Beschwerdeführer versuchte seine Identität zu verschleiern. Er stellte nicht nur in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, sondern auch in anderen EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland
(2020)und Dänemark
(2013). Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Er hat im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Zugang zu Medikamenten. Er erhält medikamentöse Behandlung gegen seine Depression, ist jedoch psychisch stabil. Er ist nicht gegen Covid-19 geimpft und benötigt für die Einreise (Abschiebung) nach Marokko einen negativen PCR-Test, den er am 18.05.2022 verweigert hat. Gegen den Beschwerdeführer wurden eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot rechtskräftig erlassen (hg. Zlen. I409 2130873-1/19E und I409 2205897-1/9E). Es bestand daher bereits seit 17.01.2019 eine in Rechtskraft erwachsene aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Mit Auftrag vom 08.03.2022 wurde die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet und wird der Beschwerdeführer tatsächlich seit 09.03.2022 angehalten. Daraufhin stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde im Mandatsverfahren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.03.2022 die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Daraufhin stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde im Mandatsverfahren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.03.2022 die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich mehrfach in Österreich in Erscheinung getreten: Mit Urteil BG XXXX zu 018 U 37/2015s vom 10.03.2015, rk. seit 13.03.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen § 136

(1)StGB, § 15 StGB § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei das Datum der (letzten) Tat der 22.01.2015 war.Mit Urteil BG römisch 40 zu 018 U 37/2015s vom 10.03.2015, rk. seit 13.03.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 136,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei das Datum der (letzten) Tat der 22.01.2015 war. Mit weiterem Urteil des LG XXXX zu 016 HV 68/2015d vom 05.08.2016, rk. seit 09.08.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen § 229
(1)StGB, § 241e
(3)StGB §§ 127, 129
(1)Z 1, 130
(1)StGB § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der 03.07.2016, das Vollzugsdatum der Strafe der 09.03.2022, d.h. jener Tag, an dem der Beschwerdeführer im Anschluss an die Strafhaft mittels Festnahmeauftrag festgenommen wurde. Mit weiterem Urteil des LG römisch 40 zu 016 HV 68/2015d vom 05.08.2016, rk. seit 09.08.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 229 (, eins,) StGB, Paragraph 241 e,
(3)StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(1)StGB Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der 03.07.2016, das Vollzugsdatum der Strafe der 09.03.2022, d.h. jener Tag, an dem der Beschwerdeführer im Anschluss an die Strafhaft mittels Festnahmeauftrag festgenommen wurde. Mit Urteil des LG XXXX zu 021 HV 69/2016i vom 09.11.2016, rk. seit 09.11.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen § 229
(1)StGB, §§ 127, 129
(1)Z 1, 130
(1), 130
(2)StGB § 15 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, Datum der (letzten) Tat war der 17.06.2016.Mit Urteil des LG römisch 40 zu 021 HV 69/2016i vom 09.11.2016, rk. seit 09.11.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(1), 130
(2)StGB Paragraph 15, StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, Datum der (letzten) Tat war der 17.06.2016. Mit Urteil des LG XXXX zu 058 HV 60/2017i vom 06.02.2018, rk. seit 17.04.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 105
(1)StGB, § 15 StGB § 83
(1)StGB und §§ 127, 130
(1)1. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 03.06.2017, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Vollzugsdatum 04.09.2018, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 zu 058 HV 60/2017i vom 06.02.2018, rk. seit 17.04.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB und Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 03.06.2017, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Vollzugsdatum 04.09.2018, verurteilt. Am 26.09.2019, als der Beschwerdeführer eine Strafhaft verbüßte, täuschte er einen medizinischen Notfall vor, weshalb er ins Landeskrankenhaus XXXX geführt werden musste und gelang ihm von dort aus die Flucht. Dabei stieß er einen der diensthabenden Beamten, die ihn begleitet hatten, nieder und verletzte sich dieser am Ellbogen. Im Zuge der Flucht gab der andere diensthabende Beamte einen Schreckschuss mit seiner Dienstwaffe ab. Der Beschwerdeführer zog sich im Laufe der Flucht um, jedoch konnte lediglich seine Kleidung bei der umgehend eingeleiteten Suchaktion aufgefunden werden. Der Beschwerdeführer hätte am darauffolgenden Tag enthaftet und in Schubhaft genommen werden sollen. Dies konnte er durch seine erfolgreiche Flucht vereiteln. Zwei geplante Abschiebetermine scheiterten somit.Am 26.09.2019, als der Beschwerdeführer eine Strafhaft verbüßte, täuschte er einen medizinischen Notfall vor, weshalb er ins Landeskrankenhaus römisch 40 geführt werden musste und gelang ihm von dort aus die Flucht. Dabei stieß er einen der diensthabenden Beamten, die ihn begleitet hatten, nieder und verletzte sich dieser am Ellbogen. Im Zuge der Flucht gab der andere diensthabende Beamte einen Schreckschuss mit seiner Dienstwaffe ab. Der Beschwerdeführer zog sich im Laufe der Flucht um, jedoch konnte lediglich seine Kleidung bei der umgehend eingeleiteten Suchaktion aufgefunden werden. Der Beschwerdeführer hätte am darauffolgenden Tag enthaftet und in Schubhaft genommen werden sollen. Dies konnte er durch seine erfolgreiche Flucht vereiteln. Zwei geplante Abschiebetermine scheiterten somit. Mit Bescheid der Behörde vom 06.04.2022 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis, Zl. I414 2205897-2/4E als unbegründet abgewiesen. Es ist mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Abschiebungen nach Marokko finden in Form von Charterflügen regelmäßig statt. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Vergangenheit
(2018)von den marokkanischen Behörden identifiziert und ihm ein HRZ ausgestellt. Einer bereits geplanten Abschiebung entzog sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht. Da er bereits identifiziert wurde, kann auch (zeitnah) mit – neuerlicher – Ausstellung eines HRZ gerechnet werden; der Beschwerdeführer wurde bereits für den Flug am 06.06.2022 gebucht. 1.
  1. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer flüchtete als Strafgefangener am 26.09.2019 aus der JA XXXX , wobei er seine Flucht gezielt plante und in die Tat umsetzte, indem er einen medizinischen Vorfall vortäuschte. Dadurch konnte er sich erfolgreich seiner geplanten Abschiebung entziehen.Der Beschwerdeführer flüchtete als Strafgefangener am 26.09.2019 aus der JA römisch 40 , wobei er seine Flucht gezielt plante und in die Tat umsetzte, indem er einen medizinischen Vorfall vortäuschte. Dadurch konnte er sich erfolgreich seiner geplanten Abschiebung entziehen. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Waffenverbot. Der Beschwerdeführer verfügt seit spätestens 2018 über keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet. Bereits zuvor war er nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, oder verfügte lediglich in der Justizanstalt oder im Polizeianhaltezentrum über eine Meldeadresse. Er war für die Behörde nicht durchgehend greifbar, flüchtete sogar aus einer Justizanstalt und würde bei Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich im Verborgenen halten. Gegen ihn besteht seit 17.01.2019 eine rechtskräftig aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung samt 10-jährigem Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich in der Absicht, seine Abschiebung zu verzögern, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ist auch sonst nicht kooperativ: Er trat von 17.03.2022 bis 19.03.2022, von 26.03.2022 bis 30.03.2022 und von 15.05.2022 bis 20.05.2022 in den Hungerstreik, die er alle jeweils freiwillig beendete. Zweimal mussten für den Beschwerdeführer gebuchte Flüge wieder storniert werden, weil er sich unkooperativ verhielt. Am 02.05.2022 kam es zu einem Abbruch wegen aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers, am 18.05.2022 verweigerte der gegen Covid-19 ungeimpfte Beschwerdeführer die Durchführung eines PCR-Test, obwohl diese Voraussetzung für die Durchführung des Fluges ist (s. E-Mail der Rückführungsabteilung v. 23.05.2022). 1.
  2. Familiäre und soziale Komponente: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Seine, soweit überhaupt vorhandenen, Kontakte sind lediglich loser Natur und halten den Beschwerdeführer nicht davon ab, sich den Behörden zu entziehen. Weder arbeitet der Beschwerdeführer im Bundesgebiet noch ist er in der Grundversorgung. Er ist mittellos. Das Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere seine Kooperationsunwilligkeit –schließt die Anwendung gelinderer Mittel aus.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes und den vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf der (infolge OZ 5) am 25.05.2022 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung (s. OZ 12), welche dem Beschwerdeführer einen guten Allgemein- und psychisch stabilen Zustand, jedenfalls Haftfähigkeit, attestiert. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer außerdem keine seinen Gesundheitszustand in Zweifel ziehende Belange vor. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von letztlich 10 Jahren beruhen auf dem hg. Erkenntnis vom 17.01.2019 zu Zlen. I409 2130873-1/19E und I409 2205897-1/9E. Somit war festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Asylfolgeantragsstellung bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer (nämlich eine Rückkehrentscheidung samt 10-jährigem Einreiseverbot) bestand. Die Identität des Beschwerdeführers ließ sich nicht verifizieren, zumal er bis zu 15 verschiedene Namen anführte, wobei „Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX “ bislang aktenkundig sind (s. die mit Beschwerdevorlage des BFA angeführten Datensätze sowie die im Europäischen Strafregister-Informationssystem auf AS 219 vermerkten Identitäten). Auch führte er unterschiedliche Geburtsdaten, darunter XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX an. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Behörden und Gerichte über seine Identität zu täuschen und diese zu verschleiern versucht. Seine anhaltenden Bemühungen, seine Identität vor der Behörde nicht offenzulegen, trägt zur Einschätzung bei, dass sich der Beschwerdeführer, die Möglichkeit gegeben, bei erster Gelegenheit wieder den Behörden entziehen und ins Verborgene abtauchen würde.Die Identität des Beschwerdeführers ließ sich nicht verifizieren, zumal er bis zu 15 verschiedene Namen anführte, wobei „Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 “ bislang aktenkundig sind (s. die mit Beschwerdevorlage des BFA angeführten Datensätze sowie die im Europäischen Strafregister-Informationssystem auf AS 219 vermerkten Identitäten). Auch führte er unterschiedliche Geburtsdaten, darunter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 an. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Behörden und Gerichte über seine Identität zu täuschen und diese zu verschleiern versucht. Seine anhaltenden Bemühungen, seine Identität vor der Behörde nicht offenzulegen, trägt zur Einschätzung bei, dass sich der Beschwerdeführer, die Möglichkeit gegeben, bei erster Gelegenheit wieder den Behörden entziehen und ins Verborgene abtauchen würde. Obwohl der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Herkunftsstaaten, neben Marokko etwa Tunesien und Syrien, anführte, war seine marokkanische Staatsbürgerschaft einer positiven Feststellung zuzuführen. Dies deshalb, weil er bereits im Jahr 2018 von den marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsbürger identifiziert wurde. An dieser Stelle ist anzuführen, dass ihm in der Vergangenheit auch bereits ein HRZ ausgestellt wurde (wodurch seine Argumentation in der Beschwerde, es könne kein HRZ für ihn erlangt werden, widerlegt ist), die Abschiebung aber daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar war – zumal er aus dem Gefängnis geflohen ist, worauf im Folgenden noch eingegangen wird. Auch nunmehr kooperiert der Beschwerdeführer mit den Behörden, entgegen seinen Beteuerungen in der Stellungnahme (OZ 11) nicht und ist anzuführen, dass er, zumal er nicht gegen Covid-19 geimpft ist, für die Einreise (Abschiebung) nach Marokko einen negativen PCR-Test benötigen würde, den er am 18.05.2022 verweigert hat. Zuvor, am 02.05.2022 musste eine Buchung aufgrund seines aggressiven Verhaltens storniert werden (s. E-Mail vom 23.05.2022) und ist beides Ausdruck seines unkooperativen Verhaltens. Die angeführten, dem Beschwerdeführer anzulastenden Umstände, legen seine Unwilligkeit zu kooperieren deutlich dar. Der vom Beschwerdeführer initiierte Hungerstreik, ebenso Ausdruck seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft, erschließt sich durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Letztere weist auch den erfolgten Fluchtversuch des Beschwerdeführers aus der JA XXXX aus. Aus der Berichterstattung der LPD XXXX vom 27.09.2019, welche zur flüchtigen Person auch das festgestellte Waffenverbot anführt, ergeben sich die näheren Umstände der erfolgreichen Flucht des Beschwerdeführers, etwa dass ihm – nach Vortäuschen eines medizinischen Notfalls (s. OZ 13) – im Zuge eines Transportes in das Landeskrankenhaus die Flucht gelangt, wobei er seine Kleidung, welche später gefunden wurde, tauschte. Sein geplantes und gezieltes Vorgehen ist, nicht zuletzt mit Blick auf die von einem der Beamten erlittene Ellbogenverletzung auch als rücksichtslos einzustufen und lässt darauf schließen, dass die im Fall des Beschwerdeführers vorliegende Fluchtgefahr als habituell zu qualifizieren ist. Dabei muss auch hervorgekehrt werden, dass er seine Flucht just zu jenem Zeitpunkt initiierte, bevor er in Schubhaft genommen hätte werden sollen. An seinem Verhalten zeigt sich daher deutlich, dass der Beschwerdeführer keineswegs gewillt ist, nach Marokko zurückzukehren, sondern vielmehr zu weiteren Rechtsverletzungen bereit ist um sich mit aller Kraft seiner Abschiebung zu entziehen.Letztere weist auch den erfolgten Fluchtversuch des Beschwerdeführers aus der JA römisch 40 aus. Aus der Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 27.09.2019, welche zur flüchtigen Person auch das festgestellte Waffenverbot anführt, ergeben sich die näheren Umstände der erfolgreichen Flucht des Beschwerdeführers, etwa dass ihm – nach Vortäuschen eines medizinischen Notfalls (s. OZ 13) – im Zuge eines Transportes in das Landeskrankenhaus die Flucht gelangt, wobei er seine Kleidung, welche später gefunden wurde, tauschte. Sein geplantes und gezieltes Vorgehen ist, nicht zuletzt mit Blick auf die von einem der Beamten erlittene Ellbogenverletzung auch als rücksichtslos einzustufen und lässt darauf schließen, dass die im Fall des Beschwerdeführers vorliegende Fluchtgefahr als habituell zu qualifizieren ist. Dabei muss auch hervorgekehrt werden, dass er seine Flucht just zu jenem Zeitpunkt initiierte, bevor er in Schubhaft genommen hätte werden sollen. An seinem Verhalten zeigt sich daher deutlich, dass der Beschwerdeführer keineswegs gewillt ist, nach Marokko zurückzukehren, sondern vielmehr zu weiteren Rechtsverletzungen bereit ist um sich mit aller Kraft seiner Abschiebung zu entziehen. Dass der Beschwerdeführer nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen EU-Staaten Asylanträge gestellt hat, ergibt sich aus dessen erkennungsdienstlicher Behandlung in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Auch dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich den Behörden zu stellen, ansonsten hätte er sich nicht mehrfach den Verfahren im jeweiligen Mitgliedstaat entzogen und in einen anderen begeben. Dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag in Österreich in Verzögerungsabsicht stellte, ergibt sich bereits aus der Chronologie der Ereignisse (einerseits Fluchtversuch aus der JA am Vortag der geplanten Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers; andererseits Folgeantragsstellung nach erfolgte Festnahme und Anhaltung). Dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend gemeldet war, lässt sich dem ZMR entnehmen. Dabei ist festzuhalten, dass es sich als aufwendig erwies, die jeweiligen Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers chronologisch zusammenzutragen, mussten seine Meldedaten doch unter zahlreichen Alias-Identitäten abgefragt werden. Wenn daher die Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gemeldet war, muss dies korrigiert werden. Zutreffend ist aber, dass der Beschwerdeführer zum einen nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war, zum anderen verfügt er spätestens seit Juni 2018 (s. den zu XXXX , geb. am XXXX , abgefragten ZMR-Auszug) über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Aus dem Datum seiner Asylantragstellung in Deutschland 2020 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bloß untergetaucht und nicht aufrecht in Österreich gemeldet war, sondern sich selbst über die Landesgrenzen hinweg im Verborgenen aufgehalten hat. Dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte „Bestätigung“ vom 20.05.2022, der zufolge er bei Frau XXXX (s. OZ 1, Dokument 3), welche den Beschwerdeführer über ihren Ex-Freund „kenne“, in Vorarlberg Unterschlupf nehmen könne, ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits aus dem Gefängnis ausgebrochen/geflüchtet ist und er die letzten Jahre auch nicht davon Gebrauch gemacht hat, sich bei dieser anzumelden – nicht geeignet, nunmehr, noch dazu in zeitlichem Naheverhältnis zur bevorstehenden Abschiebung, einen gesicherten Wohnsitz zu begründen. Dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend gemeldet war, lässt sich dem ZMR entnehmen. Dabei ist festzuhalten, dass es sich als aufwendig erwies, die jeweiligen Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers chronologisch zusammenzutragen, mussten seine Meldedaten doch unter zahlreichen Alias-Identitäten abgefragt werden. Wenn daher die Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gemeldet war, muss dies korrigiert werden. Zutreffend ist aber, dass der Beschwerdeführer zum einen nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war, zum anderen verfügt er spätestens seit Juni 2018 (s. den zu römisch 40 , geb. am römisch 40 , abgefragten ZMR-Auszug) über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Aus dem Datum seiner Asylantragstellung in Deutschland 2020 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bloß untergetaucht und nicht aufrecht in Österreich gemeldet war, sondern sich selbst über die Landesgrenzen hinweg im Verborgenen aufgehalten hat. Dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte „Bestätigung“ vom 20.05.2022, der zufolge er bei Frau römisch 40 (s. OZ 1, Dokument 3), welche den Beschwerdeführer über ihren Ex-Freund „kenne“, in Vorarlberg Unterschlupf nehmen könne, ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits aus dem Gefängnis ausgebrochen/geflüchtet ist und er die letzten Jahre auch nicht davon Gebrauch gemacht hat, sich bei dieser anzumelden – nicht geeignet, nunmehr, noch dazu in zeitlichem Naheverhältnis zur bevorstehenden Abschiebung, einen gesicherten Wohnsitz zu begründen. Dass Charterflüge nach Marokko durchgeführt und Heimreisezertifikate seitens der marokkanischen Behörden ausgestellt werden, hat sich klar ergeben (und bestreitet dies der Beschwerdeführer mittels Stellungnahme auch nicht mehr). Hierzu kann im Allgemeinen auf die Rückführungsinformationen der Behörde zurückgegriffen werde. Im speziellen Fall des Beschwerdeführers tritt darüber hinaus verstärkend hinzu, dass ihm bereits in der Vergangenheit ein Ersatzreisedokument seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde (AS 249, HRZ vorhanden, gültig bis 22.11.2019) ausgestellt wurde (s. auch die im AV v. 06.05.2022 angeführte positive Identifizierung des Beschwerdeführers mittels „Note Verbale“ v. 14.03.2018, AS 265), die Abschiebung jedoch verunmöglicht wurde, weil er aus der JA XXXX geflohen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass einerseits grundsätzlich keine Flüge nach Marokko durchgeführt würden, andererseits für ihn kein HRZ ausgestellt werden könnte, sind damit nachweislich falsch. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits für einen konkreten Flug, am 06.06.2022, gebucht. Dass Charterflüge nach Marokko durchgeführt und Heimreisezertifikate seitens der marokkanischen Behörden ausgestellt werden, hat sich klar ergeben (und bestreitet dies der Beschwerdeführer mittels Stellungnahme auch nicht mehr). Hierzu kann im Allgemeinen auf die Rückführungsinformationen der Behörde zurückgegriffen werde. Im speziellen Fall des Beschwerdeführers tritt darüber hinaus verstärkend hinzu, dass ihm bereits in der Vergangenheit ein Ersatzreisedokument seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde (AS 249, HRZ vorhanden, gültig bis 22.11.2019) ausgestellt wurde (s. auch die im AV v. 06.05.2022 angeführte positive Identifizierung des Beschwerdeführers mittels „Note Verbale“ v. 14.03.2018, AS 265), die Abschiebung jedoch verunmöglicht wurde, weil er aus der JA römisch 40 geflohen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass einerseits grundsätzlich keine Flüge nach Marokko durchgeführt würden, andererseits für ihn kein HRZ ausgestellt werden könnte, sind damit nachweislich falsch. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits für einen konkreten Flug, am 06.06.2022, gebucht. Aus dem GVS-Auszug vom 23.05.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder erwerbstätig ist, noch Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. In Zusammenschau mit seinen Strafhaften und den von ihm getätigten Angaben, steht seine Mittellosigkeit fest. Aufgrund des in der Anhaltedatei vermerkten Bargeldes in Höhe von EUR 36,08 gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Beschwerdeführer, damals Strafgefangener, bereits im Zuge der Verbüßung einer Strafhaft geflohen ist, als er in ein Landeskrankenhaus verbracht wurde, belegt seine – offenbar habituelle – Fluchtgefahr eindrucksvoll.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A)

§ 76Abs.

1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

§ 76Abs. 2 nur angeordnet werden, wenn

Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, nur angeordnet werden, wenn „1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder„1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“ Die zuletzt genannte Fallkonstellation liegt hier vor, bestand doch gegen den Beschwerdeführer bereits seit 17.01.2019 eine – rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme, zumal hg. mit Erkenntnis zu Zlen. I409 2130873-1/19E und I409 2205897-1/9E (s. Pkt. 4 des Verfahrensganges) die von der Behörde erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt und das von der Behörde verhängte Einreiseverbot auf 10 Jahre angehoben wurden. Die belangte Behörde erließ am 08.03.2022 zuerst einen Festnahmeauftrag (Anordnung des Bundesamtes, einen Fremden festzunehmen)

§ 34Abs.

3 Z 1 („wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG […] vorliegen) oder Z 3 („wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll“) und wurde der Beschwerdeführer demnach im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft am 09.03.2022 tatsächlich ins PAZ überstellt. Die belangte Behörde erließ am 08.03.2022 zuerst einen Festnahmeauftrag (Anordnung des Bundesamtes, einen Fremden festzunehmen)

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, („wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG […] vorliegen) oder Ziffer 3, („wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll“) und wurde der Beschwerdeführer demnach im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft am 09.03.2022 tatsächlich ins PAZ überstellt. Im PAZ stellte er sodann einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), weshalb die Behörde den Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG erstellte, wobei die letztgenannte bezughabende Bestimmung wie folgt lautet: Im PAZ stellte er sodann einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), weshalb die Behörde den Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erstellte, wobei die letztgenannte bezughabende Bestimmung wie folgt lautet: „Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.“„Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.“ Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes setzt die Verhängung der Schubhaft somit keine Gefährdung der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit voraus, wenn der Antrag auf internationalen Schutz während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 gestellt wird, was fallbezogen mit der Folgeantragstellung am 09.03.2022 (s. Pkt. 5.2. des Verfahrensganges) erfolgte. Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes setzt die Verhängung der Schubhaft somit keine Gefährdung der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit voraus, wenn der Antrag auf internationalen Schutz während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 gestellt wird, was fallbezogen mit der Folgeantragstellung am 09.03.2022 (s. Pkt. 5.2. des Verfahrensganges) erfolgte. Somit stütze sich die Behörde richtigerweise auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und ist die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 09.03.2022 nicht zu beanstanden. Auch ist an dieser Stelle anzubringen, dass der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2019/19/0057 v. 23.02.2022) zu einer Festnahme (und Anhaltung), welcher ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zu Grunde lag, ausgesprochen hat, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten - die an den Festnahmeauftrag unmittelbar anschließende Anhaltung war mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar - nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025). Somit stütze sich die Behörde richtigerweise auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und ist die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 09.03.2022 nicht zu beanstanden. Auch ist an dieser Stelle anzubringen, dass der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2019/19/0057 v. 23.02.2022) zu einer Festnahme (und Anhaltung), welcher ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zu Grunde lag, ausgesprochen hat, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten - die an den Festnahmeauftrag unmittelbar anschließende Anhaltung war mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar - nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025). Betreffend den vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmenden Fortsetzungsausspruch ist festzuhalten, dass seit der Verhängung der Schubhaft mittels Bescheid vom 10.03.2022 der vom Beschwerdeführer – in Verzögerungsabsicht – gestellte zweite Asylantrag/Folgeantrag nunmehr, zum heutigen Entscheidungszeitpunkt, rechtskräftig abgehandelt ist, weil die Behörde mit Bescheid vom 06.04.2022 den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückwies und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.05.2022, Zl. I414 2205897-2/4E, als unbegründet abwies, weshalb der Beschwerdeführer demnach nicht mehr (formal) Asylwerber ist. Als Rechtsgrundlage für den Fortsetzungsausspruch ist daher zum heutigen Entscheidungszeitpunkt § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 (und nicht Z 1) FPG heranzuziehen.Als Rechtsgrundlage für den Fortsetzungsausspruch ist daher zum heutigen Entscheidungszeitpunkt Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, (und nicht Ziffer eins,) FPG heranzuziehen. § 76 FPG lautet fortgesetzt wie folgt:Paragraph 76, FPG lautet fortgesetzt wie folgt: „

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.„
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Beim Beschwerdeführer liegt Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 2,3,5 und 9 vor:Beim Beschwerdeführer liegt Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2,,3,5 und 9 vor: So behinderte der Beschwerdeführer mit Blick auf Abs. 3 Z 1 leg. cit. seine Abschiebung, indem er an jenem Tag, bevor er aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen werden sollte, aus dem Gefängnis floh und untertauchte.So behinderte der Beschwerdeführer mit Blick auf Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. seine Abschiebung, indem er an jenem Tag, bevor er aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen werden sollte, aus dem Gefängnis floh und untertauchte. Auch die Z 2 leg. cit. schlägt im Falle des Beschwerdeführers zu Buche, weil er, wie die EURODAC-Treffer ergeben haben, im Jahr 2020 auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und somit aber zu einem Zeitpunkt

(2020)wieder nach Österreich eingereist sein muss, als gegen ihn bereits ein rechtskräftiges, auf die Dauer von 10 Jahren verhängtes Einreiseverbot
(2019)erlassen war.Auch die Ziffer 2, leg. cit. schlägt im Falle des Beschwerdeführers zu Buche, weil er, wie die EURODAC-Treffer ergeben haben, im Jahr 2020 auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und somit aber zu einem Zeitpunkt
(2020)wieder nach Österreich eingereist sein muss, als gegen ihn bereits ein rechtskräftiges, auf die Dauer von 10 Jahren verhängtes Einreiseverbot
(2019)erlassen war. Seit dem 17.01.2019 (Zlen. I409 2130873-1/19E und I409 2205897-1/9E) bestand nämlich eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer, weshalb auch Z 3 leg.cit. erfüllt ist. Seit dem 17.01.2019 (Zlen. I409 2130873-1/19E und I409 2205897-1/9E) bestand nämlich eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer, weshalb auch Ziffer 3, leg.cit. erfüllt ist. Letztere bestand überdies bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz, weshalb zudem Z 5 leg.cit. greift. Letztere bestand überdies bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz, weshalb zudem Ziffer 5, leg.cit. greift. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörigen noch ist er sonst in Österreich nennenswert sozial verankert. Er geht in Österreich keinem Erwerbsleben nach, wurde wiederholt straffällig, floh aus der Haft und tauchte unter, ist mittellos und hat keinen festen Wohnsitz, weshalb sein Grad an sozialer Verwurzelung (Abs. 3 Z 9 leg. cit.) daher insgesamt äußerst gering ausfällt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörigen noch ist er sonst in Österreich nennenswert sozial verankert. Er geht in Österreich keinem Erwerbsleben nach, wurde wiederholt straffällig, floh aus der Haft und tauchte unter, ist mittellos und hat keinen festen Wohnsitz, weshalb sein Grad an sozialer Verwurzelung (Absatz 3, Ziffer 9, leg. cit.) daher insgesamt äußerst gering ausfällt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Auch seine zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, ein gegen ihn verhängtes Waffenverbot und sein Ausbruch aus dem Gefängnis fallen dabei ins Gewicht. Er ist seit vielen Jahren ohne gesicherten Wohnsitz und war zuletzt lediglich in Justizanstalten oder im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis, trug sich am Tag vor seiner angekündigten Inschubhaftnahme zu. Mehrere vom Beschwerdeführer initiierte Hungerstreiks, sein Täuschen über seine Identität, sein aggressives Verhalten und die Verweigerung eines für die Abschiebung nach Marokko erforderlichen PCR-Tests, zeugen davon, dass er nicht bereit ist, zu kooperieren und der Bedarf der Sicherung der Abschiebung gegeben ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen vorweisen kann. Er hat keine Familie in Österreich und der Grad seiner sozialen Verankerung ist äußerst gering. Umstände, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sein könnte, liegen nicht vor, zumal Befund- und Gutachten vom 25.05.2022 den Beschwerdeführer als haftfähig einstufen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit – bei Weitem. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist zu bejahen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers gerechnet werden darf, zumal regelmäßig Charterflüge nach Nigeria regelmäßig stattfinden und der Beschwerdeführer für den 06.06.2022 gebucht wurde. Zum Aufwandersatz:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt: […]

  1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  3. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00 […] Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebührt der belangten Behörde demnach als obsiegender Partei spruchgemäß Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,20.Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,). Mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebührt der belangten Behörde demnach als obsiegender Partei spruchgemäß Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W284.2255176.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.