4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, mitgeteilt, dass über die Beschwerdeführerin am selben Tag wegen §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 SMG die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Mit Schreiben des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, mitgeteilt, dass über die Beschwerdeführerin am selben Tag wegen Paragraphen 28, Absatz eins, 28 a, Absatz eins, SMG die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX erging ein Festnahmeauftrag an die Landespolizeidirektion Wien. Die Beschwerdeführerin sei festzunehmen, da sie sich in Untersuchungshaft befinde und sich
1 Z 2 BFA-VG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.Mit Schreiben des Bundesamtes vom römisch 40 erging ein Festnahmeauftrag an die Landespolizeidirektion Wien. Die Beschwerdeführerin sei festzunehmen, da sie sich in Untersuchungshaft befinde und sich
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 03.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheids
Ihr wurde die Gelegenheit geboten, binnen zehn Tagen eine Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen abzugeben.Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 03.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheids
Paragraph 76, FPG informiert. Ihr wurde die Gelegenheit geboten, binnen zehn Tagen eine Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wurde das Bundesamt von der Anklageerhebung wegen §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 3 SMG gegen die Beschwerdeführerin verständigt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde das Bundesamt von der Anklageerhebung wegen Paragraphen 27, Absatz eins, 27, Absatz 3, SMG gegen die Beschwerdeführerin verständigt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig seit XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 Fall 5 SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, Fall 1 und 2 SMG unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 43a Abs. 3, 38 Abs. 1 Z 1 StGB nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten, wovon ein Teil von vierzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, Fall 5 SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, Fall 1 und 2 SMG unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 43 a, Absatz 3, 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten, wovon ein Teil von vierzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Montenegro nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Montenegro nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Schreiben vom 26.08.2021 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin dem Bundesamt ein von dieser ausgefülltes Antragsformular für organisatorische und finanzielle Unterstützungsleistungen im Rahmen der Unterstützten freiwilligen Rückkehr vom 25.08.2021. Es wurde überdies mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Strafhaft befinde und voraussichtlich am 17.09.2021 entlassen werde. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Heim- bzw. Ausreisekosten übernommen würden, wobei eine Ausreise bis längstens 19.09.2021 zu erfolgen habe. Mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 03.09.2021 wurde das Bundesamt über die voraussichtliche Entlassung
GB der Beschwerdeführerin am 17.09.2021 verständigt. Mit Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 03.09.2021 wurde das Bundesamt über die voraussichtliche Entlassung
Paragraph 46, Absatz eins, StGB der Beschwerdeführerin am 17.09.2021 verständigt. Mit Schriftsatz vom 02.09.2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die BBU GmbH, Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes vom XXXX . Sie stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung – inklusive der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie einer Zeugin, nämlich ihrer im Bundesgebiet lebenden Cousine – durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos beheben sowie die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes IV. ersatzlos beheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen und in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.Mit Schriftsatz vom 02.09.2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die BBU GmbH, Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes vom römisch 40 . Sie stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung – inklusive der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie einer Zeugin, nämlich ihrer im Bundesgebiet lebenden Cousine – durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos beheben sowie die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. ersatzlos beheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen und in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt samt Stellungnahme vorgelegt, sind am 07.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wurden der Gerichtsabteilung W285 zugewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.09.2021 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese am 17.09.2021 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen werde und sobald wie möglich nach Montenegro zurückkehren wolle, weshalb sie an der für den 30.09.2021 anberaumten Beschwerdeverhandlung nicht teilnehmen werde. Sie ersuche daher, die Verhandlung zu vertagen oder diese in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Mit Schreiben vom 17.09.2021 beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die zeugenschaftliche Einvernahme deren Cousine zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren engen Familienangehörigen habe, die sie dabei unterstützen könnten, wieder ein geordnetes Leben zu führen. Die Beschwerdeführerin könne nach Entlassung aus der Strafhaft bei dieser wohnen und in ihrem Unternehmen arbeiten. Mit Schreiben des Innenministeriums vom 22.09.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 17.09.2021 im Rahmen der Rückkehrhilfe nach Montenegro ausgereist sei. Gleichzeitig wurde eine Ausreisebestätigung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.09.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin teilnahm. Weder die Beschwerdeführerin und die beantragte Zeugin, noch ein Vertreter des Bundesamtes erschienen zur Verhandlung. Der Rechtsvertretung wurde eine Frist bis zum 19.10.2021 gewährt, um die Telefonnummer der beantragten Zeugin bekanntzugeben. Mit Schriftsatz vom 08.10.2021 wurde der in der Beschwerde vom 02.09.2021 bzw. mit Schreiben vom 17.09.2021 erfolgte Antrag auf Einvernahme einer Zeugin zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststeht, heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige von Montenegro und somit Drittstaatsangehörige
4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststeht, heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Sie ist Staatsangehörige von Montenegro und somit Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 17.04.2021 ins Bundesgebiet ein und beabsichtigte bereits zu diesem Zeitpunkt, in Österreich Suchtgifthandel zu betreiben. Sie wurde am 28.04.2021 aufgrund des dringenden Verdachts auf Suchtgifthandel festgenommen. Am XXXX wurde über die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 SMG die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Beschwerde vom 02.09.2021, AS 71; Vollzugsinformation vom 29.07.2021, AS 21; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX , AS 13). Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 17.04.2021 ins Bundesgebiet ein und beabsichtigte bereits zu diesem Zeitpunkt, in Österreich Suchtgifthandel zu betreiben. Sie wurde am 28.04.2021 aufgrund des dringenden Verdachts auf Suchtgifthandel festgenommen. Am römisch 40 wurde über die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 28, Absatz eins und 28 a Absatz eins, SMG die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Beschwerde vom 02.09.2021, AS 71; Vollzugsinformation vom 29.07.2021, AS 21; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 , AS 13). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig vom XXXX (vgl. aktenkundiges Urteil, AS 23ff), wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 Fall 5 SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, Fall 1 und 2 SMG unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 43a Abs. 3, 38 Abs. 1 Z 1 StGB nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten, wovon ein Teil von vierzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (beinhaltend Wirkstoff Diacetylmorphin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,22%) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen gewerbsmäßig überlassen, und zwar am 26.04.2021 einem verdeckten Ermittler 4,8 Gramm zum Preis von EUR 100,-, am 28.04.2021 einem verdeckten Ermittler 12,7 Gramm zum Preis von EUR 250,- und in der Zeit von 17.04.2021 bis 28.04.2021 in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt zumindest 100 Gramm zum Preis von EUR 20,- pro Gramm an nicht mehr ausforschbare Abnehmer sowie am 28.04.2021 mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar weitere 91,1 Gramm. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig vom römisch 40 vergleiche aktenkundiges Urteil, AS 23ff), wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, Fall 5 SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, Fall 1 und 2 SMG unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 43 a, Absatz 3, 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten, wovon ein Teil von vierzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (beinhaltend Wirkstoff Diacetylmorphin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,22%) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen gewerbsmäßig überlassen, und zwar am 26.04.2021 einem verdeckten Ermittler 4,8 Gramm zum Preis von EUR 100,-, am 28.04.2021 einem verdeckten Ermittler 12,7 Gramm zum Preis von EUR 250,- und in der Zeit von 17.04.2021 bis 28.04.2021 in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt zumindest 100 Gramm zum Preis von EUR 20,- pro Gramm an nicht mehr ausforschbare Abnehmer sowie am 28.04.2021 mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar weitere 91,1 Gramm. Als strafmildernd wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als straferschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen gewertet. Aufgrund des angeführten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Aufgrund des angeführten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Die Beschwerdeführerin befand sich von 28.04.2021 bis 17.09.2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und weist bis auf die Zeit ihrer Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX im Zentralen Melderegister keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister 04.05.2022)Die Beschwerdeführerin befand sich von 28.04.2021 bis 17.09.2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und weist bis auf die Zeit ihrer Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 im Zentralen Melderegister keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister 04.05.2022) Sie ging im Bundesgebiet bisher keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt. Sie hat eine in Österreich aufhältige Cousine, zu der sie regelmäßig Kontakt hat. Es besteht zwischen den beiden jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Ansonsten hat die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keine engen sozialen Bindungen. Sie hat zwar keinen Kontakt mehr zu den in Montenegro lebenden Verwandten, ihr Lebensmittelpunkt befindet sich dennoch im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.09.2021 aus dem Strafvollzug entlassen und reiste am selben Tag im Rahmen der organisatorisch und finanziell unterstützten freiwilligen Rückkehr freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Weder sie noch die von ihr namhaft gemachte Zeugin nahmen an der Beschwerdeverhandlung teil. Die Verhandlung fand in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin statt (vgl. Verständigung der Fremdenbehörde von der Entlassung einer Fremden vom 03.09.2021, AS 67; Ausreisebestätigung vom 22.09.2021; Verhandlungsprotokoll vom 30.09.2021). Die Beschwerdeführerin wurde am 17.09.2021 aus dem Strafvollzug entlassen und reiste am selben Tag im Rahmen der organisatorisch und finanziell unterstützten freiwilligen Rückkehr freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Weder sie noch die von ihr namhaft gemachte Zeugin nahmen an der Beschwerdeverhandlung teil. Die Verhandlung fand in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin statt vergleiche Verständigung der Fremdenbehörde von der Entlassung einer Fremden vom 03.09.2021, AS 67; Ausreisebestätigung vom 22.09.2021; Verhandlungsprotokoll vom 30.09.2021). 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich der Beschwerdeführerin Auszüge aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem sowie dem Strafregister ein. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben in der Beschwerdeschrift zufolge am 17.04.2021 ins Bundesgebiet ein und stimmt dies mit den vom Strafgericht getroffenen Feststellungen, die Beschwerdeführerin habe sich ab diesem Zeitpunkt an Suchtgifthandel betätigt, überein. Demnach war auch festzustellen, dass sie bereits bei ihrer Einreise beabsichtigte, in Österreich Suchtgifthandel zu betreiben. Die Feststellungen zu der in Österreich wohnhaften Cousine der Beschwerdeführerin waren anhand ihres im Verfahren gleichbleibenden Vorbringens zu treffen. Dass zwischen den beiden etwa ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder die Beschwerdeführerin sonst über enge soziale Bindungen in Österreich verfügt, kam im Verfahren nicht hervor und behauptete sie auch gar nicht. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren gleichbleibend vor, ihre Mutter sei bereits verstorben und habe sie weder zu ihrem Vater noch zu anderen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten Kontakt. Dennoch war festzustellen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Montenegro hat, zumal sie sich vor ihrer Festnahme nur kurz im Bundesgebiet befand, im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sie vor ihrem Aufenthalt in Österreich längere Zeit außerhalb ihres Heimatlandes verbracht hat und sie am Tag ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug freiwillig nach Montenegro ausreiste. Dass sie in Österreich bisher einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachging oder im Bundesgebiet bzw. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsgenehmigung verfügt, kam im Verfahren nicht hervor und brachte die Beschwerdeführerin auch nicht vor. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Beschwerde gegen das Einreiseverbot: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet wie folgt: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus:
1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Montenegro und sohin Drittstaatsangehörige
4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Montenegro und sohin Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Vm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806 (unter Bedachtnahme auf deren Artikel 14 - Bezugnahme auf die vorangehende Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001) vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, (unter Bedachtnahme auf deren Artikel 14 - Bezugnahme auf die vorangehende Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001,) vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der mit „Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: „§ 31.
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.„§ 31.
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;, 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;, 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder, 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,3. geduldet sind (§ 46a) oder4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,, 3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder, 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)“Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)“ Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über einen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Ihren eigenen Angaben zufolge reiste sie am 17.04.2021 ins Bundesgebiet ein. Sie kehrte zwar am 17.09.2021 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück, jedoch lagen bei der Beschwerdeführerin, die bereits bei ihrer Einreise nach Österreich beabsichtigte, hier das Verbrechen des Suchtgifthandels zu begehen, von Beginn an die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt im Bundesgebiet nach Art. 20 SDÜ iVm Art. 5 SDÜ und Art. 6 Schengener Grenzkodex nicht vor, sodass sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls als rechtswidrig erweist.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über einen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Ihren eigenen Angaben zufolge reiste sie am 17.04.2021 ins Bundesgebiet ein. Sie kehrte zwar am 17.09.2021 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück, jedoch lagen bei der Beschwerdeführerin, die bereits bei ihrer Einreise nach Österreich beabsichtigte, hier das Verbrechen des Suchtgifthandels zu begehen, von Beginn an die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt im Bundesgebiet nach Artikel 20, SDÜ in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ und Artikel 6, Schengener Grenzkodex nicht vor, sodass sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls als rechtswidrig erweist. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin (VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0281). In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin (VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0281). Unstrittig steht fest, dass die Beschwerdeführerin die in dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten, von der ein Teil von vierzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sie jedenfalls in einem Zeitraum zwischen 17.04.2021 und 28.04.2021 Suchtgifthandel bzw. die Vorbereitung dazu betrieben hat (Strafurteil, AS 25ff), indem sie anderen Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen bzw. mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, selbst besessen hat. Unstrittig steht fest, dass die Beschwerdeführerin die in dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten, von der ein Teil von vierzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sie jedenfalls in einem Zeitraum zwischen 17.04.2021 und 28.04.2021 Suchtgifthandel bzw. die Vorbereitung dazu betrieben hat (Strafurteil, AS 25ff), indem sie anderen Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen bzw. mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, selbst besessen hat. Bei der hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin deren strafgerichtliche Verurteilung und das von ihr gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten.In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Beschwerdeführerin die Delikte begangen hat, ohne selbst an Suchtmittel gewöhnt zu sein. Auch wenn das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung den Beitrag der Beschwerdeführerin zur Wahrheitsfindung durch ihr Geständnis, ihren bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt hat, hat es das Zusammentreffen von Verbrechen als erschwerend gewertet und sah trotz bisheriger Unbescholtenheit aufgrund der Schwere der Schuld keine Möglichkeit, eine bedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. Bei Erstellung der Gefährdungsprognose ist neben dem schweren strafrechtlichen Fehlverhalten überdies zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin ohne eine den melderechtlichen Vorschriften entsprechende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt. Da sie bis auf eine im Bundesgebiet aufhältige Cousine, zu der kein Abhängigkeitsverhältnis besteht über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ist überdies naheliegend, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet beabsichtigte, strafbare Handlungen zu begehen und ihr dabei die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst war. Es kann somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Sd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). Die Beschwerdeführerin konnte im Bundesgebiet keine maßgeblichen privaten Bindungen geltend machen. Abgesehen von einer in Österreich lebenden Cousine, zu der sie regelmäßig Kontakt hat, befinden sich keine ihrer Verwandten im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum und liegt ihr Lebensmittelpunkt in Montenegro. Den Interessen an einer Möglichkeit im Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum zu verbleiben bzw. jederzeit einreisen zu können, stehen im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten erhebliche öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der ohnehin wenig vorhandenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verhängung eines Einreiseverbotes auszugehen ist. Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret des Verbrechens des Suchtgifthandels. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin um sicherzustellen, dass sie nicht neuerlich das von ihr gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass sie keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbotes
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erscheint in Anbetracht der Erstverurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten, von der vierzehn Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden, als nicht verhältnismäßig. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen nach § 28a Abs. 1 SMG von fünf Jahren nicht einmal annähernd ausgeschöpft wurde und zumindest ein Teil von vierzehn Monaten bedingt nachgesehen wurde. Überdies reiste die Beschwerdeführerin am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und hat sie insofern familiäre Bindungen zu Österreich, als eine Cousine, zu der sie regelmäßig Kontakt hat, im Bundesgebiet lebt. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde daher spruchgemäß herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.Die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erscheint in Anbetracht der Erstverurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten, von der vierzehn Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden, als nicht verhältnismäßig. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG von fünf Jahren nicht einmal annähernd ausgeschöpft wurde und zumindest ein Teil von vierzehn Monaten bedingt nachgesehen wurde. Überdies reiste die Beschwerdeführerin am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und hat sie insofern familiäre Bindungen zu Österreich, als eine Cousine, zu der sie regelmäßig Kontakt hat, im Bundesgebiet lebt. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde daher spruchgemäß herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. Zur Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise: Zur Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist zunächst festzuhalten, dass weder die Rückkehrentscheidung noch der Ausspruch über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro vom Umfang der gegenständlichen Beschwerde umfasst sind und demnach in Rechtskraft erwuchsen. Insoweit die Beschwerdeführerin gegenständlich auch den Spruchpunkt III. in Beschwerde zog, wurde seitens dieser außer Acht gelassen, dass hier allein verfahrensgegenständlich das Einreiseverbot ist, welches - anders als die
Sd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist, weil es
1 FPG nur die Anweisung an die Beschwerdeführerin beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0168). Da das Bundesamt
4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde, war auch die Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht stichhaltig. Insoweit die Beschwerdeführerin gegenständlich auch den Spruchpunkt römisch drei. in Beschwerde zog, wurde seitens dieser außer Acht gelassen, dass hier allein verfahrensgegenständlich das Einreiseverbot ist, welches - anders als die
Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung - keinem unmittelbaren Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich ist, weil es
Paragraph 53, Absatz eins, FPG nur die Anweisung an die Beschwerdeführerin beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0168). Da das Bundesamt
Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, war auch die Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht stichhaltig. Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin: Mit Schriftsatz vom 14.09.2021 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung erscheinen werde, da sie am 17.09.2021 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren werde. Hinsichtlich der Tatsache, dass am 30.09.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, ist festzuhalten, dass ihre bevollmächtigte Vertreterin an der Beschwerdeverhandlung teilnahm. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 17.09.2021 beantragten Zeugeneinvernahme ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeugin trotz am 23.09.2021 ordnungsgemäß erfolgter Ladung unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist. Nachdem der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 19.10.2021 eingeräumt wurde, um die Telefonnummer der beantragten Zeugin bekanntzugeben, zog die Rechtsvertreterin am 08.10.2021 den Antrag auf Einvernahme der Zeugin zurück. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, des Art. 8 EMRK sowie zur Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, des Artikel 8, EMRK sowie zur Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert. Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2022:W285.2246096.1.01
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