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{'item': 'W286 2213644-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2022 GeschäftszahlW286 2213644-1 Spruch, W286 2213644-1/26EW286 2213645-1/105EW286 2213648-1/29EW286 2213644-1/26E, W286 2213645-1/

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geb. XXXX , StA. IRAK, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch RA Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. 1094357901-151737586, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2021 und am 04.10.2021 zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), geb. römisch 40 , StA. IRAK, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch RA Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. 1094357901-151737586, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2021 und am 04.10.2021 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen wird. und beschließt: III. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.römisch drei. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Drittbeschwerdeführer), geb. XXXX , StA. IRAK, der minderjährige Drittbeschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch RA Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. 1094358408-151737616, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2021 und am 04.10.2021 zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), geb. römisch 40 , StA. IRAK, der minderjährige Drittbeschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch RA Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. 1094358408-151737616, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2021 und am 04.10.2021 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 13.10.2015 für sich und ihre Söhne, den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer, alle irakische Staatsangehörige, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 11.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Am 16.04.2018 sowie am 22.11.2018 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt.
  3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 21.12.2018, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der/des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde wertete das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft und ging aufgrund des familiären Netzes der Beschwerdeführer, der Arbeitsfähigkeit und der Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin von einer problemlosen Reintegration der Beschwerdeführer in den Irak aus. Insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der wesentlich stärkeren Bindung zum Heimatstaat ging die belangte Behörde von der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus.
  4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 21.12.2018, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der/des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde wertete das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft und ging aufgrund des familiären Netzes der Beschwerdeführer, der Arbeitsfähigkeit und der Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin von einer problemlosen Reintegration der Beschwerdeführer in den Irak aus. Insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der wesentlich stärkeren Bindung zum Heimatstaat ging die belangte Behörde von der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus.
  5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde.
  6. Die belangte Behörde legte die Beschwerden am 25.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Beschwerdeverfahren wurde am 01.03.2021 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.09.2021 und am 04.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zu den Personen der Beschwerdeführer: 1.1.
  9. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind Staatsangehörige des Iraks und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin ist Arabisch. Der Zweitbeschwerdeführer kann kaum Arabisch lesen und schreiben, er versteht am besten Deutsch. Der Drittbeschwerdeführer kann Arabisch schreiben und sprechen, er versteht am besten Deutsch (Erstbeschwerdeführerin AS 15, 211, Protokoll der mV 16.09.2021 S. 11, 41, 47 und 04.10.2021 S. 7 und 10, irakische Personalausweise und irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis). 1.1.
  10. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre ein Gymnasium besucht (AS 211). Nach dem Schulabschluss hat die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 1999 XXXX geheiratet. Aus dieser Ehe entstammen vier minderjährige Kinder: der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer sowie XXXX und XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin war nie berufstätig (AS 211). Am 11.01.2021 wurde die Ehe der Erstbeschwerdeführerin in Jordanien geschieden (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 11 und 12, jordanische Scheidungsurkunde samt Übersetzung OZ 12).1.1.
  11. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre ein Gymnasium besucht (AS 211). Nach dem Schulabschluss hat die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 1999 römisch 40 geheiratet. Aus dieser Ehe entstammen vier minderjährige Kinder: der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer sowie römisch 40 und römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin war nie berufstätig (AS 211). Am 11.01.2021 wurde die Ehe der Erstbeschwerdeführerin in Jordanien geschieden (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 11 und 12, jordanische Scheidungsurkunde samt Übersetzung OZ 12). 1.1.3.1 Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind in Österreich unbescholten (Strafregisterauszüge). 1.1.3.
  12. Mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den XXXX Zweitbeschwerdeführer wurden eingestellt (AS 217, OZ 3, 9, 11, 12 und 36). Der Zweitbeschwerdeführer weist fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf, wobei es sich bei einer um eine Zusatzstrafe handelt (Strafregisterauszug):1.1.3.
  13. Mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den römisch 40 Zweitbeschwerdeführer wurden eingestellt (AS 217, OZ 3, 9, 11, 12 und 36). Der Zweitbeschwerdeführer weist fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf, wobei es sich bei einer um eine Zusatzstrafe handelt (Strafregisterauszug): 1.1.3.2.
  14. Erstmals wurde der Zweitbeschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX , AZ XXXX , vom 25.04.2019 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der „versuchten“ Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer am XXXX durch die auf eine Frau, die ihn zuvor wegen des Versteckens von Suchtgift bei der Polizei angezeigt hatte, bezogenen Äußerungen „Ist mir egal ob ich ins Gefängnis komme, aber wenn ich die Frau finde, dann wird sie schon sehen was sie davon hat!“, „Wenn ich die Frau finde, dann wird sie schon sehen was sie davon hat.“, die er jeweils durch geballte Fäuste unterstrich, Polizeibeamten mit der Zufügung einer Körperverletzung an einer Schutzbefohlenen, nämlich der Anzeigerin und Zeugin, und die Frau im Wege der genannten Polizeibeamten gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Außerdem hat der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu Handlungen, nämlich zur Bezahlung seiner Verwaltungsstrafen und zur Wiederbeschaffung seines sichergestellten Messers, zu nötigen versucht, indem er aggressiv auf sie losging und äußerte, er werde sie andernfalls schlagen. Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung als mildernd das Teilgeständnis, das Alter unter 21 Jahren, dass es teils beim Versuch geblieben ist und als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen.1.1.3.2.
  15. Erstmals wurde der Zweitbeschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , AZ römisch 40 , vom 25.04.2019 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der „versuchten“ Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 durch die auf eine Frau, die ihn zuvor wegen des Versteckens von Suchtgift bei der Polizei angezeigt hatte, bezogenen Äußerungen „Ist mir egal ob ich ins Gefängnis komme, aber wenn ich die Frau finde, dann wird sie schon sehen was sie davon hat!“, „Wenn ich die Frau finde, dann wird sie schon sehen was sie davon hat.“, die er jeweils durch geballte Fäuste unterstrich, Polizeibeamten mit der Zufügung einer Körperverletzung an einer Schutzbefohlenen, nämlich der Anzeigerin und Zeugin, und die Frau im Wege der genannten Polizeibeamten gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Außerdem hat der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu Handlungen, nämlich zur Bezahlung seiner Verwaltungsstrafen und zur Wiederbeschaffung seines sichergestellten Messers, zu nötigen versucht, indem er aggressiv auf sie losging und äußerte, er werde sie andernfalls schlagen. Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung als mildernd das Teilgeständnis, das Alter unter 21 Jahren, dass es teils beim Versuch geblieben ist und als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen. (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung OZ 19) 1.1.3.2.
  16. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX , AZ XXXX , vom 13.03.2020 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wovon ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer am XXXX einem Opfer Bargeld in Höhe von EUR 5,- mit dem Vorsatz weggenommen hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem ein weiterer Mittäter das Opfer festhielt, während der Zweitbeschwerdeführer es mit der Faust bedrohte und zur Übergabe des Geldes aufforderte und ihm den Geldschein schließlich aus der Hand nahm, wobei dieser Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis und die objektive Schadensgutmachung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet.1.1.3.2.
  17. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , AZ römisch 40 , vom 13.03.2020 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wovon ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 einem Opfer Bargeld in Höhe von EUR 5,- mit dem Vorsatz weggenommen hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem ein weiterer Mittäter das Opfer festhielt, während der Zweitbeschwerdeführer es mit der Faust bedrohte und zur Übergabe des Geldes aufforderte und ihm den Geldschein schließlich aus der Hand nahm, wobei dieser Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis und die objektive Schadensgutmachung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet. (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung OZ 84) 1.1.3.2.
  18. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , AZ XXXX , vom 14.07.2020 wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer im Zeitraum von März 2020 bis 28.08.2020 an allgemein zugänglichen Orten, in dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbares Wahrnehmen berechtigtes Ärgernis zu erregen, in mehreren Angriffen mehreren Abnehmern vorschriftswidrig THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut von insgesamt zumindest 264 Gramm zu einem Grammpreis von EUR 10,- überlassen bzw. diesen angeboten hat. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Geständnis als mildernd sowie den raschen Rückfall, die Tatwiederholung sowie zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend. Zudem wurde vom Widerruf der ihm zu AZ 37 Hv 3/20x des Landesgerichts XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.1.1.3.2.
  19. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , AZ römisch 40 , vom 14.07.2020 wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer im Zeitraum von März 2020 bis 28.08.2020 an allgemein zugänglichen Orten, in dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbares Wahrnehmen berechtigtes Ärgernis zu erregen, in mehreren Angriffen mehreren Abnehmern vorschriftswidrig THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut von insgesamt zumindest 264 Gramm zu einem Grammpreis von EUR 10,- überlassen bzw. diesen angeboten hat. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Geständnis als mildernd sowie den raschen Rückfall, die Tatwiederholung sowie zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend. Zudem wurde vom Widerruf der ihm zu AZ 37 Hv 3/20x des Landesgerichts römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung OZ 47) 1.1.3.2.
  20. Am 22.04.2021 wurde der Zweitbeschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX , AZ XXXX , wegen des Vergehens des Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehens der „teils versuchten, teils vollendeten“ Nötigung nach § 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer im Zeitraum von XXXX an einem allgemein zugänglichen Ort, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbares Wahrnehmen berechtigtes Ärgernis zu erregen, vorschriftswidrig THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut in einer „noch festzustellenden“ Menge zu einem Grammpreis von EUR 10,- einem Abnehmer überließ, wobei es aufgrund der Betretung durch Polizeibeamte in Zivil beim Versuch geblieben „sei“, und darüber hinaus zumindest 16,4 Gramm geneigten Suchtgiftabnehmern aus seinem Kundenkreis durch Zurschaustellen seiner Verkaufsbereitschaft und –fähigkeit an einem von ihm regelmäßig frequentierten Drogenumschlagplatz anbot. Außerdem hat der Zweitbeschwerdeführer am XXXX einem Mann, der im Begriff war die Daten eines vom Zweitbeschwerdeführer vorgewiesenen Lichtbilds eines fremden Ausweises zu dokumentieren, mit Gewalt, indem er ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu reißen versuchte, zur Herausgabe des Mobiltelefones zu nötigen versucht, und zwei weitere Personen durch gefährliche Drohung mit den Worten „man sieht sich immer zweimal“ und „er werde auch sie schlagen, wenn sie sich weiter einmischen“ zur Unterlassung der Hilfeleistung für den Mann genötigt. Dabei wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung als mildernd das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie als erschwerend die drei einschlägigen Vorverurteilungen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall (Entlassung am XXXX ). Mit dem Strafurteil wurde vom Widerruf der dem Zweitbeschwerdeführer zu AZ XXXX des Landesgerichts XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen. Der Zweitbeschwerdeführer beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Strafaufschub nach § 39 SMG.1.1.3.2.
  21. Am 22.04.2021 wurde der Zweitbeschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , AZ römisch 40 , wegen des Vergehens des Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens der „teils versuchten, teils vollendeten“ Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 an einem allgemein zugänglichen Ort, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbares Wahrnehmen berechtigtes Ärgernis zu erregen, vorschriftswidrig THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut in einer „noch festzustellenden“ Menge zu einem Grammpreis von EUR 10,- einem Abnehmer überließ, wobei es aufgrund der Betretung durch Polizeibeamte in Zivil beim Versuch geblieben „sei“, und darüber hinaus zumindest 16,4 Gramm geneigten Suchtgiftabnehmern aus seinem Kundenkreis durch Zurschaustellen seiner Verkaufsbereitschaft und –fähigkeit an einem von ihm regelmäßig frequentierten Drogenumschlagplatz anbot. Außerdem hat der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 einem Mann, der im Begriff war die Daten eines vom Zweitbeschwerdeführer vorgewiesenen Lichtbilds eines fremden Ausweises zu dokumentieren, mit Gewalt, indem er ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu reißen versuchte, zur Herausgabe des Mobiltelefones zu nötigen versucht, und zwei weitere Personen durch gefährliche Drohung mit den Worten „man sieht sich immer zweimal“ und „er werde auch sie schlagen, wenn sie sich weiter einmischen“ zur Unterlassung der Hilfeleistung für den Mann genötigt. Dabei wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung als mildernd das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie als erschwerend die drei einschlägigen Vorverurteilungen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall (Entlassung am römisch 40 ). Mit dem Strafurteil wurde vom Widerruf der dem Zweitbeschwerdeführer zu AZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen. Der Zweitbeschwerdeführer beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Strafaufschub nach Paragraph 39, SMG. (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung OZ 69) 1.1.3.2.
  22. Zuletzt wurde der Zweitbeschwerdeführer am 12.05.2021 mit Urteil des Landesgerichts XXXX , AZ XXXX , wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter, siebter und achter Fall, teils iVm Abs. 2 SMG und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.04.2021, AZ XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer am XXXX zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er auf sie, während sie im Begriff waren ihn gemäß §§ 117 Z 3 lit a, 119 Abs. 2 Z 2, 120 Abs. 2 StPO einer Personendurchsuchung zu unterziehen, einschlug und sich gegen die nachfolgende Festnahme durch Schläge und Tritte gegen die Beamten zur Wehr setzte. Weiters hat er im Zeitraum von XXXX , teils an einem allgemein zugänglichen Ort unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbares Wahrnehmen berechtigtes Ärgernis zu erregen, in mehreren Angriffen mehreren Abnehmern vorschriftswidrig THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut von insgesamt zumindest 19,6 Gramm, teils gegen Entgelt, sowie zumindest 2,5 Gramm morphinhältiges Heroin, teils gegen Entgelt, überlassen bzw. diesen angeboten. Zudem erwarb und besaß er nicht feststellbare Mengen an THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut und morphinhältiges Heroin. Außerdem hat er am XXXX ein falsches Beweismittel hergestellt oder ein echtes Beweismittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass das Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, indem er auf seinem durch die Polizei gemäß § 110 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 3 StPO sichergestellten Mobiltelefon iPhone XR, welches ihm zur Durchführung zweier Telefonate kurzzeitig ausgeändigt worden war, mehrere Apps, Fotos und Nachrichten mit Suchtgiftbezug löschte. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd gewertet, und die Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tathandlung während laufendem Strafverfahren, die mehreren Vergehen als erschwerend. Vom Widerruf der dem Angeklagten zu AZ XXXX des Landesgerichts XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.1.1.3.2.
  23. Zuletzt wurde der Zweitbeschwerdeführer am 12.05.2021 mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , AZ römisch 40 , wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter, siebter und achter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2, SMG und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.04.2021, AZ römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er auf sie, während sie im Begriff waren ihn gemäß Paragraphen 117, Ziffer 3, Litera a,, 119 Absatz 2, Ziffer 2, 120, Absatz 2, StPO einer Personendurchsuchung zu unterziehen, einschlug und sich gegen die nachfolgende Festnahme durch Schläge und Tritte gegen die Beamten zur Wehr setzte. Weiters hat er im Zeitraum von römisch 40 , teils an einem allgemein zugänglichen Ort unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbares Wahrnehmen berechtigtes Ärgernis zu erregen, in mehreren Angriffen mehreren Abnehmern vorschriftswidrig THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut von insgesamt zumindest 19,6 Gramm, teils gegen Entgelt, sowie zumindest 2,5 Gramm morphinhältiges Heroin, teils gegen Entgelt, überlassen bzw. diesen angeboten. Zudem erwarb und besaß er nicht feststellbare Mengen an THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut und morphinhältiges Heroin. Außerdem hat er am römisch 40 ein falsches Beweismittel hergestellt oder ein echtes Beweismittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass das Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, indem er auf seinem durch die Polizei gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 3, StPO sichergestellten Mobiltelefon iPhone XR, welches ihm zur Durchführung zweier Telefonate kurzzeitig ausgeändigt worden war, mehrere Apps, Fotos und Nachrichten mit Suchtgiftbezug löschte. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd gewertet, und die Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tathandlung während laufendem Strafverfahren, die mehreren Vergehen als erschwerend. Vom Widerruf der dem Angeklagten zu AZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung OZ 72) 1.1.3.2.
  24. Ab XXXX befand sich der Zweitbeschwerdeführer zum vierten Mal in Haft. Während seiner Haftaufenthalte wurden mehrere Ordnungsstrafen gegen den Zweitbeschwerdeführer verhängt. Bei seinem jüngsten Haftblock wurden drei Ordnungsstrafen verhängt, und zwar erhielt er am XXXX wegen unerlaubtem Verkehr und Pflichtverletzung einen Verweis und am XXXX wegen unerlaubtem Besitz und Pflichtverletzung jeweils eine Geldbuße in Höhe von EUR 20,- (OZ 80).1.1.3.2.
  25. Ab römisch 40 befand sich der Zweitbeschwerdeführer zum vierten Mal in Haft. Während seiner Haftaufenthalte wurden mehrere Ordnungsstrafen gegen den Zweitbeschwerdeführer verhängt. Bei seinem jüngsten Haftblock wurden drei Ordnungsstrafen verhängt, und zwar erhielt er am römisch 40 wegen unerlaubtem Verkehr und Pflichtverletzung einen Verweis und am römisch 40 wegen unerlaubtem Besitz und Pflichtverletzung jeweils eine Geldbuße in Höhe von EUR 20,- (OZ 80). Aufgrund seines Antrages auf Strafaufschub nach § 39 SMG wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, aus dem hervorgeht, dass beim Zweitbeschwerdeführer eine Abhängigkeitserkrankung von psychotropen Stoffen (Cannabis, Opiate) sowie eine soziale Schädigung besteht und in der Inhaftierung noch ein ausgeprägtes Cravingphänomen (va bei psychischer bzw. emotionaler Belastung und fehlender Tagesstruktur) bestand. Der Zweitbeschwerdeführer konsumiert seit dem
  26. Lebensjahr Cannabis und seit Jänner 2021 auch regelmäßig Heroin. Laut dem Gutachten vom XXXX verfügt er weiterhin nur über geringe Ressourcen, psychischen Belastungen zu widerstehen, ohne die Flucht in die Drogen zu suchen. Es mangele ihm an ausreichenden Strukturen und Ressourcen für alltägliche Belastungen, sodass er außerhalb eines geschützten Rahmens und bei fehlender Distanz zur Drogenszene einen raschen Rückfall erleiden wird. Eine (stationäre) Entwöhnungstherapie mit anschließend ambulanter Nachbehandlung ist notwendig, zweckmäßig, zumutbar und nicht offenbar aussichtslos (OZ 88).Aufgrund seines Antrages auf Strafaufschub nach Paragraph 39, SMG wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, aus dem hervorgeht, dass beim Zweitbeschwerdeführer eine Abhängigkeitserkrankung von psychotropen Stoffen (Cannabis, Opiate) sowie eine soziale Schädigung besteht und in der Inhaftierung noch ein ausgeprägtes Cravingphänomen (va bei psychischer bzw. emotionaler Belastung und fehlender Tagesstruktur) bestand. Der Zweitbeschwerdeführer konsumiert seit dem
  27. Lebensjahr Cannabis und seit Jänner 2021 auch regelmäßig Heroin. Laut dem Gutachten vom römisch 40 verfügt er weiterhin nur über geringe Ressourcen, psychischen Belastungen zu widerstehen, ohne die Flucht in die Drogen zu suchen. Es mangele ihm an ausreichenden Strukturen und Ressourcen für alltägliche Belastungen, sodass er außerhalb eines geschützten Rahmens und bei fehlender Distanz zur Drogenszene einen raschen Rückfall erleiden wird. Eine (stationäre) Entwöhnungstherapie mit anschließend ambulanter Nachbehandlung ist notwendig, zweckmäßig, zumutbar und nicht offenbar aussichtslos (OZ 88). Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX , AZ XXXX , vom 04.08.2021 wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 SMG iVm § 6 Abs. 1 StVG Strafaufschub ab XXXX bewilligt und dazu die Weisung erteilt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, und zwar einer sechsmonatigen stationären abstinenzorientierten Therapie, in der Folge nach erfolgreicher Durchführung der angeführten stationären Therapie einer ambulanten Weiterbetreuung in Form einer psychosozialen Betreuung durch eine Drogenbetratungsstelle für die Dauer von einem Jahr, sowie einer Überwachung des Gesundheitszustandes durch Vornahme von zumindest monatlichen Harnkontrollen durch entsprechende Fachstellen, wobei die Harnkontrollen auch amtswegig – unverhergesehen – durchgeführt werden können. Darüber muss der Zweitbeschwerdeführer jeweils entsprechende Nachweise vorlegen (OZ 91).Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , AZ römisch 40 , vom 04.08.2021 wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, StVG Strafaufschub ab römisch 40 bewilligt und dazu die Weisung erteilt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, und zwar einer sechsmonatigen stationären abstinenzorientierten Therapie, in der Folge nach erfolgreicher Durchführung der angeführten stationären Therapie einer ambulanten Weiterbetreuung in Form einer psychosozialen Betreuung durch eine Drogenbetratungsstelle für die Dauer von einem Jahr, sowie einer Überwachung des Gesundheitszustandes durch Vornahme von zumindest monatlichen Harnkontrollen durch entsprechende Fachstellen, wobei die Harnkontrollen auch amtswegig – unverhergesehen – durchgeführt werden können. Darüber muss der Zweitbeschwerdeführer jeweils entsprechende Nachweise vorlegen (OZ 91). Der Zweitbeschwerdeführer wurde deshalb am XXXX aus der Strafhaft entlassen und befand sich seit XXXX in der Therapieeinrichtung XXXX , um sich der stationären Therapie zu unterziehen. Seit 11.10.2021 befindet sich der Beschwerdeführer in der Einrichtung XXXX wo er wöchentlich an mehreren Therapieelementen und zusätzlich täglich anderen Einheiten teilnimmt. Der Beschwerdeführer ist trotz altersadäquaten psychischen Krisensituationen motiviert, sich auch nach erfolgreicher Absolvierung der Therapie weiter einer stationären Behandlung zu unterziehen. Der Therapieverlauf ist grundsätzlich positiv und konstruktiv. Am XXXX hat er zum letzten Mal Heroin konsumiert. (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 43; Kurzmitteilung vom 22.03.2022 OZ 103)Der Zweitbeschwerdeführer wurde deshalb am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und befand sich seit römisch 40 in der Therapieeinrichtung römisch 40 , um sich der stationären Therapie zu unterziehen. Seit 11.10.2021 befindet sich der Beschwerdeführer in der Einrichtung römisch 40 wo er wöchentlich an mehreren Therapieelementen und zusätzlich täglich anderen Einheiten teilnimmt. Der Beschwerdeführer ist trotz altersadäquaten psychischen Krisensituationen motiviert, sich auch nach erfolgreicher Absolvierung der Therapie weiter einer stationären Behandlung zu unterziehen. Der Therapieverlauf ist grundsätzlich positiv und konstruktiv. Am römisch 40 hat er zum letzten Mal Heroin konsumiert. (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 43; Kurzmitteilung vom 22.03.2022 OZ 103) 1.1.3.
  28. Neben seinen strafgerichtlichen Verurteilungen weist der Zweitbeschwerdeführer zahlreiche Verwaltungsstrafen auf: Im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX scheinen im Zeitraum von XXXX [= Datum der
  29. und der letzten Strafverfügung] 25 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, und zwar Verwaltungsstrafen gegen das Sicherheitspolizeigesetz und das XXXX Polizeistrafgesetz (OZ 85).1.1.3.
  30. Neben seinen strafgerichtlichen Verurteilungen weist der Zweitbeschwerdeführer zahlreiche Verwaltungsstrafen auf: Im Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 scheinen im Zeitraum von römisch 40 [= Datum der
  31. und der letzten Strafverfügung] 25 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, und zwar Verwaltungsstrafen gegen das Sicherheitspolizeigesetz und das römisch 40 Polizeistrafgesetz (OZ 85). Zudem verhängte der Magistrat der Stadt XXXX im Zeitraum von XXXX rechtskräftig insgesamt neun Strafverfügungen wegen der Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetz gegen den Zweitbeschwerdeführer. Er wurde mehrmals wegen Übertretungen des Oö. Jugendschutzgesetzes angezeigt, es wurde jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen (OZ 82). Zudem verhängte der Magistrat der Stadt römisch 40 im Zeitraum von römisch 40 rechtskräftig insgesamt neun Strafverfügungen wegen der Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetz gegen den Zweitbeschwerdeführer. Er wurde mehrmals wegen Übertretungen des Oö. Jugendschutzgesetzes angezeigt, es wurde jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen (OZ 82). 1.1.
  32. Die Erstbeschwerdeführerin, der damalige Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Beschwerdeführer reisten am 20.09.2006 aus dem Irak aus. Danach hielten sie sich illegal in Jordanien auf, wo auch die weiteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin geboren wurden. Am 01.10.2015 reisten die Beschwerdeführer nach Österreich aus (Erstbeschwerdeführerin AS 212, Protokoll der mV 16.09.2021 S. 15). 1.1.
  33. Die Erstbeschwerdeführerin war Anfang 2019 zweimal in der Notfallambulanz wegen subjektiver Atemnot und Herzrasen (Notfallambulanzbefund vom 20.01.2019 und Ambulanzbrief vom 13.03.2019 in OZ 11). Sie ist gesund und nicht in medizinischer Behandlung (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 21). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin an Panikattacken leidet und deshalb ins Krankenhaus gekommen ist. Der Zweitbeschwerdeführer ist abgesehen von seiner Drogenabhängigkeit, deretwegen er sich derzeit mit positivem Verlauf in Therapie befindet, gesund (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 43, 45, Kurzmitteilung vom 22.03.2022 OZ 103). Der Drittbeschwerdeführer ist gesund (Protokoll der mV 04.10.2021 S. 12). Die Beschwerdeführer gehören keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Die Beschwerdeführer sind arbeitsfähig (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 21, 44 und 04.10.2021 S. 11, Bericht der Justizanstalt XXXX vom 26.07.2021).1.1.
  34. Die Erstbeschwerdeführerin war Anfang 2019 zweimal in der Notfallambulanz wegen subjektiver Atemnot und Herzrasen (Notfallambulanzbefund vom 20.01.2019 und Ambulanzbrief vom 13.03.2019 in OZ 11). Sie ist gesund und nicht in medizinischer Behandlung (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 21). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin an Panikattacken leidet und deshalb ins Krankenhaus gekommen ist. Der Zweitbeschwerdeführer ist abgesehen von seiner Drogenabhängigkeit, deretwegen er sich derzeit mit positivem Verlauf in Therapie befindet, gesund (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 43, 45, Kurzmitteilung vom 22.03.2022 OZ 103). Der Drittbeschwerdeführer ist gesund (Protokoll der mV 04.10.2021 S. 12). Die Beschwerdeführer gehören keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Die Beschwerdeführer sind arbeitsfähig (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 21, 44 und 04.10.2021 S. 11, Bericht der Justizanstalt römisch 40 vom 26.07.2021). 1.
  35. Zum Herkunftsort und zu Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer: 1.2.
  36. Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt BAGDAD in der gleichnamigen Provinz (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 11, AS 211 und 212). Nach ihrer Heirat lebte die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimatstadt von 1999 bis 2001 mit ihrem damaligen Ehemann bei dessen Familie. Sie zog danach mit ihrem Ehemann in einen anderen Teil BAGDADs. Der damalige Ehemann der Erstbeschwerdeführerin hat gearbeitet und die Familie versorgt (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 15). Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist verstorben. Ihre Mutter lebt in XXXX . Ihre beiden Brüder XXXX und XXXX leben in BAGDAD. Die Erstbeschwerdeführerin hat sieben Schwestern: Ihre Schwestern XXXX , XXXX und XXXX leben in BAGDAD, ihre Schwester XXXX lebt ebenfalls seit Juli 2021 wieder in Bagdad. Ihre Schwestern XXXX und XXXX leben in XXXX und ihre Schwester XXXX wohnt bei ihrer Mutter in XXXX (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 14, 15 und 16).Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist verstorben. Ihre Mutter lebt in römisch 40 . Ihre beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 leben in BAGDAD. Die Erstbeschwerdeführerin hat sieben Schwestern: Ihre Schwestern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 leben in BAGDAD, ihre Schwester römisch 40 lebt ebenfalls seit Juli 2021 wieder in Bagdad. Ihre Schwestern römisch 40 und römisch 40 leben in römisch 40 und ihre Schwester römisch 40 wohnt bei ihrer Mutter in römisch 40 (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 14, 15 und 16). In XXXX leben noch mehrere Cousins väterlicherseits, zu denen die Beschwerdeführer keinen Kontakt haben (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 16).In römisch 40 leben noch mehrere Cousins väterlicherseits, zu denen die Beschwerdeführer keinen Kontakt haben (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 16). Der Vater der Erstbeschwerdeführerin besaß ein Taxi und ihre Mutter erhält nach wie vor Einnahmen daraus. Ihre beiden Brüder arbeiten als Taxifahrer. Ihre Schwestern sind verheiratet (Protokoll der der mV 16.09.2021 S. 15 und 16). Die Erstbeschwerdeführerin steht mit ihrer Schwester XXXX in Kontakt (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 15).Die Erstbeschwerdeführerin steht mit ihrer Schwester römisch 40 in Kontakt (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 15). 1.
  37. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 1.3.1.
  38. Die Erstbeschwerdeführerin war nicht bereits im Irak und in Jordanien dem Christentum zugeneigt. Sie hat nicht bereits seit ihrer Kindheit im Irak und später in Jordanien die Kriche besucht und den christlichen Glauben praktiziert. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht nach Österreich gereist, um ein Leben als Christin zu führen. 1.3.1.
  39. Der damalige Ehemann der Erstbeschwerdeführerin oder sie selbst haben keine Drohungen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer religiösen Überzeugung bekommen. Es gab keinen Raubüberfall auf das Taxi des damaligen Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin. Eine Miliz hat das Haus der Beschwerdeführer nicht gestürmt. 1.3.1.
  40. Die Erstbeschwerdeführerin stieß im Jahr 2016 im Rahmen eines von der Kirchengemeinde organsierten Deutschkurses zur XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin äußerte bald den Wunsch, getauft zu werden, wurde aber innerhalb der Kirchengemeinde darum gebeten, den vorgegebenen Ablauf einzuhalten (insb. Taufvorbereitung mit Taufbegleitung), etwa zuerst Deutsch zu lernen, die Bibel zu lesen, Gottesdienste zu besuchen, und sich mit Jesus und dem Evangelium auseinanderzusetzen (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 50, 53, 54, 55).1.3.1.
  41. Die Erstbeschwerdeführerin stieß im Jahr 2016 im Rahmen eines von der Kirchengemeinde organsierten Deutschkurses zur römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin äußerte bald den Wunsch, getauft zu werden, wurde aber innerhalb der Kirchengemeinde darum gebeten, den vorgegebenen Ablauf einzuhalten (insb. Taufvorbereitung mit Taufbegleitung), etwa zuerst Deutsch zu lernen, die Bibel zu lesen, Gottesdienste zu besuchen, und sich mit Jesus und dem Evangelium auseinanderzusetzen (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 50, 53, 54, 55). Die Erstbeschwerdeführerin hat vor ihrer Taufe eine Taufvorbereitung absolviert. Im Rahmen der Taufvorbereitung wurde die Erstbeschwerdeführerin von der Frau XXXX begleitet, der sie auch Fragen zur Bibel stellt (Protokoll der mV vom 16.09.2021 S. 53 und 54). Die Erstbeschwerdeführerin hat vor ihrer Taufe eine Taufvorbereitung absolviert. Im Rahmen der Taufvorbereitung wurde die Erstbeschwerdeführerin von der Frau römisch 40 begleitet, der sie auch Fragen zur Bibel stellt (Protokoll der mV vom 16.09.2021 S. 53 und 54). Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 17.06.2018 in Österreich getauft und ist am selben Tag als ordentliches Mitglied den XXXX beigetreten (Bestätigung der Taufe AS 195 und der Mitgliedschaft AS 197).Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 17.06.2018 in Österreich getauft und ist am selben Tag als ordentliches Mitglied den römisch 40 beigetreten (Bestätigung der Taufe AS 195 und der Mitgliedschaft AS 197). Nach der Taufe im Juni 2018 besuchte sie von 08.07.2018 bis 29.09.2018 den „Al Massira-Glaubenskurs“ der XXXX (Teilnahmebescheinigung AS 199). Dies ist ein Glaubenskurs für Menschen mit muslimischen Hintergrund, der aus 13 Einheiten mit 40-50-minütigen Filmen besteht. Danach gab es die Möglichkeit, Fragen zu stellen, was die Erstbeschwerdeführerin auch getan hat. (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 55 und 56)Nach der Taufe im Juni 2018 besuchte sie von 08.07.2018 bis 29.09.2018 den „Al Massira-Glaubenskurs“ der römisch 40 (Teilnahmebescheinigung AS 199). Dies ist ein Glaubenskurs für Menschen mit muslimischen Hintergrund, der aus 13 Einheiten mit 40-50-minütigen Filmen besteht. Danach gab es die Möglichkeit, Fragen zu stellen, was die Erstbeschwerdeführerin auch getan hat. (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 55 und 56) Die Erstbeschwerdeführerin besucht jeden Sonntag den Gottesdienst der Gemeinde, zudem kommt sie auch unter der Woche in die Kirche. Manchmal, aber nicht regelmäßig, besucht sie den alle zwei Wochen stattfindenden Gebetsabend, auch beim Treffen einer Seniorinnengruppe war sie bereits dabei. (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 50) Zudem nimmt die Erstbeschwerdeführerin an einem Programm für Politik und Kultur teil. Bei Verständnisschwierigkeiten behilft sie sich mit den arabischen Untertiteln. (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 28) Die Erstbeschwerdeführerin ist lediglich formal, nicht jedoch aus innerer Überzeugung, zum Christentum konvertiert. Der christliche Glaube ist kein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden. Bei einer Rückkehr in den Irak wird sie den christlichen Glauben nicht leben. Die Beschwerdeführer sind bei einer Rückkehr in den Irak wegen einer lediglich formalen Konversion der Erstbeschwerdeführerin zum Christentum nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer physischen und/oder psychischen Gewalt und Verfolgung ausgesetzt. (Protokoll der mV 16.09.2021 S. 21 bis 36, 50 bis 56) 1.3.1.
  42. Die Erstbeschwerdeführerin ist auch nicht vom islamischen Glauben abgefallen. Die Beschwerdeführer sind sunnitische Moslems. (Akt Erstbeschwerdeführerin AS 15, 211; Protokoll der mV 16.09.2021 S. 41 und 47, Protkoll der mV vom 04.10.2021 S. 7 und 9, 13ff) 1.3.
  43. Die Erstbeschwerdeführerin wird aufgrund ihrer Eigenschaft als geschiedene Frau im Irak nicht verfolgt. Der XXXX Zweitbeschwerdeführer und der knapp XXXX Drittbeschwerdeführer werden aufgrund ihrer Eigenschaft als Kinder bzw. Jugendliche im Irak nicht verfolgt. Ebensowenig ergab sich, dass sie aufgrund ihres religiös-ethnischen Hintergrunds als sunnitische Araber verfolgt werden. Auch sonst werden die Beschwerdeführer im Irak nicht von Behörden oder der Regierung oder sonstigen Akteuren gesucht, bedroht oder verfolgt.1.3.
  44. Die Erstbeschwerdeführerin wird aufgrund ihrer Eigenschaft als geschiedene Frau im Irak nicht verfolgt. Der römisch 40 Zweitbeschwerdeführer und der knapp römisch 40 Drittbeschwerdeführer werden aufgrund ihrer Eigenschaft als Kinder bzw. Jugendliche im Irak nicht verfolgt. Ebensowenig ergab sich, dass sie aufgrund ihres religiös-ethnischen Hintergrunds als sunnitische Araber verfolgt werden. Auch sonst werden die Beschwerdeführer im Irak nicht von Behörden oder der Regierung oder sonstigen Akteuren gesucht, bedroht oder verfolgt. 1.
  45. Zur maßgeblichen Situation im Irak: Die Feststellung der maßgeblichen Situation im Irak basiert auf vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichten, aus denen folgende Auszüge als Feststellungen getroffen werden: 1.4.
  46. Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, März 2022 1.4.2.a. Auszug aus dem EASO-Bericht „Gezielte Gewalt gegen Individuen“ 1.4.2.b. Auszug aus EUAA Iraq - Targeting of Individuals COI Report January 2022 1.4.
  47. Auszug aus EUAA Iraq Security Situation COI Report January 2022 1.4.
  48. Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020 Daraus ergibt sich auszugsweise: 1.4.
  49. Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation COVID-19 Letzte Änderung: 24.02.2022 Föderal Irak Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021). Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). […] Quellen:  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021  Garda World (4.1.2022): Iraq: Authorities maintain COVID-19 measures as of Jan. 4 /update 101, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/01/iraq-authorities-maintain-covid-19-measures-as-of-jan-4-update-101, Zugriff 22.2.2022  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]  GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours, announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew-hours-announces-other-measures/, Zugriff 25.8.2021  Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet

(2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 22.2.2022  Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 25.8.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021  IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021  UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.02.2022 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi] Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdischen Region im Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021  DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021  Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]  Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021  Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021  Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021  Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021  UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021  USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2065356.html, Zugriff 22.2.2022  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021  Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 […] Sicherheitslage Bagdad Letzte Änderung: 28.02.2022 Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle: Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022)Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vergleiche Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022) Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021).Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022).Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021).Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vergleiche Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vergleiche ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022).Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022).Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). [Anm.: Weiterführende Informationen zu den Demonstrationen können dem Kapitel Protestbewegung entnommen werden.] Quellen:  AAA - Asharq Al-Awsat (5.1.2022): Rocket Hits Military Base Near Baghdad Airport, https://english.aawsat.com/home/article/3396591/rocket-hits-military-base-near-baghdad-airport, Zugriff 17.2.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
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Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt "Minderheiten" behandelt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021 ). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021 ).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021 ). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021 ). Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 3.3.2021).Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 3.3.2021). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 12.5.2021). Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 12.5.2021; vgl. USCIRF 4.2021).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 12.5.2021; vergleiche USCIRF 4.2021). Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vgl. USDOS 12.5.2021). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 12.5.2021).Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche USDOS 12.5.2021). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 12.5.2021). Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021). Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021). Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF, der Peshmerga und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen. Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch PMF (USDOS 30.3.2021). Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig festzustellen, wieviele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren sind (USDOS 30.3.2021). Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden. Sie berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 12.5.2021). In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 12.5.2021). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020).In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 12.5.2021). , Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020). [Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.] Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 12.8.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]  RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 3.3.2021  SCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021  USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 Konversion und Apostasie Letzte Änderung: 02.03.2022 Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 25.10.2021, S.11). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021).Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021). Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959).Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959). Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der Kurdischen Region im Irak (KRI) wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden (EASO 1.2021). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam zu Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 12.5.2021). Ihre Zahl wird in der KRI auf wenige Hundert geschätzt (EASO 1.2021). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018). Einige muslimische geistliche Führer sehen die Bahai als Apostaten vom Islam an (DFAT 17.8.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021  DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021  DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Dänemark]; Norwegian Country of Origin Information Center [Norwegen] (9.11.2018): Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016438/Iraq-KRI-Women-and-men-in-honour-related-conflicts-Udl%C3%A6ndingestyrelsen-og-Landinfo-09112018.pdf, Zugriff 15.5.2021  EASO – European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf, Zugriff 3.3.2021  EBL - End Blasphemy Laws (18.6.2020): Iraq, https://end-blasphemy-laws.org/countries/middle-east-and-north-africa/iraq/, Zugriff 25.8.2021  RoI - Republic of Iraq [Irak] (30.12.1959): Personal Status Law and Its Amendments
(1959)[Iraq], https://www.refworld.org/docid/5c7664947.html, Zugriff 15.5.2021  UK Home Office [UK] (7.2021): Country Policy and Information NoteIraq: Religious minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057419/Iraq_-_Religious_Minorities_CPIN_v3.0__July_2021.pdf, Zugriff 25.8.2021  USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 25.8.2021  USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021 […] Ethnische und religiöse Minderheiten […] Sunnitische Araber Letzte Änderung: 02.03.2022 Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 25.10.2021). Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 25.10.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 30.3.2021). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 12.5.2021). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 30.3.2021). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 12.5.2021). Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 25.10.2021). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish (USDOS 30.3.2021). Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Im August 2020 berichtet ein sunnitischer ehemalige Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe PMF sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben und versuchen würden, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seinem Gouvernement gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch-iranischen Grenze führt (USDOS 12.5.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021  USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021  USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 […] Christen Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert (AA 25.10.2021). Die christliche Bevölkerung wird vor 2002/2003 auf zwischen 800.000 und 1.500.000 geschätzt (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 25.10.2021). Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (AA 25.10.2021). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USDOS 12.5.2021). Gut die Hälfte der irakischen Christen haben das Land während der vergangenen zehn Jahre verlassen, wobei der Vormarsch des Islamischen Staates (IS) den Prozess der Abwanderung beschleunigte (GIZ 1.2021c). Kernland der verschiedenen christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Norden des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2021). Ca. 67% der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20% Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) gibt es etwa 2.000 registrierte evangelikale Christen, während eine unbekannte Anzahl von Christen, zumeist Personen, die vom Islam konvertiert sind, ihren Glauben im Geheimen praktizieren (USDOS 12.5.2021).Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert (AA 25.10.2021). Die christliche Bevölkerung wird vor 2002 aus 2003, auf zwischen 800.000 und 1.500.000 geschätzt (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 25.10.2021). Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakisc

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