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{'item': 'W289 2213978-1'}

Obsah (6)Art 133Art. 29§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2022 GeschäftszahlW289 2213978-1 Spruch, W289 2213978-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben des BFA vom 18.09.2019 wurde das BVwG darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in Frankreich aufhältig ist und am XXXX 2019 auf dem Luftweg zur Durchführung eines Asylverfahrens nach Österreich überstellt werde. Es erfolgte keine weitere Mitteilung.Mit Schreiben des BFA vom 18.09.2019 wurde das BVwG darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in Frankreich aufhältig ist und am römisch 40 2019 auf dem Luftweg zur Durchführung eines Asylverfahrens nach Österreich überstellt werde. Es erfolgte keine weitere Mitteilung. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W289 mit 07.02.2022 neu zugewiesen. Den am 07.02.2022 und 20.05.2022 eingeholten Auszügen aus dem ZMR ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 22.03.2019 nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Auch durch Einholung eines GVS-Auszuges konnte keine aktuelle Anschrift ermittelt werden. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Abmeldung keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Ein österreichischer Aufenthaltsort konnte auch mittels Nachfrage beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20.05.2022 nicht ermittelt werden. Ebenfalls am 20.05.2022 wurde das BFA um Mitteilung ersucht, ob die bekanntgegebene Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg stattgefunden habe und ob dem BFA bekannt sei, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Mit Schreiben vom 20.05.2022 teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht seitens Frankreich überstellt worden sei. Einem Wiederaufnahmeersuchen Frankreichs sei von Österreich am 05.04.2019 zugestimmt worden. Jedoch habe Frankreich den Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten nach Österreich überstellt, weshalb die Zuständigkeit an Frankreich übergegangen sei. Mit 23.05.2022 reichte das BFA über Aufforderung des BVwG eine Stellungnahme samt entsprechenden Dublin Unterlagen nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 02.01.2019 vollinhaltlich abgewiesen. Das Verfahren ist in Beschwerde anhängig. Der Beschwerdeführer reiste während seines anhängigen Asylverfahrens selbständig nach Frankreich aus und stellte dort am XXXX 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste während seines anhängigen Asylverfahrens selbständig nach Frankreich aus und stellte dort am römisch 40 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Wiederaufnahmeersuchen durch Frankreich wurde seitens Österreich am 05.04.2019 gem. Art. 18

(1)b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zugestimmt.Dem Wiederaufnahmeersuchen durch Frankreich wurde seitens Österreich am 05.04.2019 gem. Artikel 18,
(1)b Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zugestimmt. Eine Überstellung nach Österreich binnen 6 Monaten erfolgte nicht, auch wurde die Überstellungsfrist

Art. 29Verordnung (EU) Nr.

604/2013 nicht verlängert. Eine Überstellung nach Österreich binnen 6 Monaten erfolgte nicht, auch wurde die Überstellungsfrist

Artikel 29, Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, nicht verlängert. Der Beschwerdeführer kam nicht zurück nach Österreich.

Art. 29(2) Verordnung (EU) Nr.

604/2013 erfolgte mit Ablauf der Überstellungsfrist (05.10.2019) der Zuständigkeitsübergang an Frankreich.Der Beschwerdeführer kam nicht zurück nach Österreich.

Artikel 29,

(2)Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, erfolgte mit Ablauf der Überstellungsfrist (05.10.2019) der Zuständigkeitsübergang an Frankreich.
  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich unbestritten aus dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes. Weder die telefonische Auskunft des damaligen Beschwerdeführervertreters vom 20.05.2022 noch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Grundversorgungssystem noch die Ausführungen des BFA lassen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich vermuten. Vielmehr ergibt sich aus den Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer nicht von Frankreich nach Österreich überstellt wurde. Mit 23.05.2022 reichte das BFA die entsprechenden Dublin Unterlagen nach, aus welchen sich der vorliegende Dublin Sachverhalt zweifelsfrei ergibt. Dass die Asylantragstellung in Frankreich am XXXX 2019 erfolgte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des BFA vom 20.05.2022.Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich unbestritten aus dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes. Weder die telefonische Auskunft des damaligen Beschwerdeführervertreters vom 20.05.2022 noch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Grundversorgungssystem noch die Ausführungen des BFA lassen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich vermuten. Vielmehr ergibt sich aus den Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer nicht von Frankreich nach Österreich überstellt wurde. Mit 23.05.2022 reichte das BFA die entsprechenden Dublin Unterlagen nach, aus welchen sich der vorliegende Dublin Sachverhalt zweifelsfrei ergibt. Dass die Asylantragstellung in Frankreich am römisch 40 2019 erfolgte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des BFA vom 20.05.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Beschwerdeführer zuständig geworden ist. Aus Art. 3

(1)der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ergibt sich, dass der Antrag nur von einem Staat geprüft wird. Gem. § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat aufgrund der Dublin – Verordnung zur Prüfung zuständig ist.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Beschwerdeführer zuständig geworden ist. Aus Artikel 3,
(1)der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, ergibt sich, dass der Antrag nur von einem Staat geprüft wird. Gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat aufgrund der Dublin – Verordnung zur Prüfung zuständig ist. Da sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Beschwerdeführer zuständig (geworden) ist, war die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA mangels österreichischer Zuständigkeit für das Asylverfahren als unzulässig zurückzuweisen. Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W289.2213978.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.