RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2022 GeschäftszahlW289 2255247-1 Spruch, W289 2255247-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Gegen den Beschwerdeführer, einen israelischen Staatsangehörigen, wurde von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde; BFA) erstmalig mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022, Zl. XXXX , die Schubhaft am 02.02.2022 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung verhängt.
- Gegen den Beschwerdeführer, einen israelischen Staatsangehörigen, wurde von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde; BFA) erstmalig mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022, Zl. römisch 40 , die Schubhaft am 02.02.2022 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung verhängt.
- Am 03.02.2022 wurden gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen.
- Am 07.03.2022 langte die Information der BBU beim BFA ein, dass eine Rückkehrberatung beim Beschwerdeführer erfolglos blieb, da er nicht nach Israel zurückkehren wolle, sondern XXXX , was aber ohne Aufenthaltstitel nicht organisiert werden könne. In Folge wurde die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers geplant.
- Am 07.03.2022 langte die Information der BBU beim BFA ein, dass eine Rückkehrberatung beim Beschwerdeführer erfolglos blieb, da er nicht nach Israel zurückkehren wolle, sondern römisch 40 , was aber ohne Aufenthaltstitel nicht organisiert werden könne. In Folge wurde die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers geplant.
- Aufgrund einer COVID-19-Infektion wurde der BF am 22.03.2022 aus der Schubhaft entlassen. Der entsprechende Entlassungsschein liegt im Verfahrensakt ein.
- Der Beschwerdeführer wurde in einem Quarantäne-Hotel untergebracht, was nicht durch die Polizei bzw. das BFA abgewickelt wurde, sondern durch die Gesundheits- bzw. Magistratsbehörden. Nach der Unterbringung in einem entsprechenden Hotel, wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, wo sich der BF aufhält, um nach der Beendigung der behördlichen Quarantäne die erneute Festnahme zu veranlassen.
- Am 25.03.2022 wurde der BF festgenommen und mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid, Zl. XXXX , erneut gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
- Am 25.03.2022 wurde der BF festgenommen und mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid, Zl. römisch 40 , erneut gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
- Am 24.05.2022 übermittelte das BFA eine Beschwerdevorlage (amtswegige Überprüfung) betreffend den BF an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). Diese langte am 25.05.2022 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I.
- bis 7 geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins.
- bis 7 geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht durchgehend seit 02.02.2022 in Schubhaft befunden hat. Vielmehr befand er sich zunächst von 02.02.2022 bis 22.03.2022 in Schubhaft, da er am 22.03.2022 enthaftet wurde. Sodann wurde er am 25.03.2022 erneut in Schubhaft genommen. Diese Schubhaft ist bis dato aufrecht.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen über die Beendigung der mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022 angeordneten Schubhaft am 22.03.2022 und die Gründe hierfür ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage vom 23.05.2022 und der darin enthaltenen diesbezüglichen Mitteilung sowie dem im Akt einliegenden Entlassungsschein vom 23.03.
- Die neuerliche Inschubhaftnahme des BF am 25.03.2022 und seither aufrechte Schubhaft ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die aktuelle Anhalte- und Vollzugsdatei betreffend den Beschwerdeführer sowie den entsprechenden im Akt einliegenden Schubhaftbescheid und einer Einsichtnahme in die Stellungnahme des BFA vom 23.05.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Zurückweisung der Vorlage Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Im gegenständlichen Fall beruht die nunmehr andauernde (durchgehende) Anhaltung in Schubhaft auf dem Schubhaftbescheid des BFA vom 25.03.
- Die Fristenrechnung beginnt daher ab diesem Zeitpunkt. Unter Zugrundelegung des Beginns der Anhaltung in Schubhaft am 25.03.2022 hatte das BFA eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 80 Abs. 6 FPG längstens alle vier Wochen durchzuführen.Unter Zugrundelegung des Beginns der Anhaltung in Schubhaft am 25.03.2022 hatte das BFA eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG längstens alle vier Wochen durchzuführen. Die belangte Behörde hat tatsächlich am 19.04.2022 und zuletzt am 17.05.2022 jeweils eine amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG durchgeführt und ging dabei selbst vom Beginn der gegenständlichen (durchgehenden) Schubhaft am 25.03.2022 aus, wie sich aus den entsprechenden Aktenvermerken ergibt.Die belangte Behörde hat tatsächlich am 19.04.2022 und zuletzt am 17.05.2022 jeweils eine amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durchgeführt und ging dabei selbst vom Beginn der gegenständlichen (durchgehenden) Schubhaft am 25.03.2022 aus, wie sich aus den entsprechenden Aktenvermerken ergibt. Das BVwG hat eine erstmalige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer durchgehenden Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, durchzuführen. Unter Berücksichtigung des Beginns der Anhaltung in Schubhaft am 25.03.2022 ist der 26.07.2020 jener Tag, mit dessen Beginn das vierte Monat überschritten würde. Nach diesem Tag hat gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eine erste Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durch das BVwG zu erfolgen, wobei das BFA die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen hat, dass dem BVwG eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt.Das BVwG hat eine erstmalige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer durchgehenden Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, durchzuführen. Unter Berücksichtigung des Beginns der Anhaltung in Schubhaft am 25.03.2022 ist der 26.07.2020 jener Tag, mit dessen Beginn das vierte Monat überschritten würde. Nach diesem Tag hat gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eine erste Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durch das BVwG zu erfolgen, wobei das BFA die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen hat, dass dem BVwG eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Unter Zugrundelegung eines beginnenden Fristenlaufes am 25.03.2022 ist zum Zeitpunkt der hier erfolgten Aktenvorlage der Zeitraum von vier Monaten jedoch noch nicht abgelaufen (zwei Monate zu früh vorgelegt), weshalb das BVwG nicht für die amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft sachlich zuständig ist. Eine amtswegige Überprüfung hat diesfalls gemäß § 80 Abs. 6 FPG noch durch die belangte Behörde selbst zu erfolgen.Unter Zugrundelegung eines beginnenden Fristenlaufes am 25.03.2022 ist zum Zeitpunkt der hier erfolgten Aktenvorlage der Zeitraum von vier Monaten jedoch noch nicht abgelaufen (zwei Monate zu früh vorgelegt), weshalb das BVwG nicht für die amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft sachlich zuständig ist. Eine amtswegige Überprüfung hat diesfalls gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG noch durch die belangte Behörde selbst zu erfolgen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da das BVwG für die Behandlung der gegenständlichen Rechtssache unzuständig ist, war die Vorlage der Verwaltungsakten zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG mit Beschluss gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Da das BVwG für die Behandlung der gegenständlichen Rechtssache unzuständig ist, war die Vorlage der Verwaltungsakten zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG mit Beschluss gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W289.2255247.1.00