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{'item': 'W228 2211966-1'}

Obsah (12)§ 28§ 5§ 4§ 1Art. 133§ 16§ 17Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2022 GeschäftszahlW228 2211966-1 Spruch, W228 2211966-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „1. XXXX war aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX in der Zeit vom 20.02.1990 bis 30.06.1997 sowie vom 01.10.1998 bis 31.01.1999

§ 5Abs.

1 Z 5 ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm § 4 Abs. 2 ASVG ausgenommen. Er unterliegt in dieser Zeit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG.„1. römisch 40 war aufgrund seiner Tätigkeit bei der römisch 40 in der Zeit vom 20.02.1990 bis 30.06.1997 sowie vom 01.10.1998 bis 31.01.1999

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgenommen. Er unterliegt in dieser Zeit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. 2. XXXX unterlag aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX in der Zeit von 01.07.1997 bis 31.09.1998 mangels Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch das Entgelt nicht der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm § 4 Abs. 2 ASVG. Er unterlag in dieser Zeit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG.“2. römisch 40 unterlag aufgrund seiner Tätigkeit bei der römisch 40 in der Zeit von 01.07.1997 bis 31.09.1998 mangels Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch das Entgelt nicht der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Er unterlag in dieser Zeit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 30.11.2018, Zl. XXXX , hat die vormalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), VSNR XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als nebenberuflicher Erwachsenenbildner bei der Dienstgeberin XXXX (Rechtsnachfolgerin: XXXX GmbH) in der Zeit von 20.02.1990 bis 30.06.1990, 24.09.1990 bis 01.12.1991, 23.09.1991 bis 01.02.1992, 27.09.1993 bis 01.02.1994, 26.09.1994 bis 01.02.1995, 25.09.1995 bis 01.02.1996, 22.09.1997 bis 01.02.1998 und 21.09.1998 bis 01.02.1999

§ 5Abs.

1 Z 5 ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

§ 4Abs.

1 Z 1 aufgrund eines Dienstverhältnisses

§ 4Abs.

2 ASVG [offensichtlich gemeint: ausgenommen war]. Er unterliegt in dieser Zeit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG.Mit Bescheid vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , hat die vormalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit als nebenberuflicher Erwachsenenbildner bei der Dienstgeberin römisch 40 (Rechtsnachfolgerin: römisch 40 GmbH) in der Zeit von 20.02.1990 bis 30.06.1990, 24.09.1990 bis 01.12.1991, 23.09.1991 bis 01.02.1992, 27.09.1993 bis 01.02.1994, 26.09.1994 bis 01.02.1995, 25.09.1995 bis 01.02.1996, 22.09.1997 bis 01.02.1998 und 21.09.1998 bis 01.02.1999

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, aufgrund eines Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG [offensichtlich gemeint: ausgenommen war]. Er unterliegt in dieser Zeit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen Kursleiter bei der XXXX gewesen sei. Bei der XXXX handle es sich um eine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibe. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit seiner Beschäftigung bei der XXXX als Studierender in den Studienjahren 1989/90, 1990/91 und 1991/92 am XXXX Konservatorium inskribiert gewesen. Er sei in der Zeit seiner Beschäftigung bei der XXXX auch bei anderen Dienstgebern beschäftigt gewesen.

§ 5Abs.

1 Z 5 ASVG in der von 01.01.1988 bis 31.07.1999 geltenden Fassung seien die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln betreiben, sofern die Tätigkeit nicht den Hautberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet, von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis 1992 zielstrebig sein Studium betrieben habe und auch für andere Dienstgeber tätig gewesen sei, sei die betreffende Tätigkeit für die XXXX , die er an ein bis zwei Tagen in der Woche am Nachmittag bzw. Abend ausübte, als ein Nebenberuf und die daraus erzielten Einkünfte als Nebenquelle seiner Einnahmen zu werten. Die Voraussetzungen für den Eintritt und Bestand der Pflichtversicherung für den Beschwerdeführer seien daher aufgrund seiner Beschäftigung für die XXXX in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund § 5 Abs. 1 Z 5 ASVG nicht gegeben.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen Kursleiter bei der römisch 40 gewesen sei. Bei der römisch 40 handle es sich um eine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibe. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit seiner Beschäftigung bei der römisch 40 als Studierender in den Studienjahren 1989/90, 1990/91 und 1991/92 am römisch 40 Konservatorium inskribiert gewesen. Er sei in der Zeit seiner Beschäftigung bei der römisch 40 auch bei anderen Dienstgebern beschäftigt gewesen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in der von 01.01.1988 bis 31.07.1999 geltenden Fassung seien die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln betreiben, sofern die Tätigkeit nicht den Hautberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet, von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis 1992 zielstrebig sein Studium betrieben habe und auch für andere Dienstgeber tätig gewesen sei, sei die betreffende Tätigkeit für die römisch 40 , die er an ein bis zwei Tagen in der Woche am Nachmittag bzw. Abend ausübte, als ein Nebenberuf und die daraus erzielten Einkünfte als Nebenquelle seiner Einnahmen zu werten. Die Voraussetzungen für den Eintritt und Bestand der Pflichtversicherung für den Beschwerdeführer seien daher aufgrund seiner Beschäftigung für die römisch 40 in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 12.12.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niemals als nebenberuflicher Erwachsenenbildner bei diversen Dienstgebern, sondern tatsächlich für die XXXX beschäftigt gewesen sei und seien damals lediglich die Räumlichkeiten der Erwachsenenbildung zur Verfügung gestellt worden. Er sei im verfahrensrelevanten Zeitraum der Vollversicherung

§ 4Abs.

1 ASVG unterlegen, da keine der im Gesetz statuierten Ausnahmen auf den Beschwerdeführer Anwendung gefunden habe. Er sei in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden. Völlig unberücksichtigt geblieben sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers im XXXX . Dabei handle es sich um eine Einrichtung des Vereins XXXX , also um ein XXXX . Unberücksichtigt geblieben sei weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer von 02.04.1985 bis zumindest Ende 1991 der Selbstversicherung

§ 16ASVG unterlegen sei.

Zusammenfassend sei zu sagen, dass es sich bei den Einkünften, die der Beschwerdeführer durch seine Unterrichtstätigkeiten im XXXX bzw. in diversen XXXX erhalten habe, um seine Haupteinnahmequelle gehandelt habe.Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 12.12.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niemals als nebenberuflicher Erwachsenenbildner bei diversen Dienstgebern, sondern tatsächlich für die römisch 40 beschäftigt gewesen sei und seien damals lediglich die Räumlichkeiten der Erwachsenenbildung zur Verfügung gestellt worden. Er sei im verfahrensrelevanten Zeitraum der Vollversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, ASVG unterlegen, da keine der im Gesetz statuierten Ausnahmen auf den Beschwerdeführer Anwendung gefunden habe. Er sei in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden. Völlig unberücksichtigt geblieben sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers im römisch 40 . Dabei handle es sich um eine Einrichtung des Vereins römisch 40 , also um ein römisch 40 . Unberücksichtigt geblieben sei weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer von 02.04.1985 bis zumindest Ende 1991 der Selbstversicherung

Paragraph 16, ASVG unterlegen sei. Zusammenfassend sei zu sagen, dass es sich bei den Einkünften, die der Beschwerdeführer durch seine Unterrichtstätigkeiten im römisch 40 bzw. in diversen römisch 40 erhalten habe, um seine Haupteinnahmequelle gehandelt habe. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.12.2020 die ÖGK um Stellungnahme zur Beschwerde ersucht. Am 15.01.2021 langte eine mit 14.01.2021 datierte Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.02.2021 der ÖGK aufgetragen, diverse Fragen zur Parteistellung zu beantworten. Am 10.03.2021 langte eine mit 09.03.2021 datierte Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.07.2021 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Schriftwechsel mit der ÖGK übermittelt. Am 19.08.2021 langte eine mit 16.08.2021 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 14.10.2021 langte eine Bekanntgabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 29.10.2021 übermittelte die Rechtsvertretung der XXXX GmbH (in der Folge: XXXX GmbH) einen „vorbereitenden Schriftsatz“ an das Bundesverwaltungsgericht.Am 29.10.2021 übermittelte die Rechtsvertretung der römisch 40 GmbH (in der Folge: römisch 40 GmbH) einen „vorbereitenden Schriftsatz“ an das Bundesverwaltungsgericht. Am 03.11.2021 wurde in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, die XXXX GmbH im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.Am 03.11.2021 wurde in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, die römisch 40 GmbH im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Am 22.11.2021 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Urkundevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 01.12.2021 langte ein mit 30.11.2021 datierter Schriftsatz der Rechtsvertretung der XXXX GmbH beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 01.12.2021 langte ein mit 30.11.2021 datierter Schriftsatz der Rechtsvertretung der römisch 40 GmbH beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.01.2022 der ÖGK die Dokumentenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.11.2021 sowie die Stellungnahme der Rechtsvertretung der XXXX GmbH vom 30.11.2021 übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.01.2022 der ÖGK die Dokumentenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.11.2021 sowie die Stellungnahme der Rechtsvertretung der römisch 40 GmbH vom 30.11.2021 übermittelt. Am 21.01.2022 sowie am 28.01.2022 langten zwei Stellungnahmen der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2022 das Beschwerdeverfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des, derzeit bei der ÖGK anhängigen, Verfahrens XXXX ausgesetzt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2022 das Beschwerdeverfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des, derzeit bei der ÖGK anhängigen, Verfahrens römisch 40 ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.02.2022 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Schreiben der ÖGK vom 27.01.2022 übermittelt. Am 19.04.2022 langte eine Bekanntgabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 27.04.2022 übermittelte die ÖGK eine Kopie ihres Bescheides vom 14.03.2022 betreffend die XXXX .Am 27.04.2022 übermittelte die ÖGK eine Kopie ihres Bescheides vom 14.03.2022 betreffend die römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Musikpädagoge beim Verein XXXX im Zeitraum 01.10.1989 bis 30.06.1996 der Pflichtversicherung nach§ 4 Abs. 2 ASVG.Der Beschwerdeführer unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Musikpädagoge beim Verein römisch 40 im Zeitraum 01.10.1989 bis 30.06.1996 der Pflichtversicherung nach, Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Der Beschwerdeführer hat vom Verein XXXX nach diesem Zeitraum ein Kurshonorar für 01.-31.10.1996 in Höhe von € 3.080,00, ein Kurshonorar für 12.-26.03.1997 in Höhe von € 1.980,00, ein Kurshonorar für 02.-30.04.1997 in Höhe von € 4.400,00 sowie ein Kurshonorar für 07.-28.05.1997 in Höhe von € 3.520,00 erhalten. Es ist daher festzustellen, dass das vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Verein XXXX bis 30.06.1997 (Ende des Sommersemesters 1997) weiter aufrecht war. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verein XXXX war sohin bis Ende Juni 1997 der Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer hat vom Verein römisch 40 nach diesem Zeitraum ein Kurshonorar für 01.-31.10.1996 in Höhe von € 3.080,00, ein Kurshonorar für 12.-26.03.1997 in Höhe von € 1.980,00, ein Kurshonorar für 02.-30.04.1997 in Höhe von € 4.400,00 sowie ein Kurshonorar für 07.-28.05.1997 in Höhe von € 3.520,00 erhalten. Es ist daher festzustellen, dass das vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Verein römisch 40 bis 30.06.1997 (Ende des Sommersemesters 1997) weiter aufrecht war. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verein römisch 40 war sohin bis Ende Juni 1997 der Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle des Beschwerdeführers. Ab 01.10.1997 stand der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis bei der XXXX . In den Zeiträumen vom 01.10.1997 bis 31.12.1997 sowie vom 01.01.1998 bis 30.06.1998 war die Beschäftigung

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen, da das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze lag. Im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.05.1999 und vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 unterlag die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der XXXX ebenfalls nicht der Vollversicherungspflicht, da die Tätigkeit nicht sein Hauptberuf und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte nicht die Hauptquelle seiner Einnahmen waren. Lediglich im Zeitraum 01.10.1998 bis 30.11.1998 unterlag der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX der Vollversicherungspflicht.Ab 01.10.1997 stand der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis bei der römisch 40 . In den Zeiträumen vom 01.10.1997 bis 31.12.1997 sowie vom 01.01.1998 bis 30.06.1998 war die Beschäftigung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen, da das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze lag. Im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.05.1999 und vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 unterlag die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der römisch 40 ebenfalls nicht der Vollversicherungspflicht, da die Tätigkeit nicht sein Hauptberuf und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte nicht die Hauptquelle seiner Einnahmen waren. Lediglich im Zeitraum 01.10.1998 bis 30.11.1998 unterlag der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 der Vollversicherungspflicht. Von 01.12.1998 bis 31.08.2000 war der Beschwerdeführer beim Musikschulverband XXXX mit den Beitragsgrundlagen in ATS (ohne SZ Beitragsgrundlage) 11.105,00 im Jahr 1998, 148.478,00 im Jahr 1999 und 129.635,00 im Jahr 2000, als Angestellter tätig und unterlag der Vollversicherungspflicht

§ 4Abs.

2 ASVG.Von 01.12.1998 bis 31.08.2000 war der Beschwerdeführer beim Musikschulverband römisch 40 mit den Beitragsgrundlagen in ATS (ohne SZ Beitragsgrundlage) 11.105,00 im Jahr 1998, 148.478,00 im Jahr 1999 und 129.635,00 im Jahr 2000, als Angestellter tätig und unterlag der Vollversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Der Beschwerdeführer war von 20.02.1990 bis 31.01.1999 als Kursleiter bei der XXXX tätig. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der XXXX war wie folgt ausgestaltet:Der Beschwerdeführer war von 20.02.1990 bis 31.01.1999 als Kursleiter bei der römisch 40 tätig. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der römisch 40 war wie folgt ausgestaltet: Der Beschwerdeführer übte seine Tätigkeit in Räumlichkeiten aus, welche von der XXXX angemietet wurden. Der Beschwerdeführer hatte keinen Schlüssel für die Räume, sondern wurde dem Beschwerdeführer von einem Hausarbeiter aufgesperrt. Der Beschwerdeführer hat keine Raummiete für die Räume, in denen er seine Stunden abhielt, bezahlt.Der Beschwerdeführer übte seine Tätigkeit in Räumlichkeiten aus, welche von der römisch 40 angemietet wurden. Der Beschwerdeführer hatte keinen Schlüssel für die Räume, sondern wurde dem Beschwerdeführer von einem Hausarbeiter aufgesperrt. Der Beschwerdeführer hat keine Raummiete für die Räume, in denen er seine Stunden abhielt, bezahlt. Die Kurseinteilung erfolgte derart, dass sich die Schüler bei der XXXX angemeldet haben. Das Sekretariat der XXXX hat dann die Einteilung gemacht. Es gab einen Zeitrahmen von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr, in welchem die Kurse stattfanden. Diesen Zeitrahmen hat sich der Beschwerdeführer freigehalten. Die Einteilung in diesem Zeitrahmen erfolgte durch das Sekretariat. Die Kurse waren jeweils mit 15 Einheiten pro Semester festgelegt. Vor Beginn der jeweiligen Kurseinheit hat sich der Beschwerdeführer die Kursmappe im Sekretariat abgeholt. Darin befanden sich Informationen für den Beschwerdeführer, beispielsweise, wenn sich ein Schüler abgemeldet hat oder krank war. Am Ende der Kurseinheit hat der Beschwerdeführer in diese Mappe eintragen, ob der Schüler gekommen ist, ob er entschuldigt oder unentschuldigt ferngeblieben ist und hat die Mappe wieder im Sekretariat abgegeben. Wenn der Schüler nicht erschienen ist, hat der Beschwerdeführer dennoch ein Entgelt erhalten.Die Kurseinteilung erfolgte derart, dass sich die Schüler bei der römisch 40 angemeldet haben. Das Sekretariat der römisch 40 hat dann die Einteilung gemacht. Es gab einen Zeitrahmen von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr, in welchem die Kurse stattfanden. Diesen Zeitrahmen hat sich der Beschwerdeführer freigehalten. Die Einteilung in diesem Zeitrahmen erfolgte durch das Sekretariat. Die Kurse waren jeweils mit 15 Einheiten pro Semester festgelegt. Vor Beginn der jeweiligen Kurseinheit hat sich der Beschwerdeführer die Kursmappe im Sekretariat abgeholt. Darin befanden sich Informationen für den Beschwerdeführer, beispielsweise, wenn sich ein Schüler abgemeldet hat oder krank war. Am Ende der Kurseinheit hat der Beschwerdeführer in diese Mappe eintragen, ob der Schüler gekommen ist, ob er entschuldigt oder unentschuldigt ferngeblieben ist und hat die Mappe wieder im Sekretariat abgegeben. Wenn der Schüler nicht erschienen ist, hat der Beschwerdeführer dennoch ein Entgelt erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde das Entgelt nicht von den Teilnehmern der Kurse, sondern von der XXXX ausbezahlt.Dem Beschwerdeführer wurde das Entgelt nicht von den Teilnehmern der Kurse, sondern von der römisch 40 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer ist ausschließlich während der Ferien auf Urlaub gegangen. Im Falle einer Erkrankung des Beschwerdeführers hat er sich entweder selbst um einen Ersatzlehrer gekümmert oder die XXXX hat einen Ersatzlehrer aus ihrem Lehrer-Pool organisiert. Abgesehen von Erkrankungsfällen hat sich der Beschwerdeführer nicht vertreten lassen. Wenn der Beschwerdeführer selbst den Vertreter ausgesucht hat, hat die XXXX dem Beschwerdeführer das Entgelt für die Stunde bezahlt und er hat das Entgelt dann weiter an seinen Vertreter bezahlt; wenn die XXXX den Vertreter ausgesucht hat, hat die XXXX den Vertreter direkt bezahlt.Der Beschwerdeführer ist ausschließlich während der Ferien auf Urlaub gegangen. Im Falle einer Erkrankung des Beschwerdeführers hat er sich entweder selbst um einen Ersatzlehrer gekümmert oder die römisch 40 hat einen Ersatzlehrer aus ihrem Lehrer-Pool organisiert. Abgesehen von Erkrankungsfällen hat sich der Beschwerdeführer nicht vertreten lassen. Wenn der Beschwerdeführer selbst den Vertreter ausgesucht hat, hat die römisch 40 dem Beschwerdeführer das Entgelt für die Stunde bezahlt und er hat das Entgelt dann weiter an seinen Vertreter bezahlt; wenn die römisch 40 den Vertreter ausgesucht hat, hat die römisch 40 den Vertreter direkt bezahlt. Instrumente wie Klavier, Keyboard oder Schlagzeug wurden dem Beschwerdeführer von der XXXX zur Verfügung gestellt. Holzblasinstrumente hat er selbst mitgenommen. Der Beschwerdeführer hat zum Kopieren der Noten den Kopierer der XXXX benutzt.Instrumente wie Klavier, Keyboard oder Schlagzeug wurden dem Beschwerdeführer von der römisch 40 zur Verfügung gestellt. Holzblasinstrumente hat er selbst mitgenommen. Der Beschwerdeführer hat zum Kopieren der Noten den Kopierer der römisch 40 benutzt. Abgesehen von seiner Tätigkeit als Kursleiter war der Beschwerdeführer Fachgruppenleiter. Als Fachgruppenleiter war die Koordination der einzelnen Kursleiter bei fachlichen und didaktischen Fragen seine Aufgabe. Der Beschwerdeführer hat für seine Tätigkeit als Kursleiter bei der XXXX folgende Zahlungen von der XXXX erhalten:Der Beschwerdeführer hat für seine Tätigkeit als Kursleiter bei der römisch 40 folgende Zahlungen von der römisch 40 erhalten: Überweisung am Betrag in Schilling Verwendungszweck Zeitraum 04.02.1997 3 528,00 Dozentenhonorar Jänner 1997 20.03.1997 6 048,00 Dozentenhonorar Februar/März 1997 03.05.1997 4 032,00 Dozentenhonorar April 1997 17.06.1997 5 040,00 Dozentenhonorar Mai/Juni 1997 08.11.1997 3 192,00 Dozentenhonorar Oktober 1997 19.12.1997 4 116,00 Dozentenhonorar November/Dezember 1997 21.03.1998 3 150,00 Dozentenhonorar Februar/März 1998 02.05.1998 5 922,00 Dozentenhonorar März/April 1998 19.06.1998 4 410,00 Dozentenhonorar Mai/Juni 1998 12.11.1998 2 838,00 Dozentenhonorar September/Oktober 1998 18.12.1998 1 548,00 Dozentenhonorar November/Dezember 1998 Bei der XXXX handelt es sich um eine Einrichtung, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überwiegend Erwachsenenbildung betrieben hat.Bei der römisch 40 handelt es sich um eine Einrichtung, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überwiegend Erwachsenenbildung betrieben hat. Der Beschwerdeführer hat weiters im verfahrensrelevanten Zeitraum Zahlungen vom XXXX erhalten, welche allesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen.Der Beschwerdeführer hat weiters im verfahrensrelevanten Zeitraum Zahlungen vom römisch 40 erhalten, welche allesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen. Festgestellt werden folgende Identifikationsnummern: Die XXXX GmbH: DVR-Nr.: XXXX ; ÖGK-Nr.: XXXX ; Steuer-Nr.: XXXX Die römisch 40 GmbH: DVR-Nr.: römisch 40 ; ÖGK-Nr.: römisch 40 ; , Steuer-Nr.: römisch 40 XXXX : DVR-Nr.: XXXX ; ÖGK-Nr.: XXXX ; Steuer-Nr.: XXXX römisch 40 : DVR-Nr.: römisch 40 ; ÖGK-Nr.: römisch 40 ; Steuer-Nr.: römisch 40 XXXX : DVR-Nr.: XXXX ; ÖGK-Nr.: XXXX ; Steuer-Nr.: XXXX römisch 40 : DVR-Nr.: römisch 40 ; ÖGK-Nr.: römisch 40 ; Steuer-Nr.: römisch 40 XXXX : ÖGK-Nr.: XXXX und XXXX ; Steuer-Nr.: XXXX römisch 40 : ÖGK-Nr.: römisch 40 und römisch 40 ; Steuer-Nr.: römisch 40 XXXX : ÖGK-Nr.: XXXX und XXXX ; Steuer-Nr.: XXXX römisch 40 : ÖGK-Nr.: römisch 40 und römisch 40 ; Steuer-Nr.: römisch 40 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.10.1989 bis 30.06.1996 einer Versicherungspflicht zum Verein XXXX unterlag, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2021, Zl. W178 2227859-1.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.10.1989 bis 30.06.1996 einer Versicherungspflicht zum Verein römisch 40 unterlag, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2021, Zl. W178 2227859-1. Die Auszahlungen des Vereins XXXX an den Beschwerdeführer von Oktober 1996 bis Mai 1997 ergeben sich aus den im Akt befindlichen Überweisungsbelegen.Die Auszahlungen des Vereins römisch 40 an den Beschwerdeführer von Oktober 1996 bis Mai 1997 ergeben sich aus den im Akt befindlichen Überweisungsbelegen. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der ÖGK vom 14.03.2022.Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der römisch 40 ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der ÖGK vom 14.03.2022. Die Feststellung zur Anstellung des Beschwerdeführers beim Musikschulverband XXXX ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und wurde dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer auch außer Streit gestellt.Die Feststellung zur Anstellung des Beschwerdeführers beim Musikschulverband römisch 40 ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und wurde dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer auch außer Streit gestellt. Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kursleiter bei der XXXX ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Ausführungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kursleiter bei der römisch 40 ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Ausführungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Zahlungen von der XXXX an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Akt befindlichen Überweisungsbelegen.Die Zahlungen von der römisch 40 an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Akt befindlichen Überweisungsbelegen. Ebenso ergeben sich die Zahlungen vom XXXX an den Beschwerdeführer aus den im Akt befindlichen Überweisungsbelegen.Ebenso ergeben sich die Zahlungen vom römisch 40 an den Beschwerdeführer aus den im Akt befindlichen Überweisungsbelegen. Die Identifikationsnummern ergeben sich aus den Angaben im Schriftsatz der Rechtsvertretung der XXXX GmbH vom 30.11.2021.Die Identifikationsnummern ergeben sich aus den Angaben im Schriftsatz der Rechtsvertretung der römisch 40 GmbH vom 30.11.2021. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein solcher Antrag gestellt und liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein solcher Antrag gestellt und liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zunächst ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Herr XXXX […] ist aufgrund seiner Tätigkeit als nebenberuflicher Erwachsenenbildner […]

§ 5Abs.

1 Z 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht

§ 4Abs.

1 Z 1 aufgrund eines Dienstverhältnisses

§ 4Abs.

2 ASVG. Er unterliegt in dieser Zeit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG).“ Der Spruch ist sohin offensichtlich unvollständig, zumal am Ende des ersten Satzes das Wort „ausgenommen“ fehlt (vgl. Rechtssatznummer 1, VwGH Entscheidung vom 03.03.2020, Geschäftszahl Ra 2020/04/0023). Aus der Bescheidbegründung sowie aus dem vollständigen Spruch des Bescheides im Parallelverfahren W228 2216929-1 ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Herr XXXX […] ist aufgrund seiner Tätigkeit als nebenberuflicher Erwachsenenbildner […]

§ 5Abs.

1 Z 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht

§ 4Abs.

1 Z 1 aufgrund eines Dienstverhältnisses

§ 4Abs.

2 ASVG ausgenommen. Er unterliegt in dieser Zeit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG).“Zunächst ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Herr römisch 40 […] ist aufgrund seiner Tätigkeit als nebenberuflicher Erwachsenenbildner […]

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, aufgrund eines Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Er unterliegt in dieser Zeit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).“ Der Spruch ist sohin offensichtlich unvollständig, zumal am Ende des ersten Satzes das Wort „ausgenommen“ fehlt vergleiche Rechtssatznummer 1, VwGH Entscheidung vom 03.03.2020, Geschäftszahl Ra 2020/04/0023). Aus der Bescheidbegründung sowie aus dem vollständigen Spruch des Bescheides im Parallelverfahren W228 2216929-1 ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Herr römisch 40 […] ist aufgrund seiner Tätigkeit als nebenberuflicher Erwachsenenbildner […]

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, aufgrund eines Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgenommen. Er unterliegt in dieser Zeit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).“ Einleitend ist weiters festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die verschiedenen XXXX Vereine als eine Einheit und somit als ein einziger Dienstgeber zu betrachten seien, nicht gefolgt werden kann, zumal alle Einheiten als selbständige Rechtsträger über eigene Identifikationsnummern verfügen und somit jeweils eigenständige Dienstgeber sind. Die XXXX Dienstgeber, in deren Rechtsnachfolge die XXXX GmbH eingetreten ist, sind nicht mit den Fördervereinen gleichzusetzen, da diese heute noch bestehen.Einleitend ist weiters festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die verschiedenen römisch 40 Vereine als eine Einheit und somit als ein einziger Dienstgeber zu betrachten seien, nicht gefolgt werden kann, zumal alle Einheiten als selbständige Rechtsträger über eigene Identifikationsnummern verfügen und somit jeweils eigenständige Dienstgeber sind. Die römisch 40 Dienstgeber, in deren Rechtsnachfolge die römisch 40 GmbH eingetreten ist, sind nicht mit den Fördervereinen gleichzusetzen, da diese heute noch bestehen.

§ 4Abs.

1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 5Abs.

1 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 sind — unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung — ausgenommen:

Paragraph 5, Absatz eins, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind — unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung — ausgenommen: 1. […]; 2. Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 und 1 1 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und eins 1 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); (…)

  1. die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBI. Nr. 171/1973, betreiben, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;
  2. die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBI. Nr. 171 aus 1973,, betreiben, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet; (…)

der bis 31 August 1999 geltenden Fassung des §5 Abs. 1 Z.5 ASVG, waren Lehrende an den vorwiegend die Erwachsenenbildung betreibenden Einrichtungen von der Vollversicherung gem. § 4 Abs.2 ASVG ausgenommen, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und nicht die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete.

der bis 31 August 1999 geltenden Fassung des §5 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG, waren Lehrende an den vorwiegend die Erwachsenenbildung betreibenden Einrichtungen von der Vollversicherung gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgenommen, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und nicht die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete.

S 1 der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, BGBE. Nr. 248/1999 gelten nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von S 7.400 (EUR 537,78) im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach §4 Abs.4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbücherweisens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und nicht die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

S 1 der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, BGBE. Nr. 248 aus 1999, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von S 7.400 (EUR 537,78) im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach §4 Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbücherweisens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und nicht die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet. § 49.

(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Die §§ 1, 2, sowie 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBI. Nr. 171/1973, lauten:Die Paragraphen eins, 2,, sowie 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBI. Nr. 171 aus 1973,, lauten: § 1 Abs. 1 Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.Paragraph eins, Absatz eins, Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern. Abs. 2 Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben. Förderungswürdige AufgabenAbsatz 2, Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben. Förderungswürdige Aufgaben § 2 Abs. 1 Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht:Paragraph 2, Absatz eins, Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht:
  1. a)Politische und sozial- und wirtschaftliche Bildung;
  2. b)berufliche Weiterbildung;
  3. c)Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften;
  4. d)Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung;
  5. e)sittliche und religiöse Bildung;
  6. f)musische Bildung;
  7. g)Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung;
  8. h)Führung von Volksbüchereien;
  9. i)Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren;
  10. j)Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung;
  11. k)Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen;
  12. i)Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Zum Verfahrenszeitraum ist festzuhalten, dass dieser innerhalb des Zeitraums 20.02.1990 bis 31.01.1999 strittig ist und daher eine Gesamtbetrachtung der Zeiträume vorgenommen wird. Zur Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kursleiter bei der XXXX :Zur Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kursleiter bei der römisch 40 : Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. (vgl. unter vielen das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. vergleiche unter vielen das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. etwa VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 und vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche etwa VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 und vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer ausschließlich im Falle einer Erkrankung vertreten lassen. Eine generelle Vertretungsbefugnis liegt daher nicht vor. Weiters ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer örtlich und zeitlich und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in die Arbeitsorganisation der XXXX eingebunden waren.Weiters ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer örtlich und zeitlich und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in die Arbeitsorganisation der römisch 40 eingebunden waren. Für den Beschwerdeführer bestand keine freie Dispositionsmöglichkeit über seine Arbeitszeit. Es gab einen Zeitrahmen von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr, in welchem die Kurse stattfanden. Diesen Zeitrahmen hat sich der Beschwerdeführer freigehalten. Die Einteilung in diesem Zeitrahmen erfolgte durch das Sekretariat. Auch der Arbeitsort wurde dem Beschwerdeführerin vorgegeben, zumal er seine Tätigkeit in Räumlichkeiten ausübte, welche von der XXXX angemietet wurden.Für den Beschwerdeführer bestand keine freie Dispositionsmöglichkeit über seine Arbeitszeit. Es gab einen Zeitrahmen von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr, in welchem die Kurse stattfanden. Diesen Zeitrahmen hat sich der Beschwerdeführer freigehalten. Die Einteilung in diesem Zeitrahmen erfolgte durch das Sekretariat. Auch der Arbeitsort wurde dem Beschwerdeführerin vorgegeben, zumal er seine Tätigkeit in Räumlichkeiten ausübte, welche von der römisch 40 angemietet wurden. Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten lagen im gegenständlichen Fall sehr wohl vor. So musste der Beschwerdeführer vor Beginn der jeweiligen Kurseinheit die Kursmappe im Sekretariat abholen. Am Ende der Kurseinheit hat der Beschwerdeführerin in diese Mappe eintragen, ob der Schüler gekommen ist, ob er entschuldigt oder unentschuldigt ferngeblieben ist und musste er die Mappe wieder im Sekretariat abgeben. Hieraus ergibt sich auch eine Kontrolle des Beschwerdeführers durch die XXXX .Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten lagen im gegenständlichen Fall sehr wohl vor. So musste der Beschwerdeführer vor Beginn der jeweiligen Kurseinheit die Kursmappe im Sekretariat abholen. Am Ende der Kurseinheit hat der Beschwerdeführerin in diese Mappe eintragen, ob der Schüler gekommen ist, ob er entschuldigt oder unentschuldigt ferngeblieben ist und musste er die Mappe wieder im Sekretariat abgeben. Hieraus ergibt sich auch eine Kontrolle des Beschwerdeführers durch die römisch 40 . Was die Betriebsmittel anbelangt, wurden dem Beschwerdeführer Instrumente wie Klavier, Keyboard oder Schlagzeug von der XXXX zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer hat auch den Kopierer der XXXX benutzt. Lediglich Holzblasinstrumente hat er selbst mitgenommen.Was die Betriebsmittel anbelangt, wurden dem Beschwerdeführer Instrumente wie Klavier, Keyboard oder Schlagzeug von der römisch 40 zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer hat auch den Kopierer der römisch 40 benutzt. Lediglich Holzblasinstrumente hat er selbst mitgenommen. Die Bereitstellung der unternehmensspezifischen wesentlichen Betriebsmittel, wie oben ausgeführt die Bindung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie die Kontrolle durch die XXXX sprechen für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung des Beschwerdeführers in den betrieblichen Ablauf/die betriebliche Struktur der XXXX und sohin für das Vorliegen einer persönlichen Anhängigkeit des Beschwerdeführers.Die Bereitstellung der unternehmensspezifischen wesentlichen Betriebsmittel, wie oben ausgeführt die Bindung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie die Kontrolle durch die römisch 40 sprechen für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung des Beschwerdeführers in den betrieblichen Ablauf/die betriebliche Struktur der römisch 40 und sohin für das Vorliegen einer persönlichen Anhängigkeit des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221). Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen haben.Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die römisch 40 die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen haben. Wie festgestellt, bestand bis 30.06.1997 ein aufrechtes vollversichertes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Verein XXXX . Diese Tätigkeit war als sein Hauptberuf und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte als Hauptquelle seiner Einnahmen zu beurteilen. Im Zeitraum bis 30.06.1997 unterlag die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Erwachsenenbildungseinrichtung XXXX daher

§ 5Abs.

1 Z 5 ASVG nicht der Vollversicherungspflicht, zumal diese Tätigkeit in diesem Zeitraum nicht sein Hauptberuf und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte nicht die Hauptquelle seiner Einnahmen waren.Wie festgestellt, bestand bis 30.06.1997 ein aufrechtes vollversichertes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Verein römisch 40 . Diese Tätigkeit war als sein Hauptberuf und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte als Hauptquelle seiner Einnahmen zu beurteilen. Im Zeitraum bis 30.06.1997 unterlag die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Erwachsenenbildungseinrichtung römisch 40 daher

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG nicht der Vollversicherungspflicht, zumal diese Tätigkeit in diesem Zeitraum nicht sein Hauptberuf und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte nicht die Hauptquelle seiner Einnahmen waren. Festgehalten wird, dass gegenständlich für den Zeitraum 01.07.1996 bis 30.06.1997 eine Vorfragenbeurteilung vorgenommen wurde. Wie oben ausgeführt, ergibt sich die vollversicherungspflichtige Tätigkeit des Beschwerdeführers nach § 4 Abs. 2 ASVG als Musikpädagoge beim Verein XXXX im Zeitraum 01.10.1989 bis 30.06.1996 aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2021, Zl. W178 2227859-

  1. Der dortige Verfahrensgegenstand war durch den Spruch des dortigen Ausgangsbescheides zeitlich bis 30.06.1996 eingeschränkt. Aufgrund der festgestellten Zahlungen des Vereins XXXX an den Beschwerdeführer nach diesem Zeitraum (Kurshonorar für 01.-31.10.1996 in Höhe von € 3.080,00, ein Kurshonorar für 12.-26.03.1997 in Höhe von € 1.980,00, ein Kurshonorar für 02.-30.04.1997 in Höhe von € 4.400,00 sowie ein Kurshonorar für 07.-28.05.1997 in Höhe von € 3.520,00) war gegenständlicher Entscheidung ein Weiterlaufen der durchgehenden, vollversicherten Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Verein XXXX bis Ende Juni 1997 in dieser Vorfrage zugrunde zu legen.Festgehalten wird, dass gegenständlich für den Zeitraum 01.07.1996 bis 30.06.1997 eine Vorfragenbeurteilung vorgenommen wurde. Wie oben ausgeführt, ergibt sich die vollversicherungspflichtige Tätigkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als Musikpädagoge beim Verein römisch 40 im Zeitraum 01.10.1989 bis 30.06.1996 aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2021, Zl. W178 2227859-
  2. Der dortige Verfahrensgegenstand war durch den Spruch des dortigen Ausgangsbescheides zeitlich bis 30.06.1996 eingeschränkt. Aufgrund der festgestellten Zahlungen des Vereins römisch 40 an den Beschwerdeführer nach diesem Zeitraum (Kurshonorar für 01.-31.10.1996 in Höhe von € 3.080,00, ein Kurshonorar für 12.-26.03.1997 in Höhe von € 1.980,00, ein Kurshonorar für 02.-30.04.1997 in Höhe von € 4.400,00 sowie ein Kurshonorar für 07.-28.05.1997 in Höhe von € 3.520,00) war gegenständlicher Entscheidung ein Weiterlaufen der durchgehenden, vollversicherten Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Verein römisch 40 bis Ende Juni 1997 in dieser Vorfrage zugrunde zu legen. Von 01.10.1998 bis 30.11.1998 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX . Von 01.12.1998 bis 31.08.2000 stand er in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Musikschulverband XXXX .Von 01.10.1998 bis 30.11.1998 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Von 01.12.1998 bis 31.08.2000 stand er in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Musikschulverband römisch 40 . Ab dem 01.10.1998 bis zum Ende seiner Tätigkeit bei der XXXX mit 31.01.1999 unterlag die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der XXXX daher ebenfalls

§ 5Abs.

1 Z 5 ASVG nicht der Vollversicherungspflicht, zumal diese Tätigkeit auch in diesem Zeitraum nicht sein Hauptberuf und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte nicht die Hauptquelle seiner Einnahmen waren.Ab dem 01.10.1998 bis zum Ende seiner Tätigkeit bei der römisch 40 mit 31.01.1999 unterlag die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der römisch 40 daher ebenfalls

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG nicht der Vollversicherungspflicht, zumal diese Tätigkeit auch in diesem Zeitraum nicht sein Hauptberuf und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte nicht die Hauptquelle seiner Einnahmen waren. Für den Zeitraum 01.07.1997 bis 31.09.1998 ist wie folgt auszuführen: Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 1997 3.740,00 ATS. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.01.1997 bis 30.06.1997 Einkünfte von der XXXX in Höhe von durchschnittlich € 3.108 (€ 18.648 dividiert durch 6) monatlich erhalten.Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.01.1997 bis 30.06.1997 Einkünfte von der römisch 40 in Höhe von durchschnittlich € 3.108 (€ 18.648 dividiert durch 6) monatlich erhalten. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.10.1997 bis 31.12.1997 Einkünfte von der XXXX in Höhe von durchschnittlich € 2.436 (€ 7.308 dividiert durch 3) monatlich erhalten. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.10.1997 bis 31.12.1997 Einkünfte von der römisch 40 in Höhe von durchschnittlich € 2.436 (€ 7.308 dividiert durch 3) monatlich erhalten. Seine Beschäftigung bei der XXXX war daher in diesem Zeitraum aufgrund des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG von der Vollversicherungspflicht ausgenommen.Seine Beschäftigung bei der römisch 40 war daher in diesem Zeitraum aufgrund des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG von der Vollversicherungspflicht ausgenommen. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 1998 3.830,00 ATS. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.01.1998 bis 30.06.1998 Einkünfte von der XXXX in Höhe von durchschnittlich € 2.247 (€ 13.482 dividiert durch 6) monatlich erhalten. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.01.1998 bis 30.06.1998 Einkünfte von der römisch 40 in Höhe von durchschnittlich € 2.247 (€ 13.482 dividiert durch 6) monatlich erhalten. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.10.1998 bis 31.12.1998 Einkünfte von der XXXX in Höhe von durchschnittlich € 1.462 (€ 4.386 dividiert durch 3) monatlich erhalten.Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.10.1998 bis 31.12.1998 Einkünfte von der römisch 40 in Höhe von durchschnittlich € 1.462 (€ 4.386 dividiert durch 3) monatlich erhalten. Seine Beschäftigung bei der XXXX war daher auch in diesem Zeitraum aufgrund des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG von der Vollversicherungspflicht ausgenommen.Seine Beschäftigung bei der römisch 40 war daher auch in diesem Zeitraum aufgrund des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG von der Vollversicherungspflicht ausgenommen. Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (Hinweise auf die E

  1. Oktober 2002, Zl. 99/08/0007, und E
  2. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0069). Daher durfte das Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich für die Zeiträume 01.07.1997 bis 31.09.1998 lediglich feststellen, dass eine Vollversicherungspflicht nicht vorliegt. Zur Teilversicherung selbst werden daher im Spruch keine Feststellungen getroffen, da dies über den Verfahrensgegenstand hinausgehen würde. Abschließend ist festzuhalten, dass betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim XXXX eine Vorfragenbeurteilung dahingehend vorgenommen wurde, dass aufgrund des Umstandes, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum sämtliche Zahlungen, die der Beschwerdeführer vom XXXX erhalten hat, unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen, diese Tätigkeit daher zu keinem Zeitpunkt sein Hauptberuf und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte nicht die Hauptquelle seiner Einnahmen waren.Abschließend ist festzuhalten, dass betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim römisch 40 eine Vorfragenbeurteilung dahingehend vorgenommen wurde, dass aufgrund des Umstandes, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum sämtliche Zahlungen, die der Beschwerdeführer vom römisch 40 erhalten hat, unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen, diese Tätigkeit daher zu keinem Zeitpunkt sein Hauptberuf und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte nicht die Hauptquelle seiner Einnahmen waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2211966.1.01

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