RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlG305 2225627-1 SpruchG305 2225627-1/32E, G305 2225627-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 67Abs.
1 und 3 FPG und stützte die Entscheidung im Kern mit der am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wegen §§ 278 a und 278 b Abs. 2 StGB und dass er durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren und dass sein Aufenthalt in Österreich die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an der Verteidigung der Ordnung und zur Verminderung von strafbaren Handlungen, an der nationalen Sicherheit und am sozialen Frieden beeinträchtige. Er habe mit seinem Verhalten die familiären Bindungen zum Bundesgebiet bewusst aufs Spiel gesetzt und musste er sich der zu erwartenden Konsequenzen seiner strafbaren Handlungen bewusst gewesen sein. Die familiären Bindungen hätten ihn von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte ergeben, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Unterstrichen wurde, dass sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beziehe.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG und stützte die Entscheidung im Kern mit der am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wegen Paragraphen 278, a und 278 b Absatz 2, StGB und dass er durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren und dass sein Aufenthalt in Österreich die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an der Verteidigung der Ordnung und zur Verminderung von strafbaren Handlungen, an der nationalen Sicherheit und am sozialen Frieden beeinträchtige. Er habe mit seinem Verhalten die familiären Bindungen zum Bundesgebiet bewusst aufs Spiel gesetzt und musste er sich der zu erwartenden Konsequenzen seiner strafbaren Handlungen bewusst gewesen sein. Die familiären Bindungen hätten ihn von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte ergeben, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Unterstrichen wurde, dass sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beziehe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hob einerseits den langen (ununterbrochenen) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervor. So sei er im Alter von ca. XXXX Jahren nach Österreich gekommen, wo er die Pflichtschule besuchte und anschließend eine Lehre als XXXX absolvierte und regelmäßig berufstätig wa. Hervorgehoben wurde auch der Umstand, dass er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung in XXXX lebt. Den Beschwerdegrund „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ des angefochtenen Bescheides begründete er im Wesentlichen damit, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG nicht vorlägen, da er ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei und mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährde. Der angefochtene Bescheid gebe lediglich den Gesetzestext des § 67 FPG wieder, enthalte jedoch keine Begründung, weshalb er eine tatsächliche gegenwärtige Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Er sei von klein auf im Bundesgebiet, sei hier integriert, lebe in einer Lebensgemeinschaft und sei Vater eines österreichischen Kindes. Er habe sich schon längst von seinem Verhalten distanziert und es bereut. Bei einer Abwägung der Interessen des BF und seiner Familie müsse ihm eine höhere Bedeutung zugemessen werden, als den öffentlichen Interessen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hob einerseits den langen (ununterbrochenen) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervor. So sei er im Alter von ca. römisch 40 Jahren nach Österreich gekommen, wo er die Pflichtschule besuchte und anschließend eine Lehre als römisch 40 absolvierte und regelmäßig berufstätig wa. Hervorgehoben wurde auch der Umstand, dass er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung in römisch 40 lebt. Den Beschwerdegrund „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ des angefochtenen Bescheides begründete er im Wesentlichen damit, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG nicht vorlägen, da er ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei und mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährde. Der angefochtene Bescheid gebe lediglich den Gesetzestext des Paragraph 67, FPG wieder, enthalte jedoch keine Begründung, weshalb er eine tatsächliche gegenwärtige Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Er sei von klein auf im Bundesgebiet, sei hier integriert, lebe in einer Lebensgemeinschaft und sei Vater eines österreichischen Kindes. Er habe sich schon längst von seinem Verhalten distanziert und es bereut. Bei einer Abwägung der Interessen des BF und seiner Familie müsse ihm eine höhere Bedeutung zugemessen werden, als den öffentlichen Interessen. 3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und gilt, weil dieser Mitgliedsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und gilt, weil dieser Mitgliedsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Stattgebung der Beschwerde: 3.1.3.1.
§ 67
FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1.
Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
§ 53aAbs.
1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:
Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Art. 16
RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt: „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie werden die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie werden die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Dem gegenüber hat gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dem gegenüber hat gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß § 9 BFA-VG ist (
- ua)die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (
- ua)die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. 3.1.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich daraus folgendes: Der BF ist in XXXX (Polen) geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit von Polen, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Er ist im Kindesalter, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX , zu seiner damals bereits in XXXX lebenden Mutter gekommen und hält sich seither bis laufend ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Es steht außer Streit, dass hier zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter und seine Brüder, sowie eine Tante und Großeltern in Österreich leben. Sein leiblicher Vater lebt in Polen. Schon wegen seines - seit mehr als fünf Jahren andauernden - Aufenthalts im Bundesgebiet kommt dem Beschwerdeführer nach Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie, von der er auch Gebrauch gemacht hat, grundsätzlich das Recht zu, sich auf Dauer in Österreich aufzuhalten.Der BF ist in römisch 40 (Polen) geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit von Polen, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Er ist im Kindesalter, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 , zu seiner damals bereits in römisch 40 lebenden Mutter gekommen und hält sich seither bis laufend ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Es steht außer Streit, dass hier zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter und seine Brüder, sowie eine Tante und Großeltern in Österreich leben. Sein leiblicher Vater lebt in Polen. Schon wegen seines - seit mehr als fünf Jahren andauernden - Aufenthalts im Bundesgebiet kommt dem Beschwerdeführer nach Artikel 16, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie, von der er auch Gebrauch gemacht hat, grundsätzlich das Recht zu, sich auf Dauer in Österreich aufzuhalten. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG 2005 idgF. gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger dann zulässig ist, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 idgF. gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger dann zulässig ist, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn beim betreffenden EWR-Bürger gemäß § 67 Abs. 3 Z 2 FPG auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB)), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn beim betreffenden EWR-Bürger gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB)), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Für die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (für das Hoheitsgebiet der Republik Österreich) genügt gemäß § 67 Abs. 1 Z 3 FPG nur die Annahme, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder sonstige Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278 a StGB oder einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 278 b StGB angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat im Sinne des § 278 c StGB. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt hier der bloße Verdacht.Für die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (für das Hoheitsgebiet der Republik Österreich) genügt gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nur die Annahme, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder sonstige Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278, a StGB oder einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Paragraph 278, b StGB angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat im Sinne des Paragraph 278, c StGB. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt hier der bloße Verdacht. Beim BF liegt wegen der einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht nur ein Grund vor, der die Annahme seiner Beteiligung an einer kriminellen Organisation, hier der Terrororganisation „ XXXX “, rechtfertigt; vielmehr besteht schon wegen seiner in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX Gewissheit seiner Beteiligung und Förderung dieser Terrororganisation. In dem wider ihn erlassenen strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Beim BF liegt wegen der einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht nur ein Grund vor, der die Annahme seiner Beteiligung an einer kriminellen Organisation, hier der Terrororganisation „ römisch 40 “, rechtfertigt; vielmehr besteht schon wegen seiner in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung vom römisch 40 Gewissheit seiner Beteiligung und Förderung dieser Terrororganisation. In dem wider ihn erlassenen strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „[…] A) zumindest von XXXX bis XXXX als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „ XXXX “, die aus der seit zumindest XXXX bestehenden Terrororganisation „ XXXX “ hervorging und darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§278d StGB) betrieben wird, beteiligt gewesen zu sein, wobei er im Wissen gehandelt habe, durch seine Beteiligung die Vereinigung „ XXXX “ oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er mit dem Ziel, die Sympathien der nachgenannten Personen für den IS zu unterstützen und das Gedankengut dieser terroristischen Vereinigung zu verbreitenzumindest von römisch 40 bis römisch 40 als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „ römisch 40 “, die aus der seit zumindest römisch 40 bestehenden Terrororganisation „ römisch 40 “ hervorging und darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§278d StGB) betrieben wird, beteiligt gewesen zu sein, wobei er im Wissen gehandelt habe, durch seine Beteiligung die Vereinigung „ römisch 40 “ oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er mit dem Ziel, die Sympathien der nachgenannten Personen für den IS zu unterstützen und das Gedankengut dieser terroristischen Vereinigung zu verbreiten einen deutschsprachigen Kampf-Nasheed des IS, der zu Terroranschlägen in Europa, der Abschlachtung von Europäern und dem militärischen Dschihad aufrief, im Fahrzeug des abgesondert verfolgten XXXX abspielte und lautstark mitsang, während XXXX ein Video mit seinem Mobiltelefon von sich selbst und dem BF drehte, das er anschließend unter anderem an XXXX schickte;einen deutschsprachigen Kampf-Nasheed des IS, der zu Terroranschlägen in Europa, der Abschlachtung von Europäern und dem militärischen Dschihad aufrief, im Fahrzeug des abgesondert verfolgten römisch 40 abspielte und lautstark mitsang, während römisch 40 ein Video mit seinem Mobiltelefon von sich selbst und dem BF drehte, das er anschließend unter anderem an römisch 40 schickte; mit XXXX in wiederholten Angriffen YouTube-Links mit Propagandamaterial des IS, in welchem zum militärischen Dschihad gegen die westlichen Demokratien aufgerufen wurde, in Chats teilte;mit römisch 40 in wiederholten Angriffen YouTube-Links mit Propagandamaterial des IS, in welchem zum militärischen Dschihad gegen die westlichen Demokratien aufgerufen wurde, in Chats teilte; in wiederholten Angriffen Propagandamaterial des IS, nämlich den IS, dessen Kämpfer und den militärischen Dschihad glorifizierende und terroristische, religiös motivierte Gewaltverbrechen des IS an Menschen zeigende Bild- und Audiodateien und IS-Kampfnasheeds an die abgesondert verfolgten XXXX , XXXX , XXXX und XXXX schockte bzw. mit ihnen in Gruppenchats teilte;in wiederholten Angriffen Propagandamaterial des IS, nämlich den IS, dessen Kämpfer und den militärischen Dschihad glorifizierende und terroristische, religiös motivierte Gewaltverbrechen des IS an Menschen zeigende Bild- und Audiodateien und IS-Kampfnasheeds an die abgesondert verfolgten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 schockte bzw. mit ihnen in Gruppenchats teilte; B) durch die unter Punkt A./ näher bezeichneten Handlungen an einer auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung „ XXXX “ als Mitglied in dem Wissen beteiligt zu haben, dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach § 278 c Abs. 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte, wobei diese Vereinigung, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278 c Abs. 1 StGB die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundene Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere von Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt.durch die unter Punkt A./ näher bezeichneten Handlungen an einer auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung „ römisch 40 “ als Mitglied in dem Wissen beteiligt zu haben, dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278, c Absatz eins, StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte, wobei diese Vereinigung, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278, c Absatz eins, StGB die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundene Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere von Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt. […]“ Demnach war er zumindest im Zeitraum von XXXX bis XXXX (rechtskräftig festgestellt) als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 3 StGB), nämlich an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „ XXXX “ beteiligt.Demnach war er zumindest im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 (rechtskräftig festgestellt) als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB), nämlich an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „ römisch 40 “ beteiligt. Hier schlägt das Erkenntnis des Höchstgerichts insofern durch, als die darin vertretene Rechtsansicht, dass sich die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes angesichts der „ausgeprägten privaten und familiären Verankerungen des Revisionswerbers in Österreich“ und der „grundsätzlich positiven Prognose des Betreuers beim Verein XXXX “ als unzulässig erweist, das erkennende Bundesverwaltungsgericht bei der gegenständlichen Entscheidungsfindung bindet.Hier schlägt das Erkenntnis des Höchstgerichts insofern durch, als die darin vertretene Rechtsansicht, dass sich die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes angesichts der „ausgeprägten privaten und familiären Verankerungen des Revisionswerbers in Österreich“ und der „grundsätzlich positiven Prognose des Betreuers beim Verein römisch 40 “ als unzulässig erweist, das erkennende Bundesverwaltungsgericht bei der gegenständlichen Entscheidungsfindung bindet. Aus dem Abschlussbericht des Vereins XXXX vom XXXX lassen sich Ausführungen zu einem positiven Wandel in der Gesinnung und Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in einem Ausmaß ableiten, der die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots aus der Sicht des Höchstgerichts unzulässig erscheinen lässt. Damit geht auch der Verwaltungsgerichtshof von einer positiven Zukunftsprognose aus und vertritt anhand seiner Ausführung, dass angesichts der familiären Ausgangssituation und der positiven Zukunftsprognose des Vereins XXXX ein unbefristetes Einreiseverbot unzulässig ist, eine Rechtsansicht, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 63 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 194/1999 gebunden istAus dem Abschlussbericht des Vereins römisch 40 vom römisch 40 lassen sich Ausführungen zu einem positiven Wandel in der Gesinnung und Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in einem Ausmaß ableiten, der die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots aus der Sicht des Höchstgerichts unzulässig erscheinen lässt. Damit geht auch der Verwaltungsgerichtshof von einer positiven Zukunftsprognose aus und vertritt anhand seiner Ausführung, dass angesichts der familiären Ausgangssituation und der positiven Zukunftsprognose des Vereins römisch 40 ein unbefristetes Einreiseverbot unzulässig ist, eine Rechtsansicht, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 63, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, gebunden ist Lediglich der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung die Frage des vorsitzenden Richters nach seinen strafgerichtlichen Verurteilungen dahingehend beantwortete, dass er in seiner Jugendzeit - im Alter von 14 Jahren - wegen Raubes und zwei Jahre später, im Alter von 16 Jahren, wegen Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung strafgerichtlich verurteilt wurde. Seine Verurteilung aus dem Jahr 2019 gestand er erst auf Nachfrage ein. Er gab weiter an, dass er während einer Autofahrt einen Nashid mit kritischem Text gesungen habe und er „mit der Musik“ nicht erkannt habe, dass es sich dabei um ein gewaltverherrlichendes Lied handle und aus seiner Antwort, den IS nie beworben zu haben, obwohl er dafür rechtskräftig verurteilt wurde, war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom XXXX jedenfalls ein Hang zur Verharmlosung der von ihm begangenen Straftaten zu erblicken.Lediglich der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung die Frage des vorsitzenden Richters nach seinen strafgerichtlichen Verurteilungen dahingehend beantwortete, dass er in seiner Jugendzeit - im Alter von 14 Jahren - wegen Raubes und zwei Jahre später, im Alter von 16 Jahren, wegen Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung strafgerichtlich verurteilt wurde. Seine Verurteilung aus dem Jahr 2019 gestand er erst auf Nachfrage ein. Er gab weiter an, dass er während einer Autofahrt einen Nashid mit kritischem Text gesungen habe und er „mit der Musik“ nicht erkannt habe, dass es sich dabei um ein gewaltverherrlichendes Lied handle und aus seiner Antwort, den IS nie beworben zu haben, obwohl er dafür rechtskräftig verurteilt wurde, war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom römisch 40 jedenfalls ein Hang zur Verharmlosung der von ihm begangenen Straftaten zu erblicken. In der Zwischenzeit hat der BF eine Vielzahl von Sitzungen im Deradikalisierungsverfahren absolviert und dieses Verfahren ist inzwischen abgeschlossen. Mit dem Deradikalisierungsverfahren begann der BF am XXXX und nahm diesbezüglich alle Termine gewissenhaft wahr. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus der Sicht des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommenen Deradikalisierungsexperten trotz „gelungener Deradikalisierung“ des BF ein Rückfall in die ursprüngliche Ideologie nicht zu Hundert Prozent ausgeschlossen wurde, ist in Hinblick auf das umzusetzende höchstgerichtliche Judikat von einer für den Beschwerdeführer günstigen Zukunftsprognose, die der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegensteht, jedenfalls auszugehen. Eine solche günstige Zukunftsprognose war im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom XXXX noch nicht mit der nun bestehenden Ausprägung vorhanden.Mit dem Deradikalisierungsverfahren begann der BF am römisch 40 und nahm diesbezüglich alle Termine gewissenhaft wahr. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus der Sicht des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommenen Deradikalisierungsexperten trotz „gelungener Deradikalisierung“ des BF ein Rückfall in die ursprüngliche Ideologie nicht zu Hundert Prozent ausgeschlossen wurde, ist in Hinblick auf das umzusetzende höchstgerichtliche Judikat von einer für den Beschwerdeführer günstigen Zukunftsprognose, die der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegensteht, jedenfalls auszugehen. Eine solche günstige Zukunftsprognose war im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom römisch 40 noch nicht mit der nun bestehenden Ausprägung vorhanden. Dem Abschlussbericht des Vereins XXXX vom XXXX , welcher knapp 10 Monate nach dem hg. Erkenntnis erging, lassen sich Ausführungen zu einem positiven Gesinnungswandel des BF entnehmen. Diesbezüglich kann der Verweis auf diesen Abschlussbericht und das den Gegenstand dieser Entscheidung bildende höchstgerichtliche Judikat für die Annahme einer positiven Gefährdungsprognose genügen. Dem Abschlussbericht des Vereins römisch 40 vom römisch 40 , welcher knapp 10 Monate nach dem hg. Erkenntnis erging, lassen sich Ausführungen zu einem positiven Gesinnungswandel des BF entnehmen. Diesbezüglich kann der Verweis auf diesen Abschlussbericht und das den Gegenstand dieser Entscheidung bildende höchstgerichtliche Judikat für die Annahme einer positiven Gefährdungsprognose genügen. Auch wenn im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung beim erkennenden Gericht noch der Eindruck bestand, dass der Beschwerdeführer durch das „Verschweigen“ von Tatsachen und das Verharmlosen der von ihm begangenen Straftaten bemüht war, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken, was der Annahme, dass die von ihm ausgegangene Gefahr bereits beseitigt sein könnte, entgegenstand, so ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Feststellung zu treffen, dass das Deradikalisierungsverfahren als erfolgreich abgeschlossen anzusehen ist und dem Beschwerdeführer sowohl vom Verein XXXX als auch vom Verwaltungsgerichtshof ein positiver Wandel in der Gesinnung und Persönlichkeit attestiert wird.Auch wenn im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung beim erkennenden Gericht noch der Eindruck bestand, dass der Beschwerdeführer durch das „Verschweigen“ von Tatsachen und das Verharmlosen der von ihm begangenen Straftaten bemüht war, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken, was der Annahme, dass die von ihm ausgegangene Gefahr bereits beseitigt sein könnte, entgegenstand, so ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Feststellung zu treffen, dass das Deradikalisierungsverfahren als erfolgreich abgeschlossen anzusehen ist und dem Beschwerdeführer sowohl vom Verein römisch 40 als auch vom Verwaltungsgerichtshof ein positiver Wandel in der Gesinnung und Persönlichkeit attestiert wird. In der Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände und Fakten ist die Feststellung zu treffen, dass vom BF derzeit keine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich (mehr) ausgeht. Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (
- ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen,in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 und vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0111 und vom 30.07.2016, Ra 2016/21/0179).Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (
- ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen,in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 und vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0111 und vom 30.07.2016, Ra 2016/21/0179). Der VwGH hat ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Beschwerdeführer Elternteil eines Kindes ist, allein die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht behindert, wenn dies für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer unabdingbar ist (vgl. VwGH vom 04.09.2008, Zl. 2008/18/0340). Der VwGH hat ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Beschwerdeführer Elternteil eines Kindes ist, allein die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht behindert, wenn dies für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer unabdingbar ist vergleiche VwGH vom 04.09.2008, Zl. 2008/18/0340). Fallbezogen ist der BF seit dem XXXX Vater eines minderjährigen Kindes und lebt mit diesem sowie mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt. Ihm und seiner Lebensgefährtin kommt die gemeinsame Obsorge für das am XXXX geborene Kind zu, das wie die Kindesmutter die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Fallbezogen ist der BF seit dem römisch 40 Vater eines minderjährigen Kindes und lebt mit diesem sowie mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt. Ihm und seiner Lebensgefährtin kommt die gemeinsame Obsorge für das am römisch 40 geborene Kind zu, das wie die Kindesmutter die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Der BF geht im Bundesgebiet (bis laufend) einer legalen Beschäftigung nach und erzielt Einkünfte daraus, welche wiederum die Lebensgrundlage für seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind darstellen. Der BF ist seit XXXX in Österreich aufhältig und hier umfassend integriert. Er kümmert sich intensiv um sein Kind und seine junge Familie.Der BF geht im Bundesgebiet (bis laufend) einer legalen Beschäftigung nach und erzielt Einkünfte daraus, welche wiederum die Lebensgrundlage für seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind darstellen. Der BF ist seit römisch 40 in Österreich aufhältig und hier umfassend integriert. Er kümmert sich intensiv um sein Kind und seine junge Familie. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung und in Anbetracht der dem BF zur Last gelegten Taten sowie der zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom XXXX noch nicht in der nunmehrigen Form vorliegenden positiven Zukunftsprognose für den BF wurde in der Gesamtbetrachtung im Erkenntnis vom XXXX die Feststellung getroffen, dass trotz der umfassenden Integration und des bestehenden Familienlebens die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist.Aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung und in Anbetracht der dem BF zur Last gelegten Taten sowie der zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom römisch 40 noch nicht in der nunmehrigen Form vorliegenden positiven Zukunftsprognose für den BF wurde in der Gesamtbetrachtung im Erkenntnis vom römisch 40 die Feststellung getroffen, dass trotz der umfassenden Integration und des bestehenden Familienlebens die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist. In Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen positiven Zukunftsprognose und seiner Ausführungen, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots unzulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2225627.1.00