← Österreich

{'item': 'G305 2237860-2'}

Obsah (16)Art 133§ 10§ 38§ 28§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 13§ 39§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlG305 2237860-2 Spruch, G305 2237860-1/16EG305 2237860-2/16EG305 2237860-1/16E, G305 2237860-2/16E IM NAMEN DER RE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)

§ 10Al

VG im Zeitraum XXXX bis XXXX den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)

Paragraph 10, AlVG im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin am XXXX eine zumutbare Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX (in der Folge: potentielle Dienstgeberin oder DG) mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX zugewiesen worden sei. Im Zuge Ihrer Bewerbung hätte die BF der potentiellen Dienstgeberin mitgeteilt, dass Sie bereits eine andere Arbeitsstelle hätte. Dies habe die BF auch bestätigt und angegeben, sich auf eine andere Stelle beworben zu haben. Die Bewerbung auf eine andere Stelle ohne konkrete Zusage entschuldige nicht die Ablehnung eines möglichen anderen Jobangebotes.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 eine zumutbare Beschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: potentielle Dienstgeberin oder DG) mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 zugewiesen worden sei. Im Zuge Ihrer Bewerbung hätte die BF der potentiellen Dienstgeberin mitgeteilt, dass Sie bereits eine andere Arbeitsstelle hätte. Dies habe die BF auch bestätigt und angegeben, sich auf eine andere Stelle beworben zu haben. Die Bewerbung auf eine andere Stelle ohne konkrete Zusage entschuldige nicht die Ablehnung eines möglichen anderen Jobangebotes. 2. Mit einem weiteren, ebenfalls zum XXXX erlassenen Bescheid, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm. § 10 AlVG im Zeitraum XXXX bis XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. 2. Mit einem weiteren, ebenfalls zum römisch 40 erlassenen Bescheid, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Die Begründung des zweiten Bescheides ist ident mit jener des unter

  1. Erwähnten Bescheides.
  2. Gegen die angeführten Bescheide erhob die BF mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge

§ 28Abs. 2 und 3 erster Satz Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide aufheben, in eventu die angefochtenen Bescheide gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen. 3. Gegen die angeführten Bescheide erhob die BF mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge

Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Satz VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide aufheben, in eventu die angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen. Die Beschwerde, die die BF auf die Beschwerdegründe „materielle Rechtswidrigkeit“ und „unzweckmäßige Ermessensausübung“ stützt, begründete Sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Ihr zugewiesene Beschäftigung „mangels Beachtung des Bemessungsgrundlagenschutzes“ unzumutbar und für die Zuweisung (un-)geeignet sei. In diesem Zusammenhang hielt sie fest, dass derzeit kein gültiger Kollektivvertrag für Masseure in der XXXX zur Anwendung komme, weil dieser am 28.02.1995 gekündigt worden sei und die Entlohnung seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich der freien Vereinbarung als Fachkraft unterliege. Eine Beschäftigung sei gem. § 9 Abs. 3 AlVG nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mind. 75% der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld betrage. Nach dem Vermittlungsvorschlag belaufe sich das Mindestentgelt bei dieser Firma auf Basis Vollzeitbeschäftigung auf EUR 1.290,00 brutto pro Monat. Der daraus resultierende Stundensatz von EUR 8,07 brutto liege „im Vergleich zum durchschnittlichen branchenüblichen Stundensatz, welcher für Heilmasseure im

  1. Arbeitsjahr ca. zwischen EUR 12,-- und EUR 15,-- brutto beträgt“ deutlich darunter. Basierend auf dem Bemessungsgrundlagenschutz betrage die hier anzuwendende Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld lt. Leistungsmitteilung für den Arbeitslosenanspruch EUR 2.118,
  2. 75% davon würden auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und einem Bruttostundensatz von EUR 9,94 entsprechen. Zusätzlich habe sie sich am XXXX bei der potentiellen Dienstgeberin beworben, jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Antwort auf diese per E-Mail versendete Bewerbung erhalten. Vielmehr habe sie sich bereits am XXXX auf ein von der belangten Behörde vermitteltes Stellenangebot beworben und habe ein vielversprechendes Bewerbungsgespräch stattgefunden, eine endgültige Stellenzusage hätte bis spätestens XXXX erfolgen sollen. Auf Grund dessen habe sie versucht, die potentielle Dienstgeberin telefonisch zu kontaktieren, um herauszufinden, ob an ihrer Bewerbung Interesse bestehe. Mangels Erreichbarkeit habe sie in der Folge per E-Mail Kontakt mit der potentiellen Dienstgeberin aufgenommen und dieser mitgeteilt, dass sie „eine für sie passende Stelle gefunden habe“. Damit habe sie ausdrücken wollen, dass sie in Gesprächen mit einer anderen Firma stehe. Auf dieses E-Mail habe sie keine Antwort erhalten und sei sie davon ausgegangen, dass die potentielle Dienstgeberin an ihrer Bewerbung kein Interesse habe.Die Beschwerde, die die BF auf die Beschwerdegründe „materielle Rechtswidrigkeit“ und „unzweckmäßige Ermessensausübung“ stützt, begründete Sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Ihr zugewiesene Beschäftigung „mangels Beachtung des Bemessungsgrundlagenschutzes“ unzumutbar und für die Zuweisung (un-)geeignet sei. In diesem Zusammenhang hielt sie fest, dass derzeit kein gültiger Kollektivvertrag für Masseure in der römisch 40 zur Anwendung komme, weil dieser am 28.02.1995 gekündigt worden sei und die Entlohnung seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich der freien Vereinbarung als Fachkraft unterliege. Eine Beschäftigung sei gem. Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mind. 75% der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld betrage. Nach dem Vermittlungsvorschlag belaufe sich das Mindestentgelt bei dieser Firma auf Basis Vollzeitbeschäftigung auf EUR 1.290,00 brutto pro Monat. Der daraus resultierende Stundensatz von EUR 8,07 brutto liege „im Vergleich zum durchschnittlichen branchenüblichen Stundensatz, welcher für Heilmasseure im
  3. Arbeitsjahr ca. zwischen EUR 12,-- und EUR 15,-- brutto beträgt“ deutlich darunter. Basierend auf dem Bemessungsgrundlagenschutz betrage die hier anzuwendende Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld lt. Leistungsmitteilung für den Arbeitslosenanspruch EUR 2.118,
  4. 75% davon würden auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und einem Bruttostundensatz von EUR 9,94 entsprechen. Zusätzlich habe sie sich am römisch 40 bei der potentiellen Dienstgeberin beworben, jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Antwort auf diese per E-Mail versendete Bewerbung erhalten. Vielmehr habe sie sich bereits am römisch 40 auf ein von der belangten Behörde vermitteltes Stellenangebot beworben und habe ein vielversprechendes Bewerbungsgespräch stattgefunden, eine endgültige Stellenzusage hätte bis spätestens römisch 40 erfolgen sollen. Auf Grund dessen habe sie versucht, die potentielle Dienstgeberin telefonisch zu kontaktieren, um herauszufinden, ob an ihrer Bewerbung Interesse bestehe. Mangels Erreichbarkeit habe sie in der Folge per E-Mail Kontakt mit der potentiellen Dienstgeberin aufgenommen und dieser mitgeteilt, dass sie „eine für sie passende Stelle gefunden habe“. Damit habe sie ausdrücken wollen, dass sie in Gesprächen mit einer anderen Firma stehe. Auf dieses E-Mail habe sie keine Antwort erhalten und sei sie davon ausgegangen, dass die potentielle Dienstgeberin an ihrer Bewerbung kein Interesse habe.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen die beiden Ausgangsbescheide vom XXXX erhobene Beschwerde ab und bestätigte diese.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen die beiden Ausgangsbescheide vom römisch 40 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diese. In der Begründung heißt es im Kern, dass sich die Beschwerdeführerin auf die bei der potentiellen DG zugewiesene Arbeitsstelle nicht arbeitswillig gezeigt hätte und die Bewerbung auf eine Stelle ohne konkrete Zusage die Ablehnung eines anderen Angebotes nicht entschuldige. Die der BF zugewiesene Arbeitsstelle habe zweifelsfrei den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen. Der Entgeltschutz sei im Arbeitslosengeldbezug nur im Fall einer Vermittlung in einen anderen Beruf oder auf eine Teilzeitbeschäftigung zu beachten; beides treffe im Fall der Beschwerdeführerin nicht zu. Im E-Mail an die potentielle Dienstgeberin habe die Beschwerdeführerin dieser mitgeteilt, dass die BF sie telefonisch nicht erreicht und eine für sie passende Stelle gefunden habe. Ob dieser E-Mail habe die potentielle DG annehmen müssen, dass die BF an der ihr zugewiesenen Stelle kein Interesse hätte. Ein auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten habe sie erst gar nicht entfaltet. Da sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung keine neue Beschäftigung aufgenommen habe, könne teilweise Nachsicht nicht gewährt werden.
  7. Gegen die der Beschwerdeführerin am XXXX durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte diese am XXXX , sohin innert offener Frist, einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, den sie mit dem Begehren verband, ihre Beschwerden gegen die beiden Ausgangsbescheide dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  8. Gegen die der Beschwerdeführerin am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte diese am römisch 40 , sohin innert offener Frist, einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, den sie mit dem Begehren verband, ihre Beschwerden gegen die beiden Ausgangsbescheide dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  9. Am XXXX brachte die belangte Behörde die beiden Ausgangsbescheide vom XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
  10. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde die beiden Ausgangsbescheide vom römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
  11. Mit hg. Verfügung vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der hg. Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls sie damit rechnen müsse, dass auf der Grundlage der im Akt einliegenden Urkunden entschieden werde.
  12. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der hg. Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls sie damit rechnen müsse, dass auf der Grundlage der im Akt einliegenden Urkunden entschieden werde.
  13. Mit Eingabe vom XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim BVwG ein, welcher sie mehrere Unterlagen und Ausdrucke ihres e-AMS-Kontos beifügte. Mit gleicher Eingabe beantragte sie, den Bescheidbeschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  14. Mit Eingabe vom römisch 40 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim BVwG ein, welcher sie mehrere Unterlagen und Ausdrucke ihres e-AMS-Kontos beifügte. Mit gleicher Eingabe beantragte sie, den Bescheidbeschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  15. Mit ihrer Eingabe vom XXXX langte eine weitere Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, welcher sie eine Dokumentation ihrer Betreuungsvereinbarung und eine Änderung derselben beifügte.
  16. Mit ihrer Eingabe vom römisch 40 langte eine weitere Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, welcher sie eine Dokumentation ihrer Betreuungsvereinbarung und eine Änderung derselben beifügte.
  17. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie der potentiellen Dienstgeberin als Zeugin durchgeführt.
  18. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie der potentiellen Dienstgeberin als Zeugin durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Von XXXX bis XXXX stand die Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin XXXX , in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis.1.
  21. Von römisch 40 bis römisch 40 stand die Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin römisch 40 , in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Seit dem XXXX stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zunächst bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 31,97 täglich und stand sie (seit dem Ende der Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG) im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von EUR 31,97.Seit dem römisch 40 stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zunächst bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 31,97 täglich und stand sie (seit dem Ende der Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG) im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von EUR 31,
  22. Von XXXX bis XXXX bezog sie Krankengeld.Von römisch 40 bis römisch 40 bezog sie Krankengeld. Seit dem XXXX bis laufend ist die Beschwerdeführerin bei der XXXX t als Angestellte tätig.Seit dem römisch 40 bis laufend ist die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 t als Angestellte tätig. Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsverhältnisse scheinen bei ihr ebenso wenig auf, wie allfällige Beschäftigungsverhältnisse auf geringfügiger Basis. Eine von XXXX , erfolgte Einstellungszusage wurde von dieser wegen der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden eingeschränkten Kundenfrequenz zum XXXX widerrufen.Eine von römisch 40 , erfolgte Einstellungszusage wurde von dieser wegen der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden eingeschränkten Kundenfrequenz zum römisch 40 widerrufen. 1.
  23. Am XXXX schloss die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin eine bis XXXX gültige Betreuungsvereinbarung ab, aus der hervorgeht, dass sie auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei und ihr letztes Dienstverhältnis aufgrund der Coronakrise geendet habe. 1.
  24. Am römisch 40 schloss die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin eine bis römisch 40 gültige Betreuungsvereinbarung ab, aus der hervorgeht, dass sie auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei und ihr letztes Dienstverhältnis aufgrund der Coronakrise geendet habe. Davor bestand mit der BF bereits seit XXXX eine bis XXXX gültige Betreuungsvereinbarung, die dasselbe Tätigkeitsfeld wie die am XXXX aktualisierte Betreuungsvereinbarung umfasstes, jedoch entgegen dem Ansinnen der BF auf eine Voll- und Teilzeitbeschäftigung abzielte.Davor bestand mit der BF bereits seit römisch 40 eine bis römisch 40 gültige Betreuungsvereinbarung, die dasselbe Tätigkeitsfeld wie die am römisch 40 aktualisierte Betreuungsvereinbarung umfasstes, jedoch entgegen dem Ansinnen der BF auf eine Voll- und Teilzeitbeschäftigung abzielte. Auf Grund dieser mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen verpflichtete sich das AMS, sie bei der Suche nach einer Vollzeit- oder Teilzeitstelle als XXXX zu unterstützen und sie weiter bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Existenzsicherung und gezielte Stellenvermittlung mit Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu unterstützen. Auf Grund dieser mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen verpflichtete sich das AMS, sie bei der Suche nach einer Vollzeit- oder Teilzeitstelle als römisch 40 zu unterstützen und sie weiter bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Existenzsicherung und gezielte Stellenvermittlung mit Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin wiederum verpflichtete sich gegenüber der belangten Behörde dazu, sich auf ihr vom AMS zugewiesene Vermittlungsvorschläge zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben, sich auch eigenständig auf offene Stellen zu bewerben und selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen; an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. 1.
  25. Am XXXX wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung als Heilmasseurin bei der Dienstgeberin „ XXXX “ auf der Basis eines Mindestentgelts in Höhe von EUR 1.290,00 brutto pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem möglichen Arbeitsantritt am XXXX zu.1.
  26. Am römisch 40 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung als Heilmasseurin bei der Dienstgeberin „ römisch 40 “ auf der Basis eines Mindestentgelts in Höhe von EUR 1.290,00 brutto pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem möglichen Arbeitsantritt am römisch 40 zu. Die Stellenzuweisung enthält die an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung, Bewerbungsunterlagen postalisch an die Adresse der Dienstgeberin zu senden oder diese per Mail an XXXX zu übermitteln.Die Stellenzuweisung enthält die an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung, Bewerbungsunterlagen postalisch an die Adresse der Dienstgeberin zu senden oder diese per Mail an römisch 40 zu übermitteln. 1.
  27. Die Beschwerdeführerin hat der potentiellen Dienstgeberin zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach dem XXXX eine Bewerbung per E-Mail übermittelt. 1.
  28. Die Beschwerdeführerin hat der potentiellen Dienstgeberin zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach dem römisch 40 eine Bewerbung per E-Mail übermittelt. 1.
  29. Wenige Tage später, konkret am XXXX übermittelte sie der potentiellen Dienstgeberin ein weiteres E-Mail folgenden Wortlauts, worin sie der Dienstgeberin im Kern mitteilte, dass sie bereits eine andere Stelle gefunden hätte:1.
  30. Wenige Tage später, konkret am römisch 40 übermittelte sie der potentiellen Dienstgeberin ein weiteres E-Mail folgenden Wortlauts, worin sie der Dienstgeberin im Kern mitteilte, dass sie bereits eine andere Stelle gefunden hätte: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe kürzlich Ihre Stellenausschreibung für XXXX erhalten. Leider habe ich Sie heute nicht mehr telefonisch erreicht. Bezugnehmend auf meine Bewerbung in Ihrem Hause teile ich Ihnen mit, dass ich bereits die für mich passende Stelle gefunden habe.ich habe kürzlich Ihre Stellenausschreibung für römisch 40 erhalten. Leider habe ich Sie heute nicht mehr telefonisch erreicht. Bezugnehmend auf meine Bewerbung in Ihrem Hause teile ich Ihnen mit, dass ich bereits die für mich passende Stelle gefunden habe. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen […]“ Die E-Mailnachricht war so abgefasst, dass die potentielle Dienstgeberin diese als „eindeutige Absage“ auffasste [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom XXXX , S. 4 Mitte] und letztlich kausal dafür war, dass die potentielle Dienstgeberin wegen der an sie übermittelten Bewerbung keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin aufnahm und eine die Arbeitslosigkeit beendende Arbeitsstelle nicht zustande kam. Die E-Mailnachricht war so abgefasst, dass die potentielle Dienstgeberin diese als „eindeutige Absage“ auffasste [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom römisch 40 , S. 4 Mitte] und letztlich kausal dafür war, dass die potentielle Dienstgeberin wegen der an sie übermittelten Bewerbung keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin aufnahm und eine die Arbeitslosigkeit beendende Arbeitsstelle nicht zustande kam. 1.
  31. Anlässlich einer mit ihr am XXXX , über das Nichtzustandekommen der ihr zugewiesenen Beschäftigung durchgeführten, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die belangte Behörde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich bei der potentiellen Dienstgeberin beworben habe und dieser am XXXX eine E-Mail mit dem Wortlaut: „Bezugnehmend auf meine Bewerbung teile ich Ihnen mit, dass ich bereits die für mich passende Stelle gefunden habe.“ zukommen habe lassen [Niederschrift des AMS über das Nichtzustandekommen einer angebotenen Beschäftigung vom XXXX ]. 1.
  32. Anlässlich einer mit ihr am römisch 40 , über das Nichtzustandekommen der ihr zugewiesenen Beschäftigung durchgeführten, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die belangte Behörde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich bei der potentiellen Dienstgeberin beworben habe und dieser am römisch 40 eine E-Mail mit dem Wortlaut: „Bezugnehmend auf meine Bewerbung teile ich Ihnen mit, dass ich bereits die für mich passende Stelle gefunden habe.“ zukommen habe lassen [Niederschrift des AMS über das Nichtzustandekommen einer angebotenen Beschäftigung vom römisch 40 ]. 1.
  33. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine die Arbeitslosigkeit beendende Arbeitsstelle angenommen. Erst seit dem XXXX bis laufend steht sie wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis.Erst seit dem römisch 40 bis laufend steht sie wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis.
  34. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) und den Aussagen im Rahmen der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt. Anlässlich ihrer vor der belangten Behörde niederschriftlich dokumentierten Einvernahme am XXXX gab die BF zum Nichtzustandekommen der ihr zugewiesenen Beschäftigung an, sie habe sich sofort bei der potentiellen Dienstgeberin beworben und am XXXX ein E-Mail mit dem Wortlaut: „Bezugnehmend auf meine Bewerbung teile ich Ihnen mit, dass ich bereits die für mich passende Stelle gefunden habe.“, an die Firma geschicktAnlässlich ihrer vor der belangten Behörde niederschriftlich dokumentierten Einvernahme am römisch 40 gab die BF zum Nichtzustandekommen der ihr zugewiesenen Beschäftigung an, sie habe sich sofort bei der potentiellen Dienstgeberin beworben und am römisch 40 ein E-Mail mit dem Wortlaut: „Bezugnehmend auf meine Bewerbung teile ich Ihnen mit, dass ich bereits die für mich passende Stelle gefunden habe.“, an die Firma geschickt Die gesamte Nachricht lautet: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe kürzlich Ihre Stellenausschreibung für Heilmasseur erhalten. Leider habe ich Sie heute nicht mehr telefonisch erreicht. Bezugnehmend auf meine Bewerbung in Ihrem Hause teile ich Ihnen mit, dass ich bereits dir für mich passende Stelle gefunden habe. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen […].“ Der Wortlaut dieser E-Mailnachricht ist durch das E-Mail vom XXXX (Beilage ./A), dessen Echtheit und Richtigkeit sowohl von der als Zeugin einvernommenen XXXX als auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer stattgehabten Einvernahme als Partei bdestätigt wurden, belegt.„Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe kürzlich Ihre Stellenausschreibung für Heilmasseur erhalten. Leider habe ich Sie heute nicht mehr telefonisch erreicht. Bezugnehmend auf meine Bewerbung in Ihrem Hause teile ich Ihnen mit, dass ich bereits dir für mich passende Stelle gefunden habe. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen […].“ Der Wortlaut dieser E-Mailnachricht ist durch das E-Mail vom römisch 40 (Beilage ./A), dessen Echtheit und Richtigkeit sowohl von der als Zeugin einvernommenen römisch 40 als auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer stattgehabten Einvernahme als Partei bdestätigt wurden, belegt. Wenn die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Vorhalt dieses E-Mails durch den vorsitzführenden Richter ausführte, dass sie mit diesem E-Mail nur urgieren wollte, ob an ihrer Bewerbung noch ein Interesse bestehe, vermochte sie das erkennende Gericht damit nicht zu überzeugen. Zu eindeutig ist der Wortlaut ihrer E-Mailnachricht vom XXXX , der von einem objektiven, mit der Sachlage nicht befassten Dritten nur dahin verstanden werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine andere Stelle gefunden hatte und an der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle kein Interesse besteht. Die Formulierung im E-Mail, dass sie „die für mich passende Stelle gefunden habe“, verdeutlicht den Erhalt einer Stellenzusage bzw. eines bereits angetretenen Dienstverhältnisses und keine invitatio ad offerendum an die potentielle Dienstgeberin, einen Termin für ein Bewerbungsgespräch vorzuschlagen oder zumindest Interesse zu bekunden. Wenn die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Vorhalt dieses E-Mails durch den vorsitzführenden Richter ausführte, dass sie mit diesem E-Mail nur urgieren wollte, ob an ihrer Bewerbung noch ein Interesse bestehe, vermochte sie das erkennende Gericht damit nicht zu überzeugen. Zu eindeutig ist der Wortlaut ihrer E-Mailnachricht vom römisch 40 , der von einem objektiven, mit der Sachlage nicht befassten Dritten nur dahin verstanden werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine andere Stelle gefunden hatte und an der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle kein Interesse besteht. Die Formulierung im E-Mail, dass sie „die für mich passende Stelle gefunden habe“, verdeutlicht den Erhalt einer Stellenzusage bzw. eines bereits angetretenen Dienstverhältnisses und keine invitatio ad offerendum an die potentielle Dienstgeberin, einen Termin für ein Bewerbungsgespräch vorzuschlagen oder zumindest Interesse zu bekunden. Das E-Mail vom XXXX enthält jedenfalls keine Urgenz dahin, ob noch ein Interesse an ihrer an die potentielle Dienstgeberin abgesendeten Bewerbung besteht. Das E-Mail vom römisch 40 enthält jedenfalls keine Urgenz dahin, ob noch ein Interesse an ihrer an die potentielle Dienstgeberin abgesendeten Bewerbung besteht. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
  35. Rechtliche Beurteilung 3.
  36. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A: I) Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch eins) Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 1 Vw

GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. II) Zur Abweisung der Beschwerde:römisch zwei) Zur Abweisung der Beschwerde: Da beide in Beschwerde gezogenen Bescheide gegen die BF zur selben Geschäftszahl erlassen wurden und auch das gleiche rechtliche Grundproblem erfassen, werden beide, nachdem bereits die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG verbunden wurden, in der Folge gemeinsam behandelt. Da beide in Beschwerde gezogenen Bescheide gegen die BF zur selben Geschäftszahl erlassen wurden und auch das gleiche rechtliche Grundproblem erfassen, werden beide, nachdem bereits die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verbunden wurden, in der Folge gemeinsam behandelt. 3.2.

  1. Die in Beschwerde gezogenen Bescheide vom XXXX sowie die Beschwerdevorentscheidung, mit welchen die belangte Behörde aussprach, dass die BF im Zeitraum XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld und von XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhalte und ihr eine Nachsicht nicht erteilt werde, gründen im Kern darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht wie vereinbart, auf die Stellenausschreibung der potentiellen Dienstgeberin beworben hat und vielmehr mit der von ihr verfassten E-Mail zu erkennen gab, bereits eine neue Stelle gefunden zu haben.3.2.
  2. Die in Beschwerde gezogenen Bescheide vom römisch 40 sowie die Beschwerdevorentscheidung, mit welchen die belangte Behörde aussprach, dass die BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 kein Arbeitslosengeld und von römisch 40 bis römisch 40 keine Notstandshilfe erhalte und ihr eine Nachsicht nicht erteilt werde, gründen im Kern darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht wie vereinbart, auf die Stellenausschreibung der potentiellen Dienstgeberin beworben hat und vielmehr mit der von ihr verfassten E-Mail zu erkennen gab, bereits eine neue Stelle gefunden zu haben. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab die BF an, dass sie sich sofort auf die ihr zugewiesene Stelle beworben habe und die Mail vom XXXX nur dazu gedient hätte, zu erfahren, ob die potentielle Dienstgeberin weiterhin Interesse an einem Bewerbungsgespräch habe. Zudem habe sie auf ihre Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin nie eine Antwort erhalten. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab die BF an, dass sie sich sofort auf die ihr zugewiesene Stelle beworben habe und die Mail vom römisch 40 nur dazu gedient hätte, zu erfahren, ob die potentielle Dienstgeberin weiterhin Interesse an einem Bewerbungsgespräch habe. Zudem habe sie auf ihre Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin nie eine Antwort erhalten. Es bleibt anlassbezogen zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit den Bestimmungen des § 10 AlVG bzw. des § 10 iVm § 38 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Es bleibt anlassbezogen zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit den Bestimmungen des Paragraph 10, AlVG bzw. des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, • eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,• eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, • sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, • an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, • von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen • und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).• und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein derart wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).Ein derart wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN).Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in § 10 vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 10 AlVG mwH).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in Paragraph 10, vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu Paragraph 10, AlVG mwH). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen übermittelte die belangte Behörde der BF am XXXX ein Stellenangebot als XXXX bei der Dienstgeberin „ XXXX “ auf der Basis eines Mindestentgelts in Höhe von EUR 1.290,00 brutto pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .Anlassbezogen übermittelte die belangte Behörde der BF am römisch 40 ein Stellenangebot als römisch 40 bei der Dienstgeberin „ römisch 40 “ auf der Basis eines Mindestentgelts in Höhe von EUR 1.290,00 brutto pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 . Die Beschwerdeführerin konnte zwar glaubhaft machen, dass sie sich um diese Stelle beworben hatte, doch machte sie ihre Chancen, bei dieser Dienstgeberin auch tatsächlich eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung zu erlangen, mit ihrem E-Mail vom XXXX , worin sie der potentiellen Dienstgeberin mitteilte, dass sie „bereits eine passende Stelle“ für sich gefunden hätte, zunichte.Die Beschwerdeführerin konnte zwar glaubhaft machen, dass sie sich um diese Stelle beworben hatte, doch machte sie ihre Chancen, bei dieser Dienstgeberin auch tatsächlich eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung zu erlangen, mit ihrem E-Mail vom römisch 40 , worin sie der potentiellen Dienstgeberin mitteilte, dass sie „bereits eine passende Stelle“ für sich gefunden hätte, zunichte. Fallbezogen ist in der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten dokumentierten E-Mail der BF an die potentielle Dienstgeberin vom XXXX klar ersichtlich, dass der von ihr gewählte Wortlaut dazu geeignet ist, die Annahme zu erwecken, dass an dieser ihr angebotenen Stelle bei der DG kein Interesse besteht, weil sie bereits ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber eingegangen wäre bzw. ein solches – aus Sicht der sich beworben habenden Beschwerdeführerin – bereits fixiert ist. Fallbezogen ist in der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten dokumentierten E-Mail der BF an die potentielle Dienstgeberin vom römisch 40 klar ersichtlich, dass der von ihr gewählte Wortlaut dazu geeignet ist, die Annahme zu erwecken, dass an dieser ihr angebotenen Stelle bei der DG kein Interesse besteht, weil sie bereits ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber eingegangen wäre bzw. ein solches – aus Sicht der sich beworben habenden Beschwerdeführerin – bereits fixiert ist. Der BF gereicht anlassbezogen zum Vorwurf, dass sie in ihrem E-Mail vom XXXX den Anschein erweckte, eine andere Stelle gefunden zu haben. Tatsächlich konnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit erst am XXXX beenden. Weiter gereicht ihr zum Vorwurf, sich um die ihr vom AMS zugewiesene Beschäftigung nicht bemüht zu haben.Der BF gereicht anlassbezogen zum Vorwurf, dass sie in ihrem E-Mail vom römisch 40 den Anschein erweckte, eine andere Stelle gefunden zu haben. Tatsächlich konnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit erst am römisch 40 beenden. Weiter gereicht ihr zum Vorwurf, sich um die ihr vom AMS zugewiesene Beschäftigung nicht bemüht zu haben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war für das Nichtzustandekommen der ihr zugewiesenen - zumutbaren – Arbeitsstelle kausal, weshalb es anlassbezogen keinen Bedenken begegnet, dass die belangte Behörde mit den Ausgangsbescheiden mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes ( XXXX ) eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat und in der Folge mit dem weiteren Bescheid beginnend mit XXXX bis XXXX eine Sanktion

§ 38i

Vm § 10 AlVG verhängt hat.Das Verhalten der Beschwerdeführerin war für das Nichtzustandekommen der ihr zugewiesenen - zumutbaren – Arbeitsstelle kausal, weshalb es anlassbezogen keinen Bedenken begegnet, dass die belangte Behörde mit den Ausgangsbescheiden mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes ( römisch 40 ) eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat und in der Folge mit dem weiteren Bescheid beginnend mit römisch 40 bis römisch 40 eine Sanktion

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234)., Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorweisen. Sie ist seit dem Ende ihrer vormaligen Anstellung im XXXX erst seit XXXX wieder in einer die Arbeitslosigkeit beendenden Vollzeitarbeitsstelle, die sie noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht angetreten hat. Dieser Umstand rechtfertigt eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen nach § 10 Abs. 1 AlVG.Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorweisen. Sie ist seit dem Ende ihrer vormaligen Anstellung im römisch 40 erst seit römisch 40 wieder in einer die Arbeitslosigkeit beendenden Vollzeitarbeitsstelle, die sie noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht angetreten hat. Dieser Umstand rechtfertigt eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2237860.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.