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{'item': 'G305 2239717-1'}

Obsah (19)Art 133Art 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 130§ 14§ 15§ 27§ 9§ 24§ 28Art. 65§ 46§ 44Art. 11Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlG305 2239717-1 Spruch, G305 2239717-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Arbeitslosengeld vom XXXX mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen werde.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen werde. In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX an der Adresse XXXX , gemeldet sei und dort mit zwei Bekannten in einer 50 Quadratmeterwohnung wohne. In Kroatien habe er ein Haus, auch seine Familie sei dort wohnhaft; sein Auto und sein Telefon seien in Kroatien angemeldet.In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 an der Adresse römisch 40 , gemeldet sei und dort mit zwei Bekannten in einer 50 Quadratmeterwohnung wohne. In Kroatien habe er ein Haus, auch seine Familie sei dort wohnhaft; sein Auto und sein Telefon seien in Kroatien angemeldet.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum XXXX datierte Beschwerde des BF. Darin heißt es, dass es nicht stimme, dass sein Lebensmittelpunkt in Kroatien sei, da er in Österreich wohne und vollzeitbeschäftigt sei. Nach Kroatien fahre er nur sporadisch, um seine Familie zu besuchen (Vater und Mutter). Das Haus sei nicht in seinem Eigentum, sondern gehöre dieses seinen Eltern. Er habe weder eine Ehefrau, noch Kinder, weshalb sein Lebensmittelpunkt dort sei, wo er lebe und arbeite. Zur kroatischen Telefonnummer gab er an, dass es sich um eine Handynummer handle; durch das EU-Roaming entstünden für ihn keine Mehrkosten, weshalb er die Nummer beibehalten hätte. Das im Bescheid angeführte Auto habe er für seine Eltern gekauft; es werde von ihm nicht benützt.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum römisch 40 datierte Beschwerde des BF. Darin heißt es, dass es nicht stimme, dass sein Lebensmittelpunkt in Kroatien sei, da er in Österreich wohne und vollzeitbeschäftigt sei. Nach Kroatien fahre er nur sporadisch, um seine Familie zu besuchen (Vater und Mutter). Das Haus sei nicht in seinem Eigentum, sondern gehöre dieses seinen Eltern. Er habe weder eine Ehefrau, noch Kinder, weshalb sein Lebensmittelpunkt dort sei, wo er lebe und arbeite. Zur kroatischen Telefonnummer gab er an, dass es sich um eine Handynummer handle; durch das EU-Roaming entstünden für ihn keine Mehrkosten, weshalb er die Nummer beibehalten hätte. Das im Bescheid angeführte Auto habe er für seine Eltern gekauft; es werde von ihm nicht benützt.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass dieser Bescheid bestätigt werde. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass es sich bei der Meldeadresse lediglich um ein Arbeiterquartier handle und der BF weder sozial, noch familiär oder „wohnungsmäßig“ integriert sei. Zudem habe sein Dienstgeber im Zuge einer gemeinsamen Vorsprache beim AMS am XXXX angegeben, dass der BF wöchentlich in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass dieser Bescheid bestätigt werde. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass es sich bei der Meldeadresse lediglich um ein Arbeiterquartier handle und der BF weder sozial, noch familiär oder „wohnungsmäßig“ integriert sei. Zudem habe sein Dienstgeber im Zuge einer gemeinsamen Vorsprache beim AMS am römisch 40 angegeben, dass der BF wöchentlich in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.
  7. Gegen die dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er einen Vorlageantrag ein.
  8. Gegen die dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er einen Vorlageantrag ein.
  9. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
  10. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
  11. Mit hg. Verfügung vom XXXX wurde dem BF das Ergebnis des hg. geführten Verfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die gesetzte Frist ließ der BF ungenutzt verstreichen.
  12. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 wurde dem BF das Ergebnis des hg. geführten Verfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die gesetzte Frist ließ der BF ungenutzt verstreichen.
  13. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie zweier Zeugen durchgeführt.
  14. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie zweier Zeugen durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der am XXXX in XXXX (Kroatien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien. Er ist Inhaber eines am XXXX ausgestellten kroatischen Reisepasses, Dokumentennummer: XXXX . Seine Muttersprache ist kroatisch.1.
  17. Der am römisch 40 in römisch 40 (Kroatien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien. Er ist Inhaber eines am römisch 40 ausgestellten kroatischen Reisepasses, Dokumentennummer: römisch 40 . Seine Muttersprache ist kroatisch. 1.
  18. Er ist ledig und treffen ihn keine Sorgepflichten. Mit der am XXXX geborenen kroatischen Staatsangehörigen XXXX , wohnhaft in der Nähe von XXXX (Kroatien) führt er eine Liebesbeziehung [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX , S. 9 oben]. Sie kennt er seit der Volksschule. Seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2019 sind die beiden ein Paar [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXXoben].Mit der am römisch 40 geborenen kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , wohnhaft in der Nähe von römisch 40 (Kroatien) führt er eine Liebesbeziehung [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 , S. 9 oben]. Sie kennt er seit der Volksschule. Seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2019 sind die beiden ein Paar [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXXoben]. Die Unterkunft des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Kroatien befindet sich in seinem an der Anschrift XXXX in der Gespanschaft XXXX befindlichen Elternhaus und ist er dort mit Wohnsitz gemeldet.Die Unterkunft des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Kroatien befindet sich in seinem an der Anschrift römisch 40 in der Gespanschaft römisch 40 befindlichen Elternhaus und ist er dort mit Wohnsitz gemeldet. Der Geburtsort des Beschwerdeführers, der Wohnort seiner Freundin und das Elternhaus des Beschwerdeführers befinden sich im Herkunftsstaat, in einem Umkreis von 50 Kilometern. Sie besucht ihn in seinem Elternhaus in XXXX besucht [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX , S. 12 oben].Der Geburtsort des Beschwerdeführers, der Wohnort seiner Freundin und das Elternhaus des Beschwerdeführers befinden sich im Herkunftsstaat, in einem Umkreis von 50 Kilometern. Sie besucht ihn in seinem Elternhaus in römisch 40 besucht [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 , S. 12 oben]. 1.
  19. Seit dem XXXX ist er mit Hauptwohnsitz in Österreich (derzeit an der Anschrift XXXX ) gemeldet. 1.
  20. Seit dem römisch 40 ist er mit Hauptwohnsitz in Österreich (derzeit an der Anschrift römisch 40 ) gemeldet. Bei seiner Unterkunft handelt es sich um eine Mietwohnung mit einer Gesamtfläche von 53,93 m², an der zwei Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , die bei ein und derselben Dienstgeberin arbeiten, gemeldet sind und dort wohnen. Bei seiner Unterkunft handelt es sich um eine Mietwohnung mit einer Gesamtfläche von 53,93 m², an der zwei Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , die bei ein und derselben Dienstgeberin arbeiten, gemeldet sind und dort wohnen. Die Unterkunft der Genannten besteht aus einer Küche, zwei Zimmern, einem Vorraum sowie einem Bad und WC [Mietvertrag in Beilage ./B; ZMR Auszug vom XXXX ] und handelt es sich dabei um eine typische Arbeiterwohnung. Die Unterkunft der Genannten besteht aus einer Küche, zwei Zimmern, einem Vorraum sowie einem Bad und WC [Mietvertrag in Beilage ./B; ZMR Auszug vom römisch 40 ] und handelt es sich dabei um eine typische Arbeiterwohnung. 1.
  21. Von den Mitbewohnern des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat Kroatien die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder des XXXX bzw. im Fall des XXXX dessen Lebensgefährtin. Die Arbeitskollegen des Beschwerdeführers arbeiten bei derselben Arbeitgeberin wie der Beschwerdeführer [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 11 Mitte; XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 14]1.
  22. Von den Mitbewohnern des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat Kroatien die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder des römisch 40 bzw. im Fall des römisch 40 dessen Lebensgefährtin. Die Arbeitskollegen des Beschwerdeführers arbeiten bei derselben Arbeitgeberin wie der Beschwerdeführer [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 11 Mitte; römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 14] Bei der Wohnung XXXX , handelt es sich um eine typische Arbeiterwohnung und hat der Beschwerdeführer hier nicht den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet.Bei der Wohnung römisch 40 , handelt es sich um eine typische Arbeiterwohnung und hat der Beschwerdeführer hier nicht den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet. Die Unterkunft hat einer der Mitbewohner des Beschwerdeführers, XXXX , von der Genossenschaft XXXX zu einem Mietzins von EUR 374,00 gemietet. Hinzu kommen Strom in Höhe von EUR 51,00 pro Monat und die Heizung in Höhe von EUR 110,00 pro Monat [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 15 unten]. Er und seine Mitbewohner teilen den Mietzins untereinander auf [Ebda., S. 16 oben].Die Unterkunft hat einer der Mitbewohner des Beschwerdeführers, römisch 40 , von der Genossenschaft römisch 40 zu einem Mietzins von EUR 374,00 gemietet. Hinzu kommen Strom in Höhe von EUR 51,00 pro Monat und die Heizung in Höhe von EUR 110,00 pro Monat [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 15 unten]. Er und seine Mitbewohner teilen den Mietzins untereinander auf [Ebda., S. 16 oben]. Die Entfernung zwischen seinem in Kroatien an der Anschrift XXXX 60 bestehenden Wohnsitz (er liegt XXXX in der Gespanschaft XXXX ) beträgt XXXX km und lässt sich diese Strecke mit dem Kraftfahrzeug nach dem Routenplaner in knapp XXXX Stunden in eine Richtung zurücklegen (https://www.google.at/maps/dir/ XXXX + XXXX %C5%A1%C4%8Dina+60,+Gornja+Konj%C5%A1%C4%8Dina,+Kroatien/Europa-Stra%C3%9Fe+51%2F7,+8750+ XXXX /@46.6651126,14.3044403,8z/data=!3m1!4b1!4m13!4m12!1m5!1m1!1s0x4765e28af28fea3d:0xc04a8a65c98325ea!2m2!1d16.1795698!2d46.098966!1m5!1m1!1s0x4771ca5645d69f51:0x535ade031f0484d5!2m2!1d14.6740611!2d47.1757259?hl=de).Die Entfernung zwischen seinem in Kroatien an der Anschrift römisch 40 60 bestehenden Wohnsitz (er liegt römisch 40 in der Gespanschaft römisch 40 ) beträgt römisch 40 km und lässt sich diese Strecke mit dem Kraftfahrzeug nach dem Routenplaner in knapp römisch 40 Stunden in eine Richtung zurücklegen (https://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 + römisch 40 %C5%A1%C4%8Dina+60,+Gornja+Konj%C5%A1%C4%8Dina,+Kroatien/Europa-Stra%C3%9Fe+51%2F7,+8750+ römisch 40 /@46.6651126,14.3044403,8z/data=!3m1!4b1!4m13!4m12!1m5!1m1!1s0x4765e28af28fea3d:0xc04a8a65c98325ea!2m2!1d16.1795698!2d46.098966!1m5!1m1!1s0x4771ca5645d69f51:0x535ade031f0484d5!2m2!1d14.6740611!2d47.1757259?hl=de). Für die regelmäßig stattfindende Fahrt nach Kroatien bilden die Mitbewohner Fahrgemeinschaften. So kommt es vor, dass der Beschwerdeführer mit dem Kraftfahrzeug des XXXX als Beifahrer und letzterer mit dem Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers als Beifahrer nach Hause fahren [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 16 Mitte].Für die regelmäßig stattfindende Fahrt nach Kroatien bilden die Mitbewohner Fahrgemeinschaften. So kommt es vor, dass der Beschwerdeführer mit dem Kraftfahrzeug des römisch 40 als Beifahrer und letzterer mit dem Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers als Beifahrer nach Hause fahren [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 16 Mitte]. 1.
  23. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Telefons, das bei einem kroatischen Anbieter angemeldet ist ( XXXX ) [Fragebögen zum Wohnsitz datierend mit XXXX 2020 und XXXX 2021]. 1.
  24. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Telefons, das bei einem kroatischen Anbieter angemeldet ist ( römisch 40 ) [Fragebögen zum Wohnsitz datierend mit römisch 40 2020 und römisch 40 2021]. Erst seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Monats XXXX verfügt er über ein Mobiltelefon eines österreichischen Mobilfunkanbieters ( XXXX ) [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 7 Mitte].Erst seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Monats römisch 40 verfügt er über ein Mobiltelefon eines österreichischen Mobilfunkanbieters ( römisch 40 ) [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 7 Mitte]. Er ist zudem im Besitz eines Kraftfahrzeugs der Marke Audi A4, Baujahr 2001, das in Kroatien behördlich angemeldet wurde und mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX , das auf die Gespanschaft XXXX hinweist, versehen ist.Er ist zudem im Besitz eines Kraftfahrzeugs der Marke Audi A4, Baujahr 2001, das in Kroatien behördlich angemeldet wurde und mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 , das auf die Gespanschaft römisch 40 hinweist, versehen ist. In Österreich hat der Beschwerdeführer weder eine Freundin, noch verfügt er hier über einen nennenswerten Freundeskreis [BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 9 oben]. In Österreich hat der Beschwerdeführer weder eine Freundin, noch verfügt er hier über einen nennenswerten Freundeskreis [BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 9 oben]. Sein Freundeskreis befindet sich in der Umgebung von XXXX (Kroatien). In seinem Urlaub trifft er seine in Kroatien lebenden Freunde und unternimmt etwas mit ihnen [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 8 Mitte]. Sein Freundeskreis befindet sich in der Umgebung von römisch 40 (Kroatien). In seinem Urlaub trifft er seine in Kroatien lebenden Freunde und unternimmt etwas mit ihnen [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 8 Mitte]. Der Beschwerdeführer ist in Österreich auch nicht Mitglied in einem Verein [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 8 unten; XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 17 unten].Der Beschwerdeführer ist in Österreich auch nicht Mitglied in einem Verein [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 8 unten; römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 17 unten]. Seine Deutschkenntnisse sind dürftig [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 5 Mitte].Seine Deutschkenntnisse sind dürftig [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 5 Mitte]. 1.
  25. Vor seiner letzten Arbeitslosigkeit arbeitete der Beschwerdeführer bei seiner Dienstgeberin, der XXXX , auf Baustellen in Österreich. 1.
  26. Vor seiner letzten Arbeitslosigkeit arbeitete der Beschwerdeführer bei seiner Dienstgeberin, der römisch 40 , auf Baustellen in Österreich. In den letzten drei Wochen vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld arbeitete er jeweils von Montag bis Freitag auf einer Baustelle in XXXX . Dienstbeginn war jeweils um 07:00 Uhr morgens, und das Dienstende von Montag bis Donnerstag jeweils um 15:30 Uhr. Am Freitag arbeitete er jeweils von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 5f].In den letzten drei Wochen vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld arbeitete er jeweils von Montag bis Freitag auf einer Baustelle in römisch 40 . Dienstbeginn war jeweils um 07:00 Uhr morgens, und das Dienstende von Montag bis Donnerstag jeweils um 15:30 Uhr. Am Freitag arbeitete er jeweils von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 5f]. Bevor er im XXXX nach Österreich kam, verrichtete er in seinem Herkunftsstaat Kroatien dieselbe Tätigkeit, wie in Österreich. Sein Motiv, nach Österreich zu kommen, bestand ausschließlich darin, hier eine besser bezahlte Beschäftigung aufzunehmen, als es ihm in Kroatien möglich gewesen wäre [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S 11 unten]. Bevor er im römisch 40 nach Österreich kam, verrichtete er in seinem Herkunftsstaat Kroatien dieselbe Tätigkeit, wie in Österreich. Sein Motiv, nach Österreich zu kommen, bestand ausschließlich darin, hier eine besser bezahlte Beschäftigung aufzunehmen, als es ihm in Kroatien möglich gewesen wäre [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S 11 unten]. 1.
  27. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über liquides Vermögen (Erspartes), noch über Immobilienbesitz (Haus, Grundstück oder Wohnung). Bei einem österreichischen Kreditinstitut hat er ein Darlehen für die Anschaffung des von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuges aufgenommen [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 8f].Bei einem österreichischen Kreditinstitut hat er ein Darlehen für die Anschaffung des von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuges aufgenommen [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 8f]. Weder er noch seine Arbeitskollegen haben im Bundesgebiet eine Freundin bzw. einen nennenswerten Freundeskreis [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 11 unten]. Wie der BF, sind auch dessen Arbeitskollegen in Österreich keine Mitglieder eines Vereins [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 17 unten].Weder er noch seine Arbeitskollegen haben im Bundesgebiet eine Freundin bzw. einen nennenswerten Freundeskreis [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 11 unten]. Wie der BF, sind auch dessen Arbeitskollegen in Österreich keine Mitglieder eines Vereins [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 17 unten]. 1.
  28. Beim Beschwerdeführer scheinen ab dem XXXX bis laufend folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse auf:1.
  29. Beim Beschwerdeführer scheinen ab dem römisch 40 bis laufend folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse auf: XXXX 2019 bis XXXX 2019 XXXX Arbeiterrömisch 40 2019 bis römisch 40 2019 römisch 40 Arbeiter XXXX 2019 bis XXXX 2020 XXXX Arbeiter römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 römisch 40 Arbeiter XXXX 2020 bis XXXX 2020 XXXX Arbeiter römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 römisch 40 Arbeiter XXXX 2021 bis XXXX 2021 XXXX Arbeiter römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 römisch 40 Arbeiter XXXX 2022 bis laufend XXXX Arbeiter römisch 40 2022 bis laufend römisch 40 Arbeiter Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Zeiten einer Vollbeschäftigung scheinen bei ihm nicht auf. Bei ihm scheinen keine Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung im Bundesgebiet auf. Der BF ist während seiner Beschäftigung in Österreich an den Wochenenden nach Kroatien gefahren. Wenn er länger frei hatte, etwa im Urlaub, ist er ebenfalls nach Kroatien gefahren [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 7 oben]. Es ist auch davon auszugehen, dass er während der relativ langen Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit in Österreich (d.h. von XXXX 2020 bis XXXX 2021 und von XXXX 2021 bis XXXX 2022) nach Kroatien zurückgekehrt ist.Der BF ist während seiner Beschäftigung in Österreich an den Wochenenden nach Kroatien gefahren. Wenn er länger frei hatte, etwa im Urlaub, ist er ebenfalls nach Kroatien gefahren [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 7 oben]. Es ist auch davon auszugehen, dass er während der relativ langen Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit in Österreich (d.h. von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 und von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022) nach Kroatien zurückgekehrt ist. 1.
  30. Mit bundeseinheitlichem Formular beantragte er am XXXX erstmals die Gewährung von Arbeitslosengeld [Ausgabestempel am Antragsformular, S. 1 oben].1.
  31. Mit bundeseinheitlichem Formular beantragte er am römisch 40 erstmals die Gewährung von Arbeitslosengeld [Ausgabestempel am Antragsformular, S. 1 oben]. Anlässlich einer Befragung durch Organe der belangten Behörde am XXXX bezeichnete der BF die Anschrift XXXX , als seine Unterkunft während seiner letzten Beschäftigung. Dies ist bis dato unverändert geblieben.Anlässlich einer Befragung durch Organe der belangten Behörde am römisch 40 bezeichnete der BF die Anschrift römisch 40 , als seine Unterkunft während seiner letzten Beschäftigung. Dies ist bis dato unverändert geblieben.
  32. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, aus den Angaben des Beschwerdeführers, die er vor der belangten Behörde gemacht hatte und im „Fragebogen zum Wohnsitz“, datiert mit XXXX 2020 und XXXX 2021, dokumentiert sind und aus seinen Angaben, die in der vor der belangten Behörde mit ihm am XXXX 2022 aufgenommenen Niederschrift dokumentiert sind. Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, aus den Angaben des Beschwerdeführers, die er vor der belangten Behörde gemacht hatte und im „Fragebogen zum Wohnsitz“, datiert mit römisch 40 2020 und römisch 40 2021, dokumentiert sind und aus seinen Angaben, die in der vor der belangten Behörde mit ihm am römisch 40 2022 aufgenommenen Niederschrift dokumentiert sind. Beweis wurde erhoben durch seine Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht anlässlich seiner stattgehabten Vernehmung als Partei in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2022 und durch die dort einvernommenen Zeugen, darunter seines Mitbewohners und Freundes, XXXX . Beweis wurde erhoben durch seine Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht anlässlich seiner stattgehabten Vernehmung als Partei in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2022 und durch die dort einvernommenen Zeugen, darunter seines Mitbewohners und Freundes, römisch 40 . Die zum Beschwerdeführer, zu dessen Nationalität und zu seinem Familienstand getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Angaben in den eben erwähnten Dokumenten und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom XXXX
  33. Die zum Beschwerdeführer, zu dessen Nationalität und zu seinem Familienstand getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Angaben in den eben erwähnten Dokumenten und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40
  34. Die Konstatierungen zu der zwischen dem Wohnort des BF in Kroatien und seiner Unterkunft in Österreich gelegenen Distanz und der Zeitdauer, während der sich diese Wegstrecke mit dem Personenkraftwagen zurücklegen lässt, gründen auf einer Abfrage via „Google Maps“ (vgl. hierzu https://www.google.at/maps/dir/ XXXX %C5%A1%C4%8 XXXX ,+Kroatien/49000,+ XXXX ,+Kroatien/@46.0828299,15.9521739,24546m/data=!3m2!1e3!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x4765e1f80024a0e5:0x8234fa749118bc74!2m2!1d16.1782671!2d46.0532973!1m5!1m1!1s0x4765ed9266c6f7c3:0xcb681b6c7c2f3053!2m2!1d15.8724103!2d46.160492!3e0, Zugriff am 21.04.2022).Die Konstatierungen zu der zwischen dem Wohnort des BF in Kroatien und seiner Unterkunft in Österreich gelegenen Distanz und der Zeitdauer, während der sich diese Wegstrecke mit dem Personenkraftwagen zurücklegen lässt, gründen auf einer Abfrage via „Google Maps“ vergleiche hierzu https://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 %C5%A1%C4%8 römisch 40 ,+Kroatien/49000,+ römisch 40 ,+Kroatien/@46.0828299,15.9521739,24546m/data=!3m2!1e3!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x4765e1f80024a0e5:0x8234fa749118bc74!2m2!1d16.1782671!2d46.0532973!1m5!1m1!1s0x4765ed9266c6f7c3:0xcb681b6c7c2f3053!2m2!1d15.8724103!2d46.160492!3e0, Zugriff am 21.04.2022). Die Konstatierungen zur Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich gründen neben den bereits erwähnten Quellen (PV des BF und Aussage des Zeugen XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2022) auf einem amtlich eingeholten ZMR-Auszug vom XXXX . Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschaffenheit der Wohnung aus der als Beilage im Akt befindlichen Mietvertragskopie hervorgeht und vom Beschwerdeführer bzw. vom Zeugen einhellig beschrieben wurde.Die Konstatierungen zur Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich gründen neben den bereits erwähnten Quellen (PV des BF und Aussage des Zeugen römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2022) auf einem amtlich eingeholten ZMR-Auszug vom römisch 40 . Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschaffenheit der Wohnung aus der als Beilage im Akt befindlichen Mietvertragskopie hervorgeht und vom Beschwerdeführer bzw. vom Zeugen einhellig beschrieben wurde. Dass es sich bei der Wohnung mit der Anschrift XXXX , nicht um den Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers handelt und dieser in einem Umkehrschluss in seiner Heimat liegt, ergibt sich daraus, dass sämtliche persönlichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Kroatien liegen. Demnach lebt seine Freundin in XXXX und damit in der Nähe seines in Kroatien gelegenen Wohnsitzes. Mit ihr führt er nach eigenen Angaben eine Liebesbeziehung. Seinen Freundeskreis verortete der Beschwerdeführer auf in Kroatien lebende Personen, während er zu einem etwaigen Freundeskreis in Österreich, sieht man von seinen Mitbewohnern in der Unterkunft in Judenburg ab, keine Angaben machte. Zudem gab er an, dass er in Österreich weder über eigenes Erspartes, noch über Immobilienbesitz (Haus, Wohnung oder Grundstück) verfügt. Nach eigenen Angaben will er bei einem österreichischen Kreditinstitut ein Darlehen zur Finanzierung seines in Kroatien zugelassenen Kraftfahrzeugs der Marke Audi A 4 aufgenommen haben. Dass es sich bei der Wohnung mit der Anschrift römisch 40 , nicht um den Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers handelt und dieser in einem Umkehrschluss in seiner Heimat liegt, ergibt sich daraus, dass sämtliche persönlichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Kroatien liegen. Demnach lebt seine Freundin in römisch 40 und damit in der Nähe seines in Kroatien gelegenen Wohnsitzes. Mit ihr führt er nach eigenen Angaben eine Liebesbeziehung. Seinen Freundeskreis verortete der Beschwerdeführer auf in Kroatien lebende Personen, während er zu einem etwaigen Freundeskreis in Österreich, sieht man von seinen Mitbewohnern in der Unterkunft in Judenburg ab, keine Angaben machte. Zudem gab er an, dass er in Österreich weder über eigenes Erspartes, noch über Immobilienbesitz (Haus, Wohnung oder Grundstück) verfügt. Nach eigenen Angaben will er bei einem österreichischen Kreditinstitut ein Darlehen zur Finanzierung seines in Kroatien zugelassenen Kraftfahrzeugs der Marke Audi A 4 aufgenommen haben. Weitere finanzielle oder wirtschaftliche Verknüpfungen mit Österreich stellte der BF in Abrede. Ebenso stellte er eine allfällige persönliche emotionale Verknüpfung mit dem Bundesgebiet in Abrede. So gab er an, dass er in Österreich weder eine Freundin habe, noch Mitglied in einem heimischen Verein sei. Im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Antragstellung hatte er noch angegeben, dass er lediglich über eine Telefonnummer eines kroatischen Mobilfunkanbieters verfüge. Über eine Telefonnummer eines österreichischen Mobilfunkanbieters verfügte er dagegen nicht. Neben einem Mobiltelefon mit einer kroatischen Telefonnummer verfügt er nach eigenen Angaben erst seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2021 über eine Telefonnummer eines österreichischen Mobilfunkanbieters. Sein Kraftfahrzeug war und ist in Kroatien angemeldet. Auf Grund seiner Angaben waren einerseits die einschlägigen Konstatierungen zu treffen bzw. war in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte die Konstatierung zu treffen, dass der BF während seiner Beschäftigung in Österreich an den Wochenenden nach Kroatien gefahren ist. Diese Feststellung kommt der Lebenswirklichkeit wohl am Nächsten; wenn jemand, wie der BF den im Herkunftsstaat gelegenen Wohnsitz innerhalb relativ kurzer Zeit (binnen drei Fahrstunden mit dem eigenen KFZ) erreichen kann, dort glaubhaft eine Liebesbeziehung zu einer im Herkunftsstaat lebenden Frau unterhält und in Österreich, sieht man von seiner (ausschließlichen) beruflichen Bindung während seiner Beschäftigung ab, über keine Anknüpfungspunkte verfügt, die für die Begründung eines Lebensmittelpunktes in Österreich von Relevanz wären, drängt sich auf, dass er regelmäßig an den Wochenenden nach Hause gefahren ist, zumal auch der einvernommene Zeuge angegeben hatte, dass der BF von seiner Freundin nicht mehr Besuch erhalte, seit er und der BF nicht mehr zu zweit in der Wohnung in XXXX sind. Diese Feststellung kommt der Lebenswirklichkeit wohl am Nächsten; wenn jemand, wie der BF den im Herkunftsstaat gelegenen Wohnsitz innerhalb relativ kurzer Zeit (binnen drei Fahrstunden mit dem eigenen KFZ) erreichen kann, dort glaubhaft eine Liebesbeziehung zu einer im Herkunftsstaat lebenden Frau unterhält und in Österreich, sieht man von seiner (ausschließlichen) beruflichen Bindung während seiner Beschäftigung ab, über keine Anknüpfungspunkte verfügt, die für die Begründung eines Lebensmittelpunktes in Österreich von Relevanz wären, drängt sich auf, dass er regelmäßig an den Wochenenden nach Hause gefahren ist, zumal auch der einvernommene Zeuge angegeben hatte, dass der BF von seiner Freundin nicht mehr Besuch erhalte, seit er und der BF nicht mehr zu zweit in der Wohnung in römisch 40 sind. Es wird nicht übersehen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2022 angegeben hat, dass seine Freundin ihn in Österreich besuchen und dann in der Arbeiterunterkunft bei ihm in XXXX übernachten würde [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 9]. So hatte er angegeben, dass er und sein Mitbewohner XXXX ein Zimmer teilen würden. Sein Mitbewohner XXXX schlafe in einem Bett im Wohnzimmer der Unterkunft. Wenn er Besuch von seiner Freundin erhalte, begebe sich XXXX ins Wohnzimmer des XXXX und letzterer schlafe auf der Couch, während er und seine Freundin ganz allein im Zimmer der Wohnung, das er mit XXXX teile, schlafen würden [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 12 oben]. Mit seinen, mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringenden Angaben verstrickte sich der Beschwerdeführer mit den Angaben des Zeugen XXXX in einen eklatanten Widerspruch. Es wird nicht übersehen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2022 angegeben hat, dass seine Freundin ihn in Österreich besuchen und dann in der Arbeiterunterkunft bei ihm in römisch 40 übernachten würde [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 9]. So hatte er angegeben, dass er und sein Mitbewohner römisch 40 ein Zimmer teilen würden. Sein Mitbewohner römisch 40 schlafe in einem Bett im Wohnzimmer der Unterkunft. Wenn er Besuch von seiner Freundin erhalte, begebe sich römisch 40 ins Wohnzimmer des römisch 40 und letzterer schlafe auf der Couch, während er und seine Freundin ganz allein im Zimmer der Wohnung, das er mit römisch 40 teile, schlafen würden [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 12 oben]. Mit seinen, mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringenden Angaben verstrickte sich der Beschwerdeführer mit den Angaben des Zeugen römisch 40 in einen eklatanten Widerspruch. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der zeugenschaftlich einvernommene XXXX angegeben, dass die Freundin des Beschwerdeführers in der Wohnung geschlafen hätte, als er und der BF noch zu zweit in der Unterkunft waren [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 16 unten]. Davor sollen (einschließlich XXXX und BF) vier Männer die Unterkunft bewohnt haben. Das soll ab XXXX der Fall gewesen sein [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom XXXX 2022, S. 17 Mitte]. Seit XXXX wohnen drei Männer in der Unterkunft. Berücksichtigt man diese Angaben des Zeugen, soll die Freundin des BF diesen so lange besucht haben, als die beiden Männer allein die Unterkunft bewohnten und jeder sein eigenes Zimmer hatte. Nach dem Einzug weiterer männlicher Mitbewohner soll die Freundin des BF nicht nach XXXX in die als Arbeiterunterkunft zu qualifizierende Wohnung gekommen sein und diesen dort besucht haben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der zeugenschaftlich einvernommene römisch 40 angegeben, dass die Freundin des Beschwerdeführers in der Wohnung geschlafen hätte, als er und der BF noch zu zweit in der Unterkunft waren [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 16 unten]. Davor sollen (einschließlich römisch 40 und BF) vier Männer die Unterkunft bewohnt haben. Das soll ab römisch 40 der Fall gewesen sein [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom römisch 40 2022, S. 17 Mitte]. Seit römisch 40 wohnen drei Männer in der Unterkunft. Berücksichtigt man diese Angaben des Zeugen, soll die Freundin des BF diesen so lange besucht haben, als die beiden Männer allein die Unterkunft bewohnten und jeder sein eigenes Zimmer hatte. Nach dem Einzug weiterer männlicher Mitbewohner soll die Freundin des BF nicht nach römisch 40 in die als Arbeiterunterkunft zu qualifizierende Wohnung gekommen sein und diesen dort besucht haben. Unter den genannten Umständen kommt der Lebenswirklichkeit sehr viel näher, dass der BF an den Wochenenden nach Kroatien gefahren ist, um seine Freundin, mit der er nach eigenen Angaben eine Liebesbeziehung unterhält, in XXXX zu besuchen. Die Wegstrecke nach XXXX , das XXXX liegt, lässt sich mit dem PKW des Beschwerdeführers in knapp XXXX Stunden bewältigen. Berücksichtigt man dessen Angaben zu den Arbeitszeiten, sieht man, dass er am Freitag lediglich bis 12:30 Uhr arbeitete und dieser Umstand ihm die Heimkehr zu seiner Freundin erleichterte, zumal er den Freitagnachmittag frei hatte. Unter den genannten Umständen kommt der Lebenswirklichkeit sehr viel näher, dass der BF an den Wochenenden nach Kroatien gefahren ist, um seine Freundin, mit der er nach eigenen Angaben eine Liebesbeziehung unterhält, in römisch 40 zu besuchen. Die Wegstrecke nach römisch 40 , das römisch 40 liegt, lässt sich mit dem PKW des Beschwerdeführers in knapp römisch 40 Stunden bewältigen. Berücksichtigt man dessen Angaben zu den Arbeitszeiten, sieht man, dass er am Freitag lediglich bis 12:30 Uhr arbeitete und dieser Umstand ihm die Heimkehr zu seiner Freundin erleichterte, zumal er den Freitagnachmittag frei hatte. Dagegen erscheint der Versuch des BF, dem erkennenden Gericht glaubhaft machen zu wollen, dass er nicht jedes Wochenende nach Hause gefahren bzw. während seiner Arbeitslosigkeit nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, unglaubwürdig, zumal er keinen einzigen Anhaltspunkt bezeichnen konnte, der für die Begründung eines Lebensmittelpunktes in Österreich sprechen würde. Dass er und seine Mitbewohner, die offenbar Fahrgemeinschaften für die Heimfahrten nach Kroatien gebildet hatten, an den Wochenenden in der Arbeiterunterkunft geblieben und nicht nach Hause zu ihrer Familie ( XXXX ) oder zur Freundin, mit der er eine Liebesbeziehung unterhält (Beschwerdeführer) gefahren wären, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig. Dies wird durch die weiteren Angaben des BF, dass er neben seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX keine weitere Beschäftigung hatte und sohin in seiner Freizeit in Österreich „nichts getan“ haben will, nur noch bekräftigt.Dass er und seine Mitbewohner, die offenbar Fahrgemeinschaften für die Heimfahrten nach Kroatien gebildet hatten, an den Wochenenden in der Arbeiterunterkunft geblieben und nicht nach Hause zu ihrer Familie ( römisch 40 ) oder zur Freundin, mit der er eine Liebesbeziehung unterhält (Beschwerdeführer) gefahren wären, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig. Dies wird durch die weiteren Angaben des BF, dass er neben seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 keine weitere Beschäftigung hatte und sohin in seiner Freizeit in Österreich „nichts getan“ haben will, nur noch bekräftigt. Für seine Rückkehr nach Kroatien bzw. für seine regelmäßigen wöchentlichen Fahrten dorthin spricht weiter der Umstand, dass der BF zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht von seiner Unterkunft in Österreich anreiste, sondern aus Kroatien, wo er sich nach eigenen Angaben über Ostern aufgehalten hatte. In einer Zusammenschau all dieser Aspekte waren die Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.
  37. Der Vorlageantrag, den der BF gegen die ihm am XXXX 2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde XXXX 2021, GZ: XXXX , erhob, langte bei dieser am XXXX 2021, sohin rechtzeitig, ein. 3.1.
  38. Der Vorlageantrag, den der BF gegen die ihm am römisch 40 2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde römisch 40 2021, GZ: römisch 40 , erhob, langte bei dieser am römisch 40 2021, sohin rechtzeitig, ein.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren

§ 14Abs. 3 Vw

GVG vorzulegen. Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren

Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z. 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 56Abs. 1 Al

VG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.

Paragraph 56, Absatz eins, AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Wesentlichen auf deren Unzuständigkeit

Art. 65Abs. 2 i

Vm. Art. 65 Abs. 4 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 und nahm sie diesbezüglich an, dass der BF in Österreich lediglich ein Arbeiterquartier bewohne und es sich dabei nicht um seinen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt gehandelt habe. 3.2.1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Wesentlichen auf deren Unzuständigkeit

Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der VO (EG) Nr.

883 aus 2004, und nahm sie diesbezüglich an, dass der BF in Österreich lediglich ein Arbeiterquartier bewohne und es sich dabei nicht um seinen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt gehandelt habe. In seiner gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich wohne und hier vollzeitbeschäftigt sei. Er fahre nur sporadisch nach Kroatien um seine Familie zu besuchen. Dort habe er weder eine Ehefrau noch Kinder und sei daher sein Lebensmittelpunkt dort, wo er lebe und arbeite. Anlassbezogen ist zu prüfen, ob und inwieweit die Zurückweisung des auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrages zu Recht erfolgt ist. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44Abs. 2 Al

VG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).

Paragraph 44, Absatz 2, AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Die Bestimmung des Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt: „

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen. […]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe
  3. a)ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. […]“ Gem. Artikel 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt als Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).Gem. Artikel 1 Litera f, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt als Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). 3.2.3. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).3.2.3. Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt. Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Art. 65Abs.

5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Artikel 65, Absatz 5, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Art. 1lit.

j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person der sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch auszeichnet, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65). Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Artikel eins, Litera j, leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person der sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch auszeichnet, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Artikel 65,). Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).Für die Anwendung des Artikel 65, Absatz 2, ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Artikel eins, Litera j,) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). 3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) 883/2004 beziehen kann. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047)3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) 883 aus 2004, beziehen kann. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, zuständig und erbringt nach Maßgabe der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047) Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er

Art. 65Abs. 5 lit. b i

Vm. lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er

Artikel 65, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Als „Wohnort“ gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.Als „Wohnort“ gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 833 aus 2004, - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt“ ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat zu verstehen, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047 und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056 mwN). 3.2.

  1. Der ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und ist Kroatien sein Wohnsitzstaat. Dort leben neben seiner Lebensgefährtin XXXX , geboren am XXXX , zu der er eine Liebesbeziehung unterhält, auch dessen Eltern und Schwestern an der Anschrift XXXX in der kroatischen Gespanschaft XXXX . An dieser Anschrift ist der BF mit Wohnsitz gemeldet. Seine Angaben, dass er nur einmal monatlich nach Hause fahren würde, vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen, zumal sich aus der Zusammenschau aller vorliegenden Informationen ergibt, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (sohin sein Lebensmittelpunkt) in Kroatien liegt und sich dort auch seine Hauptanknüpfungspunkte (Familie, Freunde, Lebensgefährtin) befinden. Auch ist sein Pkw in Kroatien behördlich gemeldet. Er verfügt nach wie vor über ein Mobiltelefon eines kroatischen Mobilfunkanbieters. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Monats XXXX 2021 über eine Telefonnummer eines österreichischen Mobilfunkanbieters verfügt. 3.2.
  2. Der ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und ist Kroatien sein Wohnsitzstaat. Dort leben neben seiner Lebensgefährtin römisch 40 , geboren am römisch 40 , zu der er eine Liebesbeziehung unterhält, auch dessen Eltern und Schwestern an der Anschrift römisch 40 in der kroatischen Gespanschaft römisch 40 . An dieser Anschrift ist der BF mit Wohnsitz gemeldet. Seine Angaben, dass er nur einmal monatlich nach Hause fahren würde, vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen, zumal sich aus der Zusammenschau aller vorliegenden Informationen ergibt, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (sohin sein Lebensmittelpunkt) in Kroatien liegt und sich dort auch seine Hauptanknüpfungspunkte (Familie, Freunde, Lebensgefährtin) befinden. Auch ist sein Pkw in Kroatien behördlich gemeldet. Er verfügt nach wie vor über ein Mobiltelefon eines kroatischen Mobilfunkanbieters. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Monats römisch 40 2021 über eine Telefonnummer eines österreichischen Mobilfunkanbieters verfügt. Das völlige Fehlen an integrativen Anhaltspunkten in Bezug auf Österreich und der Umstand, dass der Beschwerdeführer hier lediglich in einer typischen Arbeiterunterkunft wohnt und sein Aufenthalt in Österreich lediglich vom Motiv getragen ist, hier zu arbeiten und besser zu verdienen, verdeutlicht, dass sein Wohnsitz bzw. sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht im Bundesgebiet liegen und Österreich daher als Beschäftigungsmitgliedsstaat anzusehen ist, während sein Herkunftsstaat Kroatien die Merkmale eines Wohnmitgliedsstaates erfüllt. Der Definition des „Wohnortes“

Art. 1lit.

j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgend liegen die zentralen Interessen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Kroatien, während er Österreich ausschließlich der besseren Bezahlung wegen als Arbeitsort gewählt hat und in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit bzw. in Phasen ohne Aufträge nach Kroatien zurückkehrt und nicht im Bundesgebiet verbleibt. Der Definition des „Wohnortes“

Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, folgend liegen die zentralen Interessen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Kroatien, während er Österreich ausschließlich der besseren Bezahlung wegen als Arbeitsort gewählt hat und in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit bzw. in Phasen ohne Aufträge nach Kroatien zurückkehrt und nicht im Bundesgebiet verbleibt. Auch spricht die mit zwei Mitbewohnern geteilte Mietwohnung, die alle Merkmale einer typischen Arbeiterunterkunft erfüllt, nicht für eine etwaige Lage seines Lebensmittelpunktes in Österreich. Sein Zimmer teilt der BF mit einer weiteren Person, die ebenfalls ein beim selben Dienstgeber tätiger Arbeitskollege ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass jenseits beruflicher Zwecke und damit verbundener Freundschaften (die zu einem relevanten Teil aus Personen bestehen, welche aus der Herkunftsregion des BF stammen) weitere, einen gewöhnlichen Aufenthalt charakterisierende Anhaltspunkte bestehen. In Anbetracht der vom BF geschilderten Umstände, nämlich, dass er in Kroatien eine Freundin hat, mit der er erklärtermaßen eine Liebesbeziehung unterhält und sich dort sein Freundeskreis befindet, während er im Bundesgebiet über keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte verfügt und da er ab Freitagnachmittag frei hatte bzw. hat, ist davon auszugehen, dass eine allwöchentliche Heimfahrt an den Wochenenden der Lebenswirklichkeit am nächsten kommt. Da der BF einen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht glaubhaft machen konnte, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde davon ausging, dass er in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht begründet hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen Bedenken, dass die belangte Behörde von der Unzuständigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgegangen ist.Da der BF einen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht glaubhaft machen konnte, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde davon ausging, dass er in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht begründet hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen Bedenken, dass die belangte Behörde von der Unzuständigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ausgegangen ist. 3.2.6. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2239717.1.00

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