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{'item': 'G308 2250602-1'}

Obsah (12)Art 133§ 33§ 29§ 49§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 38§ 8§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlG308 2250602-1 Spruch, G308 2250602-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.09.2021 wurde

§ 33i

Vm §§ 24, 38 und 49 AlVG ausgesprochen, dass Notstandshilfebezug von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) ab 23.08.2021 eingestellt wird.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.09.2021 wurde

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 24, 38 und 49 AlVG ausgesprochen, dass Notstandshilfebezug von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) ab 23.08.2021 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von der belangten Behörde für 23.08.2021, 09:00 Uhr, ein persönlicher Kontrollmeldetermin bei ihrer Betreuerin, XXXX , in Zimmer 2.019 vorgeschrieben worden sei. Diesen Termin habe die BF nicht wahrgenommen.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von der belangten Behörde für 23.08.2021, 09:00 Uhr, ein persönlicher Kontrollmeldetermin bei ihrer Betreuerin, römisch 40 , in Zimmer 2.019 vorgeschrieben worden sei. Diesen Termin habe die BF nicht wahrgenommen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 24.10.2021, bei der belangten Behörde am 25.10.2021 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe den Termin am 23.10.2021, 09:00 Uhr, per E-Mail vom 23.10.2021, 07:49 Uhr, schriftlich abgesagt. Der Grund des Termins sei die Abgabe eines Fragebogens gewesen, der von der BF bereits am 12.07.2021 beantwortet worden sei. Herr XXXX sei trotz Urlaubsvertretung zu keiner Zeit ausreichend über den Schriftverkehr und den Sachverhalt in der Angelegenheit der BF informiert gewesen. Sie beantrage die Aufhebung der Sperre.Begründend wurde ausgeführt, die BF habe den Termin am 23.10.2021, 09:00 Uhr, per E-Mail vom 23.10.2021, 07:49 Uhr, schriftlich abgesagt. Der Grund des Termins sei die Abgabe eines Fragebogens gewesen, der von der BF bereits am 12.07.2021 beantwortet worden sei. Herr römisch 40 sei trotz Urlaubsvertretung zu keiner Zeit ausreichend über den Schriftverkehr und den Sachverhalt in der Angelegenheit der BF informiert gewesen. Sie beantrage die Aufhebung der Sperre.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF von der belangten Behörde am 12.08.2021 ein Kontrollmeldetermin für den 23.08.2021 vorgeschrieben worden sei. Das Schreiben sei der BF nachweislich mittels RSb-Sendung postalisch übermittelt worden. Am 23.08.2021 habe die BF in einer E-Mail ausgeführt, dass sie bereits am 19.08.2021 per Mail mitgeteilt habe, dass der Termin am 23.08.2021 für sie hinfällig sei, da sie die Anforderungen der belangten Behörde bereits vor Wochen erledigt habe und sich weitere Diskriminierungen in der Dienststelle des AMS nicht zumuten wolle. Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft stelle eine nicht fristgerechte Zustellung eines Bescheides eine Straftat dar und werde sie in den nächsten Tagen Anzeige erstatten. Die BF sei jedenfalls nicht persönlich zum Kontrollmeldetermin am 23.08.2021 erschienen. Eine persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde seit dem 23.08.2021 könne nicht festgestellt werden. Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlasse, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliere vom Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die gegenständliche Vorschreibung des Kontrollmeldetermins sei rechtswirksam und mit entsprechender Rechtsbelehrung erfolgt. Die BF haben den Termin trotz Kenntnisnahme nicht wahrgenommen. Berücksichtigungswürdige Entschuldigungsgründe iSd § 49 AlVG lägen nicht vor.Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlasse, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliere vom Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die gegenständliche Vorschreibung des Kontrollmeldetermins sei rechtswirksam und mit entsprechender Rechtsbelehrung erfolgt. Die BF haben den Termin trotz Kenntnisnahme nicht wahrgenommen. Berücksichtigungswürdige Entschuldigungsgründe iSd Paragraph 49, AlVG lägen nicht vor.
  4. Per E-Mail vom 22.12.2021 beantragte die BF in der Folge fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne ergänzende Begründung.
  5. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag samt den maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 14.01.2022 einlangten. Die BF wurde zugleich über diesen Umstand schriftlich informiert.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Auf Befragen durch die vorsitzende Richterin gab die BF zusammengefasst an, sie habe im Juni [2021, Anm.] mit Frau XXXX , ihrer Betreuerin bei der belangten Behörde, gesprochen und ihr mitgeteilt, dass ihr Hof verkauft werde. Die BF habe ein Stellenangebot in XXXX erhalten und hätte sich dort bewerben sollen. Sie habe ihrer Betreuerin geschrieben, dass die BF umziehe und über kein Auto verfüge. Es sei jedoch nicht festgestanden, wohin die BF umziehen werde, sodass es für die BF nicht sinnvoll gewesen sei, sich auf das Stellenangebot in XXXX zu bewerben. Daraufhin habe die Betreuerin ihr einen Fragebogen übermittelt, wo die BF darlegen sollte, weshalb sie sich nicht beworben habe. Daraufhin habe sie per E-Mail die Fragen beantwortet und ausgeführt, dass es für sie nicht sinnvoll sei, sich in XXXX zu bewerben, wenn sie nicht wüsste, wo sie hinziehen werde. Den Fragebogen habe die BF am 12.07.2021 erhalten und habe sie diesen beantwortet, sodass der Termin am 23.08.2021 für die BF hinfällig gewesen sei. Sie habe ihrer Betreuerin auch am 21.06.2021 ein Mail wegen des Umzuges geschickt. Sie habe ungefähr einmal im Monat Kontakt mit der belangten Behörde gehabt und alle Termine wahrgenommen. Wenn sie nicht gekommen sei, habe sie sich entschuldigt. Nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei sie erst nach dem Umzug nach XXXX wieder bei der belangten Behörde gewesen. Sie könne aktuell vermutlich in zwei Wochen zu arbeiten beginnen.Auf Befragen durch die vorsitzende Richterin gab die BF zusammengefasst an, sie habe im Juni [2021, Anm.] mit Frau römisch 40 , ihrer Betreuerin bei der belangten Behörde, gesprochen und ihr mitgeteilt, dass ihr Hof verkauft werde. Die BF habe ein Stellenangebot in römisch 40 erhalten und hätte sich dort bewerben sollen. Sie habe ihrer Betreuerin geschrieben, dass die BF umziehe und über kein Auto verfüge. Es sei jedoch nicht festgestanden, wohin die BF umziehen werde, sodass es für die BF nicht sinnvoll gewesen sei, sich auf das Stellenangebot in römisch 40 zu bewerben. Daraufhin habe die Betreuerin ihr einen Fragebogen übermittelt, wo die BF darlegen sollte, weshalb sie sich nicht beworben habe. Daraufhin habe sie per E-Mail die Fragen beantwortet und ausgeführt, dass es für sie nicht sinnvoll sei, sich in römisch 40 zu bewerben, wenn sie nicht wüsste, wo sie hinziehen werde. Den Fragebogen habe die BF am 12.07.2021 erhalten und habe sie diesen beantwortet, sodass der Termin am 23.08.2021 für die BF hinfällig gewesen sei. Sie habe ihrer Betreuerin auch am 21.06.2021 ein Mail wegen des Umzuges geschickt. Sie habe ungefähr einmal im Monat Kontakt mit der belangten Behörde gehabt und alle Termine wahrgenommen. Wenn sie nicht gekommen sei, habe sie sich entschuldigt. Nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei sie erst nach dem Umzug nach römisch 40 wieder bei der belangten Behörde gewesen. Sie könne aktuell vermutlich in zwei Wochen zu arbeiten beginnen. Die Behördenvertreterin führte daraufhin aus, dass es bei dem gegenständlichen Termin um einen anderen Punkt gegangen sei. Es habe sich um einen Kontrolltermin und nicht um die Abgabe bzw. Beantwortung des Fragebogens gehandelt. Aus dem Einladungsschreiben gehe auch nicht hervor, dass das Thema des Kontrolltermins dieser Fragebogen gewesen wäre. Die BF brachte daraufhin weiter vor, sie habe erstmals am 12.07.2021 einen Bescheid beantragt, dieser sei jedoch nicht innerhalb von vier Wochen ausgestellt worden. Der Termin am 23.08.2021 hätte bei der Urlaubsvertretung ihrer Betreuerin stattgefunden. Dieser habe ihr bereits zuvor abermals den Fragebogen per Post übermittelt, den sie bereits im Juli 2021 beantwortet habe. Sie könne sich jedoch nicht erinnern, was genau in dem Einladungsschreiben vom 23.08.2021 gestanden sei und habe sie auch diesbezüglich, abgesehen von ihrem Mail vom 23.08.2021, mit der belangten Behörde auch keinen Kontakt aufgenommen. Wenn sie sonst nicht Termine wahrnehmen habe können, sei sie krankgeschrieben gewesen und habe dann einen neuen Termin bei der belangten Behörde erhalten. Im gegenständlichen Fall sei das jedoch nicht so gewesen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF bezog ab 26.06.2021 Notstandhilfe (vgl. etwa aktenkundiger Auszug der Versicherungszeiten vom 13.01.2022; Bezugsverlauf vom 13.01.2022).Die BF bezog ab 26.06.2021 Notstandhilfe vergleiche etwa aktenkundiger Auszug der Versicherungszeiten vom 13.01.2022; Bezugsverlauf vom 13.01.2022). Die belangte Behörde schloss mit der BF am 05.07.2021 eine bis 15.10.2021 gültige Betreuungsvereinbarung ab (vgl. aktenkundige Betreuungsvereinbarung).Die belangte Behörde schloss mit der BF am 05.07.2021 eine bis 15.10.2021 gültige Betreuungsvereinbarung ab vergleiche aktenkundige Betreuungsvereinbarung). Der BF wurde daraufhin von ihrer Betreuerin bei der belangten Behörde ein Stellenangebot bei XXXX übermittelt, woraufhin sich die BF aber mit dem Argument, dass sie bald umziehe und noch nicht wisse wohin, nicht beworben habe. Daraufhin wurde der BF von ihrer Betreuerin ein Fragebogen übermittelt, wobei die BF die Gründe angeben sollte, weshalb sie sich nicht beworben hat. Diese Fragebogen beantwortete die BF am 12.07.2021 per E-Mail (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2022, S 3 ff; im Wesentlichen unstrittig).Der BF wurde daraufhin von ihrer Betreuerin bei der belangten Behörde ein Stellenangebot bei römisch 40 übermittelt, woraufhin sich die BF aber mit dem Argument, dass sie bald umziehe und noch nicht wisse wohin, nicht beworben habe. Daraufhin wurde der BF von ihrer Betreuerin ein Fragebogen übermittelt, wobei die BF die Gründe angeben sollte, weshalb sie sich nicht beworben hat. Diese Fragebogen beantwortete die BF am 12.07.2021 per E-Mail vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2022, S 3 ff; im Wesentlichen unstrittig). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.08.2021, erstellt von der Urlaubsvertretung der Betreuerin der BF bei der belangten Behörde, XXXX , wurde der BF ein Kontrollmeldetermin

§ 49Al

VG am 23.08.2021 um 09:00 Uhr (Zimmernummer 2.019) vorgeschrieben. In diesem Schreiben wurde zudem wörtlich ausgeführt:Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.08.2021, erstellt von der Urlaubsvertretung der Betreuerin der BF bei der belangten Behörde, römisch 40 , wurde der BF ein Kontrollmeldetermin

Paragraph 49, AlVG am 23.08.2021 um 09:00 Uhr (Zimmernummer 2.019) vorgeschrieben. In diesem Schreiben wurde zudem wörtlich ausgeführt: „Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termine ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bei zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt). Die gesetzlichen Bestimmungen lauten: […] Diese Verständigung über die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins bzw. mehrerer Kontrollmeldetermine wurde Ihnen ausgehändigt bzw. übermittelt. Für weitere Auskünfte steht Ihnen unsere ServiceLine unter +43 4276 2162 gerne zur Verfügung.“ Das Schreiben wurde der BF nachweislich mittels RSa-Schreiben am 13.08.2021 zugestellt (vgl. aktenkundige Kopie des Rückscheines).Das Schreiben wurde der BF nachweislich mittels RSa-Schreiben am 13.08.2021 zugestellt vergleiche aktenkundige Kopie des Rückscheines). Mit einer nicht näher feststellbaren E-Mail vom 19.08.2021 gab die BF der belangten Behörde bekannt, dass sie den Termin nicht wahrnehmen werde (vgl. E-Mail vom 23.08.2021; Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2022, S 5; darüber hinaus nicht aktenkundig).Mit einer nicht näher feststellbaren E-Mail vom 19.08.2021 gab die BF der belangten Behörde bekannt, dass sie den Termin nicht wahrnehmen werde vergleiche E-Mail vom 23.08.2021; Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2022, S 5; darüber hinaus nicht aktenkundig). Per E-Mail vom 23.08.2021, 07:49 Uhr, direkt an die Betreuerin der BF bei der belangten Behörde gab die BF abermals bekannt, dass der Termin für sie hinfällig wäre, da sie den ausgesendeten Fragebogen bereits per E-Mail vom 12.07.2021 beantwortet habe (vgl. aktenkundiger E-Mail vom 23.08.2021).Per E-Mail vom 23.08.2021, 07:49 Uhr, direkt an die Betreuerin der BF bei der belangten Behörde gab die BF abermals bekannt, dass der Termin für sie hinfällig wäre, da sie den ausgesendeten Fragebogen bereits per E-Mail vom 12.07.2021 beantwortet habe vergleiche aktenkundiger E-Mail vom 23.08.2021). Die BF hat keine Rücksprache mit der belangten Behörde zum Thema des Termins gehalten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2022, S 5).Die BF hat keine Rücksprache mit der belangten Behörde zum Thema des Termins gehalten vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2022, S 5). Die BF erschien tatsächlich nicht zum Termin am 23.08.2021 und sprach auch in der Folge nicht mehr persönlich bei der belangten Behörde vor (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2022, S 3 ff; darüber hinaus unstrittig).Die BF erschien tatsächlich nicht zum Termin am 23.08.2021 und sprach auch in der Folge nicht mehr persönlich bei der belangten Behörde vor vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2022, S 3 ff; darüber hinaus unstrittig). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF bereits am 12.07.2021 einen Antrag auf Bescheidausstellung gestellt hätte. Sie hat definitiv am 20.09.2021 die Ausstellung eines Bescheides bei der belangten Behörde beantragt (siehe aktenkundige E-Mail vom 20.09.2021). 2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die E-Mail vom 12.07.2021, mit welcher die BF den Fragebogen der belangten Behörde beantwortet und zugleich einen Antrag auf Bescheidausstellung gestellt haben will, ist nicht aktenkundig. Dass die BF offenbar den Fragebogen per E-Mail beantwortet hat, wurde seitens der belangten Behörde nicht bestritten, sodass das diesbezügliche Vorbringen der BF der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Hinweise zugrunde gelegt wird. Ob die BF allerdings bereits am 12.07.202 einen Antrag auf Bescheidausstellung gestellt hat, konnte nicht festgestellt werden, ist vor dem Hintergrund der noch darzulegenden Rechtslage zu den der belangten Behörde zustehenden Entscheidungsfristen (siehe dazu die rechtliche Beurteilung) aber ohne Belang. Der Vorschreibung zum Kontrollmeldetermin vom 23.08.2021 kann nicht entnommen werden, welches Thema bei dem Termin erörtert werden sollte. Die BF hat unstrittig keine Rücksprache mit der belangten Behörde gehalten, von sich aus angenommen, dass es dabei um die Abgabe eines Fragebogens geht, den sie bereits per E-Mail vom 12.07.2021 beantwortet hatte und sagte von sich aus deswegen den Termin ohne weiteres ab. Der darüber hinausgehende Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist im Wesentlichen eine Rechtsfrage, sodass diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant:

§ 38Al

VG idgF BGBl. Nr. 609/1977 sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 38, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist. Der mit „Kontrollmeldung“ betitelte § 49 AlVG idgF BGBl. I Nr. 106/2015 lautet:Der mit „Kontrollmeldung“ betitelte Paragraph 49, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2015, lautet: „§ 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde der BF nicht begründet ist: Die BF hat unstrittig den Kontrolltermin am 23.08.2021, 09:00 Uhr, nicht wahrgenommen. Anlässlich der ebenso unstrittig wirksamen Vorschreibung dieses Kontrolltermins am 12.08.2021 war die BF über die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrolltermins informiert worden. Die BF hat von sich aus angenommen, dass es sich dabei um die Abgabe/Beantwortung eines Fragebogens wegen unterlassener Stellenbewerbung auf eine ihr von der belangten Behörde übermittelte Stelle gehandelt hat, den sie bereits per E-Mail vom 12.07.2021 beantwortet hatte. Dergleichen kann aus der Vorschreibung aber nicht entnommen werden und hat die BF bei der belangten Behörde diesbezüglich auch nicht rückgefragt. Im gegenständlichen Fall kommt es daher nur mehr darauf an, ob darin ein „triftiger Grund“ im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG für die Unterlassung der vorgeschriebenen Kontrollmeldung zu erblicken ist:Im gegenständlichen Fall kommt es daher nur mehr darauf an, ob darin ein „triftiger Grund“ im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Unterlassung der vorgeschriebenen Kontrollmeldung zu erblicken ist: Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen

§ 8Ang

G), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 49 AlVG Rz 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen

Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2021) zu Paragraph 49, AlVG Rz 828). Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs „triftig" zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar gemacht hat. Als triftiger Grund sind daher insbesondere Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden sowie eine dem AMS zuvor gemeldete Arbeitssuche zu werten. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen (vgl. Julcher, Rz 12 zu § 49 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
  2. Lfg [2016]).Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs „triftig" zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar gemacht hat. Als triftiger Grund sind daher insbesondere Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden sowie eine dem AMS zuvor gemeldete Arbeitssuche zu werten. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen vergleiche Julcher, Rz 12 zu Paragraph 49, AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
  3. Lfg [2016]). Auch angebliche Beschimpfungen durch Bedienstete des Arbeitsmarktservice, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist, stellen keinen Nachsichtsgrund dar (vgl. VwGH 18.03.1997, 97/08/0040).Auch angebliche Beschimpfungen durch Bedienstete des Arbeitsmarktservice, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist, stellen keinen Nachsichtsgrund dar vergleiche VwGH 18.03.1997, 97/08/0040). Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom Arbeitsmarktservice keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH
  4. 2007, 2006/08/0272;
  5. 2014, 2013/08/0230). Wird ein Vorstellungsgespräch als triftiger Grund für die Kontrollterminversäumnis angegeben und stellt sich nachträglich heraus, dass dieses fingiert wurde, steht die Leistung erst ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung zu (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  6. Lfg 2021) zu § 49 AlVG Rz 825, mit Verweis auf BVwG 27.04.2016, L503 2123119-1).Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom Arbeitsmarktservice keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH
  7. 2007, 2006/08/0272;
  8. 2014, 2013/08/0230). Wird ein Vorstellungsgespräch als triftiger Grund für die Kontrollterminversäumnis angegeben und stellt sich nachträglich heraus, dass dieses fingiert wurde, steht die Leistung erst ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung zu (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  9. Lfg 2021) zu Paragraph 49, AlVG Rz 825, mit Verweis auf BVwG 27.04.2016, L503 2123119-1). Mit den Ausführungen der BF im konkreten Fall zu den Gründen, weshalb sie den Termin einseitig und ohne Rücksprache oder Herstellung des Einvernehmens mit der belangten Behörde nicht wahrgenommen hat, hat sie vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung keinen „triftigen Grund“ iSd. § 49 Abs. 2 AlVG geltend gemacht, der sie gehindert hätte, den Kontrolltermin einzuhalten.

§ 49Abs. 2 Al

VG kann lediglich das Vorliegen von triftigen Gründen das Versäumen einer Kontrollmeldung entschuldigen. Dass die BF individuell der Ansicht gewesen ist, dass dieser unnötig bzw. nicht sinnvoll sei, kann daher keinen Entschuldigungsgrund darstellen. Auch hat sich die BF nicht innerhalb einer Woche selbst bei der belangten Behörde gemeldet.Mit den Ausführungen der BF im konkreten Fall zu den Gründen, weshalb sie den Termin einseitig und ohne Rücksprache oder Herstellung des Einvernehmens mit der belangten Behörde nicht wahrgenommen hat, hat sie vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung keinen „triftigen Grund“ iSd. Paragraph 49, Absatz 2, AlVG geltend gemacht, der sie gehindert hätte, den Kontrolltermin einzuhalten.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG kann lediglich das Vorliegen von triftigen Gründen das Versäumen einer Kontrollmeldung entschuldigen. Dass die BF individuell der Ansicht gewesen ist, dass dieser unnötig bzw. nicht sinnvoll sei, kann daher keinen Entschuldigungsgrund darstellen. Auch hat sich die BF nicht innerhalb einer Woche selbst bei der belangten Behörde gemeldet. Die belangte Behörde hat somit - da die BF die Kontrollmeldung am 23.08.2021 ohne triftigen Grund unterlassen hat und nicht mehr bei der belangten Behörde persönlich vorsprach - zu Recht ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug ab 23.08.2021 eingestellt wurde. 3.4. Zum Vorbringen der BF, wonach die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt habe, weil sie nicht binnen vier Wochen nach entsprechender Antragstellung seitens der BF einen Bescheid erlassen habe, ist folgendes auszuführen: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht – abgesehen von der Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG, wonach der belangten Behörde eine Frist von zehn Wochen zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach Einlangen der Beschwerde zukommt – keine Entscheidungsfrist bzw. keine Frist zur Erlassung eines Bescheides vor. Demnach sind subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) sowie des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) anzuwenden.Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht – abgesehen von der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach der belangten Behörde eine Frist von zehn Wochen zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach Einlangen der Beschwerde zukommt – keine Entscheidungsfrist bzw. keine Frist zur Erlassung eines Bescheides vor. Demnach sind subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) sowie des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) anzuwenden.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Dies spiegelt sich auch in der Bestimmung des § 8 Abs. 1 VwGVG über die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG wieder, wonach eine solche erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder eine längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist von sechs Monaten beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Dies spiegelt sich auch in der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG über die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wieder, wonach eine solche erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder eine längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist von sechs Monaten beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Demnach hatte die belangte Behörde den Bescheid innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages auf Bescheidausstellung zu erlassen. Unabhängig davon, ob die BF daher ihren Antrag auf Bescheidausstellung am 12.07.2021 oder erst am 20.09.2021 gestellt hat, hat die belangte Behörde den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 27.09.2021 jedenfalls innerhalb einer Frist von sechs Monaten erlassen, sodass Säumnis der belangten Behörde nicht vorliegt. Überdies hätte auch eine allfällige Säumnis der belangten Behörde keine Auswirkungen auf die gegenständliche Entscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2250602.1.00

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