RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlI401 2194922-1 SpruchI401 2194922-1/48E, I401 2194922-1/48E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria alias XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 03.05.2018, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 03.05.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis V. und IX. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. und römisch neun. wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet unter Verwendung der Namen XXXX und des Geburtsdatums XXXX am 30.08.2016 den Antrag auf internationalen Schutz. Bei der an diesem Tag erfolgten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) am 18.01.2018 machte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund geltend, dass er aus XXXX stamme und aufgrund der verbotenen Tätigkeit als Goldsucher von der Polizei von XXXX gesucht worden sei.Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet unter Verwendung der Namen römisch 40 und des Geburtsdatums römisch 40 am 30.08.2016 den Antrag auf internationalen Schutz. Bei der an diesem Tag erfolgten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) am 18.01.2018 machte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund geltend, dass er aus römisch 40 stamme und aufgrund der verbotenen Tätigkeit als Goldsucher von der Polizei von römisch 40 gesucht worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2017 wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten, wegen der Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2017, W235 2151240-1/3E, wurde der von ihm erhobenen Beschwerde stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben, weil die Frist für die Überstellung nach Italien abgelaufen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2017 wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten, wegen der Zuständigkeit Italiens gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2017, W235 2151240-1/3E, wurde der von ihm erhobenen Beschwerde stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben, weil die Frist für die Überstellung nach Italien abgelaufen sei. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Bescheid vom 03.05.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt I. und II.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.08.2017 verloren hat (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid vom 03.05.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.) und stellte fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.08.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 07.05.2018, in der er seinen Fluchtgrund erneuerte. Mit Teilerkenntnis vom 22.05.2018, I420 2194922-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da der Beschwerdeführer gleichbleibend vorbrachte, aus XXXX zu stammen, und im bekämpften Bescheid die nigerianische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2018 Dr. G zum länder- bzw. sprachkundigen Sachverständigen bestellt und der Beschwerdeführer zu einer Sprachanalyse geladen. Dem Termin am 05.11.2018 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.Da der Beschwerdeführer gleichbleibend vorbrachte, aus römisch 40 zu stammen, und im bekämpften Bescheid die nigerianische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2018 Dr. G zum länder- bzw. sprachkundigen Sachverständigen bestellt und der Beschwerdeführer zu einer Sprachanalyse geladen. Dem Termin am 05.11.2018 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Mit zweitem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.Mit zweitem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.06.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I401 neu zugewiesen. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellte Dr. G, ein anerkannter Linguist für afrikanische Sprachen, ein Sprachgutachten vom 26.08.2021 zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2021 wurden den beteiligten Parteien das vorliegende Gutachten mit der Möglichkeit übermittelt, binnen einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Am 21.03.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und der Dolmetscherin für Englisch und Französisch eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.1.
- Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria und nicht von XXXX . Er spricht weder Fang noch Bapunu/Punu oder eine andere gabunische Sprache. In seinem Gutachten vom 21.08.2021 kam der Sachverständige, ein anerkannter Linguist für afrikanische Sprachen, resümierend zum Ergebnis, dass der Proband (bzw. der Beschwerdeführer) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde, es keine tragfähigen Hinweise auf eine Hauptsozialisierung in einem andren Land als Nigeria gibt und insbesondere von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in XXXX nicht ausgegangen werden kann, wohl aber, dass er in XXXX und möglicherweise auch in anderen frankophonen Ländern teilsozialisiert wurde. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria und nicht von römisch 40 . Er spricht weder Fang noch Bapunu/Punu oder eine andere gabunische Sprache. In seinem Gutachten vom 21.08.2021 kam der Sachverständige, ein anerkannter Linguist für afrikanische Sprachen, resümierend zum Ergebnis, dass der Proband (bzw. der Beschwerdeführer) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde, es keine tragfähigen Hinweise auf eine Hauptsozialisierung in einem andren Land als Nigeria gibt und insbesondere von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in römisch 40 nicht ausgegangen werden kann, wohl aber, dass er in römisch 40 und möglicherweise auch in anderen frankophonen Ländern teilsozialisiert wurde. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 17.02.2014 unter Verwendung einer anderen Identität, nämlich als XXXX , geb. XXXX , in der Schweiz, wobei er auch mit der Aliasidentität XXXX , geb. XXXX , geführt wurde, und am 02.02.2015 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz, die beide abgewiesen wurden. Während die Einvernahme durch das Staatsekretariat für Migration SEM in der Schweiz auf Französisch stattfand, erfolgten die Einvernahmen bei der Erstbefragung und durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung auf Englisch.Der Beschwerdeführer stellte bereits am 17.02.2014 unter Verwendung einer anderen Identität, nämlich als römisch 40 , geb. römisch 40 , in der Schweiz, wobei er auch mit der Aliasidentität römisch 40 , geb. römisch 40 , geführt wurde, und am 02.02.2015 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz, die beide abgewiesen wurden. Während die Einvernahme durch das Staatsekretariat für Migration SEM in der Schweiz auf Französisch stattfand, erfolgten die Einvernahmen bei der Erstbefragung und durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung auf Englisch. Der Beschwerdeführer beantragte am 14.01.2014 mit einem bis 02.02.2016 gültigen nigerianischen Reisepass in der italienischen Auslandsvertretung in Libreville, XXXX , ein Touristenvisum für die Schengen-Staaten, welches ihm für die Zeit vom 27.
- bis 02.03.2014 erteilt wurde. Der verwendete Reisepass lautete auf den im Rubrum der gegenständlichen Entscheidung zuerst angeführten Vor- und Familiennamen und war in ihm das ältere Geburtsdatum angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte am 14.01.2014 mit einem bis 02.02.2016 gültigen nigerianischen Reisepass in der italienischen Auslandsvertretung in Libreville, römisch 40 , ein Touristenvisum für die Schengen-Staaten, welches ihm für die Zeit vom 27.
- bis 02.03.2014 erteilt wurde. Der verwendete Reisepass lautete auf den im Rubrum der gegenständlichen Entscheidung zuerst angeführten Vor- und Familiennamen und war in ihm das ältere Geburtsdatum angegeben. Der Beschwerdeführer ist christlichen Glaubens, ledig, gesund und arbeitsfähig. Er ist in der Lage, in seinem Herkunftsstaat einfache Tätigkeiten auszuüben. Er führt im Bundesgebiet kein Familienleben und hat keine engen sozialen Kontakte. In Österreich leben keine Verwandten von ihm. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und - gegebenenfalls - wie viele Familienangehörige oder sonstige Verwandte von ihm in Nigeria leben. Er ist Vater von zwei Kindern. Er verfügt über sehr einfache Deutschkenntnisse. Er bezog nur vom 30.
- bis 06.09.2016 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Form der Krankenversicherung und Unterbringung. Aus dem Verkauf einer Straßenzeitung, die er von Oktober 2020 bis Mai 2021 ohne Berechtigung bzw. ohne Ausweis verkaufte, erzielt er derzeit ein Einkommen in der Höhe zwischen ca. € 300,-- und € 400,-- monatlich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten (teils) gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten (teils) gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit zweitem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wieder wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei der mit vorangegangenem Urteil bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde. Mit zweitem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wieder wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei der mit vorangegangenem Urteil bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, anderen, und zwar - in einem der drei ihm zur Last gelegten Fälle - von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt bis zum 28.07.2017 und von November 2017 bis 17.10.2018 in zumindest zehn Angriffen an eine namentlich genannte Person jeweils 0,3 bis 04, Gramm zu einem Preis von € 20 bzw. € 25 durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben. Als erwiesen wurde unter anderem angenommen, dass es dem Beschwerdeführer, der ohne Beschäftigung sei und über keinerlei Einkommen verfüge, bei jeder Überlassung darauf angekommen sei, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes über zumindest einige Wochen zu verschaffen, wobei er nach einer jährlichen Durchschnittsberechnung ein Einkommen in einer € 400,-- pro Monat übersteigenden Höhe beabsichtigt habe. Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis und die Sicherstellung (des Suchtgiftes) als mildernd und die Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von Vergehen als erschwerend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer war vom 16.09.2016 bis 28.07.2017 als obdachlos gemeldet, befand sich in der Zeit vom 28.
- bis 27.10.2017 in einer Justizanstalt, war vom 30.10.2017 bis 10.12.2018 erneut als obdachlos gemeldet, befand sich in der Zeit vom 10.12.2018 bis 09.10.2020 in Justizanstalten, war in der Zeit vom 04.11.2020 bis 14.09.2021 mit Nebenwohnsitz in W und ist seit 14.09.2021 wieder als obdachlos gemeldet. Er weist in Österreich keine beachtenswerten Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht auf. 1.
- Zum Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aus XXXX stamme und aufgrund der verbotenen Tätigkeit als Goldsucher von der Polizei in XXXX gesucht worden sei. In Bezug auf Nigeria erstattete er kein Fluchtvorbringen und machte er damit keine Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aus römisch 40 stamme und aufgrund der verbotenen Tätigkeit als Goldsucher von der Polizei in römisch 40 gesucht worden sei. In Bezug auf Nigeria erstattete er kein Fluchtvorbringen und machte er damit keine Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft. Er wird bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in eine aussichtslose oder menschenunwürdige Situation geraten und bedeutet eine Abschiebung für ihn als Zivilperson keine reelle Gefahr einer ersthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Nigeria. 1.
- Zur Situation in Nigeria wird festgestellt: In der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer das ihm mit der Ladung übermittelte aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria aus dem COI-CMS, Version 4, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2022, erörtert. Er trat den Ausführungen nicht entgegen, sondern beharrte darauf, Staatsangehöriger von XXXX zu sein. In der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer das ihm mit der Ladung übermittelte aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria aus dem COI-CMS, Version 4, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2022, erörtert. Er trat den Ausführungen nicht entgegen, sondern beharrte darauf, Staatsangehöriger von römisch 40 zu sein. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage in Nigeria mit Angabe der Quellen: Sicherheitslage Letzte Änderung 31.01.2022 Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vgl. UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram "technisch" besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vergleiche UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram "technisch" besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021), Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara
(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021). Gemäß dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern. Gemäß Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise - (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 - BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria's security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021 - BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys 'all resources' amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 21.2.2021 - CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.8.2021 - DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte "Sars"-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 - EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 - Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020 - UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (24.12.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.1.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 31.01.2022 Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 30.3.2021). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 30.3.2021). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 5.12.2020). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 3.2019b). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2021). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 5.12.2020). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 30.3.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt, mit Stand September 2020 auf 50 Personen (USDOS 30.3.2021). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr (WKO 7.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 - UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (3.2019b): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 22.6.2021 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.1.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 26.1.2022 Meldewesen Letzte Änderung: 31.01.2022 Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vgl. AA 5.12.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vergleiche AA 5.12.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 10.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 - EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 Grundversorgung Letzte Änderung: 31.01.2022 Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
- Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen gemäß UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
- Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
- Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - HumAngle (11.8.2020): Number of - People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/, Zugriff 6.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 31.01.2022 Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essenzieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise - (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 - Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 23.8.2021 - Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176, Zugriff 3.8.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 3.8.2021 - IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download, Zugriff 3.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 - TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/, Zugriff 3.8.2021 - VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rückkehr Letzte Änderung: 31.01.2022 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 1.
- Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 Letzte Änderung: 31.01.2022 In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 24.1.2021 sind in Nigeria 252.428 Covid-19-Fälle erfasst, die zu 3.126 Toten geführt haben; getestet wurden 4.055.877 Personen (Africa CDC 24.1.2022). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Alle Reisenden müssen beim Einchecken nach Nigeria einen negativen Covid-19-PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Nicht vollständig geimpfte Personen müssen eine 7-tägige Selbstquarantäne befolgen und sich am
- und
- Tag einem PCR Test unterziehen. Vollständig geimpfte Personen müssen nur am
- Tag einen PCR Test durchführen lassen (WKO 7.1.2022). Die Covid-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den Covid-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
- Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Quellen: - Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (24.1.2022): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/; Zugriff 26.1.2022 - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 24.1.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.1.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria – Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/corona virus-info-nigeria.html, Zugriff 26.1.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022 Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80 % der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5 % der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 60 Jahren und Personen mit Vorerkrankungen (vgl. Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 3; WHO, Coronavirus, https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1; Robert-Koch-Institut, Steckbrief zur CoronavirusKrankheit-2019 [COVID-19], Stand 27.8.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html; alle abgerufen am 27.8.2020).Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 60 Jahren und Personen mit Vorerkrankungen vergleiche Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 3; WHO, Coronavirus, https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1; Robert-Koch-Institut, Steckbrief zur CoronavirusKrankheit-2019 [COVID-19], Stand 27.8.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html; alle abgerufen am 27.8.2020). Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört damit keiner Covid-19-Risikogruppe an. Er wurde drei Mal gegen das „COVID-19-Virus“ geimpft. In Österreich gibt es mit Stand 29.05.2022, 00:00 Uhr insgesamt 25.507 aktive Fälle, und 19.921 gemeldete Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de; Zugriff 30.05.2022). In Nigeria gibt es mit Stand 27.05.2022, 17:52 Uhr insgesamt 256.004 bestätigte Fälle und 3.143 Todesfälle (https://covid19.who.int/region/afro/country/ng; Zugriff 30.05.2022). In Relation zur Einwohnerzahl (von mehr als 214 Millionen Einwohnern) liegen die Infektions- sowie die Sterberaten in Nigeria somit prozentual deutlich unter jener von Österreich (mit ca. 9 Mio. Einwohnern).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das erstattete Gutachten zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers vom 26.06.2021 und in das aktuelle (oben auszugsweise wiedergegebene) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eingeholt. Aus ihnen ergeben sich die Meldungen der (derzeitigen) Obdachlosigkeit und des Nebenwohnsitzes sowie die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Justizanstalten, der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für wenige Tage im Jahr 2016 und die Nichtausübung einer der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit. Auf die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit zurückzuführen, wonach er von Oktober 2020 bis Mai 2021 ohne Berechtigung bzw. ohne Ausweis und seit Juni 2021 - laut Bestätigung des Vereins S vom 16.03.2022 ist er seit Juni 2021 registriert und kauft seither regelmäßig Zeitungen ein (Beilage A) zum Verhandlungsprotokoll) - eine Straßenzeitung verkauft und er aus dieser Tätigkeit ein Einkommen in der Höhe zwischen ca. € 300,-- und € 400,-- monatlich erzielt. Aus dem Strafregister der Republik Österreich und aus der im Gerichtsakt einliegenden gekürzten Urteilausfertigung des zweiten Urteils (OZl. 16) ergeben sich die Feststellungen zu den strafrechtlichen Delinquenzen über einen längeren Tatzeitraum und die zwei Verurteilungen nach dem SMG. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, zum Gesundheitszustand, zum Familienstand, zu den familiären Verhältnissen in Österreich und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese insbesondere auf seinen in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben. 2.
- Zum Herkunftsstaat und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer nigerianischer und nicht gabunischer Staatsangehöriger ist, fußt auf folgenden Erwägungen: Dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Sprachgutachten des Dr. G, eines anerkannten Linguisten für afrikanische Sprachen, zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers lagen zwei Befundgespräche zugrunde, welche durch eine ca. 297 Minuten lange digitale Tonaufnahme (samt Gespräch und Mitschrift) dokumentiert wurde. Das erstellte Gutachten enthielt einleitend Ausführungen zur fachlichen Kompetenz des Gutachters. Ferner wurde die Methodik der Gutachtenserstellung dargelegt. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozilaisiert worden sei und von einer Hauptsozialisierung in XXXX nicht ausgegangen werden könne. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozilaisiert worden sei und von einer Hauptsozialisierung in römisch 40 nicht ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 08.11.2021 zu diesem Gutachten aus, dass er aus XXXX stamme. Die wechselnden biographischen Bezugspunkte, die Entwicklung des Beschwerdeführers sowie das soziale und familiäre Umfeld seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Gerade seine Biographie gebe Aufschluss auf die bestehenden Einflüsse auf sein Englisch. Denn er habe bereits im Kindesalter seine Mutter im Kleinhandel begleitet, am Busbahnhof gearbeitet und XXXX vor Jahren verlassen. Nunmehr verständige er sich hauptsächlich auf Englisch und Deutsch. Seine Mutter spreche Fang, sein Vater Bapunu/Punu. Seine Eltern hätten mit ihm nicht Fang, sondern Französisch gesprochen, um eine gemeinsame Verständigungssprache zu haben. Es sei nicht verständlich, wie im Gutachten habe festgestellt werden können, dass er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert worden sei, zumal angeführt worden sei, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene nigerianische Englisch nicht seine Muttersprache sein könne. Weiters sei für ein Sprachgutachten unschlüssig und unstimmig, dass eine „umfangreiche englische Sprachprobe“ in Hinblick auf die „gut abgesicherte Annahme“, dass der Proband über eine funktionale Sprachkompetenz verfüge, entbehrlich sei. Aus dem Gutachten sei auch nicht ersichtlich, was mit den zentralen Begriffen „hauptsozialisiert“ und „teilsozialisiert“ gemeint sei, sodass sich das Gutachten als nicht nachvollziehbar erweise. Mit diesen - offensichtlich sozialwissenschaftlichen - Begriffen solle wohl nur eine Aussage über einen längeren Aufenthaltsort des Beschwerdeführers getroffen werden, nicht jedoch, dass er die Staatsbürgerschaft eines Landes besitze, indem er angeblich hauptsozialisiert worden sei. Letztlich sei es für das Asylverfahren nicht relevant, wo der Beschwerdeführer die meiste Zeit seines Lebens bzw. seiner Kindheit verbracht habe, sondern woher er ursprünglich komme und welche Staatsangehörigkeit er besitze. Auch wenn er geringe Sprachkenntnisse in Fang habe, könne dadurch nicht belegt werden, dass er nicht aus XXXX stamme. Zu den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers sei im Gutachten ausgeführt worden, dass er seine Kindheit in XXXX verbracht habe, und die an ihn gerichteten Fragen durch seine damaligen kindlichen Wahrnehmungen geprägt beantwortet habe. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Um die Herkunft zu prüfen, hätten ihm vielmehr Fragen zu seinem Herkunftsgebiet, also zu seinem unmittelbaren Lebensraum, gestellt werden müssen, die seinem damals kindlichen Horizont entsprächen. Zudem zeige die aktuelle (höchstgerichtliche) Judikatur, dass die nur auf ein Gutachten, das wiederum auf einer Sprachanalyse basiere, gestützte Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers unzulässig sei, weil die Methode der Sprachanalyse einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen sei. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 08.11.2021 zu diesem Gutachten aus, dass er aus römisch 40 stamme. Die wechselnden biographischen Bezugspunkte, die Entwicklung des Beschwerdeführers sowie das soziale und familiäre Umfeld seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Gerade seine Biographie gebe Aufschluss auf die bestehenden Einflüsse auf sein Englisch. Denn er habe bereits im Kindesalter seine Mutter im Kleinhandel begleitet, am Busbahnhof gearbeitet und römisch 40 vor Jahren verlassen. Nunmehr verständige er sich hauptsächlich auf Englisch und Deutsch. Seine Mutter spreche Fang, sein Vater Bapunu/Punu. Seine Eltern hätten mit ihm nicht Fang, sondern Französisch gesprochen, um eine gemeinsame Verständigungssprache zu haben. Es sei nicht verständlich, wie im Gutachten habe festgestellt werden können, dass er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert worden sei, zumal angeführt worden sei, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene nigerianische Englisch nicht seine Muttersprache sein könne. Weiters sei für ein Sprachgutachten unschlüssig und unstimmig, dass eine „umfangreiche englische Sprachprobe“ in Hinblick auf die „gut abgesicherte Annahme“, dass der Proband über eine funktionale Sprachkompetenz verfüge, entbehrlich sei. Aus dem Gutachten sei auch nicht ersichtlich, was mit den zentralen Begriffen „hauptsozialisiert“ und „teilsozialisiert“ gemeint sei, sodass sich das Gutachten als nicht nachvollziehbar erweise. Mit diesen - offensichtlich sozialwissenschaftlichen - Begriffen solle wohl nur eine Aussage über einen längeren Aufenthaltsort des Beschwerdeführers getroffen werden, nicht jedoch, dass er die Staatsbürgerschaft eines Landes besitze, indem er angeblich hauptsozialisiert worden sei. Letztlich sei es für das Asylverfahren nicht relevant, wo der Beschwerdeführer die meiste Zeit seines Lebens bzw. seiner Kindheit verbracht habe, sondern woher er ursprünglich komme und welche Staatsangehörigkeit er besitze. Auch wenn er geringe Sprachkenntnisse in Fang habe, könne dadurch nicht belegt werden, dass er nicht aus römisch 40 stamme. Zu den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers sei im Gutachten ausgeführt worden, dass er seine Kindheit in römisch 40 verbracht habe, und die an ihn gerichteten Fragen durch seine damaligen kindlichen Wahrnehmungen geprägt beantwortet habe. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Um die Herkunft zu prüfen, hätten ihm vielmehr Fragen zu seinem Herkunftsgebiet, also zu seinem unmittelbaren Lebensraum, gestellt werden müssen, die seinem damals kindlichen Horizont entsprächen. Zudem zeige die aktuelle (höchstgerichtliche) Judikatur, dass die nur auf ein Gutachten, das wiederum auf einer Sprachanalyse basiere, gestützte Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers unzulässig sei, weil die Methode der Sprachanalyse einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen sei. Diesen Ausführungen ist in erster Linie zu entgegen, dass das vorliegende Sprachgutachten durch einen anerkannten Linguisten für afrikanische Sprachen erstattet wurde. Dem sachlich und ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Gutachten trat der Beschwerdeführer durch Beibringung eines eigenen Gutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Mit seinem Vorbringen, in dem erstellten Gutachten seien seine für den Erwerb der englischen Sprache zu beachtende Biographie und maßgeblichen Einflüsse sowie sein soziales und familiäres Umfeld nicht ausreichend berücksichtigt worden, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die tragenden Ausführungen im Gutachten in Zweifel zu ziehen und die Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit des Gutachtens darzutun. Der Sachverständige legte anhand von zahlreichen Beispielen schlüssig dar, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch nicht als seine Muttersprache oder Erstsprache anzusehen ist, er aber südnigerianisches Englisch als Zweitsprache spricht (s. Gutachten, S. 49: „5.2.
- Allgemeines zum Englischen“, insbesondere S. 50 ff: „5.2.
- Der Proband spricht westafrikanisches und keine Varietät der Osthälfte Afrikas“; S. 53 ff: „5.2.
- Der Proband spricht südnigerianisches Englisch und keine andere westafrikanische Varietät“), was der Sachverständige anhand der vom Beschwerdeführer verwendeten Vokale und anderer Charakteristika eingehend untermauerte. Dass der Beschwerdeführer bereits im Kindesalter seine Mutter, die einen Kleinhandel betrieben hatte, begleitet, am Busbahnhof gearbeitet und er mit den Reisenden, worunter viele Menschen aus Nigeria gewesen seien, Englischkenntnisse erworben habe, entkräftet das im Gutachten dargelegte „Fazit“, der Beschwerdeführer spreche südnigerianisches Englisch als Zweitsprache, nicht. Der Gutachter demonstrierte auch an vielen Beispielen die Unterschiede, die - auch - im Umfang des Wortschatzes im Englischen und Französischen sichtbar wurden. Der Beschwerdeführer versuchte, gerade auch im Grundwortschatz, seine lexikalischen Lücken (Lexeme = Ausdrücke) im Französischen häufig durch englische Ausdrücke zu schließen. Ebenso kam der Sachverständige unzweifelhaft zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Französisch, das er „auf der Straße“ in XXXX erworben habe, nicht seine Muttersprache oder Erstsprache ist (s. Gutachten, S. 17 ff: „5.
- Der Proband spricht Französisch als Zweitsprache“ [mit Ausführungen zur lexikalischen Kompetenz [5.1.2.], zur Aussprachekompetenz [5.1.4.] und die Kompetenz im Bereich der Grammatik [5.1.5.] und weiteren [mangelnden] Kompetenzen), was ebenfalls mit zahlreichen Beispielen veranschaulicht wurde. Seine Behauptung, seine Mutter habe Fang und sein Vater Bapunu bzw. Punu gesprochen, sodass seine Eltern beschlossen hätten, als gemeinsame Sprache Französisch zu sprechen, was beibehalten worden sei, als der Vater die Familie verlassen habe, ist nicht glaubwürdig. Zum einen ist das von den Eltern gesprochene Französisch nicht deren Erstsprache, sondern ihre Zweitsprache, zum anderen ist es auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet - von der Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 in Libreville bzw. in XXXX gelebt und überwiegend Französisch bzw. mit den Eltern nur Französisch gesprochen haben soll, bemerkenswert, dass er beispielsweise im Französischen die zum Standartwortschatz gehörenden Worte in seiner angeblichen Muttersprache für „Mond“ und „Baum“ etc. nicht kennt, ihm jedoch die entsprechenden Wörter im Englischen bekannt sind (s. Gutachten, S. 24 ff: mit weiteren Beispielen der Unkenntnis geläufiger französischer Begriffe; insbesondere 5.1.
- „Lexikalische und andere Einflüsse des Englischen, höhere lexikalische Kompetenz des Probanden im Englischen als im Französischen“). Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der die französische Sprache als einzige Erstsprache erlernt und bis ins Erwachsenenalter weiterentwickelt hat, die im Alltagsleben verwendeten Ausdrücke und Begriffe beherrscht. Mit seiner diesbezüglich unsubstantiiert gebliebenen Stellungnahme trat der Beschwerdeführer dem Befund des Gutachters über die sprachlichen Defizite im französischen (Grund-) Wortschatz nicht entgegen.Ebenso kam der Sachverständige unzweifelhaft zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Französisch, das er „auf der Straße“ in römisch 40 erworben habe, nicht seine Muttersprache oder Erstsprache ist (s. Gutachten, S. 17 ff: „5.
- Der Proband spricht Französisch als Zweitsprache“ [mit Ausführungen zur lexikalischen Kompetenz [5.1.2.], zur Aussprachekompetenz [5.1.4.] und die Kompetenz im Bereich der Grammatik [5.1.5.] und weiteren [mangelnden] Kompetenzen), was ebenfalls mit zahlreichen Beispielen veranschaulicht wurde. Seine Behauptung, seine Mutter habe Fang und sein Vater Bapunu bzw. Punu gesprochen, sodass seine Eltern beschlossen hätten, als gemeinsame Sprache Französisch zu sprechen, was beibehalten worden sei, als der Vater die Familie verlassen habe, ist nicht glaubwürdig. Zum einen ist das von den Eltern gesprochene Französisch nicht deren Erstsprache, sondern ihre Zweitsprache, zum anderen ist es auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet - von der Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 in Libreville bzw. in römisch 40 gelebt und überwiegend Französisch bzw. mit den Eltern nur Französisch gesprochen haben soll, bemerkenswert, dass er beispielsweise im Französischen die zum Standartwortschatz gehörenden Worte in seiner angeblichen Muttersprache für „Mond“ und „Baum“ etc. nicht kennt, ihm jedoch die entsprechenden Wörter im Englischen bekannt sind (s. Gutachten, S. 24 ff: mit weiteren Beispielen der Unkenntnis geläufiger französischer Begriffe; insbesondere 5.1.
- „Lexikalische und andere Einflüsse des Englischen, höhere lexikalische Kompetenz des Probanden im Englischen als im Französischen“). Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der die französische Sprache als einzige Erstsprache erlernt und bis ins Erwachsenenalter weiterentwickelt hat, die im Alltagsleben verwendeten Ausdrücke und Begriffe beherrscht. Mit seiner diesbezüglich unsubstantiiert gebliebenen Stellungnahme trat der Beschwerdeführer dem Befund des Gutachters über die sprachlichen Defizite im französischen (Grund-) Wortschatz nicht entgegen. Mit der bloßen Behauptung, im Gutachten sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer vor Jahren XXXX verlassen (zu ergänzen: und seither nicht mehr eingehend Französisch gesprochen habe) und sich nun hauptsächlich auf Englisch und Deutsch verständige, geht er auf die dargelegte Beurteilung im Sprachgutachten zu der bei ihm nicht stattgefundenen „Spracherosion“ (s. Gutachten, S. 8 ff: „4.
- Sprachrepertoire, Spracherwerb, Spracherosion, Heritage-Sprachen“; S. 18 f: „5.1.
- Mangelnde lexikalische Kompetenz“) nicht ein. Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens, dass weder das von ihm gesprochene Englisch noch das Französische seine Muttersprache ist und er südnigerianisches Englisch als Zweitsprache spricht, zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Betrachtungsweise zu dem von ihm erworbenen und gesprochenen Englisch nicht auf.Mit der bloßen Behauptung, im Gutachten sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer vor Jahren römisch 40 verlassen (zu ergänzen: und seither nicht mehr eingehend Französisch gesprochen habe) und sich nun hauptsächlich auf Englisch und Deutsch verständige, geht er auf die dargelegte Beurteilung im Sprachgutachten zu der bei ihm nicht stattgefundenen „Spracherosion“ (s. Gutachten, S. 8 ff: „4.
- Sprachrepertoire, Spracherwerb, Spracherosion, Heritage-Sprachen“; S. 18 f: „5.1.
- Mangelnde lexikalische Kompetenz“) nicht ein. Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens, dass weder das von ihm gesprochene Englisch noch das Französische seine Muttersprache ist und er südnigerianisches Englisch als Zweitsprache spricht, zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Betrachtungsweise zu dem von ihm erworbenen und gesprochenen Englisch nicht auf. Mit seinem unsubstantiiert gebliebenen, die Ausführungen im Sprachgutachten nicht entkräftenden Vorbringen, dieses sei unschlüssig und unstimmig, weil eine „umfangreiche (richtig: „umfangreichere“) englische Sprachprobe“ in Hinblick auf die „gut abgesicherte Annahme“, dass der Proband über eine funktionale Sprachkompetenz verfüge, entbehrlich sei (S. 47; richtig: S. 43), führt der der Beschwerdeführer nicht ins Treffen, was auf eine Unschlüssigkeit des erstatteten Sprachgutachtens schließen lässt. Die zuvor dargelegten Ausführungen des Gutachters, dass, auch wenn das Befundgespräch eine insgesamt ausreichende Befundgrundlage für die dialektale Klassifikation des vom Probanden gesprochenen Englisch gebe, die Nachteile, welche sich aus dem Fehlen einer breiteren Datengrundlage in der Form eines freien Gespräches und umfangreicherer Daten zu den einzelnen Merkmalen, die etwa eine Einschätzung der Güte und des Umfangs der englischen Sprachkompetenz des Probanden und eine breiter angelegte Prüfung der Konsistenz der Merkmalsausprägung und Aussagen zu seinem Dialektwortschatz erlauben würden, durch die angeführten Umstände (Besitz einer funktionalen Kompetenz im Englischen, Verwendung des Englischen in Österreich im Alltag, Kompensation der lexikalischen Lücken im Französischen durch die vorzugsweise und in großem Umfang erfolgte Verwendung des Englischen) kompensiert würden, fanden in seiner Stellungnahme keinen Eingang. Dieser durch keine Tatsachen belegte Vorwurf ist daher als Versuch zu werten, einen weiteren Grund zur Begründung der Unschlüssigkeit des Sprachgutachtens zu finden. In diesem Zusammenhang fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer dem ersten Befundgespräch unentschuldigt fernblieb und sich in der Folge weigerte, an einer weiteren, umfangreicheren Befundaufnahme zum Englischen am 25.03.2021 mitzuwirken (s. Gutachten, S. 41 ff: „5.2.
- Befundgrundlage, Versuch einer ergänzenden Befundaufnahme zum Englischen“). Dies ist ebenfalls als Versuch des Beschwerdeführers zu werten, seinen wahren sprachlichen und damit abstammungsmäßigen Hintergrund verschleiern zu wollen, zumal die Einvernahmen in Österreich, auch in der mündlichen Verhandlung, auf Englisch geführt wurden. Auch mit seiner Behauptung, seine Eltern hätten mit ihm nicht Fang, sondern Französisch gesprochen, um eine gemeinsame Verständigungssprache zu haben, kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass das Französische seine Muttersprache ist und deshalb auf seine gabunische Staatsbürgerschaft geschlossen werden könne. Ein Kind, das bei „zweisprachigen“ Eltern aufwächst, wird in der Regel beide Sprachen oder zumindest eine der Muttersprachen eines Elternteils auf natürliche Weise erlernen. Es verbleiben Zweifel, dass der Beschwerdeführer, den die Mutter als Kleinkind bei dem von ihr betriebenen Kleinhandel mitnahm, keine bzw. nur sehr geringe Sprachkenntnisse im Fang erworben hat (s. Gutachten, S. 2: „
- Gutachten“; S. 7 f: „3.
- „Sprachkompetenzen“; S. 16: „4.6.
- Angebliches Sprachrepertoire des Probanden“; S. 57: „5.
- Der Proband demonstriert eine allenfalls rudimentäre Kompetenz im Fang“). Die Mutter des Beschwerdeführers, deren Erstsprache Fang ist, wird, dem beruflichen Umfeld angepasst, ihre Muttersprache verwenden. Dass alle Markteilnehmer, Händler wie Kunden, ständig nur Französisch gesprochen haben, und der Beschwerdeführer damit keine Kenntnisse in der von der Mutter gesprochenen Erst- bzw. Muttersprache Fang hat erwerben können, ist nicht nachvollziehbar. Auch aus diesem Grund sind Zweifel angebracht, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt. Auch mit seiner Behauptung, seine Eltern hätten mit ihm nicht Fang, sondern Französisch gesprochen, um eine gemeinsame Verständigungssprache zu haben, kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass das Französische seine Muttersprache ist und deshalb auf seine gabunische Staatsbürgerschaft geschlossen werden könne. Ein Kind, das bei „zweisprachigen“ Eltern aufwächst, wird in der Regel beide Sprachen oder zumindest eine der Muttersprachen eines Elternteils auf natürliche Weise erlernen. Es verbleiben Zweifel, dass der Beschwerdeführer, den die Mutter als Kleinkind bei dem von ihr betriebenen Kleinhandel mitnahm, keine bzw. nur sehr geringe Sprachkenntnisse im Fang erworben hat (s. Gutachten, S. 2: „
- Gutachten“; S. 7 f: „3.
- „Sprachkompetenzen“; S. 16: „4.6.
- Angebliches Sprachrepertoire des Probanden“; S. 57: „5.
- Der Proband demonstriert eine allenfalls rudimentäre Kompetenz im Fang“). Die Mutter des Beschwerdeführers, deren Erstsprache Fang ist, wird, dem beruflichen Umfeld angepasst, ihre Muttersprache verwenden. Dass alle Markteilnehmer, Händler wie Kunden, ständig nur Französisch gesprochen haben, und der Beschwerdeführer damit keine Kenntnisse in der von der Mutter gesprochenen Erst- bzw. Muttersprache Fang hat erwerben können, ist nicht nachvollziehbar. Auch aus diesem Grund sind Zweifel angebracht, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stammt. Mit seinem Einwand, aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, was mit den zentralen Begriffen „hauptsozialisiert“ und „teilsozialisiert“ gemeint sei, und mit diesen Begriffen eine Aussage über „einen längeren Aufenthaltsort“ des Beschwerdeführers hätte getroffen werden sollen, nicht jedoch, dass er die Staatsbürgerschaft eines Landes besitze, lässt er außer Betracht, dass der Sachverständige zwar nicht die Begriffe „hauptsozialisiert“ und „teilsozialisiert“ definiert hatte, jedoch sich aus dem Gutachten erschließt, dass sich die Hauptsozialisierung in der Regel auf einen frühen, auch den frühesten Lebensabschnitt umfassenden Teil des Lebens einer Person, insbesondere jenen des Erwerbs der Erstsprache, bezieht. Das Erlernen und Sprechen der Mutter- bzw. Erstsprache ist für eine Person besonders prägend und wird im Verlauf des Lebens beibehalten und mit Ausnahme des Wortschatzes nicht mehr wesentlich verändert. Dem zentralen Gesichtspunkt der Hauptsozialisierung im Gutachten, dass weder das Englische noch das Französische seine Muttersprachen sind, was - wie bereits dargelegt - im Gutachten anhand von zahlreichen Beispielen anschaulich belegt wurde, zumal er einfach(st)e Wörter und Begriffe in seiner angeblichen Erstsprache in Französisch nicht wiederzugeben vermochte, trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Der Sachverständige führte nachvollziehbar und schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer in einem späteren Lebensabschnitt in XXXX (oder einem anderen frankophonen Land) für eine längere Zeit gelebt und die Sprachkompetenz im Französischen nicht als Erstsprache, jedoch als Zweitsprache, erworben hat.Mit seinem Einwand, aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, was mit den zentralen Begriffen „hauptsozialisiert“ und „teilsozialisiert“ gemeint sei, und mit diesen Begriffen eine Aussage über „einen längeren Aufenthaltsort“ des Beschwerdeführers hätte getroffen werden sollen, nicht jedoch, dass er die Staatsbürgerschaft eines Landes besitze, lässt er außer Betracht, dass der Sachverständige zwar nicht die Begriffe „hauptsozialisiert“ und „teilsozialisiert“ definiert hatte, jedoch sich aus dem Gutachten erschließt, dass sich die Hauptsozialisierung in der Regel auf einen frühen, auch den frühesten Lebensabschnitt umfassenden Teil des Lebens einer Person, insbesondere jenen des Erwerbs der Erstsprache, bezieht. Das Erlernen und Sprechen der Mutter- bzw. Erstsprache ist für eine Person besonders prägend und wird im Verlauf des Lebens beibehalten und mit Ausnahme des Wortschatzes nicht mehr wesentlich verändert. Dem zentralen Gesichtspunkt der Hauptsozialisierung im Gutachten, dass weder das Englische noch das Französische seine Muttersprachen sind, was - wie bereits dargelegt - im Gutachten anhand von zahlreichen Beispielen anschaulich belegt wurde, zumal er einfach(st)e Wörter und Begriffe in seiner angeblichen Erstsprache in Französisch nicht wiederzugeben vermochte, trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Der Sachverständige führte nachvollziehbar und schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer in einem späteren Lebensabschnitt in römisch 40 (oder einem anderen frankophonen Land) für eine längere Zeit gelebt und die Sprachkompetenz im Französischen nicht als Erstsprache, jedoch als Zweitsprache, erworben hat. Als tragende Merkmale der Hauptsozialisierung sind auch das familiäre, soziale und geographische eingrenzbare Umfeld einer Person, in dem sie aufgewachsen ist, maßgeblich. Dazu zählen neben dem Erlenen der Muttersprache der Ort, wo sie zur Schule gegangen ist, die Einbindung in das Umfeld der Familie und der Verwandten etc. Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass die Staatsangehörigkeit einer Person keineswegs folgerichtig und unbestreitbar - immer - aus dem Hauptsozialisierungskontext abgeleitet werden kann, so ist mit der Hauptsozialisierung einer Person in einem Land doch regelmäßig auch die Staatsbürgerschaft dieses Landes einer dort hauptsozialisierten Person verbunden, was der Gutachter klar und kohärent begründete. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 08.11.2021 mit Verweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betont, dass die nur auf ein Gutachten gestützte Feststellung zur Herkunft des Beschwerdeführers, welches wiederum auf einer Sprachanalyse basiere, unzulässig sei, weil die Methode der Sprachanalyse einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass eine Bindungswirkung in Bezug auf die (Beschwerde-) Verfahren anderer Personen bzw. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht besteht (VwGH 29.03.2021, Ra 2020/20/0080, mwN). Wenn der Beschwerdeführer zudem auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, U 12/2013, u.a., verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der in diesem Verfahren beurteilte Sachverhalt von jenem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abweicht. In dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall war die Sachfrage zu klären, ob die Beschwerdeführer in Aserbaidschan geboren worden seien und der armenischen Volksgruppe in Aserbaidschan angehören würden (und sie allenfalls Staatsangehörige von Aserbaidschan sein könnten) oder sie - gestützt auf die eingeholten Sprach- und Herkunftsanalysen - aus Armenien stammen und mangels Hinweisen auf das Gegenteil davon auszugehen sei, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Aus der festgestellten Sprachfärbung könne jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich armenische Staatsangehörige seien. Im fortgesetzten Verfahren werde auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung zu prüfen sein, ob der Herkunftsstaat auf Grund weiterer Beweismittel festgestellt werden könne oder ob von dem in § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ausdrücklich geregelten Fall auszugehen sei, dass der Herkunftsstaat nicht feststellbar sei. Wenn der Beschwerdeführer zudem auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, U 12 aus 2013,, u.a., verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der in diesem Verfahren beurteilte Sachverhalt von jenem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abweicht. In dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall war die Sachfrage zu klären, ob die Beschwerdeführer in Aserbaidschan geboren worden seien und der armenischen Volksgruppe in Aserbaidschan angehören würden (und sie allenfalls Staatsangehörige von Aserbaidschan sein könnten) oder sie - gestützt auf die eingeholten Sprach- und Herkunftsanalysen - aus Armenien stammen und mangels Hinweisen auf das Gegenteil davon auszugehen sei, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Aus der festgestellten Sprachfärbung könne jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich armenische Staatsangehörige seien. Im fortgesetzten Verfahren werde auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung zu prüfen sein, ob der Herkunftsstaat auf Grund weiterer Beweismittel festgestellt werden könne oder ob von dem in Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ausdrücklich geregelten Fall auszugehen sei, dass der Herkunftsstaat nicht feststellbar sei. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist nicht anhand einer Sprachfärbung zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer einer in XXXX ansässigen Minderheit angehört und deren in Nigeria gebräuchlichen Sprache spricht, sondern ob das von ihm - seit der Geburt - gesprochene Französisch seine Muttersprache ist, was der Sachverständige schlüssig verneinte. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist nicht anhand einer Sprachfärbung zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer einer in römisch 40 ansässigen Minderheit angehört und deren in Nigeria gebräuchlichen Sprache spricht, sondern ob das von ihm - seit der Geburt - gesprochene Französisch seine Muttersprache ist, was der Sachverständige schlüssig verneinte. Die nigerianische Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers kann zudem auf die sich im erstinstanzlichen Akt befindende (CVIS-) Abfrage im Visa-Informationssystem des Bundesministers für Inneres vom 03.05.2018 zurückgeführt werden. Zum Zeitpunkt der am 27.01.2014 erfolgten Antragstellung auf Erteilung des Visums war der Beschwerdeführer im Besitz eines vom 03.02.2011 bis 02.02.2016 gültigen nigerianischen Reisepasses. Das vom 27.
- bis 02.03.2014 gültige, für die Dauer von 20 Tagen für die Schengen-Staaten ausgestellte Touristenvisum wurde ihm mit dem im Rubrum der gegenständlichen Entscheidung zuerst angeführten Namen und älteren Geburtsdatum von der visumerteilenden Behörde Italiens („Ministry of Foreign Affairs“) in Libreville für eine einmalige Einreise erteilt. In der seit dem
- April 2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa normiert, deren Vorliegen im Rahmen des Visumverfahrens von den ausländischen Vertretungsbehörden geprüft werden müssen (vgl. Artikel 9 und 10 sowie Artikel 12 bis 14 Visakodex).Die nigerianische Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers kann zudem auf die sich im erstinstanzlichen Akt befindende (CVIS-) Abfrage im Visa-Informationssystem des Bundesministers für Inneres vom 03.05.2018 zurückgeführt werden. Zum Zeitpunkt der am 27.01.2014 erfolgten Antragstellung auf Erteilung des Visums war der Beschwerdeführer im Besitz eines vom 03.02.2011 bis 02.02.2016 gültigen nigerianischen Reisepasses. Das vom 27.
- bis 02.03.2014 gültige, für die Dauer von 20 Tagen für die Schengen-Staaten ausgestellte Touristenvisum wurde ihm mit dem im Rubrum der gegenständlichen Entscheidung zuerst angeführten Namen und älteren Geburtsdatum von der visumerteilenden Behörde Italiens („Ministry of Foreign Affairs“) in Libreville für eine einmalige Einreise erteilt. In der seit dem
- April 2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa normiert, deren Vorliegen im Rahmen des Visumverfahrens von den ausländischen Vertretungsbehörden geprüft werden müssen vergleiche Artikel 9 und 10 sowie Artikel 12 bis 14 Visakodex). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Art und Weise, wie er zum italienischen Visum und insbesondere zu seinem nigerianischen Reisepass kam, widerspricht den maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex. Bei seiner Einvernahme durch das Staatsekretariat für Migration in der Schweiz am 20.02.2014 gab er an, der Schlepper, von ihm in der Folge als Libanese bezeichnet, für den er gearbeitet und Gold gestohlen habe, habe ein italienisches Visum in den Pass kleben lassen. Der libanesische Schlepper habe ihn in die italienische Botschaft in Libreville gebracht, wo ihm, ohne ihn zu fragen, die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Danach habe ihn der Schlepper in sein Haus gebracht, wo ein Foto vom Beschwerdeführer gemacht und in den Pass, mit dem er gereist sei, geklebt worden sei. Ein Dokument und den Pass habe er nicht unterschrieben. Der Schlepper habe ihm am 13.02.2014 diesen Pass am Flughafen von Libreville übergeben. Der Visakodex regelt klar die näheren inhaltlichen Voraussetzungen für die Ausstellung von Visa. So hat der Antragsteller bei der (erstmaligen) - persönlich vorzunehmenden - Beantragung eines Visums zum Zweck der Abnahme der Fingerabdrücke persönlich vorstellig zu werden sowie ein ausgefülltes Antragsformular, ein gültiges Reisedokument und ein Lichtbild vorzulegen, in die Erfassung seiner Fingerabdrücke einzuwilligen, die Visumgebühr zu entrichten und Belege (im Sinn des Artikel 14 des Verhaltenskodex) vorzulegen (Art. 10 Abs. 3 Visakodex). Dass der Libanese einen nigerianischen Reisepass organisiert hatte und er in Vertretung des Beschwerdeführers ein Visum durch Bestechung einer Person der italienischen Auslandsvertretung, und zwar aus Angst, der Beschwerdeführer könne ihn wegen der verbotenen Goldsuche bei einer allfälligen Festnahme an die Behörden verraten, ist nicht glaubwürdig. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer die im Reisepass angegebene neue nigerianische Identität nicht bekannt war (Niederschrift der Einvernahme in der Schweiz: Punkt 2.05.: Zusatzfragen: Frage: „Was für ein Reisepass war das?“ Antwort: „Es war ein nigerianischer Pass.“; F: „Mit welcher Identität?“ A: „Ich weiß es nicht.“; F: „Wie ist es möglich, dass Sie die Identität in dem Dokument, mit dem Sie reisen sollten, nicht kennen?“ A: „… Ich weiß es nicht.“; F: „Was hätten Sie gemacht, wenn Sie am Flughafen jemand von der Behörde nach Ihrer Identität gefragt hätte?“ A: „… Ich weiß es nicht.“; F: „Was wäre passiert, wenn Sie zum Beispiel ein französischer Grenzschutzbeamter nach Ihrer Identität gefragt hätte, also nach derjenigen, die im Pass aufscheint?“ A: „Ich hätte nicht antworten können und wäre wahrscheinlich eingesperrt worden.“). Eine Person, die wegen der bestehenden Gefahr der Verfolgung ein Land verlässt, wird sich „ihre“ neue Identität (Namen, Geburtsdatum sowie Nationalität) so eingehend einprägen, dass sie Schwierigkeiten bei allfälligen (Grenz-) Kontrollen hintanhalten kann. Der Visakodex regelt klar die näheren inhaltlichen Voraussetzungen für die Ausstellung von Visa. So hat der Antragsteller bei der (erstmaligen) - persönlich vorzunehmenden - Beantragung eines Visums zum Zweck der Abnahme der Fingerabdrücke persönlich vorstellig zu werden sowie ein ausgefülltes Antragsformular, ein gültiges Reisedokument und ein Lichtbild vorzulegen, in die Erfassung seiner Fingerabdrücke einzuwilligen, die Visumgebühr zu entrichten und Belege (im Sinn des Artikel 14 des Verhaltenskodex) vorzulegen (Artikel 10, Absatz 3, Visakodex). Dass der Libanese einen nigerianischen Reisepass organisiert hatte und er in Vertretung des Beschwerdeführers ein Visum durch Bestechung einer Person der italienischen Auslandsvertretung, und zwar aus Angst, der Beschwerdeführer könne ihn wegen der verbotenen Goldsuche bei einer allfälligen Festnahme an die Behörden verraten, ist nicht glaubwürdig. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer die im Reisepass angegebene neue nigerianische Identität nicht bekannt war (Niederschrift der Einvernahme in der Schweiz: Punkt 2.05.: Zusatzfragen: Frage: „Was für ein Reisepass war das?“ Antwort: „Es war ein nigerianischer Pass.“; F: „Mit welcher Identität?“ A: „Ich weiß es nicht.“; F: „Wie ist es möglich, dass Sie die Identität in dem Dokument, mit dem Sie reisen sollten, nicht kennen?“ A: „… Ich weiß es nicht.“; F: „Was hätten Sie gemacht, wenn Sie am Flughafen jemand von der Behörde nach Ihrer Identität gefragt hätte?“ A: „… Ich weiß es nicht.“; F: „Was wäre passiert, wenn Sie zum Beispiel ein französischer Grenzschutzbeamter nach Ihrer Identität gefragt hätte, also nach derjenigen, die im Pass aufscheint?“ A: „Ich hätte nicht antworten können und wäre wahrscheinlich eingesperrt worden.“). Eine Person, die wegen der bestehenden Gefahr der Verfolgung ein Land verlässt, wird sich „ihre“ neue Identität (Namen, Geburtsdatum sowie Nationalität) so eingehend einprägen, dass sie Schwierigkeiten bei allfälligen (Grenz-) Kontrollen hintanhalten kann. Da das Visum von der italienischen Vertretungsbehörde bewilligt wurde, ist - dokumentiert aufgrund der Abfrage im Visa-Informationssystem vom 03.05.2018 - von der Authentizität des Visums und von der Identität bzw. den im Rubrum der gegenständlichen Entscheidung zuerst angeführten Namen und dem älteren Geburtsdatum und auch der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Dass das Geburtsjahr des Beschwerdeführers 1972 und nicht 1992 ist, legte der Gutachter in seinem Sprachgutachten ausführlich und unzweifelhaft dar (s. Gutachten, S. 5 f: „3.
- Geburtsdatum und Alter des Probanden“). Unabhängig davon, dass durch die Verschleierung der Identität die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wird, weist sein Fluchtvorbringen mit Bezug auf XXXX Widersprüche auf. So machte er bei der Asylantragstellung in der Schweiz vor dem Staatssekretariat für Migration SEM und jener in Österreich bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.01.2018 und in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2022 zu den fluchtauslösenden Ereignissen widersprüchliche Angaben. So brachte er in der Schweiz vor, seit November 2013 für einen Libanesen namens M, den er über seinen Freund P kennengelernt habe, gearbeitet, für diesen nach Gold gesucht, im November 2013 das Gold durch Schürfen im Boden gestohlen und es M gebracht zu haben, wofür er (einen bestimmten) Betrag erhalten habe, und sich am 27.12.2013 erneut mit P nach M begeben zu haben, um ein weiteres Mal Gold für M zu stehlen. In Österreich gab der Beschwerdeführer abweichend davon an, erst im Jänner 2014 (ohne Vermittlung durch eine andere Person bzw. seinen Freund) den Libanesen M, der ihm einen Job als Goldsucher angeboten habe, getroffen zu haben, bei der Goldsuche alleine gewesen und nur einmal in M gewesen und dabei bzw. beim Schürfen nach Gold von Sicherheitsleuten überrascht worden zu sein und von M wegen der erfolgslosen Suche nach Gold keinen Lohn bekommen zu haben. Zudem ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der in Kenntnis der mit einer mehrjährigen Haftstrafe bedrohten Straftat des Goldschürfens ist, seinen Personalausweis mit sich führt und diesen bei der Flucht vor den Polizisten verliert, was die Veröffentlichung seines Bildes in einer Zeitung zur Folge hatte. Unabhängig davon, dass durch die Verschleierung der Identität die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wird, weist sein Fluchtvorbringen mit Bezug auf römisch 40 Widersprüche auf. So machte er bei der Asylantragstellung in der Schweiz vor dem Staatssekretariat für Migration SEM und jener in Österreich bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.01.2018 und in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2022 zu den fluchtauslösenden Ereignissen widersprüchliche Angaben. So brachte er in der Schweiz vor, seit November 2013 für einen Libanesen namens M, den er über seinen Freund P kennengelernt habe, gearbeitet, für diesen nach Gold gesucht, im November 2013 das Gold durch Schürfen im Boden gestohlen und es M gebracht zu haben, wofür er (einen bestimmten) Betrag erhalten habe, und sich am 27.12.2013 erneut mit P nach M begeben zu haben, um ein weiteres Mal Gold für M zu stehlen. In Österreich gab der Beschwerdeführer abweichend davon an, erst im Jänner 2014 (ohne Vermittlung durch eine andere Person bzw. seinen Freund) den Libanesen M, der ihm einen Job als Goldsucher angeboten habe, getroffen zu haben, bei der Goldsuche alleine gewesen und nur einmal in M gewesen und dabei bzw. beim Schürfen nach Gold von Sicherheitsleuten überrascht worden zu sein und von M wegen der erfolgslosen Suche nach Gold keinen Lohn bekommen zu haben. Zudem ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der in Kenntnis der mit einer mehrjährigen Haftstrafe bedrohten Straftat des Goldschürfens ist, seinen Personalausweis mit sich führt und diesen bei der Flucht vor den Polizisten verliert, was die Veröffentlichung seines Bildes in einer Zeitung zur Folge hatte. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher der Schluss gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu verschleiern versucht, zumal er Nachweise der tatsächlichen Staatsangehörigkeit von XXXX bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht erbrachte. Damit machte er aber eine in Nigeria erfolgte relevante Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention nicht geltend. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher der Schluss gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu verschleiern versucht, zumal er Nachweise der tatsächlichen Staatsangehörigkeit von römisch 40 bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht erbrachte. Damit machte er aber eine in Nigeria erfolgte relevante Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention nicht geltend. Darüber hinaus ist den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten beizutreten. Der Beschwerdeführer ist mittleren Alters, gesund und erwerbsfähig sowie erwarb er durch die Ausübung der Tätigkeit am Busbahnhof in XXXX Berufserfahrung. Ohne die wirtschaftliche Situation für einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, sollte er im Fall seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt und er nicht auf einen familiären Rückhalt zugreifen kann, was nicht festgestellt werden konnte, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existentiellen Grundbedürfnisse durch die Aufnahme einer Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Länderinformationsblatt zu Nigeria (ÖB 10.2021)). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nigeria nicht in eine lebensbedrohliche Situation geraten wird.Darüber hinaus ist den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten beizutreten. Der Beschwerdeführer ist mittleren Alters, gesund und erwerbsfähig sowie erwarb er durch die Ausübung der Tätigkeit am Busbahnhof in römisch 40 Berufserfahrung. Ohne die wirtschaftliche Situation für einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, sollte er im Fall seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt und er nicht auf einen familiären Rückhalt zugreifen kann, was nicht festgestellt werden konnte, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existentiellen Grundbedürfnisse durch die Aufnahme einer Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Länderinformationsblatt zu Nigeria (ÖB 10.2021)). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nigeria nicht in eine lebensbedrohliche Situation geraten wird. Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet, brachte er nicht vor. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie gegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinn des Art. 3 EMRK.Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet, brachte er nicht vor. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie gegenständlich