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{'item': 'I407 2219294-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlI407 2219294-1 Spruch, I407 2219292-1/7EI407 2219296-1/6EI407 2219293-1/7EI407 2219294-1/7EI407 2219292-1/7E, I407 2219296-1/6E, I407 2219293-1/7E, I407 2219294-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , BF3+4 gesetzlich vertreten durch: Kindesmutter (BF2), alle StA. IRAK, rechtlich vertreten durch: RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz Eugen-Straße 70/2/1.1 1040 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ASt St. Pölten, vom 24.04.2019, Zlen XXXX , XXXX , XXXX & XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , BF3+4 gesetzlich vertreten durch: Kindesmutter (BF2), alle StA. IRAK, rechtlich vertreten durch: RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz Eugen-Straße 70/2/1.1 1040 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ASt St. Pölten, vom 24.04.2019, Zlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 & römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2022 zu Recht erkannt: A) I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, 7, Absatz 2, VwGVG eingestellt. II. Gemäß § 8 AsylG wird 1.) XXXX , geb. XXXX , jeweils iVm § 34 AsylG 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX und 4.) mj. XXXX , geb. 24.12.2014, sämtliche Staatsangehörige IRAK, jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige für die Dauer von 1 Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, AsylG wird 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , jeweils in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 , geb. 24.12.2014, sämtliche Staatsangehörige IRAK, jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige für die Dauer von 1 Jahr erteilt. III. Die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für eine freiwillige Ausreise des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.römisch drei. Die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für eine freiwillige Ausreise des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I407.2219294.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.