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{'item': 'I408 2199641-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlI408 2199641-1 Spruch, I408 2199636-1/16EI408 2199637-1/16EI408 2199639-1/16EI408 2238091-1/14EI408 2199636-1/16E, I408 2199637-1/16E, I408 2199639-1/16E, I408 2238091-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX StA IRAK, XXXX , geb. XXXX StA IRAK, XXXX , geb. XXXX StA IRAK und XXXX , geb. XXXX StA IRAK jeweils alle vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen die Bescheide des BFA RD XXXX Außenstelle XXXX vom 24.05.2018, ZI. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und vom 21.11.2020 XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 12.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 StA IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 StA IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 StA IRAK und römisch 40 , geb. römisch 40 StA IRAK jeweils alle vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen die Bescheide des BFA RD römisch 40 Außenstelle römisch 40 vom 24.05.2018, ZI. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und vom 21.11.2020 römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 12.05.2022 zu Recht erkannt: A) I.) Nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. wird das Verfahren dazu eingestellt.römisch eins.) Nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird das Verfahren dazu eingestellt. II.) In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.) In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III.) Gemäß § 55 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus" und XXXX sowie den mj Kindern XXXX , XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus" und römisch 40 sowie den mj Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2199641.1.00

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