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{'item': 'I408 2220977-1'}

Obsah (5)§ 9§ 55Art. 133§ 10§ 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlI408 2220977-1 Spruch, I408 2220979-1/28EI408 2220975-1/30EI408 2220977-1/26EI408 2244380-1/10EI408 2220979-1/28E

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.) In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III.)

§ 55Abs. 1 Asyl

G werden XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer eines Jahres erteilt, den Kindern XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“.römisch drei.)

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG werden römisch 40 und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer eines Jahres erteilt, den Kindern römisch 40 und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, eine Familie bestehend aus dem Vater (BF1), der Mutter (BF2) und ihrer am XXXX 2015 geborenen Tochter (BF3), reisten am 07.12.2018 mit einem Schengen Visum legal in Österreich ein und stellten am 10.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit einer Verfolgung von BF2 in ihrem beruflichen Umfeld und als Koptin begründeten.
  2. Die Beschwerdeführer, eine Familie bestehend aus dem Vater (BF1), der Mutter (BF2) und ihrer am römisch 40 2015 geborenen Tochter (BF3), reisten am 07.12.2018 mit einem Schengen Visum legal in Österreich ein und stellten am 10.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit einer Verfolgung von BF2 in ihrem beruflichen Umfeld und als Koptin begründeten.
  3. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 04.06.2019 bzw. 18.06.2021 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 04.06.2019 bzw. 18.06.2021 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  6. Am 20.08.2019 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der drei Beschwerdeführer statt.
  7. Am XXXX 2021 wurde der Sohn (BF4) geboren, für ihn am 23.04.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den mit Bescheid vom 18.06.2021 ebenfalls negativ beschieden wurde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2021 übermittelt.
  8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurden die Rechtssachen dem erkennenden Richter neu zugewiesen.
  9. Am römisch 40 2021 wurde der Sohn (BF4) geboren, für ihn am 23.04.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den mit Bescheid vom 18.06.2021 ebenfalls negativ beschieden wurde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2021 übermittelt.,
  10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurden die Rechtssachen dem erkennenden Richter neu zugewiesen.
  11. Am 16.05.2022 fand im Beisein aller Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurden die Beschwerden zu den Spruchpunkten I., II. und III. zurückgezogen und die Entscheidung mündlich verkündet.
  12. Am 16.05.2022 fand im Beisein aller Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurden die Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. zurückgezogen und die Entscheidung mündlich verkündet.
  13. Am 22.05.2022 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die Beschwerdeführersind Kopten und ägyptische Staatsbürger. BF1, BF2 und BF3 sind mit einem Schengen Visum legal als Touristen in Österreich eingereist und stellten am 10.12.2018 einen Asylantrag. BF4 wurde in Österreich am XXXX 2021 geboren und auch für ihn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. BF1, BF2 und BF3 sind mit einem Schengen Visum legal als Touristen in Österreich eingereist und stellten am 10.12.2018 einen Asylantrag. BF4 wurde in Österreich am römisch 40 2021 geboren und auch für ihn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. BF4 leidet von Geburt an einem Vorhofseptumdefekt (Loch in der Scheidewand zwischen den Herzvorhöfen). Aktuell ist alles in Ordnung, einmal pro Jahr muss er zur Kontrolle ins Krankenhaus und wenn dieses Loch bis zum dritten Lebensjahr nicht vollständig verschwindet, ist eine Operation notwendig. Alle anderen Beschwerdeführer sind gesund. BF1 hat schon Ende 2019 bei der Firma XXXX als Software Engineer eine Arbeit gefunden und ist dort auf Basis von befristeten, bislang jährlich verlängerten Beschäftigungsbewilligungen des AMS durchgehend beschäftigt. Seit August 2019 erhält und benötigt die Familie keine staatliche Unterstützung.BF1 hat schon Ende 2019 bei der Firma römisch 40 als Software Engineer eine Arbeit gefunden und ist dort auf Basis von befristeten, bislang jährlich verlängerten Beschäftigungsbewilligungen des AMS durchgehend beschäftigt. Seit August 2019 erhält und benötigt die Familie keine staatliche Unterstützung. BF1 und BF2 sind seit März 2019 zum Masterstudium Informatik an der Universität Wien zugelassen. Beide glauben noch vier Semester für den Abschluss zu benötigen. BF1 schloss im letzten Jahr nur ein Fach ab und BF2 hat seit der Geburt ihres Sohnes ganz ausgesetzt. BF2 hat nun ebenfalls auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung des AMS eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Firma XXXX gefunden und wird dort einen firmeninternen Deutschkurs auf Level B1 besuchen.BF2 hat nun ebenfalls auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung des AMS eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Firma römisch 40 gefunden und wird dort einen firmeninternen Deutschkurs auf Level B1 besuchen. BF3 besucht seit September 2019 einen Ganztageskindergarten und hat eine Zusage für eine Ganztagesvolksschule ab September 2022 und BF 4 wird ab diesem Zeitpunkt in einer ganztägigen Kleinkindergruppe betreut werden. Die Beschwerdeführer haben eine 61m² große Wohnung angemietet, für die Sie ca. € 1.000 Miete inkl. Betriebskosten bezahlen. Die Familie ist über das Einkommen beider Elternteile selbsterhaltungsfähig, lebt in geordneten Verhältnissen und so kann wirtschaftlich eine positive Zukunftsprognose für die Familie abgegeben werden. Auch wenn BF1 und BF2 ein A2 Deutschzertifikat fehlt, können sich beide Beschwerdeführer schon sehr gut auf Deutsch ausdrücken. Sie haben gezeigt, dass Sie bereit waren und sind, alles zu unternehmen, um hier eigenständig und ohne staatliche Unterstützung zu leben und sind erkennbar bemüht, für sich und ihre Kinder in Österreich eine neue Heimat zu finden. Von Anbeginn an haben sie ihre Identität offengelegt und trotz eines laufenden Verfahren diesen Weg konsequent verfolgt.
  15. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf den nachvollziehbaren Angaben von BF1 und BF2 vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Staats- und Religionsangehörigkeit der Beschwerdeführer entsprechen den Angaben und den von den Beschwerdeführen dazu vorgelegten Unterlagen. Die laufenden Übermittlungen von Unterlagen und Informationen sowie das zeitgerechte Reagieren auf behördliche wie gerichtliche Aufträge, dokumentieren, dass sie in keiner Weise zur langen Dauer der Verfahren beigetragen haben. Vielmehr war der Schluss zu ziehen, dass BF1 und BF2 für sich und ihre Kinder zielorientiert und konsequent alles unternommen haben und auch aktuell unternehmen, um hier, ohne staatliche Unterstützung eine neue Heimat zu finden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von BF4 beruhen auf den vorgelegten ärztlichen Befunden sowie den unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt für berufliche Tätigkeiten der Beschwerdeführer und deren wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen entsprechen den Angaben von BF1 und BF2 und der erkennenden Richte konnte sich davon auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Die nächsten Schritte für die Kinder, sei es Schulbesuch oder die Betreuung in einer Kleinkindergruppe, ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben von BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten I., II. und III. der bekämpften Bescheide ergibt sich aus der Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung. Damit ist die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz in Rechtskraft erwachsen.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide ergibt sich aus der Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung. Damit ist die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz in Rechtskraft erwachsen.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat der Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat der Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Verfahrensgegenständlich war daher nur mehr zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus nachstehend Gründen gegeben:Verfahrensgegenständlich war daher nur mehr zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus nachstehend Gründen gegeben: Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Auch wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften unbestritten ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen verfahrensgegenständlich die privaten Interessen der Beschwerdeführer an ihrem Verbleib in Österreich. Trotz des unsicheren Aufenthaltes haben sie konsequent alles unternommen, um sich beruflich wie privat im Bundesgebiet zu integrieren. Diese Bemühungen sind im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als außergewöhnlich anzusehen, zumal sie in keiner Weise zu der fast 4-jährigen Verfahrensdauer beigetragen haben, sondern von Anbeginn alles offengelegt und sich mit öffentlichen Beschäftigungsbewilligung eine wirtschaftliche Basis zu schaffen, um hier eigenständig und ohne staatliche Unterstützung leben zu können. Auch in Bezug auf ihre Kinder wurde alles unternommen, um ihre Entwicklungschancen zu sichern und zu fördern. So kommt dem Kindeswohl bei der nach BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung, neben den Integrationsbemühungen der Eltern, ein besonders zu berücksichtigender Stellenwert zu (zuletzt VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). Selbst wenn, wie bereits bei der mündlichen Verkündigung ausgeführt, die Beschwerdeführer „erkennbar einen falschen Weg zur Erzielung einer Aufenthaltsberechtigung gewählt haben“ überwiegen, wie ausgeführt, die privaten wie beruflichen Interessen der Beschwerdeführer, sodass sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist. Damit waren auch die anderen Spruchpunkte der bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben. Nach § 55 AsylG sind im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Abs 1 Z 1 leg.cit.) und die Drittstaatsangehörigen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Abs 2 Z leg.cit.2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Nach Paragraph 55, AsylG sind im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.) und die Drittstaatsangehörigen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Absatz 2, Z leg.cit.2). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Verfahrensgegenständlich waren BF1 und BF2 demnach eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und den beiden mj. Kindern eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2220977.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.