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{'item': 'I412 2177690-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlI412 2177690-1 Spruch, , I412 2177691-1/22E I412 2177692-1/18E I412 2177690-1/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von BF1: XXXX , geb. XXXX , BF2: XXXX , geb. XXXX und BF3: XXXX , geb. XXXX BF2+3 gesetzlich vertreten durch Kindsmutter BF1, alle StA. NIGERIA, rechtlich vertreten durch: BBU-GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom 22.10.2017, Zlen XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von BF1: römisch 40 , geb. römisch 40 , BF2: römisch 40 , geb. römisch 40 und BF3: römisch 40 , geb. römisch 40 BF2+3 gesetzlich vertreten durch Kindsmutter BF1, alle StA. NIGERIA, rechtlich vertreten durch: BBU-GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom 22.10.2017, Zlen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 zu Recht erkannt: A)

  1. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. - erster Satz - der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. - erster Satz - der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
  3. In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte behoben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG für auf Dauer für unzulässig erklärt.
  4. In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte behoben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer für unzulässig erklärt.
  5. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
  6. Gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
  7. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird dem Drittbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
  8. Gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird dem Drittbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2177690.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.