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{'item': 'I413 1312598-6'}

Obsah (8)§ 17Art 133§ 8Art. 130§ 28§ 31§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlI413 1312598-6 SpruchI413 1312598-5/37ZI413 1312598-6/18Z, I413 1312598-5/37Z, I413 1312598-6/18Z BESCHLUSS Das B

§ 17Vw

GVG iVm § 62 Abs 4 AVG iVm § 31 VwGVG von Amts wegen im Spruchpunkt A) II.

  1. dahingehend berichtigt, dass es richtig „[…] bis zum 24.05.2023 […]“ statt „[…] bis zum 24.05.2022 […]“ lautet. Ebenso ist in der Begründung in Punkt 3.2.
  2. (Seite 29) anstelle des Datums „24.05.2022“ auf das Datum „24.05.2023“ zu berichtigen.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, I413 1312598-5/36E, I413 13125986/17E, wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG von Amts wegen im Spruchpunkt A) römisch zwei.

  1. dahingehend berichtigt, dass es richtig „[…] bis zum 24.05.2023 […]“ statt „[…] bis zum 24.05.2022 […]“ lautet. Ebenso ist in der , Begründung in Punkt 3.2.
  2. (Seite 29) anstelle des Datums „24.05.2022“ auf das Datum „24.05.2023“ zu berichtigen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 25.05.2022, I413 1312598-5/36E, I413 13125986/17E, wurde ua dem Beschwerdeführer

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 25.05.2022, I413 1312598-5/36E, I413 13125986/17E, wurde ua dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Irrtümlich wurde in Spruchpunkt A) II. 2. das Datum der Befristung dieser Aufenthaltsberechtigung mit dem Vortag der Erlassung des Erkenntnisses

(2022)anstelle des 25.05.2023 angeführt. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Aufenthaltsberechtigung auf ein Jahr zu befristen ist. Irrtümlich wurde in Spruchpunkt A) römisch zwei. 2. das Datum der Befristung dieser Aufenthaltsberechtigung mit dem Vortag der Erlassung des Erkenntnisses
(2022)anstelle des 25.05.2023 angeführt. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Aufenthaltsberechtigung auf ein Jahr zu befristen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 62

Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat

§ 31Vw

GVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat

Paragraph 31, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161). Im vorliegenden Fall ist klar erkennbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Fehler durch irrtümliche Anführung des 24.05.2022 (= das Datum des Vortages der Entscheidung) anstelle des 24.05.2023 unterlaufen ist. Aus der Begründung des Erkenntnisses und aus § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist unmissverständlich ersichtlich, dass die Befristung der erteilten Aufenthaltsberechtigung nicht am Tag des Erkenntnisses (24.05.2022) enden kann, sondern auf ein Jahr zu erteilen ist, sohin auf den 24.05.2023. Im vorliegenden Fall ist klar erkennbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Fehler durch irrtümliche Anführung des 24.05.2022 (= das Datum des Vortages der Entscheidung) anstelle des 24.05.2023 unterlaufen ist. Aus der Begründung des Erkenntnisses und aus Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist unmissverständlich ersichtlich, dass die Befristung der erteilten Aufenthaltsberechtigung nicht am Tag des Erkenntnisses (24.05.2022) enden kann, sondern auf ein Jahr zu erteilen ist, sohin auf den 24.05.2023. Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.1312598.6.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.