RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlI422 2149783-1 Spruch, I422 2149783-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017, Zl. " XXXX ", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020, am 01.12.2020 sowie am 23.05.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017, Zl. " römisch 40 ", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020, am 01.12.2020 sowie am 23.05.2022 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 ● WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 03.09.2021 Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 28.10.2020). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020).Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 28.10.2020). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020). In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vgl. HRW 13.1.2021, CIA 18.8.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der "Hirak" hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen des Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch auf Seiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb des "Hirak" wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert. Die aktuelle Herausforderung durch die Covid-19-Pandemie lässt den Graben zwischen Regierung und Teilen der Bevölkerung vorerst in den Hintergrund treten. Die Covid-19-Maßnahmen der Regierung, wie zum Beispiel die landesweite partielle Ausgangssperre, werden von der Bevölkerung mitgetragen (AA 11.7.2020).In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, CIA 18.8.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der "Hirak" hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen des Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch auf Seiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb des "Hirak" wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert. Die aktuelle Herausforderung durch die Covid-19-Pandemie lässt den Graben zwischen Regierung und Teilen der Bevölkerung vorerst in den Hintergrund treten. Die Covid-19-Maßnahmen der Regierung, wie zum Beispiel die landesweite partielle Ausgangssperre, werden von der Bevölkerung mitgetragen (AA 11.7.2020). Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021).Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021). Anlässlich des zweiten Jahrestages des Beginns der friedlichen Protestbewegung gingen am 22.2.2021 mehrere Tausend Demonstranten auf die Straßen und erneuerten ihre Forderungen nach einem umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021). Seitens Garda World wurde im Mai (GW 1.5.2021), Juni (GW 30.5.2021), Juli (GW 2.7.2021) und August 2021 (GW 3.8.2021) mit einer Fortsetzung der Proteste gerechnet (GW 3.8.2021; vgl. GW 2.7.2021, GW 30.5.2021, GW 1.5.2021). Protestierende und Oppositionsparteien lehnen weiterhin die von der Regierung vorgeschlagenen wirtschaftlichen und politischen Reformen ab und fordern eine Veränderung des gesamten politischen Establishments. Gewerkschaften haben häufig zu Streiks aufgerufen, was Schulen, Betriebe und Universitäten beeinträchtigt (GW 3.8.2021).Anlässlich des zweiten Jahrestages des Beginns der friedlichen Protestbewegung gingen am 22.2.2021 mehrere Tausend Demonstranten auf die Straßen und erneuerten ihre Forderungen nach einem umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021). Seitens Garda World wurde im Mai (GW 1.5.2021), Juni (GW 30.5.2021), Juli (GW 2.7.2021) und August 2021 (GW 3.8.2021) mit einer Fortsetzung der Proteste gerechnet (GW 3.8.2021; vergleiche GW 2.7.2021, GW 30.5.2021, GW 1.5.2021). Protestierende und Oppositionsparteien lehnen weiterhin die von der Regierung vorgeschlagenen wirtschaftlichen und politischen Reformen ab und fordern eine Veränderung des gesamten politischen Establishments. Gewerkschaften haben häufig zu Streiks aufgerufen, was Schulen, Betriebe und Universitäten beeinträchtigt (GW 3.8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2020): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 25.8.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.8.2021 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2021): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 24.8.2021 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.6.2021): Regierungspartei FLN gewinnt in Algerien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/profiteure-des-wahlboykotts-regierungspartei-fln-gewinnt-in-algerien-17392467.html, Zugriff 31.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 ● GW - Garda World (3.8.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late August / update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/509141/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-august-update-3, Zugriff 27.8.2021 ● GW - Garda World (2.7.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late July / update 2, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/497376/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-july-update-2, Zugriff 27.8.2021 ● GW - Garda World (30.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late June / update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/484981/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-june-update-1, Zugriff 27.8.2021 ● GW - Garda World (1.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late May, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/473926/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-may, Zugriff 27.8.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 25.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.09.2021 Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vgl. GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021). [Anm.: Details siehe politische Lage]Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vergleiche GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021). [Anm.: Details siehe politische Lage] Terrorismus Der djihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden; Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen, was zur Verlagerung von Problemen in die Nachbarstaaten, z.B. Mali, geführt hat. Gewisse Restbestände oder Rückzugsgebiete sind jedoch v.a. in der südlichen Sahara vorhanden. Gruppen, wie die Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC), die den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht anerkannte, sich in die Saharagebiete zurückzog und 2005 mit Al-Qaida zur AQIM verband, sind auf kleine Reste reduziert und in Algerien praktisch handlungsunfähig. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die Mouvement d’Unité pour le Jihad en Afrique Occidentale (MUJAO). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in Amenas/Tigentourine [Anm.: im Jänner 2013] zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des sogenannten Islamischen Staates (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 11.2020). 2017 gab es mehr als vier Anschläge mit eindeutig islamistischem Hintergrund, und zwar in Blida, Constantine, Oued Djemaa (Wilaya Blida), Ferkane (Wilaya Tebessa) und Tiaret. Im selben Jahr wurden 91 Terroristen getötet und 70 verhaftet. Dazu kommen noch 214 verhaftete Sympathisanten. 2019 und 2020 wurden keine terroristischen Angriffe verzeichnet, bei Razzien und Aktionen gegen Terroristen und deren Unterstützer kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften mit tödlichem Ausgang. Im 1 Halbjahr 2020 beliefen sich die Zahlen nach den nicht überprüfbaren Angaben des Verteidigungsministeriums auf zwölf getötete, drei sich ergebende und fünf festgenommene Terroristen. Algerische Behörden verfolgen einen relativ holistischen Ansatz des Kampfes gegen den Terrorismus und binden in ihre Bemühungen zur Deradikalisierung auch Moscheen, Frauen und Familien ein (ÖB 11.2020). Spezifische regionale Risiken Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (AA 9.8.2021; vgl. ÖB 11.2020). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.7.2021; vgl. AA 9.8.2021), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 9.8.2021).Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (AA 9.8.2021; vergleiche ÖB 11.2020). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.7.2021; vergleiche AA 9.8.2021), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 9.8.2021). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die auf Grund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 1.7.2021). Der interkommunale Konflikt in der Region Ghardaia mit gewalttätigen Zusammenstößen zwischen 2013 und 2015 wurde durch eine starke Militärpräsenz unter Kontrolle gebracht. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt (BS 29.4.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 27.8.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.8.2021 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 27.8.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● GW - Garda World (3.8.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late August / update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/509141/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-august-update-3, Zugriff 27.8.2021 ● GW - Garda World (2.7.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late July / update 2, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/497376/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-july-update-2, Zugriff 27.8.2021 ● GW - Garda World (30.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late June / update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/484981/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-june-update-1, Zugriff 27.8.2021 ● GW - Garda World (1.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late May, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/473926/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-may, Zugriff 27.8.2021 ● IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 03.09.2021 Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021, BS 29.4.2020, ÖB 11.2020) - diese ist nur auf einem niedrigen Niveau gegeben (FH 3.3.2021). Die Justiz ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020, AA 11.7.2020), praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden ebenfalls von diesem Rat getroffen (BS 29.4.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020).Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 11.7.2020, FH 3.3.2021, BS 29.4.2020, ÖB 11.2020) - diese ist nur auf einem niedrigen Niveau gegeben (FH 3.3.2021). Die Justiz ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020, AA 11.7.2020), praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden ebenfalls von diesem Rat getroffen (BS 29.4.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre
- Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger. Dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 30.3.2021). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor. Derartige Fälle der jüngeren Vergangenheit sind politische Aktivisten und Journalisten, die seit den Massendemonstrationen 2019 verhaftet worden sind. Im Oktober 2020 wurde die Zahl an Gesinnungshäftlingen mit ca. 70 beziffert (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2020 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 03.09.2021 Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der Gemeindewache unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 18.8.2021). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction der Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee ist für die äußere Sicherheit zuständig, schützt die Außengrenzen des Landes und hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption öffentlich Bediensteter. Straffreiheit bei den Sicherheitskräften bleibt ein Problem, aber die Regierung stellt Informationen über die gegen Täter ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung (USDOS 30.3.2021). Gemäß anderer Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2021): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 24.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 03.09.2021 Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen. NGOs kritisieren jedoch weiterhin vor allem Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Einzelne unabhängige Journalisten und Blogger sowie politische Aktivisten werden strafrechtlich verfolgt (AA 28.10.2020). Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020, AI 7.4.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind u.a. willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Refoulement von Flüchtlingen in Staaten, wo ihnen Verfolgung droht, Korruption, mangelnde Untersuchung von Fällen von Gewalt gegen Frauen (USDOS 30.3.2021).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen. NGOs kritisieren jedoch weiterhin vor allem Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Einzelne unabhängige Journalisten und Blogger sowie politische Aktivisten werden strafrechtlich verfolgt (AA 28.10.2020). Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020, AI 7.4.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind u.a. willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Refoulement von Flüchtlingen in Staaten, wo ihnen Verfolgung droht, Korruption, mangelnde Untersuchung von Fällen von Gewalt gegen Frauen (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, BS 29.4.2020, FH 3.3.2021). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 30.3.2021). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 3.3.2021).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, BS 29.4.2020, FH 3.3.2021). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 30.3.2021). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 3.3.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit
- Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste, zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 12.6.2020). Hunderte Hirak-Demonstranten wurden während Protesten Anfang 2020 verhaftet (HRW 13.1.2021). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden die regelmäßigen Demonstrationen ab Ende März 2020 ausgesetzt. Ab 17.3.2020 wurden die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit weiter verschärft (IPB 12.6.2020). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise wurde mit Tränengas, Wasserwerfern, willkürlichen Verhaftungen und exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten vorgegangen (FH 3.3.2021). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 30.3.2021). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 29.4.2020), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 30.3.2021). Seit Verabschiedung des Parteigesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 29.4.2020). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2020): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 25.8.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Algeria 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048625.html, Zugriff 25.8.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 25.8.2021 ● HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 25.8.2020 ● IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Haftbedingungen Letzte Änderung: 03.09.2021 Es gibt einige bedeutende Berichte über physischen und psychischen Missbrauch in Gefängnissen. Menschenrechtsanwälte und -aktivisten drückten ihre Besorgnis über den Umgang mit COVID-19 in den Gefängnissen aus (USDOS 31.3.2021). Die Haftbedingungen haben sich seit dem Beginn der Hirak-Bewegung im Jahr 2019 verschlechtert. Beispielsweise ist das Harrach-Gefängnis in Algier zu 130 % belegt, Häftlinge schlafen regelmäßig am Boden und Hygienestandards sind schlecht. Die medizinische Ausstattung reicht dort nicht aus, um mit den Herausforderungen der COVID-19 Pandemie umzugehen (FH 3.3.2021). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und lokale Menschenrechtsbeobachter besuchen Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen. Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert (USDOS 30.3.2021). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 11.7.2020). Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt (USDOS 30.3.2021). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 11.7.2020). Verbesserungen: Die Behörden verringerten die Überbelegung durch die Einführung von Zentren mit minimaler Sicherheit, wo Häftlinge arbeiten dürfen, sowie durch eine elektronische Überwachung. Die Ombudsstelle (CNDH) hat im Jahr 2020 oftmals Gefängnisse besucht, um die Situation angesichts von COVID-19 zu beobachten. Zusätzliche Ausbildungslehrgänge im Bereich Menschenrechte wurden für die Gefängnisbediensteten angeboten, und der Zugang zu medizinischer Versorgung für Häftlinge verbessert (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 03.09.2021 Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 3.3.2021). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der libyschen Grenze, aufrecht. Überlandreisen sind aufgrund von Terrorgefahr zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 30.3.2021). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 30.3.2021).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 30.3.2021). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Grundversorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vgl. BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021).Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z.B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Aufgrund der politischen und pandemischen Schwierigkeiten ist die Versorgung der Bevölkerung trotz gegenteiliger Aussagen des Präsidenten nicht durchgängig sichergestellt. Einzelne Grundnahrungsmittel sind trotz Subventionen nur noch schwer erhältlich [Stand April 2021] (BAMF 19.4.2021). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2020 bei 11,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-Jährige) 2019 bei 29,7 % [Anm. Wert für 2020 nicht vorhanden] (WKO 8.2021); nach anderen Angaben bei 17 % bzw. 50 % (RLS 7.4.2020). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v.a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Laut Weltbank betrug die Arbeitslosigkeit Ende 2019 12,3 %; dieser Wert ist jedoch im Gefolge der COVID-Pandemie sicherlich angestiegen, aktuelle verlässliche Zahlen liegen nicht vor. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.9.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]
(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/4193RLS_2020_047/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9, Zugriff 26.8.2021 ● WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2021): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 16.3.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rückkehr Letzte Änderung: 03.09.2021 Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
- algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Algerien sowie in die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung von insgesamt drei mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung am 13.11.2020, am 01.12.2020 sowie am 23.05.
- 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund eines sich im Akt befindlichen, dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde übermittelten Schreibens des Bundeskriminalamtes vom 11.02.2020, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Algiers unter den gleichen Personendaten identifiziert worden sei, fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Schul- und Ausbildung, seiner Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass er keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Verfahren keine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß § 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) geltend gemacht hat.Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Schul- und Ausbildung, seiner Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass er keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Verfahren keine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß Paragraph 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) geltend gemacht hat. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (spätestens) seit 28.12.2014 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Der seitens des Beschwerdeführers besuchte, eintägige Werte- und Orientierungskurs ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigung des ÖIF vom 13.12.
- Der von ihm besuchte Deutschkurs für das Sprachniveau A1.2 ergibt sich aus einem Teilnahmebestätigung des Kursinstituts XXXX KG vom 25.11.2016 sowie einer vorgelegten Kursbesuchsbestätigung des Vereins XXXX vom 20.12.
- Der Beschwerdeführer verwies zwar in seiner mündlichen Verhandlung vom 01.12.2020 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2022, dass er eine Sprachprüfung im Niveau A1 abgelegt hat bzw. er über ein Sprachzertifikat über das Niveau A1 verfügt, allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich hierbei um die Abschlussprüfung eines von ihm besuchten Deutschkurses handelt und dass er bislang keine Sprachprüfung im Niveau A1 abgeschlossen hat. So wurde zunächst in der Beschwerde vom 07.03.2017 lediglich auf den Besuch eines Deutschkurses im Niveau A1, nicht aber auf die Absolvierung einer derartigen Deutschprüfung verwiesen. Angesichts der Tatsache, dass er den Besuch der Deutschkurse und des eintägigen Werte- und Orientierungskurses des ÖIF und auch seiner darüberhinausgehenden integrativen Tätigkeiten mittels entsprechender Belege nachwies, erweist es sich als nicht schlüssig, dass er die Absolvierung einer zertifizierten Deutschprüfung im Niveau A1 nicht nachweislich belegt. Dass er sich seit Juni 2019 für eine Stadtgemeinde im Rahmen gemeinnütziger Hilfstätigkeiten engagiert, ergibt sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachter Bestätigungsschreiben sowie Auszahlungsbelege der XXXX GmbH. Seine Mitwirkung an einem Kulturprojekt eines Flüchtlingsquartiers ergibt sich aus einem vorgelegten Artikel samt Lichtbildern. Dass er in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen und eine Patenschaft übernommen hat, ergibt sich aus einem Konvolut an in Vorlage gebrachter Unterlagen und Lichtbilder, welche ihn gemeinsam mit anderen Personen bei der Ausübung diverser Freizeitaktivitäten – etwa bei Laufsportveranstaltungen – zeigen. Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf einem äußerst einfachen und rudimentären Niveau spricht, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts, welcher im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2022 gewonnen werden konnte.Der seitens des Beschwerdeführers besuchte, eintägige Werte- und Orientierungskurs ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigung des ÖIF vom 13.12.
- Der von ihm besuchte Deutschkurs für das Sprachniveau A1.2 ergibt sich aus einem Teilnahmebestätigung des Kursinstituts römisch 40 KG vom 25.11.2016 sowie einer vorgelegten Kursbesuchsbestätigung des Vereins römisch 40 vom 20.12.
- Der Beschwerdeführer verwies zwar in seiner mündlichen Verhandlung vom 01.12.2020 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2022, dass er eine Sprachprüfung im Niveau A1 abgelegt hat bzw. er über ein Sprachzertifikat über das Niveau A1 verfügt, allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich hierbei um die Abschlussprüfung eines von ihm besuchten Deutschkurses handelt und dass er bislang keine Sprachprüfung im Niveau A1 abgeschlossen hat. So wurde zunächst in der Beschwerde vom 07.03.2017 lediglich auf den Besuch eines Deutschkurses im Niveau A1, nicht aber auf die Absolvierung einer derartigen Deutschprüfung verwiesen. Angesichts der Tatsache, dass er den Besuch der Deutschkurse und des eintägigen Werte- und Orientierungskurses des ÖIF und auch seiner darüberhinausgehenden integrativen Tätigkeiten mittels entsprechender Belege nachwies, erweist es sich als nicht schlüssig, dass er die Absolvierung einer zertifizierten Deutschprüfung im Niveau A1 nicht nachweislich belegt. Dass er sich seit Juni 2019 für eine Stadtgemeinde im Rahmen gemeinnütziger Hilfstätigkeiten engagiert, ergibt sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachter Bestätigungsschreiben sowie Auszahlungsbelege der römisch 40 GmbH. Seine Mitwirkung an einem Kulturprojekt eines Flüchtlingsquartiers ergibt sich aus einem vorgelegten Artikel samt Lichtbildern. Dass er in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen und eine Patenschaft übernommen hat, ergibt sich aus einem Konvolut an in Vorlage gebrachter Unterlagen und Lichtbilder, welche ihn gemeinsam mit anderen Personen bei der Ausübung diverser Freizeitaktivitäten – etwa bei Laufsportveranstaltungen – zeigen. Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf einem äußerst einfachen und rudimentären Niveau spricht, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts, welcher im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2022 gewonnen werden konnte. Dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung). Aus diesem Umstand ergibt sich überdies unweigerlich seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die rechtskräftig seitens der LPD XXXX gegen den Beschwerdeführer verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 150 Euro aufgrund seines unrechtmäßigen Besitzes einer CO2-Pistole sowie einer Gas-Alarmpistole nach § 11a Z 3 WaffG ergibt sich aus einer im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Strafverfügung vom 01.08.2019 samt Zahlungsbestätigung.Die rechtskräftig seitens der LPD römisch 40 gegen den Beschwerdeführer verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 150 Euro aufgrund seines unrechtmäßigen Besitzes einer CO2-Pistole sowie einer Gas-Alarmpistole nach Paragraph 11 a, Ziffer 3, WaffG ergibt sich aus einer im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Strafverfügung vom 01.08.2019 samt Zahlungsbestätigung. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er über soziale Medien mit Juden in Kontakt gestanden sei, weshalb der algerische Geheimdienst davon ausgegangen sei, dass er für den Mossad arbeite. Von August 2013 bis Februar 2014 sei er vom algerischen Geheimdienst festgehalten und hierbei auch körperlich misshandelt worden, ehe man ihn wieder freigelassen habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, abermals Opfer von Verfolgungshandlungen seitens des algerischen Geheimdienstes zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des unmittelbaren und persönlichen Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2022 gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe als äußerst vage und oberflächlich erwiesen und jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, vermissen ließen. So zeichnet sich die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen bei lebensnaher Betrachtung gerade dadurch aus, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und auch oft über unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erschöpften sich jedoch sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Darlegung von Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte. Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer in diverse Widersprüche. Während er in der Erstbefragung noch angegeben hatte, „in Algerien gibt es algerische Juden“ und sei er „mit einigen von ihnen per Facebook befreundet“ gewesen (AS 13), so gab er vor dem BFA wiederum an, jene Juden, mit welchen er sich über soziale Medien ausgetauscht habe, seien gar nicht in Algerien aufhältig gewesen, sondern zum überwiegenden Teil in Frankreich, manche auch in Israel (AS 65). Zudem hatte er in der Erstbefragung noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, bereits „einen Tag nach meiner Misshandlung geflüchtet“ zu sein (AS 13). Vor dem BFA behauptete er hingegen, er sei von August 2013 bis Februar 2014 inhaftiert gewesen und im Zuge dessen des Öfteren misshandelt worden, jedoch sei er erst im April 2014 – und somit in etwa zwei Monate nach seiner Freilassung – ausgereist (AS 63ff). In der zweiten Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer überdies abermals abweichend von seinen vorangegangenen Ausführungen an, er sei bis März 2014 inhaftiert gewesen (Protokoll S 4). Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die polizeiliche Erstbefragung eines Asylwerbers im Sinne des § 19 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung seiner Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wiederum ausdrücklich klargestellt, dass die Verwertung von Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben im Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig ist (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/12/0201, mwN).Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer in diverse Widersprüche. Während er in der Erstbefragung noch angegeben hatte, „in Algerien gibt es algerische Juden“ und sei er „mit einigen von ihnen per Facebook befreundet“ gewesen (AS 13), so gab er vor dem BFA wiederum an, jene Juden, mit welchen er sich über soziale Medien ausgetauscht habe, seien gar nicht in Algerien aufhältig gewesen, sondern zum überwiegenden Teil in Frankreich, manche auch in Israel (AS 65). Zudem hatte er in der Erstbefragung noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, bereits „einen Tag nach meiner Misshandlung geflüchtet“ zu sein (AS 13). Vor dem BFA behauptete er hingegen, er sei von August 2013 bis Februar 2014 inhaftiert gewesen und im Zuge dessen des Öfteren misshandelt worden, jedoch sei er erst im April 2014 – und somit in etwa zwei Monate nach seiner Freilassung – ausgereist (AS 63ff). In der zweiten Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer überdies abermals abweichend von seinen vorangegangenen Ausführungen an, er sei bis März 2014 inhaftiert gewesen (Protokoll S 4). Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die polizeiliche Erstbefragung eines Asylwerbers im Sinne des Paragraph 19, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung seiner Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wiederum ausdrücklich klargestellt, dass die Verwertung von Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben im Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig ist vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/12/0201, mwN). Überdies hatte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausdrücklich zu Protokoll gegeben, der algerische Geheimdienst habe bemerkt, dass er Kontakt zu Juden habe, da er in Besitz eines neuen Handys gewesen sei und „sie haben es im Handy gesehen“ (AS 65). In gänzlichem Widerspruch dazu behauptete er in der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2022, er sei in das Visier des algerischen Geheimdienstes geraten, da er von einem Wächter dabei beobachtet worden sei, als er gemeinsam mit zwei algerischen Juden die jüdischen Grabstätten in Constantine besucht habe (Protokoll S 8). Dieses Vorbringen hatte er weder im Administrativ- noch im vorangegangenen Verlauf des Beschwerdeverfahrens je erstattet. Gänzlich unschlüssig mutet überdies die Behauptung an, wonach ein Bruder des Beschwerdeführers bereits im Oktober 2013 – und somit inmitten seiner angeblichen Anhaltung durch den algerischen Geheimdienst in Isolationshaft – bei einem Reisebüro ein Touristenvisum für ihn beantragt habe. Auf die Frage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde, wer denn den Bruder damit beauftragt habe, das Visum zu beantragen, verwies der Beschwerdeführer auf einen Geheimdienstmitarbeiter namens I.B., welcher den Beschwerdeführer auch gewarnt habe, er solle das Land verlassen, nachdem er in das Blickfeld des Geheimdienstes geraten sei (AS 67). Bezüglich I.B. gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass dieser ein Bekannter wäre, welcher bereits seit 1991 für den algerischen Geheimdienst arbeite (AS 67). An späterer Stelle behauptete er wiederum, I.B. sei der Cousin seiner Mutter (AS 69), ehe er in der zweiten Beschwerdeverhandlung abermals abweichend zweimal zu Protokoll gab, I.B. sei sein eigener Cousin (Protokoll S 4 und 6).Gänzlich unschlüssig mutet überdies die Behauptung an, wonach ein Bruder des Beschwerdeführers bereits im Oktober 2013 – und somit inmitten seiner angeblichen Anhaltung durch den algerischen Geheimdienst in Isolationshaft – bei einem Reisebüro ein Touristenvisum für ihn beantragt habe. Auf die Frage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde, wer denn den Bruder damit beauftragt habe, das Visum zu beantragen, verwies der Beschwerdeführer auf einen Geheimdienstmitarbeiter namens römisch eins.B., welcher den Beschwerdeführer auch gewarnt habe, er solle das Land verlassen, nachdem er in das Blickfeld des Geheimdienstes geraten sei (AS 67). Bezüglich römisch eins.B. gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass dieser ein Bekannter wäre, welcher bereits seit 1991 für den algerischen Geheimdienst arbeite (AS 67). An späterer Stelle behauptete er wiederum, römisch eins.B. sei der Cousin seiner Mutter (AS 69), ehe er in der zweiten Beschwerdeverhandlung abermals abweichend zweimal zu Protokoll gab, römisch eins.B. sei sein eigener Cousin (Protokoll S 4 und 6). Nicht zuletzt kann eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Algerien zum Zeitpunkt seiner behaupteten Ausreise im April 2014 bereits angesichts des Umstandes, dass er ausgehend von seinem eigenen Vorbringen unter Verwendung seines algerischen Reisepasses samt Touristenvisum offenkundig unbehelligt die Grenzkontrollen am Flughafen von Constantine passieren konnte und er diesbezüglich in der zweiten Beschwerdeverhandlung auch selbst angab, dass er legal auf dem Luftweg ausgereist sei, da sein Name „nicht auf der Fahndungsliste“ gestanden habe (Protokoll S 4), ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer – wie der belangten Behörde mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 11.02.2020 zur Kenntnis gebracht wurde – nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Österreich seitens Interpol Algiers unter seinen Personendaten identifiziert wurde und wäre bei lebensnaher Betrachtung wohl davon auszugehen, dass dem Bundeskriminalamt bei dieser Gelegenheit wohl ein etwaiger, gegen den Beschwerdeführer in Algerien vorliegender Haftbefehl oder eine sonstige behördliche Fahndungsmaßnahme ebenso zur Kenntnis gebracht worden wäre. Diese Annahme wäre umso naheliegender, wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm nunmehr im Rahmen der dritten Beschwerdeverhandlung am 23.05.2022 behauptet (Protokoll S 7) – nur wenige Tage zuvor, am 06.02.2020, in seiner Abwesenheit in Algerien zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Auch dem seitens des Beschwerdeführers zuletzt im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2022 in Vorlage gebrachten arabischsprachigen Dokument, aus welchem sich laut seinen Ausführungen in der schriftlichen Beweismittelvorlage vom 19.05.2022 ergebe, dass er in Algerien zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei, kann letztlich keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass das seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Beweisthema, nämlich eine Verurteilung seiner Person in Algerien, aus dem Inhalt des Dokuments gar nicht hervorgeht – laut der seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegebenen Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher handelt es sich hierbei lediglich um eine Zeugenladung des Beschwerdeführers für den 06.02.2020 seitens der „Staatsanwaltschaft beim Gerichtsrat Konstantine“ – so ist die Urkunde angesichts dessen, dass diese lediglich in Kopie in Vorlage gebracht wurde (der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Bruder ihm diese im Jänner 2022 auf sein Handy übermittelt habe), auch keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich. Auch warum das Dokument dem Beschwerdeführer denn ausgerechnet jetzt, etwa zwei Jahre nach dem in Rede stehenden Gerichtstermin, übermittelt worden sei, vermochte er in der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2022 mit der schlichten Behauptung, dass er „zuvor keinen Kontakt mit der Familie gehabt habe“, da diese aufgrund seiner Verurteilung „Angst vor der repressiven Regierung“ gehabt habe (Protokoll S 7), nicht schlüssig zu erklären. Insbesondere ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkenntlich, warum diese Angst der Angehörigen dann im Jänner 2022 offensichtlich abrupt weggefallen sei. Der Vollständigkeit halber ist überdies noch zu betonen, dass auch die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der zweiten Beschwerdeverhandlung vorgewiesene, etwa einen Zentimeter große und runde Narbe an seinem rechten Oberkörper, welche er sich vorgeblich zugezogen habe, nachdem ihn ein Mitarbeiter des algerischen Geheimdienstes während seiner Anhaltung gegen einen Tisch gestoßen habe, aus welchem ein Nagel geragt sei, keinen tauglichen Beweis für sein Fluchtvorbringen darstellt, da anhand einer Narbe im Nachhinein weder ein Vorfall noch ein Sachverhaltshergang festgestellt werden kann und er sich diese etwa auch im Zuge eines Unfallgeschehens oder eines gänzlich anders gelagerten Vorfalles zugezogen haben kann (vgl. auch VwGH 04.11.1992, 92/01/0395, wonach das Vorhandensein einer Narbe für sich allein nicht den Schluss zulässt, diese müsse auf gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen zurückgeführt werden).Der Vollständigkeit halber ist überdies noch zu betonen, dass auch die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der zweiten Beschwerdeverhandlung vorgewiesene, etwa einen Zentimeter große und runde Narbe an seinem rechten Oberkörper, welche er sich vorgeblich zugezogen habe, nachdem ihn ein Mitarbeiter des algerischen Geheimdienstes während seiner Anhaltung gegen einen Tisch gestoßen habe, aus welchem ein Nagel geragt sei, keinen tauglichen Beweis für sein Fluchtvorbringen darstellt, da anhand einer Narbe im Nachhinein weder ein Vorfall noch ein Sachverhaltshergang festgestellt werden kann und er sich diese etwa auch im Zuge eines Unfallgeschehens oder eines gänzlich anders gelagerten Vorfalles zugezogen haben kann vergleiche auch VwGH 04.11.1992, 92/01/0395, wonach das Vorhandensein einer Narbe für sich allein nicht den Schluss zulässt, diese müsse auf gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen zurückgeführt werden). Darüber hinaus erwies sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen, wonach der algerische Geheimdienst ihn auch noch in Österreich verfolge und hierfür sogar die österreichischen Sicherheitsbehörden instrumentalisiert habe, als reines Gedankenkonstrukt. Wie sich insbesondere aus der dem Bundesverwaltungsgericht seitens des LVT XXXX am 19.11.2020 übermittelten Anfragebeantwortung samt Aktenvermerk sowie einer weiteren Anfragebeantwortung eines Polizisten des LKA XXXX vom 28.04.2022, welchen der Beschwerdeführer als Zeugen im gegenständlichen Verfahren beantragt hatte, ergibt, geriet der Beschwerdeführer vielmehr aufgrund von Ermittlungen des LKA XXXX gegen eine bosnische Einbrechergruppe als Randperson in das Visier der Ermittler, da er in der Wohnung eines Verdächtigen gewohnt hatte und infolge dessen im Zuge einer Hausdurchsuchung bei ihm eine CO2-Pistole sowie eine Gas-Alarmpistole, deren Besitz ihm als Asylwerber gemäß § 11a Z 3 WaffG verboten ist, sichergestellt wurden und über ihn auch eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt wurde. All diese Ermittlungshandlungen standen laut den Anfragebeantwortungen des LVT XXXX und des LKA XXXX jedoch in keinem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit dem algerischen Geheimdienst und entbehren gegenteilige Behauptungen des Beschwerdeführers jeglichen Tatsachensubstrats. Insbesondere wurde auch sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2020, wonach ihm im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme am 29.04.2019 infolge der Hausdurchsuchung zwei Polizisten des LKA XXXX einen Bericht vorgelegt hätten, welchen der algerische Geheimdienst dem österreichischen Geheimdienst übermittelt habe und aus welchem im Wesentlichen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ein Terrorist sei (Protokoll S 5), durch die Anfragebeantwortung vom 28.04.2022 von einem dieser beiden Polizisten konterkariert. In der Anfragebeantwortung bestätigte dieser dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass dem Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme kein wie auch immer gearteter Bericht eines oder mehrerer Geheimdienste vorgelegt oder ein solcher auch nur zur Sprache gebracht worden sei. Angesichts des diesbezüglich klaren Sachverhaltes war auch seinen Anträgen auf zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Polizeibeamten nicht stattzugeben.Darüber hinaus erwies sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen, wonach der algerische Geheimdienst ihn auch noch in Österreich verfolge und hierfür sogar die österreichischen Sicherheitsbehörden instrumentalisiert habe, als reines Gedankenkonstrukt. Wie sich insbesondere aus der dem Bundesverwaltungsgericht seitens des LVT römisch 40 am 19.11.2020 übermittelten Anfragebeantwortung samt Aktenvermerk sowie einer weiteren Anfragebeantwortung eines Polizisten des LKA römisch 40 vom 28.04.2022, welchen der Beschwerdeführer als Zeugen im gegenständlichen Verfahren beantragt hatte, ergibt, geriet der Beschwerdeführer vielmehr aufgrund von Ermittlungen des LKA römisch 40 gegen eine bosnische Einbrechergruppe als Randperson in das Visier der Ermittler, da er in der Wohnung eines Verdächtigen gewohnt hatte und infolge dessen im Zuge einer Hausdurchsuchung bei ihm eine CO2-Pistole sowie eine Gas-Alarmpistole, deren Besitz ihm als Asylwerber gemäß Paragraph 11 a, Ziffer 3, WaffG verboten ist, sichergestellt wurden und über ihn auch eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt wurde. All diese Ermittlungshandlungen standen laut den Anfragebeantwortungen des LVT römisch 40 und des LKA römisch 40 jedoch in keinem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit dem algerischen Geheimdienst und entbehren gegenteilige Behauptungen des Beschwerdeführers jeglichen Tatsachensubstrats. Insbesondere wurde auch sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2020, wonach ihm im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme am 29.04.2019 infolge der Hausdurchsuchung zwei Polizisten des LKA römisch 40 einen Bericht vorgelegt hätten, welchen der algerische Geheimdienst dem österreichischen Geheimdienst übermittelt habe und aus welchem im Wesentlichen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ein Terrorist sei (Protokoll S 5), durch die Anfragebeantwortung vom 28.04.2022 von einem dieser beiden Polizisten konterkariert. In der Anfragebeantwortung bestätigte dieser dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass dem Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme kein wie auch immer gearteter Bericht eines oder mehrerer Geheimdienste vorgelegt oder ein solcher auch nur zur Sprache gebracht worden sei. Angesichts des diesbezüglich klaren Sachverhaltes war auch seinen Anträgen auf zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Polizeibeamten nicht stattzugeben. Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, da