RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlI423 2159211-1 SpruchI423 2159211-1 /33E, I423 2159211-1 /33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 05.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 05.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2022 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) , Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.09.2015 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.09.2015 XXXX fand seine Erstbefragung statt, in welcher er hinsichtlich seines Fluchtgrundes befragt ausführte, er habe sich Geld für einen Grundstückskauf von einer sehr mächtigen Familie ausgeborgt. Dieses habe er nicht sofort zurückzahlen können und werde seitdem von dieser mächtigen Familie bedroht und habe nun Angst um sein Leben. Das sei der Grund, weshalb er sein Heimatland verlassen habe.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.09.2015 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.09.2015 römisch 40 fand seine Erstbefragung statt, in welcher er hinsichtlich seines Fluchtgrundes befragt ausführte, er habe sich Geld für einen Grundstückskauf von einer sehr mächtigen Familie ausgeborgt. Dieses habe er nicht sofort zurückzahlen können und werde seitdem von dieser mächtigen Familie bedroht und habe nun Angst um sein Leben. Das sei der Grund, weshalb er sein Heimatland verlassen habe.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 16.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Suchtgiftdelinquenz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen wurden, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 16.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Suchtgiftdelinquenz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen wurden, verurteilt.
- Für den 07.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, übermittelt, welcher er nachweislich krankheitsbedingt nicht Folge leistete. Am 14.03.2017 fand schließlich eine erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, wobei sich der Beschwerdeführer vor Ort weigerte, an dieser teilzunehmen. Er gab an, dass es ihm nicht gut gehe, weil er mehrere Medikamente einnehmen müsse. Der Grund sei die Verfolgung einer Familie im Heimatland, deren Namen er nicht wisse. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid übermittelt, den selbiger am 19.04.2017 persönlich entgegennahm.
- Am 03.05.2017 erfolgte die zweite niederschriftliche Einvernahme. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe bis 2014 für die Familie B. gearbeitet. Diese hätte ihm Geld für einen Grundstückskauf gegeben, doch habe der Notar den Beschwerdeführer und den Sohn der Familie B. betrogen. Die Unterlagen des Grundstücks seien gefälscht gewesen und habe der Vater der Familie B. dem Beschwerdeführer den Vorwurf gemacht, am Betrug mitgewirkt zu haben. Daraufhin sei der Beschwerdeführer 2014 nach XXXX geflohen. Die Familie B. habe bei seinen Eltern randaliert und die Wohnung zerstört. Nach einem Jahr in Tanger habe der Beschwerdeführer mitbekommen, dass ihn die Familie B, die jeden umbringen könne, ohne dass die Polizei etwas tue, weil die Familie mächtiger als die Polizei sei, auch in Tanger suchen würde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in die Türkei geflüchtet.
- Am 03.05.2017 erfolgte die zweite niederschriftliche Einvernahme. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe bis 2014 für die Familie B. gearbeitet. Diese hätte ihm Geld für einen Grundstückskauf gegeben, doch habe der Notar den Beschwerdeführer und den Sohn der Familie B. betrogen. Die Unterlagen des Grundstücks seien gefälscht gewesen und habe der Vater der Familie B. dem Beschwerdeführer den Vorwurf gemacht, am Betrug mitgewirkt zu haben. Daraufhin sei der Beschwerdeführer 2014 nach römisch 40 geflohen. Die Familie B. habe bei seinen Eltern randaliert und die Wohnung zerstört. Nach einem Jahr in Tanger habe der Beschwerdeführer mitbekommen, dass ihn die Familie B, die jeden umbringen könne, ohne dass die Polizei etwas tue, weil die Familie mächtiger als die Polizei sei, auch in Tanger suchen würde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in die Türkei geflüchtet.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2017 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2017 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der Bescheid vollumfänglich angefochten und Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert wurden. Zusammengefasst wurde ausgeführt, die belangte Behörde stütze ihre Beweiswürdigung auf ein mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer nicht ausreichend Möglichkeiten gehabt hätte, den für seine Flucht maßgeblichen Sachverhalt zu schildern. Seine Angaben seien auch konkret und detailliert gewesen. Daneben seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständige, teilweise unrichtig und würden größtenteils aus dem Jahr 2015 stammen. Das Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erweise sich als unrechtmäßig und unverhältnismäßig, zumal die vergleichsweise niedrige Freiheitsstrafe nicht berücksichtigt worden sei.
- Mit Schriftsatz vom 23.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.05.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Am 07.01.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX aufgrund von Suchtgiftdelinquenz zu einer Geldstrafe verurteilt. Weitere Aktenteile wurden einlangend mit 18.07.2017 übermittelt.
- Am 07.01.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 aufgrund von Suchtgiftdelinquenz zu einer Geldstrafe verurteilt. Weitere Aktenteile wurden einlangend mit 18.07.2017 übermittelt.
- Am 01.12.2020 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I423 am 19.04.2022 neu zugewiesen.
- Am 09.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Die Frage der erkennenden Richterin, ob er damit einverstanden sei, die Verhandlung ohne Rechtsvertretung durchzuführen, bejahte der Beschwerdeführer und vermeinte, die Rechtsvertretung hätte ihn auch nicht so gut unterstützen können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zum muslimisch Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Der Beschwerdeführer ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der Beschwerdeführer ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in XXXX , bevor er über Tanger legal in die Türkei ausreiste. Über Griechenland, Mazedonien und Serbien erreichte er schließlich (spätestens) am XXXX .2015 Österreich, wo er seither aufhältig und seit XXXX .2015 auch mit Ausnahme von etwa einem Monat durchgehend melderechtlich erfasst ist.Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 , bevor er über Tanger legal in die Türkei ausreiste. Über Griechenland, Mazedonien und Serbien erreichte er schließlich (spätestens) am römisch 40 .2015 Österreich, wo er seither aufhältig und seit römisch 40 .2015 auch mit Ausnahme von etwa einem Monat durchgehend melderechtlich erfasst ist. In Marokko sind nach wie vor jedenfalls noch eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers samt deren Familien aufhältig. In seinem Heimatland besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und war schließlich als Busfahrer tätig. Aufgrund seiner Berufserfahrung hat er eine Chance, auch künftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich und verfügt dieser über einen bis XXXX .2025 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. In Marokko sind nach wie vor jedenfalls noch eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers samt deren Familien aufhältig. In seinem Heimatland besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und war schließlich als Busfahrer tätig. Aufgrund seiner Berufserfahrung hat er eine Chance, auch künftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich und verfügt dieser über einen bis römisch 40 .2025 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer ging bis dato zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er ist bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Daneben erfährt er gelegentlich eine finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder und erwirtschaftet monatlich EUR 110,00 durch Arbeiten in seiner XXXX -Unterkunft, wo er auch geschätzt wird. Der Beschwerdeführer kann sich in deutscher Sprache sehr gut ausdrücken, wobei er am XXXX .2020 sein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 erworben hat. Sein tatsächliches Sprachniveau liegt aber bedeutend darüber. Seit Ende 2017 hat der Beschwerdeführer eine Freundin, welche einen Sohn hat. Beide sind serbische Staatsangehörige. Mit ihr bzw. ihrem Sohn lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ging bis dato zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er ist bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Daneben erfährt er gelegentlich eine finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder und erwirtschaftet monatlich EUR 110,00 durch Arbeiten in seiner römisch 40 -Unterkunft, wo er auch geschätzt wird. Der Beschwerdeführer kann sich in deutscher Sprache sehr gut ausdrücken, wobei er am römisch 40 .2020 sein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 erworben hat. Sein tatsächliches Sprachniveau liegt aber bedeutend darüber. Seit Ende 2017 hat der Beschwerdeführer eine Freundin, welche einen Sohn hat. Beide sind serbische Staatsangehörige. Mit ihr bzw. ihrem Sohn lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist zwei Verurteilungen auf: Am XXXX wurde er vom Landesgericht XXXX zu XXXX für schuldig befunden, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) gewerbsmäßig anderen Am römisch 40 wurde er vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 für schuldig befunden, in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) gewerbsmäßig anderen I. überlassen zu haben, und zwar im Zeitraum zwischen Ende Oktober 2015 und XXXX .2016 in mehreren Angriffenrömisch eins. überlassen zu haben, und zwar im Zeitraum zwischen Ende Oktober 2015 und römisch 40 .2016 in mehreren Angriffen A./ an R. A. eine Gesamtmenge von zumindest 30 Gramm; B./ an G. M. eine Gesamtmenge von sechs Gramm; C./ an J. P. eine Gesamtmenge von 50 Gramm; D./ an R. S. eine Gesamtmenge von 50 Gramm; E./ an R. T.-N. eine Gesamtmenge von sechs Gramm; f./ eine nicht mehr feststellbare Menge an den unbekannt gebliebenen Abnehmer „G.“ G./ am XXXX .2016 an M. M. ein Baggy mit 0,8 Gramm zu einem Preis von EUR 10,00, wobei die Übergabe des Suchtgiftes auf einer öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt;G./ am römisch 40 .2016 an M. M. ein Baggy mit 0,8 Gramm zu einem Preis von EUR 10,00, wobei die Übergabe des Suchtgiftes auf einer öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt; II. angeboten zu haben, und zwarrömisch zwei. angeboten zu haben, und zwar 1./ ab XXXX .2015 bis zum XXXX .2015 in mehreren Angriffen der L. P.;1./ ab römisch 40 .2015 bis zum römisch 40 .2015 in mehreren Angriffen der L. P.; 2./ am XXXX .2015 dem C. P.2./ am römisch 40 .2015 dem C. P. Hierdurch hat der Beschwerdeführer zu I. A./ bis F./ und II. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, (zu II.) siebenter und (zu I./) achter Fall, (zu I. und II.) Abs. 3 SMG sowie zu I. G./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG begangen und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Erschwerend wurde die Tatbegehung während anhängigem Ermittlungsverfahren und die Tatwiederholung im Rahmen des gewerbsmäßigen Geschehens gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und die geständige Verantwortung. Der Milderungsgrund wurde jedoch gemäß dem Aspekt gewichtet, dass der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung unumwunden die inkriminierten Angriffe zugestand, die Motivlage jedoch beschönigend darstellte. Hierdurch hat der Beschwerdeführer zu römisch eins. A./ bis F./ und römisch zwei. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, (zu römisch zwei.) siebenter und (zu römisch eins./) achter Fall, (zu römisch eins. und römisch zwei.) Absatz 3, SMG sowie zu römisch eins. G./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG begangen und wurde hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Erschwerend wurde die Tatbegehung während anhängigem Ermittlungsverfahren und die Tatwiederholung im Rahmen des gewerbsmäßigen Geschehens gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und die geständige Verantwortung. Der Milderungsgrund wurde jedoch gemäß dem Aspekt gewichtet, dass der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung unumwunden die inkriminierten Angriffe zugestand, die Motivlage jedoch beschönigend darstellte. Seine zweite strafgerichtliche Verurteilung erfolgte am XXXX .2020 seitens des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX .Seine zweite strafgerichtliche Verurteilung erfolgte am römisch 40 .2020 seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 . Hierbei wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, zwischen September 2018 bis XXXX .2018 in XXXX vorschriftswidrig 30 bis 45g Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff THC erworben und besessen zu haben, wodurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und
- Fall und Abs. 2 SMG verwirklicht wurde. Er wurde hierfür nach § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen bei einem Tagessatz von EUR 4,00 verurteilt. Mildernd wurde dabei das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe gewertet. Hierbei wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, zwischen September 2018 bis römisch 40 .2018 in römisch 40 vorschriftswidrig 30 bis 45g Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff THC erworben und besessen zu haben, wodurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und
- Fall und Absatz 2, SMG verwirklicht wurde. Er wurde hierfür nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen bei einem Tagessatz von EUR 4,00 verurteilt. Mildernd wurde dabei das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe gewertet. Maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Marokko weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren ergaben sich auch keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung durch eine einflussreiche Familie. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Es liegen gegenständlich zudem keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Marokko entgegenstünden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Marokko ausgesetzt wäre. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft) und er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist in der Lage, in Marokko eine einfache Unterkunft zu nehmen bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Es liegen gegenständlich zudem keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Marokko entgegenstünden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Marokko ausgesetzt wäre. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft) und er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist in der Lage, in Marokko eine einfache Unterkunft zu nehmen bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung.Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung. Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen stellt sich die Situation in Marokko im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
- Politische Lage Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 9.2.2021; vgl. AA 31.1.2021, USDOS 30.3.2021). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021).Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 9.2.2021; vergleiche AA 31.1.2021, USDOS 30.3.2021). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021). Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 9.2.2021). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 3.3.2021). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed VI. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 3.3.2021).Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 9.2.2021). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 3.3.2021). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed römisch sechs. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 3.3.2021). Am
- September 2021 wurde ein neues Parlament gewählt. Aus der Wahl ging die Partei Unabhängige Nationalversammlung (RNI) als Sieger hervor. Sie erhielt 102 Sitze. Die ebenfalls liberale Partei für Ehrlichkeit und Modernität (PAM) stellt 87 Abgeordnete vor der Mitte-Rechts-Partei Istiqlal, welche auf 81 Mandate kommt. Die seit 2011 führende gemäßigt-islamistische Partei für Recht und Gerechtigkeit (PJD) konnte lediglich 13 ihrer 125 Sitze verteidigen. Als Reaktion auf die Wahlniederlage traten die Mitglieder des Generalsekretariats der PJD sowie der bisherige Parteivorsitzende und Regierungschef zurück. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 50%. Im Rahmen der Wahlen ist es laut Collectif Associatif pour l’Observation des Élections (CAOE) zu Unregelmäßigkeiten gekommen (BAMF 13.9.2021). Die Verwaltungsstrukturen sind vornehmlich zentralistisch. Marokko ist in 12 Regionen unterteilt, die sich ihrerseits in 62 Provinzen und 13 Präfekturen untergliedern. Hierin ist auch die Westsahara enthalten, die Marokko als integralen Teil seines Territoriums betrachtet, was international jedoch nicht anerkannt wird (AA 9.2.2021). Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 8.2021). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u.a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngerer Vergangenheit als „feindliche Aktionen“ - etwa die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen (ACWDC 4.11.2021). Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa- Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEU@75 10.11.2021; vgl. ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEU@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa- Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEU@75 10.11.2021; vergleiche ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEU@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2021): Marokko - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120, Zugriff 23.9.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 17.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 20.9.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021 - MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algaeri-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 17.11.2021 - Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 17.11.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vgl. FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vergleiche FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021). Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021).Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 30.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.8.2021): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html , Zugriff 23.9.2021 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (19.8.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 23.9.2021 1.3.
- Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021). DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021). Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist gemäß USDOS wirksam (USDOS 30.3.2021), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 31.1.2021). [Anm.: Das auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021). Quellen: - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Folter und unmenschliche Behandlung Die als Reaktion auf den sogenannten arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 31.1.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 30.3.2020; vgl. AA 31.1.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Antifolter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 31.1.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.; vgl. AA 31.1.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 30.2.2021). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 31.1.2021).Die als Reaktion auf den sogenannten arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 31.1.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 30.3.2020; vergleiche AA 31.1.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Antifolter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 31.1.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.; vergleiche AA 31.1.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 30.2.2021). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 31.1.2021). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vgl. AA 31.8.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) oder exzessive Polizeigewalt vorkommen (FH 3.3.2021). Es kommt weiterhin zu Berichten von übermäßiger Gewaltanwendung und Folter in Haft (FH 3.3.2021). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z.B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 31.1.2021).Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vergleiche AA 31.8.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) oder exzessive Polizeigewalt vorkommen (FH 3.3.2021). Es kommt weiterhin zu Berichten von übermäßiger Gewaltanwendung und Folter in Haft (FH 3.3.2021). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z.B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 31.1.2021). Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021) und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UN-HCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021)Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs (ÖB 8.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UN-HCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - CNDH - Conseil National des Droits de l’Homme [Marokko] (o.D.): CNDH mandate for the protection of human rights, https://www.cndh.org.ma/an/presentation/cndhs-mandate-area-human-rights-protection, Zugriff 20.9.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrecht fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrecht fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021). Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 31.1.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhiggestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhiggestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen „mangelnden Respekts vor dem König“, „Diffamierung staatlicher Institutionen“ und „Beleidigung von Amtsträgern“ (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangenen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen „mangelnden Respekts vor dem König“, „Diffamierung staatlicher Institutionen“ und „Beleidigung von Amtsträgern“ (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangenen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021). 2017 gab es eine Vielzahl von Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region, die unter dem Schlagwort „Hirak“ zusammengefasst werden. Berichtet wurde von zunehmend hartem Durchgreifen der Sicherheitskräfte, Videos von Polizeieinsätzen wurden durch Aktivisten in Facebook hochgeladen (AA 31.1.2021). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 30.3.2021). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2021). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Todesstrafe Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe. Seit 1993 gilt jedoch ein de-facto-Moratorium, Todesurteile werden nicht mehr vollstreckt (AA 31.1.2021; vgl. AI 2021, ECPM 2021). Im Jahr 2020 gab es gemäß AI zumindest ein Todesurteil (AI 2021), gemäß ECPM elf Todesurteile (ECPM 2021). Nach anderen Angaben wurde die Todesstrafe 2017 fünfzehn, 2018 zehn und 2019 elf Mal verhängt (AA 31.1.2021). Ende 2019 befanden sich 70 Personen zum Tode Verurteilte (darunter eine Frau) in Haft; nach neueren Angaben handelt es sich um ca. 77 Personen (ECPM 2021).Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe. Seit 1993 gilt jedoch ein de-facto-Moratorium, Todesurteile werden nicht mehr vollstreckt (AA 31.1.2021; vergleiche AI 2021, ECPM 2021). Im Jahr 2020 gab es gemäß AI zumindest ein Todesurteil (AI 2021), gemäß ECPM elf Todesurteile (ECPM 2021). Nach anderen Angaben wurde die Todesstrafe 2017 fünfzehn, 2018 zehn und 2019 elf Mal verhängt (AA 31.1.2021). Ende 2019 befanden sich 70 Personen zum Tode Verurteilte (darunter eine Frau) in Haft; nach neueren Angaben handelt es sich um ca. 77 Personen (ECPM 2021). Die Partei PJD sowie konservative gesellschaftliche Kräfte lehnen mit Verweis auf den Koran und islamisches Recht eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe ab. Eine breite zivilgesellschaftliche Koalition, der die wichtigsten marokkanischen NGOs und viele Abgeordnete beider Kammern des Parlaments angehören, engagiert sich für die Abschaffung der Todesstrafe. Beobachter halten eine Wiederaufnahme der Vollstreckung von Todesurteilen für unwahrscheinlich. In Auslieferungsverfahren besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung zu erhalten, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Zusage von marokkanischer Seite nicht eingehalten wird. Die marokkanischen Behörden gewähren der deutschen Botschaft den Zugang zu ausgelieferten marokkanischen Inhaftierten (AA 31.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - AI - Amnesty International
(2021): Map of death penalties and executions around the world 2020 - Morocco (including Western Sahara), https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en, Zugriff 21.9.2021 - ECPM - Ensemble contre la peine de mort
(2021): The death penalty worldwide in 2020 - Morocco, https://www.ecpm.org/en/the-death-penalty-worldwide/, Zugriff 21.9.202 1.3.
- Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 30.3.2021). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 31.1.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 30.3.2021). Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 31.1.2021). Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021). Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021).Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021 aus 2022, wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021). Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021). Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Landnauch visuell wahrnehmbar (WKO 2021). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021). Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse – wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Quellen: - AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.9.2021): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 23.9.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2021): Marokko - Los geht’s - Länderreport Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-laenderreport.pdf, Zugriff 23.9.2021 1.3.
- Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 31.1.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 31.1.2021). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 31.1.2021). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 31.1.2021). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 1.3.
- Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und 30 beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021). Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am
- März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend dazu wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt, zudem ein Sozialversicherungsdatenauszug und eine Fremdeninformationsauskunft zur Person des Beschwerdeführers. Ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister wurde zudem auch zum Bruder des Beschwerdeführers abgefragt. Zudem wurde durch die erkennende Richterin am 09.05.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers stellen sich als nicht strittig dar. Übereinstimmend schilderte der Beschwerdeführer, der Volksgruppe der Araber anzugehören zu sein und sich zum muslimischen Glauben zu bekennen (Erstbefragung vom 23.05.2017, AS 11; niederschriftliche Einvernahme vom 03.05.2017, AS 131; mündliche Verhandlung am 09.05.2022, S 4). In Zusammenhang mit seinem Familienstand gab er auch zuletzt zu Protokoll, keine eigenen Kinder zu haben (Protokoll vom 09.05.2022, S 5). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat (ein Führerschein wurde ausschließlich vor dem Verein Österreich dargetan), steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. In Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auf seine Darlegungen vor der erkennenden Richterin verwiesen werden, vor welcher er vermeinte, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden und ausschließlich wegen seiner verstorbenen Eltern zu trauern (Protokoll vom 09.05.2022, S 4). Daneben stellt sich auch in den vorherigen Einvernahmen sein Zustand als unbedenklich dar (mündliche Verhandlung am 01.12.2020, S 3; Protokoll vom 03.05.2017, AS 130) und haben sich auch aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ergeben. In weiterer Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters war auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen, zudem äußerte er vor der erkennenden Richterin, arbeiten zu wollen und somit arbeitswillig zu sein (Protokoll vom 09.05.2022, S 12). In Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auf seine Darlegungen vor der erkennenden Richterin verwiesen werden, vor welcher er vermeinte, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden und ausschließlich wegen seiner verstorbenen Eltern zu trauern (Protokoll vom 09.05.2022, S 4). Daneben stellt sich auch in den vorherigen Einvernahmen sein Zustand als unbedenklich dar (mündliche Verhandlung am 01.12.2020, S 3; Protokoll vom 03.05.2017, AS 130) und haben sich auch aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ergeben. In weiterer Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters war auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen, zudem äußerte er vor der erkennenden Richterin, arbeiten zu wollen und somit arbeitswillig zu sein (Protokoll vom 09.05.2022, S 12). Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt hat, wurde von ihm übereinstimmend wiedergegeben (Protokoll vom 25.09.2015, AS 15; Protokoll vom 03.05.2017, AS 131; Protokoll vom 01.12.2020, S 5), ebenso seine legale Ausreise in die Türkei über Tanger (Protokoll vom 25.09.2015, AS 15; Protokoll vom 03.05.2017, AS 133 und AS 134) sowie seine Reiseroute (Protokoll vom 25.09.2015, AS 17; Protokoll vom 03.05.2017, AS 133). Die Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 23.09.2015 in Österreich ist durch den diesbezüglichen Polizeibericht vom 25.09.2015 belegt (AS 3) und auch im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (AS 13). In Zusammenhang mit seiner melderechtlichen Erfassung kann auf die Eintragungen in einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt hat, wurde von ihm übereinstimmend wiedergegeben (Protokoll vom 25.09.2015, AS 15; Protokoll vom 03.05.2017, AS 131; Protokoll vom 01.12.2020, S 5), ebenso seine legale Ausreise in die Türkei über Tanger (Protokoll vom 25.09.2015, AS 15; Protokoll vom 03.05.2017, AS 133 und AS 134) sowie seine Reiseroute (Protokoll vom 25.09.2015, AS 17; Protokoll vom 03.05.2017, AS 133). Die Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 23.09.2015 in Österreich ist durch den diesbezüglichen Polizeibericht vom 25.09.2015 belegt (AS 3) und auch im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (AS 13). In Zusammenhang mit seiner melderechtlichen Erfassung kann auf die Eintragungen in einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers verwiesen werden. Zuletzt führte der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin aus, dass seine Eltern in Marokko verstorben wären (Protokoll vom 09.05.2022, S 4 und S 9), doch seine Schwester und ein Bruder samt deren Familien nach wie vor in Marokko leben würden (Protokoll vom 09.05.2022, S 9), worauf die entsprechenden Feststellungen fußen. Sowohl vor der belangten Behörde (Protokoll vom 03.05.2017, AS 132) als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 01.12.2020, S 4) bzw. vor der erkennenden Richterin (Protokoll vom 09.05.2022, S 5) vermeinte der Beschwerdeführer, neun Jahre lang die Schule besucht zu haben. Vor dem Hintergrund, dass die Grundschulbildung in Marokko neun Jahre beträgt (vgl. https://www.marokko.com/aktuelles/infos/das-marokkanische-schul-und-hochschulwesen; Zugriff am 30.05.2022) konnten daher die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wonach er acht Jahre lang die Schule besucht hätte (Protokoll vom 25.09.2015, AS 11), außer Acht gelassen werden. In Anbetracht dessen, dass er bei seiner Erstbefragung (Protokoll vom 25.09.2015, AS 13) und auch vorerst vor der belangten Behörde (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133) ausgeführt hat, als Busfahrer gearbeitet zu haben und dabei vor dem BFA explizit betonte, einen D-Führerschein zu haben (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133), war die Feststellung zu seiner beruflichen Tätigkeit als Busfahrer zu treffen. Hinsichtlich in weiterer Folge auftretender Widersprüchlichkeiten seiner Berufstätigkeit wird auf die – noch unter Punkt II. 2.4.
- auszuführenden – Erwägungen verwiesen. Zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder legte der Beschwerdeführer dessen Aufenthaltsberechtigungskarte vor (Protokoll vom 09.05.2022, S 10), wobei ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister mit den Daten des Bruders dieselben Eintragungen erkennen lässt. Zuletzt führte der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin aus, dass seine Eltern in Marokko verstorben wären (Protokoll vom 09.05.2022, S 4 und S 9), doch seine Schwester und ein Bruder samt deren Familien nach wie vor in Marokko leben würden (Protokoll vom 09.05.2022, S 9), worauf die entsprechenden Feststellungen fußen. Sowohl vor der belangten Behörde (Protokoll vom 03.05.2017, AS 132) als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 01.12.2020, S 4) bzw. vor der erkennenden Richterin (Protokoll vom 09.05.2022, S 5) vermeinte der Beschwerdeführer, neun Jahre lang die Schule besucht zu haben. Vor dem Hintergrund, dass die Grundschulbildung in Marokko neun Jahre beträgt vergleiche https://www.marokko.com/aktuelles/infos/das-marokkanische-schul-und-hochschulwesen; Zugriff am 30.05.2022) konnten daher die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wonach er acht Jahre lang die Schule besucht hätte (Protokoll vom 25.09.2015, AS 11), außer Acht gelassen werden. In Anbetracht dessen, dass er bei seiner Erstbefragung (Protokoll vom 25.09.2015, AS 13) und auch vorerst vor der belangten Behörde (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133) ausgeführt hat, als Busfahrer gearbeitet zu haben und dabei vor dem BFA explizit betonte, einen D-Führerschein zu haben (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133), war die Feststellung zu seiner beruflichen Tätigkeit als Busfahrer zu treffen. Hinsichtlich in weiterer Folge auftretender Widersprüchlichkeiten seiner Berufstätigkeit wird auf die – noch unter Punkt römisch zwei. 2.4.
- auszuführenden – Erwägungen verwiesen. Zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder legte der Beschwerdeführer dessen Aufenthaltsberechtigungskarte vor (Protokoll vom 09.05.2022, S 10), wobei ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister mit den Daten des Bruders dieselben Eintragungen erkennen lässt. Ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass dieser im Bundesgebiet bis dato noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch den diesbezüglichen Speicherauszug belegt. In Anbetracht dieser Umstände war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Schließlich schilderte er noch, monatlich EUR 110,00 durch Arbeiten in seiner XXXX -Unterkunft zu erwirtschaften (Protokoll vom 09.05.2022, S 10), was derart auch durch eine am 27.11.2020 vorgelegte und im Gerichtsakt befindliche Urkunde der XXXX vom 26.11.2020 bestätigt wird, welche auf Arbeiten im rechtlichen Rahmen hinweist und ausdrückt, dass der Beschwerdeführer dort geschätzt wird. Bereits aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.08.2016 zu XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer gelegentlich von seinem Bruder finanziell unterstützt wird (AS 59), was der Beschwerdeführer derart vor der erkennenden Richterin wiederholte (Protokoll vom 09.05.2022, S 12). In der mündlichen Verhandlung vermochte er auch sehr gute Deutschkenntnisse aufzuzeigen (Protokoll vom 09.05.2022, S 11). Mit Eingabe vom 27.11.2020 wurde sein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 in Vorlage gebracht, auf welches der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin hinwies (Protokoll vom 09.05.2022, S 10). Dass der Beschwerdeführer seit Ende 2017 eine Freundin, welche Mutter eines Sohnes ist, hat, stellt sich vor dem Hintergrund seiner diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft dar (Protokoll vom 09.05.2022, S 5 und S 11). Er selbst schilderte auch, mit seiner Freundin nicht zusammenzuwohnen (Protokoll vom 09.05.2022, S 5).Ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass dieser im Bundesgebiet bis dato noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch den diesbezüglichen Speicherauszug belegt. In Anbetracht dieser Umstände war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Schließlich schilderte er noch, monatlich EUR 110,00 durch Arbeiten in seiner römisch 40 -Unterkunft zu erwirtschaften (Protokoll vom 09.05.2022, S 10), was derart auch durch eine am 27.11.2020 vorgelegte und im Gerichtsakt befindliche Urkunde der römisch 40 vom 26.11.2020 bestätigt wird, welche auf Arbeiten im rechtlichen Rahmen hinweist und ausdrückt, dass der Beschwerdeführer dort geschätzt wird. Bereits aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.08.2016 zu römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gelegentlich von seinem Bruder finanziell unterstützt wird (AS 59), was der Beschwerdeführer derart vor der erkennenden Richterin wiederholte (Protokoll vom 09.05.2022, S 12). In der mündlichen Verhandlung vermochte er auch sehr gute Deutschkenntnisse aufzuzeigen (Protokoll vom 09.05.2022, S 11). Mit Eingabe vom 27.11.2020 wurde sein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 in Vorlage gebracht, auf welches der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin hinwies (Protokoll vom 09.05.2022, S 10). Dass der Beschwerdeführer seit Ende 2017 eine Freundin, welche Mutter eines Sohnes ist, hat, stellt sich vor dem Hintergrund seiner diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft dar (Protokoll vom 09.05.2022, S 5 und S 11). Er selbst schilderte auch, mit seiner Freundin nicht zusammenzuwohnen (Protokoll vom 09.05.2022, S 5). Zur Person des Beschwerdeführers wurde amtswegig ein Strafregisterauszug eingeholt, welcher mit Abfragedatum 11.05.2022 zwei Eintragungen aufweist. Die weiteren Feststellungen zur Verurteilung am 16.08.2016 durch das Landesgericht XXXX zu XXXX fußen auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteil samt Erschwernis- und Milderungsgründe sowie Gewichtung derselben (AS 55 ff). Die weiteren Feststellungen zur Verurteilung am 16.08.2016 durch das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 fußen auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteil samt Erschwernis- und Milderungsgründe sowie Gewichtung derselben (AS 55 ff). Das Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.01.2020 zu XXXX liegt im Gerichtsakt ein. Das Strafurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.01.2020 zu römisch 40 liegt im Gerichtsakt ein. Aus einer Zusammenschau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilungen, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der Aneignung sehr guter Deutschkenntnisse keine maßgeblichen Integrationsmomente zugesprochen werden können. Insbesondere in beruflicher Hinsicht hat er keinerlei Schritte gesetzte, sodass sich bei einer gesamtheitlichen Betrachtung keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben haben. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: 2.4.
- Zum Fluchtvorbringen Der Beschwerdeführer bracht im Zuge seiner Erstbefragung vor, er habe sich Geld von einer sehr mächtigen Familie ausgeborgt, um ein Grundstück zu kaufen. Dieses habe er in Folge nicht sofort zurückzahlen können und werde seitdem von dieser mächtigen Familie bedroht und habe Angst um sein Leben. Das sei der Grund, weshalb er sein Heimatland verlassen habe (Protokoll vom 25.09.2015, AS 19). Vor der belangten Behörde vermeinte er zu seinem Fluchtgrund, dass er bis 2014 für die Familie B., welche Autos und Maschinen verkauft habe, gearbeitet hätte. Bei einem Grundstückskauf sei er als Vertreter zwischen der Familie B. und dem Verkäufer aufgetreten. Die Familie B. habe ihm das Geld für den Grundstückskauf gegeben, doch habe der Notar den Beschwerdeführer und den Sohn der Familie B. betrogen. Dem Beschwerdeführer wäre vom Vater der Familie B. vorgeworfen worden, bei diesem Betrug mitgemacht zu haben. Zwei Tage nach dem Verkauf hätte es bei einem Besuch bei einem Freund einen Vorfall in XXXX gegeben und wäre der Beschwerdeführer dabei über die Mauer im Garten geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei dann nach Tanger geflohen. Die Familie B. hätte bei den Eltern des Beschwerdeführers randaliert und die Wohnung zerstört. Nach einem Jahr in Tanger habe der Beschwerdeführer mitbekommen, dass man ihn suche, woraufhin der Beschwerdeführer in die Türkei geflüchtet sei (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134 ff). Vor der belangten Behörde vermeinte er zu seinem Fluchtgrund, dass er bis 2014 für die Familie B., welche Autos und Maschinen verkauft habe, gearbeitet hätte. Bei einem Grundstückskauf sei er als Vertreter zwischen der Familie B. und dem Verkäufer aufgetreten. Die Familie B. habe ihm das Geld für den Grundstückskauf gegeben, doch habe der Notar den Beschwerdeführer und den Sohn der Familie B. betrogen. Dem Beschwerdeführer wäre vom Vater der Familie B. vorgeworfen worden, bei diesem Betrug mitgemacht zu haben. Zwei Tage nach dem Verkauf hätte es bei einem Besuch bei einem Freund einen Vorfall in römisch 40 gegeben und wäre der Beschwerdeführer dabei über die Mauer im Garten geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei dann nach Tanger geflohen. Die Familie B. hätte bei den Eltern des Beschwerdeführers randaliert und die Wohnung zerstört. Nach einem Jahr in Tanger habe der Beschwerdeführer mitbekommen, dass man ihn suche, woraufhin der Beschwerdeführer in die Türkei geflüchtet sei (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134 ff). Zuletzt schilderte er vor der erkennenden Richterin, A. B. habe das Geld für den Grundstückskauf dem angeblichen Grundstücksbesitzer gegeben. Dieser lebe in Spanien und hätte das Grundstück nicht diesem selbst, sondern einem weitschichtigen Verwandten von ihm gehört, weshalb die Probleme entstanden seien. Er habe den Schwindel bei den marokkanischen Behörden angezeigt. Die Kinder des A. B. würden ihn nun umbringen wollen und hätte man ihm gedroht. Er habe gewusst, dass die Kinder nach ihm suchen würden und habe er sich dann bei einem Freund versteckt. Die Söhne wären mit einem Holzschläger gekommen und hätten den Beschwerdeführer schlagen wollen. In Tanger habe er schließlich davon gehört, dass er von ihnen gefunden worden wäre und seien sie auch in seiner Straße gewesen (Protokoll vom 09.05.2022, S 66 f). Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (zB VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (zB VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe zB VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2022 und aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass – in Anbetracht der zahlreichen gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten – sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der Familie B. verfolgt worden zu sein, als gänzlich unglaubwürdig darstellt, er Marokko nicht aufgrund einer Verfolgung durch diese Familie verlassen hat und keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung in Marokko ausgesetzt war bzw. sein wird, was sich auf folgende Erwägungen stützt: Bereits vorab fällt auf, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem konkreten Ausreisedatum widersprechen. So vermeinte er noch im Zuge seiner Erstbefragung, er habe sein Heimatland am 01.09.2015 mit dem Flugzeug nach Istanbul verlassen (Protokoll vom 25.09.2015, AS 15), wohingegen er vor der belangten Behörde schilderte, er wäre im August 2015 aus Marokko ausgereist (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133). Daneben unterscheiden sich auch seine Darlegungen in Zusammenhang mit dem Verlust seines Reisepasses. Während er diesbezüglich noch vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausführte, er hätte diesen bei der Überfahrt im Mittelmeer verloren (Protokoll vom 25.09.2015, AS 15), gab er vor dem BFA im Gegensatz dazu an, er hätte seinen Reisepass in der Türkei verloren (Protokoll vom 03.05.2017, AS 131), was er schließlich im Zuge der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisierte, als dass er den Reisepass in einem Hotel in der Türkei verloren hätte (Protokoll vom 01.12.2020, S 5). Derart widersprüchlich verhält es sich auch in Zusammenhang mit dem Führerschein des Beschwerdeführers. Hinsichtlich diesem behauptete er vorerst, diesen in Marokko verloren zu haben (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133) bzw. generell über keine identitätsbekundenden Dokumente zu verfügen (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133). Schließlich legte er jedoch einen am XXXX .2009 in XXXX ausgestellten Führerschein vor dem Verein Menschenrechte Österreich vor und liegt eine diesbezügliche Kopie im Gerichtsakt ein. Daneben unterscheiden sich auch seine Darlegungen in Zusammenhang mit dem Verlust seines Reisepasses. Während er diesbezüglich noch vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausführte, er hätte diesen bei der Überfahrt im Mittelmeer verloren (Protokoll vom 25.09.2015, AS 15), gab er vor dem BFA im Gegensatz dazu an, er hätte seinen Reisepass in der Türkei verloren (Protokoll vom 03.05.2017, AS 131), was er schließlich im Zuge der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisierte, als dass er den Reisepass in einem Hotel in der Türkei verloren hätte (Protokoll vom 01.12.2020, S 5). Derart widersprüchlich verhält es sich auch in Zusammenhang mit dem Führerschein des Beschwerdeführers. Hinsichtlich diesem behauptete er vorerst, diesen in Marokko verloren zu haben (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133) bzw. generell über keine identitätsbekundenden Dokumente zu verfügen (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133). Schließlich legte er jedoch einen am römisch 40 .2009 in römisch 40 ausgestellten Führerschein vor dem Verein Menschenrechte Österreich vor und liegt eine diesbezügliche Kopie im Gerichtsakt ein. Bemerkenswert sind auch die divergierenden Altersangaben zu den eigenen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers. Während der Beschwerdeführer nämlich noch vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich seines Vaters ein Alter von 60 Jahren angeführt hat (Protokoll vom 25.09.2015, AS 15), vermeinte er vor dem BFA, dass dieser – weniger als zwei Jahre nach seiner Erstbefragung – ca. 73 Jahre alt wäre (Protokoll vom 03.05.2017, AS 131), was zu einer Diskrepanz seiner Schilderungen von 11 Jahren führt. Auch bei seiner Mutter, deren Alter er im Zuge der Erstbefragung mit 50 Jahren bezifferte (Protokoll vom 25.09.2015, AS 15) divergierten seine Angaben um acht Jahre, zumal er vor der belangten Behörde vermeinte, sie wäre 60 Jahre alt (Protokoll vom 03.05.2017, AS 131). Wesentlich erscheint auch, dass der Beschwerdeführer damals vor dem BFA noch angeführt hat, alle seine Familienmitglieder – somit auch sein älterer Bruder – würden (nach wie vor) in XXXX in Marokko leben (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133). Der Beschwerdeführer verneinte sogar explizit, Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich (oder der EU) zu haben (Protokoll vom 03.05.2017, AS 132). Aus dem Fremdenregisterauszug seines älteren Bruders geht jedoch hervor, dass dieser bereits am 01.04.2015 in Österreich einen Asylantrag gestellt und somit schon knapp ein halbes Jahr, bevor der Beschwerdeführer selbst Österreich erreicht hat, im Bundesgebiet aufhältig war. Daneben lässt sich auch dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.08.2016 zu XXXX entnehmen, dass der ältere Bruder den Beschwerdeführer schon zu diesem Zeitpunkt gelegentlich finanziell unterstützt hat (AS 59). Wesentlich erscheint auch, dass der Beschwerdeführer damals vor dem BFA noch angeführt hat, alle seine Familienmitglieder – somit auch sein älterer Bruder – würden (nach wie vor) in römisch 40 in Marokko leben (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133). Der Beschwerdeführer verneinte sogar explizit, Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich (oder der EU) zu haben (Protokoll vom 03.05.2017, AS 132). Aus dem Fremdenregisterauszug seines älteren Bruders geht jedoch hervor, dass dieser bereits am 01.04.2015 in Österreich einen Asylantrag gestellt und somit schon knapp ein halbes Jahr, bevor der Beschwerdeführer selbst Österreich erreicht hat, im Bundesgebiet aufhältig war. Daneben lässt sich auch dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.08.2016 zu römisch 40 entnehmen, dass der ältere Bruder den Beschwerdeführer schon zu diesem Zeitpunkt gelegentlich finanziell unterstützt hat (AS 59). Es vermögen daher bereits die soeben dargelegten Erwägungen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorzurufen. Daneben widersprechen sich jedoch auch die Schilderungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem eigentlichen Fluchtvorbringen: Dazu gilt vorab festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme – in der er entsprechend einer polizeiärztlichen Beurteilung vom 31.03.2017 sehr wohl auch unter der damals verordneten Therapie in der Lage gewesen war, eine Einvernahme durchzuführen (AS 97) – behauptete, den Namen der Familie, die ihn in seiner Heimat verfolgt hätte, nicht zu wissen (Protokoll vom 14.03.2017, AS 90), seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht dienlich erscheint. Daneben fällt auf, dass der Beschwerdeführer stets befragt nach seiner Wohnsitzadresse angegeben hat, dass diese in XXXX gewesen wäre, vor dem BFA sogar explizit, dass er zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen war bzw. dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe (Protokoll vom 25.09.2022, AS 15; Protokoll vom 03.05.2017, AS 131). Dies ist jedoch mit seinen Angaben, wonach er (aufgrund von Verfolgungen durch die Familie B.) ein Jahr in Tanger verbracht hätte (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134), in keiner Weise in Einklang zu bringen.Daneben fällt auf, dass der Beschwerdeführer stets befragt nach seiner Wohnsitzadresse angegeben hat, dass diese in römisch 40 gewesen wäre, vor dem BFA sogar explizit, dass er zuletzt in römisch 40 wohnhaft gewesen war bzw. dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe (Protokoll vom 25.09.2022, AS 15; Protokoll vom 03.05.2017, AS 131). Dies ist jedoch mit seinen Angaben, wonach er (aufgrund von Verfolgungen durch die Familie B.) ein Jahr in Tanger verbracht hätte (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134), in keiner Weise in Einklang zu bringen. Bemerkenswert ist zudem, dass, nachdem er schließlich vor dem BFA zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde, seine berufliche Tätigkeit so abänderte, dass diese besser mit seinem Fluchtvorbringen korrespondierte. Zuerst vermeinte er nämlich noch – wie bereits unter Punkt II. 2.
- erwähnt – in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als Busfahrer tätig gewesen zu sein, wobei er explizit betonte, einen D-Führerschein zu haben (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133), wohingegen er befragt nach seinem Fluchtvorbringen plötzlich umschwenkte und ausführte, er habe bis 2014 für die Familie B., welche Autos und Maschinen verkaufen würden (Protokoll vom 03.05.2017, AS 135), gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung änderte er seine Tätigkeit schließlich derart ab, dass er als Privatchauffeur für die Familie B. tätig gewesen sei (Protokoll vom 01.12.2020, S 4), was er auch vor der erkennenden Richterin so wiedergab (Protokoll vom 09.05.2022, S 6). Zumal der Beschwerdeführer erst bei den Darlegungen zu seinem Fluchtvorbringen seine berufliche Tätigkeit korrigiert bzw. abgeändert hat, kann seinen Schilderungen, als Privatchauffeur bzw. für die Familie B. tätig gewesen zu sein, kein Glauben geschenkt werden.Bemerkenswert ist zudem, dass, nachdem er schließlich vor dem BFA zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde, seine berufliche Tätigkeit so abänderte, dass diese besser mit seinem Fluchtvorbringen korrespondierte. Zuerst vermeinte er nämlich noch – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.
- erwähnt – in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als Busfahrer tätig gewesen zu sein, wobei er explizit betonte, einen D-Führerschein zu haben (Protokoll vom 03.05.2017, AS 133), wohingegen er befragt nach seinem Fluchtvorbringen plötzlich umschwenkte und ausführte, er habe bis 2014 für die Familie B., welche Autos und Maschinen verkaufen würden (Protokoll vom 03.05.2017, AS 135), gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung änderte er seine Tätigkeit schließlich derart ab, dass er als Privatchauffeur für die Familie B. tätig gewesen sei (Protokoll vom 01.12.2020, S 4), was er auch vor der erkennenden Richterin so wiedergab (Protokoll vom 09.05.2022, S 6). Zumal der Beschwerdeführer erst bei den Darlegungen zu seinem Fluchtvorbringen seine berufliche Tätigkeit korrigiert bzw. abgeändert hat, kann seinen Schilderungen, als Privatchauffeur bzw. für die Familie B. tätig gewesen zu sein, kein Glauben geschenkt werden. Dessen ungeachtet vermochte er jedoch auch in weiterer Folge den vermeintlichen Grundstückskauf bzw. dessen Abwicklung nicht stringent wiederzugeben. So wechselte bereits seine eigene Rolle bei diesem Verkauf im Laufe seines Verfahrens. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat der Beschwerdeführer noch ausgeführt, er selbst habe das Grundstück kaufen wollen (Protokoll vom 25.09.2015, AS 19). Vor dem BFA vermeinte der Beschwerdeführer jedoch, er wäre als Vertreter zwischen der Familie B. und dem Verkäufer aufgetreten und hätte die Familie selbst das Land kaufen wollen (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134). Der erkennenden Richterin wiederum erklärte er, er hätte das Grundstück in seinem Namen gekauft (Protokoll vom 09.05.2022, S 9). Daneben wurde auch die Übergabe des vermeintlichen Kaufpreises unterschiedlich geschildert. So gab der Beschwerdeführer noch vor dem BFA an, dass A. B. ihm das Geld gegeben hätte, damit er das Grundstück kaufe (Protokoll vom 03.05.2017, S 134), was er auch in der mündlichen Verhandlung noch derart bestätigte (Protokoll vom 01.12.2020, S 5). Vor der erkennenden Richterin führte er jedoch im Gegensatz dazu aus, dass A. B. das Geld selber dem angeblichen Grundbesitzer übergeben hätte (Protokoll vom 09.05.2022, S 6). Auch hinsichtlich dem Notartermin haben sich Diskrepanzen ergeben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer explizit dazu befragt, wer beim Notartermin anwesend gewesen wäre, dass er, der Vermittler sowie der vermeintliche Eigentümer des Grundstücks anwesend gewesen wären (Protokoll vom 01.12.2020, S 6). Vor der erkennenden Richterin führte er schließlich konträr dazu aus, er wäre mit dem Mann, dessen Familie Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, zum Notar gegangen und anschließend zu A. B. und wären schließlich er selbst, A. B. und der Verkäufer beim Notar anwesend gewesen (Protokoll vom 09.05.2022, S 6). Vor dem BFA vermeinte er hingegen noch, er wäre mit dem Sohn des A. B. zum Notar gegangen (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134). Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer noch vor dem BFA anführte, der Notar selbst habe sie betrogen (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung die Schuld dem vermeintlichen Besitzer und Verkäufer des Grundstückes zuwies (Protokoll vom 01.12.2020, S 5), ebenso vor der erkennenden Richterin (Protokoll vom 09.05.2022, S 6 und S 7). Auch der Sinn und Zweck des Grundstückskaufs divergierte im Laufe seiner Darlegungen vor der erkennenden Richterin: Während der Beschwerdeführer zuvor noch ausführte, er selbst hätte das Grundstück kaufen wollen, erklärte er einige Fragen später, dass sie das Grundstück hätten verpachten wollen (Protokoll vom 09.05.2022, S 6 und S 7). Hinsichtlich der vermeintlichen Bedrohung durch die Söhne des A. B. gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinen stringenten Erzählstrang wiedergeben vermochte. Bemerkenswert ist dabei bereits vorab, dass er bei seiner ursprünglichen Schilderung vor dem BFA in keiner Weise erwähnte, von den Söhnen bedroht worden zu sein, sondern ausschließlich vermeinte: „Ich habe mitgekriegt, dass das Geld weg ist. Ich weiß, dass ich der Beschuldigte bin. Das war
- Dann bin ich nach Tanger geflohen“ (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134). Erst unter Vorhalt, dass sich seine Angaben als eher unglaubwürdig erweisen und diese keine konkreten Fluchtgründe aufzeigen würden, vermeinte er einige Fragen später, es habe in XXXX einen Vorfall bei einem Freund zwei Tage nach dem Verkauf gegeben. Man habe ihn „mit einem Messer abschlachten wollen“ (Protokoll vom 03.05.2017, AS 135). Bereits im Zuge der Beschwerde änderte er die Situation dahingehend ab, dass die Söhne mit verschiedenen Gegenständen (Schlagstöcke, Holzbretter, spitze Gegenstände) erschienen wären (Beschwerde vom 22.05.2017, AS 210). Vor der erkennenden Richterin schilderte er im Gegensatz dazu wiederum, sie wären (nur) mit einem Holzschläger gekommen und hätten ihn damit schlagen und umbringen wollen (Protokoll vom 09.05.2022, S 8). Hinsichtlich der vermeintlichen Bedrohung durch die Söhne des A. B. gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinen stringenten Erzählstrang wiedergeben vermochte. Bemerkenswert ist dabei bereits vorab, dass er bei seiner ursprünglichen Schilderung vor dem BFA in keiner Weise erwähnte, von den Söhnen bedroht worden zu sein, sondern ausschließlich vermeinte: „Ich habe mitgekriegt, dass das Geld weg ist. Ich weiß, dass ich der Beschuldigte bin. Das war
- Dann bin ich nach Tanger geflohen“ (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134). Erst unter Vorhalt, dass sich seine Angaben als eher unglaubwürdig erweisen und diese keine konkreten Fluchtgründe aufzeigen würden, vermeinte er einige Fragen später, es habe in römisch 40 einen Vorfall bei einem Freund zwei Tage nach dem Verkauf gegeben. Man habe ihn „mit einem Messer abschlachten wollen“ (Protokoll vom 03.05.2017, AS 135). Bereits im Zuge der Beschwerde änderte er die Situation dahingehend ab, dass die Söhne mit verschiedenen Gegenständen (Schlagstöcke, Holzbretter, spitze Gegenstände) erschienen wären (Beschwerde vom 22.05.2017, AS 210). Vor der erkennenden Richterin schilderte er im Gegensatz dazu wiederum, sie wären (nur) mit einem Holzschläger gekommen und hätten ihn damit schlagen und umbringen wollen (Protokoll vom 09.05.2022, S 8). Daneben unterscheidet sich auch der Weg seiner vermeintlichen Flucht aus dieser Situation. So führte er vor dem BFA zuerst an, über die Gartenmauer geflüchtet zu sein, zwei Frage später jedoch, dass er über den Gartenzaun geflohen wäre (Protokoll vom 03.05.2017, AS 135), was er in seiner Beschwerde derart wiederholte (Beschwerde vom 22.05.2017, AS 210). Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, er wäre über die Gartenmauer geflohen (Protokoll vom 01.12.2020, S 5). Seinen Schilderungen, wonach er auch in Tanger von der Familie gesucht worden wäre, was er allerdings nur gehört habe (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134 und AS 136), steht sein eigenes Beschwerdevorbringen entgegen (Beschwerde vom 22.05.2017, AS 211), wonach man einen schwarzen PKW mit Kennzeichen der Stadt XXXX der Familie B. eindeutig habe zuordnen können – was jedoch lediglich der Beschwerdeführer selbst hätte wissen können. Daneben führte der Beschwerdeführer ursprünglich aus, sein Vater hätte ihn mitgeteilt, dass ihn die Familie B. nun auch in Tanger suche (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134), wohingegen in der Beschwerde ausgeführt ist, sein Onkel hätte ihm telefonisch mitgeteilt, dass er in Tanger gesucht werde (Beschwerde vom 22.05.2017, AS 211). Schließlich sei es entsprechend dem Beschwerdevorbringen der Kellner eines Cafés gewesen, in welchem der Beschwerdeführer gewöhnlich Zeit verbrachte habe, der dem Beschwerdeführer erzählt hätte, dass mit einem Foto nach ihm gesucht worden sei (Beschwerde vom 22.05.2017, AS 211). Somit stellen sich auch die diesbezüglichen Darlegungen als nicht übereinstimmend dar.Seinen Schilderungen, wonach er auch in Tanger von der Familie gesucht worden wäre, was er allerdings nur gehört habe (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134 und AS 136), steht sein eigenes Beschwerdevorbringen entgegen (Beschwerde vom 22.05.2017, AS 211), wonach man einen schwarzen PKW mit Kennzeichen der Stadt römisch 40 der Familie B. eindeutig habe zuordnen können – was jedoch lediglich der Beschwerdeführer selbst hätte wissen können. Daneben führte der Beschwerdeführer ursprünglich aus, sein Vater hätte ihn mitgeteilt, dass ihn die Familie B. nun auch in Tanger suche (Protokoll vom 03.05.2017, AS 134), wohingegen in der Beschwerde ausgeführt ist, sein Onkel hätte ihm telefonisch mitgeteilt, dass er in Tanger gesucht werde (Beschwerde vom 22.05.2017, AS 211). Schließlich sei es entsprechend dem Beschwerdevorbringen der Kellner eines Cafés gewesen, in welchem der Beschwerdeführer gewöhnlich Zeit verbrachte habe, der dem Beschwerdeführer erzählt hätte, dass mit einem Foto nach ihm gesucht worden sei (Beschwerde vom 22.05.2017, AS 211). Somit stellen sich auch die diesbezüglichen Darlegungen als nicht übereinstimmend dar. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Frage, ob er eine Anzeige gegen die Familie B. erstattet habe, widersprüchliche Aussagen tätigte. So führte er vor dem BFA dazu befragt, ob er jemals eine Anzeige erstatte habe, aus: „Nein, das kann ich nicht machen“ (Protokoll vom 03.05.2017, AS 135), wobei er im Rahmen seiner Beschwerde ergänzte, dass die Polizei aufgrund der herrschenden Korruption sowieso nichts unternehmen würde (Beschwerde vom 22.05.2017, AS 211 und AS 212). Im Gegensatz dazu gab er vor der erkennenden Richterin an, dass er in Tanger sehr wohl bei der Polizei gewesen wäre (Protokoll vom 09.05.2022, S 9). Die derartige Vielzahl an Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten lässt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits schon aufgrund dessen als gänzlich unglaubwürdig erscheinen. Daneben fällt jedoch weiters auf, dass – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem vermeintlich fluchtauslösenden Ereignis auch als sehr vage und oberflächlich darstellt. Seine Darlegungen der Ereignisse, die ihn veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, lassen dabei jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommen. Vielmehr beschränkten sich seine Darlegungen auf eine grobe Rahmenhandlung, welche – wie bereits erwähnt – von Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten geprägt ist. Andere Fluchtgründe wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und haben sich auch ansonsten aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie auch schon die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass ihn der Geldgeber aufgrund eines fehlgeschlagenen Grundstückskaufs bedrohen würde, es am Beschwerdeführer gelegen wäre zu versuchen, den Grundstückskauf rückabzuwickeln. Dies brachte er jedoch zu keinem Zeitpunkt vor und ist eine solche Unterlassung angesichts der Abwicklung durch einen Notar, sohin einer offiziellen Stelle, nicht nachvollziehbar. 2.4.
- Zur Rückkehrsituation Marokko gilt gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat.Marokko gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Marokko kann entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.
- grundsätzlich als stabiles Land in grundsätzlich guter wirtschaftlicher Verfassung geprägt von einem langjährigen Aufschwung mit einer gewährleisteten Grundversorgung betrachtet werden.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Marokko kann entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.
- grundsätzlich als stabiles Land in grundsätzlich guter wirtschaftlicher Verfassung geprägt von einem langjährigen Aufschwung mit einer gewährleisteten Grundversorgung betrachtet werden. Generell kann nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09).Generell kann nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09). Das Vorliegen eines derartigen Risikos wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Er selbst vermochte keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist gesund, weshalb von der Möglichkeit der Aufnahme einer einfachen – auch selbständigen – Erwerbstätigkeit jeden