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{'item': 'L529 2248166-1'}

Obsah (18)§ 35§ 39§ 120§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 25§ 9Art. 130§§ 36§ 7§ 13§ 43§ 2§ 1Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlL529 2248166-1 SpruchL529 2248166-1/21E, L529 2248166-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 19.02.2021 von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 19.02.2021, 17:50 Uhr bei Bau-Hausrenovierungsarbeiten in Österreich ( XXXX ) fremdenpolizeilich kontrolliert. Er konnte sich mit einem gültigen biometrischen türkischen Reisepass und einer bis 30.06.2021 gültigen deutschen Fiktionsbescheinigung ausweisen; er verfügte über ein von Deutschland ausgestelltes Visum D als Werkvertragsarbeitnehmer, gültig von 07.09.2020 bis 31.12.
  2. Eine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister wurde nicht festgestellt. Der BF wurde

§ 39

FPG festgenommen und zur Sicherung der Zurückschiebung angehalten und in das PAZ XXXX verbracht.1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 19.02.2021 von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 19.02.2021, 17:50 Uhr bei Bau-Hausrenovierungsarbeiten in Österreich ( römisch 40 ) fremdenpolizeilich kontrolliert. Er konnte sich mit einem gültigen biometrischen türkischen Reisepass und einer bis 30.06.2021 gültigen deutschen Fiktionsbescheinigung ausweisen; er verfügte über ein von Deutschland ausgestelltes Visum D als Werkvertragsarbeitnehmer, gültig von 07.09.2020 bis 31.12.
  2. Eine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister wurde nicht festgestellt. Der BF wurde

Paragraph 39, FPG festgenommen und zur Sicherung der Zurückschiebung angehalten und in das PAZ römisch 40 verbracht. 1.

  1. Am 20.02.2021 erstattete die Landespolizeidirektion Oberösterreich Anzeige nach dem Fremdenpolizeigesetz und übermittelte diese dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde), welches ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete und die Entlassung aus der Sicherungshaft anordnete. Der BF wurde am selben Tag (20.02.2021) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt und über die Verpflichtung zur Ausreise bis spätestens 06.03.2021 informiert. Diese Dokumente wurden von ihm am 20.02.2021, 19:50 Uhr, übernommen. 1.
  2. Nach Entlassung aus der Sicherungshaft wurden dem BF von seinem deutschen Arbeitgeber die angeführten Dokumente (Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie Aufforderung zur Stellungnahme, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) abgenommen und ihm mitgeteilt, dass diese Dokumente dem Rechtsanwalt der Firma übergeben werden, welcher sich in weiterer Folge darum kümmern werde (VHS, S. 11). 1.
  3. Eine Stellungnahme des BF zu diesem Verfahren ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich, ebensowenig die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten. 1.
  4. Der BF reiste aus Österreich aus und wurde eine seitens der österreichischen Botschaft Ankara unterzeichnete Ausreisebestätigung vom 01.03.2021 dem BFA übermittelt. 1.
  5. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.03.2021 wurde über den BF

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z 3 FPG eine Geldstrafe von € 500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden, verhängt.1.6. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.03.2021 wurde über den BF

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Geldstrafe von € 500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden, verhängt. 1.

  1. Am 10.03.2021 langte beim BFA eine „sonstige“ Anzeige der Finanzpolizei, Amt für Betrugsbekämpfung, betreffend den BF mit dem Verdacht einer illegalen Ausländerbeschäftigung (TZ.: 19.02.2021, 17:00 Uhr; TO.: XXXX ), ein.1.
  2. Am 10.03.2021 langte beim BFA eine „sonstige“ Anzeige der Finanzpolizei, Amt für Betrugsbekämpfung, betreffend den BF mit dem Verdacht einer illegalen Ausländerbeschäftigung (TZ.: 19.02.2021, 17:00 Uhr; TO.: römisch 40 ), ein. 1.
  3. Mit Bescheid des BFA 26.05.2021, Zl. 1274977101/210242748, wurde

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.)

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). 1.8. Mit Bescheid des BFA 26.05.2021, Zl. 1274977101/210242748, wurde

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde der BF darüber informiert, dass er sich an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) wenden soll, um seine Ausreise zu organisieren. Der BF sei verpflichtet, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der o.a. Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel des BFA gem. § 25 ZustellG zugestellt.Weiters wurde der BF darüber informiert, dass er sich an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) wenden soll, um seine Ausreise zu organisieren. Der BF sei verpflichtet, unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der o.a. Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel des BFA gem. Paragraph 25, ZustellG zugestellt.

  1. Der BF heiratete am 16.03.2021 in der Türkei eine in Österreich geborene und aufhältige türkische Staatsangehörige. Im Gefolge dessen beantragte der BF im Rahmen einer Familienzusammenführung am 03.05.2021 beim Magistrat XXXX als zuständige NAG-Behörde einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Dem Antrag wurde seitens des Magistrats Steyr entsprochen und erhielt der BF mit 19.08.2021 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher bis 19.08.2022 gültig ist. Der BF meldete mit 23.08.2021 seinen Hauptwohnsitz in XXXX an.
  2. Der BF heiratete am 16.03.2021 in der Türkei eine in Österreich geborene und aufhältige türkische Staatsangehörige. Im Gefolge dessen beantragte der BF im Rahmen einer Familienzusammenführung am 03.05.2021 beim Magistrat römisch 40 als zuständige NAG-Behörde einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Dem Antrag wurde seitens des Magistrats Steyr entsprochen und erhielt der BF mit 19.08.2021 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher bis 19.08.2022 gültig ist. Der BF meldete mit 23.08.2021 seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 an. 3.
  3. Mit E-mail des BFA vom 28.09.2021 wurde die PI XXXX ersucht, den BF an seiner Meldeadresse aufzusuchen und ihm ein Schreiben mit dem Betreff „Aufforderung zum Ausfüllen des Formblattes“ sowie ein Formblatt auszufolgen und die Übernahmebestätigung an das BFA zu retournieren. Sollte sich der BF mit seinem ausländischen Reisepass oder Personalausweis ausweisen, wäre dieser

§ 39Abs.

1 BFA-VG sicherzustellen.3.1. Mit E-mail des BFA vom 28.09.2021 wurde die PI römisch 40 ersucht, den BF an seiner Meldeadresse aufzusuchen und ihm ein Schreiben mit dem Betreff „Aufforderung zum Ausfüllen des Formblattes“ sowie ein Formblatt auszufolgen und die Übernahmebestätigung an das BFA zu retournieren. Sollte sich der BF mit seinem ausländischen Reisepass oder Personalausweis ausweisen, wäre dieser

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG sicherzustellen. 3.

  1. Mit E-Mail der PI Steyr-Stadtplatz vom 30.09.2021 wurde das BFA über die Sicherstellung des Reisepasses informiert und eine Sicherstellungsbestätigung sowie eine Bestätigung über den Erhalt der Aufforderung zum Ausfüllen des Formblattes übermittelt. 3.
  2. Mit E-Mail vom 01.10.2021 gaben die Rechtsanwälte WIRLEITNER – OBERLINDOBER – GURSCH in der Sache „Aufforderung zum Ausfüllen des Formblatts“ die Bevollmächtigung seitens des BF bekannt und beantragten eine Übermittlung der Aktenkopie. 3.
  3. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 erhob der BF durch die RA Mag. Susanne SINGER eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Nichtabnahme des Reisepasses bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Maßnahmenbeschwerde brachte er zusammengefasst vor, Österreich am 28.02.2021 auf Grund der Ausreiseaufforderung des BFA verlassen zu haben. In diesem Zusammenhang sei ihm bei einer freiwilligen Ausreise in die Türkei bis spätestens 06.03.2021 und Übermittlung des bestätigten Beiblattes über die Ausreise in Aussicht gestellt worden, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung und eines Aufenthaltsverbotes eingestellt werde. Er habe am 16.03.2021 in der Türkei eine in Österreich geborene und aufhältige türkische Staatsangehörige geheiratet. Im Rahmen einer Familienzusammenführung habe er einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ beantragt. Dem Antrag sei seitens des Magistrats XXXX entsprochen worden, weshalb er über einen bis 19.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfüge; er sei im August 2021 legal in Österreich eingereist, habe zusammen mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Wohnsitz gegründet und gehe in Österreich einer geregelten Arbeit nach. Von dem seitens des BFA erlassenen Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung gegen ihn und einem dreijährigen Einreiseverbot sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe er keine Kenntnis gehabt und habe er hierzu auf Grund seines Aufenthaltes in der Türkei gar keine Möglichkeit gehabt. Die zwangsweise Abnahme seines Reisepasses durch die PI XXXX , sei in Anbetracht eines gültigen Aufenthaltstitels rechtswidrig erfolgt. Der BF begehrte die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Sicherstellung und den Kostenaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.3.
  4. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 erhob der BF durch die RA Mag. Susanne SINGER eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Nichtabnahme des Reisepasses bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Maßnahmenbeschwerde brachte er zusammengefasst vor, Österreich am 28.02.2021 auf Grund der Ausreiseaufforderung des BFA verlassen zu haben. In diesem Zusammenhang sei ihm bei einer freiwilligen Ausreise in die Türkei bis spätestens 06.03.2021 und Übermittlung des bestätigten Beiblattes über die Ausreise in Aussicht gestellt worden, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung und eines Aufenthaltsverbotes eingestellt werde. Er habe am 16.03.2021 in der Türkei eine in Österreich geborene und aufhältige türkische Staatsangehörige geheiratet. Im Rahmen einer Familienzusammenführung habe er einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ beantragt. Dem Antrag sei seitens des Magistrats römisch 40 entsprochen worden, weshalb er über einen bis 19.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfüge; er sei im August 2021 legal in Österreich eingereist, habe zusammen mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Wohnsitz gegründet und gehe in Österreich einer geregelten Arbeit nach. Von dem seitens des BFA erlassenen Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung gegen ihn und einem dreijährigen Einreiseverbot sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe er keine Kenntnis gehabt und habe er hierzu auf Grund seines Aufenthaltes in der Türkei gar keine Möglichkeit gehabt. Die zwangsweise Abnahme seines Reisepasses durch die PI römisch 40 , sei in Anbetracht eines gültigen Aufenthaltstitels rechtswidrig erfolgt. Der BF begehrte die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Sicherstellung und den Kostenaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. 3.
  5. Der Verwaltungsakt langte am 12.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. Am selben Tag wurde die belangte Behörde vom ho. Gericht zur Stellungnahme und Übermittlung der bezughabenden Unterlagen und Akten aufgefordert. 3.
  6. Weil die vom Magistrat XXXX ausgestellte „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ für das BFA nicht im System aufschien, erfolgte am 15.11.2021 von dort eine Abklärung und Verifizierung des Aufenthaltstitels beim zuständigen Sachbearbeiter des Magistrates XXXX . Bei genauerer Überprüfung des Aufenthaltstitels wurde festgestellt, dass bei den Personaldaten des Beschwerdeführers beim Geschlecht „F“ [Anm.: female – weiblich] eingetragen war.3.
  7. Weil die vom Magistrat römisch 40 ausgestellte „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ für das BFA nicht im System aufschien, erfolgte am 15.11.2021 von dort eine Abklärung und Verifizierung des Aufenthaltstitels beim zuständigen Sachbearbeiter des Magistrates römisch 40 . Bei genauerer Überprüfung des Aufenthaltstitels wurde festgestellt, dass bei den Personaldaten des Beschwerdeführers beim Geschlecht „F“ [Anm.: female – weiblich] eingetragen war. 3.
  8. In ihrer Stellungnahme vom 16.11.2021 führte die belangte Behörde aus, dass zur Behauptung, wonach dem BF vom BFA nach erfolgter Ausreise eine Verfahrenseinstellung „versprochen“ worden sei, auf die besagte „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ hinzuweisen sei, worin lediglich auf die Möglichkeit der Einstellung hingewiesen werde, was auf den BF nicht zugetroffen habe, zumal bei ihm die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfüllt gewesen seien und somit das Verfahren bescheidmäßig zu erledigen gewesen sei. In der dem BF zusammen mit der Ausreiseinformation überreichten „Aufforderung zur Stellungnahme“ sei der BF nachweislich und eindeutig über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (eventuell iVm einem Einreiseverbot) informiert, sowie zur Übermittlung der Stellungnahme eingeladen worden, worin unmissverständlich aufgetragen worden sei, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, sollte eine inländische Abgabestelle nicht gegeben sein. Sowohl die Information über die Verpflichtung zur Ausreise als auch die Aufforderung zur Stellungnahme seien dem BF am 20.02.2021 persönlich und nachweislich ausgefolgt worden. Am 04.06.2021 sei der Bescheid vom 26.05.2021 zu 1274917101/210242748 durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zustell

G kundgemacht worden und mit 19.07.2021 in Rechtskraft erwachsen. Die in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei vom BFA am 21.07.2021 ordnungsgemäß in den Ausschreibungen erfasst worden und sei in weiterer Folge im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ (siehe Beilagen 1 – 4) ersichtlich. Als seitens des BFA festgestellt worden sei, dass der BF trotz Einreiseverbot wieder in Österreich aufhältig sei, sei am 23.09.2021 das „DEF“ Verfahren zur Effektuierung der Ausreiseverpflichtung eröffnet und ordnungsgemäß auch die unter der IFA XXXX XXXX ersichtlichen Ausschreibungen kontrolliert worden. Weder sei der NAG Aufenthaltstitel in den Ausschreibungen ersichtlich gewesen, noch sei dieser trotz rechtsfreundlicher Vertretung im Zuge der Maßnahmenbeschwerde dem BFA vorgelegt worden. Nach erfolgter Rücksprache mit dem Magistrat XXXX am 15.11.2021 konnte der NAG Aufenthaltstitel zwar verifiziert werden, aber weiterhin blieb unklar, warum der NAG Titel im System nicht aufgeschienen sei. Bei genauerer Durchsicht sei festgestellt worden, dass das Geschlecht des BF im System mit „weiblich“ eingetragen sei. Das angefragte BMI habe bestätigt, dass der erteilte Aufenthaltstitel der NAG Behörde unter einer Anfrage lautend auf den BF und dessen Geburtsdatum mit Geschlecht „weiblich“ im System ersichtlich sei, unter „männlich“ im System aber nicht aufscheine. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und ordnungsgemäß ausgeschriebenem Einreiseverbot von 3 Jahren sei dem BF seitens der zuständigen NAG Behörde Magistrat XXXX ein bis 19.08.2022 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden, weswegen der BF rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Das Magistrat XXXX habe dem BFA auch mitgeteilt, am erteilten Titel festhalten zu wollen. Seitens des BFA sei von einer Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen worden. Die Ausfolgung des sichergestellten türkischen Reisepasses an den BF sei bereits veranlasst worden. Dass das Magistrat XXXX den BF mit Geschlecht „weiblich“ führe, erkläre auch die in der Sicherstellungsbestätigung vom 30.09.2021 unter Person angeführte Anmerkung: „Person hat in PAD weitere Identitäten“. 3.7. In ihrer Stellungnahme vom 16.11.2021 führte die belangte Behörde aus, dass zur Behauptung, wonach dem BF vom BFA nach erfolgter Ausreise eine Verfahrenseinstellung „versprochen“ worden sei, auf die besagte „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ hinzuweisen sei, worin lediglich auf die Möglichkeit der Einstellung hingewiesen werde, was auf den BF nicht zugetroffen habe, zumal bei ihm die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfüllt gewesen seien und somit das Verfahren bescheidmäßig zu erledigen gewesen sei. In der dem BF zusammen mit der Ausreiseinformation überreichten „Aufforderung zur Stellungnahme“ sei der BF nachweislich und eindeutig über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot) informiert, sowie zur Übermittlung der Stellungnahme eingeladen worden, worin unmissverständlich aufgetragen worden sei, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, sollte eine inländische Abgabestelle nicht gegeben sein. Sowohl die Information über die Verpflichtung zur Ausreise als auch die Aufforderung zur Stellungnahme seien dem BF am 20.02.2021 persönlich und nachweislich ausgefolgt worden. Am 04.06.2021 sei der Bescheid vom 26.05.2021 zu 1274917101/210242748 durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustellG kundgemacht worden und mit 19.07.2021 in Rechtskraft erwachsen. Die in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei vom BFA am 21.07.2021 ordnungsgemäß in den Ausschreibungen erfasst worden und sei in weiterer Folge im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ (siehe Beilagen 1 – 4) ersichtlich. Als seitens des BFA festgestellt worden sei, dass der BF trotz Einreiseverbot wieder in Österreich aufhältig sei, sei am 23.09.2021 das „DEF“ Verfahren zur Effektuierung der Ausreiseverpflichtung eröffnet und ordnungsgemäß auch die unter der IFA römisch 40 römisch 40 ersichtlichen Ausschreibungen kontrolliert worden. Weder sei der NAG Aufenthaltstitel in den Ausschreibungen ersichtlich gewesen, noch sei dieser trotz rechtsfreundlicher Vertretung im Zuge der Maßnahmenbeschwerde dem BFA vorgelegt worden. Nach erfolgter Rücksprache mit dem Magistrat römisch 40 am 15.11.2021 konnte der NAG Aufenthaltstitel zwar verifiziert werden, aber weiterhin blieb unklar, warum der NAG Titel im System nicht aufgeschienen sei. Bei genauerer Durchsicht sei festgestellt worden, dass das Geschlecht des BF im System mit „weiblich“ eingetragen sei. Das angefragte BMI habe bestätigt, dass der erteilte Aufenthaltstitel der NAG Behörde unter einer Anfrage lautend auf den BF und dessen Geburtsdatum mit Geschlecht „weiblich“ im System ersichtlich sei, unter „männlich“ im System aber nicht aufscheine. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und ordnungsgemäß ausgeschriebenem Einreiseverbot von 3 Jahren sei dem BF seitens der zuständigen NAG Behörde Magistrat römisch 40 ein bis 19.08.2022 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden, weswegen der BF rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Das Magistrat römisch 40 habe dem BFA auch mitgeteilt, am erteilten Titel festhalten zu wollen. Seitens des BFA sei von einer Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen worden. Die Ausfolgung des sichergestellten türkischen Reisepasses an den BF sei bereits veranlasst worden. Dass das Magistrat römisch 40 den BF mit Geschlecht „weiblich“ führe, erkläre auch die in der Sicherstellungsbestätigung vom 30.09.2021 unter Person angeführte Anmerkung: „Person hat in PAD weitere Identitäten“. Das BFA begehre, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten. 3.

  1. Auf Aufforderung des BVwG vom 30.11.2021 übermittelte das Magistrat XXXX mit E-Mail vom 02.12.2021 eine Kopie des Verfahrensaktes (vgl. OZ 12). 3.
  2. Auf Aufforderung des BVwG vom 30.11.2021 übermittelte das Magistrat römisch 40 mit E-Mail vom 02.12.2021 eine Kopie des Verfahrensaktes vergleiche OZ 12). 3.
  3. Mit E-mail vom 26.11.2021 teilte das BFA mit, dass der Reisepass des BF per RSa an die rechtsfreundliche Vertretung Mag. SINGER übermittelt worden sei. 3.
  4. In seiner Replik vom 15.12.2021 nahm der BF zu den Ausführungen des BFA Stellung. In der Maßnahmenbeschwerde sei lediglich die subjektive Schilderung des BF wiedergegeben worden, wonach von ihm unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die türkische Sprache am 20.02.2021 die Vorgehensweise schlichtweg so geschildert worden sei und der BF dies ebenso aufgefasst habe. Was der Dolmetscher dem BF wirklich mitgeteilt habe, lasse sich im Nachhinein nicht mehr verifizieren. Dem BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst bzw. verständlich gewesen, dass er die Fragen in der „Aufforderung zur Stellungnahme“ dennoch zu beantworten habe. Er sei davon ausgegangen, dass bei seiner Ausreise die Sache für ihn erledigt sei. Dem BF sei nicht klar gewesen, dass er, wenn er Österreich verlasse, einen Zustellbevollmächtigten namhaft machen hätte sollen, ansonsten hätte er seine nunmehrige Ehegattin als Zustellbevollmächtigte angegeben. Dass der vom Magistrat XXXX ausgestellte Aufenthaltstitel nicht im System des BMI aufscheine, sei nicht dem BF zuzurechnen. Nicht nachvollziehbar sei der Vorhalt des BFA, wonach der BF seinen Aufenthaltstitel nicht dem BFA übermittelt habe. Bei der geschlechtlichen Zuordnung des BF im elektronischen System als „weiblich“ handle es sich um einen Irrtum, da XXXX eindeutig ein männlicher Vorname sei. Auch könne das bloße Vertauschen des Geschlechtes bei ansonsten richtiger Eingabe der Daten nicht dazu führen, dass das erlassene Einreiseverbot nicht aufscheine und könne auch dem BF nicht angelastet werden. Der BF durfte davon ausgehen, dass er über einen rechtmäßig erteilten Aufenthaltstitel verfüge und gegen ihn kein absolutes Erteilungshindernis einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot bestehe.3.
  5. In seiner Replik vom 15.12.2021 nahm der BF zu den Ausführungen des BFA Stellung. In der Maßnahmenbeschwerde sei lediglich die subjektive Schilderung des BF wiedergegeben worden, wonach von ihm unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die türkische Sprache am 20.02.2021 die Vorgehensweise schlichtweg so geschildert worden sei und der BF dies ebenso aufgefasst habe. Was der Dolmetscher dem BF wirklich mitgeteilt habe, lasse sich im Nachhinein nicht mehr verifizieren. Dem BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst bzw. verständlich gewesen, dass er die Fragen in der „Aufforderung zur Stellungnahme“ dennoch zu beantworten habe. Er sei davon ausgegangen, dass bei seiner Ausreise die Sache für ihn erledigt sei. Dem BF sei nicht klar gewesen, dass er, wenn er Österreich verlasse, einen Zustellbevollmächtigten namhaft machen hätte sollen, ansonsten hätte er seine nunmehrige Ehegattin als Zustellbevollmächtigte angegeben. Dass der vom Magistrat römisch 40 ausgestellte Aufenthaltstitel nicht im System des BMI aufscheine, sei nicht dem BF zuzurechnen. Nicht nachvollziehbar sei der Vorhalt des BFA, wonach der BF seinen Aufenthaltstitel nicht dem BFA übermittelt habe. Bei der geschlechtlichen Zuordnung des BF im elektronischen System als „weiblich“ handle es sich um einen Irrtum, da römisch 40 eindeutig ein männlicher Vorname sei. Auch könne das bloße Vertauschen des Geschlechtes bei ansonsten richtiger Eingabe der Daten nicht dazu führen, dass das erlassene Einreiseverbot nicht aufscheine und könne auch dem BF nicht angelastet werden. Der BF durfte davon ausgehen, dass er über einen rechtmäßig erteilten Aufenthaltstitel verfüge und gegen ihn kein absolutes Erteilungshindernis einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot bestehe. 3.
  6. Für den 22.12.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. 3.
  7. Das BFA teilte mit Schreiben vom 07.12.2021 die Nichtteilnahme an der Verhandlung aus dienstlichen Gründen mit. 3.
  8. Mit Schreiben vom 02.12.2021 teilte die Rechtsvertreterin des BF mit, wegen einer Terminkollision nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können. 3.
  9. Im Gefolge vertagte das erkennende Gericht die Verhandlung auf den 01.02.
  10. Das BFA teilte mit Schreiben vom 18.01.2022 die Nichtteilnahme aus personellen und dienstlichen Gründen mit und beantragte die Abweisung der Beschwerde, den Kostenzuspruch und die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls. 3.
  11. Am 01.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Der BF ist männlich, Staatsangehöriger der Türkei, er trägt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Der BF verfügt über einen Reisepass der Türkischen Republik, ausgestellt am 15.10.2019, gültig bis 15.10.
  13. Der BF war vom 07.09.2020 bis 31.12.2020 und vom 13.07.2021 bis 30.09.2021 zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der BF wurde am 19.02.2021, um 17:50 Uhr, bei Bau-Hausrenovierungsarbeiten in XXXX einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Er wurde am 19.02.2021 von der Fremdenpolizei festgenommen und zur Sicherung der Zurückschiebung in das PAZ XXXX verbracht. Am 20.02.2021, 19:50 Uhr wurde dem BF anlässlich der Entlassung aus dem PAZ XXXX ein Länderinformationsblatt, „Information Ausreiseverpflichtung“ und „Aufforderung zur Stellungnahme“ ausgehändigt. Der BF wurde am 19.02.2021, um 17:50 Uhr, bei Bau-Hausrenovierungsarbeiten in römisch 40 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Er wurde am 19.02.2021 von der Fremdenpolizei festgenommen und zur Sicherung der Zurückschiebung in das PAZ römisch 40 verbracht. Am 20.02.2021, 19:50 Uhr wurde dem BF anlässlich der Entlassung aus dem PAZ römisch 40 ein Länderinformationsblatt, „Information Ausreiseverpflichtung“ und „Aufforderung zur Stellungnahme“ ausgehändigt. In der „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ vom 20.02.2021 wurde unter anderem auf den illegalen Aufenthalt des BF in Österreich hingewiesen und dem BF mitgeteilt, dass aus diesem Grund gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet werde. Sollte der BF bis zum 06.03.2021 freiwillig ausreisen und erhalte das BFA RD OÖ das bestätigte Beiblatt, so könne unter Umständen das Verfahren gegen den BF eingestellt werden. In der „Aufforderung zur Stellungnahme“ (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vom 20.02.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass in der Angelegenheit „Beabsichtigte Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell iVm einem Einreiseverbot“ eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Der BF könne innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben. Dem BF wurde weiters mitgeteilt, dass – sollte er über keine inländische Abgabestelle verfügen – ihm aufgetragen werde, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.In der „Aufforderung zur Stellungnahme“ (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vom 20.02.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass in der Angelegenheit „Beabsichtigte Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot“ eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Der BF könne innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben. Dem BF wurde weiters mitgeteilt, dass – sollte er über keine inländische Abgabestelle verfügen – ihm aufgetragen werde, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Eine Stellungnahme des BF dazu ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich und wurde vom BF auch nicht behauptet. Mit 02.03.2021 erging seitens der LPD Oberösterreich Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (GZ: XXXX ) eine Strafverfügung in Höhe von € 500,00

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Zif. 3 Fremdenpolizeigesetz. Mit 02.03.2021 erging seitens der LPD Oberösterreich Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (GZ: römisch 40 ) eine Strafverfügung in Höhe von € 500,00

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Zif. 3 Fremdenpolizeigesetz. Am XXXX bewilligte das BG XXXX bezugnehmend auf die vollstreckbare Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 02.03.2021, XXXX , beim BF eine Fahrnis- und Gehaltsexekution.Am römisch 40 bewilligte das BG römisch 40 bezugnehmend auf die vollstreckbare Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 02.03.2021, römisch 40 , beim BF eine Fahrnis- und Gehaltsexekution. Der BF reiste in die Türkei aus. Die Ausreise wurde –

den Angaben des BFA – durch die Österreichische Botschaft in Ankara am 01.03.2021 bestätigt und dem BFA übermittelt. Eine solche Bestätigung findet sich in den vorliegenden Akten nicht –

Übermittlungsschreiben vom 16.11.2021 (OZ 5) handelt es sich bei den vorgelegten Akten um Duplikate, die Original-Akten seien in Verstoß geraten. Gegen den BF wurde rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 19.07.2021 in Rechtskraft. Die in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wurde vom BFA am 21.07.2021 ordnungsgemäß in den Ausschreibungen erfasst und war in weiterer Folge im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ ersichtlich. Der BF ist in Österreich aufenthaltsberechtigt, seine Rot-Weiß-Rot Karte plus ( XXXX ) ist bis 19.08.2022 gültig. Im elektronischen System „IZR“ scheint folgender Aufenthaltstitel auf:Der BF ist in Österreich aufenthaltsberechtigt, seine Rot-Weiß-Rot Karte plus ( römisch 40 ) ist bis 19.08.2022 gültig. Im elektronischen System „IZR“ scheint folgender Aufenthaltstitel auf: [….] XXXX […] römisch 40 […] Gültig bis: 19.08.2022 Ausstellungsdatum: 19.08.2021 […] Geburtsdatum und Ort: XXXX , XXXX Geburtsdatum und Ort: römisch 40 , römisch 40 Staatsangehörigkeit: Türkei Geschlecht: F […] Dieser Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ war für das BFA auf Grund des Geschlechts „weiblich“ in den Ausschreibungen nicht ersichtlich. Der BF ist seit 23.08.2021 bis zuletzt mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Der BF ist seit 23.08.2021 bis zuletzt mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Die PI XXXX wurde mit Schreiben des BFA vom 28.09.2021 ersucht, den BF an seiner Meldeadresse aufzusuchen und ihm ein Schreiben mit dem Betreff „Aufforderung zum Ausfüllen des Formblattes“ sowie ein Formblatt auszufolgen und die Übernahmebestätigung an das BFA zu retournieren. Gleichzeitig erging das Ersuchen, den ausländischen Reisepass

§ 39Abs.

1 BFA-VG sicherzustellen. Dem Ersuchen wurde von Organen der PI XXXX am 30.09.2021 entsprochen und die diesbezüglichen Bestätigungen sowie der sichergestellte Reisepass des BF an das BFA übermittelt.Die PI römisch 40 wurde mit Schreiben des BFA vom 28.09.2021 ersucht, den BF an seiner Meldeadresse aufzusuchen und ihm ein Schreiben mit dem Betreff „Aufforderung zum Ausfüllen des Formblattes“ sowie ein Formblatt auszufolgen und die Übernahmebestätigung an das BFA zu retournieren. Gleichzeitig erging das Ersuchen, den ausländischen Reisepass

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG sicherzustellen. Dem Ersuchen wurde von Organen der PI römisch 40 am 30.09.2021 entsprochen und die diesbezüglichen Bestätigungen sowie der sichergestellte Reisepass des BF an das BFA übermittelt. Der sichergestellte Reisepass wurde am 25.11.2021 an die rechtsfreundliche Vertretung des BF zurückgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und den Gerichtsakten. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die Aufenthaltsberechtigung des BF in Deutschland vom 07.09.2020 bis 31.12.2020 und vom 13.07.2021 bis 30.09.2021 ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (vgl. Beilagen zur VHS).Die Aufenthaltsberechtigung des BF in Deutschland vom 07.09.2020 bis 31.12.2020 und vom 13.07.2021 bis 30.09.2021 ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen vergleiche Beilagen zur VHS). Die Betretung bei Bau-Hausrenovierungsarbeiten ergibt sich aus der Niederschrift vor der PI XXXX , Fremdenpolizei, am 20.02.2021 (AS 21), sowie weiteren Dokumenten im Akt.Die Betretung bei Bau-Hausrenovierungsarbeiten ergibt sich aus der Niederschrift vor der PI römisch 40 , Fremdenpolizei, am 20.02.2021 (AS 21), sowie weiteren Dokumenten im Akt. Die Erlassung der Strafverfügung durch die LPD Oberösterreich vom 02.03.2021 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (AS 229) und weiteren im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten. Die Festnahme und Anhaltung im PAZ sowie die Übernahme der Schriftstücke „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ und „Aufforderung zur Stellungnahme“ ergibt sich aus der vom BF am 20.02.2021 unterzeichneten Übernahmebestätigung sowie den Angaben des BF selbst (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 7). Die Festnahme und Anhaltung im PAZ sowie die Übernahme der Schriftstücke „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ und „Aufforderung zur Stellungnahme“ ergibt sich aus der vom BF am 20.02.2021 unterzeichneten Übernahmebestätigung sowie den Angaben des BF selbst vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 7). Die Maßnahmenbeschwerde wendet ein, dass der BF über einen vom 19.08.2021 bis 19.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot Karte plus verfüge, weshalb sein Aufenthalt rechtmäßig sei. Durch den antragsgemäß erteilten Aufenthaltstitel sei der BF berechtigterweise davon ausgegangen, dass das angekündigte Rückkehrentscheidungsverfahren bzw. Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn eingestellt worden sei, zumal ihm vom BFA mit Mitteilung vom 20.02.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei, bei einer freiwilligen Ausreise bis 06.03.2021 und Übermittlung der bestätigten Ausreise an das BFA, das Verfahren gegen ihn eingestellt werde. Der BF habe die von einem Mitarbeiter der österreichischen Botschaft in Ankara am 01.03.2021 unterzeichnete Ausreisebestätigung dem BFA übermittelt. Dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein dreijähriges Einreiseverbot sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen worden sei, habe er nicht gewusst und habe er auf Grund seines Aufenthaltes in der Türkei auch gar keine Möglichkeit dazu gehabt. Ebensowenig sei dem BF bekannt gewesen, dass er im Falle seiner Ausreise hinsichtlich der Weiterführung des Verfahrens eine Zustelladresse in Österreich bekannt zu geben habe, ansonsten eine allfällige Entscheidung durch öffentlichen Aushang rechtskräftig werden könne. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot dürfte auch nicht im elektronischen System hinterlegt sein, ansonsten wohl kaum dem BF ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden wäre. Dass dem BF nach erfolgter Ausreise die Einstellung des Verfahrens versprochen worden sei, wird vom BFA in seiner Stellungnahme vom 16.11.2021 bestritten. In der besagten „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ werde lediglich auf die Möglichkeit der Einstellung (nach umfangreicher Prüfung durch das BFA) hingewiesen. Gleichzeitig mit der Ausreiseinformation sei dem BF zusätzlich eine „Aufforderung zur Stellungnahme“ übergeben worden, worin er nachweislich und eindeutig über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot) in Kenntnis gesetzt, sowie mit der Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten beauftragt worden, falls eine inländische Zustelladresse nicht bestehe und eingeladen worden sei, binnen einer 14-tägigen Frist eine Stellungnahme an das BFA zu übermitteln. Der BF wendet in der Stellungnahme ein, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die o.a. in deutscher Sprache gehaltenen Schriftstücke zu lesen und zu verstehen und ob ihm diese seitens des Dolmetschers wortwörtlich übersetzt worden seien, lasse sich nicht mehr feststellen. Es sei auch nicht mehr feststellbar, ob der Dolmetscher lediglich die bestmögliche und tunlichste Vorgehensweise, wie die sofortige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet und die Übermittlung des Nachweises darüber an die Behörden, erörtert habe. Dem BF wäre es aber offen gestanden, die ihm bei der Entlassung übergebenen Dokumente seiner damaligen Verlobten, welche in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig war und ihn nach seiner Entlassung aus dem PAZ abgeholt habe, zu zeigen und sich von ihr den Inhalt erklären zu lassen. Der BF hätte auch die Möglichkeit gehabt, diese Dokumente seinem Chef zu zeigen und ihn –

den Angaben des BF in der Verhandlung spricht dieser gut Deutsch – um Auskunft über den Inhalt der Dokumente zu ersuchen. Stattdessen übergab er diese Dokumente seinem Chef, wobei dieser angegeben habe, diese seinen Anwälten zu übergeben. In der Folge unterließ es der BF, eine Stellungnahme einzubringen und einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Sofern sich der BF darauf beruft, dass er es im Zuge der Erörterung der Sachlage mit dem Dolmetscher nicht so verstanden habe, dass er für den Fall, dass er Österreich verlasse, einen Zustellbevollmächtigten für die Übermittlung behördliche Schriftstücke namhaft zu machen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er keine Maßnahmen ergriff, den Inhalt der Dokumente zu eruieren, sondern diese – ohne Fragen – an den Chef weitergab. Die Übergabe dieser Dokumente an den Chef fällt in die Sphäre des BF, ist ihm daher zurechenbar. Der BF kann sich daher nicht auf Unkenntnis der Schriftstücke berufen. Soweit seinen „Chef“ durch Unterlassen von Maßnahmen ein Verschulden trifft, so ist dieses dem BF zurechenbar, weil in seiner Sphäre gelegen. Sowohl die „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ als auch die „Aufforderung zur Stellungnahme“ wurden dem BF am 20.02.2021 persönlich und nachweislich ausgefolgt. Die Aufforderung zur Stellungnahme enthält auch den Auftrag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Bei der aufgetragenen Vorgangsweise, die der BF aus eigenem Verschulden – wie angeführt – nicht einhielt, hätte er Kenntnis von dieser Entscheidung (Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) gehabt. Vom BF wurde weder eine Stellungnahme abgegeben, noch ein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch das BFA erweist sich – mangels Alternativen – als rechtskonform. Die erlassene Rückkehrentscheidung samt dem 3-jährigen Einreiseverbot kam daher rechtsgültig zustande. Vom BFA wurde diese Entscheidung in das System eingetragen. Die erlassene Rückkehrentscheidung und das aufrechte Einreiseverbot waren daher für andere Behörden ersichtlich. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt 3-jährigem Einreiseverbot ist im IZR ersichtlich. Demgemäß hätte der Aufenthaltstitel für den BF nicht erteilt werden dürfen. Der exakte Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich und Einreise in die Türkei war nicht feststellbar. Das Datum 02.03.2021 (vgl. VHS, Seite 8) kann bei einer Bestätigung am 01.03.2021 durch die ÖB Ankara nicht richtig sein. Die Zeugin gab dazu in der mündlichen Verhandlung an „Am 28….oder Ende Februar…“. Dieser Zeitpunkt dürfte daher zutreffen (VHS Seite 14). Auch zeigt sich, dass der BF nicht lange in der Türkei aufhältig war. Er reiste bereits am 20.03.2021 oder am 21.03.2021 wieder in Deutschland ein und besuchte an den Wochenenden regelmäßig seine Gattin in Österreich (VHS, S. 5). Wenn die Maßnahmenbeschwerde dazu ausführt, dass der BF erst im August 2021 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei (Beschwerde Seite 3), so steht das im Widerspruch zu den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Von den Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auszugehen.Der exakte Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich und Einreise in die Türkei war nicht feststellbar. Das Datum 02.03.2021 vergleiche VHS, Seite 8) kann bei einer Bestätigung am 01.03.2021 durch die ÖB Ankara nicht richtig sein. Die Zeugin gab dazu in der mündlichen Verhandlung an „Am 28….oder Ende Februar…“. Dieser Zeitpunkt dürfte daher zutreffen (VHS Seite 14). Auch zeigt sich, dass der BF nicht lange in der Türkei aufhältig war. Er reiste bereits am 20.03.2021 oder am 21.03.2021 wieder in Deutschland ein und besuchte an den Wochenenden regelmäßig seine Gattin in Österreich (VHS, S. 5). Wenn die Maßnahmenbeschwerde dazu ausführt, dass der BF erst im August 2021 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei (Beschwerde Seite 3), so steht das im Widerspruch zu den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Von den Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auszugehen. Dass der BF über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt (allerdings mit Geschlecht „weiblich“), ergibt sich aus dem IZF. Der Verhandlung nach, war dem BF bewusst, dass im Aufenthaltstitel sein Geschlecht mit „weiblich“ eingetragen ist. Dass er sich der Tragweite des falsch eingetragenen „Geschlechts“ nicht bewusst war, kann sein, ist aber gegenständlich unerheblich; als redlicher Aufenthaltstitelwerber hätte der BF den zuständigen Sachbearbeiter beim Magistrat XXXX auf diesen Fehler aufmerksam machen müssen. Der Verhandlung nach, war dem BF bewusst, dass im Aufenthaltstitel sein Geschlecht mit „weiblich“ eingetragen ist. Dass er sich der Tragweite des falsch eingetragenen „Geschlechts“ nicht bewusst war, kann sein, ist aber gegenständlich unerheblich; als redlicher Aufenthaltstitelwerber hätte der BF den zuständigen Sachbearbeiter beim Magistrat römisch 40 auf diesen Fehler aufmerksam machen müssen. Dass die Aufenthaltsbehörde vor Erteilung des Titels a) eine EKIS-Anfrage unterließ und b) zudem auch den Titel für eine Person mit dem Geschlecht „weiblich“ erteilte, ist dem BFA nicht zurechenbar. Aus dem IZF ergibt sich auch, dass die Rot-Weiß-Rot Karte plus des BF unter den Personendaten des BF (….., männlich) für das BFA nicht ersichtlich war. Die Rückübersendung des sichergestellten Reisepasses an die rechtsfreundliche Vertretung des BF ergibt sich aus den Angaben des BFA (OZ 9) und den Angaben der RV in der mündlichen Verhandlung (VHS, Seite 4).Die Rückübersendung des sichergestellten Reisepasses an die rechtsfreundliche Vertretung des BF ergibt sich aus den Angaben des BFA (OZ 9) und den Angaben der Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung (VHS, Seite 4). 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 18Vw

GVG ist Partei auch die belangte Behörde.

Paragraph 18, VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

§ 9Abs. 2 Z. 2 Vw

GVG hat die Beschwerde auch die belangte Behörde zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat die Beschwerde auch die belangte Behörde zu enthalten.

§ 9Abs. 4 Vw

GVG tritt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG tritt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Nach § 3 Abs. 1 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Behörde im Inland mit bundesweiter Zuständigkeit.Nach Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Behörde im Inland mit bundesweiter Zuständigkeit. Nach § 3 Abs. 2 Z. 3 und 4 obliegt dem Bundesamt die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück des FPG und die die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des FPG.Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 obliegt dem Bundesamt die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück des FPG und die die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des FPG. Nach § 6 BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

§§ 36

bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Nach Paragraph 6, BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

Paragraphen 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 13Abs.

3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Gegenständlich handelt es sich um einen Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an die Organe der PI XXXX um Ausfolgung von Schriftstücken und um Sicherstellung des Reisepasses des BF. Die Organe der PI XXXX handelten daher für das BFA. Das BFA ist folglich belangte Behörde (nicht wie in der Maßnahmenbeschwerde angeführt die Landespolizeidirektion Oberösterreich). Gegenständlich handelt es sich um einen Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an die Organe der PI römisch 40 um Ausfolgung von Schriftstücken und um Sicherstellung des Reisepasses des BF. Die Organe der PI römisch 40 handelten daher für das BFA. Das BFA ist folglich belangte Behörde (nicht wie in der Maßnahmenbeschwerde angeführt die Landespolizeidirektion Oberösterreich). Aus dem Gesagten ergibt sich daher die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu Spruchpunkt A) I.Zu Spruchpunkt A) römisch eins. § 39 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 39, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Im Falle einer Anordnung

§ 43Abs.

1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung

Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren. […]

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“ Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, dass gegen den BF zum Zeitpunkt des Auftrages des BFA an die Organe der zuständigen PI eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Aufenthaltsverbot bestand. Der vom Magistrat XXXX erteilte Aufenthaltstitel war für das BFA nicht ersichtlich, weil er für eine Person mit dem Geschlecht weiblich erteilt wurde. Das BFA war nicht verhalten mit den weiteren Personendaten des BF und dem Geschlecht „weiblich“ zu suchen – beim BF handelt es sich eindeutig um einen Mann.Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, dass gegen den BF zum Zeitpunkt des Auftrages des BFA an die Organe der zuständigen PI eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Aufenthaltsverbot bestand. Der vom Magistrat römisch 40 erteilte Aufenthaltstitel war für das BFA nicht ersichtlich, weil er für eine Person mit dem Geschlecht weiblich erteilt wurde. Das BFA war nicht verhalten mit den weiteren Personendaten des BF und dem Geschlecht „weiblich“ zu suchen – beim BF handelt es sich eindeutig um einen Mann. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag der belangten Behörde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Sicherstellung von Dokumenten als Beweismittel für die Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Wie zuvor ausgeführt, besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses war beim BFA ein amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer anhängig und ein Aufenthaltstitel des BF für das BFA nicht ersichtlich. Das BFA durfte daher an die zuständige PI den Auftrag zur Sicherstellung des Reisepasses erteilen; dies ist nicht zu beanstanden. Daher waren

§ 39

BFA-VG die Organe des Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers für das Bundesamt ermächtigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158).Wie zuvor ausgeführt, besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses war beim BFA ein amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer anhängig und ein Aufenthaltstitel des BF für das BFA nicht ersichtlich. Das BFA durfte daher an die zuständige PI den Auftrag zur Sicherstellung des Reisepasses erteilen; dies ist nicht zu beanstanden. Daher waren

Paragraph 39, BFA-VG die Organe des Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers für das Bundesamt ermächtigt vergleiche VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158). Zu der wesensgleichen Regelung des § 38 FPG ("Sicherstellung von Beweismitteln") hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein werde. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweise (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255). Anhaltspunkte dafür kamen im Verfahren nicht hervor. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195).Zu der wesensgleichen Regelung des Paragraph 38, FPG ("Sicherstellung von Beweismitteln") hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein werde. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweise (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255). Anhaltspunkte dafür kamen im Verfahren nicht hervor. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht dargelegt vergleiche dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt – soweit für das BFA ersichtlich – über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügte, durfte die Behörde – gerade wegen des aufrechten Einreiseverbotes – davon ausgehen, dass der Reisepass als Beweismittel für eine (allfällige) Abschiebung des Beschwerdeführers benötigt wird (vgl. VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188).Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt – soweit für das BFA ersichtlich – über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügte, durfte die Behörde – gerade wegen des aufrechten Einreiseverbotes – davon ausgehen, dass der Reisepass als Beweismittel für eine (allfällige) Abschiebung des Beschwerdeführers benötigt wird vergleiche VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188). Daher war die Sicherstellung des Reisepasses nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen ist das Verfahren nach dem NAG (Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels) nach wie vor beim Innenministerium anhängig. Auf Grund des erteilten Aufenthaltstitels wurde seitens des BFA von einer Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der nach § 39 BFA-VG sichergestellte und einbehaltene Reisepass dem BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung innerhalb angemessener Frist bereits ausgefolgt, weshalb es keines Eingehens auf den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr bedurfte.Wie bereits oben ausgeführt, wurde der nach Paragraph 39, BFA-VG sichergestellte und einbehaltene Reisepass dem BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung innerhalb angemessener Frist bereits ausgefolgt, weshalb es keines Eingehens auf den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr bedurfte. , Zum Antrag auf Kostenzuspruch:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten Maßnahmenbeschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten Maßnahmenbeschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der belangten Behörde gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,

§ 1Z. 2 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand EUR, sohin insgesamt EUR 426,20.Der belangten Behörde gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,

Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand EUR, sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz. Demgemäß war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L529.2248166.1.00

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