Obsah (18)
§ 28Art. 133Art. 77§ 1§ 151Art. 15§ 24Art. 9Art. 130§ 6§ 27§ 58§ 17§ 31§ 25aArtikel 89§ 4Art. 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW108 2246273-1 Spruch, W108 2246273-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 28Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1a) des angefochtenen Bescheides richtet,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1b) des angefochtenen Bescheides richtet,
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1b) des angefochtenen Bescheides richtet,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Begründung / Begründung / , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Der nunmehrige Mitbeteiligte, XXXX , erhob mit am 26.11.2019 eingebrachtem (und am 15.12.2019 ergänztem) Schriftsatz eine Beschwerde
Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.
§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin, die über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktwerbeunternehmen“ verfügt.1. Der nunmehrige Mitbeteiligte, römisch 40 , erhob mit am 26.11.2019 eingebrachtem (und am 15.12.2019 ergänztem) Schriftsatz eine Beschwerde
Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin, die über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktwerbeunternehmen“ verfügt. In der Datenschutzbeschwerde machte der Mitbeteiligte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG geltend und führte dazu aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin habe Daten bezüglich seines Lebensstils, seines Konsumverhaltens, seiner Wertvorstellungen und seiner politischen Gesinnung sowie „Parteien-Affinität“ gesammelt. Es sei wahrscheinlich, dass diese Daten an verschiedene Abnehmer weiterverkauft worden seien. In der Datenschutzbeschwerde machte der Mitbeteiligte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG geltend und führte dazu aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin habe Daten bezüglich seines Lebensstils, seines Konsumverhaltens, seiner Wertvorstellungen und seiner politischen Gesinnung sowie „Parteien-Affinität“ gesammelt. Es sei wahrscheinlich, dass diese Daten an verschiedene Abnehmer weiterverkauft worden seien. Der Datenschutzbeschwerde wurde die dem Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom 02.04.2019, die auch Daten zu „Geo-Milieus“ (in der Folge auch „ XXXX -Geo-Milieus“) enthält, beigefügt.Der Datenschutzbeschwerde wurde die dem Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft nach Artikel 15, DSGVO vom 02.04.2019, die auch Daten zu „Geo-Milieus“ (in der Folge auch „ römisch 40 -Geo-Milieus“) enthält, beigefügt. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 31.01.2020 eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der sie ausführte, dass – wie aus der erteilten Auskunft ersichtlich sei - die Daten des Mitbeteiligten nicht zu Marketingzwecken an Dritte weitergegeben worden seien. Die „Parteiaffinitäten“ sowie die sogenannten „Geo-Milieus“ seien Marketingklassifikationen iSd § 151 Gewerbeordnung (GewO) und als solche keine personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO. Überdies beziehe die Beschwerdeführerin diese „Geo-Milieus“
§ 151Abs. 3 und 6 Gew
O im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung vom Adressverlag XXXX (in der Folge: A-GmbH). Sollten einzelne dieser Marketingklassifikationen rechtswidrig berechnet worden sein, sei hierfür jener Adressverlag verantwortlich, der sie erstmals rechtswidrig verwendet habe. Jedoch sei von einer Rechtswidrigkeit der „Geo-Milieus“ nicht auszugehen. Diese Daten würden vom renommierten XXXX -Institut entwickelt. Die belangte Behörde habe sich mit dieser Marketingklassifikation bereits auseinandergesetzt, ohne sie zu beanstanden. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 31.01.2020 eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der sie ausführte, dass – wie aus der erteilten Auskunft ersichtlich sei - die Daten des Mitbeteiligten nicht zu Marketingzwecken an Dritte weitergegeben worden seien. Die „Parteiaffinitäten“ sowie die sogenannten „Geo-Milieus“ seien Marketingklassifikationen iSd Paragraph 151, Gewerbeordnung (GewO) und als solche keine personenbezogenen Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Überdies beziehe die Beschwerdeführerin diese „Geo-Milieus“
Paragraph 151, Absatz 3 und 6 GewO im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung vom Adressverlag römisch 40 (in der Folge: A-GmbH). Sollten einzelne dieser Marketingklassifikationen rechtswidrig berechnet worden sein, sei hierfür jener Adressverlag verantwortlich, der sie erstmals rechtswidrig verwendet habe. Jedoch sei von einer Rechtswidrigkeit der „Geo-Milieus“ nicht auszugehen. Diese Daten würden vom renommierten römisch 40 -Institut entwickelt. Die belangte Behörde habe sich mit dieser Marketingklassifikation bereits auseinandergesetzt, ohne sie zu beanstanden.
- Der Mitbeteiligte äußerte sich mit Schriftsatz vom 13.05.2021 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin und führte aus, dass er sich schon dadurch in seinen Rechten verletzt sehe, dass die Beschwerdeführerin Daten über ihn erfasse, die ihn in einigen Punkten in seiner persönlichen Würde verletzen oder gefährden würden, wenn sie Dritten zugänglich gemacht würden. Das betreffe vor allem die Stellung im Haushalt, die Partnerschaft, das Mindestjahreseinkommen, das „Geo-Milieu“ sowie die Werte für politische Ausrichtung und Lebenseinstellung. Für ihn seien diese Daten jedenfalls höchstpersönlich, weil sie ihm als Person mit Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datensatznummer eindeutig zugeordnet seien, ohne dass er darüber informiert worden sei und ohne der Sammlung, Speicherung und Verwertung zugestimmt zu haben.
- Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.03.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich des Vorbringens des Mitbeteiligten wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auf und brachte eine Stellungnahme der A-GmbH betreffend die „ XXXX -Geo-Milieus“ aus einem amtswegigen Prüfverfahren in das gegenständliche Verfahren ein.
- Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.03.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich des Vorbringens des Mitbeteiligten wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auf und brachte eine Stellungnahme der A-GmbH betreffend die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ aus einem amtswegigen Prüfverfahren in das gegenständliche Verfahren ein.
- Die Beschwerdeführerin erstattete am 01.04.2021 eine Stellungnahme und führte aus, die „ XXXX -Geo-Milieus“ von der A-GmbH erhalten und unverändert übernommen und vertrieben zu haben. Die „ XXXX -Geo-Milieus“ würden für an bestimmten Adressen befindliche Gebäude errechnet und diesen zugeordnet. Es gelte daher kein Personen-, sondern ein Adressbezug. Mangels eines Personenbezuges verbiete sich schon aus diesem Grund die Annahme, es handle sich um die Verarbeitung „besonderer Kategorien von Daten“ iSd Art. 9 DSGVO. Da sie nicht bei den Betroffenen erhoben oder aus deren Verhalten gewonnen würden, könnten „ XXXX -Geo-Milieus“ nur als abgeleitete Daten gewertet werden, sofern man sie überhaupt als personenbezogen qualifizieren wolle. Aus der Stellungnahme der A-GmbH gehe hervor, dass diese die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin teile. Sie lege dar, dass die „ XXXX -Geo-Milieus“ das Ergebnis sozialwissenschaftlicher Forschung seien, nur gesellschaftliche Strukturen abbilden würden und es sich bei diesen nicht um persönliche und konkrete Aussagen über Einzelpersonen handle. Sämtliche „ XXXX -Geo-Milieus“ – und sonstige Marketingklassifikationen – seien von der Beschwerdeführerin spätestens am 13.11.2019 aus den Test-, Entwicklungs- und Produktivsystemen der Marketingdatenbanken sowie aus den Backups nicht wiederherstellbar gelöscht worden. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung könne sohin nicht mehr stattfinden. Ein Recht auf Feststellung vermeintlicher in der Vergangenheit liegender Rechtsverletzungen bestehe nicht.
- Die Beschwerdeführerin erstattete am 01.04.2021 eine Stellungnahme und führte aus, die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ von der A-GmbH erhalten und unverändert übernommen und vertrieben zu haben. Die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ würden für an bestimmten Adressen befindliche Gebäude errechnet und diesen zugeordnet. Es gelte daher kein Personen-, sondern ein Adressbezug. Mangels eines Personenbezuges verbiete sich schon aus diesem Grund die Annahme, es handle sich um die Verarbeitung „besonderer Kategorien von Daten“ iSd Artikel 9, DSGVO. Da sie nicht bei den Betroffenen erhoben oder aus deren Verhalten gewonnen würden, könnten „ römisch 40 -Geo-Milieus“ nur als abgeleitete Daten gewertet werden, sofern man sie überhaupt als personenbezogen qualifizieren wolle. Aus der Stellungnahme der A-GmbH gehe hervor, dass diese die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin teile. Sie lege dar, dass die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ das Ergebnis sozialwissenschaftlicher Forschung seien, nur gesellschaftliche Strukturen abbilden würden und es sich bei diesen nicht um persönliche und konkrete Aussagen über Einzelpersonen handle. Sämtliche „ römisch 40 -Geo-Milieus“ – und sonstige Marketingklassifikationen – seien von der Beschwerdeführerin spätestens am 13.11.2019 aus den Test-, Entwicklungs- und Produktivsystemen der Marketingdatenbanken sowie aus den Backups nicht wiederherstellbar gelöscht worden. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung könne sohin nicht mehr stattfinden. Ein Recht auf Feststellung vermeintlicher in der Vergangenheit liegender Rechtsverletzungen bestehe nicht.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 07.04.2021 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie die ins Verfahren eingebrachte Stellungnahme der A-GmbH betreffend die „ XXXX -Geo-Milieus“ und gab ihm ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 07.04.2021 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie die ins Verfahren eingebrachte Stellungnahme der A-GmbH betreffend die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ und gab ihm ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
- Der Mitbeteiligte erstattete am 20.04.2021 eine Stellungnahme und führte aus, dass es sich bei den „ XXXX -Geo-Milieus-Daten“ naturgemäß um Daten besonderer Kategorie handle, wie sie in Art. 9 DSGVO angeführt seien. Die Klassifikationen in Konservative, Traditionelle, Etablierte, Performer, Postmaterielle, Digitale Individualisten, Bürgerliche Mitte, Adaptiv Pragmatische, Konsumorientierte Basis und Hedonisten ziele eindeutig zumindest auf politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen ab. Würden diese Daten wiederum, wie im vorliegenden Fall, eindeutig seiner Person mit Namen und Geburtsdatum zugeordnet und unter einer Datensatznummer abgespeichert, widerspreche das dem Schutzzweck des Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorie sei unrechtmäßig erfolgt und verletze ihn dadurch im Recht auf Geheimhaltung. Das gehe auch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, 6 Ob 127/20z, hervor. Auch im Umstand, dass diese Daten im Zuge des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO von der Beschwerdeführerin beauskunftet worden seien, zeige sich, dass es sich um personenbezogene Daten nach Art. 4 DSGVO handle. Auch wenn diese Daten, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nur Wahrscheinlichkeitswerte seien, sei eine objektive Richtigkeit von Daten für die Entscheidung, ob personenbezogen oder nicht, unerheblich. Es reiche die qualifizierte Verknüpfung. Entsprechend Art. 5 DSGVO müssten personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Das treffe nicht zu, da er von der Erfassung solcher personenbezogenen Daten durch die mediale Berichterstattung regelrecht überrascht worden sei. Weiters müssten personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich, sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Im gegenständlichen Fall liege wohl eher eine „Datenmaximierung“ vor, da eine Unzahl an „hochgerechneten“ Daten erfasst worden sei. Zudem müssten personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Auch das treffe nicht zu, nicht einmal die angegebene Festnetznummer habe gestimmt, von den zugewiesenen „ XXXX -Geo-Milieus-Daten“ ganz zu schweigen. Weiters gehe aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hervor, dass § 151 Abs. 6 GewO nur die Verwendung von Marketinginformationen und -klassifikationen regle, es aber nichts daran ändere, dass es sich dabei um von der DSGVO erfasste personenbezogene Daten handle. Es sei somit völlig unerheblich, ob es sich dabei um „ XXXX -Geo-Milieus“, „Parteiaffinitäten“, Jahreseinkommen oder sonstige Daten handle, in welcher Form diese auch immer ermittelt oder zugekauft worden seien. Ohne die Zuordnung zur Person wäre eine personalisierte Werbeaktivität unmöglich. Entsprechend § 151 Abs. 4 GewO sei vielmehr ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie erforderlich. Ein solches liege nicht vor.
- Der Mitbeteiligte erstattete am 20.04.2021 eine Stellungnahme und führte aus, dass es sich bei den „ römisch 40 -Geo-Milieus-Daten“ naturgemäß um Daten besonderer Kategorie handle, wie sie in Artikel 9, DSGVO angeführt seien. Die Klassifikationen in Konservative, Traditionelle, Etablierte, Performer, Postmaterielle, Digitale Individualisten, Bürgerliche Mitte, Adaptiv Pragmatische, Konsumorientierte Basis und Hedonisten ziele eindeutig zumindest auf politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen ab. Würden diese Daten wiederum, wie im vorliegenden Fall, eindeutig seiner Person mit Namen und Geburtsdatum zugeordnet und unter einer Datensatznummer abgespeichert, widerspreche das dem Schutzzweck des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorie sei unrechtmäßig erfolgt und verletze ihn dadurch im Recht auf Geheimhaltung. Das gehe auch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, 6 Ob 127/20z, hervor. Auch im Umstand, dass diese Daten im Zuge des Auskunftsbegehrens nach Artikel 15, DSGVO von der Beschwerdeführerin beauskunftet worden seien, zeige sich, dass es sich um personenbezogene Daten nach Artikel 4, DSGVO handle. Auch wenn diese Daten, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nur Wahrscheinlichkeitswerte seien, sei eine objektive Richtigkeit von Daten für die Entscheidung, ob personenbezogen oder nicht, unerheblich. Es reiche die qualifizierte Verknüpfung. Entsprechend Artikel 5, DSGVO müssten personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Das treffe nicht zu, da er von der Erfassung solcher personenbezogenen Daten durch die mediale Berichterstattung regelrecht überrascht worden sei. Weiters müssten personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich, sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Im gegenständlichen Fall liege wohl eher eine „Datenmaximierung“ vor, da eine Unzahl an „hochgerechneten“ Daten erfasst worden sei. Zudem müssten personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Auch das treffe nicht zu, nicht einmal die angegebene Festnetznummer habe gestimmt, von den zugewiesenen „ römisch 40 -Geo-Milieus-Daten“ ganz zu schweigen. Weiters gehe aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hervor, dass Paragraph 151, Absatz 6, GewO nur die Verwendung von Marketinginformationen und -klassifikationen regle, es aber nichts daran ändere, dass es sich dabei um von der DSGVO erfasste personenbezogene Daten handle. Es sei somit völlig unerheblich, ob es sich dabei um „ römisch 40 -Geo-Milieus“, „Parteiaffinitäten“, Jahreseinkommen oder sonstige Daten handle, in welcher Form diese auch immer ermittelt oder zugekauft worden seien. Ohne die Zuordnung zur Person wäre eine personalisierte Werbeaktivität unmöglich. Entsprechend Paragraph 151, Absatz 4, GewO sei vielmehr ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie erforderlich. Ein solches liege nicht vor.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten vom 26.11.2019 wie folgt: (Spruchpunkt 1.): Der Beschwerde des Mitbeteiligten wurde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie folgende Daten besonderer Kategorie (Art. 9 DSGVO) betreffend die „Parteiaffinitäten“ zumindest bis zum
- April 2019 und betreffend die „ XXXX -Geo-Milieus“ bis zum
- November 2019 ohne Einwilligung des Mitbeteiligten verarbeitet habe: a) Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung („Parteiaffinität“), konkret - „SPÖ“;- „ÖVP“;- „Neos“;- „Grüne“- „FPÖ“;b) „ XXXX -Geo-Milieus“, konkret- „Konservative“;- „Traditionelle“;- „Etablierte“;- „Performer“- „Postmaterielle“;- „Digitale Individualisten“;- „Bürgerliche Mitte“;- „Adaptiv Pragmatische“- „Konsumorientierte Basis“;- „Hedonisten“ (Spruchpunkt 1.): Der Beschwerde des Mitbeteiligten wurde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie folgende Daten besonderer Kategorie (Artikel 9, DSGVO) betreffend die „Parteiaffinitäten“ zumindest bis zum
- April 2019 und betreffend die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ bis zum
- November 2019 ohne Einwilligung des Mitbeteiligten verarbeitet habe: , a) Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung („Parteiaffinität“), konkret , - „SPÖ“;, - „ÖVP“;, - „Neos“;, - „Grüne“, - „FPÖ“;, b) „ römisch 40 -Geo-Milieus“, konkret, - „Konservative“;, - „Traditionelle“;, - „Etablierte“;, - „Performer“, - „Postmaterielle“;, - „Digitale Individualisten“;, - „Bürgerliche Mitte“;, - „Adaptiv Pragmatische“, - „Konsumorientierte Basis“;, - „Hedonisten“ (Spruchpunkt 2.): Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. (Spruchpunkt 3.): Der Antrag der Beschwerdeführerin, das gegenständliche Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auszusetzen, wurde zurückgewiesen. Die belangte Behörde traf (nach Darstellung des Vorbringens der Parteien sowie des Verfahrensganges) folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin verfüge seit 03.04.2001 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen. Infolge eines entsprechenden Antrags des Mitbeteiligten habe die Beschwerdeführerin am 02.04.2019 eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt, die folgende Datensätze beinhaltet habe: Infolge eines entsprechenden Antrags des Mitbeteiligten habe die Beschwerdeführerin am 02.04.2019 eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt, die folgende Datensätze beinhaltet habe: , Mit Eingabe vom 26.11.2019 habe der Mitbeteiligte die gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben. Zu welchem Zeitpunkt die angeführten Datensätze erstmalig erhoben bzw. ermittelt oder berechnet worden seien, habe nicht festgestellt werden können. Die „Parteiaffinitäten“ seien jedoch zumindest bis zum 02.04.2019 und die „ XXXX -Geo-Milieus“ bis zum 13.11.2019 verarbeitet worden. Zu welchem Zeitpunkt die angeführten Datensätze erstmalig erhoben bzw. ermittelt oder berechnet worden seien, habe nicht festgestellt werden können. Die „Parteiaffinitäten“ seien jedoch zumindest bis zum 02.04.2019 und die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ bis zum 13.11.2019 verarbeitet worden. Eine Einwilligung des Mitbeteiligten in die Verarbeitung dieser Datensätze sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Datensätze betreffend „mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung“ (Punkt 2.a.) seien nach Erteilung der Auskunft am 02.04.2019 durch die Beschwerdeführerin gelöscht worden. Die Datensätze der „ XXXX -Geo-Milieus“ (Punkt 2.b.) würden seit dem 13.11.2019 nicht mehr verarbeitet. Die Datensätze betreffend „mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung“ (Punkt 2.a.) seien nach Erteilung der Auskunft am 02.04.2019 durch die Beschwerdeführerin gelöscht worden. Die Datensätze der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ (Punkt 2.b.) würden seit dem 13.11.2019 nicht mehr verarbeitet. Die Datensätze betreffend „mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung“ (Punkt 2.a.) würden von der Beschwerdeführerin mittels Marketinganalyseverfahren berechnet. Die Datensätze betreffend „ XXXX -Geo-Milieus“ würden von der XXXX errechnet. Die Beschwerdeführerin beziehe die ihr bekannten Daten der „ XXXX -Geo-Milieus“ im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung als Adressverlag vom Datenlieferanten A-GmbH, wie aus dem Auskunftsschreiben vom 02.04.2019 ersichtlich sei.Die Datensätze betreffend „ römisch 40 -Geo-Milieus“ würden von der römisch 40 errechnet. Die Beschwerdeführerin beziehe die ihr bekannten Daten der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung als Adressverlag vom Datenlieferanten A-GmbH, wie aus dem Auskunftsschreiben vom 02.04.2019 ersichtlich sei. Hinsichtlich der „ XXXX -Geo-Milieus“ lägen folgende Ermittlungsergebnisse aus einem amtswegigen Prüfverfahren gegen die A-GmbH vor:Hinsichtlich der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ lägen folgende Ermittlungsergebnisse aus einem amtswegigen Prüfverfahren gegen die A-GmbH vor: Die Beschwerdeführerin habe dem Mitbeteiligten die „ XXXX -Geo-Milieus“ samt prozentuell ausgedrückter Zustimmungsraten zugeordnet und im Rahmen einer Auskunft
Art. 15
DSGVO beauskunftet.Die Beschwerdeführerin habe dem Mitbeteiligten die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ samt prozentuell ausgedrückter Zustimmungsraten zugeordnet und im Rahmen einer Auskunft
Artikel 15, DSGVO beauskunftet.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Kern aus: Es bestehe eine Feststellungskompetenz der belangten Behörde. Aus den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1 Z 5 sowie Abs. 5 DSG iVm Art. 58 Abs. 6 DSGVO ergebe sich unzweifelhaft eine Möglichkeit zur Feststellung der Verletzungen von Betroffenenrechten nach dem DSG und der DSGVO. Die verfahrensrechtliche Privilegierung der Möglichkeit der Einstellung eines Verfahrens
§ 24Abs.
6 DSG komme hingegen nur dann zur Anwendung, wenn den Anträgen der betroffenen Person entsprochen und somit die ursprüngliche Rechtsverletzung nachträglich saniert worden sei – Verletzungen der Geheimhaltungspflicht könnten aber in der Regel gerade nicht rückgängig gemacht werden. Es bestehe eine Feststellungskompetenz der belangten Behörde. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Absatz 5, DSG in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 6, DSGVO ergebe sich unzweifelhaft eine Möglichkeit zur Feststellung der Verletzungen von Betroffenenrechten nach dem DSG und der DSGVO. Die verfahrensrechtliche Privilegierung der Möglichkeit der Einstellung eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 6, DSG komme hingegen nur dann zur Anwendung, wenn den Anträgen der betroffenen Person entsprochen und somit die ursprüngliche Rechtsverletzung nachträglich saniert worden sei – Verletzungen der Geheimhaltungspflicht könnten aber in der Regel gerade nicht rückgängig gemacht werden. Bei den zugeordneten „ XXXX -Geo-Milieus“ handle es sich um personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1 DSGVO. Die „ XXXX -Geo-Milieus“ seien auch als Daten besonderer Kategorie iSd Art. 9 DSGVO zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG verletzt, indem sie dessen politische Meinungen („Parteiaffinität“) sowie dessen weltanschauliche Überzeugungen („ XXXX -Geo-Milieus“) mangels Erlaubnistatbestands
Art. 9Abs.
2 DSGVO unrechtmäßig verarbeitet habe. Bei den zugeordneten „ römisch 40 -Geo-Milieus“ handle es sich um personenbezogene Daten nach Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ seien auch als Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt, indem sie dessen politische Meinungen („Parteiaffinität“) sowie dessen weltanschauliche Überzeugungen („ römisch 40 -Geo-Milieus“) mangels Erlaubnistatbestands
Artikel 9, Absatz 2, DSGVO unrechtmäßig verarbeitet habe.
9. Gegen die Spruchpunkte 1a) und 1b) dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor: 9. Gegen die Spruchpunkte 1a) und 1b) dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor: Nach dem Rechtsschutzsystem der DSGVO bzw. des DSG bestehe kein eigenständiges Recht auf förmliche behördliche Feststellung vergangener Rechtsverletzungen. Sämtliche „ XXXX -Geo-Milieus“ seien bis zum 13.11.2019 aus den Marketingdatenbanken der Beschwerdeführerin nicht wiederherstellbar, zur Gänze physisch gelöscht worden. Seither finde keine weitere Verarbeitung zu Marketingzwecken statt. Das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse des Mitbeteiligten sei daher weggefallen und bestehe kein Feststellungsanspruch. Im Erkenntnis vom 20.05.2021, W214 2226349-1, habe das Bundesverwaltungsgericht zwar die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht verneint, der vorliegende Fall unterscheide sich jedoch vom, dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden, Sachverhalt dahingehend, dass die Beschwerde im anderen Verfahren noch vor Löschung der verfahrensgegenständlichen Marketingklassifikationen eingebracht worden sei und die Beschwerdeführerin sämtlichen Betroffenen nunmehr anbiete, eine individualisierte, als vollstreckbarer Notariatsakt ausgestellte, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, in der sie zusichere, von der Verarbeitung der Marketingklassifikationen „ XXXX -Geo-Milieus“ und „Parteiaffinitäten“ Abstand zu nehmen. Weiters sei das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, nicht einschlägig, da in diesem Fall zu beurteilen gewesen sei, ob die Datenübermittlung rechtmäßig erfolgt sei, weshalb auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Tathandlung abzustellen gewesen sei. Dies habe jedoch mit der Frage des Wegfalls der Beschwer nichts zu tun. Denn in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt habe eine mögliche Rechtsverletzung bei der Datenübermittlung die vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfende Frage bedingt, nämlich, ob die in Rede stehenden (übermittelten) Daten weiterhin rechtmäßig verarbeitet werden hätten dürfen. Andernfalls wäre im (dortigen) Revisionsvorbringen kaum das Bestehen einer Löschverpflichtung behauptet worden. Es wäre zudem unschlüssig, den gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiären Feststellungsanspruch zu bejahen, wenngleich ein korrelierender Leistungsanspruch auf Löschung nicht bestehe, weil diesem bereits entsprochen worden sei. Dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei daher nicht zu folgen. Vielmehr sei aus dem Beschwerderecht des Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) lediglich das Recht ableitbar, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung der durch die DSGVO gewährten subjektiven Rechte zu ermöglichen, jedoch kein eigenständiges Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen. Daran vermöge auch § 24 DSG nichts zu ändern, weil der Wortlaut dieser Bestimmung im Präsens gehalten sei. Dies stimme mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Löschungs- und Auskunftsbegehren nach dem DSG 2000 überein. Auch nach aktueller Rechtslage gelte dies unverändert, die belangte Behörde vertrete selbst die Ansicht, dass § 24 DSG eine zu § 31 Abs. 2 DSG 2000 vergleichbare Rechtslage schaffe. Keine der beiden Regelungen räume daher ein eigenständiges Recht auf förmliche behördliche Feststellung vergangener Rechtsverletzungen ein. Dies sei auch in rechtssystematischer Hinsicht nur schlüssig, seien in anderen Materiegesetzen Beschwerderechte, die eine behördliche Feststellung einer Rechtsverletzung zur Folge hätten, doch stets ausdrücklich normiert, was gegenständlich gerade nicht der Fall sei. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts könne ein solcher Feststellungsanspruch im Übrigen auch nicht aus nationalen Bestimmungen oder Verfahrensgrundsätzen konstruiert werden. Zur allfälligen Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen, für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr fortwirkenden Rechtsverletzungen erachte sich selbst der Verwaltungsgerichtshof nicht für berufen. Im selben Sinne verneine auch der Oberste Gerichtshof das rechtliche Interesse auf eine gerichtliche Feststellung nach Wegfall der Beschwer. Der angefochtene Bescheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben.Nach dem Rechtsschutzsystem der DSGVO bzw. des DSG bestehe kein eigenständiges Recht auf förmliche behördliche Feststellung vergangener Rechtsverletzungen. Sämtliche „ römisch 40 -Geo-Milieus“ seien bis zum 13.11.2019 aus den Marketingdatenbanken der Beschwerdeführerin nicht wiederherstellbar, zur Gänze physisch gelöscht worden. Seither finde keine weitere Verarbeitung zu Marketingzwecken statt. Das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse des Mitbeteiligten sei daher weggefallen und bestehe kein Feststellungsanspruch. Im Erkenntnis vom 20.05.2021, W214 2226349-1, habe das Bundesverwaltungsgericht zwar die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht verneint, der vorliegende Fall unterscheide sich jedoch vom, dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden, Sachverhalt dahingehend, dass die Beschwerde im anderen Verfahren noch vor Löschung der verfahrensgegenständlichen Marketingklassifikationen eingebracht worden sei und die Beschwerdeführerin sämtlichen Betroffenen nunmehr anbiete, eine individualisierte, als vollstreckbarer Notariatsakt ausgestellte, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, in der sie zusichere, von der Verarbeitung der Marketingklassifikationen „ römisch 40 -Geo-Milieus“ und „Parteiaffinitäten“ Abstand zu nehmen. Weiters sei das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, nicht einschlägig, da in diesem Fall zu beurteilen gewesen sei, ob die Datenübermittlung rechtmäßig erfolgt sei, weshalb auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Tathandlung abzustellen gewesen sei. Dies habe jedoch mit der Frage des Wegfalls der Beschwer nichts zu tun. Denn in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt habe eine mögliche Rechtsverletzung bei der Datenübermittlung die vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfende Frage bedingt, nämlich, ob die in Rede stehenden (übermittelten) Daten weiterhin rechtmäßig verarbeitet werden hätten dürfen. Andernfalls wäre im (dortigen) Revisionsvorbringen kaum das Bestehen einer Löschverpflichtung behauptet worden. Es wäre zudem unschlüssig, den gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiären Feststellungsanspruch zu bejahen, wenngleich ein korrelierender Leistungsanspruch auf Löschung nicht bestehe, weil diesem bereits entsprochen worden sei. Dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei daher nicht zu folgen. Vielmehr sei aus dem Beschwerderecht des Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG) lediglich das Recht ableitbar, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung der durch die DSGVO gewährten subjektiven Rechte zu ermöglichen, jedoch kein eigenständiges Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen. Daran vermöge auch Paragraph 24, DSG nichts zu ändern, weil der Wortlaut dieser Bestimmung im Präsens gehalten sei. Dies stimme mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Löschungs- und Auskunftsbegehren nach dem DSG 2000 überein. Auch nach aktueller Rechtslage gelte dies unverändert, die belangte Behörde vertrete selbst die Ansicht, dass Paragraph 24, DSG eine zu Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 vergleichbare Rechtslage schaffe. Keine der beiden Regelungen räume daher ein eigenständiges Recht auf förmliche behördliche Feststellung vergangener Rechtsverletzungen ein. Dies sei auch in rechtssystematischer Hinsicht nur schlüssig, seien in anderen Materiegesetzen Beschwerderechte, die eine behördliche Feststellung einer Rechtsverletzung zur Folge hätten, doch stets ausdrücklich normiert, was gegenständlich gerade nicht der Fall sei. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts könne ein solcher Feststellungsanspruch im Übrigen auch nicht aus nationalen Bestimmungen oder Verfahrensgrundsätzen konstruiert werden. Zur allfälligen Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen, für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr fortwirkenden Rechtsverletzungen erachte sich selbst der Verwaltungsgerichtshof nicht für berufen. Im selben Sinne verneine auch der Oberste Gerichtshof das rechtliche Interesse auf eine gerichtliche Feststellung nach Wegfall der Beschwer. Der angefochtene Bescheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Die belangte Behörde habe zudem unrichtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die „ XXXX -Geo-Milieus“ dem Mitbeteiligten samt „prozentuell ausgedrückter Zustimmungsraten“ zugeordnet habe. Die „ XXXX -Geo-Milieus“ seien jedoch von der A-GmbH bezogen worden, die Beschwerdeführerin habe die „ XXXX -Geo-Milieus“ weder selbst erstellt, noch berechnet oder zugeordnet. Die tatsachenwidrige Annahme der Zuordnung der „ XXXX -Geo-Milieus“ durch die Beschwerdeführerin führe zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Wenn man – entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin – eine Unzulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung annehme, so sei hierfür
§ 6Abs.
1 Z 3 der „Verhaltensregeln für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
DSGVO“ die A-GmbH als jener Adressverlag verantwortlich, der die in Rede stehenden Daten bereitgestellt habe. Zudem habe die belangte Behörde die A-GmbH bereits mehrfach geprüft und deren Datenverarbeitungen, u.a. der „ XXXX -Geo-Milieus“, für rechtmäßig befunden. Es sei denkunmöglich, dass die Verwendung der „ XXXX -Geo-Milieus“ bei der A-GmbH rechtmäßig, zugleich aber bei der Beschwerdeführerin rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe zudem unrichtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ dem Mitbeteiligten samt „prozentuell ausgedrückter Zustimmungsraten“ zugeordnet habe. Die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ seien jedoch von der A-GmbH bezogen worden, die Beschwerdeführerin habe die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ weder selbst erstellt, noch berechnet oder zugeordnet. Die tatsachenwidrige Annahme der Zuordnung der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ durch die Beschwerdeführerin führe zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Wenn man – entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin – eine Unzulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung annehme, so sei hierfür
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der „Verhaltensregeln für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
DSGVO“ die A-GmbH als jener Adressverlag verantwortlich, der die in Rede stehenden Daten bereitgestellt habe. Zudem habe die belangte Behörde die A-GmbH bereits mehrfach geprüft und deren Datenverarbeitungen, u.a. der „ römisch 40 -Geo-Milieus“, für rechtmäßig befunden. Es sei denkunmöglich, dass die Verwendung der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ bei der A-GmbH rechtmäßig, zugleich aber bei der Beschwerdeführerin rechtswidrig sei. Der bekämpfte Bescheid sei weiters rechtswidrig, weil die belangte Behörde die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von „ XXXX -Geo-Milieus“ falsch beurteilt habe. Die „ XXXX -Geo-Milieus“ seien Marketingklassifikationen iSd § 151 Abs. 6 GewO und als solche keine personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO. Die „ XXXX -Geo-Milieus“ seien aggregierte adressbezogene Merkmale, aus denen sich prognostisch ableiten lasse, mit welcher Wahrscheinlichkeit in einer bestimmten Gegend etwa „Performer“ wohnen. Es seien anonyme Gruppendaten (auf Gebäudeebene), die keine Aussage über Einzelne in sich tragen würden. Eine Information über eine bestimmte Person sei in den „ XXXX -Geo-Milieus“ nicht enthalten, ein Personenbezug im datenschutzrechtlichen Sinn sei daher nicht gegeben. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente, die „ XXXX -Geo-Milieus“ würden verwendet, um Personen zu beurteilen, in einer bestimmten Weise zu behandeln oder ihre Stellung oder Verhalten zu beeinflussen, sowie, dass sich die Verwendung der „ XXXX -Geo-Milieus“ auf die Rechte und Interessen der Betroffenen auswirken würde, würden nicht überzeugen, das Verhalten von Personen könne ebenso gut durch Werbetafeln wie durch personalisierte Werbung beeinflusst werden. Auch würden Person ebenso wenig bewertet, wenn ihnen zielgerichtete Werbung zugeschickt werde, als sie dies durch Werbebotschaften würden, die über Tafeln in ihrem Wohngebiet transportiert würden. Ebenso wenig wirke sich personalisierte Werbung auf die Rechte oder Interessen bestimmter Personen aus. Der Umstand alleine, dass durch die „ XXXX -Geo-Milieus“ eine werbeintendierte Aufmerksamkeit der die Werbung erhaltenden Personen angestrebt werde, genüge nicht, um sie als ein personenbezogenes Datum zu qualifizieren. Ein Personenbezug liege nur vor, wenn eine Information „über“ den Betroffenen vorliege. Tatsächlich seien die „ XXXX -Geo-Milieus“ ausschließlich durchschnittliche Wahrscheinlichkeitswerte zu regionalen (anonymen) Bevölkerungsgruppen. Auch wenn sie bestimmten Adressen von Personen zugeschrieben würden (was nicht von der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei), entstehe dadurch keine Aussage über eine bestimmte Person. § 151 Abs. 6 GewO erlaube Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen ausdrücklich, dass sie für Marketingzwecke erhobene Marketingklassifikationen namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zuschreiben. Dabei unterstelle der Gesetzgeber eben genau nicht, dass durch diese Zuschreibung bestimmter Personen zu Marketingklassifikationen daraus personenbezogene Daten würden. Die „ XXXX -Geo-Milieus“ seien zudem keine besondere Kategorie personenbezogener Daten iSd Art. 9 DSGVO, insbesondere werde bei diesen nicht auf weltanschauliche Überzeugungen, sondern etwa auf Konsumverhalten, Lebensstil oder Wohnungsumfeld abgestellt. Die Zielsetzung von „ XXXX -Geo-Milieus“ sei es nicht, weltanschauliche Überzeugungen zu generieren, sondern die Bevölkerung in einem Raster entlang der sozialen Lage und der konsumbezogenen Grundorientierung zu segmentieren, mit weltanschaulichen Überzeugungen habe diese Segmentierung nichts zu tun. Zudem würden innerhalb eines Gebäudes alle Bewohner denselben „ XXXX -Geo-Milieus“ zugeordnet, es sei lebensfremd anzunehmen, dass alle Bewohner eines Hauses unabhängig von Geschlecht, Alter, Ausbildungsgrad, Berufsweg, Religion oder sexueller Orientierung jeweils dieselbe Weltanschauung hätten. Im Zusammenhang mit den Parteiaffinitäten habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass aus einem niedrigen Wahrscheinlichkeitswert nicht auf eine politische Meinung geschlossen werden könne. Dasselbe müsse auch für weltanschauliche Überzeugungen gelten, die im Spruch bezeichneten Marketingklassifikationen hätten allesamt jedoch nur einen niedrigen Wahrscheinlichkeitswert unter 31 % gehabt. Auch aus der insofern dominanten Wahrscheinlichkeit „Performer“ könne keine weltanschauliche Überzeugung abgeleitet werden, weil diese Beschreibung auf die Anhänger verschiedenster weltanschaulicher Überzeugungen zutreffen könne. Bei der weltanschaulichen Überzeugung gehe es um die Auffassung des Menschen von der Welt als einem Sinnganzen nicht aber um seine Teilhabe an einem bestimmten Lebensstil. Eine weltanschauliche Überzeugung müsse aus den zur Verarbeitung stehenden Daten „hervorgehen“, dh. aus einem vom Betroffenen gesetzten Verhalten (z.B Teilnahme an einer Veranstaltung) oder etwa aus seinen Äußerungen. Das könne den „ XXXX -Geo-Milieus“ nicht entnommen werden. Gegen eine missbräuchliche Verwendung von Marketingklassifikationen seien in § 151 GewO Schutzbestimmungen normiert, weshalb es nicht erforderlich sei, Marketingklassifikationen dem Datenschutz zu unterstellen, um Personen vor Diskriminierung zu schützen. Weiters verkenne die belangte Behörde, dass der Zweck der zielgruppenorientierten Werbung sei, die Empfänger vor einer „Überflutung“ mit Werbematerial zu bewahren und möglichst Personen mit Werbung anzusprechen, die von der Werbung auch angesprochen werden wollen. Adressaten von Direktmarketingunternehmen seien sohin einer datenbasierten Diskriminierung nicht einmal theoretisch ausgesetzt. Durch das Zustellen bzw. Nicht-Zustellen von Werbematerial könne niemand diskriminiert werden. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben. Der bekämpfte Bescheid sei weiters rechtswidrig, weil die belangte Behörde die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von „ römisch 40 -Geo-Milieus“ falsch beurteilt habe. Die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ seien Marketingklassifikationen iSd Paragraph 151, Absatz 6, GewO und als solche keine personenbezogenen Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ seien aggregierte adressbezogene Merkmale, aus denen sich prognostisch ableiten lasse, mit welcher Wahrscheinlichkeit in einer bestimmten Gegend etwa „Performer“ wohnen. Es seien anonyme Gruppendaten (auf Gebäudeebene), die keine Aussage über Einzelne in sich tragen würden. Eine Information über eine bestimmte Person sei in den „ römisch 40 -Geo-Milieus“ nicht enthalten, ein Personenbezug im datenschutzrechtlichen Sinn sei daher nicht gegeben. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente, die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ würden verwendet, um Personen zu beurteilen, in einer bestimmten Weise zu behandeln oder ihre Stellung oder Verhalten zu beeinflussen, sowie, dass sich die Verwendung der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ auf die Rechte und Interessen der Betroffenen auswirken würde, würden nicht überzeugen, das Verhalten von Personen könne ebenso gut durch Werbetafeln wie durch personalisierte Werbung beeinflusst werden. Auch würden Person ebenso wenig bewertet, wenn ihnen zielgerichtete Werbung zugeschickt werde, als sie dies durch Werbebotschaften würden, die über Tafeln in ihrem Wohngebiet transportiert würden. Ebenso wenig wirke sich personalisierte Werbung auf die Rechte oder Interessen bestimmter Personen aus. Der Umstand alleine, dass durch die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ eine werbeintendierte Aufmerksamkeit der die Werbung erhaltenden Personen angestrebt werde, genüge nicht, um sie als ein personenbezogenes Datum zu qualifizieren. Ein Personenbezug liege nur vor, wenn eine Information „über“ den Betroffenen vorliege. Tatsächlich seien die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ ausschließlich durchschnittliche Wahrscheinlichkeitswerte zu regionalen (anonymen) Bevölkerungsgruppen. Auch wenn sie bestimmten Adressen von Personen zugeschrieben würden (was nicht von der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei), entstehe dadurch keine Aussage über eine bestimmte Person. Paragraph 151, Absatz 6, GewO erlaube Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen ausdrücklich, dass sie für Marketingzwecke erhobene Marketingklassifikationen namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zuschreiben. Dabei unterstelle der Gesetzgeber eben genau nicht, dass durch diese Zuschreibung bestimmter Personen zu Marketingklassifikationen daraus personenbezogene Daten würden. Die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ seien zudem keine besondere Kategorie personenbezogener Daten iSd Artikel 9, DSGVO, insbesondere werde bei diesen nicht auf weltanschauliche Überzeugungen, sondern etwa auf Konsumverhalten, Lebensstil oder Wohnungsumfeld abgestellt. Die Zielsetzung von „ römisch 40 -Geo-Milieus“ sei es nicht, weltanschauliche Überzeugungen zu generieren, sondern die Bevölkerung in einem Raster entlang der sozialen Lage und der konsumbezogenen Grundorientierung zu segmentieren, mit weltanschaulichen Überzeugungen habe diese Segmentierung nichts zu tun. Zudem würden innerhalb eines Gebäudes alle Bewohner denselben „ römisch 40 -Geo-Milieus“ zugeordnet, es sei lebensfremd anzunehmen, dass alle Bewohner eines Hauses unabhängig von Geschlecht, Alter, Ausbildungsgrad, Berufsweg, Religion oder sexueller Orientierung jeweils dieselbe Weltanschauung hätten. Im Zusammenhang mit den Parteiaffinitäten habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass aus einem niedrigen Wahrscheinlichkeitswert nicht auf eine politische Meinung geschlossen werden könne. Dasselbe müsse auch für weltanschauliche Überzeugungen gelten, die im Spruch bezeichneten Marketingklassifikationen hätten allesamt jedoch nur einen niedrigen Wahrscheinlichkeitswert unter 31 % gehabt. Auch aus der insofern dominanten Wahrscheinlichkeit „Performer“ könne keine weltanschauliche Überzeugung abgeleitet werden, weil diese Beschreibung auf die Anhänger verschiedenster weltanschaulicher Überzeugungen zutreffen könne. Bei der weltanschaulichen Überzeugung gehe es um die Auffassung des Menschen von der Welt als einem Sinnganzen nicht aber um seine Teilhabe an einem bestimmten Lebensstil. Eine weltanschauliche Überzeugung müsse aus den zur Verarbeitung stehenden Daten „hervorgehen“, dh. aus einem vom Betroffenen gesetzten Verhalten (z.B Teilnahme an einer Veranstaltung) oder etwa aus seinen Äußerungen. Das könne den „ römisch 40 -Geo-Milieus“ nicht entnommen werden. Gegen eine missbräuchliche Verwendung von Marketingklassifikationen seien in Paragraph 151, GewO Schutzbestimmungen normiert, weshalb es nicht erforderlich sei, Marketingklassifikationen dem Datenschutz zu unterstellen, um Personen vor Diskriminierung zu schützen. Weiters verkenne die belangte Behörde, dass der Zweck der zielgruppenorientierten Werbung sei, die Empfänger vor einer „Überflutung“ mit Werbematerial zu bewahren und möglichst Personen mit Werbung anzusprechen, die von der Werbung auch angesprochen werden wollen. Adressaten von Direktmarketingunternehmen seien sohin einer datenbasierten Diskriminierung nicht einmal theoretisch ausgesetzt. Durch das Zustellen bzw. Nicht-Zustellen von Werbematerial könne niemand diskriminiert werden. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben. Der Beschwerde beigefügt wurde unter anderem eine Broschüre der I XXXX betreffend eine Beschreibung der „ XXXX -Geo-Milieus“. Der Beschwerde beigefügt wurde unter anderem eine Broschüre der römisch eins römisch 40 betreffend eine Beschreibung der „ römisch 40 -Geo-Milieus“. 10. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 11. Die belangte Behörde gab zur Beschwerde eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte: Zum Vorbringen, die belangte Behörde habe keine Feststellungskompetenz, wenn eine Datenschutzverletzung in der Vergangenheit abgeschlossen sei, sei auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Geschäftszahlen W214 2226349-1/12E und W214 2226350-1/17E zu verweisen, wonach die belangte Behörde auch im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Geheimhaltungspflichtverletzungen
§ 1
DSG – wie auch im gegenständlichen Verfahren – über in der Vergangenheit abgeschlossene Verarbeitungstätigkeiten mit Feststellung abzusprechen habe. Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, sofern die Rechtsverletzung bei antragsgebundenen Rechten nachträglich geheilt worden sei, schade nicht. Es gebe keine generelle Ausnahme der Feststellung vergangener Rechtsverletzungen, insbesondere bei Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung, die durch punktuelle, abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Handlungen herbeigeführt würden und einer nachträglichen Sanierung gerade nicht zugänglich seien. Die Behauptung, die Zuordnung der „ XXXX -Geo-Milieus“ zum Mitbeteiligten sei nicht durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern durch die A-GmbH erfolgt, überzeuge nicht. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringe, habe der genannte Lieferant die Adressdaten und die „ XXXX -Geo-Milieus“ auf Gebäudeebene jeweils in separaten Dateien übermittelt und sei die Verknüpfung mit einer bestimmten Person (gegenständlich: dem Mitbeteiligten) durch die Beschwerdeführerin erfolgt, wie sich im Übrigen auch aus der dem Mitbeteiligten erteilten Auskunft klar ergebe. Somit erweise sich die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, der Personenbezug werde durch die Beschwerdeführerin hergestellt, als den Tatsachen entsprechend. Dass die Beschwerdeführerin die „ XXXX -Geo-Milieus“ selbst erstelle bzw. berechnet hätte, sei hingegen zu keinem Zeitpunkt angeführt bzw. festgehalten worden. Ungeachtet des tatsächlichen Zuordnungszeitpunktes, wäre bereits das Abfragen, Speichern oder Verwenden vom (weiten) Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Z 2 DSGVO mitumfasst und erweise sich das diesbezügliche Vorbringen auch aus diesem Grund als unerheblich. Zur rechtlichen Qualifikation der „ XXXX -Geo-Milieus“ als personenbezogene Daten bzw. Daten besonderer Kategorie iSv Art. 9 DSGVO werde auf den angefochtenen Bescheid und auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020, W258 2217446-1/15E, sowie vom 20.05.2021, W214 2226349-1/12E, verwiesen. Die Ansicht, wonach statistisch errechnete Wahrscheinlichkeitswerte, die einer konkreten Person zugeordnet würden, personenbezogene Daten seien, sei bereits mehrfach bestätigt worden und daher als unstrittig anzusehen. 11. Die belangte Behörde gab zur Beschwerde eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte: Zum Vorbringen, die belangte Behörde habe keine Feststellungskompetenz, wenn eine Datenschutzverletzung in der Vergangenheit abgeschlossen sei, sei auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Geschäftszahlen W214 2226349-1/12E und W214 2226350-1/17E zu verweisen, wonach die belangte Behörde auch im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Geheimhaltungspflichtverletzungen
Paragraph eins, DSG – wie auch im gegenständlichen Verfahren – über in der Vergangenheit abgeschlossene Verarbeitungstätigkeiten mit Feststellung abzusprechen habe. Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, sofern die Rechtsverletzung bei antragsgebundenen Rechten nachträglich geheilt worden sei, schade nicht. Es gebe keine generelle Ausnahme der Feststellung vergangener Rechtsverletzungen, insbesondere bei Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung, die durch punktuelle, abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Handlungen herbeigeführt würden und einer nachträglichen Sanierung gerade nicht zugänglich seien. Die Behauptung, die Zuordnung der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ zum Mitbeteiligten sei nicht durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern durch die A-GmbH erfolgt, überzeuge nicht. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringe, habe der genannte Lieferant die Adressdaten und die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ auf Gebäudeebene jeweils in separaten Dateien übermittelt und sei die Verknüpfung mit einer bestimmten Person (gegenständlich: dem Mitbeteiligten) durch die Beschwerdeführerin erfolgt, wie sich im Übrigen auch aus der dem Mitbeteiligten erteilten Auskunft klar ergebe. Somit erweise sich die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, der Personenbezug werde durch die Beschwerdeführerin hergestellt, als den Tatsachen entsprechend. Dass die Beschwerdeführerin die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ selbst erstelle bzw. berechnet hätte, sei hingegen zu keinem Zeitpunkt angeführt bzw. festgehalten worden. Ungeachtet des tatsächlichen Zuordnungszeitpunktes, wäre bereits das Abfragen, Speichern oder Verwenden vom (weiten) Verarbeitungsbegriff des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO mitumfasst und erweise sich das diesbezügliche Vorbringen auch aus diesem Grund als unerheblich. Zur rechtlichen Qualifikation der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ als personenbezogene Daten bzw. Daten besonderer Kategorie iSv Artikel 9, DSGVO werde auf den angefochtenen Bescheid und auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020, W258 2217446-1/15E, sowie vom 20.05.2021, W214 2226349-1/12E, verwiesen. Die Ansicht, wonach statistisch errechnete Wahrscheinlichkeitswerte, die einer konkreten Person zugeordnet würden, personenbezogene Daten seien, sei bereits mehrfach bestätigt worden und daher als unstrittig anzusehen. 12. Der Mitbeteiligte nahm zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass er sein Vorbringen vor der belangten Behörde vollinhaltlich aufrecht halte und sich der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid inhaltlich anschließe. 13. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme/ein weiteres Vorbringen dahingehend, dass abermals festzuhalten sei, dass mit der Löschung der verfahrensgegenständlichen „ XXXX -Geo-Milieus“ das Feststellungs- und Rechtschutzinteresse des Mitbeteiligten weggefallen sei. Verwaltungsverfahren seien nach Wegfall der Beschwer einzustellen, für eine Ausnahme biete weder die DSGVO noch das DSG eine Rechtsgrundlage. Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, dürfe erneut angemerkt werden, dass dieses nicht über den Wegfall der Beschwer, sondern über die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage abspreche. Zur Zuordnung der „ XXXX -Geo-Milieus“ sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Adressdaten und die „ XXXX -Geo-Milieus“ von der A-GmbH in zwei separaten Dateien erhalten habe. Sofern man einen Personenbezug in der Bezugnahme eines „ XXXX -Geo-Milieus“ auf alle in einem Haushalt lebenden Personen erkennen wolle, dann sei dieser Personenbezug bereits durch die A-GmbH dadurch hergestellt worden, dass die separaten Dateien mit einer spezifischen „ XXXX -ID“ verknüpft worden seien. Nach § 6 Abs. 1 Z 3 der „Verhaltensregeln für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
DSGVO“ obliege es dem „Daten liefernden Adressverlag oder Direktmarketingunternehmen“ allfällige erforderliche Einwilligungen einzuholen. Durch die Genehmigung dieser Verhaltensregeln habe die belangte Behörde selbst einen Vertrauenstatbestand und damit einen Rechtfertigungsgrund geschaffen, auf den die Beschwerdeführerin sich habe verlassen dürfen. Die Verarbeitung der „ XXXX -Geo-Milieus“ sei daher selbst dann rechtmäßig erfolgt, wenn sie als sensible Daten zu qualifizieren wären, da die Beschwerdeführerin die „ XXXX -Geo-Milieus“ rechtmäßig – den Verhaltensregeln entsprechend – erhoben habe. Die Feststellung der belangten Behörde, die Verknüpfung mit dem Mitbeteiligten sei durch die Beschwerdeführerin erfolgt, sei unzutreffend. Die angestellten Überlegungen würden aber nichts an der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin ändern, wonach es sich bei den „ XXXX -Geo-Milieus“ um keine personenbezogenen Daten handle. 13. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme/ein weiteres Vorbringen dahingehend, dass abermals festzuhalten sei, dass mit der Löschung der verfahrensgegenständlichen „ römisch 40 -Geo-Milieus“ das Feststellungs- und Rechtschutzinteresse des Mitbeteiligten weggefallen sei. Verwaltungsverfahren seien nach Wegfall der Beschwer einzustellen, für eine Ausnahme biete weder die DSGVO noch das DSG eine Rechtsgrundlage. Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, dürfe erneut angemerkt werden, dass dieses nicht über den Wegfall der Beschwer, sondern über die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage abspreche. Zur Zuordnung der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Adressdaten und die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ von der A-GmbH in zwei separaten Dateien erhalten habe. Sofern man einen Personenbezug in der Bezugnahme eines „ römisch 40 -Geo-Milieus“ auf alle in einem Haushalt lebenden Personen erkennen wolle, dann sei dieser Personenbezug bereits durch die A-GmbH dadurch hergestellt worden, dass die separaten Dateien mit einer spezifischen „ römisch 40 -ID“ verknüpft worden seien. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der „Verhaltensregeln für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
DSGVO“ obliege es dem „Daten liefernden Adressverlag oder Direktmarketingunternehmen“ allfällige erforderliche Einwilligungen einzuholen. Durch die Genehmigung dieser Verhaltensregeln habe die belangte Behörde selbst einen Vertrauenstatbestand und damit einen Rechtfertigungsgrund geschaffen, auf den die Beschwerdeführerin sich habe verlassen dürfen. Die Verarbeitung der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ sei daher selbst dann rechtmäßig erfolgt, wenn sie als sensible Daten zu qualifizieren wären, da die Beschwerdeführerin die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ rechtmäßig – den Verhaltensregeln entsprechend – erhoben habe. Die Feststellung der belangten Behörde, die Verknüpfung mit dem Mitbeteiligten sei durch die Beschwerdeführerin erfolgt, sei unzutreffend. Die angestellten Überlegungen würden aber nichts an der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin ändern, wonach es sich bei den „ römisch 40 -Geo-Milieus“ um keine personenbezogenen Daten handle.
- Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1a) des angefochtenen Bescheides zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt und von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt und von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Damit steht insbesondere fest: Die Beschwerdeführerin betreibt ua. seit 03.04.2001 das Gewerbe „Adressenverlag und Direktwerbeunternehmen“ und eine Datenanwendung „DAM-Zielgruppenadressen“, um werbetreibenden Kunden personenbezogene Daten für zielgerichtete Marketingmaßnahmen entgeltlich zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang verarbeitete die Beschwerdeführerin Marketingklassifikationen, sogenannte „ XXXX -Geo-Milieus“, bei welchen eine auf einer Wahrscheinlichkeitsrechnung basierende Einstufung nach den „Geo-Milieus“ der XXXX , welche diese auf den geografischen Raum umlegt, erfolgt. Entwickelt wurden diese Wahrscheinlichkeitsdaten durch eine Verknüpfung repräsentativer Befragungsdaten aus der XXXX -Milieuforschung mit Adressdaten. Mit den aus sozialwissenschaftlichen Umfragen gewonnen Daten wird eine inhaltlich und räumlich repräsentative Analysestichprobe erstellt. Diese Stichprobe wird mit XXXX Daten und Informationen aus amtlichen Quellen angereichert. Für diese Analyse werden durchschnittlich sechs Haushalte zu einer Mikrozelle zusammengefasst. Mittels mathematisch-statistischer Verfahren werden die Wahrscheinlichkeitswerte dann für an bestimmten Adressen befindlichen Gebäuden errechnet und diesen zugeordnet und für jeden Haushalt in Österreich die statistische Wahrscheinlichkeit berechnet, mit der die einzelnen „ XXXX -Milieus“ vorkommen, und zusätzlich das dominante „ XXXX -Geo-Milieu“ bestimmt.In diesem Zusammenhang verarbeitete die Beschwerdeführerin Marketingklassifikationen, sogenannte „ römisch 40 -Geo-Milieus“, bei welchen eine auf einer Wahrscheinlichkeitsrechnung basierende Einstufung nach den „Geo-Milieus“ der römisch 40 , welche diese auf den geografischen Raum umlegt, erfolgt. Entwickelt wurden diese Wahrscheinlichkeitsdaten durch eine Verknüpfung repräsentativer Befragungsdaten aus der römisch 40 -Milieuforschung mit Adressdaten. Mit den aus sozialwissenschaftlichen Umfragen gewonnen Daten wird eine inhaltlich und räumlich repräsentative Analysestichprobe erstellt. Diese Stichprobe wird mit römisch 40 Daten und Informationen aus amtlichen Quellen angereichert. Für diese Analyse werden durchschnittlich sechs Haushalte zu einer Mikrozelle zusammengefasst. Mittels mathematisch-statistischer Verfahren werden die Wahrscheinlichkeitswerte dann für an bestimmten Adressen befindlichen Gebäuden errechnet und diesen zugeordnet und für jeden Haushalt in Österreich die statistische Wahrscheinlichkeit berechnet, mit der die einzelnen „ römisch 40 -Milieus“ vorkommen, und zusätzlich das dominante „ römisch 40 -Geo-Milieu“ bestimmt. Die „ XXXX -Geo-Milieus“ bilden eine Wahrscheinlichkeitsaussage über eine bestimmte Lebensauffassung bzw. Lebensweise, welche eine lange Liste von Alltagsbereichen, wie Gesundheit, Tradition, Politik, Status, Mode, Geschmack, Familie, Technologie, Neugierde, Sport, Veränderungsbereitschaft, Vorlieben, Religion, Kunst und Kultur, Bildung, Ethik, Ästhetik, Ziele, Interessen, Einkommen und Geld sowie Ängste und Befürchtungen umfasst. Es geht um die Ermittlung grundlegender Wertorientierungen und Einstellungen zu Arbeit und Freizeit, zu Familie und Partnerschaft, Konsum und Politik. Diese werden in Kontext mit demografischen Eigenschaften wie Bildung, Beruf oder Einkommen gestellt. Die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ bilden eine Wahrscheinlichkeitsaussage über eine bestimmte Lebensauffassung bzw. Lebensweise, welche eine lange Liste von Alltagsbereichen, wie Gesundheit, Tradition, Politik, Status, Mode, Geschmack, Familie, Technologie, Neugierde, Sport, Veränderungsbereitschaft, Vorlieben, Religion, Kunst und Kultur, Bildung, Ethik, Ästhetik, Ziele, Interessen, Einkommen und Geld sowie Ängste und Befürchtungen umfasst. Es geht um die Ermittlung grundlegender Wertorientierungen und Einstellungen zu Arbeit und Freizeit, zu Familie und Partnerschaft, Konsum und Politik. Diese werden in Kontext mit demografischen Eigenschaften wie Bildung, Beruf oder Einkommen gestellt. Die „ XXXX -Geo-Milieus“ gliedern die Gesellschaft im Wesentlichen in drei Schichten: Oberschicht/obere Mittelschicht, Mittlere Mittelschicht und Untere Mittelschicht/Unterschicht. Den Gesellschaftsschichten werden in Österreich die Milieus „Konservative“, „Traditionelle“, „Etablierte“, „Performer“, „Postmaterielle“, „Digitale Individualisten“, „Bürgerliche Mitte“, „Adaptiv Pragmatische“, „Konsumorientierte Basis“ und „Hedonisten“ (teilweise überlappend) zugeordnet. Die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ gliedern die Gesellschaft im Wesentlichen in drei Schichten: Oberschicht/obere Mittelschicht, Mittlere Mittelschicht und Untere Mittelschicht/Unterschicht. Den Gesellschaftsschichten werden in Österreich die Milieus „Konservative“, „Traditionelle“, „Etablierte“, „Performer“, „Postmaterielle“, „Digitale Individualisten“, „Bürgerliche Mitte“, „Adaptiv Pragmatische“, „Konsumorientierte Basis“ und „Hedonisten“ (teilweise überlappend) zugeordnet. Die einzelnen „ XXXX -Geo-Milieus“ werden für Österreich von der XXXX bzw. der XXXX wie folgt beschrieben:Die einzelnen „ römisch 40 -Geo-Milieus“ werden für Österreich von der römisch 40 bzw. der römisch 40 wie folgt beschrieben: „Traditionelle Milieus“ Konservative: Leitmilieu im traditionellen Bereich mit einer hohen Verantwortungsethik: Stark von christlichen Wertvorstellungen geprägt, hohe Wertschätzung von Bildung und Kultur, kritisch gegenüber aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Traditionelle: Das auf Sicherheit, Ordnung und Stabilität fokussierte Milieu: Verwurzelt in der alten kleinbürgerlichen Welt, in der traditionellen Arbeiterkultur und im traditionell ländlichen Milieu „Gehobene Milieus“ Etablierte: Die leistungsorientierte Elite mit starkem Traditionsbewusstsein: Deutliche Exklusivitäts- und Führungsansprüche, hohes Standesbewusstsein und ausgeprägtes Verantwortungsethos Performer: Die flexible und global orientierte moderne Elite: Effizienz, Eigenverantwortung und individueller Erfolg haben oberste Priorität; Hohe Business- und IT-Kompetenz Postmaterielle: Weltoffene Gesellschaftskritiker: Gebildetes, vielfältig kulturinteressiertes Milieu; kosmopolitisch orientiert, aber kritisch gegenüber Globalisierung; sozial engagiert Digitale Individualisten: Die individualistische und vernetzte Lifestyle-Avantgarde: Mental und geographisch mobil, online und offline vernetzt, ständig auf der Suche nach neuen Erfahrungen „Die neue Mitte“ Bürgerliche Mitte: Der leistungs- und anpassungsbereite Mainstream: Streben nach beruflicher und sozialer Etablierung, gesicherten und harmonischen Verhältnissen, Halt und Orientierung, Ruhe und Entschleunigung Adaptiv-Pragmatische: Die neue flexible Mitte: Ausgeprägter Lebenspragmatismus, Streben nach Verankerung, Zugehörigkeit, Sicherheit; Grundsätzliche Leistungsbereitschaft, aber auch Wunsch nach Spaß und Unterhaltung „Moderne Unterschicht“ Konsumorientierte Basis: Die um Teilhabe bemühte, konsumorientierte Unterschicht: Ausgeprägte Gefühle der Benachteiligung, Zukunftsängste und Ressentiments; bemüht, Anschluss zu halten an den Lebensstil und die Konsumstandards der Mitte Hedonisten: Die momentbezogene, erlebnishungrige untere Mitte: Leben im Hier und Jetzt, Suche nach Spaß und Unterhaltung; Verweigerung von Konventionen der Mehrheitsgesellschaft Die Beschwerdeführerin bezog die „ XXXX -Geo-Milieus“ im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung als Adressverlag vom Datenlieferanten A-GmbH und verarbeitete sie in ihren Datenbanken. Die Verwendung der „ XXXX -Geo-Milieus“ hatte den Zweck, Streuverluste in der Werbung zu verringern. Die Beschwerdeführerin hat für die Verarbeitung der „ XXXX -Geo-Milieus“ keine Zustimmung von den Personen eingeholt, bei denen Wahrscheinlichkeitswerte zugeordnet wurden. Die Beschwerdeführerin bezog die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung als Adressverlag vom Datenlieferanten A-GmbH und verarbeitete sie in ihren Datenbanken. Die Verwendung der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ hatte den Zweck, Streuverluste in der Werbung zu verringern. Die Beschwerdeführerin hat für die Verarbeitung der „ römisch 40 -Geo-Milieus“ keine Zustimmung von den Personen eingeholt, bei denen Wahrscheinlichkeitswerte zugeordnet wurden. Der Person des Mitbeteiligten wurden folgende Wahrscheinlichkeitswerte zu den einzelnen „ XXXX -Geo-Milieus“ zugeordnet:Der Person des Mitbeteiligten wurden folgende Wahrscheinlichkeitswerte zu den einzelnen „ römisch 40 -Geo-Milieus“ zugeordnet: Dominantes Geo Milieu: Performer Wahrscheinlichkeitswert Konservative: 6,03% Wahrscheinlichkeitswert Traditionelle: 0,74% Wahrscheinlichkeitswert Etablierte: 19,1% Wahrscheinlichkeitswert Performer: 30,13% Wahrscheinlichkeitswert Postmaterielle: 10,62% Wahrscheinlichkeitswert Digitale Individualisten: 6,48% Wahrscheinlichkeitswert Bürgerliche Mitte: 4,12% Wahrscheinlichkeitswert Adaptiv Pragmatische: 6,4% Wahrscheinlichkeitswert Konsumorientierte Basis: 9,99% Wahrscheinlichkeitswert Hedonisten: 6,42% Sämtliche „ XXXX -Geo-Milieus“ sind spätestens zum 13.11.2019 aus den Marketingdatenbanken der Beschwerdeführerin nicht wiederherstellbar, zur Gänze physisch gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin verarbeitet spätestens seit dem 13.11.2019 sämtliche „ XXXX -Geo-Milieus“ nicht mehr für den Adresshandel bzw. Marketingzwecke. Sämtliche „ römisch 40 -Geo-Milieus“ sind spätestens zum 13.11.2019 aus den Marketingdatenbanken der Beschwerdeführerin nicht wiederherstellbar, zur Gänze physisch gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin verarbeitet spätestens seit dem 13.11.2019 sämtliche „ römisch 40 -Geo-Milieus“ nicht mehr für den Adresshandel bzw. Marketingzwecke.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, und sind unstrittig. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. in der nachfolgenden Stellungnahme nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Soweit die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.01.2022 die Zurückziehung der gegen Spruchpunkt 1a) des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde erklärte (vgl. oben Punkt I.14.), liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte teilweise Zurücknahme der Beschwerde in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die teilweise Zurückziehung der Beschwerde – vor.Soweit die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.01.2022 die Zurückziehung der gegen Spruchpunkt 1a) des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde erklärte vergleiche oben Punkt römisch eins.14.), liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte teilweise Zurücknahme der Beschwerde in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die teilweise Zurückziehung der Beschwerde – vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu I.A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1a) des angefochtenen Bescheides:Zu römisch eins.A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1a) des angefochtenen Bescheides: Die Einstellung (
§ 28Abs. 1 Vw
GVG) steht am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde.Die Einstellung (
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) steht am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall wurde rechtswirksam die teilweise Zurückziehung der Beschwerde erklärt. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1a) des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Im vorliegenden Fall wurde rechtswirksam die teilweise Zurückziehung der Beschwerde erklärt. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1a) des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu I.B)Zu römisch eins.B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Zu II.A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1b) des angefochtenen Bescheides:Zu römisch zwei.A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1b) des angefochtenen Bescheides: 3.
- Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- In der Sache: 3.3.
- Zur Rechtslage: Relevante Bestimmungen lauten: § 1 Abs. 1 DSG:Paragraph eins, Absatz eins, DSG: „Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.“ § 4 Abs. 1 DSG:Paragraph 4, Absatz eins, DSG: „Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des
- Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.“„Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des
- Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.“ Art. 4 Z 1 DSGVO:Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;“ Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und f DSGVO:Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c und f DSGVO: „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“ Art. 9 DSGVO:Artikel 9, DSGVO: „Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
- a)Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
- b)die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
- c)die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
- d)die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
- e)die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
- f)die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
- g)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
- h)die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
- i)die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
- j)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89Absatz 1 erforderlich.
(3)Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(4)Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO: „Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ § 151 GewO 1994:Paragraph 151, GewO 1994: „2. Freie Gewerbe Adressverlage und Direktmarketingunternehmen § 151.
(1)Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I. Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 120/2017, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.Paragraph 151,
(1)Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2017,, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.
(2)Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateisystemen (Listbroking) ist den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(2)Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateisystemen (Listbroking) ist den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(3)Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten
Abs. 1 und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für
(3)Die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten
Absatz eins und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für 1. die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder 2. das Listbroking erforderlich und
Abs. 4 und 5 zulässig ist.erforderlich und
Absatz 4 und 5 zulässig ist.
(4)Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten
Art. 9Abs.
1 DSGVO betroffen sind, dürfen diese von den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für Marketingzwecke nur
§ 4Abs. 3 DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.
(4)Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 9
, Absatz eins, DSGVO betroffen sind, dürfen diese von den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im Umfang des Absatz 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Absatz eins, für Marketingzwecke nur
Paragraph 4, Absatz 3, DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.
(5)Soweit keine Einwilligung der betroffenen Personen
Art. 4
Z 11 DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die Daten
(5)Soweit keine Einwilligung der betroffenen Personen
Artikel 4
, Ziffer 11, DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die Daten
- Namen,
- Geschlecht,
- Titel,
- akademischer Grad,
- Anschrift,
- Geburtsdatum,
- Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
- Zugehörigkeit der betroffenen Person zu diesem Kunden- und Interessentendateisystem ermitteln. Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Abs. 4 Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.ermitteln. Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Absatz 4, Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.
(6)Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
(6)Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
(7)Gewerbetreibende nach Abs. 1 haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Verantwortlichen jener Dateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Abs. 1 an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Verantwortlichen der benutzten Ursprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Verantwortliche –, Art. 15 DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der von der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Abs. 1 genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.
(7)Gewerbetreibende nach Absatz eins, haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Verantwortlichen jener Dateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Absatz eins, an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Verantwortlichen der benutzten Ursprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Absatz eins, gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Verantwortliche –, Artikel 15, DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der von der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Absatz eins, genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins,
(8)Stellt die betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Abs. 1 ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über sie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von einem Monat kostenlos zu entsprechen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.
(8)Stellt die betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Absatz eins, ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über sie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von einem Monat kostenlos zu entsprechen (Artikel 12, Absatz 3, DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.
(9)Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
(9)Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
(10)Inhaber von Kunden- und Interessentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen Dateisystemen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; besondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich von der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Inhaber des Kunden- und Interessentendateisystems keinen Einfluss.
(10)Inhaber von Kunden- und Interessentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen Dateisystemen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; besondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Absatz 4, genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich von der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Inhaber des Kunden- und Interessentendateisystems keinen Einfluss.
(11)Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO kann gegenüber den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Abs. 9 bezeichnete Liste erfolgen.“
(11)Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21, Absatz 2, DSGVO kann gegenüber den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Absatz 9, bezeichnete Liste erfolgen.“ Die – soweit relevanten – Erwägungsgründe, insbesondere zu Art. 9 DSGVO der DSGVO, lauten:Die – soweit relevanten – Erwägungsgründe, insbesondere zu Artikel 9, DSGVO der DSGVO, lauten: „
(46)Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. […] Einige Arten der Verarbeitung können sowohl wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses als auch lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person dienen; so kann beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen erforderlich sein.
(47)Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. […] Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.
(51)Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können. Diese personenbezogenen Daten sollten personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft hervorgeht, wobei die Verwendung des Begriffs „rassische Herkunft“ in dieser Verordnung nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt. Die Verarbeitung von Lichtbildern sollte nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten angesehen werden, da Lichtbilder nur dann von der Definition des Begriffs „biometrische Daten“ erfasst werden, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen. Derartige personenbezogene Daten sollten nicht verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung ist in den in dieser Verordnung dargelegten besonderen Fällen zulässig, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Recht der Mitgliedstaaten besondere Datenschutzbestimmungen festgelegt sein können, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen, damit die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder die Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, möglich ist. Zusätzlich zu den speziellen Anforderungen an eine derartige Verarbeitung sollten die allgemeinen Grundsätze und andere Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung, gelten. Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten ausdrücklich vorgesehen werden, unter anderem bei ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder bei bestimmten Notwendigkeiten, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten einsetzen.
(52)Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sollten auch erlaubt sein, wenn sie im Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und — vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte — wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit einschließlich Renten und zwecks Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit und Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren. Eine solche Ausnahme kann zu gesundheitlichen Zwecken gemacht werden, wie der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsversorgung, insbesondere wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen in den sozialen Krankenversicherungssystemen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken dient. Die Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten sollte zudem ausnahmsweise erlaubt sein, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen.
(55)Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.“ 3.3.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
- Die Beschwerde verneint eine Feststellungskompetenz der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Begründung, aus Art. 77 DSGVO und § 24 DSG sei kein eigenständiges Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen ableitbar. 3.3.2.
- Die Beschwerde verneint eine Feststellungskompetenz der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Begründung, aus Artikel 77, DSGVO und Paragraph 24, DSG sei kein eigenständiges Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen ableitbar. Den Einwänden der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, ausdrücklich festgehalten, dass im Datenschutzrecht (bei Antragsverfahren) die Möglichkeit der rechtsverbindlichen Feststellung einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung
§ 24DSG besteht.
Er führte diesbezüglich aus, dass § 24 DSG einer in ihrem persönlichen Grundrecht verletzten Person die Möglichkeit einräume, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen. Der Feststellungsanspruch betreffe die Rechtsposition einer konkreten in ihren Rechten verletzten Person und sei dogmatisch in seinem Rechtskraftumfang auf diese Rechtsverletzung beschränkt. Basierend auf dieser Feststellung solle es der betroffenen Person möglich sein, weitere individuelle Ansprüche – etwa Schadenersatzansprüche – zu verfolgen.Den Einwänden der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, ausdrücklich festgehalten, dass im Datenschutzrecht (bei Antragsverfahren) die Möglichkeit der rechtsverbindlichen Feststellung einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung
Paragraph 24, DSG besteht. Er führte diesbezüglich aus, dass Paragraph 24, DSG einer in ihrem persönlichen Grundrecht verletzten Person die Möglichkeit einräume, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen. Der Feststellungsanspruch betreffe die Rechtsposition einer konkreten in ihren Rechten verletzten Person und sei dogmatisch in seinem Rechtskraftumfang auf diese Rechtsverletzung beschränkt. Basierend auf dieser Feststellung solle es der betroffenen Person möglich sein, weitere individuelle Ansprüche – etwa Schadenersatzansprüche – zu verfolgen. Inwiefern der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (vor oder nach Löschung der Daten zu den „Parteiaffinitäten“ bzw. den „ XXXX -Geo-Milieus“) zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen müsste, wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Auch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin sämtlichen Betroffenen nunmehr anbiete, eine individualisierte, als vollstreckbarer Notariatsakt ausgestellte, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, in der sie zusichere, von der Verarbeitung der Marketingklassifikationen „ XXXX -Geo-Milieus“ […] Abstand zu nehmen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal die Beschwerdeführerin auch hier ein konkretes Vorbringen vermissen lässt, weshalb dieser Umstand eine andere rechtliche Beurteilung erforderlich machen würde, und die Beschwerdeführerin darüber hinaus weder behauptet noch bescheinigt hat, dass gegenüber dem Mitbeteiligten eine solche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden wäre. Inwiefern der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (vor oder nach Löschung der Daten zu den „Parteiaffinitäten“ bzw. den „ römisch 40 -Geo-Milieus“) zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen müsste, wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Auch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin sämtlichen Betroffenen nunmehr anbiete, eine individualisierte, als vollstreckbarer Notariatsakt ausgestellte, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, in der sie zusichere, von der Verarbeitung der Marketingklassifikationen „ römisch 40 -Geo-Milieus“ […] Abstand zu nehmen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal die Beschwerdeführerin auch hier ein konkretes Vorbringen vermissen lässt, weshalb dieser Umstand eine andere rechtliche Beurteilung erforderlich machen würde, und die Beschwerdeführerin darüber hinaus weder behauptet noch bescheinigt hat, dass gegenüber dem Mitbeteiligten eine solche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden wäre. Nach dem soeben Ausgeführten hat der Mitbeteiligte zudem einen Rechtsanspruch auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in der Vergangenheit, sodass die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht auch darüber abzusprechen hat, selbst wenn die verfahrensgegenständlichen Daten betreffend die „ XXXX -Geo-Milieus“ bereits durch die Beschwerdeführerin gelöscht wurden. Nach dem soeben Ausgeführten hat der Mitbeteiligte zudem einen Rechtsanspruch auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in der Vergangenheit, sodass die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht auch darüber abzusprechen hat, selbst wenn die verfahrensgegenständlichen Daten betreffend die „ römisch 40 -Geo-Milieus“ bereits durch die Beschwerdeführerin gelöscht wurden. 3.3.2.
- Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Begründung der belangten Behörde, dass die Verarbeitung von Daten zu den „ XXXX -Geo-Milieus“ durch die Beschwerdeführerin als Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, zu qualifizieren sei, die mangels Einwilligung des Mitbeteiligten bzw. Vorliegens eines Erlaubnistatbestandes rechtswidrig gewesen sei.3.3.2.
- Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Begründung der belangten Behörde, dass die Verarbeitung von Daten zu den „ römisch 40 -Geo-Milieus“ durch die Beschwerdeführerin als Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, zu qualifizieren sei, die mangels Einwilligung des Mitbeteiligten bzw. Vorliegens eines Erlaubnistatbestandes rechtswidrig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass Art. 9 DSGVO nicht anwendbar sei, weil es sich bei den „ XXXX -Geo-Milieus“ um Wahrscheinlichkeitswerte gehandelt habe, die weder personenbezogene Daten noch Informationen seien, aus denen weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen würden.Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass Artikel 9, DSGVO nicht anwendbar sei, weil es sich bei den „ römisch 40 -Geo-Milieus“ um Wahrscheinlichkeitswerte gehandelt habe, die weder personenbezogene Daten noch Informationen seien, aus denen weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen würden. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich bei seiner Beurteilung den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes in den Entscheidungen VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, OGH 18.02.2021, 6 Ob 127/20z, und OGH 15.04.2021, 6 Ob 35/21x sowie des Bundesverwaltungsgerichtes in den Erkenntnissen vom 20.08.2020, W258 2217446-1/15E, vom 26.11.2020, W258 2217446-1/35E und vom 20.05.2021, W214 2226349-1/12E, deren Gegenstand jeweils die Verarbeitung von „Parteiaffinitäten“ durch die Beschwerdeführerin war, an und geht davon aus, dass die dort angestellten Überlegungen betreffend Qualifikation als (besondere Kategorie) personenbezogener Daten im Wesentlichen auf den hier gegenständlichen Fall von Daten zu den „ XXXX -Geo-Milieus“ übertragen werden können.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich bei seiner Beurteilung den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes in den Entscheidungen VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, OGH 18.02.2021, 6 Ob 127/20z, und OGH 15.04.2021, 6 Ob 35/21x sowie des Bundesverwaltungsgerichtes in den Erkenntnissen vom 20.08.2020, W258 2217446-1/15E, vom 26.11.2020, W258 2217446-1/35E und vom 20.05.2021, W214 2226349-1/12E, deren Gegenstand jeweils die Verarbeitung von „Parteiaffinitäten“ durch die Beschwerdeführerin war, an und geht davon aus, dass die dort angestellten Überlegungen betreffend Qualifikation als (besondere Kategorie) personenbezogener Daten im Wesentlichen auf den hier gegenständlichen Fall von Daten zu den „ römisch 40 -Geo-Milieus“ übertragen werden können. 3.3.2.2.
- Entgegen der Ansicht der Beschwerde wurden die Daten zu den „ XXXX -Geo-Milieus“ von der belangten Behörde zu Recht als „personenbezogene Daten“ im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO eingestuft. 3.3.2.2.
- Entgegen der Ansicht der Beschwerde wurden die Daten zu den „ römisch 40 -Geo-Milieus“ von der belangten Behörde zu Recht als „personenbezogene Daten“ im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO eingestuft. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ umfasst alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten oder bestimmbaren Person verknüpft ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, betreffend die Datenart „Parteiaffinitäten“ ausgeführt hat, definiert Art. 4 Z 1 DSGVO personenbezogene Daten als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Nach dieser Bestimmung wird als „identifizierbar“ eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physisch