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{'item': 'W116 2252604-1'}

Obsah (20)§ 28§ 92Art. 133§ 75§ 389§ 43§ 369§ 91§ 112§ 31a§ 95§ 6§ 135a§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 93§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW116 2252604-1 Spruch, W116 2252604-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG insofern abgeändert, als über die Beschwerdeführerin an Stelle der Entlassung

§ 92Abs.

1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird.Der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insofern abgeändert, als über die Beschwerdeführerin an Stelle der Entlassung

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung 01.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Planstellenbereich der LPD Niederösterreich zur PI XXXX (in der Folge PI I) im Bereich der LPD Salzburg versetzt. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich nach der Geburt ihres dritten Kindes bereits in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, welche zunächst bis 13.08.2021 andauerte. Aufgrund ihres Ansuchens vom 14.06.2021 wurde ihr von der LPD Salzburg mit Bescheid vom 23.07.2021

§ 75Abs.

1 BDG 1979 Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge von 14.08.2021 bis 13.08.2022 gewährt. Sie ist verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung 01.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Planstellenbereich der LPD Niederösterreich zur PI römisch 40 (in der Folge PI römisch eins) im Bereich der LPD Salzburg versetzt. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich nach der Geburt ihres dritten Kindes bereits in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, welche zunächst bis 13.08.2021 andauerte. Aufgrund ihres Ansuchens vom 14.06.2021 wurde ihr von der LPD Salzburg mit Bescheid vom 23.07.2021

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge von 14.08.2021 bis 13.08.2022 gewährt. Sie ist verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder. 2. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 25.06.2021, 13 Hv 54/21s wurde die Beschwerdeführerin schuldig gesprochen, sie hat (anonymisiert): „… am 27.12.2020 in U eine fremde bewegliche Sache, deren Wert EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigt, einem anderen durch Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie im Haus ihrer Schwiegereltern I und F den im Esszimmer verwahrten Tresorschlüssel an sich nahm, mit diesem den Tresor öffnete und daraus das Bargeld im Wert von EUR 173.600,00 und eine Goldmünze „Nelson Mandela“ in unbekanntem Wert der E und des S wegnahm.„… am 27.12.2020 in U eine fremde bewegliche Sache, deren Wert EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigt, einem anderen durch Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie im Haus ihrer Schwiegereltern römisch eins und F den im Esszimmer verwahrten Tresorschlüssel an sich nahm, mit diesem den Tresor öffnete und daraus das Bargeld im Wert von EUR 173.600,00 und eine Goldmünze „Nelson Mandela“ in unbekanntem Wert der E und des S wegnahm. (Die Beschwerdeführerin) hat hierdurch das Vergehen des schweren Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 StGB begangen und wird hierfür nach § 129 Abs. 1 StGB zu 10 (zehn) Monaten Freiheitsstrafe sowie

§ 389Abs 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.(Die Beschwerdeführerin) hat hierdurch das Vergehen des schweren Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB begangen und wird hierfür nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu 10 (zehn) Monaten Freiheitsstrafe sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 43Abs 1 St

GB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 369Abs 1 St

PO ist die Angeklagte weiters schuldig, den Privatbeteiligten S, geb. am XX.XX.XXXX in B und E, geb. am XX.XX.XXXX in B jeweils einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von je EUR 45.800,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.“

Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist die Angeklagte weiters schuldig, den Privatbeteiligten S, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in B und E, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in B jeweils einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von je EUR 45.800,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.“ Mildernd wurde das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und die Bereitschaft zur vollständigen Schadensgutmachung gewertet, erschwerend dagegen die hohe Schadensumme und der Umstand, dass die Tat als Exekutivbeamtin vorgenommen wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig. 3. Mit Bescheid vom 08.11.2021, Zl. 2021-0.682.825, leitete die Bundesdisziplinarbehörde gegen die Beschwerdeführerin in der Angelegenheit ein Disziplinarverfahren ein, weil sie im Verdacht stehe durch die oben dargestellten Handlungen Dienstpflichtverletzungen

§ 43Abs. 2 BDG i

Vm. § 91 BDG begangen zu haben.3. Mit Bescheid vom 08.11.2021, Zl. 2021-0.682.825, leitete die Bundesdisziplinarbehörde gegen die Beschwerdeführerin in der Angelegenheit ein Disziplinarverfahren ein, weil sie im Verdacht stehe durch die oben dargestellten Handlungen Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG begangen zu haben. 4. Mit beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnis vom 04.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Bundesdisziplinarbehörde schuldig gesprochen (anonymisiert), „sie hat in der Zeit zwischen Oktober 2020 und dem 27.12.2020 in der Liegenschaft ihrer Schwiegereltern I und F in U, durch Öffnen eines dort befindlichen Tresors mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bargeld im Wert von € 173.600,-, sowie eine Goldmünze „Nelson Mandela“ in unbekanntem Wert der Eheleute E und S mit dem Vorsatz weggenommen und sich damit unrechtmäßig bereichert.„sie hat in der Zeit zwischen Oktober 2020 und dem 27.12.2020 in der Liegenschaft ihrer Schwiegereltern römisch eins und F in U, durch Öffnen eines dort befindlichen Tresors mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bargeld im Wert von € 173.600,-, sowie eine Goldmünze „Nelson Mandela“ in unbekanntem Wert der Eheleute E und S mit dem Vorsatz weggenommen und sich damit unrechtmäßig bereichert. Die Beamtin ist daher - unbeschadet ihrer strafgerichtlichen Verantwortlichkeit - schuldig, ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt,

§ 91

BDG schuldhaft verletzt zu haben.Die Beamtin ist daher - unbeschadet ihrer strafgerichtlichen Verantwortlichkeit - schuldig, ihre Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt,

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben. Gegen die Beschuldigte wird

§ 92Abs.

1 Z 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.“Gegen die Beschuldigte wird

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.“ Mit weiterem Spruchpunkt desselben Bescheides wurde über die Beschwerdeführerin für den Fall, dass der ihr bis 13.08.2022 nach § 75 Abs. 1 BDG gewährte Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge vorzeitig beendet wird,

§ 112Abs.

1 Z 3 BDG 1979 ab dem Folgetag bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses die sofortige Suspendierung verfügt.Mit weiterem Spruchpunkt desselben Bescheides wurde über die Beschwerdeführerin für den Fall, dass der ihr bis 13.08.2022 nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG gewährte Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge vorzeitig beendet wird,

Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 ab dem Folgetag bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses die sofortige Suspendierung verfügt. In der Begründung des Disziplinarerkenntnisses wurde ausgeführt, dass Sicherheit den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen sei und der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt werde. Die Tätigkeit als Polizist sei von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen habe die Disziplinarbeschuldigte durch ihr Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt. Es bedürfe doch einer gewissen kriminellen Energie, zunächst widerrechtlich einen Tresorschlüssel an sich zu nehmen, mit diesem den Tresor zu öffnen, den darin befindlichen Geldsack an sich zu nehmen und sich damit unrechtmäßig zu bereichern. Die Disziplinarbeschuldigte sei bis kurz vor ihrer Karenz auch im Bereich der Bekämpfung der Eigentumskriminalität eingesetzt gewesen und habe, ob ihrer sehr guten Erfolge in diesem Bereich, auch mehrere Auszeichnungen erhalten. Genau in diesem Bereich sei sie nun selbst straffällig geworden und habe sich nicht nur strafrechtlich verantworten müssen, sondern sei vom Gericht zu einer 10monatigen (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ein besonderer Funktionsbezug liege daher vor. Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils eines Gerichtes erstrecke sich auf die Tatsachenfeststellungen, auf welchen der Spruch beruhe, insbesondere auch die Feststellungen zum inneren (subjektiven) Tatbestand einer strafbaren Handlung. Die Umstände, aus welchen ein Strafgericht die Zurechnungsfähigkeit des Beamten folgerte, seien für die Disziplinarbehörde bindend. Da sich die Bindungswirkung des § 95 Abs 2 BDG nur auf die Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Vergehens erstrecke, sei die BDB zur Annahme eines "disziplinären Überhanges" berechtigt und dieser im Verfahren auch erkannt worden.Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils eines Gerichtes erstrecke sich auf die Tatsachenfeststellungen, auf welchen der Spruch beruhe, insbesondere auch die Feststellungen zum inneren (subjektiven) Tatbestand einer strafbaren Handlung. Die Umstände, aus welchen ein Strafgericht die Zurechnungsfähigkeit des Beamten folgerte, seien für die Disziplinarbehörde bindend. Da sich die Bindungswirkung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur auf die Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Vergehens erstrecke, sei die BDB zur Annahme eines "disziplinären Überhanges" berechtigt und dieser im Verfahren auch erkannt worden. Die Disziplinarbeschuldigte scheine eine engagierte Beamtin zu sein, die sich nach ihren bisherigen Belobungen und Auszeichnungen in ihrem bisherigen Berufsleben über die Maßen engagiert habe. Auch lasse sich dem Akt nicht entnehmen, dass die Disziplinarbeschuldigte in ihrem bisherigen Berufsleben disziplinär ermahnt oder gar bestraft werden musste. Zusammenfassend scheine die Disziplinarbeschuldigte bis zu ihrer Karenzierung (Mutterschutz) eine höchst engagierte Polizistin gewesen zu sein. Der Senat sei im Zuge der mündlichen Verhandlung insgesamt zur Überzeugung gelangt, dass die Disziplinarbeschuldigte - obwohl sie eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen habe, die komplett konträr zu ihrem bisherigen Verhalten stehe - den Eindruck eines Menschen vermittelt habe, der aus seinem Fehlverhalten nachhaltig dazugelernt habe und nicht zu erwarten sei, dass sie künftig auch nur im Ansatz sich dem Verdacht und schon gar nicht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen werde. Die Disziplinarbeschuldigte zeigte, wie oben ausführlich beschrieben, eine tiefe Schuldeinsicht. Der Senat habe in der Dienstpflichtverletzung ein vorsätzliches Handeln erkannt und sei ein solches auch durch die Disziplinarbeschuldigte eingestanden worden. Dem Senat sei jedoch aus rechtlichen Gründen die Verhängung einer Geldstrafe verwehrt. Denn laut § 92 Abs. 2 BDG sei bei einer Geldbuße (Abs. 1 Z 2) oder einer Geldstrafe (Abs. 1 Z 3) von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Bundesdisziplinarbehörde gebühre. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges seien bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG sei jedoch der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117). Gegenständlich sei der Disziplinarbeschuldigten jedoch gem. § 75 Abs. 4 BDG zur Betreuung ihres eigenen Kindes (Kinder) ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt worden. Somit sei die Berechnungsgrundlage für eine - in eventu - nach § 92 Abs. 1 Z 3 BDG zu verhängenden Geldstrafe weggefallen. Nach Ansicht des Senates sei deshalb nur die „nichtmonetäre“ Bestrafung in Betracht gekommen. Somit nur ein Freispruch, ein Schuldspruch ohne Strafe, ein Verweis oder eben die Entlassung. Aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen seien die erstgenannten Bestrafungen ausgeschieden und dem Senat nur noch die Entlassung als mögliche Strafe offengeblieben.Der Senat habe in der Dienstpflichtverletzung ein vorsätzliches Handeln erkannt und sei ein solches auch durch die Disziplinarbeschuldigte eingestanden worden. Dem Senat sei jedoch aus rechtlichen Gründen die Verhängung einer Geldstrafe verwehrt. Denn laut Paragraph 92, Absatz 2, BDG sei bei einer Geldbuße (Absatz eins, Ziffer 2,) oder einer Geldstrafe (Absatz eins, Ziffer 3,) von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Bundesdisziplinarbehörde gebühre. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges seien bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG sei jedoch der im Paragraph 3, GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117). Gegenständlich sei der Disziplinarbeschuldigten jedoch gem. Paragraph 75, Absatz 4, BDG zur Betreuung ihres eigenen Kindes (Kinder) ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt worden. Somit sei die Berechnungsgrundlage für eine - in eventu - nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG zu verhängenden Geldstrafe weggefallen. Nach Ansicht des Senates sei deshalb nur die „nichtmonetäre“ Bestrafung in Betracht gekommen. Somit nur ein Freispruch, ein Schuldspruch ohne Strafe, ein Verweis oder eben die Entlassung. Aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen seien die erstgenannten Bestrafungen ausgeschieden und dem Senat nur noch die Entlassung als mögliche Strafe offengeblieben. Die Disziplinarstrafe sollte der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es seien bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen. Zum Gewicht der Dienstpflichtverletzungen sei auszuführen, dass diese jedenfalls als schwer zu bewerten sei. Zum Grad des Verschuldens sei auszuführen, dass die Dienstpflichtverletzung bewusst und vorsätzlich begangen wurde. Der Disziplinarbeschuldigten sei schon unmittelbar nach der Wegnahme des Geldsackes bewusst gewesen, dass sie das nicht tun hätte dürfen (sollen). Zur dienstrechtlichen Stellung und Verantwortlichkeit sei auszuführen, dass die Disziplinarbeschuldigte zwar eingeteilte Beamtin gewesen, zuletzt aber in genau diesem Bereich - der Bekämpfung der Eigentumskriminalität - eingesetzt worden sei. Wiege die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so könne von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Der Senat habe keine erschwerenden Gründe erkennen können. Als mildernd wurde gewertet, dass die Disziplinarbeschuldigte bislang disziplinär unbescholten, mehrfach belobigt und umfänglich und reumütig geständig war. Der Intention nach mildernd sei auch zu werten, dass die Disziplinarbeschuldigte entgegen dem Rat ihres Rechtsbeistandes, eine drohende Suspendierung in Kauf zu nehmen und dafür 2/3 des Monatsbezugs zu erhalten, und nicht wie von dieser in der Folge aus Scham und um den Staat (die Polizei) nicht „zusätzlich“ zum erlittenen Vertrauensschaden auch finanziell zu belasten, die Karenzierung nach § 75 BDG unter Entfall der Bezüge beantragte und bewilligt bekam. Dass sie dadurch, wie oben beschrieben, dem Senat die zumindest theoretisch bestehende Möglichkeit zur Verhängung einer „Geldstrafe“ nahm, sei ihr nicht bewusst gewesen.Als mildernd wurde gewertet, dass die Disziplinarbeschuldigte bislang disziplinär unbescholten, mehrfach belobigt und umfänglich und reumütig geständig war. Der Intention nach mildernd sei auch zu werten, dass die Disziplinarbeschuldigte entgegen dem Rat ihres Rechtsbeistandes, eine drohende Suspendierung in Kauf zu nehmen und dafür 2/3 des Monatsbezugs zu erhalten, und nicht wie von dieser in der Folge aus Scham und um den Staat (die Polizei) nicht „zusätzlich“ zum erlittenen Vertrauensschaden auch finanziell zu belasten, die Karenzierung nach Paragraph 75, BDG unter Entfall der Bezüge beantragte und bewilligt bekam. Dass sie dadurch, wie oben beschrieben, dem Senat die zumindest theoretisch bestehende Möglichkeit zur Verhängung einer „Geldstrafe“ nahm, sei ihr nicht bewusst gewesen. Der Senat sei einhellig zur Überzeugung gekommen, dass auch aus spezialpräventiven Gründe eine Bestrafung notwendig sei. Die Disziplinarbeschuldigte habe sich erkennbar und deutlich von dem ihr angelasteten Fehlverhalten distanziert und dies auch glaubhaft missbilligt. Dem Senat sei es jedoch aus rechtlichen Gründen verwehrt gewesen, eine andere als die schwerste Disziplinarstrafe, die Entlassung, zu verhängen. Dem Senat sei bewusst, dass mit der Entlassung einhergehend, zunächst auch die wirtschaftliche Grundlage sowie der Lebensunterhalt der Disziplinarbeschuldigten wegfalle und diese in der Folge auch weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch Mindestsicherung (da noch vorhandenes Vermögen) habe. Doch werde der Fall zum einen durch ein soziales Netz (erwerbstätiger Ehegatte, Familie) abgefedert, zum anderen sei die Disziplinarbeschuldigte noch jung und verfüge über eine gute und solide Ausbildung, um wieder Fuß fassen zu können. 5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin über ihren rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28.02.2022 rechtzeitig eine Beschwerde ein, mit welchem das Disziplinarerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit angefochten und die Aufhebung beantragt wird. Die Ausführungen zu den Beschwerdegründen richten sich jedoch ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde getroffene Strafbemessung und damit gegen die Strafhöhe. 6. Am 03.05.2022 langte ein weiteres Schreiben des rechtlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem der Beschluss des LG Leoben vom 22.02.2022 übermittelt wurde. Daraus geht hervor, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten

§ 31aSt

GB nachträglich auf 8 Monate gemildert wurde, weil diese mittlerweile den vollen Schaden wieder gut gemacht habe.6. Am 03.05.2022 langte ein weiteres Schreiben des rechtlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem der Beschluss des LG Leoben vom 22.02.2022 übermittelt wurde. Daraus geht hervor, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten

Paragraph 31 a, StGB nachträglich auf 8 Monate gemildert wurde, weil diese mittlerweile den vollen Schaden wieder gut gemacht habe.

  1. Am 09.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen an, dass sie mittlerweile schuldenfrei sei. Ihr rechtlicher Vertreter bestätigte auf Nachfrage, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richte. Die Beschwerdeführerin betreibe zurzeit einen geschäftlichen Standort in Hallein, wo sie Kinderwaren verkaufe und dabei zwischen 400,- und 500,- Euro monatlich ins Verdienen bringe. Sie habe den gesamten Schaden mittlerweile wieder gut gemacht. Auch das ihr und ihrem Mann von den Opfern der Straftat gewährte Darlehen zur Finanzierung ihrer Wohnung in der Höhe von 150.000,- Euro sei vorzeitig zurückgezahlt worden; dieses wäre spätestens Ende 2025 fällig gewesen. Mittlerweile sei auch die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes beantragt worden.Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass der Hauptgrund für die gegenständliche Straftat Geldsorgen gewesen seien. Sie habe es getan, um Rechnungen bezahlen zu können, damit meine sie die Rückzahlungsraten ihres Wohnungskredits sowie die monatlichen Betriebskosten. Auf die Frage, wie ihr Mann davon ausgehen habe können, dass alles von ihr bezahlt werde, obwohl sie in dieser Zeit nichts verdient habe, antwortete sie, dass sie bis August Kinderbetreuungsgeld erhalten und ihr Vater immer wieder ausgeholfen habe. Etwa 50.000.- Euro des Geldes habe sie verwendet, um Kinderprodukte für den von ihr geplanten Onlineshop zu kaufen. Von den Verkaufserlösen hätte sie das Geld wieder zurückbezahlen wollen. Sie habe nicht gewusst, wieviel Geld im Safe gelegen sei. Die Opfer der Straftat (die Schwester ihrer Schwiegermutter und deren Ehemann) hätten sich jährlich für ein halbes Jahr in Südafrika aufgehalten. Wann diese jeweils zurückkehren, wisse sie nie genau.Im April habe ihre Schwiegermutter bemerkt, dass das Geld nicht mehr da gewesen sei. Dann habe es ein Familientreffen gegeben. Es sei gefragt worden, ob jemand das Geld habe. Sie habe sich nicht getraut zu sagen, dass sie das Geld habe. Es sei dann ausgemacht worden, dass die fünf Personen, die in Frage kämen, es gemeinsam zurückbezahlen sollen, konkret ihr Schwiegervater, ihre Schwiegermutter, ihr Mann, ihr Schwager und sie selbst. Die Opfer seien dann nach der Besprechung hinzugeholt worden und damit einverstanden gewesen, dass es so gemacht werde. Sie hätten auch gesagt, dass es in Ordnung sei, wenn einer einmal einen Monat nicht zahlen könne. Es habe sich alles so einfach angehört, sei aber fast nicht zum Aushalten gewesen. Als sie am nächsten Tag zurück nach Hause gefahren seien, sei für sie klar gewesen, dass sie es sagen würde. Sie habe es vor dem Treffen schon ihrem Mann gesagt, er habe es ihr aber nicht geglaubt. Als dann Tage später ihre Schwiegermutter zu ihnen nach Salzburg gekommen sei, habe sie dieser gesagt, dass sie das Geld habe. Die Schwiegermutter sei froh gewesen, dass sie das Geld habe und habe den Schiegervater angerufen, der dann ebenfalls dazugekommen sei. In der Zwischenzeit habe sie ihren Mann angerufen und es ihm gesagt. Am Abend sei dann ihr Schwager mit der Polizei gekommen. Aktuell sei ihr Verhältnis zu ihren Schwiegereltern wieder sehr gut. Sie habe vorher ihre Schwiegereltern nie auf ihre finanziellen Engpässe angesprochen. Auch ihr Mann sei immer davon ausgegangen, dass sie alles mit Hilfe ihres Vaters bezahlen könne. Auf ihre Belobigungen für ihre kriminalpolizeiliche Tätigkeit angesprochen und die Frage, wie das mit einem Einbruchsdiebstahl zusammenpassen würde, antwortete sie: „Gar nicht“. Es sei ihr zum Tatzeitpunkt auch nicht bewusst gewesen, dass sie ihre berufliche Kariere aufs Spiel setze. Auf die Frage, wie ihre Vorgesetzten und Kollegen reagieren würden, wenn sie wieder in den Dienst kommen würde, gab sie an, dass sie mit ihrem Vorgesetzten telefoniert habe. Dieser habe gesagt, dass er überhaupt kein Problem habe, wenn sie wiederkommen würde. Er habe aber gemeint, dass sie das mit den Kollegen selbst lösen müsse.
  2. Am 09.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen an, dass sie mittlerweile schuldenfrei sei. Ihr rechtlicher Vertreter bestätigte auf Nachfrage, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richte. Die Beschwerdeführerin betreibe zurzeit einen geschäftlichen Standort in Hallein, wo sie Kinderwaren verkaufe und dabei zwischen 400,- und 500,- Euro monatlich ins Verdienen bringe. Sie habe den gesamten Schaden mittlerweile wieder gut gemacht. Auch das ihr und ihrem Mann von den Opfern der Straftat gewährte Darlehen zur Finanzierung ihrer Wohnung in der Höhe von 150.000,- Euro sei vorzeitig zurückgezahlt worden; dieses wäre spätestens Ende 2025 fällig gewesen. Mittlerweile sei auch die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes beantragt worden., Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass der Hauptgrund für die gegenständliche Straftat Geldsorgen gewesen seien. Sie habe es getan, um Rechnungen bezahlen zu können, damit meine sie die Rückzahlungsraten ihres Wohnungskredits sowie die monatlichen Betriebskosten. Auf die Frage, wie ihr Mann davon ausgehen habe können, dass alles von ihr bezahlt werde, obwohl sie in dieser Zeit nichts verdient habe, antwortete sie, dass sie bis August Kinderbetreuungsgeld erhalten und ihr Vater immer wieder ausgeholfen habe. Etwa 50.000.- Euro des Geldes habe sie verwendet, um Kinderprodukte für den von ihr geplanten Onlineshop zu kaufen. Von den Verkaufserlösen hätte sie das Geld wieder zurückbezahlen wollen. Sie habe nicht gewusst, wieviel Geld im Safe gelegen sei. Die Opfer der Straftat (die Schwester ihrer Schwiegermutter und deren Ehemann) hätten sich jährlich für ein halbes Jahr in Südafrika aufgehalten. Wann diese jeweils zurückkehren, wisse sie nie genau., Im April habe ihre Schwiegermutter bemerkt, dass das Geld nicht mehr da gewesen sei. Dann habe es ein Familientreffen gegeben. Es sei gefragt worden, ob jemand das Geld habe. Sie habe sich nicht getraut zu sagen, dass sie das Geld habe. Es sei dann ausgemacht worden, dass die fünf Personen, die in Frage kämen, es gemeinsam zurückbezahlen sollen, konkret ihr Schwiegervater, ihre Schwiegermutter, ihr Mann, ihr Schwager und sie selbst. Die Opfer seien dann nach der Besprechung hinzugeholt worden und damit einverstanden gewesen, dass es so gemacht werde. Sie hätten auch gesagt, dass es in Ordnung sei, wenn einer einmal einen Monat nicht zahlen könne. Es habe sich alles so einfach angehört, sei aber fast nicht zum Aushalten gewesen. Als sie am nächsten Tag zurück nach Hause gefahren seien, sei für sie klar gewesen, dass sie es sagen würde. Sie habe es vor dem Treffen schon ihrem Mann gesagt, er habe es ihr aber nicht geglaubt. Als dann Tage später ihre Schwiegermutter zu ihnen nach Salzburg gekommen sei, habe sie dieser gesagt, dass sie das Geld habe. Die Schwiegermutter sei froh gewesen, dass sie das Geld habe und habe den Schiegervater angerufen, der dann ebenfalls dazugekommen sei. In der Zwischenzeit habe sie ihren Mann angerufen und es ihm gesagt. Am Abend sei dann ihr Schwager mit der Polizei gekommen. Aktuell sei ihr Verhältnis zu ihren Schwiegereltern wieder sehr gut. Sie habe vorher ihre Schwiegereltern nie auf ihre finanziellen Engpässe angesprochen. Auch ihr Mann sei immer davon ausgegangen, dass sie alles mit Hilfe ihres Vaters bezahlen könne. , Auf ihre Belobigungen für ihre kriminalpolizeiliche Tätigkeit angesprochen und die Frage, wie das mit einem Einbruchsdiebstahl zusammenpassen würde, antwortete sie: „Gar nicht“. Es sei ihr zum Tatzeitpunkt auch nicht bewusst gewesen, dass sie ihre berufliche Kariere aufs Spiel setze. Auf die Frage, wie ihre Vorgesetzten und Kollegen reagieren würden, wenn sie wieder in den Dienst kommen würde, gab sie an, dass sie mit ihrem Vorgesetzten telefoniert habe. Dieser habe gesagt, dass er überhaupt kein Problem habe, wenn sie wiederkommen würde. Er habe aber gemeint, dass sie das mit den Kollegen selbst lösen müsse. Die Beschwerdeführerin legte zum Beweis dafür einen Whatsapp-Verlauf zwischen ihr und dem Kommandanten ihrer Polizeiinspektion I vor. Darin schreibt ihr der Kommandant Folgendes: „Guten Morgen. Soeben ist dein Schreiben Beendigung Karenz bei mir eingetroffen. Möchtest du, dass ich das auf dem Dienstweg weiterleite oder hast du einen eigenen Brief an die Personalabteilung geschickt? Und heißt das, dass du deinen Dienst bei uns antrittst? Mit freundlichen Grüßen M.“ In einer weiteren Nachricht übermittelt der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin den Namen und die Telefonnummer des Personalchefs der LPD Salzburg mit dem Text: „Auch, wenn er das Schreiben verfasst hat würde ich versuchen mit ihm Kontakt aufzunehmen, um einen Termin bitten und ihm alles persönlich erklären/schildern. Du kannst auch sagen, dass es von I (Anmerkung: Name der PI) aus kein Problem bezüglich einer zweiten Chance wäre. Michael.“ Diese Nachricht bezieht sich auf eine im Akt aufliegende Stellungnahme des Personalchefs der LPD Salzburg, worin dieser die Möglichkeit der Weiterverwendung der Beschwerdeführerin kategorisch ausschließt, zum einen, weil die Gefahr einer weiteren Straftat im Bereich der LPD Salzburg bestehe und zum anderen, weil das Vertrauen des Dienstgebers nachhaltig geschädigt worden sei.Auf Befragen der Disziplinaranwältin gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Stammdienststelle vor der Karenz die PI V im Bereich der LPD NÖ gewesen, sie jedoch zu einer Dienststelle in Wien dienstzugeteilt worden sei. 2020 sei sie zur PI I versetzt worden. Sie habe dort aber noch keinen Dienst versehen. Den Postenkommandanten kenne sie, weil sie sich bei ihm vorgestellt habe. Seit 2014 sei sie in Karenz und habe ihren Lebensmittelpunkt in Salzburg. Wenn sie die Möglichkeit hätte, würde sie wieder gerne Dienst beim Verfassungsschutz versehen wollen.Zum Tatzeitpunkt seien ihre Kinder ein, vier und sechs Jahre alt gewesen. Sie sei viel mit den Kindern alleine gewesen und habe sich dabei oft überfordert gefühlt. Sie habe Sorgen gehabt und es sei ihr schlecht gegangen. Sie wisse aber, dass so etwas nicht mehr passieren werde. Nach Darstellung der bereits von der Bundesdisziplinarbehörde berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen brachte der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass diese mit ihren reumütigen Geständnis alles getan habe, um den Sachverhalt sofort und umfassend aufzuklären und einen Teil der Schadenswidergutmachung bereits geleistet habe, als die Behörde noch keine Kenntnis von der Straftat gehabt habe. Auch stehe die Tat im absoluten Widerspruch zu ihren sonstigen bisherigen Verhalten und hätte auch die Absicht bestanden, sämtliche Beträge, die aus dem Safe entnommen wurden, durch den Verkauf der angekauften Kinderware abzudecken bzw. zurückzuzahlen.Die Disziplinaranwältin entgegnete in ihrem Abschlussplädoyer, dass die Beschwerdeführerin den Schaden nicht sofort wiedergutgemacht habe, tatsächlich seien fast sechs Monate zwischen der Tat und dem Beginn der Wiedergutmachung vergangen. Es liege objektiv und subjektiv eine schwere Dienstrechtverletzung vor, die zudem den Kernbereich der polizeilichen Aufgaben, nämlich den Schutz des Eigentumes betreffen würde. Der Vertrauensverlust stehe im absoluten Vordergrund. Der Wert der Aussage des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, ihr noch einmal das Vertrauen schenken zu wollen, könne nur als gering bezeichnet werden, weil sie dort bisher nie Dienst versehen habe. Zu den Gründen der Tat sei zwar eine finanzielle Notlage vorgebracht worden, jedoch hätten sich auch andere Alternativen für deren Lösung geboten. Die Tat sei in mehreren Schritten begangen worden. Zunächst habe die Beschwerdeführerin einen Safe-Schlüssel an sich genommen, dann habe sie einen fremden Safe geöffnet und hohe Beträge an sich genommen. Erst sechs Monate später habe sie zur Aufklärung der Tat beigetragen. Die Disziplinaranwältin sehe zwar in der Person der Beschwerdeführerin auch keine typische Verbrecherin und glaube, dass sie eine derartige Tat nicht mehr begehen werde. Allerdings sei in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, der bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Entlassung in einem solchen Fall auch dann notwendig sei, wenn sie aus generalpräventiven Gründen zu erfolgen habe. Wie würde das bei der Kollegenschaft ankommen, wenn bekannt werden würde, dass in einem solchen Fall keine Entlassung verhängt werde. Das wäre ein falsches Zeichen und würde so ankommen, dass Polizisten alles machen könnten, ohne entsprechende Konsequenzen. Es werde daher Antrag aufrechterhalten, eine Entlassung auszusprechen. Der Vorsitzende des zuständigen Senats der Bundesdisziplinarbehörde brachte abschließend vor, dass er sich nicht sicher sei, ob er beantragen solle, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Lese man nur den Papierakt, sei völlig klar, wie zu entscheiden sei, sehe man jedoch die Beweggründe, sehe es anders aus. Es habe sich noch nie so falsch angefühlt, eine Entlassung auszusprechen, auch wenn es rechtlich richtig gewesen sei. Der Erschwerungsgrund des hohen Schadens sei deshalb nicht gewertet worden, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zugriffs nicht gewusst habe, wie viel Geld sich im Safe bzw. in den „Sackerln“ befunden habe.Der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte abschließend vor, dass man als Strafverteidiger Straftäter in mehreren Formen erlebe, aber eine Straftäterin wie die Beschwerdeführerin erlebe man selten. Man müsse immer den Einzelfall betrachten. Natürlich seien generalpräventive Erwägungen wichtig, insbesondere im Bereich der Polizei. Die Frage müsse jedoch sein, ob die Beschwerdeführerin nicht dennoch eine zweite Chance verdient habe. Die Tat stehe im auffallenden Widerspruch zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihren bisherigen dienstlichen Verhalten. Berücksichtigen müsse man auch ihre psychische Belastung im Tatzeitraum. Alleine zu Hause mit drei Kindern in diesem Alter, da stehe man unter wahnsinnigem Druck. Das sei zwar keine Entschuldigung, aber zeige jedenfalls die konkreten Hintergründe des Falles deutlich auf. Sie habe offiziell in V gearbeitet, habe aber tatsächlich beim BVT Dienst versehen und sei jeden Tag nach Wien gependelt. Das zeige auch, wie ernst sie ihren Dienst genommen habe. Im Bereich der LPD Salzburg habe sie noch niemanden richtig kennengelernt, was aber auch bedeute, dass es auch keine objektiven Argumente geben könne, die gegen eine Weiterverwendung sprechen würden. Die verlesene Stellungnahme des Personalchefs der LPD Salzburg könne man so keinesfalls hinnehmen. Als Strafverteidiger habe er schon viele Straftäter und auch deren Geständnisse erlebt. Vielen sei es eigentlich tatsächlich egal, wogegen die Beschwerdeführerin ihr reumütiges Geständnis ernst gemeint habe und es auch lebe. Sie meine es ernst, weshalb er davon überzeugt sei, dass sie eine zweite Chance verdient hätte. Die Beschwerdeführerin brachte abschließend vor, dass sie die Tat gesetzt habe. Es sei brutal für sie, aber sie könne es leider nicht mehr rückgängig machen. Sie habe es gemacht, zugegeben, sich entschuldigt, das Geld zurückbezahlt und könne es dennoch leider nicht mehr rückgängig machen. Sie könne nur mehr um eine zweite Chance bitten. Egal was nun herauskommen würde, die wirkliche Strafe sitze in ihrem Kopf und gehe dort nicht mehr weg.Die Beschwerdeführerin legte zum Beweis dafür einen Whatsapp-Verlauf zwischen ihr und dem Kommandanten ihrer Polizeiinspektion römisch eins vor. Darin schreibt ihr der Kommandant Folgendes: „Guten Morgen. Soeben ist dein Schreiben Beendigung Karenz bei mir eingetroffen. Möchtest du, dass ich das auf dem Dienstweg weiterleite oder hast du einen eigenen Brief an die Personalabteilung geschickt? Und heißt das, dass du deinen Dienst bei uns antrittst? Mit freundlichen Grüßen M.“ In einer weiteren Nachricht übermittelt der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin den Namen und die Telefonnummer des Personalchefs der LPD Salzburg mit dem Text: „Auch, wenn er das Schreiben verfasst hat würde ich versuchen mit ihm Kontakt aufzunehmen, um einen Termin bitten und ihm alles persönlich erklären/schildern. Du kannst auch sagen, dass es von römisch eins (Anmerkung: Name der PI) aus kein Problem bezüglich einer zweiten Chance wäre. Michael.“ Diese Nachricht bezieht sich auf eine im Akt aufliegende Stellungnahme des Personalchefs der LPD Salzburg, worin dieser die Möglichkeit der Weiterverwendung der Beschwerdeführerin kategorisch ausschließt, zum einen, weil die Gefahr einer weiteren Straftat im Bereich der LPD Salzburg bestehe und zum anderen, weil das Vertrauen des Dienstgebers nachhaltig geschädigt worden sei., Auf Befragen der Disziplinaranwältin gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Stammdienststelle vor der Karenz die PI römisch fünf im Bereich der LPD NÖ gewesen, sie jedoch zu einer Dienststelle in Wien dienstzugeteilt worden sei. 2020 sei sie zur PI römisch eins versetzt worden. Sie habe dort aber noch keinen Dienst versehen. Den Postenkommandanten kenne sie, weil sie sich bei ihm vorgestellt habe. Seit 2014 sei sie in Karenz und habe ihren Lebensmittelpunkt in Salzburg. Wenn sie die Möglichkeit hätte, würde sie wieder gerne Dienst beim Verfassungsschutz versehen wollen., Zum Tatzeitpunkt seien ihre Kinder ein, vier und sechs Jahre alt gewesen. Sie sei viel mit den Kindern alleine gewesen und habe sich dabei oft überfordert gefühlt. Sie habe Sorgen gehabt und es sei ihr schlecht gegangen. Sie wisse aber, dass so etwas nicht mehr passieren werde. , Nach Darstellung der bereits von der Bundesdisziplinarbehörde berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen brachte der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass diese mit ihren reumütigen Geständnis alles getan habe, um den Sachverhalt sofort und umfassend aufzuklären und einen Teil der Schadenswidergutmachung bereits geleistet habe, als die Behörde noch keine Kenntnis von der Straftat gehabt habe. Auch stehe die Tat im absoluten Widerspruch zu ihren sonstigen bisherigen Verhalten und hätte auch die Absicht bestanden, sämtliche Beträge, die aus dem Safe entnommen wurden, durch den Verkauf der angekauften Kinderware abzudecken bzw. zurückzuzahlen., Die Disziplinaranwältin entgegnete in ihrem Abschlussplädoyer, dass die Beschwerdeführerin den Schaden nicht sofort wiedergutgemacht habe, tatsächlich seien fast sechs Monate zwischen der Tat und dem Beginn der Wiedergutmachung vergangen. Es liege objektiv und subjektiv eine schwere Dienstrechtverletzung vor, die zudem den Kernbereich der polizeilichen Aufgaben, nämlich den Schutz des Eigentumes betreffen würde. Der Vertrauensverlust stehe im absoluten Vordergrund. Der Wert der Aussage des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, ihr noch einmal das Vertrauen schenken zu wollen, könne nur als gering bezeichnet werden, weil sie dort bisher nie Dienst versehen habe. Zu den Gründen der Tat sei zwar eine finanzielle Notlage vorgebracht worden, jedoch hätten sich auch andere Alternativen für deren Lösung geboten. Die Tat sei in mehreren Schritten begangen worden. Zunächst habe die Beschwerdeführerin einen Safe-Schlüssel an sich genommen, dann habe sie einen fremden Safe geöffnet und hohe Beträge an sich genommen. Erst sechs Monate später habe sie zur Aufklärung der Tat beigetragen. Die Disziplinaranwältin sehe zwar in der Person der Beschwerdeführerin auch keine typische Verbrecherin und glaube, dass sie eine derartige Tat nicht mehr begehen werde. Allerdings sei in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, der bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Entlassung in einem solchen Fall auch dann notwendig sei, wenn sie aus generalpräventiven Gründen zu erfolgen habe. Wie würde das bei der Kollegenschaft ankommen, wenn bekannt werden würde, dass in einem solchen Fall keine Entlassung verhängt werde. Das wäre ein falsches Zeichen und würde so ankommen, dass Polizisten alles machen könnten, ohne entsprechende Konsequenzen. Es werde daher Antrag aufrechterhalten, eine Entlassung auszusprechen. , Der Vorsitzende des zuständigen Senats der Bundesdisziplinarbehörde brachte abschließend vor, dass er sich nicht sicher sei, ob er beantragen solle, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Lese man nur den Papierakt, sei völlig klar, wie zu entscheiden sei, sehe man jedoch die Beweggründe, sehe es anders aus. Es habe sich noch nie so falsch angefühlt, eine Entlassung auszusprechen, auch wenn es rechtlich richtig gewesen sei. Der Erschwerungsgrund des hohen Schadens sei deshalb nicht gewertet worden, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zugriffs nicht gewusst habe, wie viel Geld sich im Safe bzw. in den „Sackerln“ befunden habe., Der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte abschließend vor, dass man als Strafverteidiger Straftäter in mehreren Formen erlebe, aber eine Straftäterin wie die Beschwerdeführerin erlebe man selten. Man müsse immer den Einzelfall betrachten. Natürlich seien generalpräventive Erwägungen wichtig, insbesondere im Bereich der Polizei. Die Frage müsse jedoch sein, ob die Beschwerdeführerin nicht dennoch eine zweite Chance verdient habe. Die Tat stehe im auffallenden Widerspruch zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihren bisherigen dienstlichen Verhalten. Berücksichtigen müsse man auch ihre psychische Belastung im Tatzeitraum. Alleine zu Hause mit drei Kindern in diesem Alter, da stehe man unter wahnsinnigem Druck. Das sei zwar keine Entschuldigung, aber zeige jedenfalls die konkreten Hintergründe des Falles deutlich auf. Sie habe offiziell in römisch fünf gearbeitet, habe aber tatsächlich beim BVT Dienst versehen und sei jeden Tag nach Wien gependelt. Das zeige auch, wie ernst sie ihren Dienst genommen habe. Im Bereich der LPD Salzburg habe sie noch niemanden richtig kennengelernt, was aber auch bedeute, dass es auch keine objektiven Argumente geben könne, die gegen eine Weiterverwendung sprechen würden. Die verlesene Stellungnahme des Personalchefs der LPD Salzburg könne man so keinesfalls hinnehmen. Als Strafverteidiger habe er schon viele Straftäter und auch deren Geständnisse erlebt. Vielen sei es eigentlich tatsächlich egal, wogegen die Beschwerdeführerin ihr reumütiges Geständnis ernst gemeint habe und es auch lebe. Sie meine es ernst, weshalb er davon überzeugt sei, dass sie eine zweite Chance verdient hätte. , Die Beschwerdeführerin brachte abschließend vor, dass sie die Tat gesetzt habe. Es sei brutal für sie, aber sie könne es leider nicht mehr rückgängig machen. Sie habe es gemacht, zugegeben, sich entschuldigt, das Geld zurückbezahlt und könne es dennoch leider nicht mehr rückgängig machen. Sie könne nur mehr um eine zweite Chance bitten. Egal was nun herauskommen würde, die wirkliche Strafe sitze in ihrem Kopf und gehe dort nicht mehr weg. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin steht als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung 01.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Planstellenbereich der LPD Niederösterreich zur PI I im Bereich der LPD Salzburg versetzt. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich nach Geburt ihres dritten Kindes bereits in Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz, der zunächst bis 13.08.2021 andauerte. Aufgrund ihres Ansuchens vom 14.06.2021 wurde ihr von der LPD Salzburg mit Bescheid vom 23.07.2021

§ 75Abs.

1 BDG 1979 Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge von 14.08.2021 bis 13.08.2022 gewährt. Sie ist verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführerin verdient zurzeit zwischen 400.- und 500.- Euro monatlich mit dem Verkauf von Kinderwaren. Sie ist mittlerweile schuldenfrei. Die Beschwerdeführerin steht als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung 01.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Planstellenbereich der LPD Niederösterreich zur PI römisch eins im Bereich der LPD Salzburg versetzt. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich nach Geburt ihres dritten Kindes bereits in Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz, der zunächst bis 13.08.2021 andauerte. Aufgrund ihres Ansuchens vom 14.06.2021 wurde ihr von der LPD Salzburg mit Bescheid vom 23.07.2021

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge von 14.08.2021 bis 13.08.2022 gewährt. Sie ist verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführerin verdient zurzeit zwischen 400.- und 500.- Euro monatlich mit dem Verkauf von Kinderwaren. Sie ist mittlerweile schuldenfrei. Am 27.12.2020 hat die Beschwerdeführerin im Zuge eines Besuchs im Haus ihrer Schwiegereltern den im Esszimmer verwahrten Tresorschlüssel widerrechtlich an sich genommen, damit den Tresor geöffnet und aus diesem Bargeld im Wert von EUR 173.600,00 und eine Goldmünze „Nelson Mandela“ weggenommen, das der Schwester der Schwiegermutter und deren Ehemann, die sich zu dieser Zeit für etwa ein halbes Jahr in Südafrika aufhielten, gehörte, um sich damit unrechtmäßig zu bereichern. Einen Teil Geldes (zirka 40.000,- Euro) verwendete die Beschwerdeführerin, um offene Kreditraten und laufende Rechnungen zu bezahlen, für zirka 50.000,- Euro kaufte sie Kinderwaren ein, welche sie in der Folge über einen eigenen Onlineshop gewinnbringend wiederverkaufen wollte, um damit das von ihr aus dem Tresor genommene Geld wieder zurückzahlen zu können. Im April 2021 bemerkte die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, dass das Geld im Tresor fehlte. Da im Zuge einer daraufhin abgehaltenen Familiensitzung nicht hervorkam, wer das Geld genommen hatte, kam man überein, dass alle fünf Personen, die dafür in Frage kamen, das Geld gemeinsam zurückbezahlen sollten. Konkret handelte es sich dabei um die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann, den Bruder des Ehemannes und die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin, also jene Familienmitglieder, welchen der Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels bekannt war. Die Eigentümer des Geldes stimmten dieser Vereinbarung zu. Durch diese familiäre Situation fühlte sich die Beschwerdeführerin zunehmend unter Druck gesetzt, was schließlich dazu führte, dass sie wenige Tage später ihrer Schwiegermutter gestand, dass sie das Geld genommen hatte. Noch am selben Tag erschien der Bruder ihres Ehemannes mit Polizeibeamten im Haus der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin legte ein Geständnis ab und gab den Opfern der Straftat den noch in ihren Besitz befindlichen Teilbetrag in der Hohe von 81.800,- Euro sowie die entnommene Goldmünze zurück, entschuldigte sich bei diesen und versprach vollständige Schadenswiedergutmachung. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 25.06.2021, 13 Hv 54/21s wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 StGB schuldig gesprochen und nach § 129 Abs. 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 25.06.2021, 13 Hv 54/21s wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig gesprochen und nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde vom Strafgericht das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und die Bereitschaft zur vollständigen Schadensgutmachung gewertet, erschwerend dagegen die hohe Schadensumme und der Umstand, dass die Tat als Exekutivbeamtin vorgenommen wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig.

§ 369Abs. 1 St

PO wurde sie darüber hinaus schuldig gesprochen, den Privatbeteiligten jeweils einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von je EUR 45.800,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde sie darüber hinaus schuldig gesprochen, den Privatbeteiligten jeweils einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von je EUR 45.800,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Beschluss des LG Leoben vom 22.02.2022 wurde die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten

§ 31aSt

GB nachträglich auf 8 Monate gemildert, weil diese mittlerweile den vollen Schaden wieder gut gemacht hatte.Mit Beschluss des LG Leoben vom 22.02.2022 wurde die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten

Paragraph 31 a, StGB nachträglich auf 8 Monate gemildert, weil diese mittlerweile den vollen Schaden wieder gut gemacht hatte. Die Beschwerdeführerin hat bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt (strafrechtlich und disziplinarrechtlich unbescholten) und die Tat steht in auffallendem Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten. Sie hat ihren Dienst bisher ohne Beanstandung erfüllt und hat dabei in den Jahren 2009, 2010 und 2011 schriftliche Belobigungen für ihr besonderes Engagement und ausgezeichneten Leistungen erhalten. Sie hat sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren ein umfassendes Tat- und Schuldeingeständnis abgelegt und damit maßgeblich zur Aufklärung der Tat beigetragen. Sie hat zwischenzeitig nicht nur den gesamten Schaden wieder gut gemacht, sondern auch weitere nachteilige finanzielle Folgen für den Dienstgeber verhindert, indem sie während der Anhängigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens am 14.06.2021 einen weiteren Karenzurlaub unter gegen Entfall der Bezüge

§ 75Abs.

1 BDG 1979 ab 14.08.2021 beantragte und so dem Bund die Durchführung eines im Falle ihres Dienstantritts notwendigen Suspendierungsverfahrens und in weiterer Folge die monatliche Auszahlung von zumindest zwei Drittel ihrer Bezüge, die ihr während einer Suspendierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahren gebührt hätten, ersparte. Die Beschwerdeführerin hat bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt (strafrechtlich und disziplinarrechtlich unbescholten) und die Tat steht in auffallendem Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten. Sie hat ihren Dienst bisher ohne Beanstandung erfüllt und hat dabei in den Jahren 2009, 2010 und 2011 schriftliche Belobigungen für ihr besonderes Engagement und ausgezeichneten Leistungen erhalten. Sie hat sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren ein umfassendes Tat- und Schuldeingeständnis abgelegt und damit maßgeblich zur Aufklärung der Tat beigetragen. Sie hat zwischenzeitig nicht nur den gesamten Schaden wieder gut gemacht, sondern auch weitere nachteilige finanzielle Folgen für den Dienstgeber verhindert, indem sie während der Anhängigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens am 14.06.2021 einen weiteren Karenzurlaub unter gegen Entfall der Bezüge

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 ab 14.08.2021 beantragte und so dem Bund die Durchführung eines im Falle ihres Dienstantritts notwendigen Suspendierungsverfahrens und in weiterer Folge die monatliche Auszahlung von zumindest zwei Drittel ihrer Bezüge, die ihr während einer Suspendierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahren gebührt hätten, ersparte. Sie bereut ihre Tat zutiefst und es kann mit einer entsprechenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie in Zukunft weder weitere strafbare Handlungen noch Dienstpflichtverletzungen begehen wird. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihren dienstlichen Einteilungen, ihrer Karenz und ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie aus ihren eigenen und in dieser Hinsicht glaubwürdigen Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die der Beschwerdeführerin hier zum Vorwurf gemachten Tathandlung ergeben sich zur Gänze aus den zitierten Tatsachenfeststellungen des Landesgerichts Leoben, welche dem rechtskräftigen Urteil zugrunde gelegt wurden.

§ 95Abs.

2 BDG 1979 sind die Disziplinarbehörden an solche Tatsachenfeststellungen gebunden. Die Feststellungen betreffend die vom LG Leoben berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich ebenfalls aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung. Die Feststellungen betreffend die der Beschwerdeführerin hier zum Vorwurf gemachten Tathandlung ergeben sich zur Gänze aus den zitierten Tatsachenfeststellungen des Landesgerichts Leoben, welche dem rechtskräftigen Urteil zugrunde gelegt wurden.

Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 sind die Disziplinarbehörden an solche Tatsachenfeststellungen gebunden. Die Feststellungen betreffend die vom LG Leoben berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich ebenfalls aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung. Die Feststellungen betreffend die konkreten Umstände, welche sie dazu bewogen haben, die ihr zum Vorwurf gemachte Straftat zu begehen, sowie betreffend die Verwendung des gestohlenen Geldes und die konkrete Situation in ihrer Familie, welche schließlich dazu führte, dass die Beschwerdeführerin von sich aus zugab, das Geld genommen zu haben, ergeben sich aus ihren eigenen widerspruchsfreien, lebensnahen und insgesamt glaubwürdigen Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Strafgericht, der Bundesdisziplinarbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Dass sie sich bei den Opfern ihrer Tat entschuldigte, diesen unverzüglich nach ihrem Geständnis noch in ihren Besitz befindlichen Betrag in der Hohe von 81.800,- Euro zurückerstattete und vollständige Schadenswiedergutmachung versprach, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll des LG Leoben. Die Feststellung, dass sie mittlerweile den gesamten Schaden wieder gut gemacht hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung des Beschlusses des LG Leoben vom 22.02.2022 mit dem die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten

§ 31aSt

GB nachträglich auf 8 Monate gemildert wurde. Die Feststellung, dass sie weitere nachteilige Folgen für den Bund verhindert hat, indem sie während des laufenden Strafverfahrens nach Ablauf ihres Karenzurlaubes ihren Dienst nicht am 14.08.2021 wieder angetreten, sondern zuvor einen Antrag auf Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gestellt hat, der von der Dienstbehörde auch bewilligt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.Die Feststellung, dass sie mittlerweile den gesamten Schaden wieder gut gemacht hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung des Beschlusses des LG Leoben vom 22.02.2022 mit dem die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten

Paragraph 31 a, StGB nachträglich auf 8 Monate gemildert wurde. Die Feststellung, dass sie weitere nachteilige Folgen für den Bund verhindert hat, indem sie während des laufenden Strafverfahrens nach Ablauf ihres Karenzurlaubes ihren Dienst nicht am 14.08.2021 wieder angetreten, sondern zuvor einen Antrag auf Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gestellt hat, der von der Dienstbehörde auch bewilligt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat (strafrechtlich und disziplinarrechtlich unbescholten), die Tat in auffallendem Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten steht und sie ihren Dienst bisher ohne Beanstandung erfüllt und dabei in den Jahren 2009, 2010 und 2011 sogar schriftliche Belobigungen für ihr besonderes Engagement und ausgezeichnete Leistungen erhalten hat, ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakten und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren ein umfassendes Tat- und Schuldeingeständnis abgelegt und damit maßgeblich zur Aufklärung der Tat beigetragen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokollen. Dass sie ihre Tat zutiefst bereut und auch mit einer entsprechenden Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft weder weitere strafbaren Handlungen noch Dienstpflichtverletzungen begehen wird, ergibt insbesondere sich aus dem persönlichen Eindruck, den die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts hinterlassen hat. Dabei hat sie die ihr gestellten Fragen, insbesondere auch zu den Beweggründen, welche sie zur Tat bewogen haben, und zu den konkreten Folgen in ihrer Familie, offen und umfassend beantwortet, wobei sie zu keinem Zeitpunkt versuchte, irgendetwas daran zu beschönigen. Sie ist sich ihrer Schuld zweifellos bewusst und konnte glaubwürdig darlegen, dass ihr die Folgen der Tat nicht erst im Zuge der Strafverfolgung, sondern bereits davor durch die mit der Entdeckung des Diebstahls verbundene und für sie kaum zu ertragende Situation in der Familie drastisch vor Augen geführt wurden, was schließlich auch zu ihrem Eingeständnis gegenüber der Familie und dem Strafverfahren geführt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 09.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 09.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, lauten: Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. … Dienstpflichtverletzungen § 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen § 95.
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95,
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2)Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. 3.2.
  1. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochene Disziplinarstrafe richtet. Der Schuldspruch und die übrigen Spruchpunkte des beschwerdegegenständlichen Bescheides sind damit in Rechtskraft erwachsen.3.2.
  2. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:, Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochene Disziplinarstrafe richtet. Der Schuldspruch und die übrigen Spruchpunkte des beschwerdegegenständlichen Bescheides sind damit in Rechtskraft erwachsen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin mit der schuldhaften Begehung des Vergehens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 StGB grundsätzlich ein Verhalten gesetzt hat, dass geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben als Polizistin schwer zu erschüttern, und dass sie damit auch einen Verstoß gegen die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte Dienstpflicht begangen hat. Die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, umfasst nämlich sowohl sein dienstliches als auch sein außerdienstliches Verhalten.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin mit der schuldhaften Begehung des Vergehens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB grundsätzlich ein Verhalten gesetzt hat, dass geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben als Polizistin schwer zu erschüttern, und dass sie damit auch einen Verstoß gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte Dienstpflicht begangen hat. Die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, umfasst nämlich sowohl sein dienstliches als auch sein außerdienstliches Verhalten. Die Beschwerdeführerin hat das ihr hier zum Vorwurf gemachte Verhalten außerhalb des Dienstes gesetzt. Im Zusammenhang mit der disziplinären Relevanz von außerdienstlichem Verhalten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der VwGH unter anderem Folgendes ausgeführt:„Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. (VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)“ Die Beschwerdeführerin hat das ihr hier zum Vorwurf gemachte Verhalten außerhalb des Dienstes gesetzt. Im Zusammenhang mit der disziplinären Relevanz von außerdienstlichem Verhalten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der VwGH unter anderem Folgendes ausgeführt:, „Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der Paragraphen 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. (VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)“ Die Beschwerdeführerin ist als Polizistin nach dem Sicherheitspolizeigesetz grundsätzlich auch zur Abwehr und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem StGB berufen. Wenn eine Polizistin außerhalb ihres Dienstes selbst Vergehen nach dem StGB begeht, verletzt sie damit eben jene Rechtsgüter, die sie im Dienst zu schützen hätte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit tatsächlich auch regelmäßig mit kriminalpolizeilichen Aufgaben betraut wurde. Ein besonderer Funktionsbezug liegt im gegenständlichen Fall daher vor. Von einer disziplinären Verfolgung wäre

§ 95Abs.

1 BDG 1979 jedoch dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt. Von einer disziplinären Verfolgung wäre

Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 jedoch dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt. Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176: Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176: „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“. „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann vergleiche die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“. Ein derartiger disziplinärer Überhang liegt im gegenständlichen Fall vor. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Zusammenhang daher zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass ein derartiges Verhalten (Einbruchsdiebstahl) einer Polizistin grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit nicht nur in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sondern auch in das rechtmäßige Vorgehen der Exekutive an sich schwer zu beeinträchtigen. Aufgrund der sensiblen Aufgaben der Exekutive ist gerade in diesem Bereich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue ihrer Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Polizeibetriebs unverzichtbar. Die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe erscheint daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls notwendig, um allen Exekutivbediensteten das mit ihrer besonderen Stellung verbundene hohe Maß an Verantwortung vor Augen zu führen. § 93 BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:Paragraph 93, BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt: „Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

§ 93Abs.

1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E

  1. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (vgl. E
  2. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach § 71 LDG 1984 idF Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E
  4. September 2008, 2007/09/0320; E
  5. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E

  1. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert vergleiche E
  2. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach Paragraph 71, LDG 1984 in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016) In objektiver Hinsicht ist die Bundesdisziplinarbehörde daher auch zu Recht von einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen. Denn die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Handlung ein gerichtlich strafbares Eigentumsdelikt begangen, wofür der Gesetzgeber in § 129 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wobei auch die hohe Schadenssumme bei der objektiven Schwere mit zu berücksichtigen ist. Außerdem hat sie damit gerade jene Werte verletzt, zu deren Schutz sie als Polizistin berufen ist, was laut oben zitierter Judikatur bei der Beurteilung der Schwere als gravierend ins Gewicht fällt. In objektiver Hinsicht ist die Bundesdisziplinarbehörde daher auch zu Recht von einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen. Denn die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Handlung ein gerichtlich strafbares Eigentumsdelikt begangen, wofür der Gesetzgeber in Paragraph 129, Absatz eins, StGB einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wobei auch die hohe Schadenssumme bei der objektiven Schwere mit zu berücksichtigen ist. Außerdem hat sie damit gerade jene Werte verletzt, zu deren Schutz sie als Polizistin berufen ist, was laut oben zitierter Judikatur bei der Beurteilung der Schwere als gravierend ins Gewicht fällt. In subjektiver Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichts vorsätzlich gehandelt hat. Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist

dem nach § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. In subjektiver Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichts vorsätzlich gehandelt hat. Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist

dem nach Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Im vorliegenden Fall sah sich die Beschwerdeführerin zur Tatzeit offensichtlich steigendem finanziellen und auch familiären Druck ausgesetzt, weil sie sich bereits seit Jahren zur Betreuung ihrer damals ein, vier und sechs Jahre alten Kinder in Karenz befand und damit zunächst ein geringeres und schließlich gar kein Einkommen mehr hatte, aber von ihrem Ehemann dennoch erwartet wurde, dass sie für die monatlichen Kreditrückzahlungen und laufenden Betriebskosten weiter alleine aufkommen sollte, weil er der Ansicht war, dass er bereits die gemeinsame Wohnraumbeschaffung zum Großteil finanziert habe. Die Beschwerdeführerin, die anfangs noch mit finanzieller Unterstützung ihres Vaters rechnen konnte, geriet bei der Bezahlung der offenen Rechnungen immer mehr in Schwierigkeiten. Gegenüber ihrem Ehemann und dessen Familie sprach sie diese Probleme offenbar aus Scham oder falschem Stolz nicht an. Schließlich nützte sie die Gelegenheit eines Besuchs bei den Schwiegereltern, um den Schlüssel für den Safe, dessen Aufbewahrungsort sie kannte, an sich zu nehmen, diesen zu öffnen und sich das darin von der Schwester der Schwiegermutter und deren Ehemann verwahrte Bargeld anzueignen, zumal sich die beiden für ein halbes Jahr in Südafrika aufhielten und die Beschwerdeführerin hoffte, mit zukünftigen Einnahmen aus einem von ihr geplanten Webshop ausreichend Geld zu verdienen, um das Geld wieder zurücklegen zu können, bevor ihre Tat bemerkt wird. Diese von der Beschwerdeführerin lebensnah und glaubhaft dargestellten konkreten Tatumstände vermögen ihre Tat zwar weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, lassen jedoch ebenso wenig auf eine generell gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung schließen. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin mit der hier in Rede stehenden Tathandlung in objektiver Hinsicht eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen, wobei ihr auch subjektiv ein hoher Grad an Verschulden vorzuwerfen ist. Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist nun zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits die Täterin und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist nun zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits die Täterin und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005) Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es

§ 93Abs.

1 BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208). Wie oben festgestellt ist der erkennende Senat auf Grundlage des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin davon überzeugt, dass sie ihre Tat zutiefst bereut und in Zukunft weder weitere strafbare Handlungen noch Dienstpflichtverletzungen begehen wird. Sie ist sich ihrer Schuld bewusst und hat aus den Folgen der Tat (familiäre Situation, strafrechtliche Verurteilung und Disziplinarverfahren) zweifellos bereits ihre Lehren gezogen. Sie hat sich mit aller Kraft um Schadenswiedergutmachung bemüht und setzt nun alles daran das Vertrauen ihrer Familie und ihres sozialen Umfelds wieder zurück zu gewinnen. Vor dem Hintergrund dieser positiven Zukunftsprognose bedarf es nach Ansicht des erkennenden Senats keiner zusätzlichen Disziplinarstrafe, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zum gleichen Schluss ist offenbar bereits die Bundesdisziplinarbehörde gelangt, als sie in ihrem Bescheid auf Seite 16 unter Punkt 16.

  1. dazu zunächst Folgendes ausführte: „Der Senat ist im Zuge der mündlichen Verhandlung insgesamt zur Überzeugung gelangt, dass die Disziplinarbeschuldigte - trotzdem, dass sie eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat, die komplett konträr zu ihrem bisherigen Verhalten steht - den Eindruck eines Menschen vermittelt hat, der aus seinem Fehlverhalten nachhaltig dazugelernt hat und nicht zu erwarten ist, dass sie hin künftig auch nur im Ansatz sich dem Verdacht und schon gar nicht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen wird. Die Disziplinarbeschuldigte zeigte, wie oben ausführlich beschrieben, eine tiefe Schuldeinsicht.“ Damit im Widerspruch stehen jedoch die diesbezüglich weiteren Ausführungen der Bundesdisziplinarbehörde auf Seite 19 unter Punkt 19.3., wo ohne nachvollziehbare weitere Begründung im Gegensatz dazu feststellt wurde, dass der Senat einhellig zur Überzeugung gekommen wäre, dass auch aus spezialpräventiven Gründen eine Bestrafung notwendig wäre.Bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe hier in generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, ist zunächst der Disziplinarbehörde insofern zu folgen, als in Anbetracht der vorliegenden objektiv und subjektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung und ihrer potentiell negativen Auswirkungen auf das notwendige Vertrauen der Öffentlichkeit in die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren unerlässliche Rechtstreue ihrer Organe grundsätzlich auch eine strenge Disziplinarstrafe geboten erscheint, um allen Exekutivbediensteten das mit ihrer besonderen Stellung verbundene hohe Maß an Verantwortung vor Augen zu führen und diese so von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen in Zukunft abzuhalten. Die Disziplinaranwältin vertritt dabei die Auffassung, dass im gegenständlichen Verfahren in generalpräventiver Hinsicht ausschließlich die Strafe der Entlassung in Frage kommen würde und verweist dabei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nach der geltenden Rechtslage bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen nunmehr möglich wäre, schon alleine aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die weitere Judikatur des VwGH hinzuweisen, worin er zu dazu wiederholt Folgendes ergänzt hat (zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Ra 2020/09/0073):Zum gleichen Schluss ist offenbar bereits die Bundesdisziplinarbehörde gelangt, als sie in ihrem Bescheid auf Seite 16 unter Punkt 16.
  2. dazu zunächst Folgendes ausführte: „Der Senat ist im Zuge der mündlichen Verhandlung insgesamt zur Überzeugung gelangt, dass die Disziplinarbeschuldigte - trotzdem, dass sie eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat, die komplett konträr zu ihrem bisherigen Verhalten steht - den Eindruck eines Menschen vermittelt hat, der aus seinem Fehlverhalten nachhaltig dazugelernt hat und nicht zu erwarten ist, dass sie hin künftig auch nur im Ansatz sich dem Verdacht und schon gar nicht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen wird. Die Disziplinarbeschuldigte zeigte, wie oben ausführlich beschrieben, eine tiefe Schuldeinsicht.“ Damit im Widerspruch stehen jedoch die diesbezüglich weiteren Ausführungen der Bundesdisziplinarbehörde auf Seite 19 unter Punkt 19.3., wo ohne nachvollziehbare weitere Begründung im Gegensatz dazu feststellt wurde, dass der Senat einhellig zur Überzeugung gekommen wäre, dass auch aus spezialpräventiven Gründen eine Bestrafung notwendig wäre., Bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe hier in generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, ist zunächst der Disziplinarbehörde insofern zu folgen, als in Anbetracht der vorliegenden objektiv und subjektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung und ihrer potentiell negativen Auswirkungen auf das notwendige Vertrauen der Öffentlichkeit in die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren unerlässliche Rechtstreue ihrer Organe grundsätzlich auch eine strenge Disziplinarstrafe geboten erscheint, um allen Exekutivbediensteten das mit ihrer besonderen Stellung verbundene hohe Maß an Verantwortung vor Augen zu führen und diese so von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen in Zukunft abzuhalten. , Die Disziplinaranwältin vertritt dabei die Auffassung, dass im gegenständlichen Verfahren in generalpräventiver Hinsicht ausschließlich die Strafe der Entlassung in Frage kommen würde und verweist dabei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nach der geltenden Rechtslage bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen nunmehr möglich wäre, schon alleine aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die weitere Judikatur des VwGH hinzuweisen, worin er zu dazu wiederholt Folgendes ergänzt hat (zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Ra 2020/09/0073): „Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom
  3. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. 1 BlgNR
  4. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe

§ 93Abs.

1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.“Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde bereits zu Recht folgende Milderungsgründe zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt:„Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom

  1. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden vergleiche E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" vergleiche 1 BlgNR
  2. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.“, Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde bereits zu Recht folgende Milderungsgründe zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt: - ihren bisherigen ordentlichen Lebenswandel (strafrechtlich und disziplinarrechtlich unbescholten) und dass die Tat in auffallendem Wiederspruch zu ihrem sonstigen Verhalten steht. - den Umstand, dass sie ihren Dienst bisher ohne Beanstandung erfüllt und dabei in den Jahren 2009, 2010 und 2011 sogar schriftliche Belobigungen für besonderes Engagement und ausgezeichnete Leistungen erhalten hat, - ihr reumütiges Geständnis, - sowie die Verhinderung weiterer nachteiliger finanzieller Folgen für den Dienstgeber, indem sie während der Anhängigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens einen weiteren Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge

§ 75Abs.

1 BDG 1979 ab 14.08.2021 beantragte und damit dem Bund die Durchführung eines anderenfalls notwendigen Suspendierungsverfahrens und die monatliche Auszahlung von zumindest zwei Drittel ihrer Bezüge während aufrechter Suspendierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahren ersparte.- sowie die Verhinderung weiterer nachteiliger finanzieller Folgen für den Dienstgeber, indem sie während der Anhängigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens einen weiteren Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 ab 14.08.2021 beantragte und damit dem Bund die Durchführung eines anderenfalls notwendigen Suspendierungsverfahrens und die monatliche Auszahlung von zumindest zwei Drittel ihrer Bezüge während aufrechter Suspendierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahren ersparte. Die Bundesdisziplinarbehörde hat es jedoch verabsäumt, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits erfolgte teilweise Schadenswiedergutmachung entsprechend mildernd zu berücksichtigen. Dazu tritt nun der Umstand, dass der Schaden mittlerweile vollständig wiedergutgemacht wurde, was diesem Milderungsgrund ein noch stärkeres Gewicht verleiht., Die Bundesdisziplinarbehörde hat es jedoch verabsäumt, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits erfolgte teilweise Schadenswiedergutmachung entsprechend mildernd zu berücksichtigen. Dazu tritt nun der Umstand, dass der Schaden mittlerweile vollständig wiedergutgemacht wurde, was diesem Milderungsgrund ein noch stärkeres Gewicht verleiht. Diesen Milderungsgründen stehen im gegenständlichen Fall keine Erschwerungsgründe gegenüber. Die vom Strafgericht als Erschwerungsgründe gewertete hohe Schadenssumme und der Umstand, dass sie die Tat als Polizistin begangen hat, waren im Disziplinarverfahren bereits bei der Beurteilung der für die Strafbemessung relevanten Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen (siehe dazu die obigen Ausführungen), weshalb eine weitere Berücksichtigung als Erschwerungsgründe gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde und daher unzulässig wäre. Es ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen. Zusammengefasst liegen im gegenständlichen Fall folgende, für die Ausmessung der Strafe

§ 93Abs.

1 BDG 1979 maßgeblichen Umstände vor: Zusammengefasst liegen im gegenständlichen Fall folgende, für die Ausmessung der Strafe

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Umstände vor: Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Straftat eine objektiv und subjektiv schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen. Aufgrund der hier gegebenen positiven Zukunftsprognose erscheint keine Disziplinarstrafe erforderlich, um die Beschwerdeführerin von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, jedoch liegen andererseits gewichtige generalpräventive Gründe für die Verhängung einer entsprechend hohen Disziplinarstrafe vor, um im gesamten Bereich der Exekutive die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen. Nach der gebotenen Mitberücksichtigung der vorliegenden und zum Teil sehr gewichtigen Milderungsgründe (insbesondere ihre Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die vollständige Wiedergutmachung des Schadens) und des Umstands, dass diesen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, ist der erkennende Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Verhängung der Höchststrafe (Entlassung) ausschließlich aus generalpräventiven Erwägungen hier keinesfalls zu rechtfertigen ist. Die Verhängung der höchst möglichen Geldstrafe im Umfang von fünf Monatsbezügen erscheint hier tat- und schuldangemessen und jedenfalls auch ausreichend, um eine entsprechende abschreckende Wirkung bei allen anderen Exekutivorganen zu erzielen, um diese wirksam von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass sich die Beschwerdeführerin zu dem für die Berechnung der konkreten Geldstrafe

§ 92Abs. 2 BDG 1979 relevanten Zeitpunkt in unbezahlter Karenz befand, was vor dem Hintergrund der Judikatur des Vw

GH vom 20.11.2006, 2003/09/0117, eine Berechnungsgrundlage in der Höhe von Null Euro ergibt. Denn der VwGH hat in diesem Erkenntnis, welches die Bemessung einer über einen Beamten mit auf die Hälfte herabgesetzter Wochendienstzeit verhängten Geldstrafe zum Gegenstand hatte, ausdrücklich klargestellt, dass mit der Formulierung "Kürzungen des Monatsbezuges" iSd § 92 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 der Gesetzgeber nicht den Fall einer Teilzeitbeschäftigung iSd § 50a BDG 1979 im Auge hatte, sondern etwa eine im Fall einer Suspendierung des Beamten

§ 112Abs.

4 BDG 1979 eintretende Kürzung seines Monatsbezuges auf zwei Drittel oder die in den Fällen von Dienstfreistellungen

§ 13Abs. 1 Geh

G oder § 78a BDG 1979 eintretenden "Kürzungen" des Monatsbezuges. Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe

§ 92Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 ist ausschließlich der im § 3 Geh

G umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebührt, maßgeblich.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass sich die Beschwerdeführerin zu dem für die Berechnung der konkreten Geldstrafe

Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 relevanten Zeitpunkt in unbezahlter Karenz befand, was vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH vom 20.11.2006, 2003/09/0117, eine Berechnungsgrundlage in der Höhe von Null Euro ergibt. Denn der VwGH hat in diesem Erkenntnis, welches die Bemessung einer über einen Beamten mit auf die Hälfte herabgesetzter Wochendienstzeit verhängten Geldstrafe zum Gegenstand hatte, ausdrücklich klargestellt, dass mit der Formulierung "Kürzungen des Monatsbezuges" iSd Paragraph 92, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 der Gesetzgeber nicht den Fall einer Teilzeitbeschäftigung iSd Paragraph 50 a, BDG 1979 im Auge hatte, sondern etwa eine im Fall einer Suspendierung des Beamten

Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 eintretende Kürzung seines Monatsbezuges auf zwei Drittel oder die in den Fällen von Dienstfreistellungen

Paragraph 13, Absatz eins, GehG oder Paragraph 78 a, BDG 1979 eintretenden "Kürzungen" des Monatsbezuges. Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 ist ausschließlich der im Paragraph 3, GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebührt, maßgeblich. Diese Judikatur ist zweifelsfrei auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar, weil der hier vorliegende gänzliche Entfall der Bezüge zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht mit allfälligen Kürzungen

§ 13Abs. 1 Geh

G oder § 78a BDG 1979 im Zusammenhang steht, sondern ausschließlich die gesetzliche Folge eines mit Bescheid genehmigten Karenzurlaubes

§ 75Abs.

1 BDG 1979 ist. Diese Judikatur ist zweifelsfrei auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar, weil der hier vorliegende gänzliche Entfall der Bezüge zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht mit allfälligen Kürzungen

Paragraph 13, Absatz eins, GehG oder Paragraph 78 a, BDG 1979 im Zusammenhang steht, sondern ausschließlich die gesetzliche Folge eines mit Bescheid genehmigten Karenzurlaubes

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 ist. Der Umstand, dass in Fällen wie dem vorliegenden damit die notwendige Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Geldbuße oder Geldstrafe

§ 92Abs.

2 BDG 1979 fehlt und damit ein Vollzug unmöglich ist, hat jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht automatisch zur Folge, dass der Ausspruch solcher Strafen unzulässig wäre. Denn anderenfalls käme man zu dem sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis, dass verminderte Bezüge aufgrund einer Herabsetzung der Wochenstunden zwar auch zu entsprechend verminderten Geldstrafen und Geldbußen führen, wogegen bei gänzlichem Wegfall der Bezüge in jedem Fall, in dem sich die Strafe eines Verweises im Zuge der Strafbemessung als zu gering erweist, die Entlassung verhängt werden müsste, was eine erhebliche Schlechterstellung von karenzierten Beamten im Disziplinarverfahren zur Folge hätte, wofür nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch keine nachvollziehbaren Gründe zu erkennen sind. Auch finden sich weder im Gesetzeswortlaut des § 92 BDG 1979 noch in Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass für Beamte, die sich zum

§ 92Abs.

2 BDG 1979 relevanten Zeitpunkt in unbezahlter Karenz befinden, nur Teile des in § 92 Abs. 1 BDG 1979 normierten und grundsätzlich für alle Beamten des Dienststandes geltenden Strafkatalogs anwendbar wären (Verweis und Entlassung).Der Umstand, dass in Fällen wie dem vorliegenden damit die notwendige Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Geldbuße oder Geldstrafe

Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 fehlt und damit ein Vollzug unmöglich ist, hat jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht automatisch zur Folge, dass der Ausspruch solcher Strafen unzulässig wäre. Denn anderenfalls käme man zu dem sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis, dass verminderte Bezüge aufgrund einer Herabsetzung der Wochenstunden zwar auch zu entsprechend verminderten Geldstrafen und Geldbußen führen, wogegen bei gänzlichem Wegfall der Bezüge in jedem Fall, in dem sich die Strafe eines Verweises im Zuge der Strafbemessung als zu gering erweist, die Entlassung verhängt werden müsste, was eine erhebliche Schlechterstellung von karenzierten Beamten im Disziplinarverfahren zur Folge hätte, wofür nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch keine nachvollziehbaren Gründe zu erkennen sind. Auch finden sich weder im Gesetzeswortlaut des Paragraph 92, BDG 1979 noch in Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass für Beamte, die sich zum

Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 relevanten Zeitpunkt in unbezahlter Karenz befinden, nur Teile des in Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 normierten und grundsätzlich für alle Beamten des Dienststandes geltenden Strafkatalogs anwendbar wären (Verweis und Entlassung). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B):

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkret wurde die für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob gegen einen Beamten, dem zum

§ 92Abs.

2 BDG 1979 für die Berechnung von Geldbußen und Gelstrafen maßgeblichen Zeitpunkt keine Bezüge gebühren, im Disziplinarverfahren eine solche Strafe ausgesprochen werden kann, von Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht entschieden. 3.3. Zu Spruchteil B):,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkret wurde die fü

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