1] Z 3 Horizontale GAP-Verordnung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ihr hätten nicht die technischen Hilfsmittel einer Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden, sodass eine „hundertprozentige Digitalisierung“ aufgrund von sehr steilen Flächen kaum möglich sei. Die Überschirmung durch Schattenbildung auf dem Luftbild könne nur sehr schwer eingeschätzt werden.Betreffend einen Nachweis
Paragraph 9, [Abs. 1] Ziffer 3, Horizontale GAP-Verordnung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ihr hätten nicht die technischen Hilfsmittel einer Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden, sodass eine „hundertprozentige Digitalisierung“ aufgrund von sehr steilen Flächen kaum möglich sei. Die Überschirmung durch Schattenbildung auf dem Luftbild könne nur sehr schwer eingeschätzt werden. Bezugnehmend auf einen Nachweis
1] Z 4 Horizontale GAP-Verordnung brachte die beschwerdeführende Partei insbesondere vor, ihr stünden nicht die technischen Hilfsmittel einer Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung, sodass eine „hundertprozentige Digitalisierung“ aufgrund der „sehr steilen Flächen mit sehr viel Wald rund um“ kaum möglich sei.Bezugnehmend auf einen Nachweis
Paragraph 9, [Abs. 1] Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung brachte die beschwerdeführende Partei insbesondere vor, ihr stünden nicht die technischen Hilfsmittel einer Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung, sodass eine „hundertprozentige Digitalisierung“ aufgrund der „sehr steilen Flächen mit sehr viel Wald rund um“ kaum möglich sei. Die beschwerdeführende Partei ersuche daher, von Verwaltungssanktionen abzusehen. 5. Mit Schreiben vom 28.09.2021 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte fallbezogen im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 15.07.2020 eine Flächenabweichung von 0,7647 ha ermittelt worden sei. Betreffend das Beschwerdevorbringen zu § 9 Horizontale GAP-Verordnung gab die AMA an, dass der Mehrfachantrag-Flächen 2020 auf Basis des Luftbildes vom 01.08.2017 gestellt worden sei. Auf diesem Luftbild seien deutlich Flächen zu erkennen, die bei der Antragstellung 2020 von der beschwerdeführenden Partei so nicht hätte digitalisiert, d.h. beantragt werden dürfen. Die beschwerdeführende Partei hätte vor Ort erkennen müssen, dass es sich bei der beantragten Fläche unter anderem um Waldsaum sowie um Gebüsch und nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt habe. Aus diesem Grund und aufgrund der fehlenden konkreten Darlegung in der Beschwerde folge, dass eine Abstandnahme von Sanktionen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Z 3 der Horizontalen GAP-Verordnung nicht möglich sei.Betreffend das Beschwerdevorbringen zu Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung gab die AMA an, dass der Mehrfachantrag-Flächen 2020 auf Basis des Luftbildes vom 01.08.2017 gestellt worden sei. Auf diesem Luftbild seien deutlich Flächen zu erkennen, die bei der Antragstellung 2020 von der beschwerdeführenden Partei so nicht hätte digitalisiert, d.h. beantragt werden dürfen. Die beschwerdeführende Partei hätte vor Ort erkennen müssen, dass es sich bei der beantragten Fläche unter anderem um Waldsaum sowie um Gebüsch und nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt habe. Aus diesem Grund und aufgrund der fehlenden konkreten Darlegung in der Beschwerde folge, dass eine Abstandnahme von Sanktionen auf der Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, der Horizontalen GAP-Verordnung nicht möglich sei. Da bei der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 15.07.2020 dem Prüfer ebenfalls das Luftbild mit Aufnahmedatum 01.08.2017 zur Verfügung gestanden sei und die beschwerdeführende Partei somit bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2020 dasselbe Luftbild wie der VOK-Prüfer zur Verfügung gehabt habe, könne auch nicht
1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung von der Verhängung von Verwaltungssanktionen abgesehen werden.Da bei der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 15.07.2020 dem Prüfer ebenfalls das Luftbild mit Aufnahmedatum 01.08.2017 zur Verfügung gestanden sei und die beschwerdeführende Partei somit bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2020 dasselbe Luftbild wie der VOK-Prüfer zur Verfügung gehabt habe, könne auch nicht
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung von der Verhängung von Verwaltungssanktionen abgesehen werden. Dem Schreiben der AMA wurden auch Luftbilder der Feldstücke 3, 10, 13 und 20 des Betriebes der beschwerdeführenden Partei, auf denen die Beantragung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2020 und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.07.2020 erkenntlich sind, sowie eine Zuordnungstabelle der bei der genannten Vor-Ort-Kontrolle erstellten Kontrollfotos zu den Bezug habenden Feldstücken beigeschlossen.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. […].“ Artikel 19 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der
ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. […]. Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.
Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion
vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die
Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.
den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
908 aus 2014, der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
Absatz 6 zurückzuführen ist;
Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist; f) wenn in anderen, von der Kommission
Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF BGBl. II Nr. 392/2020:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 392/2020: „Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen Paragraph 9,
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
bei Hutweiden mit den Vorgaben
1 Z 9 lit. a in Einklang steht. 5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. […].“ „Referenzparzelle § 15.
GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und 6. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen und 2. eine allfällige Einstufung als a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet
1305/2013,a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet
1305 aus 2013,,
1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, oderc) umweltsensibles Dauergrünland
Paragraph 9, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, oder d) im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
1 Z 5 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden,d) im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, die nicht bereits unter Absatz eins, Ziffer 5, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden, vorzunehmen.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. […].
1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: […]. […].“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich des Antrages auf Direktzahlungen der beschwerdeführenden Partei betreffend das Antragsjahr 2020 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt, die auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der Flächen am 15.07.2020 beruht. Soweit die beschwerdeführende Partei dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2020 entgegengetreten ist, hat sie – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde – kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet und ist es ihr insbesondere nicht gelungen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Soweit die beschwerdeführende Partei dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2020 entgegengetreten ist, hat sie – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde – kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet und ist es ihr insbesondere nicht gelungen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Den Antragsteller triff die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße; es wäre an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215).Den Antragsteller triff die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße; es wäre an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215). Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, wäre die Beihilfe
1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz zu kürzen. Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % beträgt, wurde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014).Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, wäre die Beihilfe
Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz zu kürzen. Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % beträgt, wurde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19a Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014,).
2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.
Absatz 2, Litera d, VO (EU) 1306 aus 2013, werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann
1 Z 3 und 4 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte bzw. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren.Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte bzw. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hätte der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Fall anhand des bereits im Rahmen der Antragstellung im Jahr 2020 vorliegenden Luftbildes, das auch für die Vor-Ort-Kontrolle 2020 herangezogen wurde, sowie aufgrund der guten Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort bei Stellung des Mehrfachantrages-Flächen 2020 auffallen müssen, dass es sich bei Teilen der beantragten Fläche im Ausmaß der Differenzfläche nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern vor allem um Waldsaum sowie um Gebüsch bzw. Stauden handelt. Die beschwerdeführende Partei hat sohin nicht konkret dargelegt, dass und in welchem Ausmaß die Voraussetzungen für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Horizontale GAP-Verordnung vorliegen.Die beschwerdeführende Partei hat sohin nicht konkret dargelegt, dass und in welchem Ausmaß die Voraussetzungen für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung vorliegen. Die Anwendung von Kürzungen erfolgte daher zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2246773.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.