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{'item': 'W127 2246773-1'}

Obsah (27)§ 9Artikel 131§ 1§ 28Artikel 130Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 17Artikel 18Artikel 28Artikel 59Art. 77§ 19§ 22Art. 32§ 10§ 3Art. 46§ 21Artikel 19a§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW127 2246773-1 Spruch, W127 2246773-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 9[Abs.

1] Z 3 Horizontale GAP-Verordnung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ihr hätten nicht die technischen Hilfsmittel einer Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden, sodass eine „hundertprozentige Digitalisierung“ aufgrund von sehr steilen Flächen kaum möglich sei. Die Überschirmung durch Schattenbildung auf dem Luftbild könne nur sehr schwer eingeschätzt werden.Betreffend einen Nachweis

Paragraph 9, [Abs. 1] Ziffer 3, Horizontale GAP-Verordnung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ihr hätten nicht die technischen Hilfsmittel einer Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden, sodass eine „hundertprozentige Digitalisierung“ aufgrund von sehr steilen Flächen kaum möglich sei. Die Überschirmung durch Schattenbildung auf dem Luftbild könne nur sehr schwer eingeschätzt werden. Bezugnehmend auf einen Nachweis

§ 9[Abs.

1] Z 4 Horizontale GAP-Verordnung brachte die beschwerdeführende Partei insbesondere vor, ihr stünden nicht die technischen Hilfsmittel einer Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung, sodass eine „hundertprozentige Digitalisierung“ aufgrund der „sehr steilen Flächen mit sehr viel Wald rund um“ kaum möglich sei.Bezugnehmend auf einen Nachweis

Paragraph 9, [Abs. 1] Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung brachte die beschwerdeführende Partei insbesondere vor, ihr stünden nicht die technischen Hilfsmittel einer Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung, sodass eine „hundertprozentige Digitalisierung“ aufgrund der „sehr steilen Flächen mit sehr viel Wald rund um“ kaum möglich sei. Die beschwerdeführende Partei ersuche daher, von Verwaltungssanktionen abzusehen. 5. Mit Schreiben vom 28.09.2021 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte fallbezogen im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 15.07.2020 eine Flächenabweichung von 0,7647 ha ermittelt worden sei. Betreffend das Beschwerdevorbringen zu § 9 Horizontale GAP-Verordnung gab die AMA an, dass der Mehrfachantrag-Flächen 2020 auf Basis des Luftbildes vom 01.08.2017 gestellt worden sei. Auf diesem Luftbild seien deutlich Flächen zu erkennen, die bei der Antragstellung 2020 von der beschwerdeführenden Partei so nicht hätte digitalisiert, d.h. beantragt werden dürfen. Die beschwerdeführende Partei hätte vor Ort erkennen müssen, dass es sich bei der beantragten Fläche unter anderem um Waldsaum sowie um Gebüsch und nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt habe. Aus diesem Grund und aufgrund der fehlenden konkreten Darlegung in der Beschwerde folge, dass eine Abstandnahme von Sanktionen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Z 3 der Horizontalen GAP-Verordnung nicht möglich sei.Betreffend das Beschwerdevorbringen zu Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung gab die AMA an, dass der Mehrfachantrag-Flächen 2020 auf Basis des Luftbildes vom 01.08.2017 gestellt worden sei. Auf diesem Luftbild seien deutlich Flächen zu erkennen, die bei der Antragstellung 2020 von der beschwerdeführenden Partei so nicht hätte digitalisiert, d.h. beantragt werden dürfen. Die beschwerdeführende Partei hätte vor Ort erkennen müssen, dass es sich bei der beantragten Fläche unter anderem um Waldsaum sowie um Gebüsch und nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt habe. Aus diesem Grund und aufgrund der fehlenden konkreten Darlegung in der Beschwerde folge, dass eine Abstandnahme von Sanktionen auf der Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, der Horizontalen GAP-Verordnung nicht möglich sei. Da bei der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 15.07.2020 dem Prüfer ebenfalls das Luftbild mit Aufnahmedatum 01.08.2017 zur Verfügung gestanden sei und die beschwerdeführende Partei somit bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2020 dasselbe Luftbild wie der VOK-Prüfer zur Verfügung gehabt habe, könne auch nicht

§ 9Abs.

1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung von der Verhängung von Verwaltungssanktionen abgesehen werden.Da bei der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 15.07.2020 dem Prüfer ebenfalls das Luftbild mit Aufnahmedatum 01.08.2017 zur Verfügung gestanden sei und die beschwerdeführende Partei somit bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2020 dasselbe Luftbild wie der VOK-Prüfer zur Verfügung gehabt habe, könne auch nicht

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung von der Verhängung von Verwaltungssanktionen abgesehen werden. Dem Schreiben der AMA wurden auch Luftbilder der Feldstücke 3, 10, 13 und 20 des Betriebes der beschwerdeführenden Partei, auf denen die Beantragung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2020 und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.07.2020 erkenntlich sind, sowie eine Zuordnungstabelle der bei der genannten Vor-Ort-Kontrolle erstellten Kontrollfotos zu den Bezug habenden Feldstücken beigeschlossen.

  1. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 21.12.2021 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.04.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Antragsjahr 2020 standen der beschwerdeführenden Partei für die Basisprämie 11,3059 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Von der von der beschwerdeführenden Partei für die Basisprämie beantragten Fläche im Ausmaß von 11,2637 ha handelte es sich bei Flächen im Ausmaß von 0,7646 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche (Differenzfläche). Die beschwerdeführende Partei hatte bei der Beantragung des Mehrfachantrages-Flächen 2020 dasselbe Luftbild zur Verfügung wie die Prüfer der AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle am 15.07.2020 und war darüber hinaus durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort vertraut. Bei der Antragstellung hätte der beschwerdeführenden Partei auffallen müssen, dass es sich bei Teilen der beantragten Fläche im Ausmaß der Differenzfläche nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern vor allem um Waldsaum sowie um Gebüsch bzw. Stauden handelt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und den verfügbaren Zahlungsansprüchen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die festgestellten Abweichungen auf den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes der beschwerdeführenden Partei beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.07.2020, denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert entgegengetreten ist; die beschwerdeführende Partei hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Die beschwerdeführende Partei hat lediglich hinsichtlich Feldstück 20 (vages) Vorbringen erstattet – zu den anderen von Flächenabweichungen betroffenen Feldstücken (FS 2, 3, 8, 10, 13 und 21) machte die beschwerdeführende Partei keinerlei spezifische Angaben.Die festgestellten Abweichungen auf den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes der beschwerdeführenden Partei beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.07.2020, denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert entgegengetreten ist; die beschwerdeführende Partei hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Die beschwerdeführende Partei hat lediglich hinsichtlich Feldstück 20 (vages) Vorbringen erstattet – zu den anderen von Flächenabweichungen betroffenen Feldstücken (FS 2, 3, 8, 10, 13 und 21) machte die beschwerdeführende Partei keinerlei spezifische Angaben. Der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte und als 0,5588 ha Dauerweide beantragte Schlag 2 des Feldstücks 20 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 15.07.2020 als 0,3418 ha Dauerweide, 0,0547 ha Hutweide 90 %, 0,0130 ha Waldsaum (NLN 1) und 0,1455 ha Gebüsch (NLN 2) ermittelt. Dieses Ermittlungsergebnis ist auch mit dem Bezug habenden Luftbild sowie den im Akt aufliegenden Kontrollfotos in Einklang zu bringen. Im Übrigen hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage auch zu der in der Beschwerde konkret genannten Fläche auf Feldstück, NLN 2, im Ausmaß von 0,1455 ha nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den beigeschlossenen Fotos ausgeführt, dass es sich dabei um Pflanzen handelt, die nicht von Tieren auf einer Weide gefressen werden (v.a. Brennnessel und andere Stauden sowie diverses Gebüsch). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Die Feststellung, es hätte der beschwerdeführenden Partei bei Stellung des Mehrfachantrages-Flächen 2020 auffallen müssen, dass es sich bei Teilen der beantragten Fläche im Ausmaß der Differenzfläche nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern vor allem um Waldsaum sowie um Gebüsch bzw. Stauden handelt, beruht vor dem Hintergrund der auf den Fotos des Prüforgans der AMA und dem Luftbild klar ersichtlichen NLN-Flächen (Gebüsche, Stauden, Waldsaum) insbesondere auf dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei dem eigenen Vorbringen zufolge mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort gut vertraut ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, idF der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:„Artikel 21 Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, Amtsblatt L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:, „Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.02.2017, ABl. L 107 vom 25.04.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.02.2017, Amtsblatt L 107 vom 25.04.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […].
  3. ‚ermittelte Fläche‘: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].
  4. ‚geografisches Informationssystem‘ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  5. ‚geografisches Informationssystem‘ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
  6. ‚Referenzparzelle‘: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  7. ‚Referenzparzelle‘: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; […].“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. […].
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe

Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe

Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. […].“ Artikel 19 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der

Artikel 18

ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. […]. Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel III

Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2)Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion

Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3)Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion

Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion

vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die

Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

(4)Kann der

den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

Artikel 28der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

(4)Kann der

den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

Artikel 28der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

908 aus 2014, der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
  1. a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
  2. b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer

Artikel 59

Absatz 6 zurückzuführen ist;

  1. c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
  2. d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
  3. e)wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission

Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist; f) wenn in anderen, von der Kommission

Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF BGBl. II Nr. 392/2020:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 392/2020: „Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Art. 77Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen Paragraph 9,

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

  1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

§ 19bzw.

bei Hutweiden mit den Vorgaben

§ 22Abs.

1 Z 9 lit. a in Einklang steht. 5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. […].“ „Referenzparzelle § 15.

(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird: 1. Heimgutflächen, 2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil, 3. Almflächen, 4. Forstflächen, 5. Landschaftselemente

GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und 6. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.

(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen und 2. eine allfällige Einstufung als a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet

Art. 32der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013,a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet

Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013,,

  1. b)Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2017 – NGP) enthalten ist,
  2. b)Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (Paragraph 59 b, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2017 – NGP) enthalten ist,
  3. c)umweltsensibles Dauergrünland

§ 9Abs.

1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, oderc) umweltsensibles Dauergrünland

Paragraph 9, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, oder d) im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)

§ 10der Direktzahlungs-Verordnung 2015, die nicht bereits unter Abs.

1 Z 5 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden,d) im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)

Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, die nicht bereits unter Absatz eins, Ziffer 5, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden, vorzunehmen.

(3)Die Festlegung der Hangneigung erfolgt durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage.
(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.“ „Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2)Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen.“ „Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Art. 11der Verordnung (EU) Nr.

640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

§ 3Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. […].

(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
  1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
  2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
  3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
  4. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. […]. Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen

Art. 46oder 47 der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben

§ 21einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22,

(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen

Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben

Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: […]. […].“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich des Antrages auf Direktzahlungen der beschwerdeführenden Partei betreffend das Antragsjahr 2020 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt, die auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der Flächen am 15.07.2020 beruht. Soweit die beschwerdeführende Partei dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2020 entgegengetreten ist, hat sie – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde – kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet und ist es ihr insbesondere nicht gelungen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Soweit die beschwerdeführende Partei dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2020 entgegengetreten ist, hat sie – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde – kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet und ist es ihr insbesondere nicht gelungen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Den Antragsteller triff die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße; es wäre an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215).Den Antragsteller triff die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße; es wäre an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215). Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, wäre die Beihilfe

Artikel 19aAbs.

1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz zu kürzen. Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % beträgt, wurde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014).Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, wäre die Beihilfe

Artikel 19a

Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz zu kürzen. Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % beträgt, wurde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19a Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014,).

Artikel 77Abs.

2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Artikel 77

Absatz 2, Litera d, VO (EU) 1306 aus 2013, werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann

§ 9Abs.

1 Z 3 und 4 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte bzw. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren.Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte bzw. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hätte der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Fall anhand des bereits im Rahmen der Antragstellung im Jahr 2020 vorliegenden Luftbildes, das auch für die Vor-Ort-Kontrolle 2020 herangezogen wurde, sowie aufgrund der guten Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort bei Stellung des Mehrfachantrages-Flächen 2020 auffallen müssen, dass es sich bei Teilen der beantragten Fläche im Ausmaß der Differenzfläche nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern vor allem um Waldsaum sowie um Gebüsch bzw. Stauden handelt. Die beschwerdeführende Partei hat sohin nicht konkret dargelegt, dass und in welchem Ausmaß die Voraussetzungen für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9

Horizontale GAP-Verordnung vorliegen.Die beschwerdeführende Partei hat sohin nicht konkret dargelegt, dass und in welchem Ausmaß die Voraussetzungen für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung vorliegen. Die Anwendung von Kürzungen erfolgte daher zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2246773.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.