Obsah (19)
§ 33Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 71§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 29§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW136 2198394-1 Spruch, W136 2198394-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Bri
§ 33Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Antragstellerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX geb. am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu fand am selben Tag eine Erstbefragung statt. Am 25.10.2017 wurde die Antragstellerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sodann niederschriftlich einvernommen.
- Die Antragstellerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 geb. am römisch 40 illegal nach Österreich ein und stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu fand am selben Tag eine Erstbefragung statt. Am 25.10.2017 wurde die Antragstellerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sodann niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2018, Zl 1099519305 – 152012776, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Antragstellerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Antragstellerin
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).2. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2018, Zl 1099519305 – 152012776, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Antragstellerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Antragstellerin
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
- Gegen diesen Bescheid brachte die Antragstellerin durch ihre damalige Rechtsvertretung (Diakonie Flüchtlingsdienst, Vollmacht vom 15.05.2018) am 01.06.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher u.a. eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
- Mit den Schriftsätzen vom 05.11.2019 und vom 13.01.2020 legte der im Verfahren des Sohnes der Antragstellerin (W128 2198391-1/15E) durch eine Vollmacht ausgewiesene Rechtsvertreter, Rechtsanwalt XXXX , diverse Unterlagen vor (ärztliches Attest und Krankengeschichte der Antragstellerin, Teilnahmebescheinigung an einem sozialpädagogischen Workshop sowie diverse Fotos der Antragstellerin bei Freizeitaktivitäten).
- Mit den Schriftsätzen vom 05.11.2019 und vom 13.01.2020 legte der im Verfahren des Sohnes der Antragstellerin (W128 2198391-1/15E) durch eine Vollmacht ausgewiesene Rechtsvertreter, Rechtsanwalt römisch 40 , diverse Unterlagen vor (ärztliches Attest und Krankengeschichte der Antragstellerin, Teilnahmebescheinigung an einem sozialpädagogischen Workshop sowie diverse Fotos der Antragstellerin bei Freizeitaktivitäten).
- Mit Ladung vom 16.09.2020 lud das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin zu Handen ihres vor dem Bundesverwaltungsgericht als bevollmächtigt ausgewiesenen Vertreter (Diakonie) zu einer mündlichen Verhandlung am 20.10.
- Diese Ladung wurde der Diakonie am 22.09.2020 postalisch durch persönliche Übernahme zugestellt.
- Mit Note vom 23.09.2020 legte die Diakonie ihre Vertretungsvollmacht zurück und teilte mit, dass die Ladung für die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2020 an die Antragstellerin weitergeleitet worden sei. Diese wünsche jedoch keine Vertretung seitens der Diakonie mehr, da sie einen privaten Rechtsanwalt habe.
- In der Folge fand am 20.10.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die Antragstellerin unentschuldigt nicht erschien.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021, W136 2198394-1/10E, wurde die Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheides wurde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und der Antragstellerin
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.02.2022 erteilt.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021, W136 2198394-1/10E, wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Antragstellerin
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.02.2022 erteilt.
- Dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin am 23.02.2021 durch Hinterlegung (am selben Tag abgeholt) zugestellt.
- Mit nunmehr gegenständlichem Antrag vom 09.03.2021 (eingebracht am selben Tag) stellte die Antragstellerin durch ihre nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71Abs.
3 AVG wegen der Versäumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.10.
- Mit nunmehr gegenständlichem Antrag vom 09.03.2021 (eingebracht am selben Tag) stellte die Antragstellerin durch ihre nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz 3, AVG wegen der Versäumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.10.
- Darin führte sie begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Der Antragstellerin sei erst mit der Abholung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021 von der Post, am 23.02.2021, erstmals bekannt geworden, dass sie am 20.10.2020 zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen worden wäre. Das gegenständliche Erkenntnis sei am 22.02.2021 hinterlegt und am 23.02.2021 von der Post abgeholt worden, weshalb der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der 14-tägigen Frist erfolgt sei. Die Antragstellerin treffe an der Versäumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.10.2020 kein Verschulden, da ihr dieser Termin durch Übermittlung einer Ladung zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Die Ladung vom 16.09.2020 sei zunächst der ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung, Diakonie, übermittelt worden, welche mit Note vom 23.09.2020 die Vollmacht zurückgelegt habe. Diese hätte in dieser Note mitgeteilt, dass die Ladung an die Antragstellerin weitergeleitet worden wäre. Dies sei jedoch nicht zutreffend, da niemals eine postalische Übermittlung an die Antragstellerin erfolgt sei und es auch keine Übermittlung auf elektronischem Wege gegeben habe. Die Antragstellerin sei zudem all die Jahre ihres bisherigen Aufenthaltes an der Adresse XXXX , wohnhaft gewesen. Der Sohn der Antragstellerin habe sich lediglich notiert, dass er am 23.09.2020 einen Telefonanruf der Diakonie erhalten habe, es wäre dabei um ein Beratungsgespräch gegangen, von einem konkreten Termin für eine Verhandlung sei jedoch nicht die Rede gewesen. Nachdem der Sohn bekannt gegeben habe, dass er und seine Mutter bereits seit etwa Juni 2018 eine anwaltliche Vertretung durch XXXX hätten, hätte der Rechtsberater gemeint, dass dieser Besprechungstermin dann hinfällig wäre. Ein Telefongespräch mit der Antragstellerin selbst sei seitens der Diakonie nie geführt worden. Zum Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwalt XXXX sei festzuhalten, dass die Antragstellerin und ihr Sohn diesen bereits kurz nach Beschwerdeeinbringung durch die Diakonie im Juni 2018 beauftragt und mit der weitern Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt hätten. Die Antragstellerin sei daher davon ausgegangen – wie ihr auch zugesichert worden sei – dass Ladungen an die Adresse des rechtlichen Vertreters zugestellt würden und sie von ihm informiert werde. Nach dem Anruf des Mitarbeiters der Diakonie vom 23.09.2020 hätte die Antragstellerin bzw. ihr Sohn und eine Vertrauensperson mehrmals in der Kanzlei angerufen, ob es eine Ladung gebe, was jedoch immer verneint worden sei. Aus diesem Grund sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass es noch keinen Termin gebe. Dem beiliegenden Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters sei zu entnehmen, dass die Vollmacht bzw. alle weiteren Eingaben an den Richter des Sohnes sowie zur Geschäftszahl des Sohnes der Antragstellerin eingebracht worden seien, daher sei davon auszugehen, dass die Vollmacht zur Antragstellerin keinen Eingang in das gegenständliche Verfahren gefunden habe, was jedoch der Antragstellerin nicht persönlich angelastet werden könne. Aufgrund ihrer Beauftragung sei sie immer davon ausgegangen, dass alle Zustellungen an ihren rechtlichen Vertreter erfolgen würden. Aufgrund der Umstände im konkreten Fall treffe die Antragstellerin kein Verschulden am Nichtzugehen der Ladung für die Verhandlung, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 gestellt werde. Der Antragstellerin sei es ein großes persönliches Anliegen in ihrem Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Zuerkennung des Asylstatus persönlich gehört zu werden und alle ihre Gründe hierfür umfassend darlegen zu können, wenngleich sie über die erfolgte Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich sehr dankbar sei. Gleichzeitig wurde ein Schreiben des Rechtsanwalts XXXX vom 21.06.2018 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass im Verfahren des Sohnes zu W128 2198391-1 eine Vertretungsvollmacht eingebracht wurde.Darin führte sie begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Der Antragstellerin sei erst mit der Abholung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021 von der Post, am 23.02.2021, erstmals bekannt geworden, dass sie am 20.10.2020 zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen worden wäre. Das gegenständliche Erkenntnis sei am 22.02.2021 hinterlegt und am 23.02.2021 von der Post abgeholt worden, weshalb der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der 14-tägigen Frist erfolgt sei. Die Antragstellerin treffe an der Versäumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.10.2020 kein Verschulden, da ihr dieser Termin durch Übermittlung einer Ladung zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Die Ladung vom 16.09.2020 sei zunächst der ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung, Diakonie, übermittelt worden, welche mit Note vom 23.09.2020 die Vollmacht zurückgelegt habe. Diese hätte in dieser Note mitgeteilt, dass die Ladung an die Antragstellerin weitergeleitet worden wäre. Dies sei jedoch nicht zutreffend, da niemals eine postalische Übermittlung an die Antragstellerin erfolgt sei und es auch keine Übermittlung auf elektronischem Wege gegeben habe. Die Antragstellerin sei zudem all die Jahre ihres bisherigen Aufenthaltes an der Adresse römisch 40 , wohnhaft gewesen. Der Sohn der Antragstellerin habe sich lediglich notiert, dass er am 23.09.2020 einen Telefonanruf der Diakonie erhalten habe, es wäre dabei um ein Beratungsgespräch gegangen, von einem konkreten Termin für eine Verhandlung sei jedoch nicht die Rede gewesen. Nachdem der Sohn bekannt gegeben habe, dass er und seine Mutter bereits seit etwa Juni 2018 eine anwaltliche Vertretung durch römisch 40 hätten, hätte der Rechtsberater gemeint, dass dieser Besprechungstermin dann hinfällig wäre. Ein Telefongespräch mit der Antragstellerin selbst sei seitens der Diakonie nie geführt worden. Zum Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwalt römisch 40 sei festzuhalten, dass die Antragstellerin und ihr Sohn diesen bereits kurz nach Beschwerdeeinbringung durch die Diakonie im Juni 2018 beauftragt und mit der weitern Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt hätten. Die Antragstellerin sei daher davon ausgegangen – wie ihr auch zugesichert worden sei – dass Ladungen an die Adresse des rechtlichen Vertreters zugestellt würden und sie von ihm informiert werde. Nach dem Anruf des Mitarbeiters der Diakonie vom 23.09.2020 hätte die Antragstellerin bzw. ihr Sohn und eine Vertrauensperson mehrmals in der Kanzlei angerufen, ob es eine Ladung gebe, was jedoch immer verneint worden sei. Aus diesem Grund sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass es noch keinen Termin gebe. Dem beiliegenden Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters sei zu entnehmen, dass die Vollmacht bzw. alle weiteren Eingaben an den Richter des Sohnes sowie zur Geschäftszahl des Sohnes der Antragstellerin eingebracht worden seien, daher sei davon auszugehen, dass die Vollmacht zur Antragstellerin keinen Eingang in das gegenständliche Verfahren gefunden habe, was jedoch der Antragstellerin nicht persönlich angelastet werden könne. Aufgrund ihrer Beauftragung sei sie immer davon ausgegangen, dass alle Zustellungen an ihren rechtlichen Vertreter erfolgen würden. Aufgrund der Umstände im konkreten Fall treffe die Antragstellerin kein Verschulden am Nichtzugehen der Ladung für die Verhandlung, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 gestellt werde. Der Antragstellerin sei es ein großes persönliches Anliegen in ihrem Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Zuerkennung des Asylstatus persönlich gehört zu werden und alle ihre Gründe hierfür umfassend darlegen zu können, wenngleich sie über die erfolgte Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich sehr dankbar sei. Gleichzeitig wurde ein Schreiben des Rechtsanwalts römisch 40 vom 21.06.2018 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass im Verfahren des Sohnes zu W128 2198391-1 eine Vertretungsvollmacht eingebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Antragstellerin hat der Diakonie am 15.05.2018 eine Vollmacht, sie im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des BFA vom 03.05.20218, Zl 1099519305 – 152012776, zu vertreten, erteilt. In der daraufhin erhobenen Beschwerde vom 01.06.2018 wurde ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt. Fest steht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung vom 16.09.2020 für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 20.10.2020 die Diakonie nachweislich aufrechte Rechtsvertreterin der Antragstellerin gewesen ist und ihr (der Diakonie) die Ladung am 22.09.2020 ordnungsgemäß und rechtzeitig (postalisch durch Übernahme) zugestellt wurde. Überdies steht fest, dass die Diakonie mit Schreiben vom 23.09.2020 die ihr am 15.05.2018 erteilte Vollmacht mit der Begründung zurückgelegt hat, dass die Antragstellerin keine Vertretung mehr seitens der Diakonie wünsche, da sie einen privaten Rechtsanwalt habe und dass die Ladung für die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2020 an die Antragstellerin weitergeleitet worden sei. In der Folge ist die Antragstellerin unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.10.2020 erschienen und wurde daher die Verhandlung – so wie in der Ladung angekündigt - in Abwesenheit der Antragstellerin durchgeführt. Mit dem in der Folge schriftlich ausgefertigten Erkenntnis vom 10.02.2021, W136 2198394-1/10E, wurde die Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheides wurde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und der Antragstellerin
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihr
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.02.2022 erteilt.Mit dem in der Folge schriftlich ausgefertigten Erkenntnis vom 10.02.2021, W136 2198394-1/10E, wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Antragstellerin
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.02.2022 erteilt. Fest steht, dass das Erkenntnis vom 10.02.2021 der Antragstellerin am 23.02.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde und sie am selben Tag durch Abholung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangte.
- Beweiswürdigung Die oben angeführten Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unbestrittenen Aktenlage sowie dem Parteienvorbringen getroffen werden. Dass zum Zeitpunkt der Ladung vom 16.09.2020 die Diakonie nachweislich aufrechte Rechtsvertreterin der Antragstellerin gewesen ist, ergibt sich aus der Vollmacht vom 15.05.2018 und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. So bringt die Antragstellerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag selbst vor, dass der von ihr und ihrem Sohn im Laufe des Verfahrens herangezogene Rechtsanwalt die Vollmacht bzw. alle weiteren Eingaben zur Geschäftszahl des Sohnes der Antragstellerin eingebracht habe und daher davon auszugehen sei, dass die Vollmacht zur Antragstellerin keinen Eingang in das gegenständliche Verfahren gefunden habe. Dass die Ladung der Diakonie am 22.09.2020 ordnungsgemäß und rechtzeitig (postalisch durch Übernahme) zugestellt wurde, bleibt unbestritten und ergibt sich nachweislich aus dem im Akt beiliegenden Zustellnachweis sowie konkludent aus der am Tag darauf erfolgten Zurücklegung der Vollmacht der Diakonie mit Note vom 23.09.2020 und dem darin enthaltenen Vorbringen, wonach die Antragstellerin keine Vertretung mehr seitens der Diakonie wünsche, da sie einen privaten Rechtsanwalt habe und dass die Ladung für die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2020 an die Antragstellerin weitergeleitet worden sei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag erweist sich
§ 24Vw
GVG aufgrund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt, in Verbindung mit dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages vom 09.03.2021 hinreichend geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden.Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag erweist sich
Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt, in Verbindung mit dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages vom 09.03.2021 hinreichend geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Zu Spruchpunkt A): 3.
- Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet: 3.
- Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, VwGVG
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
§ 29Abs.
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
§ 29Abs.
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
§ 29Abs.
4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0076, mwN).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0076, mwN). Ein Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist. Dabei schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058).Ein Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist. Dabei schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058). Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat, wobei als fristauslösendes Ereignis etwa auch der Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem die Partei erfährt, dass sie die mündliche Verhandlung versäumt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 72 Rz 100, 101).Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat, wobei als fristauslösendes Ereignis etwa auch der Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem die Partei erfährt, dass sie die mündliche Verhandlung versäumt hat vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 72, Rz 100, 101). Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich der Antragsteller stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0509, mwN). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222, mwN). Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72 Rz 115).Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich der Antragsteller stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0509, mwN). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222, mwN). Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 72, Rz 115). Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG Anm. 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN). Eine nicht ordnungsgemäße Ladung liegt aber auch dann vor, wenn ihre Zustellung nicht rechtswirksam, also nicht unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustellG erfolgt ist (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/12/0018).Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN). Eine nicht ordnungsgemäße Ladung liegt aber auch dann vor, wenn ihre Zustellung nicht rechtswirksam, also nicht unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustellG erfolgt ist vergleiche VwGH 29.09.1993, 92/12/0018). 3.2. Mit gegenständlichem Antrag wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Verhandlung vom 20.10.2020 begehrt. 3.2.1. Rechtzeitigkeit des Antrages: Die Antragstellerin hat am 23.02.2021 durch Abholung des durch Hinterlegung zugestellten Erkenntnisses, W136 2198394-1/10E, bei der Post von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt.
§ 33Abs. 3 Vw
GVG ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag wurde innerhalb offener Frist am 09.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und ist somit rechtzeitig.Die Antragstellerin hat am 23.02.2021 durch Abholung des durch Hinterlegung zugestellten Erkenntnisses, W136 2198394-1/10E, bei der Post von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag wurde innerhalb offener Frist am 09.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und ist somit rechtzeitig. 3.2.
- Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes: Bei Versäumen einer mündlichen Verhandlung ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht – wie im Antrag von der vertretenen Antragstellerin angeführt - die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
- September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG die Beschlüsse vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen einer mündlichen Verhandlung ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht – wie im Antrag von der vertretenen Antragstellerin angeführt - die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
- September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG die Beschlüsse vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz). Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096, mwN).Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096, mwN). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, stellen nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar (VwGH
- 05.2013, 2013/11/0040; 27.04.2016, Ra 2016/05/0015), wobei die zu § 71 AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, stellen nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar (VwGH
- 05.2013, 2013/11/0040; 27.04.2016, Ra 2016/05/0015), wobei die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). 3.
- Fallbezogen ergibt sich Folgendes: 3.3.
- Die Antragstellerin hat durch ihre von 15.05.2018 bis 23.09.2020 bevollmächtigte Rechtsvertretung (Diakonie) in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.05.2018 ausdrücklich eine Verhandlung beantragt. Eine solche wurde auf Grund des Antrages für den 20.10.2020 anberaumt.
§ 9Abs 3 Zustellgesetz (Zu
StG) ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Ab Wirksamkeit der Vollmacht hatte das Bundesverwaltungsgericht alle Verfahrensakte, somit auch die Zustellung der Ladung, - mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen. Die Ladung der Antragstellerin für die Verhandlung am 20.10.2020 wurde somit an die zustellbevollmächtigte Diakonie unbestrittenermaßen am 22.09.2020 rechtswirksam zugestellt.
Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz (ZuStG) ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Ab Wirksamkeit der Vollmacht hatte das Bundesverwaltungsgericht alle Verfahrensakte, somit auch die Zustellung der Ladung, - mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen. Die Ladung der Antragstellerin für die Verhandlung am 20.10.2020 wurde somit an die zustellbevollmächtigte Diakonie unbestrittenermaßen am 22.09.2020 rechtswirksam zugestellt. Die Antragstellerin wurde daher ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 geladen, ist zu dieser jedoch unentschuldigt nicht erschienen. 3.3.
- Gegenständlich wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung nunmehr einerseits geltend gemacht, dass die Antragstellerin davon ausgegangen sei, dass Ladungen an die Adresse des von ihr und ihrem Sohn im Laufe des Verfahrens herangezogenen Rechtsanwalts, XXXX zugestellt würden und sie von diesem informiert werde.3.3.
- Gegenständlich wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung nunmehr einerseits geltend gemacht, dass die Antragstellerin davon ausgegangen sei, dass Ladungen an die Adresse des von ihr und ihrem Sohn im Laufe des Verfahrens herangezogenen Rechtsanwalts, römisch 40 zugestellt würden und sie von diesem informiert werde. Andererseits wurde vorgebracht, dass die Ladung an die Antragstellerin – entgegen den Ausführungen in der Note vom 23.09.2020 – von der damals aufrechten Rechtsvertretung, Diakonie, nicht weitergeleitet worden wäre. Es sei weder eine postalische Übermittlung noch eine Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgt. Der Sohn der Antragstellerin habe sich lediglich notiert, dass er am 23.09.2020 einen Telefonanruf der Diakonie erhalten habe, bei dem es um ein Beratungsgespräch gegangen sei, von einem konkreten Termin für eine Verhandlung sei jedoch nicht die Rede gewesen. Nachdem der Sohn bekannt gegeben habe, dass er und seine Mutter bereits seit etwa Juni 2018 eine anwaltliche Vertretung durch XXXX hätten, hätte der Rechtsberater der Diakonie gemeint, dass dieser Besprechungstermin dann hinfällig wäre. Ein Telefongespräch mit der Antragstellerin selbst sei seitens der Diakonie nie geführt worden. Nach dem Anruf des Mitarbeiters der Diakonie vom 23.09.2020 hätte die Antragstellerin bzw. ihr Sohn und eine Person mehrmals in der Kanzlei angerufen, ob es eine Ladung gebe, was jedoch immer verneint worden sei.Andererseits wurde vorgebracht, dass die Ladung an die Antragstellerin – entgegen den Ausführungen in der Note vom 23.09.2020 – von der damals aufrechten Rechtsvertretung, Diakonie, nicht weitergeleitet worden wäre. Es sei weder eine postalische Übermittlung noch eine Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgt. Der Sohn der Antragstellerin habe sich lediglich notiert, dass er am 23.09.2020 einen Telefonanruf der Diakonie erhalten habe, bei dem es um ein Beratungsgespräch gegangen sei, von einem konkreten Termin für eine Verhandlung sei jedoch nicht die Rede gewesen. Nachdem der Sohn bekannt gegeben habe, dass er und seine Mutter bereits seit etwa Juni 2018 eine anwaltliche Vertretung durch römisch 40 hätten, hätte der Rechtsberater der Diakonie gemeint, dass dieser Besprechungstermin dann hinfällig wäre. Ein Telefongespräch mit der Antragstellerin selbst sei seitens der Diakonie nie geführt worden. Nach dem Anruf des Mitarbeiters der Diakonie vom 23.09.2020 hätte die Antragstellerin bzw. ihr Sohn und eine Person mehrmals in der Kanzlei angerufen, ob es eine Ladung gebe, was jedoch immer verneint worden sei. Aufgrund der Umstände im konkreten Fall treffe die Antragstellerin kein Verschulden am Nichtzugehen der Ladung für die Verhandlung. 3.3.
- Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Antragstellerin die Zustellung an Rechtsanwalt XXXX und eine Verständigung durch diesen erwartet hätte, ist für sie nichts gewonnen. So führt sie nämlich selbst an, dass die Vollmacht bzw. alle weiteren Eingaben zur Geschäftszahl ihres Sohnes eingebracht worden sei und die Vollmacht zur Antragstellerin keinen Eingang in das gegenständliche Verfahren gefunden habe. Eine Zustellung an XXXX ist somit mangels vorliegender Vollmacht im Verfahren der Antragstellerin vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestrittenermaßen nicht erfolgt. 3.3.
- Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Antragstellerin die Zustellung an Rechtsanwalt römisch 40 und eine Verständigung durch diesen erwartet hätte, ist für sie nichts gewonnen. So führt sie nämlich selbst an, dass die Vollmacht bzw. alle weiteren Eingaben zur Geschäftszahl ihres Sohnes eingebracht worden sei und die Vollmacht zur Antragstellerin keinen Eingang in das gegenständliche Verfahren gefunden habe. Eine Zustellung an römisch 40 ist somit mangels vorliegender Vollmacht im Verfahren der Antragstellerin vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestrittenermaßen nicht erfolgt. Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 27.05.2009, 2009/21/0014). Dass die Antragstellerin von einer – auch im Außenverhältnis gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht – wirksamen Vollmacht des XXXX ausgegangen ist und die Zustellung an XXXX „erwartet hätte“, ändert daran nichts, zumal zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung (22.09.2020) die Diakonie – mangels ausdrücklicher Beendigung des Vertretungsverhältnisses durch die Antragstellerin – aufrechte Vertreterin der Antragstellerin war (Zurücklegung des Vertretungsverhältnisses erst mit Note vom 23.09.2020) und sie daher auch mit Zustellungen an die Diakonie rechnen musste.Dass die Antragstellerin von einer – auch im Außenverhältnis gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht – wirksamen Vollmacht des römisch 40 ausgegangen ist und die Zustellung an römisch 40 „erwartet hätte“, ändert daran nichts, zumal zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung (22.09.2020) die Diakonie – mangels ausdrücklicher Beendigung des Vertretungsverhältnisses durch die Antragstellerin – aufrechte Vertreterin der Antragstellerin war (Zurücklegung des Vertretungsverhältnisses erst mit Note vom 23.09.2020) und sie daher auch mit Zustellungen an die Diakonie rechnen musste. Selbst bei Vorliegen einer wirksamen Vertretung durch zwei Rechtsvertreter gilt die Zustellung bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (VwGH 20.02.2008, 2005/15/0078). 3.3.
- Das weitere Vorbringen, wonach die Diakonie der Antragstellerin die Ladung für die mündliche Verhandlung am 20.10.2020 nicht weitergeleitet habe, führt aus folgenden Erwägungen ins Leere: Die Antragstellerin behauptet, die Diakonie habe lediglich ihren Sohn telefonisch kontaktiert und ihn um einen Besprechungstermin gefragt, welcher ihr sodann von der Vertretung durch XXXX erzählt habe. Die Ladung sei weder der Antragstellerin persönlich noch an die Rechtsanwaltskanzlei XXXX übermittelt worden. 3.3.
- Das weitere Vorbringen, wonach die Diakonie der Antragstellerin die Ladung für die mündliche Verhandlung am 20.10.2020 nicht weitergeleitet habe, führt aus folgenden Erwägungen ins Leere: Die Antragstellerin behauptet, die Diakonie habe lediglich ihren Sohn telefonisch kontaktiert und ihn um einen Besprechungstermin gefragt, welcher ihr sodann von der Vertretung durch römisch 40 erzählt habe. Die Ladung sei weder der Antragstellerin persönlich noch an die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 übermittelt worden. Im konkreten Fall wird somit ein Kommunikationsmangel zwischen der Antragstellerin und der von ihr zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Diakonie geltend gemacht, der im Hinblick auf die unter 3.2.
- angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis und somit keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Das Verfahren wurde von der Antragstellerin selbst initiiert und hat sie ausdrückliche eine Verhandlung beantragt. Ebensowenig ist mit der unterlassenen Mitteilung des Rechtsanwalts XXXX über die – im Innenverhältnis zustande gekommene – Bevollmächtigung seitens der Antragstellerin in ihrem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht etwas für die Antragstellerin gewonnen. Dem Rechtsanwalt hätte bei aufmerksamer Durchführung der von ihm eingebrachten Unterlagen auffallen müssen, dass er die Vollmacht nur im Verfahren des Sohnes zu W128 2198391 eingebracht hat, sodass schon aus diesem Grund kein minderer Grad des Versehens vorliegt. Dieses Verschulden ist
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dem Verschulden des Vertretenen (im vorliegenden Fall der Antragstellerin) gleichzusetzen (VwGH 15.12.2009, 2009/05/0257), weshalb auch das Argument der Antragstellerin, sie treffe diesbezüglich kein Verschulden, ins Leere führt.Ebensowenig ist mit der unterlassenen Mitteilung des Rechtsanwalts römisch 40 über die – im Innenverhältnis zustande gekommene – Bevollmächtigung seitens der Antragstellerin in ihrem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht etwas für die Antragstellerin gewonnen. Dem Rechtsanwalt hätte bei aufmerksamer Durchführung der von ihm eingebrachten Unterlagen auffallen müssen, dass er die Vollmacht nur im Verfahren des Sohnes zu W128 2198391 eingebracht hat, sodass schon aus diesem Grund kein minderer Grad des Versehens vorliegt. Dieses Verschulden ist
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dem Verschulden des Vertretenen (im vorliegenden Fall der Antragstellerin) gleichzusetzen (VwGH 15.12.2009, 2009/05/0257), weshalb auch das Argument der Antragstellerin, sie treffe diesbezüglich kein Verschulden, ins Leere führt. 3.4. Die von der Antragstellerin als Grund für die Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Ereignisse stellen daher keinen Umstand dar, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit nicht stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Festzuhalten ist, dass die Frage, ob im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049), sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Ebenso wenig kommt der Frage, ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens zu Recht verneint hat, eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. VwGH 09.02.2021, Ra 2021/02/0030, Rn. 9, mwN).Festzuhalten ist, dass die Frage, ob im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt vergleiche VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049), sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Ebenso wenig kommt der Frage, ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens zu Recht verneint hat, eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu vergleiche VwGH 09.02.2021, Ra 2021/02/0030, Rn. 9, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2198394.1.00