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§ 28Art. 133§ 26§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW136 2246346-1 Spruch, W136 2246346-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) leistete in der Zeit vom 01.09.2010 bis 31.08.2011 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten und hat sich darüber hinaus zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtdauer von 120 Tagen freiwillig gemeldet. Im Zeitraum vom 07.09.2012 bis 14.09.2012 hat der BF eine Milizübung geleistet und vom 01.12.2012 bis 31.08.2014 war er Militärperson auf Zeit.
- Am 05.02.2021 wurde der BF durch seinen Mob-Truppenkörper von der bevorstehenden Milizübung vom 07.06.2021 bis 18.06.2021 vorverständigt. Der Einberufungsbefehl hierzu wurde dem BF am 22.03.2021 zugestellt.
- Mit Schreiben vom 18.03.2021 ersuchte der BF um befristete Befreiung von der gegenständlichen Milizübung. Er sei seit 01.05.2017 selbständig erwerbstätig. Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Handelsbeschränkungen habe er keinen ausreichenden finanziellen Polster anlegen können. Er arbeite daran, selbst entworfene Waren zu verkaufen, aufgrund steigender Konkurrenz sei ständige Präsenz erforderlich. Ohne entsprechende Bewerbung würde er den wichtigen Kundenstock verlieren. Er habe sich verschuldet, um angekaufte Ware online zu verkaufen, bzw. das angekaufte Rohmaterial für den Handel verkaufsfertig zu machen. Sobald der Verkauf der Waren starte, habe er Kundenanfragen und Rücksendungen zu bearbeiten, welche er als Einzelunternehmer selber zu erledigen hätte. Da sich auch die wirtschaftliche Situation seiner Familie erheblich verschlechtert habe, sei es umso wichtiger, dass er auch nicht einen Tag abwesend sei.
- Mit Schreiben des Militärkommando Wien vom 04.05.2021 wurde der BF aufgefordert verschiedene Beweismittel vorzulegen. Der BF wurde weiters darauf hingewiesen, dass auch im Fall einer abweisenden Entscheidung bzw. einer Beschwerde dagegen er verpflichtet sei, die Milizübung anzutreten.
- Mit Schreiben vom 11.05.2021 legte der BF ein Schreiben vor, in welchem bestätigt wurde, dass er als nicht protokollierter Einzelunternehmer als Discjockey, Youtuber und Merchandiser seit 01.05.2017 tätig sei. Weiters brachte er vor, dass er in den letzten drei Jahren erst zweimal länger als fünf Tage inaktiv gewesen sei und allein dies eine Reichweiteneinbuße von 80 % zur Folge gehabt habe. Da er alleine arbeite, seine Videos und Beiträge seine Person und seinen Content zu aktuellen Themen erfordere und er auch dreimal pro Woche live streamen würde, gebe es niemanden, der ihn vertreten könne. Er könne nicht nachweisen, wieviel Geld ihm verloren gehen würde, er würde aber mindestens 2.500 Euro schätzen, wobei sich zusätzlich der Verlust des Kundenstocks inklusive der Reichweiteneinbußen negativ auf die künftigen Einnahmen auswirken würde. Der BF übermittelte weiters eine Bestätigung über die Zahlung von 30.185,57 Euro, wodurch Produktionskosten der Modekollektion finanziert werden sollen.
- Mit Vollmachtsbekanntgabe der URBANEK & RUDOLPH Rechtsanwälte vom 01.06.2021 wurde die Vertretung des BF bekannt gegeben. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF erfolgreich auf Instagram und Youtube vertreten sei und um wirtschaftlich erfolgreich zu sein, mehrmals täglich online Präsenz zeigen müsse. Insbesondere müssten seine Influencer-Tätigkeiten auch höchstpersönlich erfolgen. Er habe keine Mitarbeiter, weshalb er sich täglich um den Vertrieb des Mode-Labels kümmern müsste. Ein Stillstand des Unternehmens für die Dauer der Milizübung würde die wirtschaftlich prekäre Situation noch mehr verschärfen. Der BF müsste sich am 08.06.2021 einer unaufschiebbaren medizinischen Behandlung unterziehen, wofür er auch eine Bestätigung vorlegte.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Wien vom 02.06.2021, wurde der Antrag des BF vom 18.03.2021 auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 07.06.2021 bis 18.06.2021
§ 26Abs.
1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Einzelunternehmertums wirtschaftliche Interessen vorliegen würden, diese aber nicht so besonders rücksichtswürdig sind, dass der BF von der Leistung der Milizübung befristet befreit werden könne. Der Termin für eine Milizübung werde in der Regel so früh bekannt gegeben, dass im angemessenen Ausmaß Gelegenheit eingeräumt werde, sich darauf vorzubereiten und die wirtschaftlichen Interessen entsprechend zu koordinieren. Die Behörde verkenne nicht, dass es durchaus zu einem wirtschaftlichen Nachteil kommen könnte, dieser ginge jedoch nicht über das Maß hinaus, das allen Wehrpflichtigen zumutbar erscheine. Aufgrund der Dauer und zeitlichen Abfolge der Übungen sei nicht zu erwarten, dass es zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz käme. Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe er nicht geltend gemacht und hätten solche Interessen auch nicht dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt entnommen werden können.7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Wien vom 02.06.2021, wurde der Antrag des BF vom 18.03.2021 auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 07.06.2021 bis 18.06.2021
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Einzelunternehmertums wirtschaftliche Interessen vorliegen würden, diese aber nicht so besonders rücksichtswürdig sind, dass der BF von der Leistung der Milizübung befristet befreit werden könne. Der Termin für eine Milizübung werde in der Regel so früh bekannt gegeben, dass im angemessenen Ausmaß Gelegenheit eingeräumt werde, sich darauf vorzubereiten und die wirtschaftlichen Interessen entsprechend zu koordinieren. Die Behörde verkenne nicht, dass es durchaus zu einem wirtschaftlichen Nachteil kommen könnte, dieser ginge jedoch nicht über das Maß hinaus, das allen Wehrpflichtigen zumutbar erscheine. Aufgrund der Dauer und zeitlichen Abfolge der Übungen sei nicht zu erwarten, dass es zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz käme. Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe er nicht geltend gemacht und hätten solche Interessen auch nicht dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt entnommen werden können. Der Bescheid wurde am 17.06.2021 von der Kanzlei der RA URBANEK & RUDOLPH übernommen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.06.2021 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die COVID-19-Pandemie sehr belastend auf die Erwerbstätigkeit des BF ausgewirkt hätte, sodass ihm fallweise auch die entsprechenden finanziellen Mittel fehlen würden um seine Grundbedürfnisse vollständig decken zu können. Der BF habe vom 14.06.2021 bis 16.06.2021 einen unaufschiebbaren Fototermin gehabt, um die neue Kollektion seines Mode-Labels zu bewerben. Ohne diesen Termin wäre eine Lancierung der neuen Kollektion nicht möglich gewesen und hätte daher erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen müssen, wodurch die wirtschaftliche Existenz des BF ruiniert gewesen wäre. Für jedes Monat, um welches sich die Lancierung der Kollektion verzögert hätte, hätte der BF einen Schaden von etwa 20.000 Euro zu tragen gehabt. Weiters habe der BF am 08.06.2021 eine unaufschiebbare medizinische Behandlung (Haartransplantation) gehabt, durch welche es ihm auch für eine Woche untersagt wäre, sich körperlich anzustrengen, bzw. es ihm 4 Wochen nicht möglich wäre, Kappen oder Helme zu tragen. Der Beschwerde beigelegt war die Terminbestätigung für die Haartransplantation, eine Auftragsbestätigung für die Fotografieleistungen, sowie eine fachärztliche Anordnung vom 08.06.
- Mit Schreiben vom 06.07.2021 wurde der BF durch das Militärkommando Wien aufgefordert, eine Bestätigung über die Terminvereinbarung betreffend des Photoshootings, einen aktuellen Meldezettel, sowie einen Nachweis über den wirtschaftlichen Nachteil betreffend des Photoshootings vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 07.07.2021 beantragte der BF eine Fristerstreckung um die Beweismittel vorlegen zu können, welche mit Schreiben vom 09.07.2021 gewährt wurde.
- Mit Schreiben vom 16.07.2021 legte der BF eine Auftragsbestätigung für zwei Foto-Models, sowie eine Stellungnahme bzgl. der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz vor. In der Stellungnahme brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seine Einnahmen von Algorithmen diverser Plattformen wie Youtube oder Instagram abhängig seien. Eine Inaktivität würde zu einer enormen Reichweiteneinbuße führen, welche zu weniger Einnahmen für den BF führe. Würde man die Hälfte der Reichweiteneibuße auf den Youtubekanälen als Referenz für Umsatzeinbuße der Modemarke nehmen, also 32,5%, so wären dies auf den Umsatz der letzten Kollektion gesehen Verluste in Höhe von 59.500 Euro. Hinzu käme eine schlechte Publicity, wodurch sich, ohne zukünftige Schäden einzubeziehen, eine Summe von 66.303,22 Euro ergebe. Variable Einnahmen, wie Werbekooperationen, Spenden und Abonnements während Livestreams habe der BF hierbei noch nicht berücksichtigt, wären aber insgesamt nicht minder wertvoll und für die Gesamteinnahmen ausschlaggebend.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des Militärkommandos Wien vom 26.08.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Inhaltlich stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen weiterhin auf die Begründungen im ursprünglichen Bescheid.
- Mit Schreiben vom 09.09.2021 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 14.09.2021 legte das Militärkommando Wien die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Der BF wurde am 27.01.2010 für tauglich befunden. Er leistete in der Zeit vom 01.09.2010 bis 31.08.2011 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten. Darüber hinaus hat der BF sich zu Milizübungen in der Dauer von 120 Tagen freiwillig gemeldet. Im Zeitraum vom 07.09.2012 bis 14.09.2012 hat der BF eine Milizübung geleistet. Im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.08.2014 war er Militärperson auf Zeit. Vom Termin der Milizübung wurde der BF am 05.02.2021 durch seinen Mob-Truppenkörper vorverständigt. Der Einberufungsbefehl für diese Milizübung (im Zeitraum 07.06.2021 bis 18.06.2021) wurde dem BF am 22.03.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 18.03.2021 brachte der BF beim Militärkommando Wien einen Antrag auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 07.06.2021 bis 18.06.2021 ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er Einzelunternehmer sei und aufgrund steigender Konkurrenz es nicht möglich sei, auch nur einen Tag abwesend zu sein. Ergänzend brachte der BF in der Beschwerde und in weiteren Stellungnahmen vor, dass er als Influencer tätig sei und täglich mehrmals Online-Präsenz zeigen müsse. Eine Inaktivität führe zu einer signifikanten Reichweiten- und damit Einkommenseinbuße, weiters habe er am 08.06.2021 eine unaufschiebbare medizinische Behandlung (Haartransplantation), sowie einen unaufschiebbaren Geschäftstermin für ein Fotoshooting von 14.06.2021 bis 16.06.
- Aus diesem Vorbringen und den weiteren vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass der BF am ordnungsgemäßen Abwickeln seiner beruflichen Tätigkeit ein berechtigtes wirtschaftliches Eigeninteresse hat, jedoch kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall keine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der anwendbaren Gesetzesstelle, welche eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieser Milizübung rechtfertigen würde, erkannt werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom BF vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeschrift und den Stellungnahmen. Das Militärkommando Wien hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zulässigkeit und Verfahren
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins 2001/146 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 2.
- Der hier maßgebliche § 26 WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet:2.
- Der hier maßgebliche Paragraph 26, WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet: „
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
- hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
- während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“ Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH vom 26.02.2002, 2000/11/0269, mit Verweis auf Stammrechtssatz VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0174). Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1. Z. 2 WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082).Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082). Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202). Selbst wenn der - ebenfalls vertretungsbefugte - Mitgesellschafter des Wehrpflichtigen das Unternehmen in seiner Abwesenheit wegen der behaupteten Sprachschwierigkeiten nicht weiter führen hätte können, ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil es der Wehrpflichtige unterlassen hat, sein Unternehmen - zB durch Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft - derart umzustrukturieren, dass er in der Lage wäre, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 25.05.2004, 2003/11/0173). Hat der Zivildienstpflichtige (der Wehrpflichtige) bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so liegt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht auch dann vor, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH vom 19.03.1997, 97/11/0012). Verletzt der Wehrpflichtige die Harmonisierungspflicht, können wirtschaftliche Interessen auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Wehrpflichtigen gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte (VwGH vom 01.10.1996, 95/11/0400, mit Hinweis auf Stammrechtssatz, VwGH vom 30.1.1996, 95/11/0353; hier: Verlust der Trafik als Existenzgrundlage). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten umfangreichen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem BF mit seinen Ausführungen nicht gelungen, der im beschwerdegegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich, dass die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen keine „besonders rücksichtswürdigen“ im Sinne des § 26 Ab.1 Z 2 WG 2001 seien, wirksam entgegenzutreten.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten umfangreichen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem BF mit seinen Ausführungen nicht gelungen, der im beschwerdegegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich, dass die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen keine „besonders rücksichtswürdigen“ im Sinne des Paragraph 26, Ab.1 Ziffer 2, WG 2001 seien, wirksam entgegenzutreten. Wenn vom BF vorgebracht wird, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Influencer mehrmals täglich Online-Präsenz zeigen müsse, da eine Inaktivität eine gesenkte Kunden-Reichweite zur Folge hätte, so ist in diesem Zusammenhang auf die obige Judikatur zur Harmonisierungspflicht, welche spätestens mit Feststellung der Tauglichkeit besteht, zu verweisen. Der BF wusste, dass es zu einer verpflichtenden Teilnahme an Milizübungen kommen wird und war daher angehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen dementsprechend zu treffen, woraus folgt, dass selbst wenn es sich bei seiner aufgenommenen Tätigkeit als Influencer um eine besonders günstige berufliche Chance handele, aus seinen wirtschaftlichen Interessen keine besonders rücksichtswürdigen Gründe für eine befristete Befreiung von der Leistung der Milizübung entstehen. Da der BF die Harmonisierungspflicht verletzte, kann im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur auch die vorgebrachte drohende Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte. In Bezug auf das Vorbringen, dass der BF im Zeitraum der Milizübung einen unaufschiebbaren Geschäftstermin, nämlich ein Fotoshooting hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde selber erwähnt wird, dass die Termine mit dem Fotografen eine Vorlaufzeit von mindestens sechs Monaten hätten. Da dem BF bereits vier Monate im Vorhinein über den Zeitraum der Milizübung informiert wurde, wäre eine dementsprechend zwei monatige Verschiebung des Fotoshootings im Hinblick auf die Harmonisierungspflicht jedenfalls zumutbar gewesen. Im Übrigen wäre es für den BF auch möglich gewesen, einen anderen Fotografen zu beauftragen. Wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, dass eine Verspätung der Lancierung der neuen Mode-Kollektion zu Einkommenseinbußen in Höhe von 66.303,22€ führen würde und die Reichweiteneinbußen auf den Youtubekanälen als Referenz für Umsatzeinbuße der Modemarke verwendet, so ist entgegenzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, warum gerade die Reichweiteneinbußen auf den Youtubekanälen, welche ja wie vom BF vorgebracht, sehr stark von Algorithmen und täglicher Aktivität abhängig sind, mit dem Verkauf der neuen Kollektion korrelieren würden, wodurch sie als Referenz dienen können. Auch wenn der BF vorbringt, dass der dramaturgische Aufbau der immer nur punktuell erscheinenden Kollektionen wichtig sei, so muss darauf verwiesen werden, dass der BF vier Monate im Vorhinein über den Zeitraum der Milizübung informiert wurde und eine dementsprechende Anpassung der Lancierung der Kollektion im Sinne der Harmonisierungspflicht für den BF zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der BF den wirtschaftlichen Schaden, welcher durch Teilnahme an der Milizübung entstanden wäre, zu verschiedenen Zeitpunkten im Verfahren auch unterschiedlich bezifferte. So geht der BF im Befreiungsantrag noch von mindestens 2500 Euro und nicht bezifferbaren Verlusten des Kundenstocks und Reichweiteneinbußen aus, während in der Beschwerde vorgebracht wird, dass (ohne zu erläutern, wie die Zahl entsteht) für jedes Monat, um welches sich die Lancierung der Kollektion verzögert hätte, ein Schaden von etwa 20.000 Euro entstanden wäre. In einer weiteren Stellungnahme gab der BF an, dass ein Schaden von 66.303,22€ entstanden wäre, wobei, wie bereits oben erwähnt, auch hier die Summe nicht nachvollziehbar ist. So ist davon auszugehen, dass der wirtschaftliche Nachteil, welcher für den BF durch die Teilnahme an der Milizübung entstanden wäre, im Grunde rein spekulativ wäre und daher auch nicht besonders rücksichtswürdig ist. Dies umfasst auch die in der Stellungnahme erwähnten Einnahmen durch Werbekooperationen, Spenden und Abonnements während eines Livestreams, welche zwar bekanntermaßen variabel sind, aber durch den BF auch nicht einmal ungefähr beziffert wurden. Wenn der BF im Befreiungsantrag angab, dass sich die wirtschaftliche Situation in seiner Familie verschlechtert habe und er zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Lebenserhaltung der Familie betragen müsse, so ist entgegenzuhalten, dass der BF in weiterer Folge, dieses Vorbringen nicht weiter erwähnte bzw. auch in keiner Weise konkretisierte. Weiters ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass familiäre Interessen
höchstgerichtlicher Judikatur vor allem dann in Betracht zu ziehen sind, wenn die Befreiung eines Wehrpflichtigen zur Erhaltung der Gesundheit eines Familienmitgliedes erforderlich, was vom BF aber in keiner Weise geltend gemacht wurde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es sich bei der Eigenhaartransplantation und der ärztlichen Anordnung, wonach der BF an der Milizübung nicht teilnehmen könne, um keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG handelt, bzw. eine Eigenhaartransplantation keine medizinisch notwendige Maßnahme ist, wodurch der BF verpflichtet gewesen wäre, diesen Termin der Milizübung entsprechend anzupassen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es sich bei der Eigenhaartransplantation und der ärztlichen Anordnung, wonach der BF an der Milizübung nicht teilnehmen könne, um keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG handelt, bzw. eine Eigenhaartransplantation keine medizinisch notwendige Maßnahme ist, wodurch der BF verpflichtet gewesen wäre, diesen Termin der Milizübung entsprechend anzupassen. Da im gegenständlichen Fall somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen, hat die belangte Behörde den Antrag des BF zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorliegen, hat die belangte Behörde den Antrag des BF zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2246346.1.00