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{'item': 'W142 2248698-1'}

Obsah (21)§ 54Art 133§ 34Art. 28§ 55§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW142 2248698-1 Spruch, W142 2248698-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 54Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos behoben. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Ghana, stellte am 17.11.2014 einen Asylantrag in Deutschland, welcher von den deutschen Behörden mit Bescheid vom 14.03.2016 abgelehnt wurde und wurde gegen den BF auch ein auf 10 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen.
  2. Am 13.07.2018 wurde der BF im österreichischen Bundesgebiet im Zuge einer Personenkontrolle von der Polizei kontrolliert. Dabei wies sich der BF mittels E-Card sowie der Kopie eines französischen Reisepasses, jeweils lautend auf den Namen XXXX aus. Da betreffend die Identität des BF Zweifel bestanden, wurde der BF festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dann ein Festnahmeauftrag wegen unrechtmäßigem Aufenthalt

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG erlassen.2. Am 13.07.2018 wurde der BF im österreichischen Bundesgebiet im Zuge einer Personenkontrolle von der Polizei kontrolliert. Dabei wies sich der BF mittels E-Card sowie der Kopie eines französischen Reisepasses, jeweils lautend auf den Namen römisch 40 aus. Da betreffend die Identität des BF Zweifel bestanden, wurde der BF festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dann ein Festnahmeauftrag wegen unrechtmäßigem Aufenthalt

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. 3. Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2018 wurde gegen den BF die Schubhaft

Art. 28Dublin III-VO verhängt.

3. Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2018 wurde gegen den BF die Schubhaft

Artikel 28, Dublin III-VO verhängt.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der BF verzichtete auf ein Rechtsmittel.
  2. Am 06.08.2018 wurde der BF nach Deutschland überstellt.
  3. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.
  4. Am 27.12.2019 versuchte er über Passau unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland einzureisen, wobei er ein Zugticket von Linz nach Köln mit sich führte. Die Einreise nach Deutschland wurde dem BF von der deutschen Polizei verweigert und der BF an die österreichische Polizei übergeben. Am 28.12.2019 wurde er durch die österreichische Polizei festgenommen.
  5. Am 27.01.2020 wurde der BF erneut nach Deutschland überstellt.
  6. Der BF reiste danach erneut unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein. Am 23.10.2020 stellte er beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 2 Asyl

G.9. Der BF reiste danach erneut unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein. Am 23.10.2020 stellte er beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Dabei gab er an, mit seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Der BF legte folgende Unterlagen vor: - Passfoto; - Meldebestätigungen von sich und seiner Ehegattin; - Zertifikat „Start Deutsch 1, Europaratstufe 1“ vom 23.03.2020 (Prüfung am 27.02.2020); - Kopie des österreichischen Reisepasses seiner Ehefrau; - Lohnabrechnungen von KFC betreffend die Ehefrau des BF (Zeitraum Juni bis August 2020).

  1. Am 23.02.2021 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF, in Anwesenheit seiner Ehefrau und in deutscher Sprache statt. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab der BF an, er sei Ende September 2020 von Deutschland kommend eingereist und habe ihn seine Frau am 02.10.2020 bei ihr angemeldet. Er wohne mit seiner Frau in einer Mietwohnung. Nach Vorhalt, dass der BF im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfüge und bereits mehrmals illegal eingereist sei, gab die Ehefrau des BF an, dass sie seit 2002 in Österreich sei und hier die Schule besucht habe. Sie habe einige Jahre in der Gastronomie gearbeitet, dann eine Ausbildung beim AMS absolviert und seit 2016 arbeite sie im Verkauf. Derzeit arbeite sie bei KFC. In dieser Zeit sei sie einige Male in Ghana gewesen und habe sie dort, im Jahr 2014, ihren Mann geheiratet. Die Familienzusammenführung habe damals wegen der zu geringen Mittel nicht funktioniert. Ihr Mann sei dann seine eigenen Wege nach Europa gegangen und sie hätten sich aus den Augen verloren. Sie würden zusammenleben wollen, deshalb sei er aus Deutschland zu ihr gekommen. Zudem sei sie im
  2. Monat schwanger und würden sie ihr gemeinsames Kind erwarten. Auf die Fragen, ob er erwerbstätig sei bzw. wie er den Unterhalt bestreite, gab der BF an, derzeit ohne Arbeit zu sein. Er erhalte kein Geld aus der Grundversorgung, sondern lebe er von seiner Frau. Er sei bei seiner Frau mitversichert. Er beziehe auch kein Geld aus Förderungen, Sozialhilfeleistungen oder einer Ausgleichszulage. Bis auf seine Frau habe er keine Verwandten in Österreich. Befragt, in welcher Sprache er sich mit Bekannten in Österreich verständige, gab der BF an, er versuche es in Deutsch, sonst in seiner Muttersprache Twi und Englisch. Er habe in Österreich keine Schule besucht und auch keine Ausbildung genossen. Der BF sei gesund und sei er nicht in einem Verein tätig. Er gehe auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und sei er nicht vorbestraft. Befragt, ob er abschließend noch etwas zu seinem Privat- und Familienleben anführen wolle, gab der BF an, er wolle arbeiten, mit seiner Frau und ihrem Kind leben.
  3. In weiterer Folge langte eine durch die Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aktuell mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Ehegattin, eine österreichische Staatsbürgerin, gehe seit geraumer Zeit einer regelmäßigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei KFC nach. Mit diesem Einkommen könne sie den Lebensunterhalt von sich selbst und dem BF sicherstellen. Der BF sei zuvor in Deutschland aufhältig gewesen und habe ein Asylverfahren in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana durchlaufen. Dieses Verfahren sei laut Angaben des BF rechtskräftig abgeschlossen, ihm sei aber auch aktuell eine Rückkehr nach Ghana nicht möglich, um wie gesetzlich vorgesehen vom Ausland aus die Familienzusammenführung zu beantragen. Der BF habe bereits beim Magistrat Linz einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, dies sei gescheitert, weil er zum damaligen Zeitpunkt das A1 Zertifikat nicht vorlegen habe können und sei der Antrag abgewiesen worden. Würde der BF nunmehr nach Deutschland zurückkehren, würde ihm auch dort die Abschiebung nach Ghana drohen. Mit der Stellungnahme wurden (neu) eine Reisepasskopie des BF sowie die Kopie der Heiratsurkunde vorgelegt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.10.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 23.10.2020

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), wurde

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach „….“ zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Ziffer 1, 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 12. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.10.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 23.10.2020

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach „….“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 1, 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nunmehr seit Ende September 2020 bei seiner Ehefrau in Österreich lebe. Zuvor sei er auch schon illegal in Österreich aufhältig gewesen, jedoch zweimal nach Deutschland rücküberstellt worden. Am 16.06.2021 sei sein Sohn zur Welt gekommen, welcher ebenfalls Österreicher sei. Das Familienleben sei bereits 2014 begründet worden und habe sich durch die Geburt des gemeinsamen Sohnes erweitert. Der BF sei zu keiner Zeit rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Er habe unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen versucht den Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, anstatt den vorgesehenen Weg der Antragstellung im Ausland zwecks Familienzusammenführung zu bestreiten. Der BF habe daher damit rechnen müssen, kein Bleiberecht in Österreich zu erhalten. Er sei zwar strafrechtlich unbescholten, der BF sei aber wegen illegalem Aufenthalt rechtskräftig bestraft worden und wegen Gebrauch fremder Dokumente zum Sozialbetrug angezeigt worden, wobei vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von der Verfolgung zurückgetreten worden sei. Der BF habe nur ein Deutschzertifikat A1 vorgelegt. Er sei in Österreich nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, er lebe von der Unterstützung seiner Frau, welche derzeit in Karenz sei und sei er nicht selbsterhaltungsfähig, sondern mittellos. Eine soziale, wirtschaftliche und sprachliche Integration bzw. nennenswerte Handlungen zur Integration seien nicht feststellbar. Den Kontakt zu seinem Sohn könne der BF auch vom Herkunftsland aus pflegen bzw. seine Unterhaltspflichten erfüllen. Es bestehe zudem die Möglichkeit über die österreichische Botschaft eine legale Zuwanderung durch Beantragung eines entsprechenden Niederlassungstitels einzuleiten. Bei einer Gesamtbetrachtung würde das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechtes bzw. der öffentlichen Ordnung schwerer wiegen, als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei ihm daher nicht zu erteilen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nunmehr seit Ende September 2020 bei seiner Ehefrau in Österreich lebe. Zuvor sei er auch schon illegal in Österreich aufhältig gewesen, jedoch zweimal nach Deutschland rücküberstellt worden. Am 16.06.2021 sei sein Sohn zur Welt gekommen, welcher ebenfalls Österreicher sei. Das Familienleben sei bereits 2014 begründet worden und habe sich durch die Geburt des gemeinsamen Sohnes erweitert. Der BF sei zu keiner Zeit rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Er habe unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen versucht den Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, anstatt den vorgesehenen Weg der Antragstellung im Ausland zwecks Familienzusammenführung zu bestreiten. Der BF habe daher damit rechnen müssen, kein Bleiberecht in Österreich zu erhalten. Er sei zwar strafrechtlich unbescholten, der BF sei aber wegen illegalem Aufenthalt rechtskräftig bestraft worden und wegen Gebrauch fremder Dokumente zum Sozialbetrug angezeigt worden, wobei vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von der Verfolgung zurückgetreten worden sei. Der BF habe nur ein Deutschzertifikat A1 vorgelegt. Er sei in Österreich nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, er lebe von der Unterstützung seiner Frau, welche derzeit in Karenz sei und sei er nicht selbsterhaltungsfähig, sondern mittellos. Eine soziale, wirtschaftliche und sprachliche Integration bzw. nennenswerte Handlungen zur Integration seien nicht feststellbar. Den Kontakt zu seinem Sohn könne der BF auch vom Herkunftsland aus pflegen bzw. seine Unterhaltspflichten erfüllen. Es bestehe zudem die Möglichkeit über die österreichische Botschaft eine legale Zuwanderung durch Beantragung eines entsprechenden Niederlassungstitels einzuleiten. Bei einer Gesamtbetrachtung würde das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechtes bzw. der öffentlichen Ordnung schwerer wiegen, als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei ihm daher nicht zu erteilen. 13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass die Begründung der Behörde nicht der ständigen Judikatur der Höchstgerichte gerecht werde, welche die Berücksichtigung des Kindeswohls in jedem Stadium des Verfahrens hervorstreiche und familiäre Bindungen zwischen Kindern und leiblichen Eltern entsprechend stark zu berücksichtigen seien. Die Beziehung des BF zu seinem Sohn sei unabhängig von der illegalen Einreise des BF zu betrachten und sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein eheliches Kind handle und beinahe unmittelbar nach der Einreise des BF mit der Ehefrau ein gemeinsamer Wohnsitz begründet worden sei. Der BF habe seine Frau in der Schwangerschaft sehr unterstützt und kümmere sich von Geburt an, genauso wie die Kindesmutter, um den Sohn. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte seien die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Es sei entsprechend der Judikatur lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne. Aus diesem Grund hätte jedenfalls die Auswirkung der Trennung des Kindesvaters vom Sohn näher hinterfragt werden müssen und hätte auch eine Auseinandersetzung damit erfolgen müssen, in welcher Form die zukünftige Aufrechterhaltung des Kontaktes überhaupt möglich wäre. Dazu sei auf die ständige Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen, wonach bei Kleinkindern der persönliche Kontakt nicht durch moderne Kommunikationsmittel ersetzt werden könne. Überhaupt sei der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ein grundsätzliches und gewichtiges Element und hätte darüber nicht ohne jede weitere Begründung hinweggegangen werden dürfen. Daher sei die Entscheidung des BFA hinsichtlich des Familienlebens mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. 14. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes, GZl.: W142 2248698-1/3Z, vom 08.03.2022, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 14. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes, GZl.: W142 2248698-1/3Z, vom 08.03.2022, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

  1. Am 28.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die englische Sprache teilnahmen. Die Ehefrau des BF wurde in der Verhandlung als Zeugin befragt. Die Rechtsvertreterin des BF gab in der Verhandlung zunächst an, dass der BF eine A2-Prüfung machen wolle. Der BF habe noch keine Zeit gehabt sich anzumelden, er wolle sich aber nächste Woche anmelden. Die Ehefrau des BF gab als Zeugin in der Verhandlung folgendes an: […] „RI: Sie leben mit Herrn XXXX zusammen? „RI: Sie leben mit Herrn römisch 40 zusammen? Z: Ja. RI: Sie leben im gemeinsamen Haushalt und wenn ja, seit wann? Z: Ja, seit September
  2. RI: Sie arbeiten bei KFC? Z: Ja, aber momentan bin ich in Karenz. RI: Sie sind verheiratet mit dem BF? Z: Ja. RI: Stimmt das, dass Sie im Jahr 2014 geheiratet haben? Z: Ja. RI: Können Sie mir das genaue Datum nennen, wann Sie geheiratet haben? Z: XXXX . Z: römisch 40 . RI: Wo genau haben Sie geheiratet? Z: In Ghana. RI: Können Sie mir erklären, warum der BF öfters nach Deutschland reist? Was macht er in Deutschland? Z: Am Anfang habe ich nicht gewusst, dass er unterwegs war. Dann hat er uns gesucht und gefunden und dann ist er von Deutschland nach Österreich gereist. Ich habe nicht gewusst, ob ich ihn anmelden soll oder nicht. RI: Wie haben Sie sich gefunden, wie war das hier in Österreich möglich? Z: Er hat mich kontaktiert. Er hat meine Nummer im Wege eines gemeinsamen Freundes erhalten. RI: Wieso hatte der BF nicht Ihre Nummer? Z: Schon, aber das Handy hat er unterwegs verloren. Dann, nachdem er die Nummer von dem Freund bekommen hat, hat er sich bei mir gemeldet. RI: Wann war das ungefähr? Z: Genau erinnere ich mich nicht, aber ich glaube, im Jahr
  3. Ich kann mich nicht mehr erinnern, welches Monat es war, aber es war im Jahr
  4. RI: Hatten Sie zwischen 2014, wo Sie geheiratet haben und 2018, Kontakt? Z: Ja, wir hatten immer Kontakt. Plötzlich war dieser jedoch weg. Da war er, glaube ich, unterwegs. RI: Wieso ist er nicht gleich nach Österreich gekommen, sondern nach Deutschland gereist? Z: Er war mit jemandem unterwegs und dieser hat ihn nach Deutschland geführt. RI: Wissen Sie, wann er in Deutschland eingereist ist? Z: Wann genau weiß ich nicht. Er hat mich kontaktiert und deswegen habe ich dann gewusst, dass er in Europa ist. RI: Aber er hat im Dezember 2019 wieder versucht, nach Deutschland zu reisen. Wieso? Z: Da hat er mich besucht. Ich hatte Angst. Ich wusste nicht, ob ich ihn melden soll oder nicht. Ich habe ihm gesagt, er solle wieder nach Deutschland reisen. RI: Wieso wurde nicht versucht, legal einen Aufenthaltstitel zu erlangen? Z: Keine Ahnung. Er hat in Ghana gearbeitet. Ich habe nicht gewusst, dass er nach Europa will. RI: Sie haben ja geheiratet. Wie haben Sie sich die Beziehung vorgestellt? Z: Ich bin wieder zurück nach Österreich gereist. Ich wollte arbeiten gehen, fand jedoch keine Arbeit. Ich war zu der Zeit arbeitslos, das war
  5. Dann habe ich eine Ausbildung als Malerin und Beschichtungstechnikerin begonnen. RI: Haben Sie diese Ausbildung fertiggemacht? Z: Ja. RI: Wieso arbeiten Sie dann bei KFC, wenn Sie so eine Ausbildung gemacht haben? Z: Ich habe keine Arbeit bekommen. Ich war ca. eineinhalb Jahre arbeitslos. Dann habe ich begonnen, bei Primark zu arbeiten. Dort habe ich drei Jahre als Teilzeitkraft gearbeitet. Vollzeit wurde ich leider nicht beschäftigt, obwohl ich dies wollte. 2019 habe ich dann bei KFC angefangen. RI: Seit wann sind Sie nun in Karenz? Z: Ich habe das Kind am XXXX bekommen. Z: Ich habe das Kind am römisch 40 bekommen. RI: Wie viel haben Sie damals bei KFC monatlich verdient? Z: Ich habe dann als Schichtleiterin begonnen und da habe ich höchstens ca. 1.300 EUR netto erhalten. RI: Der BF möchte sich jetzt für die A2-Prüfung anmelden. Wieso hat er sich noch nicht angemeldet? Z: Ich war die Alleinverdienerin. Wir müssen Geld sparen, damit er die A2-Prüfung machen kann. RI: Was will der BF hier in Österreich arbeiten? Z: Momentan hat er keine Arbeit. Er spielt gerne Fußball und möchte Torwart werden. RI: Dafür ist er schon ein bisschen alt. Z: Er hat in Deutschland ein bisschen gespielt, aber da er keine Dokumente gehabt hat, konnte er noch nicht bei einem Verein spielen. RI: Aber von dem wird er nicht leben können. Was will er machen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen? Z: Alles würde er machen, Hauptsache, eine Arbeit. RI: Wann ist Ihre Karenzzeit zu Ende, wann gehen Sie wieder arbeiten? Z: Im Dezember
  6. RI: Wer wird dann auf das Kind aufpassen? Z: Er kann dann zur Krabbelstube und wenn der BF keine Arbeit hat, dann kann er aufpassen. RI an RV: Haben Sie eine Frage an die Z? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage an die Z? RV: Wie ist das Verhältnis des BF zu Ihrer Familie? Regierungsvorlage, Wie ist das Verhältnis des BF zu Ihrer Familie? Z: Sehr gut, weil jeden Sommer spielt er Fußball mit den Kindern von meiner Schwester und meiner Freundin, die Alleinerzieherin ist. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben hier in Österreich? Z: Meine Schwester, mein Bruder und eine Pflegefamilie habe ich auch hier. RI: Was meinen Sie jetzt mit „Pflegefamilie“? Waren Sie in einer Pflegefamilie? Z: Ja, als ich hier nach Österreich kam, verstarb mein Vater. Meine Mutter war verwirrt und war eines Tages verschwunden. Dann half uns das Jugendamt und ich kam bei einem Freund meines Vaters unter. RV: Wie haben Sie den BF eigentlich kennengelernt? Regierungsvorlage, Wie haben Sie den BF eigentlich kennengelernt? Z: Durch den Freund von uns. Wir haben auf Messenger gechattet. Ich war in Österreich und der BF war in Ghana. Der Kontakt ist durch einen Freund zustande gekommen. RI: Wann hat dieser Kontakt mit dem BF begonnen? Z: Ich war im November 2011 in Ghana. Dort habe ich meinen Freund wiedergesehen. Ich habe bereits in Ghana den ersten Kontakt mit meinem Freund aufgenommen und als ich dann wieder in Österreich war, habe ich mit diesem Freund weitergechattet und da hat er mich mit meinem jetzigen Ehemann zusammengeführt. RI: Das heißt aber, im November 2011 haben Sie den BF nicht persönlich kennengelernt? Z: Ich habe bis zum Jahr 2013 mit meinem Freund gechattet. Der erste Kontakt mit meinem jetzigen Ehemann war im Jahr 2012, als ich mit ihm gechattet habe. Ende 2012 hatte ich dann mit dem BF eine Beziehung. RI: Wann haben Sie jetzt den BF das erste Mal persönlich kennengelernt? Z: 2013 war ich auch in Ghana und da haben wir uns das erste Mal getroffen. RI: Dann sind Sie wieder zurück nach Österreich gereist. Wann sind Sie genau wieder zurückgereist? Z: Ich war zwei Monate in Ghana und dann bin ich wieder nach Österreich zurückgereist. RI: Wann waren Sie dann wieder in Österreich? Z: Ende September, Anfang Oktober 2013 war ich wieder in Österreich. RI: Wann sind Sie dann wieder nach Ghana gefahren? Z: Zum Heiraten bin ich dann im XXXX nach Ghana gefahren und da haben wir dann geheiratet. Z: Zum Heiraten bin ich dann im römisch 40 nach Ghana gefahren und da haben wir dann geheiratet. RI: Wollten Sie dann von Anfang an, dass Ihr Ehemann nach Österreich kommt? Z: Ja, das wollte ich. Ich wollte keine Fernbeziehung. Ich habe ihn gefragt, ob er mit mir zusammenzieht. Ich persönlich wollte nicht in Ghana leben. Er sagte „ja“. RI: Was haben Sie dann weiter noch besprochen? Wie haben Sie sich das vorgestellt, wie Ihr Ehemann nach Österreich kommt? Z: Ich habe gesagt, dass ich zuerst einmal eine Arbeit finden muss und dann könnte ich mit den Dokumenten anfangen, damit er zu mir nach Österreich kommt. RI: Wann haben Sie nun konkret begonnen zu arbeiten, als Sie von Ghana zurückgekehrt sind? Z: Als ich zurückkam, begann ich mit meiner Ausbildung. Nach der Ausbildung war ich eineinhalb Jahre arbeitslos. RI: Wie lange hat die Ausbildung gedauert? Z: Auch eineinhalb Jahre. 2016 habe ich dann richtig mit einer Arbeit begonnen. RI: Was ist in der Zwischenzeit geschehen? Ist er zur Botschaft gegangen und hat versucht, legal nach Österreich zu Ihnen zu gelangen? Z: Nein, ich habe damals bei Primark gearbeitet und lediglich 600 EUR verdient. RI: War Ihr Ehemann jemals bei der Botschaft in Ghana und hat versucht, legal nach Österreich zu gelangen? Z: Nicht, dass ich wüsste. RI: Hat Ihr Ehemann überhaupt jemals versucht, legal nach Österreich zu gelangen? Z: Ja, das hat er mir gesagt. RI: Was hat er Ihnen erzählt, wie hat er das gemacht? Z: Soviel ich weiß, nachdem wir geheiratet haben, hat es ein paar Komplikationen mit Freunden gegeben. Ein Freund meines Mannes war homosexuell, das ist in Ghana nicht akzeptiert. Bzgl. meines Ehemannes hat man auch gesagt, dass er homosexuell ist. Das haben Angehörige meines Stammes gesagt. Er ist von meinem Stamm zur Hauptstadt gelaufen und da hat er gesagt, dass er sein Bestes geben wird, damit wir zusammenkommen. RI: Was hat er gemacht? Ist er dann zu einer Botschaft gegangen und hat versucht, legal nach Österreich zu kommen? Z: Er hat gesagt, jemand kann ihm helfen, damit er nach Europa reist. Dort hat er dann Gürtel verkauft und ich habe ihn gefragt, wie das möglich sei, weil ich wenig verdient habe und ihn nicht unterstützen habe können. Mit Hilfe eines Freundes, hat er gesagt, könnte er nach Europa kommen. Dann haben wir nicht mehr darüber diskutiert und ab diesem Zeitpunkt war der Kontakt dann auch nicht mehr regelmäßig. RI: Das heißt, bei einer Botschaft war Ihr Ehemann nicht? Z: Nein, ich glaube nicht. RI an RV: Haben Sie noch eine Frage? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch eine Frage? RV: Wann war das, als der Kontakt seltener geworden war und wann ist er wieder intensiver geworden? Regierungsvorlage, Wann war das, als der Kontakt seltener geworden war und wann ist er wieder intensiver geworden? Z: Das war 2015/2016, nachdem ich zurückgekommen bin. Da war es schwierig, mit meinem Ehemann Kontakt aufzunehmen. Nachgefragt: Entweder war die Verbindung schlecht oder er musste mit dem Handy eines Freundes telefonieren. Wenn ich mich bei dem Freund gemeldet habe, war er oft nicht da und dann hat er mich angerufen. Z: Das war 2015 aus 2016,, nachdem ich zurückgekommen bin. Da war es schwierig, mit meinem Ehemann Kontakt aufzunehmen. Nachgefragt: Entweder war die Verbindung schlecht oder er musste mit dem Handy eines Freundes telefonieren. Wenn ich mich bei dem Freund gemeldet habe, war er oft nicht da und dann hat er mich angerufen. RI: Wann war jetzt der Kontakt wieder intensiver? Z: 2018/
  7. Z: 2018 aus 2019,. RV: Wie unterstützt Sie jetzt Ihr Mann konkret im Alltag bei der Erziehung Ihres gemeinsamen Sohnes? Regierungsvorlage, Wie unterstützt Sie jetzt Ihr Mann konkret im Alltag bei der Erziehung Ihres gemeinsamen Sohnes? Z: Er kocht sehr gerne, er putzt sehr gerne, er geht einkaufen, wenn wir etwas brauchen. RI: Wenn das Kind in der Nacht weint, steht er auf und kümmert sich um das Kind? Z: Ja. RV: Haben Sie, abgesehen von Ihrem Ehemann, eine familiäre Unterstützung in Österreich? Regierungsvorlage, Haben Sie, abgesehen von Ihrem Ehemann, eine familiäre Unterstützung in Österreich? Z: Ja, von meiner Schwester und meiner Freundin.“ […] Anschließend legte die Rechtsvertreterin für den BF einen Arbeitsvorvertrag (Beilage ./A) sowie Unterstützungsschreiben vor (Beilage ./B). In weiterer Folge brachte der BF in der Verhandlung wie folgt vor: […] „RI: Bzgl. Des Arbeitsvorvertrages, da steht kein Datum oben. Wann haben Sie den Arbeitsvorvertrag erhalten? BF: Das war im September
  8. RI: Wer hat diesen Arbeitsvorvertrag ausgestellt? BF: Das ist der Inhaber von diesem Geschäft in Linz. RI: Wie heißt er? BF: Die nennen ihn alle „ XXXX “.BF: Die nennen ihn alle „ römisch 40 “. RI: Wo ist dieses Geschäft vom „ XXXX RI: Wo ist dieses Geschäft vom „ römisch 40 BF: Das ist in Linz. RI: Können Sie bitte die Adresse dieses Geschäftes aufschreiben? BF: XXXX (siehe Beilage ./C). BF: römisch 40 (siehe Beilage ./C). RI: Haben Sie eine Schule in Ghana besucht? BF: Sechs Jahre Grundschule und drei Jahre Unterstufe Mittelschule. RI: Wo haben Sie in Ghana ständig gelebt? Können Sie mir Ihre Adresse angeben? BF: XXXX , B/A (siehe Beilage ./D) BF: römisch 40 , B/A (siehe Beilage ./D) RI: Was ist das jetzt genau für eine Region, wo liegt die in Ghana? BF: Im Westen von Ghana. RI: Was ist XXXX ? RI: Was ist römisch 40 ? BF: XXXX ist die Region und XXXX ist die Hauptstadt dieser Region. BF: römisch 40 ist die Region und römisch 40 ist die Hauptstadt dieser Region. RI: Was bedeutet B/A? BF: Das XXXX . BF: Das römisch 40 . RI: Haben Sie einen Straßennamen, wo Sie gelebt haben? BF: Die Stadt ist XXXX und der Straßenname ist XXXX . BF: Die Stadt ist römisch 40 und der Straßenname ist römisch 40 . RI: Haben Sie auch noch eine Nummer? BF: Früher hat es eine Hausnummer gegeben, aber wegen der politischen Änderungen, die die Regierung veranlasst hat, kann ich die Hausnummer nicht sagen. RI: Haben Sie in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? BF: Das war eine Mietwohnung, nur eine Einzimmerwohnung. RI: Haben Sie noch Verwandte, die in XXXX leben? RI: Haben Sie noch Verwandte, die in römisch 40 leben? BF: Ja, meine Mutter. Ich habe insgesamt zwei Brüder. Einer lebt in XXXX und der andere lebt in Serbien. BF: Ja, meine Mutter. Ich habe insgesamt zwei Brüder. Einer lebt in römisch 40 und der andere lebt in Serbien. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Mutter und zu Ihrem Bruder, die in XXXX leben? RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Mutter und zu Ihrem Bruder, die in römisch 40 leben? BF: Ja. RI: Seit wann lebt der andere Bruder in Serbien? BF: Seit
  9. RI: Sind Sie auch mit ihm in Kontakt? BF: Früher hatte ich Kontakt zu ihm, aber er hat das Telefon verloren und damit habe ich auch den Kontakt zu ihm verloren. RI: Woher wissen Sie, dass er das Telefon verloren hat? BF: Mein Bruder hatte dann einen Rechtsanwalt, wegen eines Verfahrens, dass ich hier jetzt nicht erklären möchte und kann. Dieser Rechtsanwalt hat uns mitgeteilt, dass die alte Kontaktnummer nicht mehr aufrecht ist. RI: Sind Sie mit einem Schlepper nach Deutschland gereist? BF: Ja. RI: Wann haben Sie Ghana verlassen, um Richtung Deutschland zu reisen? BF:
  10. RI: Wissen Sie den Monat? BF: Entweder Oktober oder November. RI: Wohin sind Sie genau gereist von XXXX weg? Können Sie die Reiseroute beschreiben? RI: Wohin sind Sie genau gereist von römisch 40 weg? Können Sie die Reiseroute beschreiben? BF: Ich bin zunächst von XXXX in die Hauptstadt von Ghana, Accra, gereist. Von Accra bin ich dann weiter nach Tema (BF buchstabiert). Dort habe ich dann ich dann einen Schiffskapitän kennengelernt. Ich habe ihm meine Geschichte erzählt und der Schiffskapitän hat dann gesagt, er schickt mich nach Europa. BF: Ich bin zunächst von römisch 40 in die Hauptstadt von Ghana, Accra, gereist. Von Accra bin ich dann weiter nach Tema (BF buchstabiert). Dort habe ich dann ich dann einen Schiffskapitän kennengelernt. Ich habe ihm meine Geschichte erzählt und der Schiffskapitän hat dann gesagt, er schickt mich nach Europa. RI: Wie lange haben Sie sich in Accra aufgehalten? BF: Nicht lange, ca. drei, vier Monate war ich in Accra. RI: Wie lange waren Sie in Tema? BF: Dort habe ich mich nicht fix aufgehalten. Das ist nicht weit weg, da kann man immer hin- und herfahren. RI: Das heißt, Sie sind von Accra nach Tema hin- und hergefahren, bis Sie Ghana verlassen haben? BF: Ja. RI: Wann haben Sie nun genau Ghana verlassen, um nach Europa zu reisen? BF: Das war die Zeit, die ich vorher gesagt habe, im Oktober bzw. November
  11. Wir haben Ghana im Oktober verlassen und sind im November in Europa angekommen. RI: Das heißt, im November 2014 waren Sie in Europa? BF: Ja. RI: Wo waren Sie genau? Wo sind Sie in Europa angelangt? BF: In Hamburg. RI: Welches Transportmittel haben Sie verwendet, um von Ghana nach Hamburg zu gelangen? BF: Mit dem Schiff. RI: Waren Sie dann seit November 2014 jemals wieder in Ghana? BF: Nein. RI: Wo haben Sie Ihre Ehefrau das erste Mal persönlich gesehen? BF: Ich sah sie in Ghana. In einer Stadt nahe XXXX , namens XXXX . BF: Ich sah sie in Ghana. In einer Stadt nahe römisch 40 , namens römisch 40 . RI: Wann genau haben Sie sie das erste Mal gesehen? Können Sie sich an den Monat erinnern? BF: An den Monat kann ich mich nicht mehr erinnern, nur an das Jahr,
  12. RI: Seit wann chatten Sie mit Ihrer jetzigen Ehefrau? BF: Das war im selben Jahr, im Jahr 2013.BF: Das war im selben Jahr, im Jahr 2013., RI: Erstmalig haben Sie mit Ihrer jetzigen Ehefrau im Jahr 2013 gechattet? BF: Ja. RI: Wann haben Sie Ihre Ehefrau geheiratet? BF: Ich glaube, das war XXXX . BF: Ich glaube, das war römisch 40 . RI: Können Sie sich da an den Monat erinnern? BF: Im XXXX . BF: Im römisch 40 . RI: Haben Sie mit Ihrer Ehefrau vereinbart, dass Sie nach Europa reisen? BF: Nein, das haben wir nicht gemacht. RI: Das heißt, Ihre Frau wusste nicht, dass Sie sich auf den Weg machen, nachdem Sie kurz vorher geheiratet haben? BF: Nein, sie wusste es nicht. RI: Wann haben Sie mit Ihrer Ehefrau Kontakt aufgenommen, als Sie bereits in Europa waren? BF: Ich bin im November 2014 in Hamburg angekommen. Ein paar Monate später habe ich dann die Ehefrau kontaktiert. Ich sah sie auf Facebook. RI: Warum haben Sie nicht gleich die Ehefrau kontaktiert, als Sie in Deutschland waren? Wieso haben Sie nicht gleich telefoniert, als Sie in Deutschland angekommen waren? BF: Die Reise von Ghana nach Europa war alles andere als leicht. Ich habe dann ihre Kontaktdaten verloren. RI: Wo haben Sie dann die Kontaktdaten auf einmal herbekommen? BF: Auf Facebook habe ich sie gefunden. RI: Wie lange waren Sie dann in Hamburg? BF: Drei Tage. RI: Wohin sind Sie dann gereist? BF: Ich habe dann in Dortmund um Asyl angesucht und wurde in der Folge in Mecklenburg-Vorpommern untergebracht, in einer Stadt namens Güstrow. RI: Wie lange waren Sie dort aufhältig? BF: Der Asylantrag wurde im Jahr 2016 abgelehnt. Ich blieb dort zwei Jahre. RI: Das heißt, wann haben Sie jetzt Güstrow verlassen? BF: Es war so, ich habe dann einen negativen Bescheid im Asylverfahren bekommen. Die haben dann gesagt, ich soll einen Anwalt nehmen und Berufung einlegen. Aber dann habe ich nochmals eine negative Entscheidung bekommen und da habe ich mich dann entschieden, nicht noch einmal um Asyl anzusuchen. Ich habe mich entschieden, wegzugehen. Aber ich kann nicht genau sagen, wann das war. RI: Wohin sind Sie dann von Güstrow gegangen? BF: Da bin ich dann kurze Zeit zu einem Freund nach Düsseldorf gezogen. RI: Wie lange haben Sie sich in Düsseldorf aufgehalten? BF: Ca. zwei Monate. RI: Von Düsseldorf sind Sie dann wohin gereist? BF: Da bin ich dann nach Österreich. RI: Wann waren Sie dann in Österreich? Können Sie mir das Jahr und den Monat nennen? BF: Das war das Jahr
  13. Den Monat weiß ich nicht. RI: Das heißt, seit 2016 sind Sie immer in Österreich aufhältig gewesen? BF: Ich kam erstmals 2016, bin dann zurück nach Deutschland und kam dann neuerlich
  14. RI: Wieso sind Sie dann wieder nach Deutschland zurückgekehrt? BF: Ich bin ja damals illegal nach Österreich eingereist und das Zusammenleben mit meiner Frau war nicht leicht, denn sie hatte damals nicht viel Geld. RI: Wieso sind Sie dann nicht in Deutschland geblieben? Wieso sind Sie dann im Jahr 2017 wieder nach Österreich eingereist? BF: Wir haben einander dann eigentlich gebraucht, weil ich war alleine in Deutschland und hatte eigentlich gar nichts zu tun und sie hat hier ihre Ausbildung gemacht. RI: Sind Sie dann seit 2017 immer in Österreich geblieben? BF: Nein. 2017 kam ich nach Österreich zurück und hatte dann am 18 Juni, aber nicht 2017, sondern 2018, eine Polizeikontrolle. Die haben mich dann wieder nach Deutschland zurückgeschickt, das war am 02.08.
  15. RI: Sie haben sich bei der Personenkontrolle mit einer E-Card ausgewiesen und zwar mit dem Namen XXXX . Woher hatten Sie diese E-Card? RI: Sie haben sich bei der Personenkontrolle mit einer E-Card ausgewiesen und zwar mit dem Namen römisch 40 . Woher hatten Sie diese E-Card? BF: Das ist ein Freund meiner Frau. Ich habe damit versucht, der Polizei zu entkommen. RI: Sie haben auch eine Kopie eines französischen Reisepasses von XXXX vorgewiesen? RI: Sie haben auch eine Kopie eines französischen Reisepasses von römisch 40 vorgewiesen? BF: Nein, das war eine Reisepasskopie. RI: Warum machen Sie das? BF: Wie gesagt, damals, 2016, war die finanzielle Lage bei meiner Frau und mir nicht rosig. Deshalb habe ich diese Reisepasskopie einfach an mich genommen und versucht, einen Job zu erhalten. RI: Wann sind Sie dann wieder nach Österreich eingereist? BF:
  16. RI: Wissen Sie den Monat noch? BF: September
  17. RI: Sie waren zwei Jahre dann in Deutschland. Was haben Sie dann die ganze Zeit in Deutschland gemacht? BF: Als ich nach Deutschland zurückgeschoben wurde, hat man mir ein Schreiben mitgeben, wonach ich mich wieder dort melden sollte, wo ich seinerzeit um Asyl angesucht hatte und so bin ich zurück nach Güstrow. RI: Sie haben am 27.12.2019 versucht, über Passau unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland einzureisen. Das stimmt nicht mit Ihren vorhergehenden Angaben überein. Was sagen Sie dazu? BF: Als ich mich dann in Güstrow meldete, bekam ich ein Aufenthaltsrecht in der Dauer von drei Monaten. In der Folge habe ich meine Frau besucht und auf der Rückreise nach Deutschland wurde ich in Passau kontrolliert. RI: Wohin wollten Sie genau reisen, in welche Stadt von Deutschland wollten Sie reisen? BF: Nach Düsseldorf. RI: Welches Zugticket hatten Sie dann in der Tasche? Wo sind Sie dann eingestiegen und wollten Sie dann aussteigen? BF: Ich bin in Linz in den Zug eingestiegen. Das Zugticket galt von Linz nach Düsseldorf. RI: Sie hatten jedoch ein Zugticket nach Köln. Wieso? BF: Das war keine Direktverbindung. Man musste in Köln umsteigen, aber die Enddestination war Düsseldorf. RI: Sie wurden polizeilich kontrolliert, weil Sie unrechtmäßig über Passau nach Deutschland einreisen wollten. Was ist dann weiter geschehen? BF: Die haben dann eine Nacht lang in Polizeigewahrsam genommen und am nächsten Tag haben sie mich dann nach Österreich zurückgeschickt. RI: Seit dem Zeitpunkt waren Sie dann in Österreich? BF: Nein. Die haben mich nach Österreich zurückgeschickt, nach Wien und von dort dann in das Abschiebelager nach Vordernberg. RI: Was ist dann passiert? BF: In Vorderberg haben sie dann die deutschen Behörden kontaktiert und die deutschen Behörden haben gesagt, die österreichische Behörde soll mich wieder nach Deutschland zurückschicken. RI: Sind Sie dann nach Deutschland zurückgeschickt worden? BF: Ja. RI: Wie lange waren Sie dann wieder in Deutschland aufhältig? BF: Das war ca. ein Jahr. Das war dieses Jahr, bevor ich wieder nach Österreich zurückging. RI: In welchem Jahr sind Sie dann wieder nach Österreich zurückgekehrt? BF: Im September
  18. RI: Was haben Sie, als Sie ein Jahr in Deutschland aufhältig waren, getan? BF: Nachdem ich dann schon das zweite Mal angehalten worden, wegen illegalen Aufenthalts, hat man mich wieder an das Asylamt verwiesen, nach Horst. RI: Wieso haben Sie nicht geschaut, dass Sie z.B. gut Deutsch lernen? BF: Ich wollte bei meiner Asylantragstellung in Deutschland gleich den Deutschkurs besuchen, weil der normalerweise kostenlos ist für Asylwerber. Dann sagte man mir aber, dass ghanaische Staatsbürger den Kurs selbst bezahlen müssen. Das Geld hatte ich damals nicht, also habe ich beschlossen, Deutsch auf eigene Faust zu lernen. Das habe ich auch getan und dann in der Folge die A1-Prüfung in Deutschland bestanden. RI: Wie stellen Sie sich das Leben hier in Österreich vor? Wie wollen Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen? BF: Ich möchte die österreichische Behörde ersuchen, mich bitte hier in Österreich bleiben zu lassen. Ich würde dann die Sprache durchgehend erlernen und danach eine Anstellung suchen, wo ich mit meiner eigener Hände Arbeit etwas verdienen. Das heißt, ich würde gerne einen Beruf hier in Österreich erlernen und dann arbeiten, damit ich für Frau und Kind sorgen kann. RI: Welchen Beruf wollen Sie erlernen? BF: Ich habe vier Berufswünsche, einer ist Schweißer, Maler ist der zweite, Fliesenleger und der vierte ist Maurer. RI: Sie haben ja auch einen Reisepass von Ghana. Woher haben Sie diesen erhalten? BF: Den habe ich bei der Botschaft in Berlin bekommen. RI: Wieso können Sie nicht nach Ghana zurückkehren? BF: Meine Frau hat jetzt die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten und mein Sohn ist jetzt ebenso österreichischer Staatsbürger. Das heißt, dass meine Familie jetzt eigentlich schon ein Teil von Österreich ist. Das heißt, wenn ich jetzt nach Ghana ginge, dann wäre es ausgeschlossen, dass meine Frau und mein Sohn mir nach Ghana folgen würden. Meine Frau lebt schon seit ihrer Kindheit, viele Jahre, eigentlich die ganze Zeit, in Österreich. In Ghana hätte sie keinerlei Berufs- oder Arbeitsmöglichkeiten. Sie wäre völlig ohne Beschäftigung. RI: Wieso gehen Sie nicht nach Ghana zurück und versuchen, legal nach Österreich einreisen, wie auch viele andere das machen? BF: Das ist jetzt eine lange Geschichte, aber ich denke, ich kann nicht nach Ghana zurückgehen und zwar aus dem Grund, aus dem ich Ghana verlassen habe. Mein Leben ist in Ghana in Gefahr. RI: Welche Probleme hatten Sie denn in Ghana, dass Sie Ghana verlassen mussten? BF: Man hat mich beschuldigt, schwul zu sein. RI: Aber Sie haben ja in Ghana geheiratet und haben eine Heiratsurkunde. Sie können somit beweisen, dass Sie mit einer Frau verheiratet sind und daher nicht schwul sind. BF: Den ghanaischen Behörden kann mit der Heiratsurkunde nachweisen, dass man nicht schwul ist, aber die vielen anderen Leute, die derartiges glauben, kann man damit nicht überzeugen. RI: Haben Sie jemals versucht, einen legalen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, nämlich aufgrund der Heirat mit Ihrer Ehefrau? BF: Ja, habe ich früher gemacht. BF: Wo und wann haben Sie das gemacht? BF: Das war in Deutschland, wir haben bei der österreichischen Botschaft in Berlin einen Antrag eingereicht. RI: Wer ist „wir“? BF: Ich und meine Frau. Sie hat mich damals auch mit Dokumenten unterstützt. RI: Wann waren Sie bei der österreichischen Botschaft in Berlin? BF: Ganz sicher bin ich mir nicht, aber ich glaube
  19. RI: Was war die Antwort der österreichischen Botschaft? BF: Die haben mir gesagt, dass ich einen Deutschkurs besuchen muss und dass meine Frau ihre Dokumente in Abuja, in Nigeria, beglaubigen lassen muss. Das ist die Hauptstadt von Nigeria. RI: Wo ist Ihre Ehefrau geboren? BF: Auch in der Stadt XXXX , in Ghana. BF: Auch in der Stadt römisch 40 , in Ghana. RI: Wieso muss sie dann nach Abuja, nach Nigeria, gehen, um ihre Dokumente beglaubigen zu lassen, wenn sie in Ghana geboren ist? BF: Der Grund ist, dass wir in Ghana keine österreichische Botschaft haben und wenn man dann Dokumente beglaubigt benötigt, bekommt man diese Dokumente nicht in Ghana, sondern in Abuja. RI an RV: Haben Sie eine Frage? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage? RV: Wie sind Sie momentan in Österreich integriert? Haben Sie Freunde, sind Sie bei einem Verein? Regierungsvorlage, Wie sind Sie momentan in Österreich integriert? Haben Sie Freunde, sind Sie bei einem Verein? BF: Ja, ich habe Freunde hier in Österreich und bin auch in einem Kirchenverein. Der nennt sich „Bethel Prayer Ministry“. RI: Welche Freunde haben Sie hier in Österreich? BF: XXXX . Das ist eigentlich eine Freundin von meiner Frau, aber wir sind immer zusammen unterwegs. BF: römisch 40 . Das ist eigentlich eine Freundin von meiner Frau, aber wir sind immer zusammen unterwegs. RI: Woher stammt diese XXXX ? RI: Woher stammt diese römisch 40 ? BF: Aus Ghana. RI: Was haben Sie sonst noch für Freunde? BF: Meine Schwägerin, die Schwester meiner Frau, ist jetzt auch sowas wie eine Freundin für mich. RV: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Regierungsvorlage, Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Da ich im Moment nicht arbeite, koche ich, passe auf unser gemeinsames Kind auf und trainiere den Sohn von XXXX und auch die Kinder von meiner Schwägerin im Fußballspielen, jogge mit ihnen auch und mache Sport. Wenn wir dann im Park sind, kommen auch Kinder, die hier in Österreich geboren sind, in den Park und wir trainieren dann alle zusammen. BF: Da ich im Moment nicht arbeite, koche ich, passe auf unser gemeinsames Kind auf und trainiere den Sohn von römisch 40 und auch die Kinder von meiner Schwägerin im Fußballspielen, jogge mit ihnen auch und mache Sport. Wenn wir dann im Park sind, kommen auch Kinder, die hier in Österreich geboren sind, in den Park und wir trainieren dann alle zusammen. RV: Lernen Sie auch selbstständig Deutsch jetzt? Regierungsvorlage, Lernen Sie auch selbstständig Deutsch jetzt? BF: Ja. RV: Wie machen Sie das? Regierungsvorlage, Wie machen Sie das? RI: Ich bin immer auf Youtube und da habe ich zahlreiche Kurse finden können, für Niveau A1, A2, bis B
  20. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI: Erzählen Sie mir auf Deutsch, wie ein typischer Tag bei Ihnen aussieht? BF: Momentan ich arbeiten nicht. So von Montag bis Freitag es ist normale Tage für mich. Ich machen kochen zu Hause, ich schauen Fernsehen. Ich gehe auf Youtube und dann dort lernen und Samstag wir gehen zur Kirche und Sonntag auch zur Kirche und manchmal ich trainiere mich Kinder von meiner Freundin XXXX und von meiner Frau Schwester. Wir machen Fußball trainieren und auch Tennis spiele ich mit meiner Frau. BF: Momentan ich arbeiten nicht. So von Montag bis Freitag es ist normale Tage für mich. Ich machen kochen zu Hause, ich schauen Fernsehen. Ich gehe auf Youtube und dann dort lernen und Samstag wir gehen zur Kirche und Sonntag auch zur Kirche und manchmal ich trainiere mich Kinder von meiner Freundin römisch 40 und von meiner Frau Schwester. Wir machen Fußball trainieren und auch Tennis spiele ich mit meiner Frau. Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Ghana: Zusammenfassung über die Situation in Ghana, Landkarte RI: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? BF: Man kann Ghana als einen „Wald“ beschreiben. Wenn man weit entfernt auf diesen Wald blickt, glaub man, dass alle Bäume eng zusammenstehen. Begibt man sich aber dann in den Wald hinein, wird man sehen, dass dem nicht so ist und alle weiter auseinanderstehen. Damit meine ich, von außen betrachtet wirkt die Sicherheitslage stabil, von innen aber nicht. RV: Ich möchte noch einmal abschließend darauf hinweisen, dass der BF ein eheliches Kind hat, welches österreichischer Staatsbürger ist und mit welchem er jetzt auch ein Familienleben führt. Bei der Berücksichtigung des Kindeswohles darf bei der Beurteilung der Interessen des Kindes wohl nicht ein unrühmliches Verhalten des Vaters in Bezug auf nicht legale Ein- und Ausreisen von Deutschland nach Österreich und wieder zurück zu Lasten des Kindes gesehen werden. Zudem geht aus der Aussage der Z hervor, dass diese selbst unter sehr schwierigen Verhältnissen in Österreich aufgewachsen ist und die Anwesenheit des BF nunmehr für ein stabiles Familienleben mit dem gemeinsamen Sohn unabkömmlich ist. Regierungsvorlage, Ich möchte noch einmal abschließend darauf hinweisen, dass der BF ein eheliches Kind hat, welches österreichischer Staatsbürger ist und mit welchem er jetzt auch ein Familienleben führt. Bei der Berücksichtigung des Kindeswohles darf bei der Beurteilung der Interessen des Kindes wohl nicht ein unrühmliches Verhalten des Vaters in Bezug auf nicht legale Ein- und Ausreisen von Deutschland nach Österreich und wieder zurück zu Lasten des Kindes gesehen werden. Zudem geht aus der Aussage der Z hervor, dass diese selbst unter sehr schwierigen Verhältnissen in Österreich aufgewachsen ist und die Anwesenheit des BF nunmehr für ein stabiles Familienleben mit dem gemeinsamen Sohn unabkömmlich ist. RI: Sind Sie gesund? BF (auf Deutsch): Ja. RI: Haben Sie den D gut verstanden? BF (auf Deutsch): Ja. RI: Ihr Sohn ist auch gesund? BF (auf Deutsch): Ja. RI: Ihre Ehefrau ist auch gesund? BF (auf Deutsch): Ja.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zur Person des BF und dem bisherigen Verfahrenslauf: Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Ghana. Am 08.08.2014 heiratete der BF in Ghana seine Ehefrau, XXXX , welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Am 08.08.2014 heiratete der BF in Ghana seine Ehefrau, römisch 40 , welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Der BF reiste erstmals im November 2014 nach Deutschland und stellte dort am 17.11.2014 einen Asylantrag, welcher am 14.03.2016, unter gleichzeitiger Erlassung eines Einreiseverbotes, negativ entschieden wurde. Im Jahr 2016 reiste der BF erstmals illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und reiste er danach wieder zurück nach Deutschland, bevor er im Jahr 2017 neuerlich nach Österreich einreiste. Am 13.07.2018 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle von der Polizei kontrolliert. Er wies sich dabei mit einer anderen Identität aus und wurde festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2018 wurde gegen den BF die Schubhaft

Art. 28Dublin III-VO verhängt.

Mit weiterem Bescheid des BFA vom 25.07.2018 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Am 06.08.2018 wurde der BF nach Deutschland überstellt. Am 13.07.2018 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle von der Polizei kontrolliert. Er wies sich dabei mit einer anderen Identität aus und wurde festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2018 wurde gegen den BF die Schubhaft

Artikel 28, Dublin III-VO verhängt.

Mit weiterem Bescheid des BFA vom 25.07.2018 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Am 06.08.2018 wurde der BF nach Deutschland überstellt. Der BF reiste danach zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 27.12.2019 versuchte der BF über Passau unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland einzureisen, wobei er ein Zugticket von Linz nach Köln mit sich führte. Die Einreise nach Deutschland wurde dem BF von der deutschen Polizei verweigert und der BF an die österreichische Polizei übergeben. Am 28.12.2019 wurde er durch die österreichische Polizei festgenommen. Am 27.01.2020 wurde der BF erneut nach Deutschland überstellt. Im September 2020 reiste der BF abermals ins österreichische Bundesgebiet ein und meldet er sich am 02.10.2020 an der Wohnadresse seiner Ehefrau an. Am 23.10.2020 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 2 Asyl

G.Am 23.10.2020 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Am 16.06.2021 wurde der gemeinsame Sohn, XXXX , in Österreich geboren. Dieser besitzt, wie seine Mutter ( XXXX ) die österreichische Staatsbürgerschaft. Am 16.06.2021 wurde der gemeinsame Sohn, römisch 40 , in Österreich geboren. Dieser besitzt, wie seine Mutter ( römisch 40 ) die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF führte mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn, welche beide die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Es besteht auch ein gemeinsamer Haushalt. Der BF führte mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn, welche beide die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Es besteht auch ein gemeinsamer Haushalt. Seine Ehefrau ging vor der Geburt des Sohnes einer Erwerbstätigkeit nach und ist derzeit (bis Dezember 2022) in Karenz. Der BF unterstützt seine Frau bei der Haushaltsführung und der Betreuung des Sohnes. Er ist maßgeblich an der Betreuung und Erziehung des Sohnes eingebunden und hat eine enge Bindung zu ihm. Neben der Ehefrau und dem Sohn des BF, leben noch die Schwester seiner Frau (samt Kinder) sowie ein Bruder seiner Ehefrau im Bundesgebiet. Der BF kümmert sich gerne um die Kinder seiner Schwägerin und macht mit ihnen sowie mit den Kindern einer Freundin seiner Frau ( XXXX ) Sport (Fußballspielen, Joggen). Neben der Ehefrau und dem Sohn des BF, leben noch die Schwester seiner Frau (samt Kinder) sowie ein Bruder seiner Ehefrau im Bundesgebiet. Der BF kümmert sich gerne um die Kinder seiner Schwägerin und macht mit ihnen sowie mit den Kindern einer Freundin seiner Frau ( römisch 40 ) Sport (Fußballspielen, Joggen). Der BF hat am 23.03.2020 (in Deutschland) ein Deutschzertifikat A1 erworben, lernt nebenbei selbstständig Deutsch und kann sich in gebrochenem Deutsch verständigen. Er möchte bald eine A2-Prüfung machen und seine Deutschkenntnisse weiter ausbauen. Er hat im Bundesgebiet Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. Der BF ist aktives Mitglied einer freien Christengemeinde-Pfingstgemeinde („Bethel Prayer Ministry International“). Dort nimmt der BF an Gebetsgruppen teil, ist im Kirchenchor und hilft auch beim Saubermachen. Um seine Familie versorgen zu können, möchte der BF in Österreich gerne arbeiten gehen und etwa den Beruf des Schweißers, Malers, Fliesenlegers oder Maurers erlernen. Er konnte auch einen Arbeitsvorvertrag eines indischen Geschäftes vorweisen. Der BF ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er erhält keine Leistungen aus der Grundversorgung, sondern wird er von seiner Ehegattin finanziell unterstützt. Der BF ist durch seine Ehegattin krankenversichert. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und dem bisherigen Verfahrenslauf: Da der BF die Kopie seines Reisepasses vorlegen konnte (AS 35), steht die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF zweifelsfrei fest. Die Feststellungen, dass der BF in Ghana eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat, ergeben sich insbesondere aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde (AS 37-41), den Angaben der Ehefrau sowie des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Datum der Hochzeit ist ebenso in der vorgelegten Heiratsurkunde ersichtlich. Dass seine Ehefrau die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten österreichischen Reisepass der Ehefrau (AS 15). Die Feststellungen zur erstmaligen Reise des BF nach Deutschland im November 2014 ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 11 und 12 Verhandlungsprotokoll). Die Asylantragstellung in Deutschland bzw. der negative Ausgang des Asylverfahrens in Deutschland ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und den darin ersichtlichen EURODAC-Eintragungen. Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise des BF nach Österreich

(2016), seiner zwischenzeitigen Ausreise nach Deutschland und der neuerlichen Einreise nach Österreich im Jahr 2017, ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 13 und 14 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zur Personenkontrolle des BF durch die österreichische Polizei
(2018)und der Verwendung einer falschen Identität ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 14 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zur Festnahme des BF, der Verhängung der Schubhaft sowie die Überstellung des BF nach Deutschland ergeben sich aus dem Akteninhalt, den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (S. 14 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zur erneuten Einreise des BF ins Bundesgebiet, der versuchten Ausreise nach Deutschland am 27.12.2019, der dortigen Festnahme durch die Polizei bzw. der erneuten Überstellung des BF nach Deutschland, ergeben sich aus dem Akteninhalt, den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (S. 15 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zur neuerlichen Einreise des BF nach Österreich (September 2020) ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 16 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zur Anmeldung des BF an der Adresse seiner Ehefrau ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Melderegister. Das Datum der Antragstellung (Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 1 Asyl

G) ergibt sich aus dem Akteninhalt.Das Datum der Antragstellung (Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG) ergibt sich aus dem Akteninhalt. Das Geburtsdatum des gemeinsamen Sohnes sowie dessen österreichische Staatsbürgerschaft sind insbesondere aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ersichtlich. Die Feststellungen, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 19 Verhandlungsprotokoll). Es steht daher auch fest, dass der BF arbeitsfähig ist. Die Feststellung, dass der BF, seine Ehefrau und der Sohn in einem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich insbesondere aus einem Abgleich der eingeholten ZMR-Auskünfte seiner Familie sowie den eigenen Angaben des BF und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass die Ehefrau des BF vor der Geburt des Sohnes einer Erwerbstätigkeit nachging und sie derzeit (bis Dezember 2022) in Karenz ist, ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 4 und 6 Verhandlungsprotokoll). Auch wurden während des Verfahrens Gehaltsabrechnungen der Ehefrau in Vorlage gebracht (AS 17-21). Die Feststellungen, dass der BF seine Frau bei der Haushaltsführung und der Betreuung des Sohnes unterstützt, ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben der Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Diese gab etwa an, dass der BF sehr gerne koche, putze, einkaufen gehe und bejahte sie auch, dass der BF in der Nacht aufstehe und sich um das weinende Kind kümmere (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Auch der BF selbst gab in der Verhandlung an, dass er koche und auf seinen Sohn aufpasse (S. 18 Verhandlungsprotokoll). Es konnte daher auch festgestellt werden, dass der BF maßgeblich an der Betreuung und Erziehung des Sohnes eingebunden ist und er eine enge Beziehung zu ihm hat. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten der Ehefrau ergeben sich insbesondere aus den Angaben der Ehefrau sowie den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. In der Verhandlung gab die Ehefrau weiters an, dass der BF sich gerne um die Kinder ihrer Schwester bzw. ihrer Freundin kümmere und mit ihnen Fußballspielen geht (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er mit XXXX bzw. der Schwester seiner Frau befreundet sei und er mit XXXX Sohn bzw. den Kindern seiner Schwägerin zum Sport (Fußballspielen, Joggen) gehe (S. 18 Verhandlungsprotokoll). Selbiges ergibt sich auch aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben der Freundin namens XXXX . Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten der Ehefrau ergeben sich insbesondere aus den Angaben der Ehefrau sowie den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. In der Verhandlung gab die Ehefrau weiters an, dass der BF sich gerne um die Kinder ihrer Schwester bzw. ihrer Freundin kümmere und mit ihnen Fußballspielen geht (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er mit römisch 40 bzw. der Schwester seiner Frau befreundet sei und er mit römisch 40 Sohn bzw. den Kindern seiner Schwägerin zum Sport (Fußballspielen, Joggen) gehe (S. 18 Verhandlungsprotokoll). Selbiges ergibt sich auch aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben der Freundin namens römisch 40 . Der Umstand, dass der BF in Deutschland ein A1-Deutschzertifikat erlangt hat, ergibt sich insbesondere aus der dazu vorgelegten Bestätigung (AS 13). Die Feststellung, dass der BF nebenbei selbstständig Deutsch lernt, er eine A2-Prüfung machen und seine Deutschkenntnisse weiter ausbauen möchte, ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.04.2022 (S. 3, 16 und 18 Verhandlungsprotokoll). Da der BF der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung in gebrochenem Deutsch seinen typischen Tagesablauf schildern konnte (S. 19 Verhandlungsprotokoll), konnte festgestellt werden, dass er sich auf Deutsch verständigen kann. Die Feststellung, dass der BF in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus den eigenen glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (S. 18 Verhandlungsprotokoll) und konnte in der mündlichen Verhandlung Unterstützungsschreiben für den BF in Vorlage gebracht werden. Der Umstand, dass der BF ein aktives Mitglied in einem Kirchenverein ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 18 Verhandlungsprotokoll) sowie der dazu vorgelegten Bestätigung. Die Feststellungen zu den Aktivitäten des BF in der Kirche ergeben sich ebenso aus der vorgelegten Bestätigung (Beilage ./B). Die Feststellungen zu den Berufswünschen des BF ergeben sich aus den eigenen glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (S. 16 Verhandlungsprotokoll). Der Arbeitsvorvertrag des BF wurde im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt (Beilage ./A). Die Feststellung, wonach der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF und scheinen auch in der amtswegig eingeholten AJ-WEB-Auskunft keine Eintragungen auf. Die Feststellung, dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins GVS-System. Dass der BF von seiner Ehegattin finanziell unterstützt wird, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF bzw. seiner Ehegattin während des Verfahrens. Der Umstand, dass der BF durch seine Ehegattin krankenversichert ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF und ist dies auch in der AJ-WEB-Auskunft ersichtlich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A): Stattgabe der Beschwerde:

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall führte der BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben. Er hat im XXXX in Ghana eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, hält sich nunmehr seit September 2020 durchgehend in Österreich (bei seiner Ehefrau auf) und wurde im Juni 2021 der gemeinsame Sohn in Österreich geboren, welcher ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Auch dieser lebt mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Er hat im römisch 40 in Ghana eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, hält sich nunmehr seit September 2020 durchgehend in Österreich (bei seiner Ehefrau auf) und wurde im Juni 2021 der gemeinsame Sohn in Österreich geboren, welcher ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Auch dieser lebt mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Fortführung des Familienlebens mit seiner Ehefrau außerhalb Österreichs wird schwer möglich sein, da diese (sowie auch der gemeinsame Sohn) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sie seit dem Jahr 2002 - sohin seit etwa 20 Jahren - in Österreich lebt und sie nicht bereit sein wird, mit einem kleinen Kind ihre Existenz in Österreich aufzugeben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Asylantrag des BF in Deutschland bereits im Jahr 2016 negativ entschieden wurde, er BF dennoch nicht in seinen Herkunftsstaat Ghana zurückreiste, sondern illegal in Europa verblieb und er mehrmals unrechtmäßig nach Österreich bzw. Deutschland einreiste und dem BF bzw. seiner Ehefrau der illegale Aufenthalt bzw. die Unsicherheit des Aufenthaltes in Österreich/Europa auch bewusst war. In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des BF in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen (VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des BF von seinem in Österreich lebenden Sohn auseinanderzusetzen. § 138 Z 9 ABGB sieht „verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ als eine Komponente des Kindeswohls. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des BF von seinem in Österreich lebenden Sohn auseinanderzusetzen. Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB sieht „verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ als eine Komponente des Kindeswohls. Der nunmehr bald ein Jahr alte Sohn des BF ist mit dem BF als Vater aufgewachsen. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt und der BF nimmt eine aktive Rolle im Leben seines Sohnes ein. Es liegt eine außergewöhnliche und intensive Betreuung des Sohnes durch den BF vor. Der BF, der seit der Geburt des Sohnes mit seinem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, stellt eine wichtige Bezugsperson in seiner derzeit (klein-)kindlichen Entwicklung dar und bildet damit ebenso einen wesentlichen Teil seines Alltages. Seine Ehefrau bzw. der BF selbst konnten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass der BF seinen Pflichten bei der Erziehung und Beaufsichtigung des Sohnes in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß nachkommt und der BF seine Ehefrau auch bei der Führung des Haushaltes unterstützt. Die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens in Ghana erscheint der Familie, auch aus Sicht des Kindeswohls, nicht zumutbar. Eine Trennung hätte im gegenständlichen Fall massive Auswirkungen auf das Kindeswohl, da eine Kommunikation über Medien keinen hinreichenden Ersatz für die Fortführung der Beziehung darstellt. Die Familie befindet sich auch in einer schwierigen finanziellen Situation, da die Ehefrau des BF derzeit (bis Dezember 2022) in Karenz ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau, im Falle einer Rückkehr des BF nach Ghana als alleinerziehende Mutter nach Ende der Karenzzeit wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen könnte. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung „Familienangehöriger“ nach dem NAG wären daher in mittelbarer Zukunft wohl noch schwerer zu erfüllen, ebenso wie die Möglichkeit gegenseitiger Besuche dadurch gemindert wäre. Zwar leben Familienangehörige der Ehefrau in Österreich (Bruder und Schwester), da diese zum Teil jedoch selbst Kinder haben, ist auch nicht davon auszugehen, dass diese die Betreuung des Sohnes vollständig übernehmen könnten. Demgegenüber ist anzunehmen, dass der BF, der bereits eine Einstellungszusage vorlegen konnte und in der Verhandlung auch glaubhaft angab, einen Beruf erlernen zu wollen, bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Familieneinkommen und damit auch zum Wohl des Sohnes beitragen wird können. Jedenfalls wird es dem BF möglich sein, seine Ehefrau durch das Versorgen des Sohnes zu unterstützten und ihr so einen neuerlichen Einstieg in das Berufsleben zu ermöglichen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Ausweisung des Vaters zu einer Traumatisierung des Kindes kommen wird, bzw. würde durch eine Ausweisung ein zweifellos enges Familienband zerrissen (siehe dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Das verfahrensgegenständliche Familienleben weist zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Art 8 EMRK auf.Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Ausweisung des Vaters zu einer Traumatisierung des Kindes kommen wird, bzw. würde durch eine Ausweisung ein zweifellos enges Familienband zerrissen (siehe dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Das verfahrensgegenständliche Familienleben weist zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Artikel 8, EMRK auf. In Hinblick auf das Privatleben des BF ist zu erwähnen, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren nach der Rechtsprechung des VwGH ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung zukommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19(0289 mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erlangung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erlangung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN). Zudem stellte der VwGH klar, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. erneut VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003, mwN). Zudem stellte der VwGH klar, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche erneut VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003, mwN). Gegenständlich halten sich neben der in Österreich lebenden Familienmitglieder des BF (Ehefrau und Sohn) auch noch der Schwager sowie die Schwägerin des BF samt Kinder in Österreich auf. Wie bereits festgestellt wurde, kümmert sich der BF auch gerne um die Kinder seiner Schwägerin und betreibt mit ihnen (und mit dem Kind der alleinerziehenden Freundin namens XXXX ) regelmäßig Sport (insbesondere Fußball und Joggen). Zu erwähnen ist weiters, dass der BF in Deutschland ein Sprachzertifikat A1 erlangt hat, in seiner Freizeit selbstständig Deutsch lernt, sich in (gebrochenem) Deutsch verständigen kann und bald die A2-Prüfung machen möchte. Der BF hat im Bundesgebiet auch bereits Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen und ist Mitglied in einem Kirchenverein, wo er an Gebetsgruppen teilnimmt, im Kirchenchor ist und beim Saubermachen hilft. Der BF hat in Österreich zwar noch nicht legal gearbeitet, er konnte aber glaubhaft darlegen, dass er in Österreich arbeiten gehen möchte und einen Beruf erlernen will, um in Zukunft für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen zu können. Er konnte auch bereits einen Arbeitsvorvertrag eines indischen Geschäftes vorweisen. Der BF bezieht keine Geldleistungen des Staates, sondern lebt vom Geld seiner Ehegattin und ist durch sie krankenversichert. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Gegenständlich halten sich neben der in Österreich lebenden Familienmitglieder des BF (Ehefrau und Sohn) auch noch der Schwager sowie die Schwägerin des BF samt Kinder in Österreich auf. Wie bereits festgestellt wurde, kümmert sich der BF auch gerne um die Kinder seiner Schwägerin und betreibt mit ihnen (und mit dem Kind der alleinerziehenden Freundin namens römisch 40 ) regelmäßig Sport (insbesondere Fußball und Joggen). Zu erwähnen ist weiters, dass der BF in Deutschland ein Sprachzertifikat A1 erlangt hat, in seiner Freizeit selbstständig Deutsch lernt, sich in (gebrochenem) Deutsch verständigen kann und bald die A2-Prüfung machen möchte. Der BF hat im Bundesgebiet auch bereits Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen und ist Mitglied in einem Kirchenverein, wo er an Gebetsgruppen teilnimmt, im Kirchenchor ist und beim Saubermachen hilft. Der BF hat in Österreich zwar noch nicht legal gearbeitet, er konnte aber glaubhaft darlegen, dass er in Österreich arbeiten gehen möchte und einen Beruf erlernen will, um in Zukunft für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen zu können. Er konnte auch bereits einen Arbeitsvorvertrag eines indischen Geschäftes vorweisen. Der BF bezieht keine Geldleistungen des Staates, sondern lebt vom Geld seiner Ehegattin und ist durch sie krankenversichert. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. In Gesamtschau der oben zu berücksichtigenden Faktoren ergibt sich, dass – trotz der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der kurzen bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet – die Interessensabwägung zu Gunsten des BF ausfällt, dies vor allem angesichts des sehr intensiven Familienlebens, der Interessen seines Sohnes und seiner Ehefrau bzw. des Kindeswohls und ist auch seine anderweitige, eben geschilderte Integration im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass der BF und seine Ehefrau von Anfang an eine Umgehung der Regeln des Familiennachzuges geplant hätten, sondern verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung, mit seiner Ehefrau vereinbart zu haben, dass er nach Europa reise und gab er auch glaubwürdig an, dass seine Ehefrau nicht gewusst habe, dass er sich auf den Weg nach Europa mache (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 fallgegenständlich vor. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G), idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGbl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, BGbl. römisch eins Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1. Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 10Abs. 2 Int

G idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 10, Absatz 2, IntG idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGbl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, BGbl. römisch eins Nr. 41 aus 2019,)

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. Da der BF weder eine dieser Voraussetzungen erfüllt, noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, war dem BF gegenständlich, wie von ihm beantragt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren die weiteren Spruchpunkte des Bescheides (Spruchpunkte II. bis VI.) ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren die weiteren Spruchpunkte des Bescheides (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.) ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2248698.1.01

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