4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 12 lit. a Z 2 GGG sowie eine Pauschalgebühr
TP 12 Anm. 3 GGG in Höhe von je EUR 293,00, der Ersatz der aus Amtsgeldern ausbezahlten Gebühren der Dolmetscherin
1 GEG in Höhe von EUR 104,00 sowie eine Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt EUR 698,00, vorgeschrieben.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 05.03.2021) wurden der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr
TP 12 Litera a, Ziffer 2, GGG sowie eine Pauschalgebühr
TP 12 Anmerkung 3 GGG in Höhe von je EUR 293,00, der Ersatz der aus Amtsgeldern ausbezahlten Gebühren der Dolmetscherin
Paragraph 2, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 104,00 sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt EUR 698,00, vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der dem Zweitantragsteller bewilligten Verfahrenshilfe die alleinige Zahlungspflicht die Beschwerdeführerin als Erstantragstellerin des Scheidungsverfahrens treffe, ebenso wie die Zahlungspflicht für die in ihrem Interesse bestellte Dolmetscherin. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenshilfe sei aus dem Akt nicht ersichtlich.
Vm § 17 VwGVG eine Kopie der Beschwerde samt dem an das Bezirksgericht gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis vom 10.06.2020 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht XXXX weiter und ersuchte um Information über die Entscheidung.6. Mit Schreiben vom 22.03.2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Kopie der Beschwerde samt dem an das Bezirksgericht gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis vom 10.06.2020 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht römisch 40 weiter und ersuchte um Information über die Entscheidung.
XXXX , und wurde die Ehe mit dem Zweitantragsteller mit Beschluss vom XXXX einvernehmlich geschieden. 1.1. Die Beschwerdeführerin war Erstantragstellerin in einem Scheidungsverfahren
Paragraph 55 a, Ehegesetz vor dem römisch 40 , Zl. römisch 40 , und wurde die Ehe mit dem Zweitantragsteller mit Beschluss vom römisch 40 einvernehmlich geschieden. Die Beschwerdeführerin und der Zweitantragsteller des Scheidungsverfahrens schlossen vor dem Bezirksgericht eine schriftliche Vereinbarung über Unterhaltsansprüche, Ehewohnung, Hausrat, Gebrauchsvermögen, Ersparnisse und gemeinsame Verbindlichkeiten. 1.2. Dem Zweitantragsteller wurde für das Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 29.05.2020 im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1
1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.2. Zu A) 3.2.1.
Nr. 288/1962 (GEG), sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.1.
Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. 3.2.2.
1 GEG sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.3.2.2.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. 3.2.3.
TP 12 lit. a Z 2 Gerichtsgebührengesetz unterliegen Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz einer Pauschalgebühr in Höhe von EUR 293,00. 3.2.3.
TP 12 Litera a, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz unterliegen Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz einer Pauschalgebühr in Höhe von EUR 293,00. 3.2.4.
G darf die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.3.2.4.
Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG darf die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen. 3.2.5.
Anmerkung 3 zu TP 12 GGG ist für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr in Höhe von EUR 293,00 zu entrichten.3.2.5.
Anmerkung 3 zu TP 12 GGG ist für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr in Höhe von EUR 293,00 zu entrichten. 3.2.6.
h GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf Gebühr für die in der Tarifpost 12 lit. a angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe und bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter. 3.2.6.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf Gebühr für die in der Tarifpost 12 Litera a, angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe und bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter. 3.2.7.
1 Z 1 GGG sind zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden. 3.2.7.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie
Abs. 4 leg. cit. zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie
Absatz 4, leg. cit. zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. 3.2.8.
1 GEG sind die im § 1 Abs. 1 Z 5 lit. a bis f und lit. h GEG genannten Kosten, wobei lit. c leg. cit. die Gebühren der Dolmetscher betrifft, aus Amtsgeldern zu berichtigen, sofern hierfür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist. Diese Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. 3.2.8.
Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis f und Litera h, GEG genannten Kosten, wobei Litera c, leg. cit. die Gebühren der Dolmetscher betrifft, aus Amtsgeldern zu berichtigen, sofern hierfür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist. Diese Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. 3.2.
2 Ehegesetz.Die Beschwerdeführerin schloss vor dem Bezirksgericht mit dem Zweitantragsteller des Scheidungsverfahrens eine schriftliche Vereinbarung über Unterhaltsansprüche, Ehewohnung, Hausrat, Gebrauchsvermögen, Ersparnisse und gemeinsame Verbindlichkeiten und damit eine Vereinbarung
Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz. 3.2.9.2. Da der Zweitantragsteller des Scheidungsverfahrens aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1
TP 12 lit. a Z 2 GGG und
der Anmerkung 3 zu TP 12 leg. cit. sowie der Einhebungsgebühr von EUR 8,00.3.2.9.2. Da der Zweitantragsteller des Scheidungsverfahrens aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins,
TP 12 Litera a, Ziffer 2, GGG und
der Anmerkung 3 zu TP 12 leg. cit. sowie der Einhebungsgebühr von EUR 8,
Ehegesetz ein fremdsprachiger Ehescheidungswerber die Beiziehung eines Dolmetschers beantragt, liegt das Interesse an dieser Beiziehung nicht auch beim anderen Ehescheidungswerber (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 2 GEG, E 70; VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254). Im Antrag auf einvernehmliche Scheidung gab die Beschwerdeführerin als Erstantragstellerin an, einen Dolmetscher für die türkische Sprache zu benötigen. Die Bestellung der Dolmetscherin erfolgte daher in ihrem Interesse. Wenn in einem Verfahren zur Scheidung im Einvernehmen
Paragraph 55 a, Ehegesetz ein fremdsprachiger Ehescheidungswerber die Beiziehung eines Dolmetschers beantragt, liegt das Interesse an dieser Beiziehung nicht auch beim anderen Ehescheidungswerber (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 2, GEG, E 70; VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254). Die Zahlungspflicht für die mit EUR 104,00 bestimmten Dolmetschergebühren trifft daher ebenfalls allein die Beschwerdeführerin. Da ihr für das Verfahren vor dem Bezirksgericht keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ist sie somit zahlungspflichtig für Gerichtsgebühren und -kosten in Höhe von gesamt EUR 698,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist der Wortlaut der rechtlichen Grundlagen eindeutig. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2240491.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.