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{'item': 'W183 2244796-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 41d§ 24§ 28Art. 130§ 2§ 4§ 41§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW183 2244796-1 Spruch, W183 2244796-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 14.04.2021 beantragte XXXX (nachfolgend: Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses einer Justizanstalt und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz wegen unzureichender Unterstützung und Debatte seiner Bewerbungen um zwei Planstellen bei der Justizanstalt auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
  2. Mit Schreiben vom 14.04.2021 beantragte römisch 40 (nachfolgend: Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses einer Justizanstalt und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz wegen unzureichender Unterstützung und Debatte seiner Bewerbungen um zwei Planstellen bei der Justizanstalt auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 15.06.2021) wurde dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die beiden Beschlüsse des Dienststellenausschusses zu TOP 4 sowie die Beschlüsse des Zentralausschusses zu TOP 11 und TOP 16 hinsichtlich der jeweiligen Besetzung der Arbeitsplätze in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgten, weshalb sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Zustandekommens aufgehoben wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich weder der Dienststellenausschuss noch der Zentralausschuss in dem nach dem PVG gebotenen Umfang mit den Bewerbern auseinandergesetzt hätten.
  4. Mit Schriftsatz vom 30.06.2021 erhob der Dienststellenausschuss binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Dienststellenausschuss sowohl mit allen Bewerbungen befasst als auch eine Debatte geführt habe. Es seien alle Quervergleiche und Bewerbungen verlesen und die Mitglieder um Wortmeldungen befragt worden. Der Fehler, dies im Protokoll nicht festgehalten zu haben, müsse aber eingestanden werden. Als Zeugen wurden die anwesenden Mitglieder des Dienststellenausschusses bei den betreffenden Sitzungen benannt.
  5. Mit Schriftsatz vom 15.07.2021 (eingelangt am 28.07.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. XXXX (nachfolgend: Antragsteller) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
  8. römisch 40 (nachfolgend: Antragsteller) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Er bewarb sich dort um zwei freie Planstellen, nämlich – zusammen mit zwei anderen Bewerbern – um den Arbeitsplatz „Hauptsachbearbeiter/in Ausbildungsstelle“, sowie – zusammen mit sechs anderen Bewerbern – um den Arbeitsplatz „Abteilungskommandant Wohngruppenvollzug“. 1.
  9. Der Dienststellenleiter der Justizanstalt schlug in beiden Fällen vor, jeweils einen Mitbewerber des Antragstellers mit dem freien Arbeitsplatz zu betrauen. 1.
  10. Den Mitgliedern des Dienststellenausschusses standen sämtliche Bewerbungen, Quervergleiche sowie der Besetzungsvorschlag des Dienststellenleiters seit 12.10.2020 hinsichtlich des Arbeitsplatzes als Abteilungskommandant bzw. seit 01.02.2021 hinsichtlich des Arbeitsplatzes als Hauptsachbearbeiter zur Verfügung. 1.
  11. Der Dienststellenausschuss beschloss in seiner Sitzung am 23.10.2020 hinsichtlich des Arbeitsplatzes als Abteilungskommandant und in seiner Sitzung am 15.02.2021 hinsichtlich des Arbeitsplatzes als Hauptsachbearbeiter jeweils, sich für den vom Dienststellenleiter vorgeschlagenen Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen. 1.
  12. Die Protokolle beschränken sich in Bezug auf den hier relevanten Sachverhalt auf die Anführung des Gegenstandes als Tagesordnungspunkt sowie das Abstimmungsergebnis. Aus den jeweiligen Protokollen gehen weder Wortmeldungen noch das Führen einer Debatte an sich oder deren Inhalt zu den Besetzungsvorschlägen des Dienststellenleiters bzw. den anderen Bewerbern hervor.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Protokolle der Sitzungen des Dienststellenausschusses vom 23.10.2020 und 15.02.
  14. Weder der Antragsteller noch der Dienststellenausschuss erhoben Einwendungen gegen den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt. Auch hielt der Dienststellenausschuss selbst in seiner Beschwerde fest, die Debatte nicht im Protokoll festgehalten zu haben.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 41d

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) liegt daher gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 41 d, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) liegt daher gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. 3.1.2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer – vom Beschwerdeführer auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.1.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 2PVG ist die Personalvertretung – somit auch der Dienststellenausschuss (§ 3 Abs.

1 lit. b PVG) – nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. 3.2.1.

Paragraph 2, PVG ist die Personalvertretung – somit auch der Dienststellenausschuss (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, PVG) – nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Abs. 2 leg. cit. hat sie sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebs Rücksicht zu nehmen.

Absatz 2, leg. cit. hat sie sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebs Rücksicht zu nehmen.

§ 4Abs.

1 Z 3 BDG 1979 sind allgemeine Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle u.a. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 sind allgemeine Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle u.a. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind.

Abs. 3 leg. cit. darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

Absatz 3, leg. cit. darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. 3.2.2.

§ 41Abs.

1 PVG obliegt der Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. 3.2.2.

Paragraph 41, Absatz eins, PVG obliegt der Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.

Abs. 2 leg. cit. ist die Aufsichtsbehörde bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben.

Absatz 2, leg. cit. ist die Aufsichtsbehörde bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben. Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtskommission (nunmehr Personalvertretungsaufsichtsbehörde), der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, räumt das Gesetz der Personalvertretung bei der Mitwirkung an Planstellenbesetzungen insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen – mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen – Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen, wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (vgl. A 47-PVAK/99; A9-PVAB/21; G1-PVAB/20). Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtskommission (nunmehr Personalvertretungsaufsichtsbehörde), der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, räumt das Gesetz der Personalvertretung bei der Mitwirkung an Planstellenbesetzungen insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen – mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen – Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen, wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt oder willkürlich erfolgt vergleiche A 47-PVAK/99; A9-PVAB/21; G1-PVAB/20). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02). Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Verhalten im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02). Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Verhalten im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren vergleiche VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Konkret beschloss der Dienststellenausschuss in seiner Sitzung am 23.10.2020 hinsichtlich des Arbeitsplatzes als Abteilungskommandant und in seiner Sitzung am 15.02.2021 hinsichtlich des Arbeitsplatzes als Sachbearbeiter jeweils, sich für den vom Dienststellenleiter vorgeschlagenen Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, wobei den jeweiligen Sitzungsprotokollen weder Wortmeldungen noch eine Debatte hinsichtlich des Besetzungsvorschlages bzw. der anderen Bewerber entnommen werden können.

§ 14Abs.

1 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) ist über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ein Protokoll zu führen.

§ 15Abs.

1 lit.i) PVGO hat dieses den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten zu enthalten.

Paragraph 14, Absatz eins, der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) ist über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ein Protokoll zu führen.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera i,) PVGO hat dieses den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten zu enthalten. Ob die Mitglieder des Dienststellenausschusses – wie in der Beschwerde behauptet – hinsichtlich der anderen Bewerber (den Antragsteller eingeschlossen) tatsächlich eine Debatte führten, kann daher dahingestellt bleiben, da eine solche jedenfalls ordnungsgemäß in den Sitzungsprotokollen hätte festgehalten werden müssen. Dass eine solche Protokollierung nicht im Ansatz stattgefunden hat, ist bereits für sich als unsachliche Vorgehensweise des Dienststellenausschusses zu werten, die mit einer gesetzmäßigen Geschäftsführung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Ausführungen des Dienststellenausschusses in der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern, sondern bestätigen dies vielmehr. So wurde nur pauschal ausgeführt, dass sehr wohl eine Debatte geführt worden sei, wobei in der Folge lediglich darauf verwiesen wurde, dass alle Quervergleiche und Bewerbungen verlesen worden und die anwesenden Mitglieder „befragt“ worden seien, „ob es Wortmeldungen“ gebe. Eine Frage nach Wortmeldungen kann aber keinesfalls bereits als Debatte gewertet werden. Wie ausgeführt, kann das Führen einer solchen aber gegenständlich ohnehin dahingestellt bleiben, weil keine Protokollierung erfolgte. Mangels Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2244796.1.00

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