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{'item': 'W185 2172622-3'}

Obsah (12)§ 8§ 28Art. 133§ 2§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW185 2172622-3 Spruch, W185 2172622-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 8Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.

§ 8Abs.

4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen): 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 18.02.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Österreich.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 18.02.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Österreich. 1.

  1. Am 19.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Als Fluchtgrund führte der BF an, dass in Afghanistan Krieg herrsche, seine Eltern verstorben seien und er Kämpfer gegen „Kochiha“ gewesen sei. 1.
  2. Am 30.08.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er im Krieg gegen die Kuchis teilgenommen habe. Das Hauptproblem des BF in Afghanistan sei, dass er Hazara und Schiite sei. 1.
  3. Mit dem Bescheid vom 13.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).1.4. Mit dem Bescheid vom 13.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF persönlich von den Kuchis bedroht oder verfolgt worden wäre. Auch andere Bedrohungen hätten nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem BF eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht zumutbar. Er könne aber in Kabul Sicherheit finden. 1.

  1. Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht und vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher zusammengefasst begründend ausgeführt wurde, dass die Sicherheitslage in Afghanistan generell schlecht sei und eine Gruppenverfolgung der Hazara bestehen würde. 1.
  2. Am 10.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters durch. Der BF machte dabei auf richterliche Befragung Angaben über seine Herkunft, seine Lebensverhältnisse und seine Fluchtgründe. Ergänzend berichtete der BF über einen erlebten Zwischenfall mit den Taliban, die auf der Suche nach Hazara und Schiiten gewesen wären. Außerdem habe er insgesamt fünf bis sechs Tattoos, die er nicht verstecken könne und die ihm Probleme in Afghanistan bereiten könnten. Der BF machte Angaben zu seinem Integrationsfortschritt im Bundesgebiet. 1.
  3. Mit Erkenntnis vom 02.03.2020, GZ W275 2172622-1/17E, wies das BVwG die Beschwerde vom 03.10.2017 als unbegründet ab. Das BVwG stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig sei. Er sei in Afghanistan, in der Provinz Maidan Wardak geboren und dort etwa bis zu seinem dreizehnten oder vierzehnten Lebensjahr bei seinem Onkel, dessen Ehefrau und deren gemeinsamen Kindern, aufgewachsen. Der BF habe seine Eltern nicht kennengelernt; diese seien inzwischen verstorben. In weiterer Folge sei der BF nach Kabul gegangen und schließlich über den Iran, wo er sich rund einen Monat lang aufgehalten habe, nach Europa gereist. Der Onkel des BF sowie dessen Familienangehörige würden im Iran leben, der BF habe keinen Kontakt zu diesen Verwandten. Im Iran lebe weiters ein älterer Bruder des BF, zu welchem der BF regelmäßig Kontakt habe. In Afghanistan habe der BF keine familiären oder sonstigen engeren sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF habe in Afghanistan die Schule besucht. Neben seinem Schulbesuch habe er, ab seinem elften Lebensjahr, unter anderem als Tischler und als Verkäufer sowie zuletzt in einem Hotel gearbeitet. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert. Der BF beherrsche seine Muttersprache Dari in Wort und Schrift. Der BF sei alleinstehend und habe keine Kinder. In Österreich habe der BF Deutschkurse bis zum Niveau C1 besucht und zuletzt die Prüfung auf dem Niveau B2 bestanden. Er könne sich gut auf Deutsch unterhalten. Er habe den Pflichtschulabschluss abgelegt und besuche seit dem 09.09.2019 ein Abendgymnasium. Er habe sich an Forschungsprojekten einer Universität beteiligt, an einem Qualifizierungsprojekt teilgenommen und in einem Wohn- und Pflegeheim bei der Reinigung und Tagesbetreuung mitgeholfen. Der BF verfüge im Bundesgebiet über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundeskreises und nehme am gesellschaftlichen Leben teil. Er besuche etwa regelmäßig ein Zentrum für Jugendarbeit, im Rahmen dessen er sich an verschiedenen Projekten beteilige, gehe in ein Fitnesscenter und spiele Fußball. Der BF habe sich um eine Lehrstelle bemüht, jedoch bislang keine solche erhalten. Er wolle in Österreich einmal als Büro- oder Bankkaufmann arbeiten. Der BF beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Der BF sei in Afghanistan nicht konkret und individuell bedroht oder verfolgt (worden). Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sei der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Dem BF drohe aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt habe, keine konkrete und individuelle Gewalt bzw. drohe nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Der BF sei weiters im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weder aufgrund einer (ihm unterstellten) „Verwestlichung“ oder einer (ihm unterstellten) Apostasie, noch aufgrund seiner Tätowierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt. Dem BF drohe wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw zur schiitischen Religion in Afghanistan keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sei. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit, sei nicht konkret vorgebracht worden. Hinweise für eine solche Verfolgung seien auch amtswegig nicht hervorgekommen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in die Provinz Maidan Wardak ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem BF sei jedoch eine Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif bestehe für den BF nicht ein so hohes Maß an Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sei. Zwar seien die wirtschaftlichen Bedingungen für Rückkehrer schwierig, allerdings laufe der BF jedoch im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könne selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. 1.
  4. Die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2020 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) vom 22.05.2020, Ra 2020/18/0153, zurückgewiesen. Dies insbesondere deshalb, da sich das BVwG – entgegen der Darstellung des BF in der a.o. Revision – ausreichend mit den Folgen einer Neuansiedlung des BF in der Stadt Mazar-e Sharif, aufgrund seiner Tätowierungen (die keine politische, religiöse oder gesellschaftskritische Wertehaltung erkennen lassen würden) oder einer daraus resultierenden unterstellten „Verwestlichung“, auseinandergesetzt habe.
  5. Verfahren über den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz: 2.
  6. Der BF stellte am 24.11.2020 den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  7. Am 24.11.2020 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab der BF an, aufgrund des negativen Bescheides, den er im März erhalten habe sowie aufgrund der Covid-19-Situation in eine „psychische Krise“ gekommen zu sein. In dieser Zeit habe sich auch die Sicherheit und die medizinische Versorgung in Afghanistan drastisch verschlechtert und habe BF auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Seine Depressionen würden sich in Afghanistan wieder verschlechtern. Es gehe ihm in Österreich gesundheitlich besser, aber er sei hier nach wie vor in ärztlicher Behandlung. 2.
  8. Mit Schreiben vom 26.11.2020 brachte der BF vor, dass sich sowohl seine persönliche Situation als auch die Versorgungssituation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens dramatisch verschlechtert hätten. Der BF sei im Frühjahr 2020 in eine persönliche sowie psychische Krise geschlittert. Dies auch deshalb, da seine Tante – die wie eine Mutter für ihn gewesen sei – verstorben und es in Österreich zum ersten Lockdown gekommen sei. Dem BF seien in dieser Situation sämtliche soziale Strukturen „weggebrochen“. Infolgedessen habe er starke Angst- und Schlafstörungen sowie suizidale Tendenzen entwickelt. Es sei nunmehr gelungen, den BF soweit zu stabilisieren, dass keine suizidalen Verhaltensweisen gesetzt worden seien. Im November 2020 sei die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion, einer depressiven Anpassungsstörung sowie einer latenten Suizidalität erstellt worden. Der BF bedürfe einer kontinuierlichen psychosozialen Beratung und Betreuung sowie einer psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandlung. Er hätte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keinen Zugang zur notwendigen Behandlung. Es werde der Antrag auf Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür gestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu gewärtigen hätte; dies aufgrund der akuten Belastungsreaktion, der depressiven Anpassungsstörung sowie der rezidivierenden Suizidgedanken. Der BF legte Integrationsunterlagen (Bestätigung über eine Lehrstelle als Restaurantfachmann und mehrere Empfehlungsschreiben) sowie Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand (Ärztlicher Befundbericht vom 16.11.2020 und Bestätigung eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde betreffend den Beginn einer kieferorthopädischen Therapie), vor. 2.
  9. Mit Schreiben vom 07.12.2020 übermittelte der BF dem BFA weitere Unterlagen (Ärztlicher Befundbericht vom 25.06.2020 und Stellungnahme des Vereins XXXX vom 07.12.2020).2.
  10. Mit Schreiben vom 07.12.2020 übermittelte der BF dem BFA weitere Unterlagen (Ärztlicher Befundbericht vom 25.06.2020 und Stellungnahme des Vereins römisch 40 vom 07.12.2020). 2.
  11. Am 10.12.2020 wurde der BF vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, unter Depression zu leiden, diesbezüglich Medikamente einnehmen zu müssen und in ärztlicher Behandlung zu stehen. Die Depressionen hätten begonnen, als er nach Österreich gekommen sei. Zu Beginn seines hiesigen Aufenthaltes hätte sich sein Zustand allerdings gebessert. Im März 2020 habe er dann den negativen Bescheid erhalten. In weiterer Folge sei auch noch seine Tante, bei welcher der BF aufgewachsen sei, verstorben. Sein psychischer Zustand habe sich in der Folge verschlechtert. In Afghanistan habe der BF niemanden mehr. Sein Onkel und sein Bruder seien im Iran aufhältig. Zurzeit sei der BF in zahnärztlicher Behandlung (Korrektur einer Zahnfehlstellung). Der BF habe in Österreich keine Verwandten. Er sei hier mit einer Frau befreundet, die wie eine „Oma“ für ihn sei. Es bestehe zwar keine Verpflichtungserklärung, die Genannte helfe ihm jedoch viel und er lebe bei dieser Frau und deren Familie. Der BF habe eine fixe Zusage für eine Lehrstelle; er fühle sich in XXXX zu Hause. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich mittlerweile weiter verschlechtert. Der BF habe in Österreich keine Verwandten. Er sei hier mit einer Frau befreundet, die wie eine „Oma“ für ihn sei. Es bestehe zwar keine Verpflichtungserklärung, die Genannte helfe ihm jedoch viel und er lebe bei dieser Frau und deren Familie. Der BF habe eine fixe Zusage für eine Lehrstelle; er fühle sich in römisch 40 zu Hause. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich mittlerweile weiter verschlechtert. 2.
  12. Am 28.01.2021 wurde der BF von einem vom BFA beauftragten fachärztlichen Sachverständigen begutachtet. Aus dem neurologisch-psychiatrischen ergibt sich, dass der BF an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer leidet. Es sei nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Das Krankheitsbild stehe im engen Zusammenhang mit der derzeitigen Lebenssituation des BF, insbesondere mit dem unklaren Ausgang dessen Asylverfahrens. Im Falle einer Überstellung des BF in seine Heimat sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Fall einer Überstellung jedoch nicht die reale Gefahr, dass der BF aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Spezifische medizinische Maßnahmen seien vor, während und nach einer Überstellung des BF nach Afghanistan nicht erforderlich. Die derzeit noch verordnete medikamentöse, antidepressive Therapie, müsse aber noch weitergeführt werden. Eine Abschiebung und ein Verbleib in Afghanistan sei unter weiterlaufender medikamentöser Therapie möglich. 2.
  13. Mit Schreiben vom 08.03.2021 beantragte der BF die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Vertrauensperson ( XXXX ) zum Beweis dafür, dass er im Jahr 2020 selbstverletzendes Verhalten gezeigt habe und psychisch labil sei. Der Antrag werde auch zum Beweis dafür gestellt, dass der BF in einer außergewöhnlich intensiven Art und Weise in XXXX integriert sei. 2.
  14. Mit Schreiben vom 08.03.2021 beantragte der BF die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Vertrauensperson ( römisch 40 ) zum Beweis dafür, dass er im Jahr 2020 selbstverletzendes Verhalten gezeigt habe und psychisch labil sei. Der Antrag werde auch zum Beweis dafür gestellt, dass der BF in einer außergewöhnlich intensiven Art und Weise in römisch 40 integriert sei. 2.
  15. Am 09.03.2021 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen. Über Vorhalt des Gutachtens vom 28.01.2021 gab der BF an, dass die Untersuchung nur etwa 20 Minuten gedauert habe. Der BF glaube deshalb nicht, dass der Sachverständige unter diesen Umständen habe beurteilen können, welche Probleme der BF habe. Der Sachverständige hätte auch kein großes Interesse gezeigt, dies zu ergründen. Der BF sei bei anderen Psychologen „ganz anders“ behandelt worden. Befragt, ob er zu den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen betreffend Afghanistan Stellung nehmen wolle, gab der BF an, die Informationen gelesen zu haben. Seiner Ansicht nach sei die Lage in Afghanistan nicht richtig dargestellt worden. Es gebe in Afghanistan keine Gebiete, wo man sicher leben könne. Der BF habe in Afghanistan niemanden. Er sei seit fünf Jahren in Österreich und habe sich hier bereits gut integriert. Er habe Glück gehabt, von einer sehr netten, österreichischen Familie aufgenommen worden zu sein. Der BF legte eine Terminbestätigung einer psychotherapeutischen Ambulanz vom 08.03.2021 sowie die Bestätigung über einen Ordinationsbesuch einer Fachärztin für Psychiatrie vom 08.03.2021 vor. 2.
  16. Mit Schreiben vom 10.03.2021 brachte der BF vor, dass er im Unterschied zum ersten Asylverfahren nunmehr an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion von längerer Dauer leide. Aus diesem Grund liege auch keine entschiedene Sache vor. Es sei sohin eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens erforderlich, da eine andere rechtliche Beurteilung in diesem Umfang nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. 2.
  17. Zum vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 28.01.2021 werde darüber hinaus um Ergänzungen durch den bestellten Gutachter ersucht, insbesondere dahingehend, wie lange die Untersuchung des BF gedauert habe und wie die Untersuchung stattgefunden habe. Weiters möge der Sachverständige darlegen, aus welchen Gründen er zu einer anderen Diagnose – als beispielsweise die behandelnde Ärztin des BF (Dr. XXXX ) am 16.11.2020 – gekommen sei. Dem Schreiben wurde eine schriftliche Stellungnahme der Vertrauensperson des BF ( XXXX ) vom 09.03.2021 beigefügt. 2.
  18. Zum vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 28.01.2021 werde darüber hinaus um Ergänzungen durch den bestellten Gutachter ersucht, insbesondere dahingehend, wie lange die Untersuchung des BF gedauert habe und wie die Untersuchung stattgefunden habe. Weiters möge der Sachverständige darlegen, aus welchen Gründen er zu einer anderen Diagnose – als beispielsweise die behandelnde Ärztin des BF (Dr. römisch 40 ) am 16.11.2020 – gekommen sei. Dem Schreiben wurde eine schriftliche Stellungnahme der Vertrauensperson des BF ( römisch 40 ) vom 09.03.2021 beigefügt. 2.
  19. Mit Bescheid vom 14.03.2021, Zahl 1106066101-201176819, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.11. Mit Bescheid vom 14.03.2021, Zahl 1106066101-201176819, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Zurückweisung des Antrages begründete das BFA damit, dass der BF die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrechterhalten habe. Weitere asylrelevante Gründe habe er nicht vorgebracht und es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der BF leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei nicht immungeschwächt. Der Entscheidung wurden u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020 sowie Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation betreffend die Verfügbarkeit und Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei festzuhalten, dass der BF in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.03.
  2. Darin brachte der BF vor, dass das BFA zwar ein psychologisches Gutachten eingeholt habe, dieses jedoch nur unzureichend erörtert worden sei. Das BFA habe sich auch nicht mit den dargestellten Unschlüssigkeiten und Unzulänglichkeiten des Gutachten sauseinandergesetzt. Das Sachverständigen-Gutachten stehe im Widerspruch zu anderen fachlich qualifizierten Beweismitteln, die vom BF vorgelegt worden seien. Das BFA hätte berücksichtigen müssen, dass der BF nicht nur an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion von längerer Dauer leide, sondern auch wiederholt selbstverletzendes und suizidales Verhalten gesetzt habe. Auch insofern liege ein neuer Sachverhalt vor. Weiters habe der BF zwischenzeitlich in Österreich seine Integration verfestigen können. 2.
  3. Mit Erkenntnis vom 06.04.2021, GZ W255 2172622-2/4E, wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Asyl) ab, gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII. statt und hob den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang auf.2.
  4. Mit Erkenntnis vom 06.04.2021, GZ W255 2172622-2/4E, wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) ab, gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. statt und hob den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang auf. Begründend führte das BVwG aus, dass der BF seit Rechtskraft seines Erstverfahrens kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geltend gemacht habe. Allerdings habe der BF seit Rechtskraft seines Erstverfahrens ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen mit Relevanz hinsichtlich der Beurteilung des Antrages hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten geltend gemacht: Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf seine Überlebensfähigkeit im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in Zusammenschau mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie. Somit sei eine maßgebliche Änderung der Sachlage betreffend den Gesundheitszustand und die spezifisch den BF betreffende Berichtslage zutage getreten. Zudem setze sich das BFA im angefochtenen Bescheid inhaltlich mit dem Gesundheitszustand des BF auseinander und übersehe dabei, dass eine solcherart inhaltliche Auseinandersetzung erst dann zu erfolgen habe, wenn eine maßgebliche Sachverhaltsänderung bejaht und eine Sachentscheidung erlassen werde. Diese maßgebliche Sachverhaltsänderung – gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF in Zusammenschau mit der vor etwa einem Jahr erstmals aufgetretenen COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Versorgungslage sowie auf den Zugang zu Gesundheitsversorgung – lasse eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, sondern bedürfe vielmehr einer näheren (inhaltlichen) Auseinandersetzung mit den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und den persönlichen Umständen des BF. Es würde sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall handeln, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des BF in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden müsse (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154, mwN).Diese maßgebliche Sachverhaltsänderung – gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF in Zusammenschau mit der vor etwa einem Jahr erstmals aufgetretenen COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Versorgungslage sowie auf den Zugang zu Gesundheitsversorgung – lasse eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, sondern bedürfe vielmehr einer näheren (inhaltlichen) Auseinandersetzung mit den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und den persönlichen Umständen des BF. Es würde sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall handeln, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des BF in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden müsse vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154, mwN). 2.
  5. Mit E-Mail vom 20.04.2021 übermittelte der BF weitere Integrationsunterlagen (zahlreiche Unterstützungsschreiben) sowie Unterlagen seinen Gesundheitszustand betreffend (Terminbestätigung Universitätsklinik XXXX vom 17.03.2021 und 19.04.2021, Terminbestätigung Dr. XXXX vom 24.03.2021 sowie Dr. XXXX vom 19.04.2021). 2.
  6. Mit E-Mail vom 20.04.2021 übermittelte der BF weitere Integrationsunterlagen (zahlreiche Unterstützungsschreiben) sowie Unterlagen seinen Gesundheitszustand betreffend (Terminbestätigung Universitätsklinik römisch 40 vom 17.03.2021 und 19.04.2021, Terminbestätigung Dr. römisch 40 vom 24.03.2021 sowie Dr. römisch 40 vom 19.04.2021). 2.
  7. Am 19.05.2021 fand erneut eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Hiebei führte der BF zu seinem Gesundheitszustand aus: „Es ist alles so geblieben, wie es bereits damals war. Ich habe gelegentlich das Gefühl, dass es schlechter geworden ist.“ Er führte weiter aus, einmal wöchentlich zur Therapie zu gehen und legte weitere Unterlagen seinen Gesundheitszustand betreffend (Terminbestätigung der Universitätsklinik für Medizinische Psychologie vom 10.05.2021 sowie der Gesellschaft für Psychotherapeutische Versorgung XXXX s vom 12.05.2021 und 26.05.2021 und einen ärztlichen Befundbericht der FÄ für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 16.11.2020) sowie Unterstützungsschreiben, vor. 2.
  8. Am 19.05.2021 fand erneut eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Hiebei führte der BF zu seinem Gesundheitszustand aus: „Es ist alles so geblieben, wie es bereits damals war. Ich habe gelegentlich das Gefühl, dass es schlechter geworden ist.“ Er führte weiter aus, einmal wöchentlich zur Therapie zu gehen und legte weitere Unterlagen seinen Gesundheitszustand betreffend (Terminbestätigung der Universitätsklinik für Medizinische Psychologie vom 10.05.2021 sowie der Gesellschaft für Psychotherapeutische Versorgung römisch 40 s vom 12.05.2021 und 26.05.2021 und einen ärztlichen Befundbericht der FÄ für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 16.11.2020) sowie Unterstützungsschreiben, vor. 2.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.05.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt II.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2.16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.05.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner psychischen Störung nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könne. Insbesondere verweise das BFA in diesem Zusammenhang auf das eingeholte Gutachten des FA Dr. XXXX vom 28.01.

  1. Die vom BF bemängelten Divergenzen zwischen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX und der durch die behandelnde FÄ für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des BF festgestellte Diagnose, wurden damit begründet, dass der Befundbericht eindeutig nicht auf derselben wissenschaftlichen Ebene wie das vom Sachverständigen erstellte Gutachten anzusehen sei. Zudem seien in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat medizinische Einrichtungen zur Behandlung von Anpassungsstörungen, Schlaflosigkeit und Cephalea vorhanden. Hinsichtlich der vom BF angegebene Unterstützerin/Vertrauensperson ( XXXX ) sei keine ausreichende Beziehungsintensität vorhanden, die ein geschütztes Familienleben gem. Art. 8 EMRK begründen würde. Das Einreiseverbot sei ebenfalls gerechtfertigt, da der BF die im Vorverfahren gewährte Frist von 14 Tagen zur Ausreise nicht eingehalten habe.Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner psychischen Störung nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könne. Insbesondere verweise das BFA in diesem Zusammenhang auf das eingeholte Gutachten des FA Dr. römisch 40 vom 28.01.
  2. Die vom BF bemängelten Divergenzen zwischen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 und der durch die behandelnde FÄ für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des BF festgestellte Diagnose, wurden damit begründet, dass der Befundbericht eindeutig nicht auf derselben wissenschaftlichen Ebene wie das vom Sachverständigen erstellte Gutachten anzusehen sei. Zudem seien in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat medizinische Einrichtungen zur Behandlung von Anpassungsstörungen, Schlaflosigkeit und Cephalea vorhanden. Hinsichtlich der vom BF angegebene Unterstützerin/Vertrauensperson ( römisch 40 ) sei keine ausreichende Beziehungsintensität vorhanden, die ein geschütztes Familienleben gem. Artikel 8, EMRK begründen würde. Das Einreiseverbot sei ebenfalls gerechtfertigt, da der BF die im Vorverfahren gewährte Frist von 14 Tagen zur Ausreise nicht eingehalten habe. 2.
  3. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde vom 25.06.
  4. Darin brachte der BF zusammengefasst vor, dass das vom BFA herangezogene Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 28.01.2021 keinen Bezug zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan hinsichtlich der psychiatrischen Versorgung herstelle. Insbesondere gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass eine völlige Unterversorgung gegeben sei, Psychiater „selten“ seien und die Medikamentenversorgung ebenfalls mangelhaft sei. Zudem sei vom Sachverständigen unberücksichtigt geblieben, dass der BF keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland mehr aufweise, was jedoch als erschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre. Ergänzend legte der BF eine aktuelle fachärztliche Bestätigung seiner behandelnden Ärztin vor. 2.
  5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde vom 25.06.
  6. Darin brachte der BF zusammengefasst vor, dass das vom BFA herangezogene Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 28.01.2021 keinen Bezug zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan hinsichtlich der psychiatrischen Versorgung herstelle. Insbesondere gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass eine völlige Unterversorgung gegeben sei, Psychiater „selten“ seien und die Medikamentenversorgung ebenfalls mangelhaft sei. Zudem sei vom Sachverständigen unberücksichtigt geblieben, dass der BF keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland mehr aufweise, was jedoch als erschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre. Ergänzend legte der BF eine aktuelle fachärztliche Bestätigung seiner behandelnden Ärztin vor. 2.
  7. Am 16.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Vertreters sowie einer Vertrauensperson des BF durch. Der BF machte dabei auf richterliche Befragung Angaben über seine Herkunft, seine Lebensverhältnisse, seinen Gesundheitszustand und legte weitere Integrationsunterlagen (Praktikumsbestätigung, Bestätigung des Aufnahmeprüfungstermins der Schule für Medizinische Assistenzberufe vom 25.04.2022, Studierendenausweis sowie Studienbestätigung der Universität XXXX und mehrere Empfehlungsschreiben) vor. 2.
  8. Am 16.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Vertreters sowie einer Vertrauensperson des BF durch. Der BF machte dabei auf richterliche Befragung Angaben über seine Herkunft, seine Lebensverhältnisse, seinen Gesundheitszustand und legte weitere Integrationsunterlagen (Praktikumsbestätigung, Bestätigung des Aufnahmeprüfungstermins der Schule für Medizinische Assistenzberufe vom 25.04.2022, Studierendenausweis sowie Studienbestätigung der Universität römisch 40 und mehrere Empfehlungsschreiben) vor. Der BF gab in der Verhandlung (zusammengefasst) an, seinen zweiten Asylantrag einerseits aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan, andererseits aufgrund seines Gesundheitszustandes (Depressionen) gestellt zu haben. Seine Depression habe sich insbesondere verstärkt, als er den negativen Bescheid des BFA erhalten sowie vom Tod seiner Tante – die wie eine Mutter für ihn gewesen sei – erfahren habe. Er habe in der Folge an Schlaflosigkeit gelitten und selbstverletzende Gedanken gehabt. Er habe sich sogar einige Male Verletzungen zugefügt. Der BF sei medikamentös behandelt worden. Die Therapie habe gute Wirkung gezeigt. Derzeit nehme der BF keine Medikamente ein. Er sei zurzeit „vielseitig beschäftigt“; er besuche die Universität in XXXX und trainiere regelmäßig Fußball), was zusätzlich positive Auswirkung auf sein Wohnbefinden habe. Der BF gab in der Verhandlung (zusammengefasst) an, seinen zweiten Asylantrag einerseits aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan, andererseits aufgrund seines Gesundheitszustandes (Depressionen) gestellt zu haben. Seine Depression habe sich insbesondere verstärkt, als er den negativen Bescheid des BFA erhalten sowie vom Tod seiner Tante – die wie eine Mutter für ihn gewesen sei – erfahren habe. Er habe in der Folge an Schlaflosigkeit gelitten und selbstverletzende Gedanken gehabt. Er habe sich sogar einige Male Verletzungen zugefügt. Der BF sei medikamentös behandelt worden. Die Therapie habe gute Wirkung gezeigt. Derzeit nehme der BF keine Medikamente ein. Er sei zurzeit „vielseitig beschäftigt“; er besuche die Universität in römisch 40 und trainiere regelmäßig Fußball), was zusätzlich positive Auswirkung auf sein Wohnbefinden habe. In Afghanistan verfüge der BF über keine Familienangehörigen. Sein Bruder und sein Onkel seien im Iran aufhältig; mit den genannten Verwandten pflege der BF regelmäßigen Kontakt. Zu seinem Leben in Österreich befragt führte der BF aus, seit ungefähr zwei Jahren bei der genannten Vertrauensperson (und deren Familie) wohnhaft zu sein; diese unterstütze den BF in vielerlei Hinsicht. Sie biete ihm Unterkunft und Verpflegung und helfe ihm bei der Bewältigung des Alltags, etc.). Im Gegenzug übernehme der BF diverse Haushaltstätigkeiten. Der BF habe den Hauptschulabschluss erlangt und Deutschkurse sowie eine Vorbereitungsschule für Berufsschulen besucht. Derzeit strebe er die Ausbildung als medizinischer Assistent an, wobei er an der diesbezüglichen Aufnahmeprüfung bereits teilgenommen habe. Für den Fall, dass er die Aufnahmeprüfung nicht bestehen sollte, beabsichtige der BF eine Lehre als Installateur oder Automechaniker zu absolvieren. Er verfüge auch bereits über eine Einstellungszusage einer Installationsfirma. Der BF weise einen großen Bekannten- und Freundeskreis auf und spiele regelmäßig Fußball. Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt II.1.3.).Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt römisch zwei.1.3.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person und den Lebensumständen des BF: Der nunmehr volljährige BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, zudem spricht er auch Farsi, etwas Englisch und gut Deutsch. Er wurde in der Provinz Maidan Wardak geboren und ist dort etwa bis zu seinem dreizehnten oder vierzehnten Lebensjahr bei seinem Onkel, dessen Ehefrau und deren gemeinsamen Kindern, aufgewachsen. Der BF hat keine Erinnerungen an seine Eltern, die früh verstorben sind. Der BF hat in Afghanistan bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr die Schule besucht. Neben der Schule arbeitete der BF unter anderem in einer Autowerkstatt, in einem Supermarkt sowie zuletzt in Kabul in einem Hotel. Eine Berufsausbildung hat er im Heimatstaat nicht absolviert. Der BF weist keine familiären oder sonstigen engeren sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan auf. Seine Tante ist verstorben, sein Onkel und sein Bruder sind im Iran aufhältig. Zu diesen pflegt der BF regelmäßig Kontakt. Der BF ist alleinstehend und hat keine Kinder. Der BF bemüht sich erfolgreich um seine Integration in Österreich und hat Deutschkurse bis zum Niveau C1 besucht sowie zuletzt die Prüfung auf dem Niveau B2 abgelegt. Er spricht gut Deutsch. Der BF hat in Österreich den Pflichtschulabschluss erlangt und besucht eine Vorbereitungsschule für Berufsschulen besucht. Derzeit strebt er die Ausbildung zum Medizinischen Assistenten an; er hat diesbezüglich auch bereits konkrete Schritte gesetzt (Teilnahme an der Aufnahmeprüfung). Für den Fall, dass er die Aufnahmeprüfung nicht bestehen sollte, verfügt der BF über eine Einstellungszusage einer Installationsfirma, wobei er eine Lehre als Installateur absolvieren würde. Zudem spielt der BF in einem Verein Fußball, verfügt im Bundesgebiet über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines großen Bekannten- und Freundeskreises und nimmt am gesellschaftlichen Leben teil. Er beteiligt sich regelmäßig in einem Zentrum für Jugendarbeit ehrenamtlich und besucht ein Fitnesscenter. Die Tatsache, dass der BF von seinen Mitmenschen geschätzt wird, geht insbesondere aus den dem Gericht vorliegenden zahlreichen Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben hervor. Der BF wird hinsichtlich Verpflegung und Unterkunft von einer Vertrauensperson unterstützt, die Krankenversicherung ist durch die Grundversorgung gedeckt. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Im November 2020 wurden beim BF eine akute Belastungsreaktion, eine depressive Anpassungsstörung sowie eine latente Suizidalität diagnostiziert. Er stand in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und hat diesbezüglich Medikamente eingenommen. Aufgrund der medikamentösen Behandlung sowie der erneuten Teilnahmemöglichkeiten am sozialen Leben nach den Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie (wie etwa regelmäßige sportliche Betätigung, Treffen von Freunden, Teilnahme an Kursen etc.) nimmt der BF derzeit keine Medikamente mehr ein. Bei Wegfall der neu- bzw wiedererlangten Strukturen ist eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF nicht auszuschließen. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Zusammenschau mit seiner persönlichen Situation (Anm: seinem psychischen Gesundheitszustand sowie der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF aufgrund der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt sowie der medizinischen Versorgungssituation in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden.Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Zusammenschau mit seiner persönlichen Situation Anmerkung, seinem psychischen Gesundheitszustand sowie der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF aufgrund der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt sowie der medizinischen Versorgungssituation in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden. Dem BF ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht, nachdem auch die Städte Herat, Mazar-e Sharif und Kabul, in den Händen der Taliban sind. In der Folge ist es dem BF auch nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nach einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen wäre. 1.
  11. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan mit Stand 04.05.2022 - UNHCR - Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar 2022 - EASO Country Guidance: Afghanistan vom April 2022 Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 7 vom 04.05.2022, wiedergegeben: „COVID-19 Letzte Änderung: 29.04.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covi d19.who.int/region/emro/country/af oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.m aps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Mit Stand 12.04.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o. D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.01.2021; vgl. UNOCHA 18.02.2021, RFE/RL 23.02.2021a).Mit Stand 12.04.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o. D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.01.2021; vergleiche UNOCHA 18.02.2021, RFE/RL 23.02.2021a). Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.03.2021; vgl. WB 28.06.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.03.2021; vgl. DW 17.06.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.03.2021; vergleiche WB 28.06.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.03.2021; vergleiche DW 17.06.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 03.06.2020; vgl. TG 02.05.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.01.2021; vgl. ABC News 27.01.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 03.06.2020; vergleiche TG 02.05.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.01.2021; vergleiche ABC News 27.01.2021). Mit Stand 04.04.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o. D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 03.06.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.06.2021; vgl. UNOCHA 03.06.2021, HRW 13.01.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.03.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.04.2022).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.06.2021; vergleiche UNOCHA 03.06.2021, HRW 13.01.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.03.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.04.2022). Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten der folgenden COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für fünf bis zwölf Monate (IOM 12.04.2022): Übernahme der vollen Betriebskosten • Nangarhar COVID-19 mit 50 Betten - Healthnet TPO • Ghazni COVID-19 Krankenhaus mit 25 Betten - AADA • Uruzgan COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - MOVE • Afghanisches Japan COVID-19 Krankenhaus mit 100 Betten- Healthnet TPO • Paktia COVID-19 Krankenhaus mit 50 Betten- AADA Unterstützung der vollen Betriebskosten • Kunar COVID-19 Krankenhaus mit 10 Betten - mit Healthnet TPO • Zabul COVID-19 Krankenhaus mit 20 Betten - mit AADA • Nimroz COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - mit CHA • Indonesien COVID-19-Krankenhaus in Kabul mit 70 Betten - mit JACK, ab
  12. März Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.04.2022). [...] Politische Lage Letzte Änderung: 02.05.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.01.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vgl. NPR 06.05.2020, EASO 8.2020a) – die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.01.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vergleiche NPR 06.05.2020, EASO 8.2020a) – die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.04.2021; vgl. RFE/RL 19.05.2021) – etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen – bis zum 11.09.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.05.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.04.2021), allerdings sei nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 01.05.2021). Am 31.08.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.08.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.04.2021; vergleiche RFE/RL 19.05.2021) – etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen – bis zum 11.09.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.05.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.04.2021), allerdings sei nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 01.05.2021). Am 31.08.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.08.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021; vgl. JS 07.09.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021; vergleiche JS 07.09.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.08.2021; vgl. AJ 23.08.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.08.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.08.2021; vergleiche AJ 23.08.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.08.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 07.09, 21.
  13. und 04.
  14. - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 07.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021). [...]Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 07.09, 21.
  15. und 04.
  16. - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 07.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 07.09.2021; vergleiche BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021). [...] Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.08.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 07.09.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 07.09.2021; vergleiche BBC 08.09.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.08.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 07.09.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.08.2021; vgl. ICG 24.08.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.08.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.08.2021; vergleiche ICG 24.08.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.08.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.08.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 08.09.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.08.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden USD an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.08.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.08.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt, und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 08.09.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 08.09.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (NYT 01.09.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 08.09.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 08.09.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u. a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 08.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 07.11.2021; vgl. TN 08.11.2021).Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u. a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 08.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 07.11.2021; vergleiche TN 08.11.2021). Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert (UNGASC 28.01.2022; vgl. USDOS 12.04.2022).Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert (UNGASC 28.01.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.09.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.09.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.08.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). [...]Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.08.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). [...] Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.05.2022 Mit April bzw. MAI 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vgl. SIGAR 30.04.2021, BAMF 31.05.2021, UNGASC 02.09.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.03.2020; vgl. USDOS 30.03.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vgl. AJ 02.07.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.08.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 02.09.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.08.2021). Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vgl. TAG 15.08.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Sharif (TAG 15.08.2021; vgl. BBC 15.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vgl. BBC 13.08.2021, AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021).Mit April bzw. MAI 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vergleiche SIGAR 30.04.2021, BAMF 31.05.2021, UNGASC 02.09.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.03.2020; vergleiche USDOS 30.03.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vergleiche AJ 02.07.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.08.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 02.09.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.08.2021). Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vergleiche TAG 15.08.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Sharif (TAG 15.08.2021; vergleiche BBC 15.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vergleiche BBC 13.08.2021, AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.01.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.04.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.01.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.01.2022; vgl. PAJ 21.08.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.01.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.01.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.04.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.01.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.01.2022; vergleiche PAJ 21.08.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.01.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.08.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf

  1. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.01.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.01.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.08.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021, und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vize-Präsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialogs überwinden zu wollen (TN 30.08.2021; vgl. WZ 22.08.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 06.09.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.01.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.08.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021, und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vize-Präsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialogs überwinden zu wollen (TN 30.08.2021; vergleiche WZ 22.08.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 06.09.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 01.09.2021; vgl. AWM 22.08.2021, ALM 15.08.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 01.09.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 01.09.2021; vergleiche AWM 22.08.2021, ALM 15.08.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 01.09.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.01.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.08.2021, AAN 01.09.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 01.09.2021; vgl. NZZ 12.09.2021; BBC 30.08.2021). Am 8.
  2. und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 04.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in fünf Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.01.2022). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.01.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.08.2021, AAN 01.09.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 01.09.2021; vergleiche NZZ 12.09.2021; BBC 30.08.2021). Am 8.
  3. und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 04.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in fünf Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.01.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.01.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.08.2021; vgl. AN 04.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.08.2021; vgl. BBC 31.08.2021, UNGASC 02.09.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.08.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.09.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 06.09.2021; vgl. NLM 26.08.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.08.2021; vergleiche AN 04.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.08.2021; vergleiche BBC 31.08.2021, UNGASC 02.09.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.08.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.09.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 01.09.2021; vergleiche BAMF 06.09.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 06.09.2021; vergleiche NLM 26.08.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 01.09.2021; vergleiche BAMF 06.09.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.08.2021; vgl. FP 23.08.2021, BBC 31.08.2021, GN 10.09.2021, Times 12.09.2021, ICG 14.08.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.08.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.01.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.08.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.08.2021; vgl. FP 23.08.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.08.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 02.09.2021). Eine Richterin (REU 03.09.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.09.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 03.09.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.09.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.08.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.08.2021; vergleiche FP 23.08.2021, BBC 31.08.2021, GN 10.09.2021, Times 12.09.2021, ICG 14.08.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.08.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.01.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.08.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.08.2021; vergleiche FP 23.08.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.08.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 02.09.2021). Eine Richterin (REU 03.09.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.09.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 03.09.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.09.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.08.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.07.2021; vgl. AI 29.03.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.07.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.01.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.07.2021; vergleiche AI 29.03.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.07.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.01.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 06.05.2021b ).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 06.05.2021b ). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.01.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.03.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.06.2021; vgl. VOA 15.06.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.06.2021; vgl. AJ 16.06.2021).Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.01.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.03.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.06.2021; vergleiche VOA 15.06.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.06.2021; vergleiche AJ 16.06.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.01.2021). [...] High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  4. und dem 31.07.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit elf im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 02.09.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 02.09.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 02.09.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  5. und dem 31.07.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit elf im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 02.09.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 02.09.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 02.09.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten „green-on-blue-attack“: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vgl. UNGASC 17.03.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 01.07.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.03.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten „green-on-blue-attack“: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vergleiche UNGASC 17.03.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 01.07.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.03.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
  6. und dem 18.08.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
  7. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 02.09.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020). Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikhs (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020; vgl. BBC 25.03.2020, USDOD 01.07.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vgl. TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikhs, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vgl. NYT 26.05.2020, USDOD 01.07.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.05.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.05.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  8. und 12.06.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 02.09.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.01.2021). [...]Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikhs (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020; vergleiche BBC 25.03.2020, USDOD 01.07.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vergleiche TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikhs, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vergleiche NYT 26.05.2020, USDOD 01.07.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.05.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.05.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  9. und 12.06.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 02.09.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.01.2021). [...] Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 02.05.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021; vgl. DW 20.08.2021).

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.08.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021; vergleiche DW 20.08.2021).

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.08.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.08.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.08.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 06.09.2021; vgl. ROW 20.08.2021, SKN 27.08.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.08.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.08.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 06.09.2021; vergleiche ROW 20.08.2021, SKN 27.08.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.08.2021, vgl. MMM 20.08.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.08.2021, vergleiche MMM 20.08.2021). Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.03.2022). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Da

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