Obsah (8)
Art. 133§ 3§§ 4§ 74§ 34§ 12a§ 2§ 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW186 2221880-1 Spruch, W186 2221876-1/23E W186 2221878-1/21E W186 2221880-1/21E W186 2221882-1/21E W186 2221883-1
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (in der Folge: BF3) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4). Der Fünftbeschwerdeführer (in der Folge: BF5) ist der Schwiegervater der BF
- Zusammen werden sie als Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezeichnet.
- Die BF reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 29.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurden die BF1 und der BF5 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Dabei gab die BF1 an, Staatsangehörige von Afghanistan zu sein und zuletzt in Kabul gelebt zu haben. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, ihre Schwiegermutter sei von unbekannten Männern ermordet worden. Diese Männer hätten den Aufenthaltsort ihres Ehemannes erfragen wollen, ihre Schwiegermutter habe diesen jedoch nicht gewusst. Die Männer hätten zur BF1 gesagt, dass sie ihren Sohn hergeben oder den Aufenthaltsort ihres Ehemannes verraten solle. Als die Männer den Sohn der BF1 entführen hätten wollen, habe die Schwiegermutter sie daran zu hindern versucht, woraufhin die Männer die Schwiegermutter erschossen hätten. Jetzt habe die BF1 Angst, dass die Männer wiederkommen würden. Zudem habe sie sich als Frau in Afghanistan wegen ihrer Religion nicht frei bewegen können. Die BF1 machte als gesetzliche Vertretung des BF2, des BF3 und der BF4 für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend. Der BF5 gab zu seinen Fluchtgründen an, dass Männer seinen Enkel entführen hätten wollen, um dann später Lösegeld zu verlangen. Seine Frau habe dem Enkel geholfen, woraufhin ihr in den Kopf und in das Herz geschossen worden sei. Nach diesem Vorfall habe der BF5 seinem Sohn gesagt, dass er einen Weg finden solle, um Afghanistan zu verlassen. Seine Enkel würden in Afghanistan auch nicht in die Schule gehen können.
- Am 28.03.2018 wurden die BF1 und der BF5 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen ihre im Zuge der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe bestätigten, sich dabei jedoch in einige Widersprüche verstrickten. Die BF1 machte als gesetzliche Vertretung des BF2, des BF3 und der BF4 für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend.
- Aufgrund von Zweifeln an der vorgebrachten afghanischen Staatsangehörigkeit der BF1 wurde seitens des Bundesamtes Dr. Peter Gottschligg beauftragt, ein Gutachten zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen der BF1 und der BF4 zu erstellen. In diesem Gutachten wurde hinsichtlich der BF1 festgestellt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder in einem frühen Lebensabschnitt in Afghanistan teilsozialisiert oder außerhalb Afghanistans, jedoch innerhalb einer aus Afghanistan stammenden Gruppe, hauptsozialisiert worden sei. So würde die BF1 keine Landeskenntnisse zu Afghanistan demonstrieren und das von ihr gesprochene Paschtu lexikalische Lücken aufweisen. Zudem spreche die BF1 Hindi und lasse verschiedentlich eine Kompetenz im Englischen erkennen, was auf ein sprachliches Umfeld, wie es speziell in Indien gegeben sei, hindeute. Demgegenüber verfüge die BF1 über keinerlei, nicht einmal rudimentäre, Kenntnisse in Dari, obwohl es sich dabei um die am weitesten verbreitete Sprache in Afghanistan handle. Hinsichtlich der BF4 wurde festgestellt, dass sie bezüglich ihrer eigenen Sprachkompetenzen Angaben mache, die ganz offensichtlich im Widerspruch zu den Angaben stehen würden, die von ihrer bei der Befundaufnahme anwesenden Mutter gemacht worden seien. So habe die BF4 angegeben, bei ihrer Ankunft in Österreich nur Paschtu und sonst keine Sprache gesprochen zu haben, während ihre Mutter zuvor angegeben habe, dass innerhalb der Familie auch Urdu und Englisch gesprochen worden sei. Tatsächlich habe die BF4 keine erst- oder muttersprachliche Kompetenz in Paschtu demonstrieren können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über eine muttersprachlich ausgebaute Kompetenz in einer anderen Sprache verfüge. Die BF4 könne oder wolle aber die bei ihr voraussetzbare tatsächlich muttersprachliche Kompetenz in einer anderen Sprache entweder gar nicht benennen oder nicht entsprechend dem tatsächlichen Umfang einer solchen Sprachkompetenz demonstrieren. Möglicherweise fühle sie sich auch genötigt, die bei ihr voraussetzbare Kompetenz in ihrer tatsächlichen Muttersprache zu verschleiern.
- Am 11.06.2019 wurde die BF1 erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und mit den Ergebnissen der Gutachten konfrontiert. Es wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche zu den Ergebnissen des Gutachtens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Diese Stellungnahme langte am 13.06.2019 beim Bundesamt ein. Zusammengefasst wurde gerügt, dass der Inhalt des Gutachtens unzählige Mängel aufweise. Die BF1 gehöre zu den indisch-stämmigen Afghanen, die generationenweise in Afghanistan gelebt hätten.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2019 wurde die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 29.11.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2019 wurde die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 29.11.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, die BF1 habe Indien verlassen, um eine Verbesserung ihrer Lebensgrundlage zu erzielen. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Indien einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Die BF1 sei indische Staatsangehörige, vor ihrer Ausreise in Indien wohnhaft gewesen und habe nicht in Kabul gelebt. Ihre Vorfahren würden aus der Provinz Khost in Afghanistan stammen. Aus den mangelhaften Landeskenntnissen zu Afghanistan könne geschlossen werden, dass die BF1 weder als Jugendliche noch als Erwachsene in diesem Land gelebt habe. Auch ihr gesprochenes Paschtu weise lexikalische Lücken auf, die als Anzeichen einer zweitsprachlichen, nicht in vollem Umfang erworbenen Sprachkompetenz bzw. als Anzeichen einer Spracherosion zu werten seien. Die englischen Insertionen würden zudem auf ein sprachliches Umfeld, wie es speziell in Indien gegeben sei, hinweisen. Auch die fehlende arabische Schriftkompetenz deute darauf hin, dass sich die BF1 permanent in Indien aufgehalten habe. Es könne aufgrund ihres Dialekts ausgeschlossen werden, dass die BF1 in Kabul aufgewachsen sei, da sie nicht den lokalen Dialekt erworben habe. Außerdem demonstriere sie keinerlei Kompetenz in Dari, also in jener Sprache, die in Kabul als interethnische Sprache dominiere. Ihre Kompetenz in der Sprache Paschtu könne daher nicht als Hinweis auf ihren angeblichen Sozialisationskontext in Kabul gelten. Die BF1 spreche den Paschtu-Dialekt als Heritage-Sprecher. Die Heritage-Sprache habe sie im Rahmen ihrer Familie und außerhalb Afghanistans auf natürliche, spontane Weise erworben. Die BF4 zeige eine deutlich geringere Kompetenz in Paschtu, obwohl davon auszugehen wäre, dass sie diese Sprache zumindest in ähnlichem Umfang wie die BF1 erwerbe. Die BF4 verfüge über keine erst- oder muttersprachliche Kompetenz in Paschtu. Die strategisch spärlichen Angaben der BF4 hätten zur Folge gehabt, dass sie keine muttersprachliche Kompetenz in einer anderen Sprache entsprechend dem tatsächlichen Umfang einer solchen Sprachkompetenz demonstrieren habe können. Hinsichtlich der Person des BF5 wurde festgestellt, dass er in Afghanistan geboren worden, jedoch indischer Staatsangehöriger und Hindu sei. Aus dem Gutachten von Dr. Gottschligg hinsichtlich der Sprachkenntnisse der BF1 und der BF4 gehe hervor, dass sich die Familie in Indien aufgehalten hätte und kein Hauptsozialisierungskontext zu Afghanistan bestehen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF5 die letzten Jahre in Indien verbracht, sich dort niedergelassen und die indische Staatsangehörigkeit erlangt habe. Die seitens der BF1 und des BF5 vorgebrachten Fluchtgründe seien als nicht glaubhaft einzustufen, weil sie sich im Zuge ihrer Einvernahmen in einige Widersprüche verstrickt hätten.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 25.07.2019 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen unrichtige Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden: Die BF hätten als Fluchtgrund eine Verfolgung aus religiösen Gründen sowie wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben. Die BF würden der Glaubensgemeinschaft der Hindus angehören und seien aus diesem Grund laufend Verfolgungshandlungen seitens radikaler Islamisten ausgesetzt gewesen. Zudem würden die BF1 und die BF4 in Afghanistan geschlechtsspezifischer Verfolgung unterliegen, insbesondere durch ihren in Österreich angenommenen westlichen Lebensstil. Die BF würden selbstverständlich aus Afghanistan und aus einer ethnischen Minderheit der Afghanen, die indischer Abstammung sind, stammen, was sie aber nicht zu indischen Staatsbürgern mache. Das seitens des Bundesamtes herangezogene Gutachten sei unschlüssig und würde nicht den Tatsachen entsprechen. Zudem hätten die BF sehr wohl ein konsistentes Vorbringen erstattet.
- Am 31.07.2019 wurden die Beschwerden inklusive der mir ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 25.09.2019 wurde die Unterbringung des BF5 für vorläufig zulässig erklärt.
- Am 20.03.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Volksanwaltschaft hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens ein.
- Am 28.02.2022 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung W202 aufgrund eines seitens der BF1 behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) für unzuständig. Daraufhin wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W186 zugewiesen.
- Am 28.02.2022 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung W202 aufgrund eines seitens der BF1 behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005) für unzuständig. Daraufhin wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W186 zugewiesen.
- Am 19.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, in welcher die BF ausführlich zu ihrer Herkunft und ihrem Leben in Österreich befragt wurden. Das Bundesamt bleib der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer 1.1.
- Zur Person der Erstbeschwerdeführerin Die BF1 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist afghanische Staatsangehörige. Sie spricht Paschtu und Hindi und verfügt über Grundkompetenzen in Englisch.Die BF1 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist afghanische Staatsangehörige. Sie spricht Paschtu und Hindi und verfügt über Grundkompetenzen in Englisch. Die BF1 ist die Mutter des BF2, des BF3 und der BF4 bzw. die Schwiegertochter des BF
- Der Ehemann der BF1, der auch der Vater ihrer Kinder ist, ist unbekannten Aufenthaltes. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Zur Person des Zweitbeschwerdeführers Der BF2 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und ledig. Der BF2 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und ledig. Der BF2 ist strafrechtlich unbescholten 1.1.
- Zur Person des Drittbeschwerdeführers Der BF3 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und ledig.Der BF3 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und ledig. Der BF3 ist strafunmündig und somit strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Zur Person der Viertbeschwerdeführerin Die BF4 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehörige von Afghanistan.Die BF4 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF4 ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Zur Person des Fünftbeschwerdeführers Der BF5 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Religionszugehörigkeit der Hindus an und spricht Dari und Paschtu. Der BF5 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Religionszugehörigkeit der Hindus an und spricht Dari und Paschtu. Der BF5 ist dement, bettlägerig, harn- bzw. stuhlinkontinent, vollständig immobil und auf Pflege angewiesen. Er wird drei Mal täglich durch den Verein Wiener Sozialdienst betreut und war in der Vergangenheit kurzzeitig nach dem UbG untergebracht. Der BF5 ist somit keinesfalls transportfähig. Der BF5 ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur westlichen Lebensweise der Viertbeschwerdeführerin Der BF4 droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer westlichen Lebensweise, die in der Anerkennung, der Inanspruchnahme und der Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, ein Eingriff in asylrechtlich geschützte Güter. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Fünftbeschwerdeführers nach Afghanistan Die seitens der BF1 und des BF5 im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesamt vorgebrachten Fluchtgründe sind aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben als nicht glaubhaft einzustufen und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Dem BF5 droht auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hindus als solcher („Gruppenverfolgung“) im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan kein Eingriff in asylrechtlich geschützte Güter. Eine Rückkehr nach Afghanistan ist jedoch im Falle des BF5 aufgrund seiner individuellen gesundheitlichen Situation ausgeschlossen, da er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.4.
- Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 28.01.2022, Version 6 Sikhs und Hindus […] Über die Auswirkungen der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die Minderheit der Sikhs und Hindus sind noch keine validen Informationen bekannt. Frauen Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.9.2021).Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 17.9.2021). Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu, Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021, AA 21.10.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021; vgl. AI 9.2021, AA 21.10.2021).Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu, Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021, AA 21.10.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021; vergleiche AI 9.2021, AA 21.10.2021). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021).Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vergleiche TG 5.11.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vgl. AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021).Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vergleiche TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen", sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen", sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Am 5.9.2021 erließ das nun von den Taliban kontrollierte Bildungsministerium einen Erlass, dass alle Studentinnen, Lehrerinnen und Mitarbeiterinnen an Hochschulen und Universitäten ein islamisches schwarzes Abaya und Niqab tragen müssen, die das Haar, den Körper und den größten Teil des Gesichts bedecken, sowie Handschuhe (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 6.9.2021).Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Am 5.9.2021 erließ das nun von den Taliban kontrollierte Bildungsministerium einen Erlass, dass alle Studentinnen, Lehrerinnen und Mitarbeiterinnen an Hochschulen und Universitäten ein islamisches schwarzes Abaya und Niqab tragen müssen, die das Haar, den Körper und den größten Teil des Gesichts bedecken, sowie Handschuhe (AI 9.2021; vergleiche RFE/RL 6.9.2021). Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines "Tugendhandbuches", welches z.B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Parties mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit hindern würden (HRW 4.11.2021; vgl. BAMF 8.11.2021).Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines "Tugendhandbuches", welches z.B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Parties mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit hindern würden (HRW 4.11.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder anderen Unterhaltungsprogramm auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder anderen Unterhaltungsprogramm auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vergleiche VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021).Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). Schulbildung in Afghanistan Am 18.9.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen äußerten sich die Taliban bisher gar nicht (AA 21.10.2021; vgl. TG 17.9.2021) bis hinhaltend - hierfür müssten erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden (AA 21.10.2021; vgl. BBC 18.9.2021). In einigen Provinzen sind Mädchenschulen dennoch weiterhin oder wieder geöffnet. Der Zuspruch ist aufgrund von Sicherheitsbedenken oftmals niedrig. Zuvor hatten die Taliban zugesichert, dass auch Mädchen und Frauen unter Einhaltung strikter Geschlechtertrennung Bildungsmöglichkeiten erhalten würden. Faktisch findet - aus einer Reihe von Gründen (ausbleibende Lohnzahlungen, Unsicherheit und Flucht der Lehrer etc.) auch der Schulunterricht für Jungen häufig nicht statt (AA 21.10.2021; vgl. AI 13.10.2021). Die schwierige wirtschaftliche Lage hat viele Familien dazu gezwungen, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und sie zur Arbeit zu schicken. Millionen von Afghanen wurden während und nach der Übernahme des Landes durch die Taliban vertrieben, und viele vertriebene Kinder gehen nicht zur Schule (AI 13.10.2021). Aktuell (Stand November 2021) ist es Mädchen nur in einigen Provinzen wie Herat, Balkh (Mazar-e Sharif), Kunduz, Ghazni und Sar-e-Pul möglich die Sekundarstufe oder die Oberstufe zu besuchen. In den anderen Provinzen können Mädchen nur in der Primarstufe zur Schule gehen. Alle Mädchen, die eine Schule besuchen, müssen in von den Jungen getrennten Klassen, von weiblichen Lehrern unterrichtet werden und den Hijab tragen (RA KBL 11.11.2021; vgl. AI 13.10.2021, REU 12.10.2021).Am 18.9.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen äußerten sich die Taliban bisher gar nicht (AA 21.10.2021; vergleiche TG 17.9.2021) bis hinhaltend - hierfür müssten erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 18.9.2021). In einigen Provinzen sind Mädchenschulen dennoch weiterhin oder wieder geöffnet. Der Zuspruch ist aufgrund von Sicherheitsbedenken oftmals niedrig. Zuvor hatten die Taliban zugesichert, dass auch Mädchen und Frauen unter Einhaltung strikter Geschlechtertrennung Bildungsmöglichkeiten erhalten würden. Faktisch findet - aus einer Reihe von Gründen (ausbleibende Lohnzahlungen, Unsicherheit und Flucht der Lehrer etc.) auch der Schulunterricht für Jungen häufig nicht statt (AA 21.10.2021; vergleiche AI 13.10.2021). Die schwierige wirtschaftliche Lage hat viele Familien dazu gezwungen, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und sie zur Arbeit zu schicken. Millionen von Afghanen wurden während und nach der Übernahme des Landes durch die Taliban vertrieben, und viele vertriebene Kinder gehen nicht zur Schule (AI 13.10.2021). Aktuell (Stand November 2021) ist es Mädchen nur in einigen Provinzen wie Herat, Balkh (Mazar-e Sharif), Kunduz, Ghazni und Sar-e-Pul möglich die Sekundarstufe oder die Oberstufe zu besuchen. In den anderen Provinzen können Mädchen nur in der Primarstufe zur Schule gehen. Alle Mädchen, die eine Schule besuchen, müssen in von den Jungen getrennten Klassen, von weiblichen Lehrern unterrichtet werden und den Hijab tragen (RA KBL 11.11.2021; vergleiche AI 13.10.2021, REU 12.10.2021). Was die Universitäten anbelangt, so ist der Unterricht an den privaten Universitäten derzeit sowohl für Männer als auch für Frauen geöffnet, an den öffentlichen Universitäten jedoch noch nicht. Daher können vorerst nur Frauen, die an privaten Universitäten eingeschrieben sind, an deren Unterricht teilnehmen. Die Bedingungen für die Teilnahme der Mädchen am Unterricht sind das Tragen des Hijab und der Unterricht muss durch weibliche oder ältere männliche Lehrkräfte in von Männern getrennten Klassen oder, wenn dies nicht möglich ist, in denselben Klassen mit einer Trennung zwischen weiblichen und männlichen Studenten stattfinden (RA KBL 11.11.2021; vgl. REU 12.10.2021).Was die Universitäten anbelangt, so ist der Unterricht an den privaten Universitäten derzeit sowohl für Männer als auch für Frauen geöffnet, an den öffentlichen Universitäten jedoch noch nicht. Daher können vorerst nur Frauen, die an privaten Universitäten eingeschrieben sind, an deren Unterricht teilnehmen. Die Bedingungen für die Teilnahme der Mädchen am Unterricht sind das Tragen des Hijab und der Unterricht muss durch weibliche oder ältere männliche Lehrkräfte in von Männern getrennten Klassen oder, wenn dies nicht möglich ist, in denselben Klassen mit einer Trennung zwischen weiblichen und männlichen Studenten stattfinden (RA KBL 11.11.2021; vergleiche REU 12.10.2021). Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vgl. AF 2.11.2016, TN 14.5.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF 2.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen (TN 14.5.2019).In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vergleiche AF 2.11.2016, TN 14.5.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF 2.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen (TN 14.5.2019). Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut (BuI 6.9.2021; vgl. TNA 2.9.2021). Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach (BuI 6.9.2021). Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA, Spionage unterstellt und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten (TNA 2.9.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut (BuI 6.9.2021; vergleiche TNA 2.9.2021). Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach (BuI 6.9.2021). Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA, Spionage unterstellt und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten (TNA 2.9.2021). Physische Beeinträchtigungen Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze an Menschen mit Beeinträchtigungen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.4.2020), wobei mehr als eine Million afghanische Bürgerinnen und Bürger Amputationen, Seh- oder Hörprobleme aufweisen (HRW 28.4.2020; vgl. EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u.a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen, sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.4.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020). Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze an Menschen mit Beeinträchtigungen (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche HRW 28.4.2020), wobei mehr als eine Million afghanische Bürgerinnen und Bürger Amputationen, Seh- oder Hörprobleme aufweisen (HRW 28.4.2020; vergleiche EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u.a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen, sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.4.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sehen sich mit Barrieren konfrontiert, wie z. B. dem eingeschränkten Zugang zu Bildungsmöglichkeiten oder Unzugänglichkeit von Regierungsgebäuden, dem Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und der sozialen Ausgrenzung aufgrund von Stigmatisierung (USDOS 30.3.2021). Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ergab, dass 72 % der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53 % soziale Unterstützung erhielten, 80 % keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vgl. UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.4.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu Chancengleichheit, einschließlich eines Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind. Die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sind große Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Gesundheitszentren, sowie ein unzureichender Transport und das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren (z.B. Rollstuhlrampen) (AIHRC 2019; vgl. EASO 8.2020b, TN 14.5.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4 % der Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.5.2020; vgl. EASO 8.2020b). Mangelnde Sicherheit blieb [vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021, Anm.] ein Problem für Behindertenprogramme. Die Unsicherheit in abgelegenen Gebieten, in denen eine unverhältnismäßig große Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen lebt, verhindert in einigen Fällen die Bereitstellung von Hilfe. Die meisten Gebäude bleiben für Menschen mit Beeinträchtigungen unzugänglich, was viele daran hindert, Bildung, Gesundheitsversorgung und andere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (USDOS 30.3.2021).Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ergab, dass 72 % der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53 % soziale Unterstützung erhielten, 80 % keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche HRW 28.4.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu Chancengleichheit, einschließlich eines Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind. Die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sind große Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Gesundheitszentren, sowie ein unzureichender Transport und das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren (z.B. Rollstuhlrampen) (AIHRC 2019; vergleiche EASO 8.2020b, TN 14.5.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4 % der Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.5.2020; vergleiche EASO 8.2020b). Mangelnde Sicherheit blieb [vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021, Anm.] ein Problem für Behindertenprogramme. Die Unsicherheit in abgelegenen Gebieten, in denen eine unverhältnismäßig große Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen lebt, verhindert in einigen Fällen die Bereitstellung von Hilfe. Die meisten Gebäude bleiben für Menschen mit Beeinträchtigungen unzugänglich, was viele daran hindert, Bildung, Gesundheitsversorgung und andere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (USDOS 30.3.2021). Menschen mit schweren Beeinträchtigungen sind im COVID-19-Kontext besonders gefährdet, da Abriegelungsmaßnahmen und Bewegungseinschränkungen ihre eingeschränkte Mobilität, Transportmöglichkeiten sowie den Zugang zu Unterstützungsdiensten und einkommensschaffenden Möglichkeiten weiter einschränken (UNOCHA 19.12.2020). Es gibt zwar keine nationale NGO, die Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan vertritt, aber eine Reihe von afghanischen NGOs boten zumindest vor der Machtübernahme durch die Taliban Programme zur Unterstützung von Menschen mit Beeinträchtigungen an, die von rehabilitativen Diensten über Berufsausbildung bis hin zu Lobbyarbeit reichten. Dazu gehörten die Accessibility Organization for Afghan Disabled, die Afghan Landmine Survivors Organization, die Development and Ability Organization, die Afghanistan Association of the Blind und die Afghan National Association of the Deaf. Zu den wichtigsten internationalen Organisationen, die Afghanen mit Beeinträchtigungen unterstützen, gehören das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Afghanische Rothalbmondgesellschaft, das Schwedische Komitee für Afghanistan, Humanity and Inclusion (das als Handicap International in Afghanistan tätig ist) und Serve Afghanistan (HRW 28.4.2020). [Anm.: Ob und in welchem Ausmaß diese Organisationen nach der Machtübernahme durch die Taliban tätig sind, kann zum aktuellen Zeitpunkt - November 2021 nicht festgestellt werden]. Psychische Beeinträchtigungen Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vgl. BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018). [Anm.: Ob und in welchem Ausmaß diese Einrichtungen nach der Machtübernahme durch die Taliban tätig sind, kann zum aktuellen Zeitpunkt - November 2021 nicht festgestellt werden]. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vergleiche BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018). [Anm.: Ob und in welchem Ausmaß diese Einrichtungen nach der Machtübernahme durch die Taliban tätig sind, kann zum aktuellen Zeitpunkt - November 2021 nicht festgestellt werden]. Patienten werden zu stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (IOM 24.4.2019). Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Beeinträchtigungen betroffen sind (HRW 28.4.2020). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Gesundheitsdienste häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA 19.12.2020). 1.4.
- Auszug aus einer Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Erlangung der Staatsbürgerschaft; Staatsbürgerschaft eines Kindes einer pakistanischen Mutter und eines afghanischen Vaters [a-10814-1] vom
- Jänner 2019 […] Global Citizenship Observatory (GLOBALCIT), ein Programm zur faktenbasierten und unparteiischen Analyse von Staatsbürgerschaftsgesetzen und -richtlinien auf der ganzen Welt, veröffentlicht im März 2017 gemeinsam mit dem Robert Schuman Center für weiterführende Studien (Robert Schuman Centre for Advanced Studies, RSCAS), einem interdisziplinären Forschungszentrum des European University Institute (EUI), einen Bericht zum Staatsbürgerschaftsrecht in Afghanistan. Laut dem Bericht würden Staatsangehörigkeitsangelegenheiten von dem im Jahr 2000 erlassenen Gesetz des Islamischen Emirats Afghanistan (Gesetz aus Zeit der Talibanherrschaft, Anm. ACCORD) geregelt. Im Mai 2015 habe Präsident Aschraf Ghani das Justizministerium angewiesen, das Gesetz zur Staatsangehörigkeit zu überarbeiten. Seither habe die Gesetzgebungskommission mehrere Sitzungen abgehalten, in denen verschiedene Gesetze zur Staatsbürgerschaft, darunter die derzeitige Fassung sowie internationale Konventionen, diskutiert worden seien, um den Ausarbeitungsprozess eines neuen Gesetzes zur Staatsbürgerschaft zu verbessern.Global Citizenship Observatory (GLOBALCIT), ein Programm zur faktenbasierten und unparteiischen Analyse von Staatsbürgerschaftsgesetzen und -richtlinien auf der ganzen Welt, veröffentlicht im März 2017 gemeinsam mit dem Robert Schuman Center für weiterführende Studien (Robert Schuman Centre for Advanced Studies, RSCAS), einem interdisziplinären Forschungszentrum des European University Institute (EUI), einen Bericht zum Staatsbürgerschaftsrecht in Afghanistan. Laut dem Bericht würden Staatsangehörigkeitsangelegenheiten von dem im Jahr 2000 erlassenen Gesetz des Islamischen Emirats Afghanistan (Gesetz aus Zeit der Talibanherrschaft, Anmerkung ACCORD) geregelt. Im Mai 2015 habe Präsident Aschraf Ghani das Justizministerium angewiesen, das Gesetz zur Staatsangehörigkeit zu überarbeiten. Seither habe die Gesetzgebungskommission mehrere Sitzungen abgehalten, in denen verschiedene Gesetze zur Staatsbürgerschaft, darunter die derzeitige Fassung sowie internationale Konventionen, diskutiert worden seien, um den Ausarbeitungsprozess eines neuen Gesetzes zur Staatsbürgerschaft zu verbessern. […] Der Bericht führt fort, dass die afghanische Staatsbürgerschaft durch Geburt, durch Abstammung, durch Einbürgerung und auf Basis internationaler Abkommen erlangt werde. Die afghanische Staatsbürgerschaft werde hauptsächlich über das Prinzip der Abstammung (ius sanguinis) übertragen. Laut diesem Prinzip erhalte ein Kind eines Vaters und einer Mutter afghanischer Staatszugehörigkeit, das innerhalb oder außerhalb Afghanistans geboren worden sei, automatisch die afghanische Staatsbürgerschaft (Artikel 9.2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 2000). Artikel 11 desselben Gesetzes lege fest, dass ein Kind, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland geboren worden sei, als afghanischer Staatsbürger gelte, wenn ein Elternteil die afghanische Staatsbürgerschaft besitze oder die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht bestimmt werden könne. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein Elternteil die afghanische Staatsbürgerschaft und ein Elternteil die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates habe, dann erhalte das Kind die afghanische Staatsbürgerschaft, 1) wenn es in Afghanistan geboren worden sei, 2) wenn es außerhalb Afghanistans geboren worden sei aber ein Elternteil permanent in Afghanistan lebe, oder 3) wenn es außerhalb Afghanistans geboren worden sei, die Eltern außerhalb Afghanistans leben würden und sich gemeinsam dazu entschlossen hätten, die afghanische Staatsbürgerschaft für das Kind zu beantragen. Die Staatsbürgerschaft werde an „legitime“ Kinder von Eltern, die nach den rechtlichen Bestimmungen der islamischen Scharia verheiratet seien, übertragen. Dies bedeute, dass ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind beziehungsweise ein Kind einer Ehe, die nicht nach den Regeln der Scharia geschlossen worden sei, nicht die afghanische Staatsbürgerschaft erhalte. Eltern müssten folglich beweisen können, dass ihre Ehe nach den Regeln der Scharia geschlossen worden sei und das betreffende Kind aus dieser Ehe hervorgegangen sei. […] Was die Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt (ius soli) betreffe, so der Bericht weiters, könne ein in Afghanistan geborenes Kind ausländischer Eltern diese erlangen, wenn 1) das Kind die Absicht habe, nach Erreichen eines Alters von 18 Jahren permanent in Afghanistan zu leben und 2) das Kind nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem
- Geburtstag die Staatsbürgerschaft seiner Eltern beantrage. Kinder von Eltern, die bei diplomatischen Vertretungen oder internationalen Organisationen in Afghanistan angestellt seien, hätten laut dem Gesetz nicht das Anrecht auf Staatsbürgerschaft durch Geburt. […] In einer Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation vom Juli 2018 wird ein Rechtsanwalt aus Kabul zitiert, laut dem das Gesetz aus dem Jahr 2000 weiterhin in Kraft sei. […] Das innerhalb der schwedischen Migrationsbehörde angesiedelte Zentrum für Länderinformation und Länderanalyse im Migrationsbereich (Lifos) fasst in einem im Jänner 2018 erschienenen Bericht zu Staatsbürgerschaft, Meldewesen und Identitätsdokumenten die Gesetzeslage in Bezug auf Staatsbürgerschaft zusammen. So sei das erste Gesetz dazu im Jahr 1936 verabschiedet worden. Ein neues Gesetz zur Staatsbürgerschaft sei 1986 angekündigt und in einer novellierten Fassung während der Talibanherrschaft im Juni 2000 angenommen worden. Die Gesetzesfassungen von 1936 und 2000 würden großteils auf den gleichen Prinzipien fußen und seien daher weitgehend identisch. Es gebe jedoch auch deutliche Unterschiede, unter anderem bei der Regulierung der Staatsangehörigkeit von Kindern. Es herrsche teilweise Uneinigkeit dahingehend, welches der Gesetze angewandt werde, jedoch sei laut Angaben des Büros des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) das Gesetz aus dem Jahr 2000 in Anwendung. Ein afghanischer Rechtsanwalt, den das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo 2015 kontaktiert habe, habe ebenfalls bestätigt, dass das Gesetz aus dem Jahr 2000 gültig sei. Die weiteren Ausführungen des Lifos-Berichts würden sich daher auf die Bestimmungen dieses Gesetzes konzentrieren. […] Lifos schreibt weiters in Bezug auf die Staatsangehörigkeit von Kindern, dass Afghanistan sowohl das Prinzip ius soli (Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land) als auch das Prinzip ius sanguinis (Staatsbürgerschaft durch Abstammung) anerkenne. Laut Artikel 9.2 des Gesetzes von 2000 erhalte ein Kind afghanischer Eltern die afghanische Staatsbürgerschaft, unabhängig davon, ob die Eltern zur Zeit der Geburt im In- oder Ausland ansässig seien. Artikel 12 lege fest, dass ein in Afghanistan geborenes Kind, dessen Eltern keinen Zugang zu Dokumenten hätten, die ihre Staatsangehörigkeit beweisen würden, ebenfalls die afghanische Staatsbürgerschaft erhalten könne. Lifos schreibt unter Bezugnahme auf den Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums (United States Department of State, USDOS) von 2016 jedoch auch, dass der Vater des Kindes seine Staatsbürgerschaft an das Kind weitergeben könne. Allein die Geburt im Land oder eine afghanische Staatsbürgerin als Mutter seien nicht ausreichend. […] Abdullah Athayi, ein Forscher zu den Themen Menschen- und Frauenrechten in Afghanistan und Autor des oben zitierten Berichtes von GLOBALCIT und RSCAS, teilte in einer Email-Auskunft vom Dezember 2018 mit, dass die Information, dass allein der Vater die Staatsbürgerschaft weitergeben könne, im Paragraph 218 des afghanischen Zivilgesetzbuches begründet liege. Dort heiße es, dass die Abstammung eines Kindes über den Vater definiert sei. FrauenrechtsaktivistInnen würden daher die Frage aufwerfen, warum ein Kind nicht offiziell mit seiner Mutter verwandt sei. Man bekomme nur schwer Einsicht in Gerichtsdokumente und gerichtliche Entscheidungen, da diese nicht öffentlich gemacht würden. Es sei daher schwierig nachzuvollziehen, in welcher Weise und wann die beiden Gesetze (Staatsbürgerschaftsgesetz oder Zivilgesetz) angewandt würden. Generell könne man jedoch sagen, dass das afghanische Zivilgesetzbuch über dem Staatsbürgerschaftsgesetz stehe.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer 2.1.
- Zur Person der Erstbeschwerdeführerin Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der BF1 und ihres Geburtsdatums werden anhand ihrer diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Die Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse der BF1 gründen sich auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. Peter Gottschligg (Akt W186 2221876-1, AS 177 ff). Die Feststellungen hinsichtlich der Familienangehörigen der BF1 erfolgen anhand der diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2019 (Akt W186 2221876-1, AS 339). Die Feststellung, dass die BF1 afghanische Staatsangehörige ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Die BF1 gab während des gesamtes Verfahrens vehement an, afghanische Staatsangehörige zu sein, während das Bundesamt von einer indischen Staatsangehörigkeit ausging. Es stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten von Dr. Peter Gottschligg, wonach die BF1 mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder in einem frühen Lebensabschnitt in Afghanistan teilsozialisiert oder außerhalb Afghanistans, jedoch innerhalb einer aus Afghanistan stammenden Gruppe, hauptsozialisiert worden sei. So würde die BF1 keine Landeskenntnisse zu Afghanistan demonstrieren und das von ihr gesprochene Paschtu lexikalische Lücken aufweisen. Zudem spreche die BF1 Hindi und lasse verschiedentlich eine Kompetenz im Englischen erkennen, was auf ein sprachliches Umfeld, wie es speziell in Indien gegeben sei, hindeute. Demgegenüber verfüge die BF1 über keinerlei, nicht einmal rudimentäre, Kenntnisse in Dari, obwohl es sich dabei um die am weitesten verbreitete Sprache in Afghanistan handle. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keineswegs, dass diese Umstände tatsächlich ein starkes Indiz für eine Sozialisierung der BF1 in Indien darstellen, jedoch muss dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass die BF1 auch über die indische Staatsangehörigkeit verfügt. Insofern kann den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die BF1 zur Minderheit der Afghanen, die indischer Abstammung sind, gehöre, was sie aber nicht zu indischen Staatsangehörigen mache, nicht substantiiert entgegengetreten werden. Da dem Bundesverwaltungsgericht im Falle der BF1 keine weiteren Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer indischen Staatsangehörigkeit zur Verfügung stehen und die diesbezügliche Überprüfung im Wege der Kontaktaufnahme mit den Behörden des von der Behörde angenommenen Heimatsstaates der Asylbehörde und dem BVwG nicht offen steht, muss im Zweifel und im Einklang mit der Judikatur des VfGH (vgl. dazu VfGH U 12/2013 u.a. vom 6.5.2014) davon ausgegangen werden, dass die BF1 die von ihr angegebene Staatsbürgerschaft besitzt.Da dem Bundesverwaltungsgericht im Falle der BF1 keine weiteren Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer indischen Staatsangehörigkeit zur Verfügung stehen und die diesbezügliche Überprüfung im Wege der Kontaktaufnahme mit den Behörden des von der Behörde angenommenen Heimatsstaates der Asylbehörde und dem BVwG nicht offen steht, muss im Zweifel und im Einklang mit der Judikatur des VfGH vergleiche dazu VfGH U 12 aus 2013, u.a. vom 6.5.2014) davon ausgegangen werden, dass die BF1 die von ihr angegebene Staatsbürgerschaft besitzt. In diesem Zusammenhang ist jedoch explizit darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand aufgrund der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten an die BF4 und der Ableitung dieses Status an die BF1 nicht weiter von Bedeutung ist (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 stützt sich auf den eingeholten Strafregisterauszug vom 07.04.
- 2.1.
- Zur Person des Zweitbeschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF2, seines Geburtsdatums und seines Familienstandes werden anhand der dahingehend übereinstimmenden Angaben der BF1 im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF2 ergibt sich aus den folgenden Ausführungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass der BF5 afghanischer Staatsangehöriger ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF5 während des gesamten Verfahrens angegeben hat, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Auch seine Kenntnisse der Sprachen Dari und Paschtu sind nach den Ausführungen im Gutachten von Dr. Peter Gottschligg ein starkes Indiz dafür. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keineswegs, dass dieses Gutachten hinsichtlich der BF1 und der BF4 erstellt worden ist, allerdings lassen sich die Ausführungen hinsichtlich der afghanischen Landessprachen Dari und Paschtu auch auf den BF5 übertragen (Akt W186 2221876-1, AS 176). Selbst im Zuge der psychiatrischen Untersuchung am 26.09.2019 gab der BF5 dezidiert an, aus Afghanistan zu sein. Es wird dabei keineswegs verkannt, dass der BF5 zu diesem Zeitpunkt bereits psychisch beeinträchtigt gewesen ist, jedoch erscheint gerade dieser Umstand ein Indiz für die persönliche Glaubwürdigkeit des BF
- Die erkennende Richterin geht jedenfalls davon aus, dass der hochbetagte und psychisch beeinträchtigte BF5 zum Zeitpunkt seiner psychiatrischen Untersuchung nicht in der Lage gewesen wäre, im Zuge eines längeren Gesprächs bewusst die Unwahrheit zu sagen, zumal er während desselben Interviews auf weitere Fragen regelmäßig angab, er wisse dies nicht bzw habe dies vergessen. Sollte der BF5 daher tatsächlich seine Staatsangehörigkeit nicht wissen oder vergessen haben, wäre daher davon auszugehen, dass er die Frage nach seinem Herkunftsland nicht dezidiert beantworten würde, zumal er auch die Namen seiner Enkel nicht nennen konnte. Zudem ging selbst das Bundesamt im angefochtenen Bescheid implizit von einer vormaligen afghanischen Staatsangehörigkeit des BF5 aus. So wurde festgestellt, dass der BF5 am 01.01.1926 in Afghanistan geboren worden sei, jedoch die indische Staatsangehörigkeit besitze (Akt W186 2221883-1, AS 100). Aufgrund des Gutachtens von Dr. Gottschligg hinsichtlich der BF1 und der BF4 sei nämlich ersichtlich, dass sich die Familienmitglieder des BF5 in Indien aufgehalten hätten und kein Hauptsozialisierungskontext zu Afghanistan bestehe. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF5 die letzten Jahre in Indien verbracht, sich dort niedergelassen und auch die indische Staatsangehörigkeit erlangt habe (Akt W186 2221883-1, AS 198). Wenn der BF5 die indische Staatsangehörigkeit erst im Laufe seines vermeintlichen Aufenthaltes in Indien erlangt hat, muss er wegen seiner nicht in Zweifel gezogenen Geburt in Afghanistan zuvor jedenfalls afghanischer Staatsbürger gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der durch das Bundesamt gezogene Schluss hinsichtlich der Erlangung der indischen Staatsangehörigkeit des BF5 keinesfalls zwingend ist. Vielmehr sind diese Ausführungen rein spekulativ und keinesfalls durch entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid gedeckt. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF5 afghanischer Staatsangehöriger ist. Aus der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Anfragebeantwortung hinsichtlich der Erlangung der afghanischen Staatsangehörigkeit bei Kindern lässt sich zudem ableiten, dass auch der Vater des BF2, der unbekanntes Aufenthaltes ist, afghanischer Staatsbürger sein muss. Denn aus § 218 des afghanischen Zivilgesetzbuches ergibt sich, dass nur der Vater die Staatsbürgerschaft an ein Kind weitergeben kann und die Mutter mit ihrem Kind formal nicht verwandt ist. Zwar steht auch ein eigenes afghanisches Staatsbürgerschaftsgesetz, das detailliertere Regelungen enthält, in Geltung, jedoch steht das Zivilgesetzbuch generell über dem Staatsbürgerschaftsgesetz.Aus der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Anfragebeantwortung hinsichtlich der Erlangung der afghanischen Staatsangehörigkeit bei Kindern lässt sich zudem ableiten, dass auch der Vater des BF2, der unbekanntes Aufenthaltes ist, afghanischer Staatsbürger sein muss. Denn aus Paragraph 218, des afghanischen Zivilgesetzbuches ergibt sich, dass nur der Vater die Staatsbürgerschaft an ein Kind weitergeben kann und die Mutter mit ihrem Kind formal nicht verwandt ist. Zwar steht auch ein eigenes afghanisches Staatsbürgerschaftsgesetz, das detailliertere Regelungen enthält, in Geltung, jedoch steht das Zivilgesetzbuch generell über dem Staatsbürgerschaftsgesetz. Anhand dieser Ausführungen ist somit auch der BF2 als afghanischer Staatsbürger anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keineswegs, dass die zuvor erwähnte Anfragebeantwortung bereits am 08.01.2019 veröffentlicht worden ist, allerdings ist gerade vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban im gesamten afghanischen Staatsgebiet und der damit einhergehenden patriarchalischen Gesellschaftsordnung bzw. der Unterdrückung von Frauen wohl immer noch davon auszugehen, dass die Staatsbürgerschaft nur vom Vater eines Kindes abgeleitet werden kann. Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF2 stützt sich auf den eingeholten Strafregisterauszug vom 07.04.
- 2.1.
- Zur Person des Drittbeschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF3, seines Geburtsdatums und seines Familienstandes werden ebenfalls anhand der diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der BF1 im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Hinsichtlich der Feststellungen bezüglich der Staatsangehörigkeit des BF3 kann auf die Ausführungen zum BF2 verwiesen werden, die selbstverständlich für sämtliche Enkel des BF5 gelten. Die Feststellung hinsichtlich der Strafunmündigkeit des BF3 stützt sich auf § 4 Abs. 1 JGG.Die Feststellung hinsichtlich der Strafunmündigkeit des BF3 stützt sich auf Paragraph 4, Absatz eins, JGG. 2.1.
- Zur Person der Viertbeschwerdeführerin Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der BF4 und ihres Geburtsdatums erfolgen ebenfalls anhand der dahingehend übereinstimmenden Angaben der BF1 im Zuge des gegenständlichen Verfahrens. Hinsichtlich der Feststellungen bezüglich der Staatsangehörigkeit der BF4 kann ebenso auf die Ausführungen zum BF2 verwiesen werden, die selbstverständlich für sämtliche Enkel des BF5 gelten. Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF4 stützt sich auf den eingeholten Strafregisterauszug vom 07.04.
- 2.1.
- Zur Person des Fünftbeschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF5, seines Geburtsdatums, seiner Religionszugehörigkeit sowie seiner Sprachkenntnisse werden anhand seiner diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF5 kann auf die Ausführungen zur Staatsangehörigkeit des BF2 verwiesen werden. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF5 ergeben sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Mail des Wiener Sozialdienstes vom 29.12.2021, dem Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 25.09.2019 sowie den zahlreichen im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Befunden. 2.
- Zur westlichen Lebensweise der Viertbeschwerdeführerin Die Feststellung, dass die BF4 eine westliche Lebensweise angenommen hat, die in der Anerkennung, der Inanspruchnahme und der Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, wird anhand ihres glaubhaften und überzeugenden Auftretens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen: Die erkennende Richterin nahm die BF4 als eine junge, selbstbewusste Frau, die eine Schule besucht und konkrete Berufswünsche (Ärztin) sowie eine klare Vorstellung für ihre Zukunft hat, wahr. Die Einstellung und die Lebensweise der BF4 stehen im eklatanten Widerspruch zu den in Afghanistan bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit, Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen und der Rolle der Frau in der Gesellschaft, die sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet nochmals verschlechtert haben. Die BF4 würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch ihre westliche Lebensweise, die zu einem solch wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, gesellschaftlich stigmatisiert werden. Die BF4 brachte vielmehr glaubhaft und überzeugend vor, unter keinen Umständen nach den afghanischen Traditionen leben zu wollen. 2.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Fünftbeschwerdeführers nach Afghanistan Die seitens der BF1 und des BF5 im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesamt vorgebrachten Fluchtgründe sind aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben als nicht glaubhaft einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht dabei folgende Erwägungen in Betracht: Wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, stehen die Angaben der BF1 und des BF5 hinsichtlich des Tatortes des vermeintlich fluchtauslösenden Ereignisses im Widerspruch zueinander (Akt W186 2221876-1, AS 478). So gab die BF1 an, ihre Schwiegermutter sei zu Hause erschossen worden (Akt W186 2221876-1, AS 85), sie hätten in einem normalen Haus in Kabul gelebt (Akt W186 2221876-1, AS 85). Demgegenüber führte der BF5 aus, die Familie habe in einem Tempel gelebt (Akt W186 2221883-1, AS 59), vor dem auch seine Gattin erschossen worden sei (Akt W186 2221883-1, AS 63). Ebenfalls hat bereits das Bundesamt zutreffend aufgezeigt, dass der BF5 auch zum Tathergang widersprüchliche Angaben gemacht hat. So führte er bei seiner Erstbefragung aus, seiner Gattin sei in den Kopf und ins Herz geschossen worden (Akt W186 2221883-1, AS 21), während er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angab, ihr sei lediglich in den Kopf geschossen worden (Akt W186 2221883-1, AS 63). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keineswegs, dass der BF5 bereits zum damaligen Zeitpunkt hochbetagt gewesen ist, jedoch gibt es noch weitere Anhaltspunkte dafür, dass sich das vermeintlich fluchtauslösende Ereignis nicht in der von der BF1 und dem BF5 geschilderten Art und Weise abgespielt haben kann. Denn es erschient mehr als seltsam, warum sich der Ehemann der BF1 zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.03.2018 nach ihren eigenen Angaben wieder in Kabul aufhalten soll (Akt W186 2221876-1, AS 77), wenn er das eigentliche Ziel der Täter gewesen sein und ständig in Angst gelebt haben soll (Akt W186 2221876-1, AS 83). Ebenfalls erscheint es, wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, ausgeschlossen, dass sich die Familie nach den Angaben der BF1 noch weitere 11 Monate nach dem Attentat auf ihre Schwiegermutter in Kabul aufhalten konnte, sollte sie tatsächlich bedroht worden sein (Akt W186 2221876-1, AS 85). Zusammengefasst sind die seitens der BF1 und des BF5 vor dem Bundesamt vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund dieser massiven Ungereimtheiten zweifelsfrei als nicht glaubhaft einzustufen. Zudem lässt sich weder den Länderinformationen des COI-CMS Afghanistan noch der aktuellen medialen Berichterstattung eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der religiösen Minderheit der Hindus in Afghanistan entnehmen. Auch ansonsten konnte der BF5 keine drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit glaubhaft machen. In diesem Zusammenhang ist explizit darauf hinzuweisen, dass er während seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.03.2018 ausführte, er habe bis auf den vermeintlichen Vorfall mit seiner Gattin in Afghanistan keine Probleme gehabt (Akt W186 2221883-1, AS 63). Insofern geht auch die Ausführungen in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2019, wonach die Familie laufend Verfolgungshandlungen seitens radikaler Islamisten ausgesetzt gewesen sei (Akt W186 2221883-1, AS 233), ins Leere. Da der 96-jährige BF5 dement, bettlägerig, harn- bzw. stuhlinkontinent, vollständig immobil und auf Pflege angewiesen ist sowie drei Mal täglich durch den Verein Wiener Sozialdienst betreut wird, erscheint es geradezu notorisch, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal sich seine gesamte Familie in Österreich aufhält, sein Sohn unbekannten Aufenthaltes ist und eine entsprechende medizinische Versorgung des BF5 in Afghanistan nach den Länderinformationen nicht gewährleistet ist. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Afghanistan bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Viertbeschwerdeführerin
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 26.04.2021, Ra 2020/01/0025; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002; VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421; VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350) gilt nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit d der Statusrichtlinie eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom
- Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom
- Juni 2007, 2007/01/0479, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 26.04.2021, Ra 2020/01/0025; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002; VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421; VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350) gilt nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom
- Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom
- Juni 2007, 2007/01/0479, mwN). Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten (vgl. VwGH 01.02.2019, Ra 2018/18/0544; VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0357; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388), dass Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren.Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten vergleiche VwGH 01.02.2019, Ra 2018/18/0544; VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0357; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388), dass Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren.
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539). Rechtlich folgt daraus: Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, läuft die BF4 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr, aufgrund ihrer „westlichen“ Lebensweise asylrelevant verfolgt zu werden. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der als verwestlicht wahrgenommenen Frauen, auszugehen. Die BF4 ist nach der persönlichen Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine junge, selbstbewusste Frau, die eine Schule besucht, konkrete Berufswünsche bzw. eine klare Vorstellung für ihre Zukunft hat und sich keinesfalls mit der gesellschaftlichen Rolle von Frauen in Afghanistan identifizieren kann. Aus diesem Grund ist unzweifelhaft, dass die BF4 nicht dazu gezwungen werden sollte, diese Lebensweise aufzugeben. Zudem stellt die soziale Gruppe der als verwestlich wahrgenommenen Frauen in Afghanistan eine deutlich abgegrenzte Identität dar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Tatsache, dass seit der Machtübernahme der Taliban im gesamten afghanischen Staatsgebiet die gesellschaftliche Stigmatisierung von als „verwestlicht“ wahrgenommenen Frauen von staatlicher Seite ausgeht, ausgeschlossen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die BF4 den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der als verwestlicht wahrgenommenen Frauen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die BF4 den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllt, da sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der als verwestlicht wahrgenommenen Frauen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF4 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF4 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Erstbeschwerdeführerin
§ 34Abs. 2 i
Vm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
§ 34Abs. 4 i
Vm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs.
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G 2005 gelten als FamilienangehörigerGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gelten als Familienangehöriger a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Rechtlich folgt daraus: Die BF1 ist als Mutter der minderjährigen BF4 als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren. Die BF1 ist als Mutter der minderjährigen BF4 als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren. Da der BF4 mit diesem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird und die BF1 nicht straffällig geworden ist, war ihr gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Hierzu ist explizit anzumerken, dass sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus des Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erfordernis der Feststellung einer bestimmten Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen ergibt, sondern es für die Asylgewährung im Familienverfahren lediglich auf die Feststellung der Familienangehörigeneigenschaft ankommt. Aus diesem Grund ist es auch nicht weiter von Bedeutung, ob die BF1 die afghanische oder die indische Staatsbürgerschaft besitzt (, gleichwohl hier davon ausgegangen werden muss, dass die BF1 die afghanische Staatsangehörigkeit hat). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht ankommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).Da der BF4 mit diesem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird und die BF1 nicht straffällig geworden ist, war ihr gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Hierzu ist explizit anzumerken, dass sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus des Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erfordernis der Feststellung einer bestimmten Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen ergibt, sondern es für die Asylgewährung im Familienverfahren lediglich auf die Feststellung der Familienangehörigeneigenschaft ankommt. Aus diesem Grund ist es auch nicht weiter von Bedeutung, ob die BF1 die afghanische oder die indische Staatsbürgerschaft besitzt (, gleichwohl hier davon ausgegangen werden muss, dass die BF1 die afghanische Staatsangehörigkeit hat). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gerade nicht ankommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Wenn es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nicht einmal darauf ankommt, ob dem Familienangehörigen selbst asylrelevante Verfolgung droht, darf auch dessen Staatsangehörigkeit keine Rolle spielen, zumal diese mit der asylrelevanten Verfolgung in einem untrennbaren Konnex steht, da sich eine drohende asylrelevante Verfolgung immer auf den Herkunftsstaat bezieht.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF1 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF1 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer
§ 34Abs. 2 i
Vm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G 2005 gelten als FamilienangehörigerGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gelten als Familienangehöriger a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
§ 34Abs. 6 Z 2 Asyl
G 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Rechtlich folgt daraus: Der BF2 und der BF3 sind die Brüder der BF
- Da der BF1 der Status des Asylberechtigten von der BF4, ihrer minderjährigen Tochter, abgeleitet worden ist, kann sie grundsätzlich diesen Status nicht weiter ableiten. Allerdings handelt es sich beim BF2 und dem BF3 um die (weiteren) minderjährigen ledigen Kinder der BF1, weshalb ihnen gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Der BF2 und der BF3 sind die Brüder der BF
- Da der BF1 der Status des Asylberechtigten von der BF4, ihrer minderjährigen Tochter, abgeleitet worden ist, kann sie grundsätzlich diesen Status nicht weiter ableiten. Allerdings handelt es sich beim BF2 und dem BF3 um die (weiteren) minderjährigen ledigen Kinder der BF1, weshalb ihnen gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF2 und dem BF3 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF2 und dem BF3 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.4. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Fünftbeschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0450; VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0400; VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428; VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106) bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung, jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0450; VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0400; VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428; VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106) bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung, jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539). Rechtlich folgt daraus: Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF5 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen. Die Beschwerde des BF5 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde des BF5 gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Viertbeschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.
Paragraph