GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 840,80 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, XXXX wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung L507 in der Beschwerdesache des Mohammed FARAJ
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, römisch 40 wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung L507 in der Beschwerdesache des Mohammed FARAJ
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AG verzeichnete.Mit E-Mail vom 10.01.2022 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass – entgegen den verzeichneten Kosten in ihrem Gebührenantrag vom 09.12.2021 – der insgesamt siebenstündige Aufwand nicht mit dem Betrag nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG verrechnet werden könne und sie sich daher nunmehr auf Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG als Verrechnungsgrundlage stütze. Dazu übermittelte die Antragstellerin im Anhang des E-Mails eine dahingehend korrigierte Honorarnote, in welcher sie nunmehr für die Beantwortung der aufgetragenen Fragen in dem von ihr übermittelten schriftlichen Gutachten eine Gebühr iHv insgesamt € 770,00 (sieben Stunden á € 110,00)
Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG verzeichnete.
AG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Der Anspruch auf Sachverständigengebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden (vgl. hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7
AG richtet sich der Lauf der Frist allerdings nach dem Abschluss der Tätigkeit, somit dem Einlangen des Gutachtens beim Bundesverwaltungsgericht, und endete – wie bereits ausgeführt – am 27.12.2021. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs nicht (mehr) möglich. Der von der Antragstellerin im Rahmen der am 10.01.2022 übermittelten Honorarnote begehrte Mehraufwand (Ausdehnung des Gebührenanspruchs) wurde daher verspätet eingebracht und stellt sich
AG als verfristet dar.In ihrer Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte die Antragstellerin mit, dass die Einbringung der korrigierten Honorarnote am 10.01.2022 aufgrund eines Verbesserungsauftrages (Anmerkung: betreffend die Verzeichnung einer niedrigeren Gebühr als (ursprünglich) beantragt) zur (ursprünglichen) Honorarnote vom 08.12.2021 fristgerecht erfolgt sei.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG richtet sich der Lauf der Frist allerdings nach dem Abschluss der Tätigkeit, somit dem Einlangen des Gutachtens beim Bundesverwaltungsgericht, und endete – wie bereits ausgeführt – am 27.12.2021. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs nicht (mehr) möglich. Der von der Antragstellerin im Rahmen der am 10.01.2022 übermittelten Honorarnote begehrte Mehraufwand (Ausdehnung des Gebührenanspruchs) wurde daher verspätet eingebracht und stellt sich
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verfristet dar. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: BESCHREIBUNG á BETRAG §43/1 e Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 1 € 195,40 §43/1 d Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 2 € 97,70 §43/1 d Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 3 € 97,70 §43/1 d Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 4 € 97,70 § 43/1 dParagraph 43 /, eins, d Zeitaufwendige neurologische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung € 116,20 § 36/1Paragraph 36 /, eins Aktenstudium inkl. Studium der übermittelten Unterlagen € 25,00 § 32/1Paragraph 32 /, eins Entschädigung für Zeitversäumnis Fahrt NMC Linz (hin und retour) à € 22,70 1 h € 22,70 € 22,70 § 28/2Paragraph 28 /, 2 Fahrtkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW (Fahrt NMC Linz hin und retour) km à 0,42 10 km € 0,42 € 4,20 § 31/3Paragraph 31 /, 3 Schreibgebühr für 16 Seiten Original à € 2,00 16 pg. € 2,00 € 32,00 Gebühr elektronische Übermittlung € 12,00 Summe 700,60 + 20% USt 140,12 Gesamtsumme Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent € 840,72 € 840,80 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 840,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2253808.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.