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{'item': 'W195 2253808-1'}

Obsah (11)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW195 2253808-1 Spruch, W195 2253808-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 840,80 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, XXXX wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung L507 in der Beschwerdesache des Mohammed FARAJ

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, römisch 40 wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung L507 in der Beschwerdesache des Mohammed FARAJ

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. I.

  1. In der Folge langte am 09.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt folgender Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:römisch eins.
  2. In der Folge langte am 09.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt folgender Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021 BESCHREIBUNG á BETRAG §43/1 d Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 1 € 195,40 §43/1 d Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 2 € 97,70 §43/1 d Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 3 € 97,70 §43/1 d Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 4 € 97,70 § 43/1eParagraph 43 /, eins e Zeitaufwendige neurologische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung € 116,20 § 36/1Paragraph 36 /, eins Aktenstudium incl. Studium der übermittelten Unterlagen € 25,00 § 32/1Paragraph 32 /, eins Entschädigung für Zeitversäumnis Fahrt NMC Linz (hin und retour) à € 22,70 1 h € 22,70 € 22,70 § 28/2Paragraph 28 /, 2 Fahrtkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW (Fahrt NMC Linz hin und retour) km à 0,42 10 km € 0,42 € 4,20 § 31/3Paragraph 31 /, 3 Schreibgebühr für 16 Seiten Original à € 2,00 16 pg. € 2,00 € 32,00 Gebühr elektronische Übermittlung € 12,00 Summe 700,60 + 20% USt 140,12 Gesamtsumme € 840,72 I.
  3. Mit E-Mail vom 10.01.2022 übermittelte die Antragstellerin unter anderem eine korrigierte Honorarnote, in welcher sie als Verrechnungsgrundlage nunmehr § 43 Abs. 1a GebAG heranzog und eine diesbezügliche Gebühr iHv € 770,00 geltend machte. Begründend führte die Antragstellerin aus, dass der insgesamt siebenstündige Aufwand nicht mit dem Betrag nach § 43 Abs. 1 lit d GebAG verrechnet werden könne.römisch eins.
  4. Mit E-Mail vom 10.01.2022 übermittelte die Antragstellerin unter anderem eine korrigierte Honorarnote, in welcher sie als Verrechnungsgrundlage nunmehr Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG heranzog und eine diesbezügliche Gebühr iHv € 770,00 geltend machte. Begründend führte die Antragstellerin aus, dass der insgesamt siebenstündige Aufwand nicht mit dem Betrag nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG verrechnet werden könne. I.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 19.04.2022, GZ. W195 2253808-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der von ihr im Rahmen der am 10.01.2022 übermittelten Honorarnote begehrte Mehraufwand verspätet eingebracht worden und somit verfristet sei. Daher seien der Antragstellerin lediglich die in ihrer ursprünglichen Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021 geltend gemachten Gebühren in Höhe von insgesamt € 840,80 (gerundet auf volle 10 Cent) zuzuerkennen. Das Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 22.04.2022 durch Hinterlegung bei der Poststelle zugestellt und am selben Tag von ihr behoben.römisch eins.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 19.04.2022, GZ. W195 2253808-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der von ihr im Rahmen der am 10.01.2022 übermittelten Honorarnote begehrte Mehraufwand verspätet eingebracht worden und somit verfristet sei. Daher seien der Antragstellerin lediglich die in ihrer ursprünglichen Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021 geltend gemachten Gebühren in Höhe von insgesamt € 840,80 (gerundet auf volle 10 Cent) zuzuerkennen. Das Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 22.04.2022 durch Hinterlegung bei der Poststelle zugestellt und am selben Tag von ihr behoben. I.
  7. Mit Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die am 10.01.2022 per E-Mail übermittelte Honorarnote aufgrund des Verbesserungsauftrages zur Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021 im Rahmen der Mitwirkungspflicht erfolgt sei, weshalb die Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs gewahrt sei.römisch eins.
  8. Mit Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die am 10.01.2022 per E-Mail übermittelte Honorarnote aufgrund des Verbesserungsauftrages zur Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021 im Rahmen der Mitwirkungspflicht erfolgt sei, weshalb die Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs gewahrt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, im Rahmen des Verfahrens zur XXXX , als Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 , als Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten und die Honorarnote langten mit 09.12.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sowie die korrigierte Honorarnote mit 10.01.2022 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  10. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 05.08.2021, XXXX den Gebührenanträgen vom 08.12.2021 sowie vom 10.01.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.04.2022, GZ. W195 2253808-1/2Z, der Stellungnahme vom 05.05.2022 und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 05.08.2021, römisch 40 den Gebührenanträgen vom 08.12.2021 sowie vom 10.01.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.04.2022, GZ. W195 2253808-1/2Z, der Stellungnahme vom 05.05.2022 und dem Akteninhalt.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1a GebAGZur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG Am 09.12.2021 langte das Gutachten der Antragstellerin samt Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit E-Mail vom 10.01.2022 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass – entgegen den verzeichneten Kosten in ihrem Gebührenantrag vom 09.12.2021 – der insgesamt siebenstündige Aufwand nicht mit dem Betrag nach § 43 Abs. 1 lit d GebAG verrechnet werden könne und sie sich daher nunmehr auf § 43 Abs. 1a GebAG als Verrechnungsgrundlage stütze. Dazu übermittelte die Antragstellerin im Anhang des E-Mails eine dahingehend korrigierte Honorarnote, in welcher sie nunmehr für die Beantwortung der aufgetragenen Fragen in dem von ihr übermittelten schriftlichen Gutachten eine Gebühr iHv insgesamt € 770,00 (sieben Stunden á € 110,00)

§ 43Abs. 1a Geb

AG verzeichnete.Mit E-Mail vom 10.01.2022 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass – entgegen den verzeichneten Kosten in ihrem Gebührenantrag vom 09.12.2021 – der insgesamt siebenstündige Aufwand nicht mit dem Betrag nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG verrechnet werden könne und sie sich daher nunmehr auf Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG als Verrechnungsgrundlage stütze. Dazu übermittelte die Antragstellerin im Anhang des E-Mails eine dahingehend korrigierte Honorarnote, in welcher sie nunmehr für die Beantwortung der aufgetragenen Fragen in dem von ihr übermittelten schriftlichen Gutachten eine Gebühr iHv insgesamt € 770,00 (sieben Stunden á € 110,00)

Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG verzeichnete.

§ 38Abs. 1 Geb

AG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Der Anspruch auf Sachverständigengebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden (vgl. hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7

(2015)Rz 1 zu § 38). Der Anspruch auf Sachverständigengebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Nach Ablauf der Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden vergleiche hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7
(2015)Rz 1 zu Paragraph 38,). Am 09.12.2021 langte das Gutachten der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, womit die 14-tägige Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruches zu laufen begonnen hat. Die Frist zur Geltendmachung bzw. zur Ausdehnung des Gebührenanspruches endete daher nach Ablauf der 14-tägigen Frist, somit am 27.12.2021. Die Antragstellerin übermittelte gleichzeitig mit ihrem Gutachten am 09.12.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die ursprüngliche Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021 fristgerecht und machte damit ihren Gebührenanspruch geltend. In ihrer Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte die Antragstellerin mit, dass die Einbringung der korrigierten Honorarnote am 10.01.2022 aufgrund eines Verbesserungsauftrages (Anmerkung: betreffend die Verzeichnung einer niedrigeren Gebühr als (ursprünglich) beantragt) zur (ursprünglichen) Honorarnote vom 08.12.2021 fristgerecht erfolgt sei.

§ 38Abs. 1 Geb

AG richtet sich der Lauf der Frist allerdings nach dem Abschluss der Tätigkeit, somit dem Einlangen des Gutachtens beim Bundesverwaltungsgericht, und endete – wie bereits ausgeführt – am 27.12.2021. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs nicht (mehr) möglich. Der von der Antragstellerin im Rahmen der am 10.01.2022 übermittelten Honorarnote begehrte Mehraufwand (Ausdehnung des Gebührenanspruchs) wurde daher verspätet eingebracht und stellt sich

§ 38Abs. 1 Geb

AG als verfristet dar.In ihrer Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte die Antragstellerin mit, dass die Einbringung der korrigierten Honorarnote am 10.01.2022 aufgrund eines Verbesserungsauftrages (Anmerkung: betreffend die Verzeichnung einer niedrigeren Gebühr als (ursprünglich) beantragt) zur (ursprünglichen) Honorarnote vom 08.12.2021 fristgerecht erfolgt sei.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG richtet sich der Lauf der Frist allerdings nach dem Abschluss der Tätigkeit, somit dem Einlangen des Gutachtens beim Bundesverwaltungsgericht, und endete – wie bereits ausgeführt – am 27.12.2021. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs nicht (mehr) möglich. Der von der Antragstellerin im Rahmen der am 10.01.2022 übermittelten Honorarnote begehrte Mehraufwand (Ausdehnung des Gebührenanspruchs) wurde daher verspätet eingebracht und stellt sich

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verfristet dar. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: BESCHREIBUNG á BETRAG §43/1 e Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 1 € 195,40 §43/1 d Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 2 € 97,70 §43/1 d Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 3 € 97,70 §43/1 d Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage 4 € 97,70 § 43/1 dParagraph 43 /, eins, d Zeitaufwendige neurologische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung € 116,20 § 36/1Paragraph 36 /, eins Aktenstudium inkl. Studium der übermittelten Unterlagen € 25,00 § 32/1Paragraph 32 /, eins Entschädigung für Zeitversäumnis Fahrt NMC Linz (hin und retour) à € 22,70 1 h € 22,70 € 22,70 § 28/2Paragraph 28 /, 2 Fahrtkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW (Fahrt NMC Linz hin und retour) km à 0,42 10 km € 0,42 € 4,20 § 31/3Paragraph 31 /, 3 Schreibgebühr für 16 Seiten Original à € 2,00 16 pg. € 2,00 € 32,00 Gebühr elektronische Übermittlung € 12,00 Summe 700,60 + 20% USt 140,12 Gesamtsumme Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent € 840,72 € 840,80 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 840,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2253808.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.