Obsah (10)
Art. 140§ 4§ 1Art. 89§ 6§ 414§ 45§ 5§ 471f§ 53aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW209 2245334-1 Spruch, W209 2245334-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinha
Art. 140Abs.
1 Z 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 235/2021 (B-VG) in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, in § 1 Abs. 2 lit. d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015,
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2021, (B-VG) in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, in Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, den Ausdruck "Dienstnehmer," als verfassungswidrig aufzuheben. , , TextBegründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: XXXX , SVNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war im Kalenderjahr 2018 in der Zeit von 14.04.2018 bis 15.04.2018, am 17.04.2018, von 20.04.2018 bis 22.04.2018, von 24.04.2018 bis 25.04.2018, am 28.04.2018, am 03.05.2018, am 05.05.2018, am 07.05.2018, am 10.05.2018, von 13.05.2018 bis 14.05.2018, von 19.05.2018 bis 20.05.2018, am 31.05.2018, am 04.06.2018, von 07.06.2018 bis 08.06.2018, am 10.06.2018, von 15.06.2018 bis 16.06.2018, von 19.06.2018 bis 20.06.2018, von 03.07.2018 bis 04.07.2018, am 15.07.2018, von 27.07.2018 bis 30.07.2018, von 16.08.2018 bis 19.08.2018, von 21.08.2018 bis 24.08.2018, von 05.09.2018 bis 08.09.2018, von 10.09.2018 bis 14.09.2018, am 16.09.2018 und am 21.09.2018 bei der XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligte Dienstgeberin) als fallweise geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet. römisch 40 , SVNR römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war im Kalenderjahr 2018 in der Zeit von 14.04.2018 bis 15.04.2018, am 17.04.2018, von 20.04.2018 bis 22.04.2018, von 24.04.2018 bis 25.04.2018, am 28.04.2018, am 03.05.2018, am 05.05.2018, am 07.05.2018, am 10.05.2018, von 13.05.2018 bis 14.05.2018, von 19.05.2018 bis 20.05.2018, am 31.05.2018, am 04.06.2018, von 07.06.2018 bis 08.06.2018, am 10.06.2018, von 15.06.2018 bis 16.06.2018, von 19.06.2018 bis 20.06.2018, von 03.07.2018 bis 04.07.2018, am 15.07.2018, von 27.07.2018 bis 30.07.2018, von 16.08.2018 bis 19.08.2018, von 21.08.2018 bis 24.08.2018, von 05.09.2018 bis 08.09.2018, von 10.09.2018 bis 14.09.2018, am 16.09.2018 und am 21.09.2018 bei der römisch 40 , (im Folgenden: mitbeteiligte Dienstgeberin) als fallweise geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 14.04.2018 bis 30.04.2018 an neun Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 685,78, von 03.05.2018 bis 31.05.2018 an neun Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 509,75, von 04.06.2018 bis 30.06.0218 an acht Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 592,16, von 03.07.2018 bis 31.07.2018 an sieben Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 539,59, von 16.08.2018 bis 31.08.2018 an acht Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 500,37 und von 05.09.2018 bis 30.09.2018 an elf Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 734,88, somit an insgesamt 52 Tagen ausschließlich bei der mitbeteiligten Dienstgeberin fallweise geringfügig beschäftigt. Mit Bescheid vom 09.07.2021, GZ: VA-VR 3568290200/21-Mag.Gr, sprach die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der mitbeteiligten Dienstgeberin von 14.04.2018 bis 30.04.2018, von 03.05.2018 bis 31.05.2018, von 04.06.2018 bis 30.06.2018, von 03.07.2018 bis 31.07.2018, von 16.08.2018 bis 31.08.2018 und von 05.09.2018 bis 30.09.2018 der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 471f ff Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliege (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus sprach sie – gestützt auf § 1 Abs. 2 lit. d AlVG – aus, dass die Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG unterliege (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid vom 09.07.2021, GZ: VA-VR 3568290200/21-Mag.Gr, sprach die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der mitbeteiligten Dienstgeberin von 14.04.2018 bis 30.04.2018, von 03.05.2018 bis 31.05.2018, von 04.06.2018 bis 30.06.2018, von 03.07.2018 bis 31.07.2018, von 16.08.2018 bis 31.08.2018 und von 05.09.2018 bis 30.09.2018 der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 471 f, ff Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliege (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus sprach sie – gestützt auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AlVG – aus, dass die Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege (Spruchpunkt 2.). Gegen Spruchpunkt
- dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Spruchpunkt
- blieb unbekämpft. Die ÖGK sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aus Anlass der Behandlung der Beschwerde sind beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Ausdruckes "Dienstnehmer," in § 1 Abs. 2 lit. d AlVG in der im Spruch bezeichneten Fassung entstanden.Aus Anlass der Behandlung der Beschwerde sind beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Ausdruckes "Dienstnehmer," in Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AlVG in der im Spruch bezeichneten Fassung entstanden. II. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch zwei. Zur Zulässigkeit des Antrages
- Zum anfechtungsberechtigten Gericht Das Bundesverwaltungsgericht ist
Art. 89i
Vm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist
Artikel 89
, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Ausdruck "Dienstnehmer," in § 1 Abs. 2 lit. d AlVG in der im Spruch dieses Antrages bezeichneten Fassung entstanden.Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Ausdruck "Dienstnehmer," in Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AlVG in der im Spruch dieses Antrages bezeichneten Fassung entstanden. 2. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht (§ 410 Abs. 1 Z 2 ASVG) die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag die Zuständigkeit eines Senats unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen würde. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages ist gegenständlich zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung der unterfertigende Einzelrichter zuständig.Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag die Zuständigkeit eines Senats unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen würde. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages ist gegenständlich zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung der unterfertigende Einzelrichter zuständig. 3. Zur Präjudizialität § 1 Abs. 2 lit. d AlVG in der im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Fassung wurde im Verfahren vor der ÖGK als Grundlage für den Ausspruch herangezogen, dass die Beschwerdeführerin in den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG unterliegt.Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AlVG in der im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Fassung wurde im Verfahren vor der ÖGK als Grundlage für den Ausspruch herangezogen, dass die Beschwerdeführerin in den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. Die ÖGK hatte die Norm auch anzuwenden, weil Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht
§ 45Abs. 1 Al
VG in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden sind.Die ÖGK hatte die Norm auch anzuwenden, weil Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph 45, Absatz eins, AlVG in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden sind. III. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:römisch drei. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften: Die relevanten (zeitraumbezogen anzuwendenden) Bestimmungen des AlVG lauten: § 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 144/2015:Paragraph eins, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 144/2015: „Umfang der Versicherung § 1.
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins,
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
- a)Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
- b)bis
- h)… soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
(2)Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
- a)bis
- c)…
- d)Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind;
- e)bis
- g)…
(3)…
(4)Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. ...
(4)Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden. ...
(5)bis
(8)…“ Die relevanten (zeitraumbezogen anzuwendenden) Bestimmungen des ASVG lauten: § 4 ASVG idF BGBl. I Nr. 75/2016:Paragraph 4, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 75/2016: „Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; 2. bis 14. …
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
(6)… (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)“Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)“ § 5 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017:Paragraph 5, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 125/2017: „Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: 1. … 2. Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); 3. bis 16. …
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.:
BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 438,05 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 438,05 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(3)…“ IV. Zum Umfang der Anfechtungrömisch vier. Zum Umfang der Anfechtung Zum Anfechtungsumfang ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorliegt – zu beseitigen, dass aber der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist. Es sollen also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten (VfSlg. 13.739/1994).Zum Anfechtungsumfang ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorliegt – zu beseitigen, dass aber der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist. Es sollen also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten (VfSlg. 13.739 aus 1994,). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen sich die Bedenken bei einer Norm, die aus einer Regel und Ausnahmen besteht und die daher gemeinsam zu lesen ist, nicht gegen die Regel, aber gegen die Ausnahme richten, auf Grund des untrennbaren Zusammenhanges zwischen Regel und Ausnahme die gesamte Norm einschließlich der verfassungsrechtlich bedenklichen Ausnahme in den Blick zu nehmen und die Verfassungsmäßigkeit der Norm gegebenenfalls durch Aufhebung der als verfassungswidrig erkannten Ausnahme herzustellen (vgl. die seit VfSlg. 14.805/1997 ständige Rechtsprechung; z.B. VfSlg. 15.316/1998, 15.391/1998 u.v.a.).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen sich die Bedenken bei einer Norm, die aus einer Regel und Ausnahmen besteht und die daher gemeinsam zu lesen ist, nicht gegen die Regel, aber gegen die Ausnahme richten, auf Grund des untrennbaren Zusammenhanges zwischen Regel und Ausnahme die gesamte Norm einschließlich der verfassungsrechtlich bedenklichen Ausnahme in den Blick zu nehmen und die Verfassungsmäßigkeit der Norm gegebenenfalls durch Aufhebung der als verfassungswidrig erkannten Ausnahme herzustellen vergleiche die seit VfSlg. 14.805 aus 1997, ständige Rechtsprechung; z.B. VfSlg. 15.316 aus 1998,, 15.391 aus 1998, u.v.a.). Die Verfassungswidrigkeit ist vorliegend durch die Aufhebung des die Ausnahme von der Arbeitslosenversicherung bewirkenden präjudiziellen Ausdruckes "Dienstnehmer," in § 1 Abs. 2 lit. d AlVG zu beseitigen, weil durch dessen Aufhebung der Inhalt des Gesetzes insgesamt in wesentlich geringerem Maße verändert wird, als dies im Falle der Aufhebung der die Arbeitslosenversicherung für Dienstnehmer begründenden Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Fall wäre.Die Verfassungswidrigkeit ist vorliegend durch die Aufhebung des die Ausnahme von der Arbeitslosenversicherung bewirkenden präjudiziellen Ausdruckes "Dienstnehmer," in Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AlVG zu beseitigen, weil durch dessen Aufhebung der Inhalt des Gesetzes insgesamt in wesentlich geringerem Maße verändert wird, als dies im Falle der Aufhebung der die Arbeitslosenversicherung für Dienstnehmer begründenden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Fall wäre. Die in § 1 Abs. 2 lit. d AlVG normierte Ausnahme von Heimarbeitern und selbständigen Pechern, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, von der Arbeitslosenversicherung, steht nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, der es erfordert, § 1 Abs. 2 lit. d AlVG zur Gänze aufzuheben (vgl. VfSlg. 20.356/2019, 20.361/2019, 20.395/2020; VfGH 6.10.2020, G 166/2020 u.a.; 7.10.2020, G 164/2020 u.a.). Im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Ausnahme einer geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin geht, kommt ihr keine Präjudizialität zu. Schließlich verbliebe damit auch kein Rest einer Gesetzesstelle, die als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg. 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G 211/2014; 7.10.2015, G 444/2015; 10.10.2016, G 662/2015)Die in Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AlVG normierte Ausnahme von Heimarbeitern und selbständigen Pechern, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, von der Arbeitslosenversicherung, steht nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, der es erfordert, Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AlVG zur Gänze aufzuheben vergleiche VfSlg. 20.356 aus 2019,, 20.361 aus 2019,, 20.395 aus 2020,; VfGH 6.10.2020, G 166 aus 2020, u.a.; 7.10.2020, G 164 aus 2020, u.a.). Im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Ausnahme einer geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin geht, kommt ihr keine Präjudizialität zu. Schließlich verbliebe damit auch kein Rest einer Gesetzesstelle, die als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg. 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,; VfGH 19.6.2015, G 211 aus 2014,; 7.10.2015, G 444 aus 2015,; 10.10.2016, G 662 aus 2015,) V. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenkenrömisch fünf. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken Die Arbeitslosenversicherung ist – ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht in Selbstverwaltung besorgt wird – ein Zweig der Sozialversicherung (vgl. VfSlg. 7313/1974, 14.842/1997).Die Arbeitslosenversicherung ist – ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht in Selbstverwaltung besorgt wird – ein Zweig der Sozialversicherung vergleiche VfSlg. 7313 aus 1974,, 14.842 aus 1997,). Grundgedanke jeder Sozialversicherung ist es, die Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft zusammenzufassen (vgl. VfSlg. 12.739/1991 mwN).Grundgedanke jeder Sozialversicherung ist es, die Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft zusammenzufassen vergleiche VfSlg. 12.739 aus 1991, mwN). Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit innerhalb der Schranken der Verfassung und dabei insbesondere des dem Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebotes die Grenzen für die Einbeziehung bestimmter Berufsgruppen in eine Sozialversicherungspflicht zu ziehen und zu entscheiden, welche bisher nicht versicherten Berufsgruppen in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden (VfSlg. 9551/1982).Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit innerhalb der Schranken der Verfassung und dabei insbesondere des dem Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebotes die Grenzen für die Einbeziehung bestimmter Berufsgruppen in eine Sozialversicherungspflicht zu ziehen und zu entscheiden, welche bisher nicht versicherten Berufsgruppen in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden (VfSlg. 9551 aus 1982,). Der Gesetzgeber darf sich hierbei u.a. von der sozialen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen- oder Berufsgruppe leiten lassen, wobei nicht die Ausnahme-, sondern die typischen Fälle den Ausschlag geben sollten (vgl. VfSlg. 4688/1964, S 171 f; s. auch VfSlg. 11.469/1987, S 232 f. mwN; zuletzt VfSlg. 16.007/2000).Der Gesetzgeber darf sich hierbei u.a. von der sozialen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen- oder Berufsgruppe leiten lassen, wobei nicht die Ausnahme-, sondern die typischen Fälle den Ausschlag geben sollten vergleiche VfSlg. 4688 aus 1964,, S 171 f; s. auch VfSlg. 11.469 aus 1987,, S 232 f. mwN; zuletzt VfSlg. 16.007 aus 2000,). Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass diese Grundsätze auch für die Ausnahme einer Personengruppe von der Sozial- einschließlich der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten (vgl. VfGH 29.11.2003, G 64/03 u.a.).Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass diese Grundsätze auch für die Ausnahme einer Personengruppe von der Sozial- einschließlich der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten vergleiche VfGH 29.11.2003, G 64/03 u.a.). Die Beschwerdeführerin war in den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeiträumen bei der mitbeteiligten Dienstgeberin als fallweise geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet. Unter fallweise Beschäftigten versteht man Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (vgl. § 471b ASVG idF BGBl. I Nr. 79/2015 bzw. § 33 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 44/2016).Unter fallweise Beschäftigten versteht man Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist vergleiche Paragraph 471 b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, bzw. Paragraph 33, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,). Bei der fallweisen bzw. tageweisen Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen. Daher ist stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für den jeweiligen Kalendertag (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr) tatsächlich auszuzahlen ist. Dieses ist dann der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenüber zu stellen (www.gesundheitskasse.at). § 1 Abs. 2 lit. d AlVG nimmt Dienstnehmer, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, von der Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmer aus.Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AlVG nimmt Dienstnehmer, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, von der Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmer aus.
§ 1Abs. 4 Al
VG ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph eins, Absatz 4, AlVG ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden.
§ 5Abs.
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Entgelt gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Entgelt gebührt. § 1 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 AlVG blieben zwar seit ihrer Schaffung im Wesentlichen unverändert. Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 79/2015, erhielten sie aber eine wesentlich andere Bedeutung. Im Rahmen dieser Novelle wurde ab
- Jänner 2017 die tägliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass nunmehr tageweise fallweise Beschäftigte – wie die Beschwerdeführerin –, die nur bei Bedarf und daher in der Regel über den gesamten Arbeitstag hindurch mit einer die bislang geltende tägliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entlohnung beschäftigt werden, nicht mehr der Arbeitslosenversicherung unterliegen, weil ihr (tägliches) Einkommen aus den tageweisen Beschäftigungsverhältnissen jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.Paragraph eins, Absatz 2, Litera d und Absatz 4, AlVG blieben zwar seit ihrer Schaffung im Wesentlichen unverändert. Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 79 aus 2015,, erhielten sie aber eine wesentlich andere Bedeutung. Im Rahmen dieser Novelle wurde ab
- Jänner 2017 die tägliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass nunmehr tageweise fallweise Beschäftigte – wie die Beschwerdeführerin –, die nur bei Bedarf und daher in der Regel über den gesamten Arbeitstag hindurch mit einer die bislang geltende tägliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entlohnung beschäftigt werden, nicht mehr der Arbeitslosenversicherung unterliegen, weil ihr (tägliches) Einkommen aus den tageweisen Beschäftigungsverhältnissen jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Vor der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze bestand nur dann keine Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn auch die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde, was aber damit sachlich gerechtfertigt werden konnte, dass das aus einer solchen Beschäftigung erzielte Einkommen in der Regel nicht der Existenzsicherung diente und daher eine Versicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht erforderlich war. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG, der Geringfügigkeit ausschließt, wenn aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, findet für den Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar § 1 Rz 106 sowie Pfeil in AlV-Komm § 3 AlVG Rz 5).Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, der Geringfügigkeit ausschließt, wenn aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, findet für den Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar Paragraph eins, Rz 106 sowie Pfeil in AlV-Komm Paragraph 3, AlVG Rz 5). Die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG definiert nicht nur, ab welchem Einkommen eine Einbeziehung in die Sozialversicherung erfolgt, sondern auch, ab welchem Einkommen ein Schutz durch die Einbeziehung in die Sozialversicherung gewährt wird. Anders formuliert: Mit der Festlegung auf eine Einkommensgrenze, ab der Versicherungsschutz besteht, anerkennt der Gesetzgeber, dass ab Überschreiten dieser Grenze generell ein Schutzbedürfnis besteht.Die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG definiert nicht nur, ab welchem Einkommen eine Einbeziehung in die Sozialversicherung erfolgt, sondern auch, ab welchem Einkommen ein Schutz durch die Einbeziehung in die Sozialversicherung gewährt wird. Anders formuliert: Mit der Festlegung auf eine Einkommensgrenze, ab der Versicherungsschutz besteht, anerkennt der Gesetzgeber, dass ab Überschreiten dieser Grenze generell ein Schutzbedürfnis besteht. Nun unterscheidet sich aber das Schutzbedürfnis einer Person, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses übersteigt, nicht vom Schutzbedürfnis einer Person, deren monatliches Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf Grund von mehreren geringfügigen Beschäftigungen übersteigt. So bedeutet für beide Personengruppen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einen Einkommensausfall. Für beide Personengruppen hat der Gesetzgeber durch die Einbeziehung in die Krankenversicherung das Vorliegen eines Schutzbedürfnisses anerkannt (§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG und § 471f ASVG). Beide Personengruppen haben bei Eintritt des Risikos der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf einen vom Schutzzweck der Krankenversicherung umfassten Anspruch auf Einkommensersatzleistung.So bedeutet für beide Personengruppen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einen Einkommensausfall. Für beide Personengruppen hat der Gesetzgeber durch die Einbeziehung in die Krankenversicherung das Vorliegen eines Schutzbedürfnisses anerkannt (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG und Paragraph 471 f, ASVG). Beide Personengruppen haben bei Eintritt des Risikos der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf einen vom Schutzzweck der Krankenversicherung umfassten Anspruch auf Einkommensersatzleistung. Für beide Personengruppen bedeutet aber auch Arbeitslosigkeit einen Einkommensausfall. Geschützt vor Eintritt dieses Risikos wurde jedoch, obwohl beide Personengruppen auf Grund der Höhe ihres Einkommens krankenversichert sind, nur die Personengruppe, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund eines die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnisses übersteigt, nicht aber jene, deren monatliches Einkommen aufgrund von mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, warum bei gleichem Schutzbedürfnis den geringfügig Beschäftigten, deren Einkommen aufgrund von mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, kein Schutz vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit eingeräumt wird, liegt nicht vor. Nach einer dem antragstellenden Gericht vorliegenden Auswertung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger führten im Jahr 2019 bei insgesamt 232.325 Personen die ausgeübten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
§ 471fASVG bzw.
wurden diesen 232.325 Personen
§ 53a
ASVG Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben.Nach einer dem antragstellenden Gericht vorliegenden Auswertung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger führten im Jahr 2019 bei insgesamt 232.325 Personen die ausgeübten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 471 f, ASVG bzw. wurden diesen 232.325 Personen
Paragraph 53 a, ASVG Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben. Von diesen 232.325 Personen waren im Jahr 2019 insgesamt 31.090 Personen als mehrfach geringfügig Beschäftigte mit einer monatlichen Beitragsgrundlage über der Geringfügigkeitsgrenze und somit nach § 471f ASVG versichert. 182.021 Personen übten neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung aus und waren als geringfügig Beschäftigte nach § 53a ASVG versichert. 16.441 Personen haben beide Tatbestände erfüllt und waren somit nach § 471f ASVG und § 53a ASVG versichert. Bei weiteren 2.773 Fällen (sog. Fehlerfälle), bei denen eine exakte Auswertung nicht möglich war, liegen die Voraussetzungen entweder nach § 471f ASVG und/oder § 53a ASVG vor.Von diesen 232.325 Personen waren im Jahr 2019 insgesamt 31.090 Personen als mehrfach geringfügig Beschäftigte mit einer monatlichen Beitragsgrundlage über der Geringfügigkeitsgrenze und somit nach Paragraph 471 f, ASVG versichert. 182.021 Personen übten neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung aus und waren als geringfügig Beschäftigte nach Paragraph 53 a, ASVG versichert. 16.441 Personen haben beide Tatbestände erfüllt und waren somit nach Paragraph 471 f, ASVG und Paragraph 53 a, ASVG versichert. Bei weiteren 2.773 Fällen (sog. Fehlerfälle), bei denen eine exakte Auswertung nicht möglich war, liegen die Voraussetzungen entweder nach Paragraph 471 f, ASVG und/oder Paragraph 53 a, ASVG vor. Im Hinblick auf die hohe Zahl der potentiell Betroffenen ist somit auch nicht von einem bloßen Härtefall auszugehen. Aus diesen Gründen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof geboten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2245334.1.00