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{'item': 'W229 2248480-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW229 2248480-1 Spruch, , W229 2248480-1/6E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Austria Campus vom 05.08.2021, in der Fassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2021, GZ: XXXX , betreffend Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe vom 28.05.2021 bis 30.06.2021 und Rückforderung der unberechtigt empfangen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.232,84, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Wien Austria Campus vom 05.08.2021, in der Fassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2021, GZ: römisch 40 , betreffend Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe vom 28.05.2021 bis 30.06.2021 und Rückforderung der unberechtigt empfangen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.232,84, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch die beschwerdeführende Partei sowie die belangte Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 18.05.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da durch die beschwerdeführende Partei sowie die belangte Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 18.05.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2248480.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.