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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW237 1408069-4 Spruch, W237 1408069-4/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete mit Aktenvermerk vom 07.05.2020 ein Verfahren zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. 1.
  2. Mit Schreiben vom 26.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich und der Russischen Föderation schriftlich zu beantworten; dem kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit Schreiben vom 26.08.2020 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Kenntnis und übermittelte Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. 1.
  3. Mit Bescheid vom 22.10.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 9 Absatz 1“ AsylG 2005 ab, entzog ihm die „mit Erkenntnis vom 07.04.2010 […] erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter“ gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, gewährte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG; weiters stellte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest, erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 „Z 0“ FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 1.
  4. Mit Bescheid vom 22.10.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 9 Absatz 1“ AsylG 2005 ab, entzog ihm die „mit Erkenntnis vom 07.04.2010 […] erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter“ gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, gewährte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG; weiters stellte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest, erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, „Z 0“ FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 1.
  5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.01.2021 insoweit statt, als es den Bescheid vom 22.10.2020 aufhob und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies. 1.
  6. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.01.2021 insoweit statt, als es den Bescheid vom 22.10.2020 aufhob und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies.
  7. Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Schreiben vom 12.08.2021 mit, dass es beabsichtige, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen, weil er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Es lägen weiters keine Hinweise darauf vor, dass ihm „im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell und in Hinkunft das reale Risiko einer Verletzung [seiner] Rechte iSd § 8 AsylG drohen würde“. Zugleich erachtete das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig und übermittelte ihm unter einem Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.
  8. Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Schreiben vom 12.08.2021 mit, dass es beabsichtige, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuerkennen, weil er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Es lägen weiters keine Hinweise darauf vor, dass ihm „im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell und in Hinkunft das reale Risiko einer Verletzung [seiner] Rechte iSd Paragraph 8, AsylG drohen würde“. Zugleich erachtete das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig und übermittelte ihm unter einem Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. 2.
  9. Mit Bescheid vom 20.09.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 9 Absatz 2“ AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), entzog ihm die „mit Bescheid vom 07.04.2010 […] erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter“ gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), gewährte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt V.); weiters erklärte das Bundesamt gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für unzulässig (Spruchpunkt VI.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII.).2.
  10. Mit Bescheid vom 20.09.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 9 Absatz 2“ AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), entzog ihm die „mit Bescheid vom 07.04.2010 […] erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter“ gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.); weiters erklärte das Bundesamt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für unzulässig (Spruchpunkt römisch sechs.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.
  11. Am 27.10.2021 erhob der Beschwerdeführer über seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater gegen den Bescheid vom 20.09.2021 „im Umfang der Spruchpunkte I bis V und VII“ eine näher begründete Beschwerde.2.
  12. Am 27.10.2021 erhob der Beschwerdeführer über seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater gegen den Bescheid vom 20.09.2021 „im Umfang der Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf und VII“ eine näher begründete Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der Beschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger, der als neunjähriges Kind am 22.09.2008 mit seiner Mutter und fünf seiner elf Geschwister nach Österreich gelangte. Am nächsten Tag stellte seine Mutter für sich und für den Beschwerdeführer als dessen gesetzliche Vertreterin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  15. Das damalige Bundesasylamt wies die Anträge vollinhaltlich ab und den Beschwerdeführer, seine Mutter sowie seine Geschwister aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Bezüglich der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten zurückgezogen wurde. Mit Erkenntnis vom 07.04.2010 erkannte der Asylgerichtshof sodann der Mutter des Beschwerdeführers den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Auf Basis allgemeiner Feststellungen zur damals aktuellen Versorgungslage in der Russischen Föderation kam der Asylgerichtshof zum Schluss, dass es fraglich sei, ob die Mutter des Beschwerdeführers als alleinstehende Mutter und Witwe unter Berücksichtigung ihrer Schilddrüsenerkrankung sowie ihrer Mittellosigkeit und der allgemeinen Schwierigkeit für Frauen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre acht minderjährigen Kinder sicherstellen könnte. Die Mutter des Beschwerdeführers wäre im Falle ihrer Rückkehr mit ihren Kindern von „extrem schweren wirtschaftlichen Verhältnissen“ betroffen und könnte keine familiäre Unterstützung erwarten. Es sei daher anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers „einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, von den allgemeinen […] Kriegsfolgen auf eine Weise betroffen zu sein, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könnte“. 1.1.
  16. Das damalige Bundesasylamt wies die Anträge vollinhaltlich ab und den Beschwerdeführer, seine Mutter sowie seine Geschwister aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Bezüglich der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten zurückgezogen wurde. Mit Erkenntnis vom 07.04.2010 erkannte der Asylgerichtshof sodann der Mutter des Beschwerdeführers den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Auf Basis allgemeiner Feststellungen zur damals aktuellen Versorgungslage in der Russischen Föderation kam der Asylgerichtshof zum Schluss, dass es fraglich sei, ob die Mutter des Beschwerdeführers als alleinstehende Mutter und Witwe unter Berücksichtigung ihrer Schilddrüsenerkrankung sowie ihrer Mittellosigkeit und der allgemeinen Schwierigkeit für Frauen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre acht minderjährigen Kinder sicherstellen könnte. Die Mutter des Beschwerdeführers wäre im Falle ihrer Rückkehr mit ihren Kindern von „extrem schweren wirtschaftlichen Verhältnissen“ betroffen und könnte keine familiäre Unterstützung erwarten. Es sei daher anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers „einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, von den allgemeinen […] Kriegsfolgen auf eine Weise betroffen zu sein, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen könnte“. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde im genannten Erkenntnis unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt, die in den darauffolgenden Jahren wiederholt verlängert wurde; zuletzt erteilte ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 09.07.2020 eine bis zum 13.04.2022 befristete Aufenthaltsberechtigung. 1.1.
  17. Der Asylgerichtshof erkannte dem Beschwerdeführer mit demselben Erkenntnis vom 07.04.2010 den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich im Wege des asylrechtlichen Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) in Ableitung des seiner Mutter zukommenden Schutzstatus zu. Auch die ihm zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge wiederholt verlängert; zuletzt erteilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.04.2018 eine bis zum 13.04.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung.1.1.
  18. Der Asylgerichtshof erkannte dem Beschwerdeführer mit demselben Erkenntnis vom 07.04.2010 den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich im Wege des asylrechtlichen Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) in Ableitung des seiner Mutter zukommenden Schutzstatus zu. Auch die ihm zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge wiederholt verlängert; zuletzt erteilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.04.2018 eine bis zum 13.04.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung. 1.
  19. Der Beschwerdeführer verbrachte seine Kindheit und Jugend bis zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich. Er wurde im Bundesgebiet straffällig und beging Gewaltdelikte. 1.
  20. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft ein. Es ging bei der Verfahrenseinleitung davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beim Beschwerdeführer infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie infolge geänderter persönlicher Umstände nicht mehr vorlägen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher abzuerkennen sei. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer sodann schriftlich auf, Fragen zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich, seiner Integration sowie seinen familiären Angehörigen in Österreich und der Russischen Föderation zu beantworten. Weder stellte das Bundesamt eine Frage zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers noch bildete die der Mutter des Beschwerdeführers im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation allfällig drohende bzw. sie erwartende Situation ein Thema des Fragenkatalogs. In der Folge teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet wurde, weil sich die Lage in der Russischen Föderation seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidend verbessert und sich seine subjektive Lage ebenso geändert habe. Das Bundesamt traf dabei Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage in der Russischen Föderation und forderte ihn auf, hierzu Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte. Eine persönliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer fand nicht statt. 1.3.
  21. Mit Bescheid vom 22.10.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten (erstmals) ab und stützte sich dabei darauf, dass ihm subsidiärer Schutz bloß abgeleitet von seiner Mutter gewährt worden sei. Diese habe den Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer fehlenden Existenzgrundlage als alleinstehende Frau mit sechs minderjährigen Kindern, der noch nicht flächendeckend vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der fragilen Sicherheitslage im Herkunftsstaat erhalten. Der Beschwerdeführer sei selbst aber niemals einer Verfolgung, der Gefahr der Todesstrafe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. als Zivilperson einem innerstaatlichen Konflikt unterlegen. Die Situation in Tschetschenien und im Gebiet der gesamten Russischen Föderation sei befriedet und die Sicherheitslage nicht mehr fragil, weshalb der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit habe, sich in anderen Landesteilen des Herkunftsstaates niederzulassen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mittlerweile das
  22. Lebensjahr erreicht, weshalb die Gründe, die ursprünglich zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Es könne bei einer Rückkehr nicht mehr von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgegangen werden und lägen keine Hinweise vor, wonach in der Russischen Föderation weiterhin ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrsche. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaats vertraut und der Landessprache mächtig sei, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin möglich und zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen daher vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl knüpfte an die Statusaberkennung und den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigerklärung der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.1.3.
  23. Mit Bescheid vom 22.10.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten (erstmals) ab und stützte sich dabei darauf, dass ihm subsidiärer Schutz bloß abgeleitet von seiner Mutter gewährt worden sei. Diese habe den Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer fehlenden Existenzgrundlage als alleinstehende Frau mit sechs minderjährigen Kindern, der noch nicht flächendeckend vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der fragilen Sicherheitslage im Herkunftsstaat erhalten. Der Beschwerdeführer sei selbst aber niemals einer Verfolgung, der Gefahr der Todesstrafe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. als Zivilperson einem innerstaatlichen Konflikt unterlegen. Die Situation in Tschetschenien und im Gebiet der gesamten Russischen Föderation sei befriedet und die Sicherheitslage nicht mehr fragil, weshalb der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit habe, sich in anderen Landesteilen des Herkunftsstaates niederzulassen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mittlerweile das
  24. Lebensjahr erreicht, weshalb die Gründe, die ursprünglich zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Es könne bei einer Rückkehr nicht mehr von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgegangen werden und lägen keine Hinweise vor, wonach in der Russischen Föderation weiterhin ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrsche. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaats vertraut und der Landessprache mächtig sei, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin möglich und zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen daher vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl knüpfte an die Statusaberkennung und den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigerklärung der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Bescheid mit Beschluss vom 04.01.2021 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit folgender Begründung zurück (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „3.3.2.2.
  25. Dem Beschwerdeführer wurde als damals minderjährigem Sohn seiner Mutter durch den Asylgerichtshof am 07.04.2010 allein im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) subsidiärer Schutz gewährt; eigene Schutzgewährungsgründe hatte er diesem Erkenntnis zufolge nicht. Seine Mutter als Bezugsperson erhielt am selben Tag den Status der subsidiär Schutzberechtigten, weil ein maßgebliches Risiko bestand, dass sie als verwitwete, alleinerziehende Mutter acht minderjähriger Kinder unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands sowie der angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in der Russischen Föderation aufgrund des vergangenen Kriegs in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Unter der offenkundigen Annahme des weiteren Vorliegens der die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Umstände verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 09.07.2020 die der Mutter des Beschwerdeführers zukommende befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2022.„3.3.2.2.
  26. Dem Beschwerdeführer wurde als damals minderjährigem Sohn seiner Mutter durch den Asylgerichtshof am 07.04.2010 allein im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) subsidiärer Schutz gewährt; eigene Schutzgewährungsgründe hatte er diesem Erkenntnis zufolge nicht. Seine Mutter als Bezugsperson erhielt am selben Tag den Status der subsidiär Schutzberechtigten, weil ein maßgebliches Risiko bestand, dass sie als verwitwete, alleinerziehende Mutter acht minderjähriger Kinder unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands sowie der angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in der Russischen Föderation aufgrund des vergangenen Kriegs in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Unter der offenkundigen Annahme des weiteren Vorliegens der die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Umstände verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 09.07.2020 die der Mutter des Beschwerdeführers zukommende befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.
  27. Nach der dargelegten – auf den vorliegenden Fall übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die entscheidungswesentliche Frage für die Anwendung § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer darin, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an seine Mutter nicht mehr vorliegen.Nach der dargelegten – auf den vorliegenden Fall übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die entscheidungswesentliche Frage für die Anwendung Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer darin, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an seine Mutter nicht mehr vorliegen. 3.3.2.2.
  28. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf zu dieser entscheidungswesentlichen Frage nicht nur keine Beurteilung, sondern unterließ diesbezüglich überhaupt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit: So führte die belangte Behörde im Statusaberkennungsverfahren weder eine persönliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, um ihn darüber zu befragen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz für seine Mutter weggefallen seien, noch befragte sie seine Mutter selbst dazu; der dem Beschwerdeführer zugestellte Fragenkatalog enthielt ebenso keine einzige dahinlautende Frage. Auch wurden keine sonstigen Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt. Überhaupt erhellt aus dem verfahrenseinleitenden Aktenvermerk der belangten Behörde sowie der Begründung des angefochtenen Bescheids, dass das verwaltungsbehördliche Aberkennungsverfahren in keiner Weise auf die Frage des Wegfalls der Umstände für die Gewährung von subsidiärem Schutz für die Mutter des Beschwerdeführers, sondern lediglich auf die Prüfung aktueller, den Beschwerdeführer selbst treffenden Gefährdungslagen in seinem Herkunftsland gerichtet war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG damit auch lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte. Dabei war der Ermittlungsschritt des an den Beschwerdeführer gerichteten schriftlichen Parteiengehörs per se nicht verfehlt, die Fragestellung erwies sich in ihrer Gesamtheit allerdings als ungeeignet, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, weil die aufgezeigte entscheidungswesentliche Frage nicht behandelt wurde. Überhaupt erhellt aus dem verfahrenseinleitenden Aktenvermerk der belangten Behörde sowie der Begründung des angefochtenen Bescheids, dass das verwaltungsbehördliche Aberkennungsverfahren in keiner Weise auf die Frage des Wegfalls der Umstände für die Gewährung von subsidiärem Schutz für die Mutter des Beschwerdeführers, sondern lediglich auf die Prüfung aktueller, den Beschwerdeführer selbst treffenden Gefährdungslagen in seinem Herkunftsland gerichtet war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG damit auch lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte. Dabei war der Ermittlungsschritt des an den Beschwerdeführer gerichteten schriftlichen Parteiengehörs per se nicht verfehlt, die Fragestellung erwies sich in ihrer Gesamtheit allerdings als ungeeignet, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, weil die aufgezeigte entscheidungswesentliche Frage nicht behandelt wurde. Damit liegen auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt mit einer Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Verwaltungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre. Aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso nicht zwingend der Schluss, dass für seine Mutter jene Umstände, aufgrund deren sie als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt und ihre befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt verlängert wurde, weggefallen wären (und insofern von einer Zurückverweisung abgesehen werden könnte). Die Abstandnahme von der gesetzlich vorgesehenen Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutete im vorliegenden Fall, dass ein nicht nur mangelhaftes, sondern gänzlich verfehltes behördliches Ermittlungsverfahren keine Auswirkungen hätte und das Verwaltungsgericht dieses erstmals führen müsste. Insofern ist eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das gerichtliche Verfahren schneller als das verwaltungsbehördliche abliefe; ebenso ist keine besondere Dringlichkeit der Rechtssache ersichtlich, zumal die konkrete Dauer des nunmehr nachzuholenden behördlichen Verfahrens angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und des gewillkürten Zeitpunkts der Aufnahme des amtswegigen Aberkennungsverfahrens nicht von primärer Bedeutung scheint. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Führung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0090).Die Abstandnahme von der gesetzlich vorgesehenen Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutete im vorliegenden Fall, dass ein nicht nur mangelhaftes, sondern gänzlich verfehltes behördliches Ermittlungsverfahren keine Auswirkungen hätte und das Verwaltungsgericht dieses erstmals führen müsste. Insofern ist eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das gerichtliche Verfahren schneller als das verwaltungsbehördliche abliefe; ebenso ist keine besondere Dringlichkeit der Rechtssache ersichtlich, zumal die konkrete Dauer des nunmehr nachzuholenden behördlichen Verfahrens angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und des gewillkürten Zeitpunkts der Aufnahme des amtswegigen Aberkennungsverfahrens nicht von primärer Bedeutung scheint. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Führung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0090). 3.3.2.2.
  29. Der angefochtene Bescheid ist sohin gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3.3.2.2.
  30. Der angefochtene Bescheid ist sohin gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge ein auf die Situation der Mutter des Beschwerdeführers gerichtetes Ermittlungsverfahren zu führen und dabei zu eruieren haben, ob die für sie maßgebenden Umstände für die Gewährung von subsidiärem Schutz (seit der letztmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) weggefallen sind; dem Beschwerdeführer selbst werden nachfolgend die Ergebnisse dieser Ermittlungen vorzuhalten sein.“ 1.3.
  31. Im fortgesetzten Verfahren teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2021 mit, dass es beabsichtige, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen, weil er infolge seiner Delinquenz eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Zugleich übermittelte es ihm Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Eine persönliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer oder seiner Mutter fand nicht statt; das Bundesamt setzte auch keine sonstigen Ermittlungsschritte.1.3.
  32. Im fortgesetzten Verfahren teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2021 mit, dass es beabsichtige, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuerkennen, weil er infolge seiner Delinquenz eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Zugleich übermittelte es ihm Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Eine persönliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer oder seiner Mutter fand nicht statt; das Bundesamt setzte auch keine sonstigen Ermittlungsschritte. Mit Bescheid vom 20.09.2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten (erneut) ab. Begründend führte es diesbezüglich – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 subsidiär anzuwenden seien, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 leg.cit. zu erfolgen habe. Die Aberkennung des Schutzstatus stütze sich im Falle des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, weil er aufgrund seiner wiederholten Straftaten, der Schwere der Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung und seiner raschen Rückfälle eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Auf diesen Umstand bezog sich das Bundesamt auch maßgeblich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation begründete die Behörde damit, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 dies so vorsehe.Mit Bescheid vom 20.09.2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten (erneut) ab. Begründend führte es diesbezüglich – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 subsidiär anzuwenden seien, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, leg.cit. zu erfolgen habe. Die Aberkennung des Schutzstatus stütze sich im Falle des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, weil er aufgrund seiner wiederholten Straftaten, der Schwere der Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung und seiner raschen Rückfälle eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Auf diesen Umstand bezog sich das Bundesamt auch maßgeblich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation begründete die Behörde damit, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 dies so vorsehe. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde, mit welcher er sämtliche Spruchpunkte mit Ausnahme der festgestellten Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat anzufechten beabsichtigt.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Einreise nach Österreich und seinen bisherigen Verfahren ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt das den Beschwerdeführer selbst sowie seine Mutter und Geschwister betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010, mit denen ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, vor; in diesem sind die Gründe für die jeweiligen Schutzgewährungen ausführlich genannt. Aus dem Verwaltungsakt sowie dem Zentralen Fremdenregister ergeben sich die wiederholten Verlängerungen der den Beschwerdeführer und seine Mutter betreffenden befristeten Aufenthaltsberechtigungen. 2.
  35. Dass der Beschwerdeführer seine Kindheit und Jugend bis dato in Österreich zubrachte, ist unstrittig und ergibt sich aus der Beschwerde sowie dem Verwaltungsakt. Seine Straftaten und die strafgerichtlichen Verurteilungen sind aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteilen ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens das Bestehen der Verurteilungen. 2.
  36. Die Feststellungen zur Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde nach Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und wurden in gleicher Weise bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2021 getroffen. Die festgestellten wesentlichen Begründungen der belangten Behörde für die jeweilige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Bescheiden vom 22.10.2020 und 20.09.
  37. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2021, dessen Begründung unter den Feststellungen zitiert wird, liegt im Verfahrensakt auf. Die nachfolgenden Ermittlungstätigkeiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im zweiten Rechtsgang sind aus dem vorgelegten Verwaltungsakt unzweifelhaft ersichtlich. Aus den schriftlichen Parteiengehören ist ersichtlich, dass die der Mutter des Beschwerdeführers im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation allfällig drohende bzw. sie erwartende Situation kein Thema während des gesamten Aberkennungsverfahrens bildete.
  38. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die der belangten Behörde am 02.11.2021 per E-Mail übermittelte Beschwerde ist somit rechtzeitig. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde lediglich „im Umfang der Spruchpunkte I bis V und VII“ erhob und damit die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation nicht anzufechten beabsichtigte, ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344; 28.01.2020, Ra 2019/01/0406). Es steht dem Beschwerdeführer daher im vorliegenden Fall nicht offen, das Bundesverwaltungsgericht von der Prüfung des von der angefochtenen Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruches der belangten Behörde nach § 52 Abs. 9 FPG auszuschließen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Entgegen der Absicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Bescheid daher in seinem vollen Umfang verwaltungsgerichtlich zu überprüfen.Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde lediglich „im Umfang der Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf und VII“ erhob und damit die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation nicht anzufechten beabsichtigte, ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine untrennbare Einheit darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344; 28.01.2020, Ra 2019/01/0406). Es steht dem Beschwerdeführer daher im vorliegenden Fall nicht offen, das Bundesverwaltungsgericht von der Prüfung des von der angefochtenen Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruches der belangten Behörde nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG auszuschließen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Entgegen der Absicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Bescheid daher in seinem vollen Umfang verwaltungsgerichtlich zu überprüfen. Zu A) 3.
  39. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).3.
  40. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Die gegenständlich zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an sich ohne Einschränkung auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für erfüllt erachteten Tatbestände des § 9 AsylG 2005 (vgl. dazu ausführlich VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Die gegenständlich zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an sich ohne Einschränkung auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für erfüllt erachteten Tatbestände des Paragraph 9, AsylG 2005 vergleiche dazu ausführlich VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). 3.
  41. Nach der Systematik dieser Bestimmung ist im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgendes Prüfschema zu befolgen: Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Korrespondierend dazu sieht § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 für den Fall der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, wenn auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. An die Erlassung der Rückkehrentscheidung knüpft das FPG wiederum die dort näher geregelten weiteren Aussprüche, insbesondere jenen nach § 52 Abs. 9 FPG.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Korrespondierend dazu sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 für den Fall der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, wenn auch kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. An die Erlassung der Rückkehrentscheidung knüpft das FPG wiederum die dort näher geregelten weiteren Aussprüche, insbesondere jenen nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG. Erst wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen ist, hat – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Prinzip korrekt erkannte – subsidiär eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus – seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 – mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde (zu dieser Gesetzessystematik ausdrücklich VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Erst wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen ist, hat – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Prinzip korrekt erkannte – subsidiär eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus – seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, – mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde (zu dieser Gesetzessystematik ausdrücklich VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). 3.
  42. Wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2021 ausführlich dargelegt, ist in der Sache daher zunächst zu prüfen, ob eine der in § 9 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Fall des Beschwerdeführers vorliegt.3.
  43. Wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2021 ausführlich dargelegt, ist in der Sache daher zunächst zu prüfen, ob eine der in Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Fall des Beschwerdeführers vorliegt. 3.3.
  44. Der Beschwerdeführer hat weder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen außerhalb Österreichs (§ 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats erlangt, in den er ohne reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention abgeschoben werden könnte (§ 9 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005).3.3.
  45. Der Beschwerdeführer hat weder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen außerhalb Österreichs (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats erlangt, in den er ohne reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention abgeschoben werden könnte (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005). 3.3.
  46. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält wiederum zwei unterschiedliche Aberkennungs-tatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) „nicht“ oder „nicht mehr“ vorliegen.3.3.
  47. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält wiederum zwei unterschiedliche Aberkennungs-tatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) „nicht“ oder „nicht mehr“ vorliegen. 3.3.2.
  48. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat (vgl. VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038). Damit ist eine Konstellation gemeint, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309).3.3.2.
  49. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat vergleiche VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038). Damit ist eine Konstellation gemeint, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309). Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer seinen Schutzstatus im Wege des asylrechtlichen Familienverfahrens von seiner Mutter ableitete, nicht erfüllt. Auch die belangte Behörde stützte sich zu keinem Zeitpunkt auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005.Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer seinen Schutzstatus im Wege des asylrechtlichen Familienverfahrens von seiner Mutter ableitete, nicht erfüllt. Auch die belangte Behörde stützte sich zu keinem Zeitpunkt auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG
  50. 3.3.2.
  51. Damit bleibt im Verfahren (zunächst) zu prüfen, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 erfüllt ist. 3.3.2.
  52. Damit bleibt im Verfahren (zunächst) zu prüfen, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 erfüllt ist. Diesbezüglich ist die angefochtene Entscheidung allerdings im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG neuerlich aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen:Diesbezüglich ist die angefochtene Entscheidung allerdings im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG neuerlich aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen: 3.3.2.2.
  53. Nach der mittlerweile ständigen, vom Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. zum Ganzen VwGH 26.6.2019, Ra 2018/11/0092, mwN).3.3.2.2.
  54. Nach der mittlerweile ständigen, vom Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind vergleiche zum Ganzen VwGH 26.6.2019, Ra 2018/11/0092, mwN). 3.3.2.2.
  55. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 77). Im Falle des Vorliegens von Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist für die Anwendung des genannten Aberkennungstatbestands zu beurteilen, ob sich die maßgeblichen Umstände seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung geändert haben, weil mit einer solchen Entscheidung – auch wenn die Ermittlungspflichten einer Behörde dabei nicht überspannt werden dürfen (17.10.2019, Ra 2019/18/0353; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) – vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht wird, dass weiterhin jene Umstände gegeben sind, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich waren (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/20/0052; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Für die Beurteilung, ob maßgebliche Sachverhaltsänderungen vorliegen, sind allerdings nicht nur isoliert jene Umstände zu berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern auch davor liegende Ereignisse, um die Situation des Fremden ganzheitlich bewerten zu können (dies ist zB für Fälle relevant, in denen die maßgebliche Änderung in einer bestimmten Entwicklung des Fremden liegt).3.3.2.2.
  56. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 77). Im Falle des Vorliegens von Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist für die Anwendung des genannten Aberkennungstatbestands zu beurteilen, ob sich die maßgeblichen Umstände seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung geändert haben, weil mit einer solchen Entscheidung – auch wenn die Ermittlungspflichten einer Behörde dabei nicht überspannt werden dürfen (17.10.2019, Ra 2019/18/0353; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) – vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht wird, dass weiterhin jene Umstände gegeben sind, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich waren vergleiche VwGH 08.04.2020, Ra 2020/20/0052; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Für die Beurteilung, ob maßgebliche Sachverhaltsänderungen vorliegen, sind allerdings nicht nur isoliert jene Umstände zu berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern auch davor liegende Ereignisse, um die Situation des Fremden ganzheitlich bewerten zu können (dies ist zB für Fälle relevant, in denen die maßgebliche Änderung in einer bestimmten Entwicklung des Fremden liegt). Damit bleibt die Frage, wie § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 auf Fälle anzuwenden ist, in denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich allein im Wege des asylrechtlichen Familienverfahrens von einer Bezugsperson abgeleitet worden war. Bezüglich des Asylaberkennungsgrunds des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059) hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage in Bezug auf den Status des Asylberechtigten allerdings bereits beantwortet: Zu einer Sachverhaltskonstellation, in der ein Fremder den Asylstatus (nur) im Wege des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 von einer Bezugsperson erhalten hatte, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, grundlegend aus, dass im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar. Unter Verweis auf sowohl den Telos der Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK als auch den Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände es darauf ankommt, ob die Umstände, aufgrund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage ist ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen.Damit bleibt die Frage, wie Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 auf Fälle anzuwenden ist, in denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich allein im Wege des asylrechtlichen Familienverfahrens von einer Bezugsperson abgeleitet worden war. Bezüglich des Asylaberkennungsgrunds des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059) hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage in Bezug auf den Status des Asylberechtigten allerdings bereits beantwortet: Zu einer Sachverhaltskonstellation, in der ein Fremder den Asylstatus (nur) im Wege des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 von einer Bezugsperson erhalten hatte, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, grundlegend aus, dass im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar. Unter Verweis auf sowohl den Telos der Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK als auch den Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände es darauf ankommt, ob die Umstände, aufgrund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage ist ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Wie bereits im Beschluss vom 04.01.2021 ausgeführt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 auf Fälle, in denen der subsidiär Schutzberechtigte seinen Status allein durch Ableitung im Familienverfahren von einer Bezugsperson erhielt, für maßgeblich: Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt nämlich ebenso wie der in Rede stehende Tatbestand auf eine Änderung der für die Schutzgewährung maßgeblichen Umstände seit Rechtskraft der (letzten) inhaltlichen Entscheidung ab. Gleichermaßen kommen die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im angeführten Erkenntnis betreffend den Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 auch in der Konstellation einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Tragen.Wie bereits im Beschluss vom 04.01.2021 ausgeführt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch für die Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 auf Fälle, in denen der subsidiär Schutzberechtigte seinen Status allein durch Ableitung im Familienverfahren von einer Bezugsperson erhielt, für maßgeblich: Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt nämlich ebenso wie der in Rede stehende Tatbestand auf eine Änderung der für die Schutzgewährung maßgeblichen Umstände seit Rechtskraft der (letzten) inhaltlichen Entscheidung ab. Gleichermaßen kommen die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im angeführten Erkenntnis betreffend den Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 auch in der Konstellation einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Tragen. 3.3.2.2.
  57. Dem Beschwerdeführer wurde als damals minderjährigem Sohn seiner Mutter durch den Asylgerichtshof am 07.04.2010 allein im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) subsidiärer Schutz gewährt; eigene Schutzgewährungsgründe hatte er diesem Erkenntnis zufolge nicht. Seine Mutter als Bezugsperson erhielt am selben Tag den Status der subsidiär Schutzberechtigten, weil ein maßgebliches Risiko bestand, dass sie als verwitwete, alleinerziehende Mutter acht minderjähriger Kinder unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands sowie der angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in der Russischen Föderation aufgrund des vergangenen Kriegs in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Unter der offenkundigen Annahme des weiteren Vorliegens der die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Umstände verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 09.07.2020 die der Mutter des Beschwerdeführers zukommende befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2022.3.3.2.2.
  58. Dem Beschwerdeführer wurde als damals minderjährigem Sohn seiner Mutter durch den Asylgerichtshof am 07.04.2010 allein im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) subsidiärer Schutz gewährt; eigene Schutzgewährungsgründe hatte er diesem Erkenntnis zufolge nicht. Seine Mutter als Bezugsperson erhielt am selben Tag den Status der subsidiär Schutzberechtigten, weil ein maßgebliches Risiko bestand, dass sie als verwitwete, alleinerziehende Mutter acht minderjähriger Kinder unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands sowie der angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in der Russischen Föderation aufgrund des vergangenen Kriegs in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Unter der offenkundigen Annahme des weiteren Vorliegens der die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Umstände verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 09.07.2020 die der Mutter des Beschwerdeführers zukommende befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.
  59. Nach der dargelegten – auf den vorliegenden Fall übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die entscheidungswesentliche Frage für die Anwendung § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer darin, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an seine Mutter nicht mehr vorliegen.Nach der dargelegten – auf den vorliegenden Fall übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die entscheidungswesentliche Frage für die Anwendung Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer darin, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an seine Mutter nicht mehr vorliegen. 3.3.2.2.
  60. In seinem Bescheid vom 22.10.2020 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang aber lediglich fest, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien stabilisiert habe und der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sei, weshalb die Gründe, die ursprünglich zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, weggefallen seien. Er habe keine Gefährdung im Herkunftsstaat zu befürchten, sei gesund, mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaats vertraut und könne auf die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familie sowie Sozialleistungen in der Russischen Föderation zurückgreifen, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin möglich und zumutbar sei. Ihm drohe in seinem Herkunftsstaat keine Gefahrenlage. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Bescheid daher mit Beschluss vom 04.01.2021 auf und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück, weil sie zur aufgezeigten entscheidungswesentlichen Frage nicht nur keine Beurteilung getroffen, sondern überhaupt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hatte: So hatte das Bundesamt weder eine persönliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, um ihn darüber zu befragen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz für seine Mutter weggefallen seien, noch hatte es seine Mutter selbst dazu einvernommen; der dem Beschwerdeführer zugestellte Fragenkatalog hatte ebenso keine einzige dahinlautende Frage enthalten. Da auch keine sonstigen Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt worden waren, war für das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass das verwaltungsbehördliche Aberkennungsverfahren in keiner Weise auf die Frage des Wegfalls der Umstände für die Gewährung von subsidiärem Schutz für die Mutter des Beschwerdeführers, sondern lediglich auf die Prüfung aktueller, den Beschwerdeführer selbst treffenden Gefährdungslagen in seinem Herkunftsland gerichtet gewesen war. 3.3.2.2.
  61. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allerdings erneut kein auf die Frage des Wegfalls der Umstände für die Gewährung von subsidiärem Schutz für die Mutter des Beschwerdeführers gerichtetes Ermittlungsverfahren durch. Es teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2021 (unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation) lediglich mit, dass es beabsichtige, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nunmehr gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen, weil er infolge seiner Delinquenz eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Eine allein auf diese Bestimmung gestützte Schutzstatusaberkennung erfolgte sodann im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.2021.3.3.2.2.
  62. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allerdings erneut kein auf die Frage des Wegfalls der Umstände für die Gewährung von subsidiärem Schutz für die Mutter des Beschwerdeführers gerichtetes Ermittlungsverfahren durch. Es teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2021 (unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation) lediglich mit, dass es beabsichtige, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nunmehr gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuerkennen, weil er infolge seiner Delinquenz eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Eine allein auf diese Bestimmung gestützte Schutzstatusaberkennung erfolgte sodann im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.
  63. Damit unterließ die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang eine Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 überhaupt zur Gänze. Stattdessen stützte sie sich ohne weitere Begründung von vornherein allein auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, obwohl sie im angefochtenen Bescheid selbst zu Recht festhielt, dass die Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 erst subsidiär zu prüfen sind, wenn keiner der Tatbestände des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt ist. Nach der oben dargelegten Prüfsystematik stand es dem Bundesamt nicht frei, § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ohne (vollständige) Prüfung der Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 heranzuziehen.Damit unterließ die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang eine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 überhaupt zur Gänze. Stattdessen stützte sie sich ohne weitere Begründung von vornherein allein auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, obwohl sie im angefochtenen Bescheid selbst zu Recht festhielt, dass die Aberkennungsgründe des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 erst subsidiär zu prüfen sind, wenn keiner der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt ist. Nach der oben dargelegten Prüfsystematik stand es dem Bundesamt nicht frei, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ohne (vollständige) Prüfung der Aberkennungsgründe des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 heranzuziehen. Das verwaltungsbehördliche Verfahren ist daher nach wie vor mit denselben schwerwiegenden Ermittlungsmängeln belastet, die bereits zur Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2020 und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde führten. 3.3.2.2.
  64. Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht an seine im zurückverweisenden Beschluss vom 04.01.2021 ausgeführte Rechtsansicht selbst gebunden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, (wiederholend) ausgesprochen hat, folgt das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nun – selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung – konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Während diese Bestimmung die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG diese Bindung der belangten Behörde – insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG übertragen werden können (vgl. VwGH 27.07.2015, Ra 2015/07/0034).3.3.2.2.
  65. Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht an seine im zurückverweisenden Beschluss vom 04.01.2021 ausgeführte Rechtsansicht selbst gebunden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, (wiederholend) ausgesprochen hat, folgt das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nun – selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung – konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Während diese Bestimmung die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG diese Bindung der belangten Behörde – insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG übertragen werden können vergleiche VwGH 27.07.2015, Ra 2015/07/0034). So gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG

(2017), § 28 VwGVG, Rz 136). Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (vgl. VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008, und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0022, sowie die weiteren Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG
(2017), § 28 VwGVG, Rz 135).So gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG
(2017), Paragraph 28, VwGVG, Rz 136). Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht vergleiche VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008, und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0022, sowie die weiteren Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG
(2017), Paragraph 28, VwGVG, Rz 135). Da die belangte Behörde dem im Beschluss vom 04.01.2021 formulierten Ermittlungsauftrag in keiner Weise nachkam, ist die Angelegenheit erneut an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. (Insofern unterscheidet sich die gegenständliche Rechtssache auch von jenem Sachverhalt, der der Entscheidung VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0099, zugrunde lag: Während in diesem nämlich nach der Zurückverweisung durch den damaligen Asylgerichtshof das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zumindest weitere Ermittlungsschritte betreffend das im damaligen Zusammenhang maßgebliche Thema setzte [entsprechende Anfrage an die Staatendokumentation, erneute Einvernahme des Asylwerbers, Echtheitsüberprüfung einer vom Asylwerber vorgelegten Urkunde], unterließ die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch im zweiten Rechtsgang überhaupt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur entscheidungswesentlichen Frage.) Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die neuerliche Zurückverweisung der Angelegenheit mit einer weiteren Verzögerung des Verwaltungsverfahrens verbunden ist und dies dem Interesse der Raschheit des Verfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG insoweit entgegensteht. Dennoch erweist sich – wie ausgeführt – das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt in Bezug auf die angeführten maßgeblichen Fragen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht einmal ansatzweise ermittelte. Subsumierte man den vorliegenden Fall hingegen nicht unter diese Bestimmung, liefe dies darauf hinaus, dass eine Verwaltungsbehörde in Zukunft bewusst (etwa schwierige) Ermittlungen, die sich aus einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ergeben, unterlassen könnte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden – was wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspräche (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/20/0146, mwN). Insofern ist – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 04.01.2021 festhielt – eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das gerichtliche Verfahren schneller als das verwaltungsbehördliche abliefe; ebenso ist keine besondere Dringlichkeit der Rechtssache ersichtlich, zumal die konkrete Dauer des nunmehr nachzuholenden behördlichen Verfahrens angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und des gewillkürten Zeitpunkts der Aufnahme des amtswegigen Aberkennungsverfahrens nicht von primärer Bedeutung scheint. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Führung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0090).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die neuerliche Zurückverweisung der Angelegenheit mit einer weiteren Verzögerung des Verwaltungsverfahrens verbunden ist und dies dem Interesse der Raschheit des Verfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG insoweit entgegensteht. Dennoch erweist sich – wie ausgeführt – das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt in Bezug auf die angeführten maßgeblichen Fragen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht einmal ansatzweise ermittelte. Subsumierte man den vorliegenden Fall hingegen nicht unter diese Bestimmung, liefe dies darauf hinaus, dass eine Verwaltungsbehörde in Zukunft bewusst (etwa schwierige) Ermittlungen, die sich aus einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ergeben, unterlassen könnte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden – was wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspräche vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2014/20/0146, mwN). Insofern ist – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 04.01.2021 festhielt – eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das gerichtliche Verfahren schneller als das verwaltungsbehördliche abliefe; ebenso ist keine besondere Dringlichkeit der Rechtssache ersichtlich, zumal die konkrete Dauer des nunmehr nachzuholenden behördlichen Verfahrens angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und des gewillkürten Zeitpunkts der Aufnahme des amtswegigen Aberkennungsverfahrens nicht von primärer Bedeutung scheint. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Führung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0090). 3.3.2.
  1. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der dargelegten Erwägungsgründe – und wie bereits im Beschluss vom 04.01.2021 gefordert – zwecks Prüfung des Vorliegens des Tatbestands nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ein auf die Situation der Mutter des Beschwerdeführers gerichtetes Ermittlungsverfahren zu führen und dabei zu eruieren haben, ob die für sie maßgebenden Umstände für die Gewährung von subsidiärem Schutz (seit der letztmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) weggefallen sind; dem Beschwerdeführer selbst werden nachfolgend die Ergebnisse dieser Ermittlungen vorzuhalten sein.3.3.2.
  2. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der dargelegten Erwägungsgründe – und wie bereits im Beschluss vom 04.01.2021 gefordert – zwecks Prüfung des Vorliegens des Tatbestands nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ein auf die Situation der Mutter des Beschwerdeführers gerichtetes Ermittlungsverfahren zu führen und dabei zu eruieren haben, ob die für sie maßgebenden Umstände für die Gewährung von subsidiärem Schutz (seit der letztmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) weggefallen sind; dem Beschwerdeführer selbst werden nachfolgend die Ergebnisse dieser Ermittlungen vorzuhalten sein. 3.
  3. Für den Fall, dass die belangte Behörde nach Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, es sei keiner der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt, weist das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der (subsidiären) Schutzstatusaberkennung nach einem der Tatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 – lediglich ergänzend – darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1, Ra 2021/20/0246, dem Gerichtshof der Europäischen Union u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegte:3.
  4. Für den Fall, dass die belangte Behörde nach Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, es sei keiner der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt, weist das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der (subsidiären) Schutzstatusaberkennung nach einem der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 – lediglich ergänzend – darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1, Ra 2021/20/0246, dem Gerichtshof der Europäischen Union u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegte: „
  5. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“„
  7. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Der Beantwortung dieser Frage käme bei Anwendung eines Aberkennungsgrundes nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 maßgebliche Bedeutung zu, weil noch nicht geklärt ist, ob die nach dieser Bestimmung vorgesehene Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit der Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist.Der Beantwortung dieser Frage käme bei Anwendung eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 maßgebliche Bedeutung zu, weil noch nicht geklärt ist, ob die nach dieser Bestimmung vorgesehene Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit der Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist. Auf die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 letzter Satz AVG wird diesfalls hingewiesen.Auf die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG wird diesfalls hingewiesen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 04.01.2021 die Revision in Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuließ, weil sich der vorliegende Beschluss tragend darauf stützt, dass die belangte Behörde das im – rechtskräftigen und das Bundesverwaltungsgericht selbst bindenden – Beschluss vom 04.01.2021 geforderte Ermittlungsverfahren nicht durchführte.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 04.01.2021 die Revision in Hinblick auf die Frage der Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuließ, weil sich der vorliegende Beschluss tragend darauf stützt, dass die belangte Behörde das im – rechtskräftigen und das Bundesverwaltungsgericht selbst bindenden – Beschluss vom 04.01.2021 geforderte Ermittlungsverfahren nicht durchführte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.1408069.4.00

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