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{'item': 'W257 2185419-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW257 2185419-1 Spruch, W257 2185419-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.12.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbringen des BF bezüglich des Aufwachsen im Iran als glaubhaft erachtet werde. Dem Vorbringen des BF, dass er im Iran mehrmals vergewaltigt worden sei und sein Vater drogensüchtig wäre, sei keine asylrechtlich relevante Bedrohungssituation betreffend Afghanistan zu entnehmen gewesen. Vielmehr habe sich der BF auch darauf berufen, dass sich seine Verfolgungshandlungen nur auf den Iran beziehen würden und er nicht wisse, aus welchen Grund seine Eltern Afghanistan überhaupt verlassen hätten. Er habe sonstige verfolgungsbegründende Probleme mit seinem Heimatstaat verneint. Auch für den Fall der Rückkehr sei keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder einer anderen sozialen Gruppe für den BF zu entnehmen gewesen.

  1. Mit Bescheid vom 27.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.12.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbringen des BF bezüglich des Aufwachsen im Iran als glaubhaft erachtet werde. Dem Vorbringen des BF, dass er im Iran mehrmals vergewaltigt worden sei und sein Vater drogensüchtig wäre, sei keine asylrechtlich relevante Bedrohungssituation betreffend Afghanistan zu entnehmen gewesen. Vielmehr habe sich der BF auch darauf berufen, dass sich seine Verfolgungshandlungen nur auf den Iran beziehen würden und er nicht wisse, aus welchen Grund seine Eltern Afghanistan überhaupt verlassen hätten. Er habe sonstige verfolgungsbegründende Probleme mit seinem Heimatstaat verneint. Auch für den Fall der Rückkehr sei keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder einer anderen sozialen Gruppe für den BF zu entnehmen gewesen. Aufgrund des Aufwachsens des BF im Iran, der Ermangelung familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan und seiner Minderjährigkeit würden beim BF individuelle Verhältnisse vorliegen, die es nicht mit erforderlicher Sicherheit ausschließen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine existenzbedrohende Notlage nach sich ziehen könnte. Es sei diesem daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt.
  4. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 26.01.2018 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Verneinung der wohlbegründeten Furcht des BF vor seiner Verfolgungsgefahr mit unzulässig mutwilligen, aktenwidrigen und auch widersprüchlichen Schlussfolgerungen begründet hätte. Insbesondere sei der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisenkinder und der als „westlich“ und somit als politisch feindlich wahrgenommenen Rückkehrer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt. Da er alleinstehend und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, weise er weitere Vulnerabilitätsmerkmale auf, die eine asylrechtlich relevante Verfolgung nach sich ziehen würden. Ebenso habe die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsfindung weder seine Minderjährigkeit noch seine familiären Verhältnisse einfließen lassen. So wäre sie verpflichtet gewesen, noch weitere Ermittlungen zu tätigen, ob der BF nicht der Gefährdung eines möglichen Ehrenmordes durch seinen Vater ausgesetzt sei. Jedenfalls sei der BF im Falle einer Rückkehr aufgrund des mangelnden staatlichen Schutzes einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt, die ihm aufgrund der zuvor angeführten Merkmale eine ihren Ansichten widerstrebende politische Gesinnung unterstellen würden.
  5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 26.01.2018 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Verneinung der wohlbegründeten Furcht des BF vor seiner Verfolgungsgefahr mit unzulässig mutwilligen, aktenwidrigen und auch widersprüchlichen Schlussfolgerungen begründet hätte. Insbesondere sei der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisenkinder und der als „westlich“ und somit als politisch feindlich wahrgenommenen Rückkehrer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt. Da er alleinstehend und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, weise er weitere Vulnerabilitätsmerkmale auf, die eine asylrechtlich relevante Verfolgung nach sich ziehen würden. Ebenso habe die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsfindung weder seine Minderjährigkeit noch seine familiären Verhältnisse einfließen lassen. So wäre sie verpflichtet gewesen, noch weitere Ermittlungen zu tätigen, ob der BF nicht der Gefährdung eines möglichen Ehrenmordes durch seinen Vater ausgesetzt sei. Jedenfalls sei der BF im Falle einer Rückkehr aufgrund des mangelnden staatlichen Schutzes einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt, die ihm aufgrund der zuvor angeführten Merkmale eine ihren Ansichten widerstrebende politische Gesinnung unterstellen würden.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 06.02.2018 vom BFA vorgelegt, wobei die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte habe. Es wurde auch beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  7. Mit Schreiben vom 23.06.2021 ersuchte der BF um Vertagung der für 24.06.2021 vor dem BVwG anberaumten mündlichen Verhandlung, weil er mittels Kurzarztbrief eines Klinikums darlegte, dass er aufgrund eines Suizidversuchs mittels Schnittverletzung stationär in die dortige Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin aufgenommen wurde. Mit Schreiben vom 20.07.2021 legte der BF den diesbezüglichen Entlassungsbrief vor.
  8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.07.2021, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung, nunmehr die BBU GmbH, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete mit Schreiben vom 10.06.2021 auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF gab an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung folgen zu können. Seine Mutterspreche sei Dari, er spreche aber sehr gut Deutsch, sodass die Konversation auch in dieser Sprache geführt werden könne. Er legte einen gültigen Arbeitsvertrag, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung und zwei Jahreszeugnisse einer Berufsschule vor. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er berief sich darauf, dass er im Verlauf des bisherigen Verfahrens immer die Wahrheit gesagt und er die Dolmetscher immer gut verstanden habe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppen der Hazara und gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei im Iran geboren worden und dort aufgewachsen. Er habe drei Jahre eine afghanische Schule im Iran besucht. In Österreich befinde er sich in der Lehre zum Maurer. Danach erfolgte die Befragung zu seinen Fluchtgründen, wobei der BF angab, dass sein Vater im Iran Drogen verkauft hätte und er deswegen nicht in die Schule gehen hätte können. Der BF habe sich jedoch eine Arbeit in der Tischlerei gesucht und sei Vater sei ebenfalls dagegen gewesen. Er habe weiterhin Drogen konsumiert und mit dem BF und seiner Mutter gestritten. Dann sei er verschollen gewesen und die Polizei habe nach ihm gefragt. Da sowohl die Polizei als auch die Freunde des Vaters immer wieder den BF und seine Mutter heimgesucht hätten, hätte sie mehrmals ihre Anschrift gewechselt. Eines Tages habe ihn ein Freund des Vaters bedroht und ihm das Ohr abschneiden wollen. Er sei danach zur Polizei gegangen, doch dort habe man ihn ausgelacht und die Anzeige nicht entgegengenommen. Er habe die Polizeistation putzen müssen und danach hätten zwei Soldaten oder Beamte gesagt, dass er ruhig blieben müsse, sonst werde er abgeschoben. Daraufhin sei er vergewaltigt worden. Er habe sich seiner Mutter anvertraut. Eines Tages hätten Freunde seines Vaters auf seinem Arbeitsplatz in der Tischlerei nach diesem gefragt und BF ebenfalls vergewaltigt. Danach habe er den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen, zumal er weder vergewaltigt noch nach Afghanistan abgeschoben werden wollte noch als Drogenverkäufer habe enden wollen. Der Dolmetscher hielt fest, dass der BF einen iranischen Dialekt habe. Der BF führte aus, dass er nicht wisse, warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten. Seine Eltern wären aber noch in Afghanistan geboren worden. Seitens Afghanistan oder Bevölkerungsteilen in Afghanistan werde der BF nicht bedroht. Verwandte habe der BF in Afghanistan nicht. Danach wurde festgehalten, dass der BF im Laufe seines Verfahrens eine Reihe von Faktoren vorgebracht habe, die in einer Gesamtbetrachtung ein erhöhtes Verfolgungsrisiko begründen würden. Dazu zähle etwa seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara, sein langjähriger Auslandsaufenthalt, seine Traumatisierungen, der Umstand, dass er in Afghanistan als Iran-Rückkehrer diskriminiert werden sowie als „verwestlicht“ betrachtet werden würde und die Tatsache, dass er keinerlei familiäre und sozial Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Laut VwGH sind diese Umstände „in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen, ohne einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zugrunde zu legen“ (Ra 2015/19/0180). In einem weiteren Judikat hält der VwGH fest, dass sich aus einer Mehrzahl allein nicht ausreichender Umstände im Einzelfall die wohlbegründete Flucht vor Verfolgung ergeben kann. Auch das BVwG schließt sich der Ansicht an, dass sich aus einer Kumulation von Eigenschaften Asylrelevanz ergeben kann (beispielsweise XXXX ).Laut VwGH sind diese Umstände „in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen, ohne einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zugrunde zu legen“ (Ra 2015/19/0180). In einem weiteren Judikat hält der VwGH fest, dass sich aus einer Mehrzahl allein nicht ausreichender Umstände im Einzelfall die wohlbegründete Flucht vor Verfolgung ergeben kann. Auch das BVwG schließt sich der Ansicht an, dass sich aus einer Kumulation von Eigenschaften Asylrelevanz ergeben kann (beispielsweise römisch 40 ). UNHCR ist der Ansicht, dass für Personen, die in der Wahrnehmung regierungsfeindliche Kräfte gegen deren Auslegung islamischer Grundsätze und Werte verstoßen, ein Bedarf an internationalem Schutz aufgrund einer begründeten Flucht vor Verfolgung wegen der Religion oder der unterstellten politischen Überzeugung bestehen kann. Dem BF würde im Falle einer Rückkehr Diskriminierungen und Benachteiligungen drohen, die die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.
  9. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  10. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Laufe seines Verfahrens eine Reihe von Faktoren vorgebracht habe, die in einer Gesamtbetrachtung ein erhöhtes Verfolgungsrisiko begründen würden. Dazu würden etwa seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara, sein langjähriger Auslandsaufenthalt, seine Traumatisierungen, der Umstand, dass er in Afghanistan als Iran-Rückkehrer sowie als „verwestlicht“ betrachtet würden und die Tatsache, dass er keinerlei familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe, zählen. Die Feststellungen, dass der BF über eine „Afghanen/Afghanistan-ablehnende“ Haltung und eine solche, die den in der afghanischen Gesellschaft herrschenden Gepflogenheiten widerspricht, verfügen würde, habe sich aus den glaubhaften Angaben des BF vor dem BFA und dem BVwG ergeben. Der BF habe überzeugend darlegen können, dass er ein Leben in einer Gesellschaft, in der er seine persönlichen Wünsche und Vorstellungen unterdrücken müsse und in der er keine eigenständigen Lebensentscheidungen, die dem „Mainstream-Gedanke“ der afghanischen Gesellschaft zuwiderlaufen würden, treffen dürfe, nicht führen möchte oder könne. Der BF habe sich im Zuge seines langjährigen Aufenthaltes in Europa sehr gut integriert. Er sei in einem prägenden Alter nach Österreich gekommen und habe in einer bedeutenden Entwicklungsphase hier die Sprache erlernt, eine Berufsausbildung begonnen und die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt. Ebenso habe der BF als gut nachvollziehbare Beispiele für einen Bruch mit den patriachalischen Strukturen der afghanischen Gesellschaft angeführt, dass er in Europa weder die Angst vor einer Vergewaltigung durch andere Männer haben müsse, noch er die häusliche Gewalt gegen sonstige Familienmitglieder tolerieren würde. Des Weiteren habe er unter Beweis gestellt, dass er sich bilden und einen Beruf ausüben möchte und dass er seinen Interessen, die jenen Österreichern im vergleichbaren Alter entsprechen würden, nachkommen möchte. Es sei dem BF gelungen, glaubhaft zu machen, dass er über Eigenschaften verfüge, die in ihrer Gesamtschau eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (sozialen Gruppe) genannten Gründe maßgeblich erscheinen lassen würden: Der BF gehöre der Minderheit der Hazara an, sei erst kürzlich volljährig geworden, verfüge über mangelnde Ausbildung, verfüge über kein Ortskenntnis in Afghanistan, das mittlerweile von den Taliban weitgehend kontrolliert werde, verfüge über einen iranischen Akzent, habe sich niemals in Afghanistan aufgehalten, sodass er auch noch nie in die afghanische Gesellschaft integriert gewesen war, verfüge über keine eigenen Wahrnehmungen über das Leben in Afghanistan, verfüge über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, verfüge über Einstellungen und Verhaltensweisen, die aus Sicht der Taliban als „westlich“ wahrgenommen werden würden und sei psychisch labil und traumatisiert. Er müsste seine Grundeinstellung (freies, selbstbestimmtes Leben führen und danach handeln) unterdrücken, um nicht Gefahr zu laufen, ernsthafter physischer Übergriffe ausgesetzt zu sein. Der BF habe daher glaubhaft dargelegt, wertungsmäßig ident wie in VwGH Ra 2014/20/0017, asylrelevant verfolgt zu sein.Es sei dem BF gelungen, glaubhaft zu machen, dass er über Eigenschaften verfüge, die in ihrer Gesamtschau eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (sozialen Gruppe) genannten Gründe maßgeblich erscheinen lassen würden: Der BF gehöre der Minderheit der Hazara an, sei erst kürzlich volljährig geworden, verfüge über mangelnde Ausbildung, verfüge über kein Ortskenntnis in Afghanistan, das mittlerweile von den Taliban weitgehend kontrolliert werde, verfüge über einen iranischen Akzent, habe sich niemals in Afghanistan aufgehalten, sodass er auch noch nie in die afghanische Gesellschaft integriert gewesen war, verfüge über keine eigenen Wahrnehmungen über das Leben in Afghanistan, verfüge über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, verfüge über Einstellungen und Verhaltensweisen, die aus Sicht der Taliban als „westlich“ wahrgenommen werden würden und sei psychisch labil und traumatisiert. Er müsste seine Grundeinstellung (freies, selbstbestimmtes Leben führen und danach handeln) unterdrücken, um nicht Gefahr zu laufen, ernsthafter physischer Übergriffe ausgesetzt zu sein. Der BF habe daher glaubhaft dargelegt, wertungsmäßig ident wie in VwGH Ra 2014/20/0017, asylrelevant verfolgt zu sein. Das afghanische Staatswesen erscheine derzeit ausweislich der oben wiedergegebenen Länderberichte, insbesondere nach der Machtübernahme der Taliban, auch nicht fähig und willig, den BF ausreichend zu schützen. Laut VwGH seien diese Umstände „in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen, ohne einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zugrunde zu legen“ (Ra 2015/19/0180). In einem weiteren Judikat habe der VwGH festgehalten, dass sich aus einer Mehrzahl allein nicht ausreichender Umstände im Einzelfall die wohlbegründete Flucht vor Verfolgung ergeben könne. Auch das BVwG habe sich der Ansicht angeschlossen, dass sich aus einer Kumulation von Eigenschaften Asylrelevanz ergeben könne (beispielsweise XXXX ).Laut VwGH seien diese Umstände „in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen, ohne einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zugrunde zu legen“ (Ra 2015/19/0180). In einem weiteren Judikat habe der VwGH festgehalten, dass sich aus einer Mehrzahl allein nicht ausreichender Umstände im Einzelfall die wohlbegründete Flucht vor Verfolgung ergeben könne. Auch das BVwG habe sich der Ansicht angeschlossen, dass sich aus einer Kumulation von Eigenschaften Asylrelevanz ergeben könne (beispielsweise römisch 40 ). UNHCR sei der Ansicht, dass für Personen, die in der Wahrnehmung regierungsfeindliche Kräfte gegen deren Auslegung islamischer Grundsätze und Werte verstoßen würden, ein Bedarf an internationalem Schutz aufgrund einer begründeten Flucht vor Verfolgung wegen der Religion oder der unterstellten politischen Überzeugung bestehen könne. Dem BF würde im Falle einer Rückkehr Diskriminierungen und Benachteiligungen drohen, die die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung erreichen würde.
  11. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob die belangte Behörde innerhalb offener Frist im Zuge einer außerordentlichen Revision die Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof (nunmehr: „VwGH“). Das BFA brachte zur Zulässigkeit seiner Amtsrevision vor, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung zur Begründungspflicht ab, weil sich aus dem Erkenntnis nicht klar ergebe, an welchen Konventionsgrund die von ihm angenommene Verfolgung des Mitbeteiligten anknüpfe. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge liege die Gefährdung in einer Kumulation mehrerer Eigenschaften vor, weshalb der Mitbeteiligte einer sozialen Gruppe angehöre. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer solchen würden aber konkrete Feststellungen zu den Merkmalen und zur geforderten abgegrenzten Identität sowie zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung fehlen. In Bezug auf die westliche Denk- und Verhaltensweise habe das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkrete Lebensführung der Mitbeteiligte im Fall einer Rückkehr nicht mehr aufrechterhalten könne und ihn einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würde. Es sei nicht erkennbar gewesen, mit welchen Eingriffen in die persönliche Sphäre der Mitbeteiligte bei einer Rückkehr konkret zu rechnen hätte. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob diese die Intensität asylrelevanter Verfolgung erreichen würden.
  12. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX wurde festgehalten, dass die Amtsrevision sich als zulässig erweisen würde und diese auch begründet sei. Ebenso werde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
  13. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die Amtsrevision sich als zulässig erweisen würde und diese auch begründet sei. Ebenso werde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. im Wesentlichen sei ausgeführt worden, dass es sich aus den oben dargestellten Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergeben würde, dass das Bundesverwaltungsgericht eine asylrelevante Verfolgung des Mitbeteiligten in der allgemeinen, schlechten (Sicherheits-)Lage in Afghanistan und dem „Vorstoß der Taliban“ sowie dem Umstand, dass der Mitbeteiligte dort weder aufgewachsen noch sozialisiert worden sei und Gefahr liefe, keine Existenz aufbauen zu können, gesehen habe. Dazu sei festzuhalten, dass diesen Aspekten bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Ab. 1 AsylG 2005 Rechnung getragen habe (vgl. zu den Kriterien der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten bei Vorliegen eines „real risk“ der Verletzung des Art. 3 EMRK, VwGH 12.1.2022, Ra 2021/20/0225, mwN).im Wesentlichen sei ausgeführt worden, dass es sich aus den oben dargestellten Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergeben würde, dass das Bundesverwaltungsgericht eine asylrelevante Verfolgung des Mitbeteiligten in der allgemeinen, schlechten (Sicherheits-)Lage in Afghanistan und dem „Vorstoß der Taliban“ sowie dem Umstand, dass der Mitbeteiligte dort weder aufgewachsen noch sozialisiert worden sei und Gefahr liefe, keine Existenz aufbauen zu können, gesehen habe. Dazu sei festzuhalten, dass diesen Aspekten bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Ab. 1 AsylG 2005 Rechnung getragen habe vergleiche zu den Kriterien der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten bei Vorliegen eines „real risk“ der Verletzung des Artikel 3, EMRK, VwGH 12.1.2022, Ra 2021/20/0225, mwN). Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass der Mitbeteiligte über „Eigenschaften verfüge, die in ihrer Gesamtschau eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (soziale Gruppe) genannten Gründen maßgeblich erscheinen ließe“ als asylrelevant beurteilt.Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass der Mitbeteiligte über „Eigenschaften verfüge, die in ihrer Gesamtschau eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (soziale Gruppe) genannten Gründen maßgeblich erscheinen ließe“ als asylrelevant beurteilt. Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ habe sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden könne, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen müsse diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, mwN).Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ habe sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden könne, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen müsse diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedürfe es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 14.8.2020, Ro 2020/14/0002).Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedürfe es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 14.8.2020, Ro 2020/14/0002). Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis – sowohl in den beweiswürdigenden Erwägungen als auch in der rechtlichen Beurteilung – hätten den Schluss zugelassen, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer sozialen Gruppe allein in der Kumulierung von Eigenschaften des Mitbeteiligten als ausreichend angesehen habe. Feststellungen zu den Merkmalen und zur Identität einer solchen Gruppe würden gänzlich fehlen. Dies sei mit der dargelegten Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen, die es erlauben würden, auf eine Kausalität zwischen der Zugehörigkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gruppe und einer drohenden Gefahr schließen zu können (vgl. etwa zu den Kriterien für das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung erneut VwGH Ra 2021/20/0111, mwN).Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis – sowohl in den beweiswürdigenden Erwägungen als auch in der rechtlichen Beurteilung – hätten den Schluss zugelassen, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer sozialen Gruppe allein in der Kumulierung von Eigenschaften des Mitbeteiligten als ausreichend angesehen habe. Feststellungen zu den Merkmalen und zur Identität einer solchen Gruppe würden gänzlich fehlen. Dies sei mit der dargelegten Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen, die es erlauben würden, auf eine Kausalität zwischen der Zugehörigkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gruppe und einer drohenden Gefahr schließen zu können vergleiche etwa zu den Kriterien für das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung erneut VwGH Ra 2021/20/0111, mwN). Es könne auch anhand des bisher festgestellten Sachverhalts nicht die Aussage getroffen werden, dass diese Gefahren jene erhebliche Intensität erreicht hätten, bei der sie als Verfolgung zu qualifizieren wären. Ergänzend sei festzuhalten gewesen, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen sei, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen würde (vgl. wieder VwGH Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Ob dies der Fall sei, sei im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Es könne auch anhand des bisher festgestellten Sachverhalts nicht die Aussage getroffen werden, dass diese Gefahren jene erhebliche Intensität erreicht hätten, bei der sie als Verfolgung zu qualifizieren wären. Ergänzend sei festzuhalten gewesen, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen sei, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen würde vergleiche wieder VwGH Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU). Ob dies der Fall sei, sei im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Da das Bundesverwaltungsgericht somit aus den aufgezeigten Gründen die Rechtslage verkannt und infolgedessen für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen habe, sei die angefochtene Entscheidung wegen (prävalierender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat – aufzuheben gewesen.Da das Bundesverwaltungsgericht somit aus den aufgezeigten Gründen die Rechtslage verkannt und infolgedessen für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen habe, sei die angefochtene Entscheidung wegen (prävalierender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat – aufzuheben gewesen.
  14. Mit Schriftsatz des BVwG vom 29.03.2022 wurde dem BF und dem BFA ein Parteigengehör zugestellt. In diesem wurde den Verfahrensparteien in der Anlage das VwGH-Erkenntnis vom 17.02.2022 übermittelt und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
  15. Mit Schreiben vom 11.04.2022 erging seitens der Rechtsvertretung des BF, eine schriftliche Stellungnahme. In dieser wurde ausgeführt, dass sich die westlich orientierte Lebensweise des BF, aufgrund derer ihm in Afghanistan, besonders nach der Machtübernahme durch die Taliban, asylrelevante Verfolgung drohen würde, sowohl unter die GFK-Gründe soziale Gruppe und religiöse Gesinnung als auch politische Überzeugung subsumieren lasse würde. Der BF gehöre der Volksgruppe der Hazara an, welche bereits in der Vergangenheit von den Taliban systematisch verfolgt worden seu. Ausweislich des aktuellen LIB habe sich die Lage der Hazara seit der Machtübernahme der Taliban wieder verschlechtert und es komme zu systematischen Tötungen und Anschlägen. Im Zuge einer Einzelfallbetrachtung werde auch angemerkt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner verinnerlichten westlich orientierten Lebensweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs. 1 lit. a oder lit. b, jedenfalls iSd Art. 9 Abs. 2 lit. a Statusrichtlinie ausgesetzt wäre. Bzgl. der gem. Art. 9 Abs 2 lit. a Statusrichtlinie drohenden Verfolgungshandlungen habe auch der VwGH bereits außer Zweifel gestellt, dass Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen jedenfalls die für die Asylgewährung erforderliche Eingriffsintensität erreichen (VwGH 23.1.2003, 2002/20/0565). Die oben dargelegte Vorgehensweise der Taliban gegen Andersdenkende erreiche diese Schwelle der Verfolgung unzweifelhaft.Im Zuge einer Einzelfallbetrachtung werde auch angemerkt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner verinnerlichten westlich orientierten Lebensweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz eins, Litera a, oder Litera b,, jedenfalls iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera a, Statusrichtlinie ausgesetzt wäre. Bzgl. der gem. Artikel 9, Absatz 2, Litera a, Statusrichtlinie drohenden Verfolgungshandlungen habe auch der VwGH bereits außer Zweifel gestellt, dass Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen jedenfalls die für die Asylgewährung erforderliche Eingriffsintensität erreichen (VwGH 23.1.2003, 2002/20/0565). Die oben dargelegte Vorgehensweise der Taliban gegen Andersdenkende erreiche diese Schwelle der Verfolgung unzweifelhaft. In Afghanistan bestehe weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Somit ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan ausreichenden Schutz vor Übergriffen und Diskriminierungen im Zusammenhang mit seiner als westlich und damit alternativ einzustufenden Orientierung und Lebensweise finden könnte.
  16. Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Österreichischer Impfpass ● Referenzschreiben samt Fotos der Patenfamilie des BF ● Bewerbungsschreiben um eine Lehrstelle ● Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen ● Schulnachricht und „Ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibung ● Teilnahmebestätigungen über den Besuch des Lehrganges „Übergangsstufe“ ● Teilnahmebestätigung an Integrationskursen ● Benachrichtigungen über die Einstellung zweier Strafverfahren ● Sprachzertifikat ÖSD A1 ● Arbeitsvertrag ● Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 ● Jahreszeugnisse einer Berufsschule der Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 Jahreszeugnisse einer Berufsschule der Schuljahre 2018 aus 2019, und 2019/2020 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  18. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem schiitischer Glaubensrichtung. Die Muttersprache des BF ist Farsi/Dari. Der BF verfügt über einen nach Außen erkennbaren iranischen Akzent.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem schiitischer Glaubensrichtung. Die Muttersprache des BF ist Farsi/Dari. Der BF verfügt über einen nach Außen erkennbaren iranischen Akzent. Der BF wurde im Iran geboren lebte mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise nach Europa ausschließlich in diesem Staat. Im Iran besuchte der BF drei Jahre die Schule und arbeitete als Tischler. Der BF hat sich bis heute noch nie in Afghanistan aufgehalten. Der BF hat keine Verwandten, die derzeit in Afghanistan leben. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern leben nach wie vor im Iran. Der BF hat auch keine Bekannten oder Freunde, die sich in Afghanistan aufhalten. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und verfügt hier in Österreich über keine Verwandten. Er verfügt über Deutschsprachkenntnisse auf B1-Niveau, besucht eine Berufsschule und steht kurz vor dem Abschluss der Lehrer als Maurer. Er sucht und hält Kontakt zu Bewohnern Österreichs und zeigt seinen Bildungswillen. Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages befindet sich der BF auch in einem aufrechten Dienstverhältnis. Der BF ist nach seiner Ausreise aus dem Iran über die Türkei, in Griechenland auf das Gebiet der EU eingereist. Am 21.03.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.12.2017 wurde dem BF Gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der BF ist nach seiner Ausreise aus dem Iran über die Türkei, in Griechenland auf das Gebiet der EU eingereist. Am 21.03.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.12.2017 wurde dem BF Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF steht in Kontakt mit seiner im Iran lebenden Familie. Aufgrund eines Suizidversuchs mittels Schnittverletzung wurde der BF stationär in die Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin eines Klinikums aufgenommen. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der BF wurde im Iran geboren und hat sich niemals in Afghanistan aufgehalten. Er hat daher keine eigenen Wahrnehmungen über den Grund der Ausreise der Familie von Afghanistan in den Iran. Der BF kann keine Angaben machen, weshalb seine Eltern entschieden haben, in den Iran zu übersiedeln und dort zu leben. Der BF hat schließlich den Iran aufgrund der allgemeinen schlechten Situation/Sicherheitslage, der mangelnden Freiheit und der Tatsache, dass er illegal im Iran gelebt hat, verlassen. Andere Gründe des BF für das Verlassen des Herkunftsstaates konnten nicht festgestellt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vater des BF im Iran ein Drogendealer gewesen ist und ob der BF von Soldaten oder Polizisten sowie von Freunden seines Vaters im Iran vergewaltigt worden ist. Es wird festgestellt, dass der BF weder seitens einer Privatperson noch von einer regierungsfeindlichen Gruppierung in seinem Heimatland bedroht bzw. gesucht wird. Ebenso wird der BF nicht von der Regierung oder den Taliban oder einer Privatperson in seinem Heimatland gesucht bzw. bedroht. Der BF wurde weder von den Taliban noch einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung noch von sonstigen Privatpersonen entführt, festgehalten oder von diesen oder dieser bedroht. Der BF wurde seitens der Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung oder von sonstigen Privatpersonen nicht aufgefordert mit diesen oder dieser zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der BF wurde von den Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung oder von sonstigen Privatpersonen weder angesprochen noch angeworben noch sonst in irgendeiner Weise bedroht. Er hatte keinen Kontakt zu den Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung oder von sonstigen Privatpersonen, die ihn in Afghanistan suchen würden. Festgestellt wird, dass der BF in Afghanistan keiner landesweiten Verfolgung durch eine Privatperson bzw. einer regierungsfeindlichen Gruppierung oder durch die Regierung oder durch die Taliban ausgesetzt ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch eine sonstige regierungsfeindliche Gruppierung oder durch andere Personen. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara oder einer sonstigen sozialen Gruppe konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Es kann daher festgestellt werden, dass der BF keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur im Iran sozialisiert worden. Er ist zwar mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut, jedoch nicht ausreichend genug, um sich dort als alleinstehender Rückkehrer, der nie in Afghanistan gelebt, dort keine sozialen Anknüpfungspunkte hat sowie prägende Jahre seiner Entwicklung in Europa verbracht hat, in die afghanische Gesellschaft integrieren zu können. Aus diesem Grund ist dem BF bereits seitens des BFA der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen (chronischer) physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Jedoch ist die diesbezügliche Situation mit der nun erfolgten Machtübernahme durch die Taliban nicht mehr einschätzbar bzw. der Umgang mit der Corona-Pandemie der Taliban ungewiss. 1.
  2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Stand 04.05.2022 (Version7): COVID-19 Letzte Änderung: 29.04.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covid19.who.int/region/emro/country/af oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. DW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche DW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021). Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022). Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten der folgenden COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für 5-12 Monate (IOM 12.4.2022): Übernahme der vollen Betriebskosten ● Nangahar COVID-19 mit 50 Betten - Healthnet TPO ● Ghazni COVID-19 Krankenhaus mit 25 Betten - AADA ● Uruzgan COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - MOVE ● Afghanisches Japan COVID-19 Krankenhaus mit 100 Betten- Healthnet TPO ● Paktia COVID-19 Krankenhaus mit 50 Betten- AADA Unterstützung der vollen Betriebskosten ● Kunar COVID-19 Krankenhaus mit 10 Betten - mit Healthnet TPO ● Zabul COVID-19 Krankenhaus mit 20 Betten - mit AADA ● Nimroz COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - mit CHA ● Indonesien COVID-19-Krankenhaus in Kabul mit 70 Betten - mit JACK, ab
  3. März Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.4.2022). Politische Lage Letzte Änderung: 02.05.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  4. September,
  5. September und
  6. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  7. September,
  8. September und
  9. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021).Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021). Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen, waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert (UNGASC 28.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen, waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.05.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf
  10. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  11. und
  12. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  13. und
  14. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vergleiche AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  15. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  16. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
  17. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
  18. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  19. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  20. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 02.05.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerte

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