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{'item': 'W259 2226912-1'}

Obsah (13)§ 41Art. 133§ 23§ 38§ 17§ 27§ 6§ 41dArt. 130§ 28§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW259 2226912-1 Spruch, W259 2226912-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 41Abs.

1 PVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende sowie Dr. Alexander TOMASCH als fachkundigen Laienrichter und Mag. Franz Mario SCHAFFER als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom römisch 40 .2019, GZ: römisch 40 , betreffend die fehlende Antragslegitimation

Paragraph 41, Absatz eins, PVG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer steht als Vertragslehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Das E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge auch „belangte Behörde) weist die Betreffzeile mit folgendem Wortlaut auf: „Beschwerde als Mitglied des DA- XXXX wegen der nicht rechtmäßig zu erstellenden Umsetzung einer rechtmäßigen PV an der XXXX laut dem Urteil des BVwG gegenüber den zuständigen Personalvertretungsorganen.“„Beschwerde als Mitglied des DA- römisch 40 wegen der nicht rechtmäßig zu erstellenden Umsetzung einer rechtmäßigen PV an der römisch 40 laut dem Urteil des BVwG gegenüber den zuständigen Personalvertretungsorganen.“ Als Begründung führte er darin Folgendes an: „Ich sehe mich an meinen Rechten der Geschäftsführung durch die zuständigen PVO gegen die sich mein Antrag richtet verletzt, siehe Email-Verlauf unten als auch die bereits gestellten Beilagen als Anhang.“ Diesem Antrag wurde die gekürzte Ausfertigung des am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019, W221 2197645-1/5E beigelegt. Mit diesem Erkenntnis wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass der Dienststellenausschuss am 05.07.2017 und am 20.02.2018 gesetzwidrig zusammengesetzt war, wodurch auch seine in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse (Zustimmung zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2017/2018 und Rücktrittsbeschluss) rechtswidrig waren.“„Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass der Dienststellenausschuss am 05.07.2017 und am 20.02.2018 gesetzwidrig zusammengesetzt war, wodurch auch seine in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse (Zustimmung zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2017 aus 2018, und Rücktrittsbeschluss) rechtswidrig waren.“ Ferner wurde das Schreiben des Zentralwahlausschusses XXXX (in der Folge auch „Zentralwahlausschuss“) vom 23.04.2018 betreffend die Ausschreibung von Neuwahlen des Dienststellenausschusses an der XXXX (in der Folge auch „Dienststellenausschluss“) beigelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Zentralwahlausschuss von der Direktorin der XXXX (in der Folge auch „ XXXX “) über die Beendigung der Tätigkeit des Dienstellenausschusses wegen des Absinkens der Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl informiert worden war. Es wurde dazu ausgeführt, dass dieses Fakt

§ 23Abs.

2 lit. d PVG die Tätigkeit des Dienststellenausschusses beende und der Zentralwahlausschuss nun Neuwahlen ausschreiben könne. Die frühestmöglichen Wahltermine seien am 13.06.2018 und am 14.06.2018.Ferner wurde das Schreiben des Zentralwahlausschusses römisch 40 (in der Folge auch „Zentralwahlausschuss“) vom 23.04.2018 betreffend die Ausschreibung von Neuwahlen des Dienststellenausschusses an der römisch 40 (in der Folge auch „Dienststellenausschluss“) beigelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Zentralwahlausschuss von der Direktorin der römisch 40 (in der Folge auch „ römisch 40 “) über die Beendigung der Tätigkeit des Dienstellenausschusses wegen des Absinkens der Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl informiert worden war. Es wurde dazu ausgeführt, dass dieses Fakt

Paragraph 23, Absatz 2, Litera d, PVG die Tätigkeit des Dienststellenausschusses beende und der Zentralwahlausschuss nun Neuwahlen ausschreiben könne. Die frühestmöglichen Wahltermine seien am 13.06.2018 und am 14.06.

  1. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde auch ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 an die Vorsitzende des Zentralwahlausschusses angehängt. Darin hielt der Beschwerdeführer fest, dass die vorgezogene Personalvertretungswahl vom 13.06.2018 und 14.06.2018 laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts scheinbar nicht rechtskonform sei. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass der Rücktrittsbeschluss des Dienststellenausschlusses vom 20.02.2018 laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtskonform sei und dadurch auch „alle weiteren DA-Beschlüsse dazu grundsätzlich als nicht rechtskonform zu bewerten“ seien. Des Weiteren sei die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses nicht unter die Hälfte der Mitglieder gesunken, da XXXX automatisch nach 14 Tagen ab dem 24.06.2017 in den Dienststellenausschuss nachgerückt sei. Der Beschwerdeführer ersuchte um genaue juristische Überprüfung des Sachverhaltes und gegebenenfalls darum, die notwendigen Schritte für eine rechtskonforme Neuwahl zu setzen. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde auch ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 an die Vorsitzende des Zentralwahlausschusses angehängt. Darin hielt der Beschwerdeführer fest, dass die vorgezogene Personalvertretungswahl vom 13.06.2018 und 14.06.2018 laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts scheinbar nicht rechtskonform sei. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass der Rücktrittsbeschluss des Dienststellenausschlusses vom 20.02.2018 laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtskonform sei und dadurch auch „alle weiteren DA-Beschlüsse dazu grundsätzlich als nicht rechtskonform zu bewerten“ seien. Des Weiteren sei die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses nicht unter die Hälfte der Mitglieder gesunken, da römisch 40 automatisch nach 14 Tagen ab dem 24.06.2017 in den Dienststellenausschuss nachgerückt sei. Der Beschwerdeführer ersuchte um genaue juristische Überprüfung des Sachverhaltes und gegebenenfalls darum, die notwendigen Schritte für eine rechtskonforme Neuwahl zu setzen. Des Weiteren wurde der Personalvertretungsaufsichtsbehörde ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 03.07.2019 weitergeleitet, mit dem der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters sein Schreiben an die Bildungsdirektion XXXX vom 02.07.2019 dem Vorsitzenden des Fachausschusses zur Information übermittelt hatte. Darin wurde ausgeführt, dass die Versetzung des Beschwerdeführers am 18.02.2019 an die XXXX rechtswidrig sei. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2019 (gekürzte Ausfertigung erfolgte am08.05.2019) ergebe sich, dass der Dienststellenausschuss nach wie vor aufrecht bestanden habe und der Beschwerdeführer somit Mitglied des Dienststellenausschusses gewesen sei. Als solches habe der Beschwerdeführer Versetzungsschutz genossen. Des Weiteren wurde der Personalvertretungsaufsichtsbehörde ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 03.07.2019 weitergeleitet, mit dem der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters sein Schreiben an die Bildungsdirektion römisch 40 vom 02.07.2019 dem Vorsitzenden des Fachausschusses zur Information übermittelt hatte. Darin wurde ausgeführt, dass die Versetzung des Beschwerdeführers am 18.02.2019 an die römisch 40 rechtswidrig sei. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2019 (gekürzte Ausfertigung erfolgte am08.05.2019) ergebe sich, dass der Dienststellenausschuss nach wie vor aufrecht bestanden habe und der Beschwerdeführer somit Mitglied des Dienststellenausschusses gewesen sei. Als solches habe der Beschwerdeführer Versetzungsschutz genossen.
  2. Mit Parteiengehör vom 25.07.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Zentralwahlausschuss den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 mit der Aufforderung, spätestens innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.
  3. Mit Schreiben vom 09.08.2019 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Zentralwahlausschusses ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im März 2018 dem Zentralwahlausschusses mitgeteilt worden sei, dass an der XXXX Neuwahlen eines Dienststellenausschusses aufgrund des Rücktritts seiner Mitglieder bzw. dessen Auflösung notwendig wären. Mit E-Mail vom 20.04.2018 habe sich die Direktorin der XXXX an den Zentralwahlausschusses gewandt und dargelegt, dass der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Dienststellenausschusses verblieben sei, da kein Ersatzmitglied von der Liste nachrücken wolle bzw. dieses bereits zurückgetreten oder in Pension sei. Wenn die Mitgliederzahl in einem Dienststellenausschuss unter die Hälfte sinke, müsse der Zentralwahlausschuss von Amts wegen tätig werden. Daher habe der Zentralwahlausschuss unter Berücksichtigung des § 38 AVG Neuwahlen an der XXXX ausgeschrieben. Im Juni 2019 sei dem Zentralwahlausschuss das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019 zur Kenntnis gebracht worden. Da der Beschwerdeführer

des Spruchs weiterhin als einziges Mitglied im Dienststellenausschuss sei, allerdings mittlerweile an einen anderen Schulstandort versetzt worden sei, gebe es keinen Dienststellenausschuss an der XXXX . Der Zentralwahlausschuss sei somit zum Ausschreiben von Neuwahlen berufen. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Präliminarien für Neuwahlen der rechtlichen Klärung bedürfen würden und der Zentralwahlausschuss daher die Klärung der Vorfragen

§ 38zweiter Satz AVG abwarte.

4. Mit Schreiben vom 09.08.2019 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Zentralwahlausschusses ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im März 2018 dem Zentralwahlausschusses mitgeteilt worden sei, dass an der römisch 40 Neuwahlen eines Dienststellenausschusses aufgrund des Rücktritts seiner Mitglieder bzw. dessen Auflösung notwendig wären. Mit E-Mail vom 20.04.2018 habe sich die Direktorin der römisch 40 an den Zentralwahlausschusses gewandt und dargelegt, dass der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Dienststellenausschusses verblieben sei, da kein Ersatzmitglied von der Liste nachrücken wolle bzw. dieses bereits zurückgetreten oder in Pension sei. Wenn die Mitgliederzahl in einem Dienststellenausschuss unter die Hälfte sinke, müsse der Zentralwahlausschuss von Amts wegen tätig werden. Daher habe der Zentralwahlausschuss unter Berücksichtigung des Paragraph 38, AVG Neuwahlen an der römisch 40 ausgeschrieben. Im Juni 2019 sei dem Zentralwahlausschuss das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019 zur Kenntnis gebracht worden. Da der Beschwerdeführer

des Spruchs weiterhin als einziges Mitglied im Dienststellenausschuss sei, allerdings mittlerweile an einen anderen Schulstandort versetzt worden sei, gebe es keinen Dienststellenausschuss an der römisch 40 . Der Zentralwahlausschuss sei somit zum Ausschreiben von Neuwahlen berufen. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Präliminarien für Neuwahlen der rechtlichen Klärung bedürfen würden und der Zentralwahlausschuss daher die Klärung der Vorfragen

Paragraph 38, zweiter Satz AVG abwarte. Den Beilagen zur Stellungnahme ist unter anderem eine nicht datierte eidesstattliche Erklärung von XXXX zu entnehmen, womit diese ihren Verzicht, dem Dienststellenausschuss beizutreten, bestätigt. Den Beilagen zur Stellungnahme ist unter anderem eine nicht datierte eidesstattliche Erklärung von römisch 40 zu entnehmen, womit diese ihren Verzicht, dem Dienststellenausschuss beizutreten, bestätigt. Aus der übermittelten Liste der Kandidaten/-innen des Wahlvorschlages XXXX ergibt sich folgende Reihung: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX (Beschwerdeführer), XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Laut den Ausführungen in den Beilagen der Stellungnahme habe XXXX die Wahl nicht angenommen und hätten in der Folge XXXX und XXXX dem Dienststellenausschuss als Mitglieder angehört. XXXX habe mit 19.04.2017 sein Mandat zurückgelegt und XXXX habe den Beschwerdeführer als Ersatz für XXXX nominiert. Der Beschwerdeführer gehöre somit seit 09.06.2017 dem Dienststellenausschuss an. XXXX sei mit Wirksamkeit vom 09.06.2017 auf eigenem Wunsch aus dem Dienstellenausschuss ausgeschieden. Aus der übermittelten Liste der Kandidaten/-innen des Wahlvorschlages römisch 40 ergibt sich folgende Reihung: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Beschwerdeführer), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Laut den Ausführungen in den Beilagen der Stellungnahme habe römisch 40 die Wahl nicht angenommen und hätten in der Folge römisch 40 und römisch 40 dem Dienststellenausschuss als Mitglieder angehört. römisch 40 habe mit 19.04.2017 sein Mandat zurückgelegt und römisch 40 habe den Beschwerdeführer als Ersatz für römisch 40 nominiert. Der Beschwerdeführer gehöre somit seit 09.06.2017 dem Dienststellenausschuss an. römisch 40 sei mit Wirksamkeit vom 09.06.2017 auf eigenem Wunsch aus dem Dienstellenausschuss ausgeschieden. Als Beilage wurde außerdem ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.04.2018 an die Kandidaten/-innen des Wahlvorschlages XXXX (außer XXXX ) übermittelt. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er als alleiniges Mitglied im Dienststellenausschuss verblieben sei und nun ein Mitglied innerhalb von 14 Tagen seit dem Austritt des letzten Mitglieds nachnominiert werden müsse, damit der Dienststellenausschuss laut § 23 Abs. 2 lit. d PVG bis zur offiziellen Neuwahl im November 2019 geschäftstätig bleiben könne. Vor diesem Hintergrund lud der Beschwerdeführer die gelisteten Mitglieder des Wahlvorschlages XXXX am 27.04.2018 zu einer ordentlichen Sitzung ein.Als Beilage wurde außerdem ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.04.2018 an die Kandidaten/-innen des Wahlvorschlages römisch 40 (außer römisch 40 ) übermittelt. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er als alleiniges Mitglied im Dienststellenausschuss verblieben sei und nun ein Mitglied innerhalb von 14 Tagen seit dem Austritt des letzten Mitglieds nachnominiert werden müsse, damit der Dienststellenausschuss laut Paragraph 23, Absatz 2, Litera d, PVG bis zur offiziellen Neuwahl im November 2019 geschäftstätig bleiben könne. Vor diesem Hintergrund lud der Beschwerdeführer die gelisteten Mitglieder des Wahlvorschlages römisch 40 am 27.04.2018 zu einer ordentlichen Sitzung ein.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach den vorliegenden Unterlagen die Kandidaten/-innen des Wahlvorschlages XXXX XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu einer Sitzung am 27.04.2018 einberufen habe, um gemeinsam die Auswahl eines in den Dienststellenausschuss nachrückenden Mitglieds aus der Liste der Kandidaten/-innen n des Wahlvorschlages zu treffen. Die belangte Behörde ersuchte um eine Antwort auf die Fragen,
  2. was das Ergebnis dieser Besprechung, an der nur der Beschwerdeführer, XXXX und XXXX teilgenommen hätten, gewesen sei,
  3. welche/r Kandidat/in des Wahlvorschlages bei dieser Besprechung für das Nachrücken in den Dienststellenausschuss ausgewählt worden sei und
  4. ob es richtig sei, dass XXXX nicht mehr der XXXX angehöre.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach den vorliegenden Unterlagen die Kandidaten/-innen des Wahlvorschlages römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu einer Sitzung am 27.04.2018 einberufen habe, um gemeinsam die Auswahl eines in den Dienststellenausschuss nachrückenden Mitglieds aus der Liste der Kandidaten/-innen n des Wahlvorschlages zu treffen. Die belangte Behörde ersuchte um eine Antwort auf die Fragen,
  6. was das Ergebnis dieser Besprechung, an der nur der Beschwerdeführer, römisch 40 und römisch 40 teilgenommen hätten, gewesen sei,
  7. welche/r Kandidat/in des Wahlvorschlages bei dieser Besprechung für das Nachrücken in den Dienststellenausschuss ausgewählt worden sei und
  8. ob es richtig sei, dass römisch 40 nicht mehr der römisch 40 angehöre.
  9. Mit Schreiben vom 21.08.2019 wurden die Kandidaten/-innen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass ein neuerliches Verfahren betreffend die Personalvertretung an deren Schule bei der belangten Behörde anhängig sei, in dem die Frage des Nachrückens in den Dienststellenausschuss von Kandidaten/-innen der Liste XXXX , die bei den Personalvertretungswahlen im November 2014 zur Wahl gestanden sei, von Relevanz sei. Die belangte Behörde ersuchte in diesem Schreiben um eine Antwort, ob ihre Nichtteilnahme an der Besprechung vom 27.04.2018 als ihr Verzicht auf ihr Nachrücken in den Dienststellenausschuss zu verstehen sei und ob es richtig sei, dass XXXX nicht mehr der XXXX angehöre.
  10. Mit Schreiben vom 21.08.2019 wurden die Kandidaten/-innen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass ein neuerliches Verfahren betreffend die Personalvertretung an deren Schule bei der belangten Behörde anhängig sei, in dem die Frage des Nachrückens in den Dienststellenausschuss von Kandidaten/-innen der Liste römisch 40 , die bei den Personalvertretungswahlen im November 2014 zur Wahl gestanden sei, von Relevanz sei. Die belangte Behörde ersuchte in diesem Schreiben um eine Antwort, ob ihre Nichtteilnahme an der Besprechung vom 27.04.2018 als ihr Verzicht auf ihr Nachrücken in den Dienststellenausschuss zu verstehen sei und ob es richtig sei, dass römisch 40 nicht mehr der römisch 40 angehöre.
  11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2019 wurde die Direktorin der XXXX gefragt, ob die Annahme richtig sei, dass keines der auf der Liste XXXX verbliebene Mitglied im April 2018 dem Dienststellenausschuss beigetreten sei, sondern alle diese Kandidaten/-innen auf das Nachrücken in den Dienststellenausschuss und ein Mandat im Dienststellenausschuss verzichtete hätten.
  12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2019 wurde die Direktorin der römisch 40 gefragt, ob die Annahme richtig sei, dass keines der auf der Liste römisch 40 verbliebene Mitglied im April 2018 dem Dienststellenausschuss beigetreten sei, sondern alle diese Kandidaten/-innen auf das Nachrücken in den Dienststellenausschuss und ein Mandat im Dienststellenausschuss verzichtete hätten. Am selben Tag antwortete die Direktorin auf dieses Schreiben, dass sie die Situation wie beschrieben bestätigen könne und deswegen Neuwahlen ausgerufen worden seien. Des Weiteren informierte sie darüber, dass der Beschwerdeführer von der Bildungsdirektion XXXX versetzt worden sei und er dagegen beim Arbeitsgericht berufen habe. Es sei bereits zur ersten Verhandlung gekommen. Am selben Tag antwortete die Direktorin auf dieses Schreiben, dass sie die Situation wie beschrieben bestätigen könne und deswegen Neuwahlen ausgerufen worden seien. Des Weiteren informierte sie darüber, dass der Beschwerdeführer von der Bildungsdirektion römisch 40 versetzt worden sei und er dagegen beim Arbeitsgericht berufen habe. Es sei bereits zur ersten Verhandlung gekommen.
  13. Am 29.08.2019 langte ein Antwortschreiben von XXXX ein. Sie bestätigte, dass ihre Nichtteilnahme als Verzicht auf Nachrückung angesehen werden könne und teilte mit, dass XXXX seit dem Schuljahr 2017/2018 im Ruhestand sei. Ergänzend bestätigte sie auf Nachfrage im Schreiben vom 03.09.2019, dass sie nach dem 27.04.2018 dem Dienststellenausschuss an ihrer Schule bis zur Neuwahl nicht als Mitglied angehört habe und sie auch nie bei einer Sitzung gewesen sei. Sie teilte außerdem mit, dass XXXX inzwischen in Pension sei und sie diese über die Anfrage informiert habe. XXXX habe auch nie an einer Sitzung teilgenommen.
  14. Am 29.08.2019 langte ein Antwortschreiben von römisch 40 ein. Sie bestätigte, dass ihre Nichtteilnahme als Verzicht auf Nachrückung angesehen werden könne und teilte mit, dass römisch 40 seit dem Schuljahr 2017 aus 2018, im Ruhestand sei. Ergänzend bestätigte sie auf Nachfrage im Schreiben vom 03.09.2019, dass sie nach dem 27.04.2018 dem Dienststellenausschuss an ihrer Schule bis zur Neuwahl nicht als Mitglied angehört habe und sie auch nie bei einer Sitzung gewesen sei. Sie teilte außerdem mit, dass römisch 40 inzwischen in Pension sei und sie diese über die Anfrage informiert habe. römisch 40 habe auch nie an einer Sitzung teilgenommen.
  15. Am 03.09.2019 langte ein Antwortschreiben von XXXX ein. Dieser führte an, dass er von einer Sitzung am 27.04.2018 nicht verständigt worden sei und ein Verzicht auf Nachrücken in den Dienststellenausschuss seinerseits weder schriftlich noch mündlich erfolgt sei. XXXX habe im Schuljahr 2015/2016 seinen Ruhestand angetreten.
  16. Am 03.09.2019 langte ein Antwortschreiben von römisch 40 ein. Dieser führte an, dass er von einer Sitzung am 27.04.2018 nicht verständigt worden sei und ein Verzicht auf Nachrücken in den Dienststellenausschuss seinerseits weder schriftlich noch mündlich erfolgt sei. römisch 40 habe im Schuljahr 2015 aus 2016, seinen Ruhestand angetreten.
  17. Am 05.09.2019 langte ein Antwortschreiben des Beschwerdeführers ein. Darin ersuchte er zunächst um Unterstützung bzw. Umsetzung, um den ursprünglichen rechtskräftigen Zustand des Dienststellenausschusses laut dem dazugehörigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor der offiziellen Personalvertretungsneuwahl im November 2019 wiederherzustellen und eine neuerliche vorgezogene Personalvertretungswahl an der XXXX aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und des beigelegten Gutachtens zu veranlassen.
  18. Am 05.09.2019 langte ein Antwortschreiben des Beschwerdeführers ein. Darin ersuchte er zunächst um Unterstützung bzw. Umsetzung, um den ursprünglichen rechtskräftigen Zustand des Dienststellenausschusses laut dem dazugehörigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor der offiziellen Personalvertretungsneuwahl im November 2019 wiederherzustellen und eine neuerliche vorgezogene Personalvertretungswahl an der römisch 40 aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und des beigelegten Gutachtens zu veranlassen. Zu den gestellten Fragen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es keine ordentliche Sitzung gegeben habe. Diese sei abgesagt worden, da keiner Zeit gehabt habe und dazu keine Antworten gekommen seien. Es habe eine informelle Besprechung mit dem damaligen Wahlleiter des Dienststellenausschusses XXXX und mit XXXX gegeben. Bei dieser informellen Besprechung sei keiner für das Nachrücken ausgewählt worden. XXXX sei bei dieser informellen Besprechung nicht anwesend und somit weiterhin im Dienststellenausschuss als aktives Mitglied vorgesehen gewesen. Ein schriftlicher Austritt von XXXX sei ihm bis dato nicht teil geworden. XXXX sei bereits im Ruhestand, wobei er nicht angeben könne, seit wann genau. Zu den gestellten Fragen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es keine ordentliche Sitzung gegeben habe. Diese sei abgesagt worden, da keiner Zeit gehabt habe und dazu keine Antworten gekommen seien. Es habe eine informelle Besprechung mit dem damaligen Wahlleiter des Dienststellenausschusses römisch 40 und mit römisch 40 gegeben. Bei dieser informellen Besprechung sei keiner für das Nachrücken ausgewählt worden. römisch 40 sei bei dieser informellen Besprechung nicht anwesend und somit weiterhin im Dienststellenausschuss als aktives Mitglied vorgesehen gewesen. Ein schriftlicher Austritt von römisch 40 sei ihm bis dato nicht teil geworden. römisch 40 sei bereits im Ruhestand, wobei er nicht angeben könne, seit wann genau. Dem Antwortschreiben wurde unter anderem ein Protokoll der Sitzung vom 27.04.2018 beigelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer XXXX gefragt habe, ob dieser nun in den Dienststellenausschuss berufen werden möchte und er diesen aufgefordert habe, sich bis Montag einen Eintritt in den Dienststellenausschuss zu überlegen. Dem Antwortschreiben wurde unter anderem ein Protokoll der Sitzung vom 27.04.2018 beigelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer römisch 40 gefragt habe, ob dieser nun in den Dienststellenausschuss berufen werden möchte und er diesen aufgefordert habe, sich bis Montag einen Eintritt in den Dienststellenausschuss zu überlegen. Als Beilage wurde weiters ein „rechtliches Gutachten“ zur Versetzung des Beschwerdeführers mit 18.02.2019 an die XXXX angefügt. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde darin ausgeführt, dass aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2019 der letztgültige Zustand des Dienststellenausschusses der XXXX vor dem 20.02.2018 wiederherzustellen gewesen sei. Sämtliche weitere Beschlüsse nach dem rechtswidrigen Rücktrittsbeschluss am 20.02.2018 seien somit ebenfalls rechtswidrig gewesen und würden keine Wirkung entfalten. Auch die vorgezogenen Neuwahlen seien rechtswidrig gewesen.

§ 23Abs.

2 lit. d PVG ende zwar die Tätigkeit des Dienststellenausschusses dann, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinke, jedoch sei dieser Fall nicht eingetreten, da der Dienststellenausschuss im gegenständlichen Fall aus vier Mitgliedern bestanden habe und aus dem Wahlvorschlag XXXX nach wie vor zwei Mitglieder vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin Mitglied des Dienststellenausschusses und genieße

§ 17Abs.

1 PVG Versetzungsschutz.Als Beilage wurde weiters ein „rechtliches Gutachten“ zur Versetzung des Beschwerdeführers mit 18.02.2019 an die römisch 40 angefügt. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde darin ausgeführt, dass aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2019 der letztgültige Zustand des Dienststellenausschusses der römisch 40 vor dem 20.02.2018 wiederherzustellen gewesen sei. Sämtliche weitere Beschlüsse nach dem rechtswidrigen Rücktrittsbeschluss am 20.02.2018 seien somit ebenfalls rechtswidrig gewesen und würden keine Wirkung entfalten. Auch die vorgezogenen Neuwahlen seien rechtswidrig gewesen.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera d, PVG ende zwar die Tätigkeit des Dienststellenausschusses dann, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinke, jedoch sei dieser Fall nicht eingetreten, da der Dienststellenausschuss im gegenständlichen Fall aus vier Mitgliedern bestanden habe und aus dem Wahlvorschlag römisch 40 nach wie vor zwei Mitglieder vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin Mitglied des Dienststellenausschusses und genieße

Paragraph 17, Absatz eins, PVG Versetzungsschutz.

  1. Am 10.09.2019 langte bei der belangten Behörde ein Antwortschreiben von XXXX ein. Darin bestätigte sie, dass ihre Nichtteilnahme an der Besprechung vom 27.04.2018 als Verzicht auf ihr Nachrücken in den Dienststellenausschuss zu verstehen sei. Soweit sie sich erinnern könne, habe sie damals ihr Desinteresse auch in schriftlicher Form dem Beschwerdeführer mitgeteilt. XXXX befinde sich im Ruhestand.
  2. Am 10.09.2019 langte bei der belangten Behörde ein Antwortschreiben von römisch 40 ein. Darin bestätigte sie, dass ihre Nichtteilnahme an der Besprechung vom 27.04.2018 als Verzicht auf ihr Nachrücken in den Dienststellenausschuss zu verstehen sei. Soweit sie sich erinnern könne, habe sie damals ihr Desinteresse auch in schriftlicher Form dem Beschwerdeführer mitgeteilt. römisch 40 befinde sich im Ruhestand.
  3. Mit Parteiengehör vom 16.09.2019 wurden der Beschwerdeführer und der Zentralwahlausschuss über den Sachverhalt, den die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, in Kenntnis gesetzt und wurden diese dazu zur Stellungnahme aufgefordert.
  4. Am 27.09.2019 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er insbesondere aus, dass ihm bis heute kein Mandatsverzicht von XXXX in schriftlicher Form mit Datum zugestellt worden sei. Des Weiteren habe er keine Mandats-Verzichtserklärung von XXXX , XXXX und XXXX erhalten. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab dabei an, dass die Konstituierung des neuen Wahlausschusses am 22.02.2018 durch den Beschluss des Dienststellenausschusses ebenfalls rechtswidrig gewesen sei.
  5. Am 27.09.2019 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er insbesondere aus, dass ihm bis heute kein Mandatsverzicht von römisch 40 in schriftlicher Form mit Datum zugestellt worden sei. Des Weiteren habe er keine Mandats-Verzichtserklärung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 erhalten. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab dabei an, dass die Konstituierung des neuen Wahlausschusses am 22.02.2018 durch den Beschluss des Dienststellenausschusses ebenfalls rechtswidrig gewesen sei.
  6. Mit der Stellungnahme vom 25.10.2019 teilte der Zentralwahlausschuss mit, dass gegen den durch die belangte Behörde festgestellten Sachverhalt kein Einwand erhoben werde, soweit sich der Inhalt mit der Stellungnahme des Zentralwahlausschusses vom 05.08.2019 decke. Angemerkt wurde darin außerdem, dass der Zentralwahlausschuss hinsichtlich des damals laufenden Wahlverfahrens davon ausgehen habe können, dass der Beschwerdeführer mit der Ausschreibung und Durchführung der Personalvertretungsneuwahlen an der XXXX einverstanden gewesen sei, da er als zum damaligen Zeitpunkt aktiv und passiv wahllegitimierter Bediensteter ein Rechtmittel gegen die Vorgangsweise erheben hätte können, was aber unterblieben sei.
  7. Mit der Stellungnahme vom 25.10.2019 teilte der Zentralwahlausschuss mit, dass gegen den durch die belangte Behörde festgestellten Sachverhalt kein Einwand erhoben werde, soweit sich der Inhalt mit der Stellungnahme des Zentralwahlausschusses vom 05.08.2019 decke. Angemerkt wurde darin außerdem, dass der Zentralwahlausschuss hinsichtlich des damals laufenden Wahlverfahrens davon ausgehen habe können, dass der Beschwerdeführer mit der Ausschreibung und Durchführung der Personalvertretungsneuwahlen an der römisch 40 einverstanden gewesen sei, da er als zum damaligen Zeitpunkt aktiv und passiv wahllegitimierter Bediensteter ein Rechtmittel gegen die Vorgangsweise erheben hätte können, was aber unterblieben sei.
  8. Mit Bescheid vom XXXX .2019, GZ: XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Zusammensetzung des Dienststellenausschusses an der XXXX nicht mehr gegeben sei. Durch die Neuwahl des Dienstellenausschusses im Juni 2018 gebe es den früheren Dienststellenausschuss nicht mehr. Der Beschwerdeführer sei seiner Funktion als Mitglied des Dienststellenausschusses mit dem Zusammentritt dieses neu gewählten Dienststellenausschusses verlustig geworden. Die Neuwahl des Dienststellenausschusses vom Juni 2018 sei nicht angefochten worden und sei daher in Rechtskraft erwachsen. Mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 sei der Antragsteller an eine andere Schule versetzt worden. Dem Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seines Antrages an die belangte Behörde weder in Personalvertretungsfunktion noch im Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses an der XXXX tätig gewesen sei, komme daher kein rechtliches Interesse an der Zusammensetzung des Dienststellenausschusses an der XXXX mehr zu. Mangels Beschwer besitze er auch keine Antragslegitimation an die belangte Behörde.
  9. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019, GZ: römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Zusammensetzung des Dienststellenausschusses an der römisch 40 nicht mehr gegeben sei. Durch die Neuwahl des Dienstellenausschusses im Juni 2018 gebe es den früheren Dienststellenausschuss nicht mehr. Der Beschwerdeführer sei seiner Funktion als Mitglied des Dienststellenausschusses mit dem Zusammentritt dieses neu gewählten Dienststellenausschusses verlustig geworden. Die Neuwahl des Dienststellenausschusses vom Juni 2018 sei nicht angefochten worden und sei daher in Rechtskraft erwachsen. Mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 sei der Antragsteller an eine andere Schule versetzt worden. Dem Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seines Antrages an die belangte Behörde weder in Personalvertretungsfunktion noch im Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses an der römisch 40 tätig gewesen sei, komme daher kein rechtliches Interesse an der Zusammensetzung des Dienststellenausschusses an der römisch 40 mehr zu. Mangels Beschwer besitze er auch keine Antragslegitimation an die belangte Behörde.
  10. Gegen diesen Bescheid erfolgte die gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses nie unter die Hälfte der festgesetzten Zahl gesunken sei und der Zentralwahlausschuss somit am 23.04.2018 rechtswidrig Neuwahlen für den 13.06.2018 und 14.06.2018 ausgeschrieben habe. Das bloße Fernbleiben von einer am 27.04.2018 stattgefundenen informellen Besprechung sei jedenfalls nicht als Verzicht auf das Nachrücken in den Dienststellenausschuss zu werten. Darüber hinaus habe XXXX binnen der offenen Frist offen gelassen, ob er dem Dienststellenausschuss beitrete oder nicht. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019 sei zwangsläufig zu folgen, dass auch die Bestellung des Neuwahlausschusses vom 28.02.2018, die Neuwahl vom 13.06.2018 bzw. 14.06.2018 sowie die Wahlausschreibung des Zentralwahlausschusses vom 23.04.2018 nicht rechtskonform gewesen seien. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die 14-tägige Frist für die automatische Nachreihung von Ersatzmitgliedern nicht eingehalten worden sei, dass kein pauschaler schriftlicher Rücktritt der Ersatzmitglieder vorhanden sei und dass zum Zeitpunkt der Wahl zwei Beschwerden des vormaligen Wahlleiters XXXX anhängig gewesen seien, welche zwingend zu einer Unterbrechung des Wahlverfahrens führen hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Behauptung der belangten Behörde die Neuwahl am 17.07.2019 nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2019 bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde angefochten. Mit Antrag vom 17.07.2019 habe er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses bzw. der Personalvertretung an der XXXX beantragt. Außerdem sei die Versetzung des Beschwerdeführers vom 18.02.2019 rechtswidrig, da er als Mitglied des Dienststellenauschusses Versetzungsschutz

§ 27Abs.

1 PVG genossen habe. Diesbezüglich sei unter anderem zur Zahl XXXX beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein Verfahren gegen die Republik Österreich anhängig. Mit den anhängigen Verfahren, insbesondere die Klagsführung des Beschwerdeführers zur Aufhebung der rechtswidrigen Versetzung, solle die alsbaldige Rückkehr an die XXXX durchgesetzt werden. 16. Gegen diesen Bescheid erfolgte die gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses nie unter die Hälfte der festgesetzten Zahl gesunken sei und der Zentralwahlausschuss somit am 23.04.2018 rechtswidrig Neuwahlen für den 13.06.2018 und 14.06.2018 ausgeschrieben habe. Das bloße Fernbleiben von einer am 27.04.2018 stattgefundenen informellen Besprechung sei jedenfalls nicht als Verzicht auf das Nachrücken in den Dienststellenausschuss zu werten. Darüber hinaus habe römisch 40 binnen der offenen Frist offen gelassen, ob er dem Dienststellenausschuss beitrete oder nicht. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019 sei zwangsläufig zu folgen, dass auch die Bestellung des Neuwahlausschusses vom 28.02.2018, die Neuwahl vom 13.06.2018 bzw. 14.06.2018 sowie die Wahlausschreibung des Zentralwahlausschusses vom 23.04.2018 nicht rechtskonform gewesen seien. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die 14-tägige Frist für die automatische Nachreihung von Ersatzmitgliedern nicht eingehalten worden sei, dass kein pauschaler schriftlicher Rücktritt der Ersatzmitglieder vorhanden sei und dass zum Zeitpunkt der Wahl zwei Beschwerden des vormaligen Wahlleiters römisch 40 anhängig gewesen seien, welche zwingend zu einer Unterbrechung des Wahlverfahrens führen hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Behauptung der belangten Behörde die Neuwahl am 17.07.2019 nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2019 bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde angefochten. Mit Antrag vom 17.07.2019 habe er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses bzw. der Personalvertretung an der römisch 40 beantragt. Außerdem sei die Versetzung des Beschwerdeführers vom 18.02.2019 rechtswidrig, da er als Mitglied des Dienststellenauschusses Versetzungsschutz

Paragraph 27, Absatz eins, PVG genossen habe. Diesbezüglich sei unter anderem zur Zahl römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht ein Verfahren gegen die Republik Österreich anhängig. Mit den anhängigen Verfahren, insbesondere die Klagsführung des Beschwerdeführers zur Aufhebung der rechtswidrigen Versetzung, solle die alsbaldige Rückkehr an die römisch 40 durchgesetzt werden.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der Beschwerdeführer war ab März 2005 bis zum 18.02.2019 an der XXXX als Vertragslehrer tätig. Er wurde mit 18.02.2019 dauerhaft an die XXXX versetzt.Der Beschwerdeführer war ab März 2005 bis zum 18.02.2019 an der römisch 40 als Vertragslehrer tätig. Er wurde mit 18.02.2019 dauerhaft an die römisch 40 versetzt. Am 20.02.2018 beschloss der Dienststellenausschuss der XXXX zurückzutreten, um Neuwahlen zu ermöglichen.Am 20.02.2018 beschloss der Dienststellenausschuss der römisch 40 zurückzutreten, um Neuwahlen zu ermöglichen. Mit dem am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W221 2197645-1/5E, wurde festgestellt, dass der Dienststellenausschuss am 05.07.2017 und am 20.02.2018 gesetzwidrig zusammengesetzt war, wodurch auch seine in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse (Zustimmung zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2017/2018 und Rücktrittsbeschluss) rechtswidrig waren. Mit dem am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W221 2197645-1/5E, wurde festgestellt, dass der Dienststellenausschuss am 05.07.2017 und am 20.02.2018 gesetzwidrig zusammengesetzt war, wodurch auch seine in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse (Zustimmung zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2017 aus 2018, und Rücktrittsbeschluss) rechtswidrig waren. Der Zentralwahlausschuss schrieb Neuwahlen zum Dienststellenausschuss für den 13.06.2018 und 14.06.2018 aus. Die Wahl und das Wahlergebnis vom 13.06.2018 und 14.06.2018 wurden beim Zentralwahlausschuss innerhalb der gesetzlichen Frist nicht angefochten. Der neu zusammengesetzte Dienststellenausschuss nahm nach den Wahlen seine Arbeit auf. Seit 09.06.2017 bis zum Zusammentritt des am 13.06.2018 und 14.06.2018 neugewählten Dienststellenausschusses war der Beschwerdeführer aktives Mitglied des Dienststellenausschusses der XXXX . Seit 09.06.2017 bis zum Zusammentritt des am 13.06.2018 und 14.06.2018 neugewählten Dienststellenausschusses war der Beschwerdeführer aktives Mitglied des Dienststellenausschusses der römisch 40 . Mit E-Mail vom 17.07.2019 an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde erhob der Beschwerdeführer „Beschwerde als Mitglied des DA- XXXX wegen der nicht rechtmäßig zu erstellenden Umsetzung einer rechtmäßigen PV an der XXXX laut dem Urteil des BVwG gegenüber den zuständigen Personalvertretungsorganen.“Mit E-Mail vom 17.07.2019 an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde erhob der Beschwerdeführer „Beschwerde als Mitglied des DA- römisch 40 wegen der nicht rechtmäßig zu erstellenden Umsetzung einer rechtmäßigen PV an der römisch 40 laut dem Urteil des BVwG gegenüber den zuständigen Personalvertretungsorganen.“ Als Begründung führte er darin Folgendes an: „Ich sehe mich an meinen Rechten der Geschäftsführung durch die zuständigen PVO gegen die sich mein Antrag richtet verletzt, siehe Email-Verlauf unten als auch die bereits gestellten Beilagen als Anhang.“ Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung weder Mitglied des Dienststellenausschusses der XXXX noch Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses der XXXX .Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung weder Mitglied des Dienststellenausschusses der römisch 40 noch Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses der römisch 40 . Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019, die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses XXXX , wegen der Ausschreibung einer Neuwahl des Dienststellenausschusses bei der XXXX für 13./14.Juni 2018 bzw. der fehlenden Umsetzung des von Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen rechtskonformen Zustandes auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019, die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses römisch 40 , wegen der Ausschreibung einer Neuwahl des Dienststellenausschusses bei der römisch 40 für 13./14.Juni 2018 bzw. der fehlenden Umsetzung des von Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen rechtskonformen Zustandes auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Dienststellenausschuss der XXXX am 20.02.2018 beschloss, zurückzutreten, um Neuwahlen zu ermöglichen, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem E-Mail des XXXX vom 26.02.2018, und ist unstrittig.Dass der Dienststellenausschuss der römisch 40 am 20.02.2018 beschloss, zurückzutreten, um Neuwahlen zu ermöglichen, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem E-Mail des römisch 40 vom 26.02.2018, und ist unstrittig. Die Feststellung zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der gekürzten Ausfertigung des am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 08.05.2019, W221 2197645-1/5E, zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Ende April 2018 als einziges Mitglied im Dienststellenausschuss verblieb. Insbesondere der Stellungnahme des Zentralwahlausschusses vom 09.08.2019 und den eingeholten Stellungnahmen der Kandidaten/-innen der Liste XXXX ist zu entnehmen, dass keiner der Betroffenen in den Dienststellenausschuss nachgerückt ist. Zwar führte XXXX in seinem Antwortschreiben am 03.09.2019 unter anderem an, dass ein Verzicht auf Nachrücken in den Dienststellenausschuss seinerseits weder schriftlich noch mündlich erfolgt sei. Doch ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt, da aufgrund der Aktenlage unstrittig ist, dass XXXX seinen Verzicht am 15.04.2018 schriftlich erklärte, und das diesbezügliche Schriftstück mit der Stellungnahme des Zentralwahlausschusses vom 09.08.2019 vorgelegt wurde (Beilage 11a und 11b der Stellungnahme vom 09.08.2019). Auch der Beschwerdeführer gab an, dass XXXX nach seinem rechtswidrigen Eintritt am 20.02.2018 wieder am 15.04.2018 in schriftlicher Form ausgetreten sei (Beilage 15 der Stellungnahme vom 09.08.2019). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein pauschaler schriftlicher Rücktritt der restlichen Ersatzmitglieder nicht vorhanden sei, sind ihm insbesondere das E-Mail der Direktorin der XXXX an die Vorsitzende des Zentralwahlausschusses vom 20.04.2018 sowie die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen der Ersatzmitglieder entgegenzuhalten, woraus eindeutig hervorgeht, dass kein Ersatzmitglied in den Dienststellenausschuss nachgerückt ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und im Zuge der Beschwerdevorlage sind ausführlich und nachvollziehbar. Die belangte Behörde legte schlüssig dar, dass die eidesstattliche Verzichtserklärung von XXXX laut elektronischer pdf-Dokumentation am 19.03.2018 erstellt worden sei und der Dienststellenausschuss diese in seiner Stellungnahme vom XXXX 2018 im Verfahren zur GZ XXXX als Beweis für den von XXXX erfolgten Mandatsverzicht vorgelegt habe. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Dienststellenausschuss spätestens im April 2018 Kenntnis vom Mandatsverzicht von XXXX hatte. XXXX teilte in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2019 mit, dass sie nicht an der Sitzung vom 27.04.2018 teilgenommen habe und ihr Desinteresse an einer Nachrückung damals auch in schriftlicher Form dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe. Dieses Schriftstück findet sich auch in den Beilagen der Stellungnahme des Zentralwahlauschusses vom 09.08.
  4. (OZ 6 des Verwaltungsaktes, Beilage 17 der Stellungnahme vom 09.08.2019). XXXX trat spätestens mit Schuljahr 2017/2018 in den Ruhestand, weshalb ebenfalls ein Nachrücken in den DA nicht in Betracht kommt (OZ 10 des Verwaltungsaktes; Beilage 9 der Stellungnahme vom 09.08.2019). XXXX erklärte mit Schreiben 02.05.2018 kein Interesse an der Mitarbeit im PV-Team zu haben (Beilage 17 der Stellungnahme vom 09.08.2019). Diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Ende April 2018 als einziges Mitglied im Dienststellenausschuss verblieb. Insbesondere der Stellungnahme des Zentralwahlausschusses vom 09.08.2019 und den eingeholten Stellungnahmen der Kandidaten/-innen der Liste römisch 40 ist zu entnehmen, dass keiner der Betroffenen in den Dienststellenausschuss nachgerückt ist. Zwar führte römisch 40 in seinem Antwortschreiben am 03.09.2019 unter anderem an, dass ein Verzicht auf Nachrücken in den Dienststellenausschuss seinerseits weder schriftlich noch mündlich erfolgt sei. Doch ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt, da aufgrund der Aktenlage unstrittig ist, dass römisch 40 seinen Verzicht am 15.04.2018 schriftlich erklärte, und das diesbezügliche Schriftstück mit der Stellungnahme des Zentralwahlausschusses vom 09.08.2019 vorgelegt wurde (Beilage 11a und 11b der Stellungnahme vom 09.08.2019). Auch der Beschwerdeführer gab an, dass römisch 40 nach seinem rechtswidrigen Eintritt am 20.02.2018 wieder am 15.04.2018 in schriftlicher Form ausgetreten sei (Beilage 15 der Stellungnahme vom 09.08.2019). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein pauschaler schriftlicher Rücktritt der restlichen Ersatzmitglieder nicht vorhanden sei, sind ihm insbesondere das E-Mail der Direktorin der römisch 40 an die Vorsitzende des Zentralwahlausschusses vom 20.04.2018 sowie die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen der Ersatzmitglieder entgegenzuhalten, woraus eindeutig hervorgeht, dass kein Ersatzmitglied in den Dienststellenausschuss nachgerückt ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und im Zuge der Beschwerdevorlage sind ausführlich und nachvollziehbar. Die belangte Behörde legte schlüssig dar, dass die eidesstattliche Verzichtserklärung von römisch 40 laut elektronischer pdf-Dokumentation am 19.03.2018 erstellt worden sei und der Dienststellenausschuss diese in seiner Stellungnahme vom römisch 40 2018 im Verfahren zur GZ römisch 40 als Beweis für den von römisch 40 erfolgten Mandatsverzicht vorgelegt habe. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Dienststellenausschuss spätestens im April 2018 Kenntnis vom Mandatsverzicht von römisch 40 hatte. römisch 40 teilte in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2019 mit, dass sie nicht an der Sitzung vom 27.04.2018 teilgenommen habe und ihr Desinteresse an einer Nachrückung damals auch in schriftlicher Form dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe. Dieses Schriftstück findet sich auch in den Beilagen der Stellungnahme des Zentralwahlauschusses vom 09.08.
  5. (OZ 6 des Verwaltungsaktes, Beilage 17 der Stellungnahme vom 09.08.2019). römisch 40 trat spätestens mit Schuljahr 2017 aus 2018, in den Ruhestand, weshalb ebenfalls ein Nachrücken in den DA nicht in Betracht kommt (OZ 10 des Verwaltungsaktes; Beilage 9 der Stellungnahme vom 09.08.2019). römisch 40 erklärte mit Schreiben 02.05.2018 kein Interesse an der Mitarbeit im PV-Team zu haben (Beilage 17 der Stellungnahme vom 09.08.2019). Diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers an der XXXX und seiner Mitgliedschaft im Dienststellenausschuss ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers an der römisch 40 und seiner Mitgliedschaft im Dienststellenausschuss ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Ausschreibung der Neuwahlen zum Dienststellenausschuss für den 13.06.2018 und 14.06.2018 gründet sich insbesondere auf das Schreiben der Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses an die Direktorin der XXXX vom 23.04.
  6. Im Verfahren ist außerdem nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die vorzeitigen Neuwahlen am 13.06.2018 und 14.06.2018 bzw. dessen Ergebnis beim Zentralwahlausschuss innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten hat. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde vorbringt, dass er diese Wahl mit seinem gegenständlichen Antrag am 17.07.2019 angefochten habe, ist darauf zu verweisen, dass die vorzeitigen Neuwahlen innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses beim Zentralwahlausschuss anzufechten gewesen wären. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Neuwahlen und des Zusammentretens des neuen Dienststellenausschusses ab Juni 2018 jedenfalls kein Mitglied des Dienststellenausschusses mehr war. Das Wahlergebnis ist dem Akteninhalt zweifelsfrei zu entnehmen (vgl. Beilage 27 der Stellungnahme vom 09.08.2019) und nahm der neu gewählte Dienststellenausschuss ebenfalls seine Arbeit auf (vgl. auch die Aussagen des Zeugen vom 21.02.2022 zu XXXX , Seite 2ff des Protokolls). Somit waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Die Feststellung zur Ausschreibung der Neuwahlen zum Dienststellenausschuss für den 13.06.2018 und 14.06.2018 gründet sich insbesondere auf das Schreiben der Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses an die Direktorin der römisch 40 vom 23.04.
  7. Im Verfahren ist außerdem nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die vorzeitigen Neuwahlen am 13.06.2018 und 14.06.2018 bzw. dessen Ergebnis beim Zentralwahlausschuss innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten hat. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde vorbringt, dass er diese Wahl mit seinem gegenständlichen Antrag am 17.07.2019 angefochten habe, ist darauf zu verweisen, dass die vorzeitigen Neuwahlen innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses beim Zentralwahlausschuss anzufechten gewesen wären. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Neuwahlen und des Zusammentretens des neuen Dienststellenausschusses ab Juni 2018 jedenfalls kein Mitglied des Dienststellenausschusses mehr war. Das Wahlergebnis ist dem Akteninhalt zweifelsfrei zu entnehmen vergleiche Beilage 27 der Stellungnahme vom 09.08.2019) und nahm der neu gewählte Dienststellenausschuss ebenfalls seine Arbeit auf vergleiche auch die Aussagen des Zeugen vom 21.02.2022 zu römisch 40 , Seite 2ff des Protokolls). Somit waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde ist seinem E-Mail vom 17.07.2019 an die belangte Behörde samt den weitergeleiteten E-Mails und Beilagen zu entnehmen. Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung der Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses wegen der Ausschreibung einer Neuwahl des Dienststellenausschusses für den 13.06.2018 und 14.06.2018 bzw. der fehlenden Umsetzung des vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen rechtskonformen Zustandes auf ihre Gesetzmäßigkeit beantragte und ist dies Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 dauerhaft an die XXXX versetzt wurde ergibt sich aus dem rechtskräftigen Vergleich zum Verfahren vor dem XXXX zu XXXX . Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragsstellung kein Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses der XXXX mehr war.Dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 dauerhaft an die römisch 40 versetzt wurde ergibt sich aus dem rechtskräftigen Vergleich zum Verfahren vor dem römisch 40 zu römisch 40 . Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragsstellung kein Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses der römisch 40 mehr war. Dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, ist dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019 zu entnehmen.Dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, ist dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2019 zu entnehmen. Es konnten daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
  8. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 41d

PVG eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 41 d, PVG eine Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. § 41 Abs. 1 PVG lautet wie folgt:3.1. Paragraph 41, Absatz eins, PVG lautet wie folgt: „§ 41.

(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.“ 3.1.
  1. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Sie führte dazu zusammenfassend aus, dass ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht (mehr) gegeben sei. Durch die Neuwahl des Dienstellenausschusses im Juni 2018 gebe es den früheren Dienststellenausschuss nicht mehr. Der Beschwerdeführer sei seiner Funktion als Mitglied des Dienststellenausschusses mit dem Zusammentritt dieses neu gewählten Dienststellenausschusses verlustig geworden. Die Neuwahl des Dienststellenausschusses vom Juni 2018 sei nicht angefochten worden und sei daher in Rechtskraft erwachsen. Mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 sei der Antragsteller an eine andere Schule versetzt worden. Dem Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seines Antrages an die belangte Behörde weder in Personalvertretungsfunktion noch im Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses an der XXXX tätig gewesen sei, komme daher kein rechtliches Interesse mehr zu. 3.1.
  2. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Sie führte dazu zusammenfassend aus, dass ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht (mehr) gegeben sei. Durch die Neuwahl des Dienstellenausschusses im Juni 2018 gebe es den früheren Dienststellenausschuss nicht mehr. Der Beschwerdeführer sei seiner Funktion als Mitglied des Dienststellenausschusses mit dem Zusammentritt dieses neu gewählten Dienststellenausschusses verlustig geworden. Die Neuwahl des Dienststellenausschusses vom Juni 2018 sei nicht angefochten worden und sei daher in Rechtskraft erwachsen. Mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 sei der Antragsteller an eine andere Schule versetzt worden. Dem Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seines Antrages an die belangte Behörde weder in Personalvertretungsfunktion noch im Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses an der römisch 40 tätig gewesen sei, komme daher kein rechtliches Interesse mehr zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:

§ 41

PVG obliegt der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.

Paragraph 41, PVG obliegt der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Es muss sich dabei um die Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin bzw. des Antragstellers handeln, wodurch die Antragslegitimation auf Personen eingeschränkt wird, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Der Antrag muss somit einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auch tatsächlich verletzt sein können (Schragel, PVG, § 41, Rz 18, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der (früheren) Personalvertretungsaufsichtsaufsichtskommission (PVAK) ist einer bzw. einem Bediensteten zudem nur dann ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, sofern sich diese Person auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde als beschwert erachten kann (vgl. PVAK 16.12.1975, A 15-PVAK/75; PVAK 13.03.1979, A 26-PVAK/78).Es muss sich dabei um die Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin bzw. des Antragstellers handeln, wodurch die Antragslegitimation auf Personen eingeschränkt wird, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Der Antrag muss somit einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auch tatsächlich verletzt sein können (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 18, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der (früheren) Personalvertretungsaufsichtsaufsichtskommission (PVAK) ist einer bzw. einem Bediensteten zudem nur dann ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, sofern sich diese Person auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde als beschwert erachten kann vergleiche PVAK 16.12.1975, A 15-PVAK/75; PVAK 13.03.1979, A 26-PVAK/78). In ihren Rechten verletzt – und damit antragsberechtigt iSd § 41 Abs. 1 PVG - können auch Personalvertreter/innen durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem sie angehören, sein. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des Ausschusses oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung erfolgt sein. Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre Rechte nicht verletzt werden; Voraussetzung für ihr Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN).In ihren Rechten verletzt – und damit antragsberechtigt iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG - können auch Personalvertreter/innen durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem sie angehören, sein. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des Ausschusses oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung erfolgt sein. Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre Rechte nicht verletzt werden; Voraussetzung für ihr Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22, mwN). Ein Personalvertreter kann sich ausnahmsweise auch gegen die Geschäftsführung eines anderen Personalvertretungsorgans als desjenigen, dem er angehört, beschweren, wenn jenes in die Rechte dieses Personalvertretungsorgans eingegriffen hat (PVAK 14.03.1978, A 18-PVAK/77), weil ihm damit die Ausübung seiner Rechte im zuständigen Organ vorenthalten worden ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 22). Ein Personalvertreter kann sich ausnahmsweise auch gegen die Geschäftsführung eines anderen Personalvertretungsorgans als desjenigen, dem er angehört, beschweren, wenn jenes in die Rechte dieses Personalvertretungsorgans eingegriffen hat (PVAK 14.03.1978, A 18-PVAK/77), weil ihm damit die Ausübung seiner Rechte im zuständigen Organ vorenthalten worden ist (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 zunächst zweifellos, dass er sich als Personalvertreter in seinen Rechten verletzt erachtet („Beschwerde als Mitglied des DA- XXXX […]). Der Beschwerdeführer hat „als Mitglied, des DA- XXXX “ die Überprüfung der Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses wegen der Ausschreibung einer Neuwahl des Dienststellenausschusses für den 13.06.2018 und 14.06.2018 bzw. der fehlenden Umsetzung des vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen rechtskonformen Zustandes auf ihre Gesetzmäßigkeit beantragt. In diesem Zusammenhang konnte festgestellt werden, dass die vorzeitigen Neuwahlen am 13.06.2018 und 14.06.2018 beim zuständigen Zentralwahlausschuss innerhalb der gesetzlichen Frist vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurden und der neu gewählte Dienststellenausschuss seine Arbeit aufnahm. Wenn wie im vorliegenden Fall eine Angelegenheit, um die es sich bei der behaupteten Gesetzesverletzung gehandelt hat, folgenlos abgeschlossen oder unabänderbar ist, wird in der Regel die Beschwer als entfallen zu gelten haben. Es war der belangten Behörde darin beizupflichten und konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie auch der Entscheidung der PVAB kein Mitglied des Dienststellenausschusses (mehr) war. Da er aufgrund der rechtskräftigen Neuwahl des Dienststellenausschusses endgültig als Personalvertreter aus dem Dienststellenausschuss ausgeschieden ist, hatte er im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde – als ehemaliger Personalvertreter – kein Rechtsschutzinteresse an der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses. Für den Personalvertreter endet das Beschwerderecht jedenfalls mit dem Ende seiner Ausschussmitgliedschaft (vgl. Schragel, PVG, § 41, Rz 26, PVAK 12.09.1989, A 23-PVAK/89). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 zunächst zweifellos, dass er sich als Personalvertreter in seinen Rechten verletzt erachtet („Beschwerde als Mitglied des DA- römisch 40 […]). Der Beschwerdeführer hat „als Mitglied, des DA- römisch 40 “ die Überprüfung der Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses wegen der Ausschreibung einer Neuwahl des Dienststellenausschusses für den 13.06.2018 und 14.06.2018 bzw. der fehlenden Umsetzung des vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen rechtskonformen Zustandes auf ihre Gesetzmäßigkeit beantragt. In diesem Zusammenhang konnte festgestellt werden, dass die vorzeitigen Neuwahlen am 13.06.2018 und 14.06.2018 beim zuständigen Zentralwahlausschuss innerhalb der gesetzlichen Frist vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurden und der neu gewählte Dienststellenausschuss seine Arbeit aufnahm. Wenn wie im vorliegenden Fall eine Angelegenheit, um die es sich bei der behaupteten Gesetzesverletzung gehandelt hat, folgenlos abgeschlossen oder unabänderbar ist, wird in der Regel die Beschwer als entfallen zu gelten haben. Es war der belangten Behörde darin beizupflichten und konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie auch der Entscheidung der PVAB kein Mitglied des Dienststellenausschusses (mehr) war. Da er aufgrund der rechtskräftigen Neuwahl des Dienststellenausschusses endgültig als Personalvertreter aus dem Dienststellenausschuss ausgeschieden ist, hatte er im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde – als ehemaliger Personalvertreter – kein Rechtsschutzinteresse an der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses. Für den Personalvertreter endet das Beschwerderecht jedenfalls mit dem Ende seiner Ausschussmitgliedschaft vergleiche Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 26, PVAK 12.09.1989, A 23-PVAK/89). Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die durchgeführten Neuwahlen nicht aus dem gesetzwidrigen Rücktrittsbeschluss des Dienststellenausschusses vom 20.02.2018 resultierten. Vielmehr wurden die Neuwahlen deswegen

§ 24

PVG ausgeschrieben, weil die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses unter mehr als die Hälfte der Zahl der festgesetzten Mitglieder herabgesunken war. Dass die Dienststellenleiterin den Zentralwahlausschuss entsprechend informiert hat, vermag keine Rechtswidrigkeit der Ausschreibung der Neuwahlen zu begründen, zumal der Zentralwahlausschuss

§ 24PVG i

Vm § 23 Abs. 2 lit d – von Amts wegen – binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses auszuschreiben hat.Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die durchgeführten Neuwahlen nicht aus dem gesetzwidrigen Rücktrittsbeschluss des Dienststellenausschusses vom 20.02.2018 resultierten. Vielmehr wurden die Neuwahlen deswegen

Paragraph 24, PVG ausgeschrieben, weil die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses unter mehr als die Hälfte der Zahl der festgesetzten Mitglieder herabgesunken war. Dass die Dienststellenleiterin den Zentralwahlausschuss entsprechend informiert hat, vermag keine Rechtswidrigkeit der Ausschreibung der Neuwahlen zu begründen, zumal der Zentralwahlausschuss

Paragraph 24, PVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Litera d, – von Amts wegen – binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses auszuschreiben hat. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass die 14-tägige Frist für die automatische Nachreihung von Ersatzmitgliedern nicht eingehalten worden sei, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass im Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt war, dass keines der Ersatzmitglieder der Liste XXXX nachrücken wird. Hinsichtlich seines Vorbringen, wonach XXXX binnen der offenen Frist offen gelassen habe, ob er dem Dienststellenausschuss beitrete oder nicht, ist ebenfalls der Ansicht der belangte Behörde zu folgen.

§ 21Abs.

4 PVG kann nur ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages nachrücken. Daher war eine Nachrückung des XXXX , der bereits am Wahltag auf sein gewähltes Mandat im Dienststellenausschuss verzichtete, nicht möglich (vgl. Pkt. 2).Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass die 14-tägige Frist für die automatische Nachreihung von Ersatzmitgliedern nicht eingehalten worden sei, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass im Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt war, dass keines der Ersatzmitglieder der Liste römisch 40 nachrücken wird. Hinsichtlich seines Vorbringen, wonach römisch 40 binnen der offenen Frist offen gelassen habe, ob er dem Dienststellenausschuss beitrete oder nicht, ist ebenfalls der Ansicht der belangte Behörde zu folgen.

Paragraph 21, Absatz 4, PVG kann nur ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages nachrücken. Daher war eine Nachrückung des römisch 40 , der bereits am Wahltag auf sein gewähltes Mandat im Dienststellenausschuss verzichtete, nicht möglich vergleiche Pkt. 2). Ferner wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Wahl Beschwerden des vormaligen Wahlleiters XXXX anhängig gewesen seien, welche zwingend zu einer Unterbrechung des Wahlverfahrens führen hätten müssen. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die vorgebrachten Verfahren die Überprüfung der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in seiner früheren Zusammensetzung zum Gegenstand haben und das Ergebnis dieser Verfahren keinen Einfluss auf die rechtskräftige Neuwahl des Dienststellenausschusses und das Ende der Ausschussmitgliedschaft des Beschwerdeführers haben. Ferner wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Wahl Beschwerden des vormaligen Wahlleiters römisch 40 anhängig gewesen seien, welche zwingend zu einer Unterbrechung des Wahlverfahrens führen hätten müssen. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die vorgebrachten Verfahren die Überprüfung der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in seiner früheren Zusammensetzung zum Gegenstand haben und das Ergebnis dieser Verfahren keinen Einfluss auf die rechtskräftige Neuwahl des Dienststellenausschusses und das Ende der Ausschussmitgliedschaft des Beschwerdeführers haben. Davon abgesehen wird nicht verkannt, dass sich die belangte Behörde mit dem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren beim Landesgericht XXXX betreffend dessen Versetzung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auseinandergesetzt hat. Auch wird berücksichtigt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Bediensteten, der die Dienststelle gewechselt hat und die Überprüfung der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses, in dessen Zuständigkeitsbereich er nicht mehr fällt, begehrt, Feststellungen zu treffen sind, ob der Beschwerdeführer bereits endgültig die Dienststelle des Dienststellenausschusses verlassen hat oder die von ihm ergriffenen Rechtsmittel bzw. die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht dazu führen könnte, dass er weiterhin bei dieser Dienststelle in Verwendung steht (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/001; 29.10.2020, Ra 2020/09/0031). Dies kann der belangten Behörde jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich als „als Mitglied des DA- XXXX “ die Überprüfung der Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses auf ihre Gesetzmäßigkeit verlangt. Es besteht ein Unterschied, ob im Verfahren die Verletzung von Rechten als Personalvertreter oder die Verletzung von Dienstnehmerrechten behauptet wird (vgl. PVAK 18.09.2006, A 44-PVAK/05). Zudem ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt das arbeitsgerichtliche Verfahren abgeschlossen und die Versetzung rechtskräftig. Somit war der Beschwerdeführer bereits ab dem Zeitpunkt der gegenständlichen Antragsstellung nicht mehr Bediensteter der XXXX .Davon abgesehen wird nicht verkannt, dass sich die belangte Behörde mit dem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren beim Landesgericht römisch 40 betreffend dessen Versetzung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auseinandergesetzt hat. Auch wird berücksichtigt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Bediensteten, der die Dienststelle gewechselt hat und die Überprüfung der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses, in dessen Zuständigkeitsbereich er nicht mehr fällt, begehrt, Feststellungen zu treffen sind, ob der Beschwerdeführer bereits endgültig die Dienststelle des Dienststellenausschusses verlassen hat oder die von ihm ergriffenen Rechtsmittel bzw. die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht dazu führen könnte, dass er weiterhin bei dieser Dienststelle in Verwendung steht vergleiche VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/001; 29.10.2020, Ra 2020/09/0031). Dies kann der belangten Behörde jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich als „als Mitglied des DA- römisch 40 “ die Überprüfung der Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses auf ihre Gesetzmäßigkeit verlangt. Es besteht ein Unterschied, ob im Verfahren die Verletzung von Rechten als Personalvertreter oder die Verletzung von Dienstnehmerrechten behauptet wird vergleiche PVAK 18.09.2006, A 44-PVAK/05). Zudem ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt das arbeitsgerichtliche Verfahren abgeschlossen und die Versetzung rechtskräftig. Somit war der Beschwerdeführer bereits ab dem Zeitpunkt der gegenständlichen Antragsstellung nicht mehr Bediensteter der römisch 40 . Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von Rechten als Personalvertreter geltend gemacht hat und sowohl im Antragszeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde dem Dienststellenausschuss an der XXXX nicht mehr angehört hat und er auch seit 18.02.2019 dauerhaft nicht mehr an der der XXXX beschäftigt ist, war ihm im gegenständlichen Fall kein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von Rechten als Personalvertreter geltend gemacht hat und sowohl im Antragszeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde dem Dienststellenausschuss an der römisch 40 nicht mehr angehört hat und er auch seit 18.02.2019 dauerhaft nicht mehr an der der römisch 40 beschäftigt ist, war ihm im gegenständlichen Fall kein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass als Eingriff in die laufende Geschäftsführung von Organen der PV [Personalvertretung] § 41 Abs2 PVG lediglich die Aufhebung von Beschlüssen vorsieht. Die PVAK [Personalvertretungs-Aufsichtskommission] ist also nicht befugt, an die Stelle eines gesetzwidrigen Beschlusses den gesetzmäßigen zu setzen (PVAK 14.06.1988, A28/88, K-P Nr. 377) oder eine[m] PVO [Personalvertretungsorgan] eine Weisung zu erteilen, da dies mit dem Wesen der Selbstverwaltung nicht in Einklang stünde (PVAK 23.10.1972, A7/72, K-P Nr. 16; Schragel, §41 RZ 28, Seite 638). Die Aufhebung eines Beschlusses durch die PVAK hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen, sondern stellt lediglich klar, dass die zugrundeliegende Geschäftsführung des PVO dem Gesetze widersprochen hat und der aufgehobene Beschluss so zu behandeln ist, als wäre er nicht gefasst worden. Der im Aufhebungsbescheid vertretenen Rechtsansicht der PVAK hat das PVO nur insofern Rechnung zu tragen, als es sonst ein neuerliches Aufsichtsverfahren zu gewärtigen hat. Eine formelle Bindung besteht nicht. Die Fassung eines rechtmäßigen Beschlusses kann nicht erzwungen werden. Als Zwangsmittel bleibt nur die Auflösung des PVO wegen dauernder Verletzung seiner Pflichten (§41 Abs4 PVG), die aber auch die Verweigerung der Zustimmung noch nicht beendet (Schragel, §41, RZ 28, Seite 639) .Auch im Falle der Unterlassung einer erforderlichen Geschäftsführung eines PVO ... kann die PVAK gem. §41 Abs2 PVG nur die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung feststellen. Dem PVO wird damit nur zur Kenntnis gebracht, dass ein bestimmtes Organverhalten rechtswidrig war. Der Bescheid erzeugt damit dem PVO gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen (Schragel §41 RZ 29, Seite 639). Der PVAK steht nicht das Recht zu, selbst bescheidmäßig die Feststellung zu treffen, welche Geschäftsführung richtig gewesen wäre (Schragel, §41 RZ 29, Seite 640).Darüber hinaus wird festgehalten, dass als Eingriff in die laufende Geschäftsführung von Organen der PV [Personalvertretung] Paragraph 41, Abs2 PVG lediglich die Aufhebung von Beschlüssen vorsieht. Die PVAK [Personalvertretungs-Aufsichtskommission] ist also nicht befugt, an die Stelle eines gesetzwidrigen Beschlusses den gesetzmäßigen zu setzen (PVAK 14.06.1988, A28/88, K-P Nr. 377) oder eine[m] PVO [Personalvertretungsorgan] eine Weisung zu erteilen, da dies mit dem Wesen der Selbstverwaltung nicht in Einklang stünde (PVAK 23.10.1972, A7/72, K-P Nr. 16; Schragel, §41 RZ 28, Seite 638). Die Aufhebung eines Beschlusses durch die PVAK hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen, sondern stellt lediglich klar, dass die zugrundeliegende Geschäftsführung des PVO dem Gesetze widersprochen hat und der aufgehobene Beschluss so zu behandeln ist, als wäre er nicht gefasst worden. Der im Aufhebungsbescheid vertretenen Rechtsansicht der PVAK hat das PVO nur insofern Rechnung zu tragen, als es sonst ein neuerliches Aufsichtsverfahren zu gewärtigen hat. Eine formelle Bindung besteht nicht. Die Fassung eines rechtmäßigen Beschlusses kann nicht erzwungen werden. Als Zwangsmittel bleibt nur die Auflösung des PVO wegen dauernder Verletzung seiner Pflichten (§41 Abs4 PVG), die aber auch die Verweigerung der Zustimmung noch nicht beendet (Schragel, §41, RZ 28, Seite 639) .Auch im Falle der Unterlassung einer erforderlichen Geschäftsführung eines PVO ... kann die PVAK gem. §41 Abs2 PVG nur die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung feststellen. Dem PVO wird damit nur zur Kenntnis gebracht, dass ein bestimmtes Organverhalten rechtswidrig war. Der Bescheid erzeugt damit dem PVO gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen (Schragel §41 RZ 29, Seite 639). Der PVAK steht nicht das Recht zu, selbst bescheidmäßig die Feststellung zu treffen, welche Geschäftsführung richtig gewesen wäre (Schragel, §41 RZ 29, Seite 640). Insoweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 17.07.2019 die Überprüfung der fehlenden Umsetzung des vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen rechtskonformen Zustandes bei der PVAB beantragte, ist festzuhalten, dass der PVAB keine Zuständigkeit zukommt, einen rechtskonformen Zustand aufgrund eines aufgehobenen Beschlusses festzustellen und vermag das Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2019 zu W221 2197645-1/5E dem PVO gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen zu erzeugen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit 01.01.2014 an die Stelle der PVAK getreten ist, ist deren Rechtsprechung daher weiterhin als relevant anzusehen. Gleiches gilt auch hinsichtlich den Ausführungen in der Beschwerde, dass auch eine weitere Beschwerde bei der PVAB anhängig sei, die sich gegen die Wahlausschreibung betreffend die Wahlen am 13.06. und 14.06.2018 richten. Somit vermag dieser Umstand keine Auswirkung darauf haben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Neuwahlen nicht mehr aktives Mitglied des Dienststellenausschusses war. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Eine mündliche Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dieser Tatbestand liegt im gegenständlichen Fall vor, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.3.2. Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dieser Tatbestand liegt im gegenständlichen Fall vor, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W259.2226912.1.00

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