Obsah (7)
§ 28Art. 133§ 80Art. 130§ 6§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW259 2249504-1 Spruch, W259 2249504-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ul
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des damaligen XXXX vom XXXX .2015 , GZ XXXX ,
§ 80
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge: BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 01.11.2015 die Naturalwohnung in XXXX , befristet bis 31.10.2021 zugewiesen.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des damaligen römisch 40 vom römisch 40 .2015 , GZ römisch 40 ,
Paragraph 80, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge: BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 01.11.2015 die Naturalwohnung in römisch 40 , befristet bis 31.10.2021 zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 05.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer eine neuerliche Zuweisung der Naturalwohnung für 6 Jahre.
- Mit gegenständlichen Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer
§ 80Abs.
2 BDG 1979 die ihm zugewiesene Naturalwohnung in XXXX , mit Ablauf des 31.10.2021 entzogen (Spruchpunkt 1). Seinem Antrag vom 05.07.2021 um neuerliche Zuweisung der oben angeführten Naturalwohnung wurde
geltender Erlasslage (VBl. I Nr. 55/2015) nicht Folge gegeben (Spruchpunkt 2). Dem Beschwerdeführer wurde eine Räumungsfrist
§ 80Abs.
7 BDG 1979 bis zum Ablauf des 31.10.2022 gewährt (Spruchpunkt 3). In der Begründung wurde zu Spruchpunkt 1 angeführt, dass aufgrund der bis 31.10.2021 befristeten Zuweisung dem Beschwerdeführer die Naturalwohnung entzogen werde. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, dass die durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, dass
geltender Erlasslage einer Weiterbelassung nicht Folge gegeben werde. Zu Spruchpunkt 3 führte die belangte Behörde im Wesentlichen den Gesetzestext zu § 80 Abs. 7 BDG an. 3. Mit gegenständlichen Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 80, Absatz 2, BDG 1979 die ihm zugewiesene Naturalwohnung in römisch 40 , mit Ablauf des 31.10.2021 entzogen (Spruchpunkt 1). Seinem Antrag vom 05.07.2021 um neuerliche Zuweisung der oben angeführten Naturalwohnung wurde
geltender Erlasslage (VBl. römisch eins Nr. 55 aus 2015,) nicht Folge gegeben (Spruchpunkt 2). Dem Beschwerdeführer wurde eine Räumungsfrist
Paragraph 80, Absatz 7, BDG 1979 bis zum Ablauf des 31.10.2022 gewährt (Spruchpunkt 3). In der Begründung wurde zu Spruchpunkt 1 angeführt, dass aufgrund der bis 31.10.2021 befristeten Zuweisung dem Beschwerdeführer die Naturalwohnung entzogen werde. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, dass die durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, dass
geltender Erlasslage einer Weiterbelassung nicht Folge gegeben werde. Zu Spruchpunkt 3 führte die belangte Behörde im Wesentlichen den Gesetzestext zu Paragraph 80, Absatz 7, BDG an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht „Widerspruch“. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine detailierte Auskunft gegen welchen § des VBl. 55/2015 er verstoßen habe, angeführt sei und kein Verstoß seinerseits in der betreffenden Naturalwohnung seit Bezug vorliegen würde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht „Widerspruch“. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine detailierte Auskunft gegen welchen Paragraph des VBl. 55 aus 2015, er verstoßen habe, angeführt sei und kein Verstoß seinerseits in der betreffenden Naturalwohnung seit Bezug vorliegen würde.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des damaligen XXXX vom XXXX .2015 , GZ XXXX ,
§ 80
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge: BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 01.11.2015 die Naturalwohnung in XXXX , befristet bis 31.10.2021 zugewiesen.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des damaligen römisch 40 vom römisch 40 .2015 , GZ römisch 40 ,
Paragraph 80, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge: BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 01.11.2015 die Naturalwohnung in römisch 40 , befristet bis 31.10.2021 zugewiesen. Mit Schreiben vom 05.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer eine neuerliche Zuweisung der Naturalwohnung für 6 Jahre. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und ihm die gegenständliche Naturalwohnung mit Bescheid des damaligen XXXX vom XXXX 2015, GZ XXXX , zugewiesen wurde.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und ihm die gegenständliche Naturalwohnung mit Bescheid des damaligen römisch 40 vom römisch 40 2015, GZ römisch 40 , zugewiesen wurde. Darüber hinaus ist weder dem Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen, auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse sich die belangte Behörde stützt und welchen Entzugstatbestand sie geprüft hat. Welche Ermittlungen durchgeführt wurden, können weder dem Bescheid noch dem vorgelegten Akteninhalt entnommen werden. Daher war insgesamt die Feststellung zu treffen, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit
§ 80
BDG 1979 vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit
Paragraph 80, BDG 1979 vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides 3.1. § 28 Abs. 2 bis 3 VwGVG lautet:3.1. Paragraph 28, Absatz 2 bis 3 VwGVG lautet: "§ 28
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"§ 28
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." 3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten – auszugsweise – wie folgt:„Sachleistungen3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten – auszugsweise – wie folgt:, „Sachleistungen § 80.
(1)Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.Paragraph 80,
(1)Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.
(2)Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4)Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
(4a)Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5)Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
- der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
- ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,
- ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 520, darstellen würde,
- die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
- der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat. Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Z 1 wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Ziffer eins, wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.
(6)Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7)Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7a)Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(7a)Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, zu vollstrecken.
(8)Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(8)Die Absatz 2 bis 7 a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9)Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.“
(9)Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Absatz 3 bis 8 gelten sinngemäß.“ 3.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
- Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
- Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
- Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
- Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
- Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
- Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.
- Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im gegenständlichen Bescheid begründet die belangte Behörde den Entzug der gegenständlichen Naturalwohnung mit § 80 Abs. 2 BDG. Dieser normiert jedoch nur, dass der Entzug einer Naturalwohnung durch Bescheid zu erfolgen hat. Insoweit die belangte Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt 1 anführt, dass aufgrund der befristeten Zuweisung die Naturalwohnung entzogen wurde, findet sich ein solcher Entzugstatbestand nicht in den Abs. 4ff leg.cit. Auf welchen konkreten Entzugstatbestand sich die belangte Behörde stützt bleibt somit vollkommen offen und verabsäumte es die belangte Behörde dazu Ermittlungen durchzuführen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 verwies die belangte Behörde auf durchgeführte Ermittlungen ohne diese konkret auszuführen. Im gegenständlichen Bescheid begründet die belangte Behörde den Entzug der gegenständlichen Naturalwohnung mit Paragraph 80, Absatz 2, BDG. Dieser normiert jedoch nur, dass der Entzug einer Naturalwohnung durch Bescheid zu erfolgen hat. Insoweit die belangte Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt 1 anführt, dass aufgrund der befristeten Zuweisung die Naturalwohnung entzogen wurde, findet sich ein solcher Entzugstatbestand nicht in den Absatz 4 f, f, leg.cit. Auf welchen konkreten Entzugstatbestand sich die belangte Behörde stützt bleibt somit vollkommen offen und verabsäumte es die belangte Behörde dazu Ermittlungen durchzuführen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 verwies die belangte Behörde auf durchgeführte Ermittlungen ohne diese konkret auszuführen. Im gegenständlichen Bescheid fehlen somit jegliche Ermittlungen dazu, welcher konkrete Entzugstatbestand des § 80 BDG geprüft wurde und welche Ermittlungen hinsichtlich Spruchpunkt 2 und 3 durchgeführt wurden. Im gegenständlichen Bescheid fehlen somit jegliche Ermittlungen dazu, welcher konkrete Entzugstatbestand des Paragraph 80, BDG geprüft wurde und welche Ermittlungen hinsichtlich Spruchpunkt 2 und 3 durchgeführt wurden. Somit lässt die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend vermissen, um einen Entzugstatbestand iSd § 80 BDG überhaupt feststellen zu können. Somit lässt die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend vermissen, um einen Entzugstatbestand iSd Paragraph 80, BDG überhaupt feststellen zu können. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich somit als derart mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes durch die belangte Behörde unerlässlich sind. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, ob und wenn ja, welcher Entzugstatbestand vorliegt. Zudem sind die konkreten Ermittlungsergebnisse hinsichtlich Spruchpunt 2 und 3 anzuführen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass § 80 BDG eine ausdrückliche Befristung der Zuweisung einer Naturalwohnung nicht zu entnehmen ist. In einem anders gelagerten Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch keine Bedenken dagegen in einem Bescheid, aber in getrennten Absprüchen, einerseits eine solche Gestattung, andererseits auch schon die Entziehung der Naturalwohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt auszusprechen, sofern schon im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes […] zu diesem Zeitpunkt als gegeben angenommen und durch konkrete Umstände, die darzulegen sind, hinreichend begründet werden kann (vgl. VwGH vom 21.09.2005, 2004/12/0195). Mit Zuweisungsbescheid vom 05.11.2015 wurde zwar eine Befristung ausgesprochen, jedoch noch nicht über eine Entziehung. Der im Spruch rechtskräftig gewordenen Befristung vermag zivilrechtliche Bedeutung zukommen, jedoch kann darin kein Entziehungstatbestand iSd § 80 BDG erkannt werden. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, ob und wenn ja, welcher Entzugstatbestand vorliegt. Zudem sind die konkreten Ermittlungsergebnisse hinsichtlich Spruchpunt 2 und 3 anzuführen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass Paragraph 80, BDG eine ausdrückliche Befristung der Zuweisung einer Naturalwohnung nicht zu entnehmen ist. In einem anders gelagerten Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch keine Bedenken dagegen in einem Bescheid, aber in getrennten Absprüchen, einerseits eine solche Gestattung, andererseits auch schon die Entziehung der Naturalwohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt auszusprechen, sofern schon im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes […] zu diesem Zeitpunkt als gegeben angenommen und durch konkrete Umstände, die darzulegen sind, hinreichend begründet werden kann vergleiche VwGH vom 21.09.2005, 2004/12/0195). Mit Zuweisungsbescheid vom 05.11.2015 wurde zwar eine Befristung ausgesprochen, jedoch noch nicht über eine Entziehung. Der im Spruch rechtskräftig gewordenen Befristung vermag zivilrechtliche Bedeutung zukommen, jedoch kann darin kein Entziehungstatbestand iSd Paragraph 80, BDG erkannt werden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand liegt im gegenständlichen Fall vor, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand liegt im gegenständlichen Fall vor, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W259.2249504.1.00