GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG iVm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer
VG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 1.785,68, -- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oa. Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er aus seiner Selbständigkeit ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) vom 27.12.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 07.08.2016
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 1.785,68, -- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oa. Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er aus seiner Selbständigkeit ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
GVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG der Bescheid vom 27.12.2018 dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers
VG iVm § 38 AlVG für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 07.08.2016 widerrufen und
VG iVm § 38 AlVG die unrechtmäßig empfangene Leistung iHv € 1.995,76, -- rückgefordert werde.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.04.2019 wurde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG der Bescheid vom 27.12.2018 dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 07.08.2016 widerrufen und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die unrechtmäßig empfangene Leistung iHv € 1.995,76, -- rückgefordert werde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und Berechnung der konkreten Rückforderungsbeträge zusammengefasst aus, dass aufgrund der Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei. Die belangte Behörde sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an einen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden und es komme ausschließlich darauf an, dass Einkünfte steuerlich zugerechnet werden würden. Durch den Widerruf sei der Übergenuss entstanden. Da dieser weder durch unwahre Angaben, noch durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen durch den Beschwerdeführer verursacht worden sei und dieser auch nicht erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht gebührt habe, sei zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer den verschuldensunabhängigen Tatbestand des § 25 Abs. 1
Vm § 17 VwGVG das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sozialversicherung der Selbständigen über das Bestehen einer Pflichtversicherung aus.9. Mit Beschluss vom 16.12.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sozialversicherung der Selbständigen über das Bestehen einer Pflichtversicherung aus.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung mit Schriftsatz vom 19.05.2022 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2224556.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.