← Österreich

{'item': 'W262 2224556-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 14§ 38Art. 130§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW262 2224556-1 Spruch, W262 2224556-1/25E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Jul

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 01.07.2016 bis 07.08.2016 Arbeitslosengeld iHv € 52,52 täglich.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) vom 27.12.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 07.08.2016

§ 24Abs. 2 Al

VG iVm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 1.785,68, -- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oa. Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er aus seiner Selbständigkeit ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) vom 27.12.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 07.08.2016

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 1.785,68, -- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oa. Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er aus seiner Selbständigkeit ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der durch einen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit vor dem 05.07.2016 beendet und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.04.2019 wurde

§ 14Vw

GVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG der Bescheid vom 27.12.2018 dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers

§ 24Abs. 2 Al

VG iVm § 38 AlVG für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 07.08.2016 widerrufen und

§ 25Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG die unrechtmäßig empfangene Leistung iHv € 1.995,76, -- rückgefordert werde.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.04.2019 wurde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG der Bescheid vom 27.12.2018 dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 07.08.2016 widerrufen und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die unrechtmäßig empfangene Leistung iHv € 1.995,76, -- rückgefordert werde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und Berechnung der konkreten Rückforderungsbeträge zusammengefasst aus, dass aufgrund der Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei. Die belangte Behörde sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an einen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden und es komme ausschließlich darauf an, dass Einkünfte steuerlich zugerechnet werden würden. Durch den Widerruf sei der Übergenuss entstanden. Da dieser weder durch unwahre Angaben, noch durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen durch den Beschwerdeführer verursacht worden sei und dieser auch nicht erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht gebührt habe, sei zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer den verschuldensunabhängigen Tatbestand des § 25 Abs. 1

  1. Satz AlVG erfüllt habe. Dies sei aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides vom 12.04.2018 für das Jahr 2016 gegeben. Darüber hinaus sei aufgrund des Einkommenssteuerbescheides nachträglich die Pflichtversicherung nach dem GSVG festgestellt worden. In diesem Fall dürfe der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Das Einkommen des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen habe die bezogene Leistung überstiegen, weshalb die gesamte bezogene Leistung zurückzufordern gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und Berechnung der konkreten Rückforderungsbeträge zusammengefasst aus, dass aufgrund der Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei. Die belangte Behörde sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an einen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden und es komme ausschließlich darauf an, dass Einkünfte steuerlich zugerechnet werden würden. Durch den Widerruf sei der Übergenuss entstanden. Da dieser weder durch unwahre Angaben, noch durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen durch den Beschwerdeführer verursacht worden sei und dieser auch nicht erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht gebührt habe, sei zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer den verschuldensunabhängigen Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,
  2. Satz AlVG erfüllt habe. Dies sei aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides vom 12.04.2018 für das Jahr 2016 gegeben. Darüber hinaus sei aufgrund des Einkommenssteuerbescheides nachträglich die Pflichtversicherung nach dem GSVG festgestellt worden. In diesem Fall dürfe der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Das Einkommen des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen habe die bezogene Leistung überstiegen, weshalb die gesamte bezogene Leistung zurückzufordern gewesen sei.
  3. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und konkretisierte sein bisheriges Vorbringen.
  4. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 18.10.2019 vorgelegt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2020 und 24.08.2020 auf binnen zwei Wochen nach Zustellung der Schreiben darzutun, ob der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 12.04.2018 rechtskräftig geworden sei und hinsichtlich der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für das Jahr 2016 ein Feststellungsverfahren eingeleitet wurde. Diese Schreiben blieben unbeantwortet. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für eine Stellungnahme, welche ihm gewährt wurde.
  6. In weiteren Schreiben konkretisierte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und teilte letztlich dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass am 27.11.2020 ein Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens betreffend die Versicherungspflicht im Jahr 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eingebracht worden sei.
  7. Mit Beschluss vom 16.12.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sozialversicherung der Selbständigen über das Bestehen einer Pflichtversicherung aus.9. Mit Beschluss vom 16.12.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sozialversicherung der Selbständigen über das Bestehen einer Pflichtversicherung aus.

  1. Die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 15.11.2021, XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2022, XXXX als unbegründet abgewiesen.
  2. Die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 15.11.2021, römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2022, römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
  3. Die Parteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2022 über die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens informiert.
  4. Mit Schreiben vom 19.05.2022 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde gegen den oa. Bescheid des AMS vom 27.12.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2019, zurückziehe bzw. nicht aufrechterhalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der durch einen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung mit Schriftsatz vom 19.05.2022 zurück.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Schriftsatz seines Steuerberaters vom 19.05.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung mit Schriftsatz vom 19.05.2022 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.

  1. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5). 3.
  2. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.04.2019, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 27.12.2018 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.04.2019, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 27.12.2018 endgültig derogiert vergleiche dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2224556.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.